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Ziel des Gesetzes

Der Gesetzentwurf sieht folgende Regelungen vor:

  • Arbeitssuchende und Jobcenter sollen gemeinsam einen Kooperationsplan für den individuellen Weg in Arbeit vereinbaren;
  • Grundlage der Zusammenarbeit soll Vertrauen sein. In den ersten sechs Monaten, der sogenannten Vertrauenszeit, sollen deshalb künftig keine Leistungen mehr gemindert werden können. Weiterbildung und der Erwerb eines Berufsabschlusses sollen im Vordergrund stehen. Der sogenannte Vermittlungsvorrang (also die bevorzugte Vermittlung in Erwerbstätigkeit) soll daher abgeschafft werden;
  • Für Weiterbildungen sollen ein zusätzlicher finanzieller Ausgleich und neue Angebote geschaffen werden. Wer etwa einen Berufsabschluss nachholt, soll künftig statt bisher zwei dann für bis zu drei Jahre gefördert werden können;
  • Vermögen und Angemessenheit der Wohnung sollen grundsätzlich erst nach 24 Monaten Bürgergeldbezug überprüft werden;
  • Nach Ablauf der 24 Monate (Karenzzeit) ist ein höheres Schonvermögen (als Vermögen, das trotz Leistungsbezug unangetastet bleibt) als bisher vorgesehen;
  • Die Regelsätze sollen zum 1. Januar 2023 angemessen und deutlich steigen;
  • Die Vorgaben für Leistungsminderungen (sogenannte Sanktionen) werden auf Basis des Urteils des Bundesverfassungsgerichts vom 5. November 2019 neu geregelt;
  • Für Rückforderungen zu viel ausgezahlter Beträge soll künftig eine Bagatellgrenze.

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