beck-aktuell_Gesetzgebung_Logo_Welle_trans
aktuell_gesetzgebung

Ziel des Gesetzes

In dem Entwurf der Bundesregierung zur Änderung des Bundesdatenschutzgesetzes sollen nach Angaben des Bundesinnenministeriums die Regelungen des BDSG für die Tätigkeit von Auskunfteien der gestiegenen und weiter steigenden Bedeutung dieser Dienstleistung im modernen Geschäftsverkehr angepasst werden. Bedingt durch die Entwicklung neuer Formen von Konsumentenkrediten, die sofort und möglichst an der Kasse gewährt werden sollen, und des sog. E-Commerce im Internet würden Kreditgeschäfte immer anonymer. Dementsprechend würden vom Handel und von den Banken vermehrt Auskunfteiendienstleistungen in Anspruch genommen. Dabei spielten Verfahren, die das Kreditrisiko aufgrund abstrakter Kriterien berechneten - wie die sog. Scoringverfahren, eine zunehmend größere Rolle.

Erweiterung der Informations- und Auskunftsrechte

Eines der Hauptziele des Gesetzentwurfs ist nach Ministeriumsangaben die Erweiterung der Informations- und Auskunftsrechte der Betroffenen, um die Tätigkeit von Auskunfteien und die von diesen praktizierten Verfahren, insbesondere die Scoringverfahren transparenter zu machen. In Zukunft sollen dem Betroffenen auf Wunsch die Informationen zur Verfügung gestellt werden, aus denen er ersehen kann, mit Hilfe welcher Daten eine ihn betreffende Entscheidung zustande gekommen ist. Dadurch werde ihm erleichtert oder teilweise sogar erst ermöglicht, fehlerhafte Daten zu korrigieren, Missverständnisse aufzuklären und seine Interessen sachgerecht gegenüber dem (potentiellen) Geschäftspartner zu vertreten. Auch soll künftig den Verbrauchern in allgemein verständlicher Form erklärt werden müssen, wie ein konkreter Scorewert zustande gekommen ist. Wenn ein Verfahren zur Kreditprüfung in seinen wesentlichen Teilen nur noch vom Computer abgewickelt wird, müsse der Betroffene zudem das Recht haben, seinen Standpunkt einem Menschen gegenüber zu erklären, wenn sein Begehren vom Computer abgelehnt wurde und er damit unzufrieden ist.

Einführung spezifischer Regelungen für bestimmte Datenverarbeitungen

Daneben verfolge der Gesetzentwurf das Ziel, durch die Einführung spezifischer Regelungen für bestimmte Datenverarbeitungen mehr Rechtssicherheit und dadurch verbesserte Planungsmöglichkeiten für Unternehmen zu schaffen. So soll z.B. hinsichtlich der Scoringverfahren mehr Rechtssicherheit durch die Einführung einer speziellen Rechtsgrundlage für ihre Durchführung geschaffen werden. Durch diese Vorschrift würden für Scoringverfahren, deren Ergebnis für Entscheidungen über die Begründung, Durchführung oder Beendigung eines Vertragsverhältnisses mit dem Betroffenen verwendet werden, allgemeine Voraussetzungen einheitlich festgelegt. Danach müssten solche Verfahren insbesondere wissenschaftlich fundiert sein, d.h. sie müssten auf anerkannten mathematisch-statistischen Verfahren beruhen.
Aber auch die Rechtssicherheit bzgl. anderer Datenverarbeitungen soll durch die Schaffung klarerer gesetzlicher Verarbeitungserlaubnisse erhöht werden.

Schaffung einer Rechtsgrundlage für die Datenübermittlung

Ferner soll festgelegt werden, dass Kreditinstitute Daten über die Begründung, ordnungsgemäße Durchführung und Beendigung bestimmter Bankgeschäfte (Kredit-, Garantie-, Girogeschäfte mit Überziehungsmöglichkeit) grundsätzlich an Auskunfteien übermitteln dürfen. Diese Datenübermittlungen werden mangels spezieller Rechtsgrundlage derzeit auf eine Einwilligung des Betroffenen gestützt.

 

Diese Meldung teilen:

Anzeigen

Neuerscheinungen bei C.H.BECK

Teilen:

Menü