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GüZustAnpG vom 24. Juni 2022 (BGBl. I S. 959)

Paiman El Hassan

Im Rahmen des Art. 12 des Gesetzes zur Durchführung der EU- Verordnungen über grenzüberschreitende Zustellungen und grenzüberschreitende Beweisaufnahmen in Zivil- oder Handelssachen, zur Änderung der Zivilrechtshilfe, des Vormundschafts- und Betreuungsrechts, zur Anpassung von Rechtsvorschriften zum Verbraucherschutz und zur Verbraucherrechtsdurchsetzung sowie zur Änderung sonstiger Vorschriften vom 24. Juni 2022 (GüZustAnpG) wurden auch Vorschriften im SGB VIII geändert.

In § 61 Abs. 2 SGB VIII wird das Wort „Gegenvormund“ gestrichen. Absatz 5 des § 68 SGB VIII wird ersatzlos gestrichen. Hintergrund der Streichungen ist, dass durch das Gesetz zur Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrechts vom 4. Mai 2021 (BGBI. I S. 882) das Rechtsinstitut des Gegenvormunds gestrichen wurde (zur BegründungBT-Drs. 20/1110, 17). Die Änderungen sind am 1. Juli 2023 in Kraft getreten.

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