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Ziel des Gesetzes

Der Datenaustausch innerhalb der Europäischen Union soll erleichtert, eine faire Verteilung des Datenwerts auf alle Akteure der Datenwirtschaft sichergestellt und der Zugang zu Daten und ihrer Nutzung gefördert werden. Dafür sind folgende Maßnahmen vorgesehen:

  • Datenzugangs- und -teilungsrechte der Nutzer (natürliche Personen/Verbrauchende und juristische Personen) von datenerzeugenden Produkten an den durch ihre Nutzung generierten Daten, insbesondere durch ein Recht auf Zugang gegenüber Dateninhabern, ohne dabei eine generelle Zuweisung der Daten vorzunehmen;
  • Zugang zu beziehungsweise geteilte Nutzung von Daten zwischen Unternehmen, insbesondere Nutzungsrechte an Daten, die bei der Nutzung eines Produkts oder verbundenen Dienstes anfallen;
  •  rechtssicherer Zugang zu Daten unter fairen, zumutbaren, angemessenen und nichtdiskriminierenden Bedingungen (inklusive Kompensationsregelung);
  • Definition unfairer Vertragsbedingungen, die KMU nicht unilateral auferlegt werden dürfen;
  • Zugang zu beziehungsweise geteilte Nutzung von unternehmerischen Daten durch den öffentlichen Sektor, wenn besondere Umstände dies erfordern;
  • Schutzvorkehrungen für nicht personenbezogene Daten im internationalen Kontext;
  • Verbesserung der Interoperabilität und Portabilität von Daten innerhalb von und zwischen Sektoren sowie zwischen Cloud-Anbietern;
  • Weiterentwicklung der Rechte des geistigen Eigentums, namentlich das spezifische Schutzrecht sui generis gemäß der Richtlinie 96/9/EG für verbesserten Datenzugang und Datennutzung. 

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