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Ziel des Gesetzes

Die Bundesregierung hat am 19.12.2014 im Bundesrat zum ZollkodexAnpG in einer Protokollerklärung angekündigt, noch offene und zu prüfende Ländervorschläge Anfang 2015 in einem Steuergesetz aufzugreifen. Dies soll mit dem nun veröffentlichten Änderungsgesetz umgesetzt werden. Außerdem soll weiterem fachlichem Regelungsbedarf im Steuerrecht entsprochen werden.

Im Gesetzentwurf vorgesehene Regelungen:

  • Schließung von Lücken im Umwandlungssteuergesetz (§§ 20, 21 und 24 UmwStG)
  • Abschaffung des Funktionsbenennungserfordernisses beim Investitionsabzugsbetrag (§ 7g EStG)
  • Erweiterung der ertragsteuerlichen Inlandsbegriffe auf alle der Bundesrepublik Deutschland auf Grund UN-Seerechtsübereinkommen zustehende Hoheitsbereiche (§ 1 Abs. 1 Satz 2 EStG, § 1 Abs. 3 KStG und § 2 Abs. 7 Nr. 1 und 2 GewStG)
  • Verlustabzugsbeschränkung bei Körperschaften: Ausdehnung der Konzernklausel (§ 8c Abs. 1 Satz 5 KStG)
  • Verschiedene Maßnahmen im Bewertungsrecht, u.a. Anpassung des Sachwertverfahrens an die Sachwertrichtlinie (§ 190 BewG, § 205 Abs. 7 - neu -, Anlage 22 zu § 185 Abs. 3 Satz 3, § 190 Abs. 4 Satz 2 BewG, § 205 Abs. 10 - neu - BewG, Anlage 22, 24 und 25 BewG)
  • Ergänzung der Anzeigepflicht des Erwerbs von Todes wegen (§ 30 Abs. 4 Nr. 1 und § 37 Abs. 9 - neu - ErbStG)
  • Redaktionelle Änderung der zur Unterscheidungsnummer der Wirtschafts-Identifikationsnummer abzuspeichernden Daten (§ 139c Abs. 5a AO)

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