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Ziel des Gesetzes

Ziel des Gesetzentwurfs zur Änderung des Vormundschafts- und Betreuungsrechts ist es, den persönlichen Kontakt des Vormundes zu dem Mündel in der Vormundschaft zu stärken, um zukünftig Fällen von Missbrauch und Verwahrlosung besser begegnen zu können, teilt das Bundesjustizministerium mit.

Der Gesetzentwurf enthalte folgende wesentliche Punkte:

  • der Vormund solle in der Regel einmal im Monat persönlichen Kontakt mit dem Mündel aufnehmen
  • der Vormund habe die Pflicht, den Mündel persönlich zu fördern und seine Erziehung zu gewährleisten
  • die Aufsichtspflichten des Gerichtes sollen ausgeweitet werden
  • die Berichtspflichten gegenüber dem Gericht sollen erweitert werden
  • das Jugendamt soll den Mündel vor Übertragung der Aufgaben des Vormundes auf einen Mitarbeiter bei der Amtsvormundschaft anhören
  • ein Amtsvormund soll höchstens 50 Mündel betreuen dürfen - und nicht mehr wie bislang bis zu 120 Kinder
  • unzureichende persönliche Kontakte sollen als Grund für die Entlassung des Betreuers im Betreuungsrecht ausdrücklich genannt werden

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