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Vorsteuer-Vergütungsverfahren: Anforderungen an die Belegvorlage

BC-Redaktion

BFH-Urteil vom 17.5.2017, V R 54/16

 

Auch die Kopie einer Rechnungskopie ist eine Kopie der Rechnung im Sinne von § 61 Abs. 2 Satz 3 UStDV a.F.

 

 

Praxis-Info!

 

Problemstellung

Ein im Ausland ansässiger Unternehmer stellte am 27.9.2011 einen Antrag auf Vergütung von Vorsteuerbeträgen für den Zeitraum Januar bis Dezember 2010. Dem Antrag waren auf elektronischem Wege u.a. Rechnungsdokumente der Firma A beigefügt, welche den Aufdruck „Copy 1“ trugen. Dabei handelte es sich um die Positionen 34 bis 40 und 42 bis 49 der Anlage zum Vergütungsantrag.

Insoweit keine eingescannten Originalrechnungen vorgelegt wurden, lehnte das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) den Antrag ab. Es wurde innerhalb der Antragsfrist lediglich die elektronische Kopie einer Kopie des Rechnungsoriginals eingereicht. Bestätigt werde dies durch die ab 30.12.2014 geltende Neufassung des § 61 Abs. 2 Satz 4 UStDV; diese Neufassung hat lediglich erklärende (deklaratorische) Bedeutung. Erforderlich sei eine originalgetreue Reproduktion (Scan); die Kopie müsse vom Original angefertigt werden.

Nach Auffassung des Finanzgerichts (FG) müsse (gemäß § 61 Abs. 2 Satz 3 UStDV in seiner im Streitjahr geltenden Fassung) nicht das Original der Rechnung unmittelbarer Ausgangspunkt der elektronischen Übersendung sein. Es genüge, mit dem Vergütungsantrag auf elektronischem Weg eine Kopie der Rechnung einzureichen.

 

 

Lösung

Die Revision des BZSt ist unbegründet und daher zurückzuweisen.

Wie das FG zutreffend entschieden hat, ist das Erfordernis, „auf elektronischem Weg die Rechnungen und Einfuhrbelege in Kopie beizufügen“, auch dann gewahrt, wenn es sich nicht um eine Kopie des Originals, sondern um eine Kopie handelt, die von einer Kopie des Originals angefertigt wurde. Letztlich stellt jede elektronische Kopie auch eine Kopie des Originals dar. Ob diese mit einem die Kopie kenntlichmachenden Zusatz versehen ist, spielt hierbei keine Rolle.

Ohnehin ist eine Prüfung des Originaldokuments auf seine Authentizität ausgeschlossen, ohne dass es darauf ankommt, ob es sich bei der elektronisch beigefügten Kopie um eine unmittelbare Kopie des Originals oder um die Kopie einer Originalkopie handelt. Demzufolge besteht entgegen der Rechtsauffassung des BZSt kein Erfordernis, die Kopie unmittelbar vom Original anzufertigen.

 

 

Praxishinweis:

Bei begründeten Zweifeln jeglicher Art besteht für das BZSt (nach § 61 Abs. 2 Satz 4 UStDV) ohnehin die Möglichkeit, die Vorlage von Rechnungen im Original zu verlangen.

 

 

Eine rückwirkende Anwendung der ab 30.12.2014 geltenden Neufassung des § 61 Abs. 2 Satz 4 UStDV auf Zeiträume vor ihrem Inkrafttreten kommt nicht in Betracht. Die fehlende Möglichkeit des BZSt, im Ausland ansässige Unternehmer im Rahmen von Sonder- oder Außenprüfungen zu kontrollieren, rechtfertigt es nicht, Verfahrensvorschriften ohne Sachgrund einengend auszulegen.

 

 

Praxishinweise:

  • Seit dem Veranlagungsjahr 2015 sind mit dem Antrag auf Vergütung der Vorsteuer die eingescannten Original-Rechnungen und -Einfuhrbelege zu übermitteln. Da diese Belege zusammen mit dem Antrag auf Vorsteuer-Vergütung auf elektronischem Weg einzureichen sind, ist eine Übermittlung als Kopie nicht möglich. Bislang mussten die Unternehmer ihre auf amtlich vorgeschriebenem Vordruck auf Papier abgegebenen Vorsteuer-Vergütungsanträge eigenhändig unterschreiben. Eine solche Unterschrift ist bei auf elektronischem Weg übermittelten Anträgen nicht mehr erforderlich.
  • Über die Bedeutung und die Unionsrechtskonformität der ab 30.12.2014 geltenden Neufassung des § 61 Abs. 2 Satz 3 UStDV, wonach eingescannte Originale einzureichen sind, hat der BFH im Streitfall keine Entscheidung getroffen.
  • Eine unvollständig eingereichte Rechnung führt dazu, dass der Antrag auf Vergütung der in der Rechnung ausgewiesenen Vorsteuer unwirksam ist. Demnach reicht es nicht aus, wenn die eingereichten Unterlagen lediglich die Angaben enthalten, die für die Berechtigung zum Vorsteuerabzug maßgeblich sind, während die vollständigen Rechnungsunterlagen im Laufe des Vergütungsverfahrens – gegebenenfalls noch nach Ablauf der Antragsfrist – nachgereicht werden (z.B. fehlende Seiten einer Rechnung). Dies ist Inhalt der „Vierten „Vierten Verordnung zur Änderung steuerlicher Verordnungen“ zur Änderung steuerlicher Verordnungen“, welcher der Bundesrat am 7.7.2017 zugestimmt hat.
  • Nach wie vor müssen eingescannte digitale Unterlagen über die Dauer der Aufbewahrungsfrist nicht nur lesbar gehalten, sondern auch noch auf Verlangen der Finanzbehörde ganz oder teilweise wieder ausgedruckt werden.

 

 

[Anm. d. Red.]                                                  

 

 

BC 8/2017

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