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Ziel des Gesetzes

Der Gesetzesentwurf bezieht sich auf diejenigen bedeutsamen Infrastrukturvorhaben , die in § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 bis 15 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) und in § 50 Absatz 1 Nummer 6 VwGO aufgeführt sind:

  • Anlagen für die Nutzung von Windenergie an Land mit einer Gesamthöhe von mehr als 50 Metern
  • Planfeststellungsvorhaben zu Hochspannungsleitungen, Gasversorgungsleitungen mit einem Durchmesser von mehr als 300 mm und Anbindungsleitungen von LNG-Anlagen
  • Planfeststellungen zum Anlegen, zur Erweiterung und zu Änderungen von Verkehrsflughäfen, Straßenbahnen, öffentlichen Eisenbahnen, Bundesfern- und Landstraßen, Bundeswasserstraßen usw.

Für diese Vorhaben sieht der Entwurf insbesondere folgende neue Regelungen vor:

  • Vorrang- und Beschleunigungsgebot: Dadurch kann etwa ein Verfahren über den Ausbau von Gasversorgungsleitungen gegenüber einem anderen Verfahren bei der Anberaumung eines Termins bevorzugt werden. Es ist zudem ein Erörterungstermin zwei Monate nach Eingang der Klageerwiderung vorgesehen („früher erster Termin“). Das Gericht soll in dem Termin auch den weiteren Ablauf des Verfahrens erörtern und auf eine gütliche Streitbelegung hinwirken.
  • Verschärfung der innerprozessualen Präklusion zur Straffung des Verfahrens: Erklärungen und Beweismittel, die erst nach Ablauf einer gerichtlich gesetzten Frist vorgebracht werden, hat das Gericht zurückzuweisen und ohne weitere Ermittlungen zu entscheiden, wenn der Beteiligte die Verspätung nicht genügend entschuldigt und er zuvor über die Folgen einer Fristversäumung belehrt worden ist.

Beim einstweiligen Rechtsschutz sind folgende Änderungen geplant:

  • Mängel des angefochtenen Verwaltungsaktes können bei der Entscheidung über die Anordnung oder Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung vom Gericht außer Acht gelassen werden, wenn offensichtlich ist, dass diese in absehbarer Zeit behoben sein werden. Hier geht es insbesondere um (1) die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften und (2) Mängel bei der Abwägung im Rahmen der Planfeststellung oder der Plangenehmigung.
  • Die Gerichte sollen im Rahmen einer Vollzugsfolgenabwägung die Reversibilität von Maßnahmen berücksichtigen. Dabei haben sie bei der Vollzugsfolgenabwägung die Bedeutung von Infrastrukturmaßnahmen besonders zu berücksichtigen, wenn ein Bundesgesetz feststellt, dass diese im überragenden öffentlichen Interesse liegen. Dies umfasst etwa die Errichtung oder Änderung von grenzüberschreitenden Höchstspannungsleitungen, Anbindungsleitungen von Offshore-Windpark-Umspannwerken und Vorhaben für die sichere Gasversorgung wie stationär schwimmende Anlagen zur Einfuhr verflüssigten Erdgases.

Zudem enthält der Entwurf weitere Änderungen des Prozessrechts, mit denen verwaltungsgerichtliche Verfahren beschleunigt werden sollen:

  • Für Angelegenheiten des Planungsrechts sollen Planungsspruchkörper eingerichtet werden. Ergänzend wird festgeschrieben, dass die Richterinnen und Richter über Kenntnisse des Planungsrechts verfügen sollen (Änderung von § 188b VwGO).
  • Die im Gesetz zur Beschleunigung des Einsatzes verflüssigten Erdgases (LNGG) und im Energiesicherungsgesetz (EnSiG) bereits geschaffenen erst- und letztinstanzlichen Zuständigkeiten des Bundesverwaltungsgerichts werden in den Zuständigkeitskatalog von § 50 Absatz 1 VwGO aufgenommen.

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