Das Gesetz zur ganztägigen Förderung von Kindern im Grundschulalter (Ganztagsförderungsgesetz - GaFöG) vom 2. Oktober 2021 bezweckt die Schaffung von ganztägigen Bildungs- und Betreuungsangeboten für Kinder in Tageseinrichtungen und Grundschulen. Durch einen Rechtsanspruch auf bedarfsgerechte Ganztagsbetreuung sollen Betreuungslücken geschossen werden, die bei Familien entstehen, wenn Kinder eingeschult werden.
Gesetz zur ganztägigen Förderung von Kindern im Grundschulalter (Ganztagsförderungsgesetz - GaFöG) vom 2. Oktober 2021 (BGBl. I S. 4602)
Im Rahmen des Artikel 1 Ganztagsförderungsgesetz wurde § 24a SGB VIII, wonach die Bundesregierung dem Bundestag jährlich einen Bericht zum Ausbaustand der ganztägigen Bildungs- und Betreuungsangebote für Grundschulkinder vorzulegen hat, neu eingefügt. Dies soll zum einen Transparenz ermöglichen und zum anderen Rechenschaftslegung im parlamentarischen und öffentlichen Raum über die Kindertagesbetreuung ermöglichen.
Begründung, s. BT-Drs. 19/29764, S. 6, 29
Daneben wurden Änderungen im SGB VIII vorgenommen. Im Rahmen des Artikel 1 Ganztagsförderungsgesetz wird zunächst der Erhebungskatalog in § 98 Abs. 1 Nr. 1 SGB VIII um eine weitere Nr. 1a erweitert, wonach auch eine Erhebung über die Anzahl der Kinder in den Klassenstufen 1 bis vier erfolgen soll. Die Änderung steht im Zusammenhang mit der Neufassung des § 24 Abs. 4 SGB VIII, der für schulpflichtige Kinder ab Beginn der fünften Klassenstufe einen Anspruch auf eine bedarfsgerechte Tageseinrichtung normiert. Um die nach § 24 Abs. 4 SGB VIII anspruchsberechtigten Kinder zahlenmäßig erfassen zu können, wird eine Erhebung vorgeschrieben (Achtung: Die Erhebung nach § 98 I Nr. 1a SGB VIII wurde für das Jahr 2023 ausgesetzt, s. § 1 GaStatAusV – Ganztagsstatistikaussetzungsverordnung v. 20.2.2023, BGBl. 2023 I Nr. 48)
Der neue § 99 Abs. 7c SGB VIII regelt die Erhebungsmerkmale der Kinder der Klassenstufen eins bis vier. § 101 SGB VIII, der die Periodizität und den Berichtszeitraum der Erhebungen nach § 99 SGB VII regelt, wird insoweit geändert, als das nun auch der neu geschaffene § 99 Abs. 7c SGB VIII berücksichtigt wird. Der in § 102 Abs. 2 SGB VIII neu geschaffene Tatbestand legt fest, dass die Auskunftspflichtigen für Erhebungen nach § 99 Abs. 7c SGB VIII durch Landesrecht zu bestimmen sind. Die genaue Benennung eines Auskunftspflichtigen soll Doppelzählungen und Nichterfassungen verhindern.
Die Änderungen sind am 12. Oktober 2021 in Kraft getreten.