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Ziel des Gesetzes

Mit dem vorliegenden Gesetzentwurf sollen die im Lichte der Verordnung (EU) Nr. 236/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. März 2012 über Leerverkäufe und bestimmte Aspekte von Credit Default Swaps („EULeerverkaufsverordnung“) erforderlichen Änderungen nationaler Gesetze vorgenommen werden, heißt es in der Gesetzesbegründung.

Die EU-Leerverkaufsverordnung löse Anpassungsbedarf im Wertpapierhandelsgesetz (WpHG) und im Börsengesetz (BörsG) aus. Die nationalen Regelungen der §§ 30h bis 30j WpHG würden weitgehend verdrängt und seien aufzuheben. Nationaler Regelungsbedarf bestehe hinsichtlich der Zuständigkeit und der Bußgeldtatbestände sowie nicht in der EULeerverkaufsverordnung geregelter technischer Einzelheiten der Anzeige- und Meldeverfahren. Letztere sind in der Leerverkaufs-Anzeigeverordnung vom 7. April 2011 geregelt bzw. sollen Gegenstand der noch zu erlassenden Verordnung gemäß § 30i Absatz 5 Satz 1 WpHG werden. Etwaiger Anpassungsbedarf auf Rechtsverordnungsebene hänge von der Ausgestaltung der noch zu erlassenden delegierten Rechtsakte bzw. technischen Standards der Europäischen Kommission ab. Anzupassen sei ferner § 4a WpHG, da die EULeerverkaufsverordnung abweichende Regelungen zu den Voraussetzungen für Verbote zuständiger Behörden trifft. Die Regelungen zur Prüfung der Meldepflichten und Verhaltensregeln in § 36 WpHG sollen nach Maßgabe der EULeerverkaufsverordnung erweitert werden.

Einen Überblick über die Entstehungsgeschichte der Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über Leerverkäufe und bestimmte Aspekte von Credit Default Swaps finden Sie auf der Gesetzgebungsseite unter den Stichworten Leerverkäufe und Credit Default Swaps bei den Vorhaben auf EU-Ebene.

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