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Ziel des Gesetzes

Ziel des Gesetzes zur Umsetzung der geänderten Bankenrichtlinie und der geänderten Kapitaladäquanzrichtlinie ist es laut Bundesfinanzministerium, künftige Fehlentwicklungen zu vermeiden und die Widerstandsfähigkeit des Finanzsektors in Krisenzeiten zu stärken, damit sich Marktverwerfungen nicht mehr zu einer globalen Finanzkrise entwickeln können.

Schwachstellen erkennen und beheben

Die Finanzkrise habe nach Angaben des Bundesfinanzministeriums offen gelegt, dass bei der Beaufsichtigung von Kreditinstituten erhebliche Schwachstellen bestehen, die dazu geführt hätten, dass Risiken nicht erkannt oder falsch eingeschätzt wurden. Insbesondere in drei Bereichen bestehe Verbesserungsbedarf: Bei Verbriefungen, also der Schaffung handelbarer Wertpapiere, denen Forderungen zugrunde liegen, beim Liquiditätsmanagement der Banken und damit ihrer Refinanzierung sowie bei der Zusammenarbeit der Bankenaufseher auch über nationale Grenzen hinweg hat die Finanzkrise Defizite bei Regulierung und Aufsicht aufgezeigt. 

Aufsicht verbessern – Risiken vermindern

Um künftige Risiken zu mindern, sollen Änderungen vor allem im Kreditwesengesetz vorgenommen werden. Die Neuregelungen umfassen insbesondere:

  • Einheitliche Regelungen für die Annerkennung von hybriden Kapitalbestandteilen als Kernkapital
    Die Definition hybrider Finanzinstrumente soll EU-weit harmonisiert und die Anerkennung von hybriden Kapitalbestandteilen als Kernkapital vereinheitlicht werden. Durch die ausschließlich qualitätsorientierte Definition von Hybridkapital könnten die in Deutschland seit langem etablierten Kapitalbestandteile weiterhin genutzt werden, beispielsweise die Vermögenseinlagen von stillen Gesellschaftern oder gewährtes Genussrechtskapital.
  • Begriffsbestimmungen für Verbriefungen sowie Anforderungen an Investoren, die in Verbriefungen investieren wollen
    Auch die Eigenverantwortung von Käufern und Verkäufern bei Verbriefungen soll laut Ministerium verstärkt werden. Künftig soll deshalb ein Institut nur dann in Verbriefungen investieren dürfen, wenn eine Erklärung des Originators, Sponsors oder des ursprünglichen Kreditgebers vorliegt, dass dieser mindestens fünf Prozent der Risikoposition selbst behält. Um künftig von Verbriefungen ausgehende Risiken besser beurteilen zu können, sollen zudem strengere Kriterien und genauere Begriffsbestimmungen eingeführt werden. Künftig müssen sich Investoren ein umfassendes Bild über die mit den Verbriefungen verbundenen Risiken machen.
  • Änderungen der Vorschriften bei Großkrediten
    Die Risiken für Institute bei Großkrediten sollen verringert werden. Die Solvenz eines Institutes dürfe nicht durch den Ausfall eines Kreditnehmers gefährdet werden. Hierfür würden die Großkreditbestimmungen entsprechend vereinfacht und angepasst, so das Ministerium.
  • Stärkung der Zusammenarbeit der nationalen Aufsichtbehörden im europäischen Wirtschaftsraum
    Die beschlossenen Änderungen sehen laut Finanzministerium auch vor, Schwachstellen bei der Zusammenarbeit der Aufsichtsbehörden bei grenzüberschreitend tätigen Finanzinstituten zu beheben. Dazu sollen «Aufsichts-Kollegien», in denen alle an der Aufsicht über eine grenzüberschreitende Bankengruppe beteiligten Behörden vertreten sind, eingerichtet werden.

Weiter wird das Pfandbriefgesetz fortentwickelt. Insbesondere soll die Stellung des Sachwalters durch die Möglichkeit gestärkt werden, sich im Fall der Insolvenz einer Pfandbriefbank zur Beschaffung von Liquidität zur Bedienung der Pfandbriefe bei der Deutschen Bundesbank refinanzieren zu können.

Richtlinienumsetzung

Mit dem nun verabschiedeten Gesetzentwurf setzt die Bundesregierung im Wesentlichen drei von der Europäischen Union im Jahr 2009 beschlossene Änderungsrichtlinien (RICHTLINIE 2009/27/EG, RICHTLINIE 2009/44/EG und RICHTLINIE 2009/83/EG, pdf-Dateien, hinterlegt bei eur-lex) in nationales Recht um.

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