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Ziel des Gesetzes

Richtlinienumsetzung

Der Referentenentwurf für ein Drittes Gesetz zur Änderung des Umwandlungsgesetzes sieht, wie das Bundesjustizministerium mitteilt, Vereinfachungen bei der Verschmelzung und Spaltung von Unternehmen vor. Dies wirke sich besonders bei der Umstrukturierung von Aktiengesellschaften aus. Mit dem Gesetz soll die Richtlinie 2009/109/EG (pdf-Datei, hinterlegt bei eur-lex) in nationales Recht umgesetzt werden.

Die Richtlinie 2009/109/EG vom 16.11.2009 habe zu Änderungen der Richtlinien 77/91/EWG, 78/855/EWG, 82/891/EWG und 2005/56/EG hinsichtlich der Berichts- und Dokumentationspflichten bei Verschmelzungen und Spaltungen von Gesellschaften geführt. Soweit diese Änderungen zwingende Vorschriften betreffen, müssen sie, heißt es in der Begründung zum Referentenentwurf gemäß Artikel 6 Absatz 1 der Änderungsrichtlinie bis zum 30.06.2011 in deutsches Recht umgesetzt werden. Andere Regelungen hätten optionalen Charakter. Ihre Umsetzung falle unter die Entscheidungsfreiheit der Mitgliedstaaten. Von einigen dieser Optionen soll laut Gesetzesbegründung Gebrauch gemacht werden.

Die Änderungen der genannten Richtlinien verfolgten das Ziel, die Verwaltungslasten der in der Gemeinschaft ansässigen Unternehmen zu reduzieren. Im Bereich der Verschmelzung und Spaltung soll dies durch Verzicht auf bestimmte Regelungen bzw. durch Erleichterungen für Berichtspflichten, für die Prüfung durch Sachverständige, für die Information der Anteilsinhaber vor der Beschlussfassung und für die Veröffentlichung bestimmter Unterlagen erreicht werden.

Die geänderten Richtlinien bezögen sich auf Umwandlungen unter Beteiligung von Aktiengesellschaften sowie - hinsichtlich der Richtlinie 2005/56/EG - von Kommanditgesellschaften auf Aktien und Gesellschaften mit beschränkter Haftung. Die Änderungen sollen für das deutsche Recht im Umwandlungsgesetz (UmwG) nachvollzogen werden. Soweit es sinnvoll erscheine, sollen die Anpassungen auf Umwandlungsmaßnahmen aller in § 3 UmwG genannten Rechtsträger erstreckt werden. Entsprechend der Systematik des UmwG soll daher eine Änderung des Ersten Teils des Zweiten Buches (Allgemeine Vorschriften) erfolgen. Andere Vorgaben des Gemeinschaftsrechts enthalten spezifische Regelungen lediglich für Aktiengesellschaften und würden sich vor allem auf die §§ 62 und 63 UmwG auswirken. In bestimmten Fällen der Konzernverschmelzung soll zum einen die Zustimmung der Anteilseigner der übertragenden Gesellschaft nicht mehr erforderlich sein. Zum anderen seien Modifikationen beim Ausschluss der Minderheitsaktionäre vorgesehen.

Verringerung der Verwaltungslasten

Die Richtlinie 2009/109/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16.11.2009 über die Änderung der Richtlinien 77/91/EWG, 78/855/EWG und 82/891/EWG des Rates sowie der Richtlinie 2005/56/EG hinsichtlich der Berichts- und Dokumentationspflicht bei Verschmelzungen und Spaltungen ist am 02.10. 2009 im Amtsblatt der EU veröffentlicht worden und am 22.10.2009 in Kraft getreten.

Die geänderten Richtlinien betreffen die Verschmelzung und Spaltung unter Beteiligung von Aktiengesellschaften sowie - im Falle der grenzüberschreitenden Verschmelzung - auch unter Beteiligung von Kommanditgesellschaften auf Aktien und Gesellschaften mit beschränkter Haftung.

Ziel der Richtlinie sei es, die Verwaltungslasten der in der Gemeinschaft ansässigen Unternehmen im Zusammenhang mit Umwandlungsmaßnahmen zu verringern. Dies gelte insbesondere für die Erfüllung von Berichts- und Informationspflichten. Zugleich sollen die Informationsinteressen der von einer Umwandlung Betroffenen (Gesellschafter und Gläubiger) geschützt bleiben. Das gemeinschaftsweite Einsparpotential durch die Änderungsrichtlinie sei auf 172 Millionen Euro pro Jahr geschätzt worden (vgl. Entwurfsbegründung KOM/2008/576 endg. (pdf-Datei, Quelle: Kommission) vom 24.11.2008, S. 6).

Änderungen im Umwandlungsgesetz

Die Umsetzung der Änderungsrichtlinie in deutsches Recht soll im Umwandlungsgesetz (UmwG) erfolgen. Betroffen seien insbesondere der Verschmelzungsbericht (§ 8 UmwG) und die Frage der Notwendigkeit der Beschlussfassung der Hauptversammlung sowie deren Vorbereitung (§§ 62, 63 UmwG). Aus den Änderungen würden sich für die beteiligten Unternehmen weiter gehende Vereinfachungs- und Verzichtsmöglichkeiten ergeben als bislang vorgesehen.

Teilweise trägt das UmwG den geänderten gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben bereits Rechnung. Dies gelte insbesondere für die Nutzung der Internetseite der Gesellschaft, um den Aktionären vor der Hauptversammlung die notwendigen Unterlagen zugänglich zu machen (§§ 62 Absatz 3, 63 Absatz 4 UmwG).

Auch weiterhin gebe es in den Richtlinien 77/91/EWG, 78/855/EWG, 82/891/EWG und 2005/56/EG Vorschriften, die Regelungsalternativen eröffnen oder über deren Umsetzung die Mitgliedstaaten entscheiden. Hervorzuheben sei die Beibehaltung von Berichts- und Prüfungspflichten bei Verschmelzung einer mindestens 90-prozentigen Tochtergesellschaft auf die Muttergesellschaft, sofern das nationale Recht eine Regelung für den Ausschluss von Minderheitsaktionären vorsehe. Um diese Voraussetzung zu erfüllen, sollen für einen Ausschluss im Zusammenhang mit einer Verschmelzung besondere Voraussetzungen gelten.

Für die Gründungs- und Sacheinlagenprüfung nach aktienrechtlichen Vorschriften im Zusammenhang mit Verschmelzungen bzw. Spaltungen soll von der Möglichkeit Gebrauch gemacht werden, personenidentische Sachverständige zu bestellen.

Gesetzgebungskompetenz des Bundes

Für Artikel 1 und 2 bestehe eine Gesetzgebungskompetenz des Bundes, die sich aus Artikel 74 Absatz 1 Nummer 11 des Grundgesetzes (GG) unter dem Gesichtspunkt des Rechts der Wirtschaft herleite. Die Wahrung der Rechts- und Wirtschaftseinheit mache eine bundesgesetzliche Regelung im gesamtstaatlichen Interesse erforderlich (Artikel 72 Absatz 2 GG). Für Verschmelzungen und Spaltungen von Rechtsträgern bestehen bundesweit einheitliche Regelungen, so dass die sich nunmehr ergebenden Änderungen zur Erhaltung der Funktionsfähigkeit des Wirtschaftsraums der Bundesrepublik Deutschland auf gleicher Ebene nachvollzogen werden müssten. Die Gesetzgebungskompetenz für Artikel 3 wird auf Artikel 74 Absatz 1 Nummer 1 GG (gerichtliches Verfahren) gestützt.

 

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