Justiz soll digitaler werden

Bürgerinnen und Bürger sollen im Umgang mit Gerichten und Strafverfolgungsbehörden künftig weniger Papierkram haben. Der Bundestag hat am Freitag einen Gesetzentwurf zur weiteren Digitalisierung der Justiz beschlossen. Danach soll es künftig unter anderem möglich sein, Strafanträge auch digital zu stellen.

Zurzeit müssten Strafanträge zum Beispiel wegen einer Sachbeschädigung oder eines Hausfriedensbruchs schriftlich und mit eigener Unterschrift gestellt werden, sagte die SPD-Abgeordnete Sonja Eichwede. "Das stellt im digitalen Zeitalter eine Barriere dar." In Zukunft sollen Strafanträge daher auch per E-Mail oder Onlineportal gestellt werden können. Voraussetzung sei, dass die Identität und der Wille zur Strafverfolgung aus der Erklärung und den Umständen deutlich würden, so Eichwede. 

Der CSU-Abgeordnete Volker Ullrich beschrieb das als Fortschritt beim Schutz der Opfer. "Strafbare Inhalte im Netz sind schnell geschrieben, mit einem Klick abgesendet und haben möglicherweise für die Opfer eine lange andauernde Wirkung. Und ich finde, es ist nicht mehr Augenhöhe, wenn dann die Opfer den Strafantrag auf Papier oder bei der Polizeidienststelle selbst einreichen müssen, sondern dann muss es auch per Mail gehen."

Bundesjustizminister Marco Buschmann (FDP) erläuterte einen weiteren Aspekt: An der Revisionshauptverhandlung vor Strafgerichten könnten künftig die Beteiligten, vor allem auch inhaftierte Angeklagte, per Video teilnehmen. "Darüber hinaus verbessern wir die digitale Kommunikation zwischen Mandantinnen und Mandanten, Anwältinnen und Anwälten sowie Gerichten."

Der Gesetzentwurf in der vom Rechtsausschuss geänderten Fassung sieht außerdem vor, das Identifizierungsverfahren der Steuersoftware Elster im elektronischen Rechtsverkehr beschränkt zuzulassen. Auch werde die Pflicht zur elektronischen Übermittlung von Dokumenten für Verteidiger und Rechtsanwälte in Straf- und Bußgeldsachen erweitert. Und es sei eine Hybridaktenführung in allen Verfahrensordnungen geplant für geheimhaltungsbedürftige Aktenbestandteile, für vor der verpflichtenden Einführung der elektronischen Aktenführung in Papier begonnene Akten sowie – während der Pilotierungsphase – für elektronisch begonnene Akten.

Redaktion beck-aktuell, bw, 17. Juni 2024 (ergänzt durch Material der dpa).