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Ziel des Gesetzes

Die durch Verschiebung oder Aussetzung planbarer Aufnahmen, Eingriffe oder Operationen hervorgerufenen Einnahmeausfälle werden ausgeglichen, indem Krankenhäuser einen Pauschalbetrag erhalten. Die Höhe des Pauschalbetrages richtet sich danach, wie stark die aktuelle Zahl der voll- oder teilstationär behandelten Patientinnen und Patienten von der Zahl der im Jahr 2019 durchschnittlich pro Tag voll- oder teilstationär behandelten Patientinnen und Patienten abweicht. Der Pauschalbetrag wird aus der Liquiditätsreserve des Gesundheitsfonds vorfinanziert und aus dem Bundeshaushalt refinanziert. Für zusätzlich geschaffene oder vorgehaltene Intensivbetten erhalten Krankenhäuser einen Pauschalbetrag, der aus der Liquiditätsreserve des Gesundheitsfonds finanziert wird.
Die Länder finanzieren kurzfristig jeweils nach eigenen Konzepten weitere erforderliche Investitionskosten. Für Mehrkosten, insbesondere bei persönlichen Schutzausrüstungen, erhalten Krankenhäuser vom 1. April bis zum 30. Juni 2020 einen Zuschlag je Patientin und Patient in Höhe von 50 Euro, der bei Bedarf verlängert und erhöht werden kann.

Zum anderen sind weitere Maßnahmen zur Stärkung der Finanzierung der Krankenhäuser vorgesehen, um diese bei der aktuellen Krisenbewältigung zu entlasten. Diese Maßnahmen sehen eine Erhöhung des vorläufigen Pflegeentgeltwerts vor, wodurch nicht nur die Liquidität der Krankenhäuser verbessert wird, sondern auch erhebliche Zusatzeinnahmen entstehen. Ferner werden u. a. umfassende Erleichterungen bei der Rechnungsprüfung durch den Medizinischen Dienst, eine Aussetzung des Fixkostendegressionsabschlags für das Jahr 2020 und eine höhere Flexibilität bei den Erlösausgleichen vorgenommen. Schließlich wird die Liquidität der Krankenhäuser durch eine auf fünf Tage verkürzte Zahlungsfrist in diesem Jahr zusätzlich gestärkt. Außerdem können die Länder Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen für die akutstationäre Behandlung von Patientinnen und Patienten bestimmen.  Die negativen finanziellen Folgewirkungen der Corona-Pandemie auf Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen sollen abgemildert werden, um den Bestand dieser Einrichtungen zu sichern. Die Einrichtungen erhalten deshalb für einen befristeten Zeitraum einen – anteiligen – finanziellen Ausgleich für nicht belegte Betten aus der Liquiditätsreserve des Gesundheitsfonds. Es wird vorgesehen, dass die Krankenkassen den Kassenärztlichen Vereinigungen diejenigen zusätzlichen Kosten zu erstatten haben, die zur Finanzierung der Ergreifung außerordentlicher Maßnahmen erforderlich sind, um die vertragsärztliche Versorgung während des Bestehens der epidemischen Lage nach § 5 Absatz 1 des Infektionsschutzgesetzes in der gebotenen Weise sicherzustellen. Zum Schutz vor einer zu hohen Umsatzminderung bei der Abrechnung vertragsärztlicher Leistungen, die in einem Fallzahlrückgang aufgrund einer geringeren Patienteninanspruchnahme in Folge einer Pandemie begründet ist, werden Ausgleichszahlungen vorgesehen. Darüber hinaus wird mit der Regelung zur Anpassung der Honorarverteilungsmaßstäbe sichergestellt, dass der vertragsärztliche Leistungserbringer trotz der gefährdend rückläufigen Fallzahl aufgrund einer reduzierten Patienteninanspruchnahme Kalkulationssicherheit hinsichtlich der Höhe des zu erwartenden Honorars und zum Fortbestand seiner vertragsärztlichen Tätigkeit erhält.

Um das Infektionsrisiko der Pflegebedürftigen und aller in der Pflege tätigen Beschäftigten herabzusetzen und Pflegeeinrichtungen und Pflegekräfte zu entlasten, werden verschiedene Maßnahmen für die Pflege getroffen. Um die vulnerable Personengruppe der Pflegebedürftigen vor zusätzlichen Ansteckungsgefahren durch das neuartige Coronavirus SARS-CoV-2 zu schützen, werden Pflegegutachten statt einer umfassenden persönlichen Befunderhebung im Wohnbereich aufgrund der zur Verfügung stehenden Unterlagen (Aktenlage) in Kombination mit strukturierten Interviews erstellt. Zudem werden Wiederholungsbegutachtungen ausgesetzt und die 25-Arbeitstagefrist (Bearbeitungsfrist) der Pflegekassen auf Dringlichkeitsfälle beschränkt. Die Regelung zur Zahlung eines Betrages in Höhe von 70 Euro bei Fristüberschreitung durch die Pflegekasse an die Antragstellerin oder den Antragsteller findet übergangsweise keine Anwendung.

Eine notwendige Entlastung der zugelassenen Pflegeeinrichtungen wird im Bereich der Qualitätssicherung durch das befristete Aussetzen der Qualitätsprüfungen nach § 114 SGB XI (Regelprüfungen) sowie durch die Verlängerung der Einführungsphase zur Erhebung der indikatorenbasierten Qualitätsdaten gemäß § 114b SGB XI bis zum 31. Dezember 2020 erreicht. Die Aussetzung der Qualitätsprüfungen soll darüber hinaus dazu beitragen, zusätzliche Infektionsgefahren für die Pflegebedürftigen, die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Pflegeinrichtungen sowie die Prüferinnen und Prüfer zu vermeiden.

Um die Pflegebedürftigen und ihre Angehörigen vor zusätzlichen Ansteckungsgefahren zu schützen und um das vorhandene Pflegekräfteangebot auf die Sicherstellung der Versorgung hin zu konzentrieren, kann der Abruf verpflichtender Beratungseinsätze im häuslichen Bereich unterbleiben, ohne dass sich dies auf den Pflegegeldanspruch auswirkt. Eine Beratung kann aber bei Bedarf weiterhin in Anspruch genommen werden. Mit der Kostenerstattungsregelung in § 150 SGB XI wird Pflegeeinrichtungen die Sicherheit gegeben, durch die Pandemie bedingte finanzielle Mehrausgaben oder Mindereinnahmen über die Pflegeversicherung erstattet zu bekommen. Den Pflegekassen wird zudem ein weiter Gestaltungsspielraum zur Vermeidung von pflegerischen Versorgungslücken in der häuslichen Versorgung eingeräumt. Sie können nach ihrem Ermessen zur Vermeidung von im Einzelfall im häuslichen Bereich verursachten pflegerischen Versorgungsengpässen, wenn vorrangige Maßnahmen nicht ausreichend sind, Kostenerstattung in Höhe der ambulanten Sachleistungsbeträge gewähren.

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