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Gesetz zur Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrechts v. 4. Mai 2021 (BGBl. I S. 882)

Paiman El Hassan

Ziel des Gesetzes zur Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrechts ist die grundlegende Modernisierung des Vormundschafts- und Betreuungsrechts. Im Vormundschaftsrecht soll die Personensorge für Minderjährige gestärkt werden und die Vorschriften über die Vermögenssorge sollen modernisiert werden. Im Betreuungsrecht steht vor allem Stärkung des Selbstbestimmungsrechts von Menschen mit Behinderung im Sinne des Art. 12 der Behindertenrechtskonvention (UN-BRK) im Fokus. Zudem wird zur Sicherstellung der einheitlichen Qualität der beruflichen Betreuung erstmals ein Betreuungsregister eingeführt. Daneben soll ein Betreuungsbehördengesetz geschaffen werden. 

Gesetz zur Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrechts v. 4. Mai 2021 (BGBl. I S. 882)

In diesem Zusammenhang werden auch Änderungen bzw. Anpassungen in den folgenden Vorschriften im SGB VIII vorgenommen: § 2, § 50, § 53, § 53a, § 54, § 55, § 56, § 57, § 58, § 58a, § 72a, § 76, § 85, § 87c, § 87d.

In § 2 SGB VIII werden Folgeänderungen eingefügt, die einzelnen Tatbestände an die Änderungen im BGB angepasst und Verweise aktualisiert. § 50 Abs. 3 S. 1 SGB VIII wird angepasst, indem die Angabe „58a“ durch „58“ ersetzt wird. 

Der bisherige § 53 SGB VIII wird nun in zwei Tatbestände aufgespalten, wobei § 53 SGB VIII die Mitwirkung des Jugendamts bei der Auswahl von Vormündern und Pflegern durch das Familiengericht regeln soll; der neu geschaffene § 53a SGB VIII hingegen soll die Beratung und Unterstützung von Vormündern und Pflegern durch das Jugendamt regeln.

Anders als früher wird § 54 SGB VIII nicht mehr die Erlaubnis zur Übernahme von Vereinsvormundschaften regeln, sondern wird an § 1774 Abs. 1 Nr. 3 BGB neuer Fassung angepasst, der die Anerkennung eines Vormundschaftsvereins voraussetzt. Vor diesem Hintergrund wird § 54 SGB VIII nun die Anerkennung eines Vormundschaftsvereins regeln.  

§ 55 Abs. 1 SGB VIII wird um die im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) neu eingeführten Rechtsinstitute der vorläufigen Amtspflegschaft sowie der vorläufigen Amtsvormundschaft erweitert. Absatz 2 Satz 2 neuer Fassung soll die Pflicht des Jugendamts zur Beachtung der Grundsätze für die Auswahl durch das Familiengericht (vgl. §§ 1778, 1779 Abs. 1, 1784 BGB) auch für die Auswahl seiner Bediensteten normieren, dem Aufgaben des Amtspflegers oder des Amtsvormunds übertragen werden. Nach Satz 5 müssen diese Grundsätze allerdings dann nicht beachtet werden, wenn das Jugendamt als vorläufiger Pfleger oder vorläufiger Vormund bestellt wird. Das Gebot der funktionellen, organisatorischen und personellen Trennung zwischen der Amtsvormundschaft und den übrigen Aufgaben des Jugendamts wird nun in Absatz 5 festgeschrieben. Ziel ist dabei, dass der Amtsvormund die Vormundschaft frei von Amtsinteressen und damit allein im Interesse des Mündels führen kann. 

§ 56 SGB VIII wird in den Absätzen 1 und 2 an die Neuerungen im BGB angepasst. § 57 SGB VIII formuliert die Mitteilungspflichten des Jugendamts an das Familiengericht und bestimmter Jugendämter untereinander. Da das Rechtsinstitut des Gegenvormunds entfällt, wird § 58 SGB VIII aufgehoben. Der bisherige § 58a SGB VIII wird § 58 SGB VIII.

Um die Eignung der hauptamtlichen Bediensteten sicherzustellen, wird in § 72a Abs. 2 SGB VIII normiert werden, dass der Träger der Jugendhilfe mit Vereinen im Sinne des § 54 BGB eine Vereinbarung nach § 72a SGB VIII abschließen muss. Eine solche Vereinbarungsverpflichtung bestand bisher nur für neben- oder ehrenamtlich tätige Personen und wird nun auf Hauptamtler erstreckt.

§ 76 SGB VIII wird den Änderungen im BGB angepasst. In § 85 Abs. 2 Nr. 10 SGB VIII wird eine Folgeänderung vorgenommen, die auf die Änderung des Wortlauts des § 54 SGB VIII zurückzuführen ist. 

Die Überschrift des § 87c SGB VIII wird an die Terminologie des § 55 SGB VIII neuer Fassung angepasst. § 87c Abs. 1 S. 1 SGB VIII wird insoweit an die Änderungen des BGB angepasst, als dass nun auf § 1786 BGB verwiesen wird.  Die örtliche Zuständigkeit des Jugendamts für die Vormundschaft nach § 1787 BGB regelt der neu eingeführte § 87c Abs. 2a SGB VIII. Mit der der Einführung des Passus „zum Zeitpunkt der Bestellung“ in § 87c Abs. 3 S. 1 SGB VIII soll klargestellt werden, dass das Familiengericht in seiner Entscheidung über die Entlassung des Jugendamts des bisherigen gewöhnlichen Aufenthalts im Fall des Wechsels des gewöhnlichen Aufenthalts aus Gründen des Wohls des Mündels auch entscheiden kann, dass die Amtsvormundschaft bei dem bisherigen Jugendamt fortgesetzt wird. § 87c Abs. 3 S. 4 SGB VIII entfällt, da das Rechtsinstitut des Gegenvormunds abgeschafft wurde. In § 87d SGB VIII werden Folgeänderungen vorgenommen. 

 Begründung, BT-Drs. 19/24445, S. 401 ff.

 Die Änderungen sind am 1. Januar 2023 in Kraft getreten.

 

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