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Ziel des Gesetzes

Das Besteuerungssystem für Publikums-Investmentfonds soll grundlegend reformiert werden, so dass Anleger für ihre Steuererklärung statt bisher bis zu 33 Besteuerungsgrundlagen zukünftig nur noch vier Angaben brauchen:
  • Höhe der Ausschüttung
  • Wert des Fondsanteils am Jahresanfang
  • Wert des Fondsanteils am Jahresende
  • Handelt es sich um einen Aktienfonds, einen Mischfonds, einen Immobilienfonds oder um einen sonstigen Fonds?
Dadurch soll es zukünftig ohne steuerliche Nachteile möglich sein, in ausländische Investmentfonds zu investieren, die keine deutschen Besteuerungsgrundlagen ermitteln.

Weiterhin sieht der Gesetzentwurf eine  Änderung des Einkommensteuergesetzes vor, durch die Gestaltungen zur Umgehung der Dividendenbesteuerung (sog. Cum/Cum-Geschäfte) verhindert werden sollen. Die Anrechenbarkeit der auf Dividenden erhobenen Kapitalertragsteuer soll davon abhängig sein, dass der Steuerpflichtige die Aktie für einen Mindestzeitraum hält und dabei ein Mindestmaß an wirtschaftlichem Risiko trägt. Diese Beschränkung soll bei Dividendenerträgen von mehr als 20.000 Euro jährlich gelten. 

Die neuen Investmentsteuervorschriften sollen ab dem 01.01.2018 angewendet werden. Die Änderung des Einkommensteuergesetzes zur Verhinderung von Cum/Cum-Geschäften soll bereits ab dem 01.01.2016 gelten.

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