beck-aktuell_Gesetzgebung_Logo_Welle_trans
aktuell_gesetzgebung

Ziel des Gesetzes

Mit Ablauf des 19.03.2022 endet die Geltungsdauer der Rechtsgrundlage für die meisten Schutzmaßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID 19. Durch den Gesetzentwurf werden die Bundesländer dazu ermächtigt, unabhängig vom lokalen Infektionsgeschehen weiterhin ausgewählte niedrigschwellige Maßnahmen anordnen zu dürfen:

– Verpflichtung zum Tragen einer Atemschutzmaske oder einer medizinischen Gesichtsmaske (Maskenpflicht) zum Schutz vulnerabler Personen, beschränkt auf Krankenhäuser, Dialyseeinrichtungen, Pflegeeinrichtungen und für ambulante Pflegedienste, in Einrichtungen zur gemeinschaftlichen Unterbringung von Asylbewerbern und im öffentlichen Personennahverkehr sowie
– Testpflichten zum Schutz vulnerabler Personen in Krankenhäuser, Pflegeeinrichtungen und ambulanten Pflegeinrichtungen, Schulen, Kindertageseinrichtungen, in Einrichtungen zur gemeinschaftlichen Unterbringung von Asylbewerbern und Justizvollzugsanstalten, Abschiebungshafteinrichtungen, Maßregelvollzugseinrichtungen sowie andere Abteilungen oder Einrichtungen, wenn und soweit dort dauerhaft freiheitsentziehende Unterbringungen erfolgen, insbesondere psychiatrische Krankenhäuser, Heime der Jugendhilfe und für Senioren.

Zudem soll bundesweit die Maskenpflicht im Luft- und Personenfernverkehr bestehen bleiben; sie kann jedoch von der Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates im Lichte des Infektionsgeschehens ausgesetzt werden. Möglich bleiben weiterhin individuelle Maßnahmen in einem Betrieb oder einer Einrichtung sowie gegenüber Kranken, Krankheitsverdächtigen, Ansteckungsverdächtigen oder Ausscheider.

Kommt es lokal begrenzt zu einer bedrohlichen Infektionslage (sog. „Hot Spot“), was aufgrund einer gefährlicheren Virusvariante oder aufgrund einer drohenden Überlastung der Krankenhauskapazitäten wegen besonders vieler Neuinfektionen oder einem besonders starken Anstieg der Neuinfektionen der Fall sein kann, sollen erweiterte Schutzmaßnahmen für die betroffenen Gebietskörperschaften zur Verfügung stehen (etwa Maskenpflicht, Abstandsgebot und Hygienekonzepte). Voraussetzung soll aber sein, dass das Parlament des jeweiligen Landes in Bezug auf die konkrete Gebietskörperschaft das Bestehen der konkreten Gefahr einer sich dynamisch ausbreitenden Infektionslage und die Anwendbarkeit der erweiterten Schutzmaßnahmen festgestellt hat.

Diese Meldung teilen:

Anzeigen

Neuerscheinungen bei C.H.BECK

Teilen:

Menü