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Gesetz zur Anpassung von Datenübertragungsvorschriften im Ausländer- und Sozialrecht (DÜV- AnpassG) v. 8. Mai 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 152)

Paiman El Hassan

Ziel des Gesetzes zur Anpassung von Datenübertragungsvorschriften im Ausländer- und Sozialrecht ist es, den digitalen Informationsaustausch zwischen den Ausländerbehörden und Leistungsbehörden zu verbessern. Außerdem sollen alle in diesem Zusammenhang relevanten Informationen im Ausländerzentralregister gespeichert und abgerufen werden können, um damit ein zentrales Ausländerdateisystem zu schaffen. 

Gesetz zur Anpassung von Datenübertragungsvorschriften im Ausländer- und Sozialrecht v. 8. Mai 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 152) 

Im Rahmen des Art. 5 des Gesetzes zur Anpassung von Datenübertragungsvorschriften im Ausländer- und Sozialrecht wurden auch Änderungen im Achten Buch Sozialgesetzbuch vorgenommen: Der neu eingefügte § 66 SGB VIII regelt nun die Berechtigung der öffentlichen Träger der Jugendhilfe zum Abruf der in § 18 Abs. 1 des Ausländerregistergesetzes genannten Daten über die Leistungsberechtigten nach SGB VIII. Die Berechtigung erfasst nicht die anlasslose Datenerhebung; erforderlich ist ein Ermittlungsbedarf. Zweck der Norm soll sein, dem Träger der Jugendhilfe bei seiner Entscheidung über die Gewährung und Erbringung einer Leistung bzw. bei der Durchführung einer Schutzmaßnahme sämtliche entscheidungserhebliche Daten zur Verfügung zu stellen.

Begründung, s. [BR-Drs. 567/23, S. 84]

Die Änderungen sind am 15. Mai 2024 in Kraft getreten.

 

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