EuGH – C-159/25 – Rowicz, Vorabentscheidungsersuchen des Sąd Okręgowy w Warszawie (Polen), eingereicht am 26.2.2025 | Stellt im Licht von Art. 2, Art. 19 Abs. 1 UAbs. 2 des Vertrags über die EU iVm den Art. 20 und 47 der Charta der Grundrechte der EU und dem 61. Erwägungsgrund der Verordnung (EU) 2024/1689 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13.6.2024 zur Festlegung harmonisierter Vorschriften für künstliche Intelligenz und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 300/2008, (EU) Nr. 167/2013, (EU) Nr. 168/2013, (EU) 2018/858, (EU) 2018/1139 und (EU) 2019/2144 sowie der Richtlinien 2014/90/EU, (EU) 2016/797 und (EU) 2020/1828 (Verordnung über künstliche Intelligenz) das ordentliche letztinstanzliche Gericht eines Mitgliedstaats, dessen Spruchkörper ein Richter dieses Gerichts angehört, der durch einen Zahlengenerator, aufgrund eines Auslosungsberichts und eines vorherigen Beschlusses des Kollegiums dieses Gerichts bestimmt wurde, um über die Rs. zu erkennen, ein unabhängiges, unparteiisches und zuvor durch Gesetz errichtetes Gericht dar, das sicherstellt, dass die Rs. ohne unangemessene Verzögerung verhandelt wird, und einen wirksamen Rechtsschutz gewährleistet: 1. wenn ein Organ der Justizverwaltung, wie das Kollegium des Sąd Okręgowy (Regionalgericht), willkürlich und unter Verstoß gegen die nationalen Vorschriften über die Zuweisung von Rechtssachen den bisherigen die Rs. bearbeitenden Richter von der Verpflichtung zur Bearbeitung bereits zugewiesener Rechtssachen entbunden hat, obwohl die nationalen gesetzlichen Kriterien für eine solche Entbindung nicht erfüllt waren und ein Verstoß gegen den Grundsatz vorlag, dass eine Änderung der Zusammensetzung des Spruchkörpers des Gerichts nur dann zulässig ist, wenn die Verhandlung der Rs. in der bisherigen Zusammensetzung unmöglich ist oder ihr ein dauerhaftes Hindernis entgegensteht, 2. wenn die Bestimmung des neuen Richters mit Hilfe des Generators für die zufallsgesteuerte Zuweisung von Rechtssachen erfolgt ist, der vom Justizminister als Vertreter der Exekutive geschaffen wurde, und [nachdem] die Regeln für die Zuweisung von Rechtssachen und die Auslosung in den Gerichten durch einen Rechtsakt im Rang einer Verordnung desselben Ministers (§§ 43-76 der Verordnung des Justizministers v. 18.6.2019 – Geschäftsordnung der ordentlichen Gerichte) und in einer Art und Weise festgelegt wurden, die das Recht auf Zugang zu einem unabhängigen, unparteiischen und zuvor durch Gesetz errichteten Gericht verletzt, wenn die Bestimmung des neuen Richters mit Hilfe des Generators für die zufallsgesteuerte Zuweisung von Rechtssachen – in Ermangelung der Kenntnis und der Möglichkeit, die Funktionsweise des Quellcodes des Algorithmus des Systems für die zufallsgesteuerte Zuweisung von Rechtssachen an Richter, wobei über diese Anwendung nur eine Information auf der Webseite des Biuletyn Informacji Publicznej (Bulletin für öffentliche Informationen) veröffentlicht wurde, und die Anfälligkeit des Tools für zufallsgesteuerte Zuweisung von Rechtssachen für Fehler und Manipulationen zu überprüfen – in einer Weise erfolgt ist, die das Recht der Parteien auf ein faires Verfahren beeinträchtigt, 4. wenn die Bestimmung des neuen Richters mit Hilfe des Generators für die zufallsgesteuerte Zuweisung von Rechtssachen erfolgt ist, der vom Justizminister als Vertreter der Exekutive geschaffen wurde, und [nachdem] die Regeln für die Zuweisung von Rechtssachen und die Auslosung in den Gerichten durch einen Rechtsakt im Rang einer Verordnung desselben Ministers (§§ 43-76 der Verordnung des Justizministers vom 18. Juni2019 – Geschäftsordnung der ordentlichen Gerichte) und in einer Art und Weise festgelegt wurden, die gegen den Grundsatz des Rechts der Parteien auf Verhandlung der Rs. ohne unangemessene Verzögerung verstößt, da iRd Systems für die zufallsgesteuerte Zuweisung von Rechtssachen keine gleichmäßige Belastung der Richter gewährleistet ist, in einer Art und Weise, die die Parteien diskriminiert und gegen den Grundsatz der Gleichheit vor dem Gesetz verstößt, 5. was dazu führt, dass ein Richter eine Rs. in einem Verfahren entscheidet, das ungültig ist, weil die Zusammensetzung des Spruchkörpers dieses Gerichts gegen Rechtsvorschriften verstößt und den Parteien kein wirksamer Rechtsschutz geboten wird, 6. es keinen wirksamen Rechtsbehelf nach nationalem Recht gibt, der einem Richter gegen eine schriftliche Entscheidung des Verwaltungsorgans des Gerichts über die Zuweisung einer Rs. und die Bestimmung der Zusammensetzung des Spruchkörpers des Gerichts zusteht, da es keinen Rechtsweg gibt, der sicherstellt, dass ein Richter gegen eine solche schriftliche Entscheidung bei einem unparteiischen und unabhängigen Gericht in einem Verfahren einen Rechtsbehelf einlegen kann, der den Anforderungen von Art. 47 der Charta der Grundrechte entspricht[?] |
EuGH – C-806/24 – YETTEL BULGARIA, Vorabentscheidungsersuchen des Sofiyski rayonen sad (Bulgarien), eingereicht am 25.11.2024 | 1. Ist Art. 86 Abs. 1 der KI-VO dahin auszulegen, dass der Verbraucher iSd Richtlinien 2011/83/EU und 93/13/EWG das Recht hat, vom Dienstleistungserbringer zu erfahren, wie und mit Hilfe welcher Elemente [und] Parameter automatisierte Entscheidungen (Rechnungen) auf der Basis von vom Unternehmer automatisiert erhobenen Daten aus einem Vertrag über die Erbringung von Mobilfunkdienstleistungen erstellt wurden? Ist Art. 86 Abs. 1 der Verordnung 2024/1869 iVm Art. 38 GRCh dahin auszulegen, dass der Verbraucher das Recht hat, vom Dienstleistungserbringer zu erfahren, welcher Algorithmus die automatisiert erstellten Rechnungen berechnet […], welche Elemente und Parameter darin einfließen? Ist Art. 86 Abs. 1 der KI-VO dahin auszulegen, dass er für Verbraucherverträge gilt? 2. Sind Art. 6 Abs. 1 und Art. 7 Abs. 1 RL 93/13/EWG dahin auszulegen, dass sie bei einer Tätigkeit, die auf künstlicher Intelligenz [bzw..] auf automatisierten Entscheidungen iSv Art. 86 KI-VO basiert, anwendbar sind? 3. Ist Art. 3 Abs. 1 der RL 2011/83/EU dahin auszulegen, dass der Schutz der Verbraucherrechte bei Systemen, die künstliche Intelligenz nutzen und automatisierte Entscheidungen iSd KI-VO generieren, anwendbar ist? 4. Sind Art. 86 Abs. 1 der KI-VO iVm Art. 47 iVm Art. 38 GRCh und der Effektivitätsgrundsatz nach Art. 6 Abs. 1 und Art. 7 Abs. 1 der RL 93/13/EWG und Art. 5 der RL 2011/83/EU dahin auszulegen, dass das Gericht vom Unternehmer die Daten der Black Box, den Quellcode und den Algorithmus betreffend die Art und Weise der automatisierten Entscheidungsfindung nach dem Verbrauchervertrag verlangen kann? 5. Sind Art. 86 Abs. 1 der KI-VO iVm Art. 47 iVm Art. 38 GRCh und die RL 2011/83/EU dahin auszulegen, dass eine automatisierte Entscheidung, die von einem Unternehmer nach einem Vertrag über Mobilfunkdienstleistungen mit einem Verbraucher erstellt wurde, eine Prüfung dieser automatisierten Entscheidung durch einen Menschen, einen Richter, während eines realen Gerichtsverfahrens zulässt? Sind diese Bestimmungen dahin auszulegen, dass automatisierte Entscheidungen […] einer menschlichen Prüfung durch einen Richter in einem realen Gerichtsverfahren unterliegen? 6. Sind die Erwägungsgründe 7 und 8, Art. 95 Abs. 2 lit. a KI-VO und die RL 2011/83/EU […] dahin auszulegen, dass bei dem Betrieb und der Verwendung eines automatisierten Entscheidungssystems […] im Verbrauchervertrag, Juristen oder hohe Justizbeamte […] mit hohen moralischen und ethischen Anforderungen zu beteiligen sind, um ein transparentes, wirksames und menschenorientiertes Informationssystem, das den Grundrechten Rechnung trägt, zu gewährleisten? 7. Sind Art. 3 Abs. 1 und Nr. 1 lit. e des Anhangs 1 der RL 93/13/EWG dahin auszulegen, dass ein Unternehmer keinen Entschädigungsbetrag verlangen darf, wenn der Vertrag wegen der Nichtzahlung seitens des Verbrauchers beendet wurde […], jedoch bei anschließender Zahlung […] der Vertrag wiederhergestellt und die Mobilfunkdienstleistung wiederaufgenommen werden? 8. Ist [der Ausdruck] „Verpflichtungen nicht nachkommen“ iSd Anhangs 1 Nr. 1 lit. e RL 93/13/EWG dahin auszulegen, dass er die verbraucherseitige Nichtzahlung von Beträgen bedeutet, die durch ein automatisiertes System erstellt worden sind und eine automatisierte Entscheidungsfindung (ADM) darstellen, wobei der Verbraucher nicht über die Art und Weise der Berechnung der Beträge informiert wurde? 9. Sind Art. 5 Abs. 1 lit. a und c RL 2011/83/EU und Art. 5 Abs. 1 der RL 93/13/EWG dahin auszulegen, dass die Anforderungen an eine klare und verständliche Sprache auch für Folgeverträge, Anhänge und Rechnungen aus einem Verbrauchervertrag gelten, die mittels einer künstlichen Intelligenz oder eines anderen automatisierten Systems ohne menschliche Beteiligung (ADM) erstellt wurden? 10. Sind Art. 5 Abs. 1 RL 93/13/EWG und Art. 86 Abs. 1 KI-VO dahin auszulegen, dass die automatisiert erstellten Rechnungen aus einem Verbrauchervertrag […] in klarer und verständlicher Sprache verfasst sein müssen und der Verbraucher das Recht hat, vom Unternehmer eine Erläuterung zu verlangen, wie und durch welchen Algorithmus die Entscheidungen getroffen wurden? |