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Umsatzsteuer
   

Vorsteueraufteilung bei gemischt genutzten Gebäuden

Christian Thurow

BFH-Urteil vom 10.8.2016, XI R 31/09

 

Bei gemischt genutzten Gebäuden ist die Vorsteuer aufzuteilen. Dabei stehen verschiedene Aufteilungsschlüssel zur Verfügung. Welcher dieser Schlüssel zu verwenden ist, hängt auch davon ab, ob es sich um Herstellungs- oder Erhaltungsaufwendungen handelt. Der BFH hat hier nun Klarheit geschaffen.

 

 

Praxis-Info!

 

Problemstellung

Bei gemischt genutzten Gebäuden ist die Vorsteuer (gemäß § 15 Abs. 4 UStG) jeweils auf die Gebäudeteile, die steuerpflichtige und steuerfreie Ausgangsumsätze erzielen, aufzuteilen. Die Aufteilung kann über die direkte Zuordnung zu einzelnen Gebäudeteilen, gesamtumsatz- bzw. objektbezogene Umsatzschlüssel oder objektbezogene Flächenschlüssel erfolgen. Seit Einführung des § 15 Abs. 4 Satz 3 UStG ist die Verwendung von Umsatzschlüsseln nur nachrangig möglich, also nur dann, wenn keine andere wirtschaftliche Zurechnung möglich ist. Fraglich ist, wann welche Aufteilungsschlüssel verwendet werden können.

 

 

Lösung

In seiner Urteilsbegründung lehnt sich der BFH eng an die neuere EuGH-Rechtsprechung zu diesem Thema an. Dabei ist zu unterscheiden zwischen

  • der Vorsteuer im Zusammenhang mit der Herstellung eines Gebäudes und
  • der Vorsteuer im Zusammenhang mit der laufenden Nutzung bzw. Erhaltung des Gebäudes.

Bei der Herstellung eines Gebäudes fallen üblicherweise Aufwendungen an, die sämtliche Gebäudeteile betreffen, so z.B. Aufwendungen für Dach, Wände und Decken sowie Wasser-, Heizungs- und Elektroinstallation etc. Eine direkte Zuordnung der Kosten zu den steuerpflichtig und steuerfrei vermieteten Flächen ist hier nur schwer möglich, zumal die Rechnungen der ausführenden Bauunternehmer in der Regel die Leistungen auch nicht entsprechend aufgliedern. Somit können die Herstellungskosten eines Gebäudes nur schwer den steuerfreien und steuerpflichtigen Ausgangsumsätzen zugeordnet werden, zumal eine solche Zuordnung prozentual und nicht räumlich zu erfolgen hat. Folglich kommt der EuGH in seiner Rechtsprechung zu dem Schluss, dass bei gemischt genutzten Gebäuden ein objektbezogener Flächenschlüssel zu einer präziseren Vorsteueraufteilung als ein gesamtumsatz- bzw. objektbezogener Umsatzschlüssel führt.

Der BFH schließt sich dieser Auffassung an. Allerdings ist ein Flächenschlüssel nicht sachgerecht, wenn die Nutzflächen nicht vergleichbar sind, etwa weil die Ausstattung erhebliche Unterschiede aufweist (z.B. private Luxuswohnung und moderat eingerichtete, vermietete Ladenflächen) oder die einzelnen Geschosse eine unterschiedliche Höhe haben. Führt der Flächenschlüssel zu keinem präziseren Ergebnis, so gilt der Umsatzschlüssel.

Bei Kosten der Nutzung bzw. Erhaltung des Gebäudes ist dagegen eine Zurechnung zu den Ausgangsumsätzen in der Regel leicht durchführbar. Somit ist hier die Verwendung von Umsatzschlüsseln angebracht.

 

 

Praxishinweis:

Laut BFH ist bei Herstellungskosten ein Umsatzschlüssel zur Aufteilung der Vorsteuer zu verwenden, wenn dieser ein präziseres Ergebnis als ein Flächenschlüssel liefert. Was genau unter „präziser“ zu verstehen ist, wird wohl auch künftig die Finanzgerichte beschäftigen.

 

Christian Thurow, Dipl.-Betriebsw. (BA), Senior Vice President Audit, Operations & Reporting, London (E-Mail: Thurow@virginmedia.com)

 

 

BC 10/2016

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