CHB_RSW_Logo_mit_Welle_trans
Zeitschrift für Datenschutz | Banner

Übersicht über die Vorlagefragen zu Art. 15 DS-GVO

Dr. Kevin Leibold, LL. M., ist Rechtsanwalt.

ZD-Aktuell 2026, 01211   Hier findet sich eine von RA Dr. Kevin Leibold, LL. M., erstellte Übersicht über die Vorlagefragen zu Art. 15 DS-GVO, Stand 1.2.2026.

NEU C-676/25, Viva credit, Vorabentscheidungsersuchen vom Administrativen sad – Varna (Bulgarien), eingereicht am 22.10.2025

1. Sind Art. 8 GRCh, Art. 12 Abs. 1 und Abs. 5 und Art. 15 Abs. 3 DS-GVO iVm den Erwägungsgründen 58, 60-63 dieser Verordnung sowie mit den Urteilen des Gerichtshofs in den Rs. C-487/21 und C-307/22 dahin zu verstehen, dass im Zusammenhang mit beendeten Rechtsbeziehungen zwischen einem Darlehensgeber und einem Darlehensnehmer aufgrund eines Darlehensvertrags das Recht der betroffenen Person, eine Kopie der personenbezogenen Daten zu erhalten, die Gegenstand einer Verarbeitung in Form einer Speicherung (Archivierung) für die Dauer und die Zwecke der Anwendung von Maßnahmen zur Bekämpfung der Geldwäsche sind, eine Verpflichtung des Verantwortlichen bedingt, auf jeden Antrag hin auch eine vollständige Kopie des Darlehensvertrags vorzulegen, in Bezug auf den die Einwilligung zur Verarbeitung der Daten erteilt wurde?

2. Ist das Recht auf Datenübertragbarkeit nach Art. 20 Abs. 1 DS-GVO dahin auszulegen, dass es auch das Recht der betroffenen Person umfasst, eine vollständige Kopie der Darlehensverträge in Papierform zu erhalten, bei deren Abschluss sie ihre personenbezogenen Daten bereitgestellt hat, wenn die Verträge beendet sind und die auf ihrer Grundlage erhobenen/verarbeiteten Daten vom Verantwortlichen ausschließlich für die Zwecke und die Dauer der Anwendung von Maßnahmen zur Bekämpfung der Geldwäsche gespeichert werden?

3. Wie ist das Verhältnis zwischen einerseits den Grundsätzen der Transparenz, Datenminimierung und Richtigkeit gem. Art. 5 Abs. 1 lit. a, lit. c und lit. d DS-GVO und den Rechten gem. Art. 15 Abs. 1 und Abs. 3 sowie Art. 20 Abs. 1 DS-GVO – auf Auskunft und Übertragbarkeit der personenbezogenen Daten, die Gegenstand einer Verarbeitung in Form von Speicherung (Archivierung) für die Zwecke und die Dauer der Anwendung von Maßnahmen zur Bekämpfung der Geldwäsche sind – und andererseits der Verpflichtung des Verantwortlichen, der betroffenen Person neben einer Kopie der Daten auch eine vollständige Kopie des Darlehensvertrags zur Verfügung zu stellen, wenn: 1. dieser nach einem Profiling der betroffenen Person durch Algorithmen für maschinelles Lernen geschlossen wurde und 2. Der Verantwortliche nachweist, dass die betroffene Person bereits darüber verfügt?

4. Falls die Verpflichtung zur Bereitstellung einer vollständigen Kopie des Darlehensvertrags nicht absolut ist (nicht unterstellt wird), die Daten nur in Form der Speicherung (Archivierung) für die Zwecke und die Dauer der Anwendung von Maßnahmen zur Bekämpfung der Geldwäsche verarbeitet werden und die betroffene Person geltend macht, dass sie ohne die vollständige Kopie des Vertrags den Kontext und die Auswirkungen der Verarbeitung nicht verstehen kann, nach welchen objektiven Kriterien und unter welchen Voraussetzungen sollte das nationale Gericht beurteilen, ob der Verantwortliche verpflichtet ist, eine vollständige Kopie des Darlehensvertrags zur Verfügung zu stellen?

5. Unterliegt iRd Anwendungsbereichs des Schutzes nach Art. 79 DS-GVO und Art. 8 GRCh die Beurteilung des Verantwortlichen, dass

der Darlehensvertrag Klauseln enthalte, die nicht in den Anwendungsbereich des Rechts nach Art. 15 Abs.1 und Abs. 3 [DS-GVO] fielen, und dass der Antrag unverhältnismäßig und repetitiv sei, einer gerichtlichen Kontrolle und nach welchen objektiven Kriterien/unter welchen Voraussetzungen sollte diese Kontrolle durch das nationale Gericht erfolgen?

EuGH C-222/25, Rahapesu Andmebüroo, Vorabentscheidungsersuchen des Riigikohus (Estland), eingereicht am 21.3.2025

4. Ist Art. 15 der Richtlinie 2016/680 bzw. Art. 23 DS-GVO dahin auszulegen, dass damit eine nationale Regelung vereinbar ist, die die Ausübung des in Art. 14 der RL 2016/680 bzw. Art. 15 DS-GVO vorgesehenen Rechts bis zur Vernichtung der Daten in vollem Umfang einschränkt, sodass es der betroffenen Person unmöglich ist, jemals Auskunft über diese Daten zu erhalten?

EuGH C-205/25, Bayerisches Landesamt für Datenschutzaufsicht, Vorabentscheidungsersuchen des VG Ansbach, eingereicht am 17.3.2025

1. Ist Art. 15 DS-GVO iVm Art. 4 Nr. 7 DS-GVO dahingehend auszulegen, dass eine Aufsichtsbehörde nach Art. 4 Nr. 21 DS-GVO, die iRe von einer betroffenen Person eingeleiteten Beschwerdeverfahrens nach Art. 77 DS-GVO tätig wird, gleichzeitig iSv Art. 15 DS-GVO iVm Art. 4 Nr. 7 DS-GVO „Verantwortlicher“ und damit auf Grundlage des Art. 15 DS-GVO ggü. der betroffenen Person zur Auskunft verpflichtet ist?

2. Für den Fall, dass Frage 1 mit „ja“ beantwortet wird: Ist das Unionsrecht, insb. Art. 23 DS-GVO, dahingehend auszulegen, dass es einer nationalen Regelung – wie dem im Ausgangsverfahren streitigen Art. 20 Abs. 2 BayDSG – entgegensteht, wonach Auskunfts- oder Einsichtsrechte hinsichtlich Akten und Dateien der Aufsichtsbehörden nach Art. 4 Nr. 21 DS-GVO pauschal nicht bestehen?

EuGH C-185/25, Waldfelber, Vorabentscheidungsersuchen des Oberster Gerichtshof (Österreich), eingereicht am 7.3.2025

2. a) Ist Art. 15 Abs. 1 lit. g DS-GVO dahin auszulegen, dass in einem Fall, in dem die verarbeiteten Daten in einer faktischen Äußerung oder wertenden Einschätzung über die betroffene Person in einer E-­Mail bestehen, zu „allen verfügbaren Informationen über die Herkunft der Daten“ nur der Verfasser der E-­Mail zählt, oder zählt dazu auch der Personenkreis, mit dem der Verfasser über die betroffene Person gesprochen hat?

2. b) Für den Fall, dass nicht gespeicherte Namen der Gesprächspartner „verfügbare Informationen über die Herkunft der Daten“ iSd Art. 15 Abs. 1 lit. g DS-GVO sind:

Hat bei der Abwägung der Interessen der von der Datenverarbeitung betroffenen Person mit den Interessen eines solchen Gesprächspartners der Umstand Bedeutung, dass für diesen nicht absehbar war, dass seine Äußerungen zum Gegenstand einer Datenverarbeitung gemacht werden?

EuGH – C-526/24, Brillen Rottler, Vorabentscheidungsersuchen des AG Arnsberg, eingereicht am 31.7.2024 = ZD 2024, 648 mAnm Brandt/Goffart, s. a. ZD 2025, 46 mAnm Wigger

1. Ist Art. 12 Abs. 5 S. 2 DS-GVO dahingehend auszulegen, dass ein exzessiver Antrag auf Auskunft durch den Betroffenen nicht bei der ersten Antragstellung ggü. dem Verantwortlichen vorliegen kann?

2. Ist Art. 12 Abs. 5 S. 2 DS-GVO dergestalt auszulegen, dass der Verantwortliche ein Auskunftsersuchen des Betroffenen verweigern kann, wenn der Betroffene beabsichtigt, mit dem Auskunftsersuchen Schadensersatzansprüche gegen den Verantwortlichen zu provozieren.

3. Ist Art. 12 Abs. 5 S. 2 DS-GVO dahingehend auszulegen, dass öffentlich zugängliche Informationen über den Betroffenen, die den Schluss zulassen, dass dieser in einer Vielzahl von Fällen bei Datenschutzverstößen Schadensersatzansprüche gegen Verantwortliche geltend macht, die Verweigerung der Auskunft rechtfertigen können?

4. Ist Art. 4 Nr. 2 DS-GVO dergestalt auszulegen, dass das Auskunftsersuchen eines Betroffenen ggü. dem Verantwortlichen gem. Art. 15 Abs. 1 DS-GVO und/oder dessen Beantwortung eine Verarbeitung iSv Art. 4 Nr. 2 DS-GVO darstellt?

5. Ist Art. 82 Abs. 1 DS-GVO in Ansehung von Erwägungsgrund 146 S. 1 DS-GVO dahingehend auszulegen, dass lediglich diejenigen Schäden ersatzfähig sind, die dem Betroffenen aufgrund einer Verarbeitung entstehen bzw.. entstanden sind? Bedeutet dies, dass für einen Schadensersatzanspruch nach Art. 82 Abs. 1 DS-GVO — das Vorliegen eines kausalen Schadens des Betroffenen unterstellt — zwingend eine Verarbeitung der personenbezogenen Daten des Betroffenen vorgelegen haben muss?

6. Falls Frage 5 bejaht wird: Führt dies dazu, dass dem Betroffenen — das Vorliegen eines kausalen Schadens unterstellt — allein aus der Verletzung seines Auskunftsrechts nach Art. 15 Abs. 1 DS-GVO kein Schadensersatzanspruch nach Art. 82 Abs. 1 DS-GVO zusteht?

7. Ist Art. 82 Abs. 1 DS-GVO dergestalt auszulegen, dass der Rechtsmissbrauchseinwand des Verantwortlichen in Bezug auf ein Auskunftsersuchen des Betroffenen in Ansehung des Unionsrechts nicht darin bestehen kann, dass der Betroffene die Verarbeitung seiner personenbezogenen Daten allein oder u. a. deswegen herbeigeführt hat, um Schadensersatzansprüche geltend zu machen?

8. Falls die Fragen 5 und 6 verneint werden: Stellt allein der mit einem Verstoß gegen Art. 15 Abs. 1 DS-GVO einhergehende Kontrollverlust und/oder die Ungewissheit über die Verarbeitung der personenbezogenen Daten des Betroffenen einen immateriellen Schaden des Betroffenen iSd Art. 82 Abs. 1 DS-GVO dar oder bedarf es darüber hinaus einer weiteren (objektiven oder subjektiven) Einschränkung und/oder (spürbaren) Beeinträchtigung des Betroffenen?

 

 

Anzeigen:

 

beck-online DatenschutzR

Teilen:

Menü