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Ziel des Gesetzes

Das Gesetz zur Änderung des Energiesteuer- und des Stromsteuergesetzes enthält laut Gesetzesbegründung folgende wesentliche Maßnahmen:

  • Die Steuerbegünstigung für die Herstellung von Energieerzeugnissen soll in sich schlüssiger ausgestaltet werden, indem wesentliche Herstellungsprozesse mit einbezogen werden und die Steuerbegünstigung den verstärkten Einsatz umweltfreundlicheren Erdgases zulässt.
  • Für die landseitige Stromversorgung von Schiffen in Häfen sollen zur Verbesserung der Luftreinheit steuerliche Anreize gesetzt werden.
  • Auf die Entstehung eines Marktes für Sekundär- und Ersatzbrennstoffe soll reagiert werden, indem ein am Energiegehalt orientierter Steuertarif eingeführt wird. Die Regelung verhalte sich steuerlich neutral und vereinfache für Unternehmen und Verwaltung das Besteuerungsverfahren.
  • Mit einer Ausweitung der Möglichkeiten zur Steuerentlastung auf Leicht- und mittelschwere Öle soll Bedürfnissen von Unternehmen Rechnung getragen werden, die aus technischen Gründen für bestimmte Verfahren nur Leichtöl verheizen können. Bisher konnten diese Öle und die ihnen von der Beschaffenheit her ähnlichen Energieerzeugnisse nur zu den Steuersätzen für Kraftstoffe verheizt werden.
  • Die Betriebe der Forst- und Landwirtschaft sollen unterstützt werden, indem der mit dem Haushaltsbegleitgesetz 2005 eingeführte Selbstbehalt von 350 Euro und die Obergrenze von 10 000 l je Betrieb gestrichen werden. Damit werde der forst- und landwirtschaftliche Sektor vor dem Hintergrund der weiterhin ungleichen Besteuerung von Agrardiesel im EU-Vergleich verstärkt entlastet.
  • Im Stromsteuergesetz seien in der Folge Änderungen erforderlich, um den Gleichlauf mit dem Energiesteuergesetz in den abgestimmten Bereichen aufrecht zu erhalten und den Gesetzestext zu bereinigen.

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