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Umsatzsteuer
   

Zur Verzinsung von Vorsteuervergütungsansprüchen

BC-Redaktion

BFH-Urteil vom 17.7.2019, V R 7/17

 

Der Antragsteller im Vorsteuervergütungsverfahren verletzt keine Mitwirkungspflichten im Sinne von § 61 Abs. 6 UStDV, wenn er die Einspruchsbegründung und die vom Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) angeforderten Unterlagen zwar nicht innerhalb der Monatsfrist des § 61 Abs. 6 UStDV, aber innerhalb der ihm vom BZSt verlängerten Frist vorlegt.


 

Praxis-Info!

 

Problemstellung

Das in Luxemburg ansässige Unternehmen (L), das Lokomotiven und Züge verleast, stellte am 14.3.2011 beim BZSt einen Antrag auf Vergütung von Vorsteuerbeträgen (§ 18 Abs. 9 UStG i.V.m. §§ 59 ff. UStDV). Betroffen war hierbei der Vergütungszeitraum 10/2009 bis 12/2009. Gegenstand des Antrags waren u.a. Rechnungen der K-GmbH über den Kauf mehrerer Lokomotiven. Mit Bescheid vom 29.6.2012 lehnte das BZSt die beantragte Vergütung ab, weil die Voraussetzungen zur Durchführung des Vorsteuervergütungsverfahrens nicht gegeben seien.

Am 22.9.2011 stellte L beim BZSt einen Antrag auf Vergütung von Vorsteuerbeträgen für den Vergütungszeitraum 1/2010 bis 12/2010. Gegenstand des Antrags waren ebenfalls u.a. Rechnungen der K-GmbH über den Kauf mehrerer Lokomotiven. Mit Bescheid vom 29.6.2012 wurde eine (teilweise) Vorsteuervergütung festgesetzt und der Antrag im Übrigen abgelehnt, weil ein Teil der beantragten Rechnungen dem gesetzlichen Anspruch an den Vorsteuerabzug nicht genügte. Es wurden Zinsen für fünf Monate in Höhe von insgesamt 152 € festgesetzt.

Gegen die beiden Vergütungsbescheide legte L fristgemäß Einspruch ein. Nach Aufforderung durch das BZSt begründete L den Einspruch und übersandte die von der BZSt gewünschten Ausgangsrechnungen (an die Leistungsempfänger). In beiden Fällen genehmigte das BZSt eine Fristverlängerung. Nach einer Belegprüfung vergütete das BZSt die Vorsteuerbeträge für den Vergütungszeitraum 1/2010 bis 12/2010 teilweise und die für den Vergütungszeitraum 10/2009 bis 12/2009 gänzlich.

Daraufhin beantragte L die Festsetzung von Zinsen zur Vorsteuervergütung für die Zeiträume 10/2009 bis 12/2009 sowie 1/2010 bis 12/2010. Dies lehnte das BZSt mit folgender Begründung ab: Der Zinsanspruch des L sei wegen seiner im Einspruchsverfahren nicht erfüllten Mitwirkungspflichten ausgeschlossen.

 

 

Lösung

L hat einen Anspruch auf Verzinsung für die beiden Vorsteuervergütungsbescheide für die Zeiträume 10/2009 bis 12/2009 sowie 1/2010 bis 12/2010 in Höhe von 0,5% pro Monat. Der Zinsanspruch folgt aus § 18 Abs. 9 S. 1 und S. 2 Nr. 6 UStG i.V.m. § 61 Abs. 5 S. 1 UStDV. Demnach ist der (gemäß § 18 Abs. 9 UStG) zu vergütende Betrag zu verzinsen.

Der Zinslauf beginnt mit Ablauf von vier Monaten und zehn Werktagen nach Eingang des Vergütungsantrags beim BZSt (§ 18 Abs. 9 UStG i.V.m. § 61 Abs. 5 S. 2 UStDV) und endet mit der Zahlung des Vergütungsbetrags. Das heißt:

  • Für den Zeitraum 10/2009 bis 12/2009 (gestellter Vergütungsantrag am 14.3.2011) beginnt der Zinslauf am 28.7.2011.
  • Für den Vergütungszeitraum 1/2010 bis 12/2010 (gestellter Vergütungsantrag am 22.9.2011) beginnt der Zinslauf am 5.2.2012.

Im Streitfall ist keine Verletzung einer Mitwirkungspflicht durch L festzustellen. Die erst nach Aufforderung durch das BZSt nachgelieferte Einspruchsbegründung sowie die zugeleiteten einschlägigen Ausgangsrechnungen stehen dem nicht entgegen. Im Einspruchsverfahren besteht kein Antrags- oder Begründungszwang, weil es sich bei § 357 Abs. 3 AO um eine Sollvorschrift handelt. Das heißt: Es werden keine zwingenden Anforderungen an den Einspruch gestellt. Außerdem ist L der vom BZSt festgesetzten Frist (d.h. der auf Antrag gewährten Fristverlängerung) zur Einspruchsbegründung nachgekommen. Die Monatsfrist des § 61 Abs. 6 UStDV stellt keine Ausschlussfrist dar; sie ist verlängerbar.

Dies gilt gleichermaßen für die vom BZSt verlangte nachträgliche Vorlage der Ausgangsrechnungen.

 

 

 

Praxishinweise:

Die wesentlichen Schritte des Vorsteuer-Vergütungsverfahrens innerhalb der EU sind (vgl. Braun/Gerold, BC 2009, 564 f., Heft 12):

  • Die Einreichung des Antrags erfolgt regelmäßig in elektronischer Form beim Bundeszentralamt für Steuern.
  • Nach Prüfung auf Vollständigkeit und Zulässigkeit des Antrags hat die zuständige Behörde den Antrag innerhalb von 15 Tagen an den Erstattungsmitgliedstaat weiterzuleiten.
  • Über den Eingang des Antrags beim Ansässigkeitsstaat sowie beim Erstattungsmitgliedstaat erhält der Unternehmer eine Eingangsbestätigung.
  • Der Erstattungsstaat hat bei der Bearbeitung des Antrags ebenfalls gewisse Fristen zu beachten.
  • Nach Ergehen einer positiven Entscheidung des Erstattungsmitgliedstaats ist der Vergütungsbetrag innerhalb von 10 Kalendertagen auszuzahlen. Bei verspäteter Auszahlung wird der Vergütungsbetrag zugunsten des Unternehmers nach den jeweils geltenden nationalen Vorschriften verzinst.
  • Bei einer Ablehnung des Antrags steht dem Unternehmer das Einspruchsverfahren im Erstattungsstaat offen.
  • Seit dem Veranlagungsjahr 2015 sind mit dem Antrag auf Vergütung der Vorsteuer die eingescannten Original-Rechnungen und -Einfuhrbelege zu übermitteln. Voraussetzung: Das Entgelt für den Umsatz oder die Einfuhr beträgt mindestens 1.000 €, bei Rechnungen über den Bezug von Kraftstoff mindestens 250 € (§ 61 Abs. 2 S. 3 UStDV). Da diese Belege zusammen mit dem Antrag auf Vorsteuer-Vergütung auf elektronischem Weg einzureichen sind, ist eine Übermittlung als Kopie nicht möglich. Bislang mussten die Unternehmer ihre auf amtlich vorgeschriebenem Vordruck auf Papier abgegebenen Vorsteuer-Vergütungsanträge eigenhändig unterschreiben. Eine solche Unterschrift ist bei auf elektronischem Weg übermittelten Anträgen nicht mehr erforderlich. Letztlich stellt jede elektronische Kopie auch eine Kopie des Originals dar. Nach Auffassung von Sölch/Ringleb (UStG, § 18, Rn. 872) ist die Regelung in § 61 Abs. 2 S. 3 UStDV lückenhaft. Es kann nicht im Sinne des Verordnungsgebers sein, elektronische Rechnungen oder Belege zunächst auszudrucken und anschließend wieder einzuscannen. Zulässig sollte sein, die elektronische Rechnung bzw. den elektronischen Beleg elektronisch zu übermitteln.
  • Bei begründeten Zweifeln jeglicher Art besteht für das BZSt (nach § 61 Abs. 2 S. 4 UStDV) allerdings die Möglichkeit, die Vorlage von Rechnungen im Original zu verlangen.

Das BZSt ist aus Vertrauensschutzgesichtspunkten gehalten, den Antragsteller auf die Unvollständigkeit eines Antrags hinzuweisen. Wird jedoch der Vergütungsantrag am letzten Tag der Abgabefrist gestellt, besteht diesbezüglich keine Verpflichtung mehr seitens des BZSt.

Sofern die im amtlich vorgeschriebenen Datensatz des Erstattungsantrags erforderliche Rechnungsnummer fehlerhaft angegeben wird, führt dies nicht in jedem Fall zur Unwirksamkeit des Vorsteuer-Vergütungsantrags. Nur wenn die Erklärung im Antrag als „inhaltsleer“, mithin als nicht erfolgt angesehen werden könnte, wäre eine fehlende Angabe der geforderten Rechnungsnummer anzunehmen. Dann liegt ein unvollständiger und damit unwirksamer Antrag vor.

Die Angabe der Referenznummer einer Rechnung statt der Rechnungsnummer mag zwar inhaltlich nicht zutreffend sein, sie ist jedoch nicht „inhaltsleer“ und verfügt über einen eigenständigen Erklärungswert.

In der Anlage zum Vorsteuer-Vergütungsantrag beim BZSt trägt die maßgebliche Spalte nicht die Bezeichnung „Rechnungsnummer“, sondern ist mit „Beleg-Nr“ überschrieben.

Im Unterschied zu einer Steuerfestsetzung steht der Bescheid des BZSt, in dem es den Antrag auf Steuervergütung verweigert, nicht unter dem Vorbehalt der Nachprüfung. Vielmehr handelt es sich um eine vorbehaltlose Ablehnung des Antrags auf Steuerfestsetzung. Das bedeutet: Der Steuerpflichtige muss gegen die Ablehnung seines Antrags Einspruch einlegen, wenn er der Auffassung ist, die dem Antrag zugrunde liegende Rechnung sei nicht zutreffend berücksichtigt worden.

 

 

[Anm. d. Red.]  

 

 

BC 11/2019

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