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Ziel des Gesetzes

Hintergrund der gesetzlichen Neuregelung

Zum 01.01.2011 wurde ein Europäisches Finanzaufsichtssystem (European System of Financial Supervision - ESFS) geschaffen, das neben den nationalen Aufsichtsbehörden aus dem Europäischen Ausschuss für Systemrisiken (European Systemic Risk Board - ESRB), drei Europäischen Finanzaufsichtsbehörden im Banken-, Versicherungs- und Wertpapiersektor sowie einem behördenübergreifenden Gemeinsamen Ausschuss der Europäischen Aufsichtsbehörden (Joint Committee) besteht, heißt es in der Gesetzesbegründung. Der ESRB, die drei Europäischen Finanzaufsichtsbehörden und der Gemeinsame Ausschuss der Europäischen Aufsichtsbehörden beruhen auf Verordnungen des Europäischen Parlaments und des Rates (Verordnungen (EU) Nr. 1092/2010, 1093/2010, 1094/2010, 1095/2010) sowie der Verordnung des Rates (EU) Nr. 1096/2010. Die Errichtung der neuen Finanzaufsichtsstruktur machte Änderungen der EU-Richtlinien im Finanzmarktbereich erforderlich. Diese wurden mit der sog. Omnibusrichtlinie I (Richtlinie 2010/78/EU) vorgenommen, die die Befugnisse der Europäischen Finanzaufsichtsbehörden und ihre Zusammenarbeit mit den nationalen Aufsichtsbehörden im Europäischen Finanzaufsichtssystem näher regelt. Die Omnibusrichtlinie I umfasst Änderungen der Bankenrichtlinie (2006/48/EG), der Kapitaladäquanzrichtlinie (2006/49/EG), der Finanzkonglomeraterichtlinie (2002/87/EG), der Richtlinie über Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung (2003/41/EG), der Marktmissbrauchsrichtlinie (2003/6/EG), der Finanzmarktrichtlinie (Mi- FID) (2004/39/EG), der Prospektrichtlinie (2003/71/EG), der Richtlinie über die Wirksamkeit von Abrechnungen (1998/26/EG), der Transparenzrichtlinie (2004/109/EG), der Geldwäscherichtlinie (2005/60/EG) sowie der OGAW-Richtlinie (2009/65/EG).

Die Omnibusrichtlinie I ist aufgrund zwingender Vorgaben des EU-Rechts bis zum 31.12.2011 in nationales Recht umzusetzen.

Ziel des Gesetzentwurfs

Die deutschen Finanzaufsichtsgesetze sollen nach der Gesetzesbegründung im Hinblick auf die Errichtung des Europäischen Finanzaufsichtssystems angepasst werden, um insbesondere die Zusammenarbeit der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht mit den Europäischen Aufsichtsstrukturen zu ermöglichen und zu konkretisieren.

Umsetzung der Omnibusrrichtlinie I (Richtlinie 2010/78/EU)

Mit dem vorliegenden Gesetzentwurf sollen folgende Gesetze geändert werden: das Kreditwesengesetz (KWG), das Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG), das Wertpapierhandelsgesetz (WpHG), das Wertpapierprospektgesetz (WpPG), das Börsengesetz (BörsG), das Investmentgesetz (InvG), die Gewerbeordnung (GewO), das Geldwäschegesetz (GwG) und das Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz (FinDAG).

Die Änderungen dieser Gesetze würden sich gemäß der Gesetzesbegründung auf die Umsetzung der Omnibusrichtlinie beschränken.

Anpassung an die Errichtung des neuen Europäischen Finanzaufsichtssystems

Darüber hinaus sollen im Hinblick auf die EU-Verordnungen zur Errichtung der ESA in den deutschen Aufsichtsgesetzen Änderungen vorgenommen, die zur Klarstellung dienen oder insoweit, als die nationalen Gesetze den EU-Verordnungen entgegenstehen.

Dazu sollen im Wesentlichen die folgenden Regelungen in den deutschen Aufsichtsgesetzen der einzelnen Finanzsektoren aufgenommen werden:

1. Einbindung der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht in das Europäische Finanzaufsichtssystem

Die Omnibusrichtlinie I sehe vor, dass die nationalen Aufsichtsbehörden für die Zwecke der jeweiligen Richtlinie mit den Europäischen Finanzaufsichtsbehörden zusammenarbeiten und diesen nach Maßgabe der EU-Verordnungen zur Errichtung der Europäischen Finanzaufsichtsbehörden unverzüglich alle für die Ausführung ihrer Aufgaben erforderlichen Informationen zur Verfügung stellen müssen.

Zur Umsetzung dieser Regelungen sollen entsprechende Vorschriften, mit denen die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht zur Zusammenarbeit mit den Europäischen Finanzaufsichtsbehörden und zur Weitergabe von Informationen verpflichtet wird, die zur Aufgabenerfüllung der Europäischen Finanzaufsichtsbehörden erforderlich sind, mit dem vorliegenden Gesetz in die deutschen Aufsichtsgesetze aufgenommen. werden

2. Mitteilungs- und Unterrichtungspflichten der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht gegenüber den Europäischen Finanzaufsichtsbehörden

Neben dem allgemeinen Informationsanspruch der Europäischen Finanzaufsichtsbehörden würden in der Omnibusrichtlinie I die Mitteilungs- und Unterrichtungspflichten der nationalen Aufsichtsbehörden gegenüber den Europäischen Finanzaufsichtsbehörden konkretisiert. Im Wesentlichen würden dabei die Mitteilungs- und Unterrichtungspflichten, die bisher gegenüber der Europäischen Kommission bestanden, auf die Europäischen Finanzaufsichtsbehörden ausgeweitet bzw. würden die Mitteilungspflichten gegenüber der Europäischen Kommission durch Mitteilungspflichten gegenüber den Europäischen Finanzaufsichtsbehörden ersetzt. Geregelt werde zum Beispiel die Mitteilung der Bundesanstalt an die jeweilig zuständige Europäische Finanzaufsichtsbehörde, dass einem Institut oder Unternehmen die Erlaubnis zum Geschäftsbetrieb erteilt wurde oder diese aufgehoben wurde.

3. Anpassungen der Verschwiegenheitspflichten der Beschäftigten der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht und vergleichbaren Personengruppen

In Artikel 35 der EU-Verordnungen zur Errichtung der Europäischen Finanzaufsichtsbehörden und in Artikel 15 der EU-Verordnung zur Errichtung des ESRB würden den Europäischen Finanzaufsichtsbehörden und dem ESRB Informationsansprüche auch gegenüber den nationalen Aufsichtsbehörden eingeräumt. Damit die Bundesanstalt diese Informationsansprüche nach Maßgabe der EU-Verordnungen erfüllen könne, müssten ihre Beschäftigten und vergleichbare Personengruppen in den deutschen Aufsichtsgesetzen von ihrer Verschwiegenheitspflicht bezüglich dieser Informationen gegenüber dem ESRB und den Europäischen Finanzaufsichtsbehörden befreit werden. Aus diesem Grund sollen der ESRB und die Europäischen Finanzaufsichtsbehörden in den deutschen Aufsichtsgesetzen in den Katalog der Stellen aufgenommen werden, an die auch geheimhaltungsbedürftige Informationen weitergegeben werden dürfen, soweit diese Informationen zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigt werden.

4. Einbeziehung der Europäischen Finanzaufsichtsbehörden bei Meinungsverschiedenheiten oder mangelnder Zusammenarbeit der nationalen Aufsichtsbehörden

Zur Gewährleistung einer effizienten und wirksamen Aufsicht sowie einer ausgewogenen Berücksichtigung der Positionen der zuständigen nationalen Aufsichtsbehörden in den verschiedenen Mitgliedstaaten könnten die Europäischen Finanzaufsichtsbehörden gemäß Artikel 19 der EU-Verordnungen zur Errichtung der Europäischen Finanzaufsichtsbehörden Differenzen zwischen den nationalen Aufsichtsbehörden – auch in den Aufsichtskollegien – verbindlich schlichten, wenn die nationalen Aufseher keine Einigung finden. Die Europäischen Finanzaufsichtsbehörden könnten diese Schlichtungsbefugnis aber nur in Bereichen wahrnehmen, die in den Richtlinien im Finanzsektor im Einzelnen definiert sind. Der europäische Gesetzgeber habe dabei Bereiche im Blick, in denen die Richtlinien Kooperation, Koordination oder gemeinsame Entscheidungen der nationalen Aufsichtsbehörden vorsehen. Eine erste Festlegung der Bereiche sei in der Omnibusrichtlinie I erfolgt. Danach seien Maßnahmen, die Gegenstand von Entscheidungen zur Streitbeilegung sein können, im Bankenbereich zum Beispiel die Einstufung von Zweigniederlassungen als bedeutend, die Anerkennung interner Modelle und die Risikobewertung auf Gruppenebene.

Dementsprechend sollen mit dem vorliegenden Gesetzentwurf in den deutschen Aufsichtsgesetzen Regelungen aufgenommen werden, nach denen die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht in den in der Omnibusrichtlinie I definierten Bereichen die Europäischen Finanzaufsichtsbehörden mit Meinungsverschiedenheiten zwischen nationalen Aufsichtsbehörden befassen kann, damit diese den Streit beilegen können. Des Weiteren würden die in der Omnibusrichtlinie I vorgeschriebenen Verfahren in die deutschen Aufsichtsgesetze umgesetzt, nach denen die Bundesanstalt handeln muss, wenn sie als konsolidierende Aufsichtsbehörde an einem solchen Streit beteiligt ist. In diesem Fall sehen z. B. die Änderungen der Bankenrichtlinie in der Omnibusrichtlinie I vor, dass der konsolidierende Aufseher die Entscheidung der betroffenen Europäischen Finanzaufsichtsbehörden abwarten muss.

5. Formale und redaktionelle Änderungen

Im Übrigen sollen redaktionelle Anpassungen in den deutschen Aufsichtsgesetzen vorgenommen, die teilweise aufgrund der Errichtung der neuen europäischen Finanzaufsichtsstrukturen erforderlich werden. So sollen zum Beispiel die Namen der bis zum 31.12.2010 bestehenden europäischen Ausschüsse der Aufseher durch die Namen der Europäischen Finanzaufsichtsbehörden als ihrer Rechtsnachfolgerinnen ersetzt werden.

Ferner sollen weitere rein redaktionelle Änderungen aufgenommen, die zum Beispiel. aufgrund des Inkrafttretens des Vertrages von Lissabon erforderlich sind.

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