AG Essen Urt. v. 10.1.2024 – 13 C 169/23 | Bei den verlangten Auskünften handelt es sich um personenbezogene Daten, welche durch die Bekl. verarbeitet werden. Insoweit steht der Bekl. kein Weigerungsrecht gem. Art. 12 DS-GVO zu. Zwar wurden diese Anträge gemeinsam mit dem rechtsmissbräuchlichen Antrag zu 1 e) gestellt, welcher ebenfalls Gegenstand des vorgerichtlichen Verlangens des Kl. ggü. der Bekl. war. Jedoch führt dies nicht zu einem Rechtsmissbrauch auch durch sie. Insoweit verfolgt der Kl. nämlich Ziele, die durch den in Art. 15 DS-GVO normieren Auskunftsanspruch geschützt werden. Durch die begehrte Auskunft wird es dem Kl. ermöglicht, die datenschutzrechtliche Zulässigkeit der Verarbeitung der von der Bekl. genutzten personenbezogenen Daten zu überprüfen. Der Auskunftsanspruch ist aber unbegründet. Der geltend gemachte Auskunftsanspruch ergibt sich nicht aus Art. 15 Abs. 1 DS-GVO. Es bestehen bereits Zweifel, ob die vom Kl. verlange Zahlungs- und Spielhistorie überhaupt personenbezogene Daten darstellt. Dies mag vorliegend aber dahinstehen, da der Bekl. ein Weigerungsrecht aus Art. 12 Abs. 5 S. 2 lit. b DS-GVO zusteht, auf welches sie sich hilfsweise berufen hat. Die Vorschrift führt zwar lediglich die häufige Wiederholung als Beispiel für einen „exzessiven“ Antrag auf. Die Verwendung des Wortes „insb.“ macht aber deutlich, dass die Vorschrift auch andere rechtsmissbräuchliche Anträge erfassen will. Bei der Auslegung, was in diesem Sinne rechtsmissbräuchlich ist, ist auch der Schutzzweck der DS-GVO zu berücksichtigen. Wie sich aus dem Erwägungsgrund 63 zu der Verordnung ergibt, ist Sinn und Zweck des in Art. 15 DS-GVO normierten Auskunftsrechts, es der betroffenen Person problemlos und in angemessenen Abständen zu ermöglichen, sich der Verarbeitung der sie betreffenden personenbezogenen Daten bewusst zu werden und die Rechtmäßigkeit dieser Verarbeitung überprüfen zu können. Um ein solches Bewusstwerden zum Zweck einer Überprüfung der datenschutzrechtlichen Zulässigkeit der Verarbeitung personenbezogener Daten geht es dem Kl. aber nach seinem eigenen Klagevorbringen überhaupt nicht. Vielmehr verfolgt der Kl. mit seinem Auskunftsbegehren, wie sich dies auch aus der beabsichtigten Kopplung des Auskunftsanspruchs mit einem unbezifferten Zahlungsantrag ergibt, das Ziel, Auskünfte über das Bestehen eines Anspruchs gegen die Bekl. in Erfahrung zu bringen. Die Zulässigkeit der Datenverarbeitung will der Kl. jedoch mit seinem Antrag insoweit nicht überprüfen. Eine solche Vorgehensweise ist vom Schutzzweck der DS-GVO aber nicht umfasst. Gegen ein Weigerungsrecht nach Art. 12 Abs. 5 S. 2 lit. b) DS-GVO kann auch nicht eingewendet werden, dass eine Abgrenzung des geschützten Interesses an der Überprüfung der Datensicherheit von einem daneben verfolgten Interesse bisweilen schwierig sein mag und dass ein Grund für das Auskunftsverlangen auch nicht genannt werden muss. Der Kl. deutet nicht einmal an, datenschutzrechtliche Ziele zu verfolgen. Seine Ausführungen erschöpfen sich darin, darzulegen, dass ein Anspruch auf Auskunftserteilung auch bzgl. der verlangten Zahlungs- und Spielhistorie bestehe. Im Zusammenhang mit der Kopplung des Anspruchs mit einem unbezifferten Zahlungsantrag tritt als einzig erkennbarer Zweck allein die Ausforschung, ob ein Anspruch gegen die Bekl. besteht, hervor. Geht es dem Kl. auch um die von Art. 15 Abs. 1 und 3 DS-GVO geschützten Interessen, mögen daneben auch verfolgte Zwecke einem Anspruch nicht entgegenstehen. Wird das datenschutzrechtliche Interesse aber erkennbar gar nicht verfolgt oder nur vorgeschoben, bestehen die vom OLG Köln angenommenen Abgrenzungsschwierigkeiten nicht. Und auch das vom OLG Celle angeführte Argument, der Grund eines Auskunftsverlangens müsse nicht offenbart werden, um einen Auskunftsanspruch geltend zu machen, überzeugt nicht wenn – wie hier – erkennbar ist, dass der in Art. 15 Abs. 1 und 3 DS-GVO eingeräumte Anspruch ausschließlich für Zwecke ausgeübt wird, die vom europäischen Verordnungsgeber nicht geschützt werden. Gerade der Abwehr solcher erkennbar vom Schutzzweck der Verordnung offensichtlich nicht gedeckte Auskunftsanträge dient das Verweigerungsrecht in Art. 12 Abs. 5 S. 2 lit. b) DS-GVO. |
ArbG Hannover Urt. v. 23.1.2024 – 1 Ca 121/23 = ZD 2024, 707 | Den Einwand es Rechtsmissbrauchs erachtet die Kammer nicht für durchgreifend. Allein aus dem Umstand, dass der Kl. in mehreren Fällen seine gesetzlichen Rechte nach der DS-GVO wahrnimmt und dass es ihm dabei im Falle der Bekl. auch um Kenntnis der Ablehnungsgründe ging, folgt noch kein rechtsmissbräuchliches Verhalten. Dass der Kl. den Kostendruck ausnutzt, um einen Vergleich zu erzielen, lässt sich angesichts seiner Ablehnung des gerichtlichen Vergleichsvorschlags nicht erkennen. |
VG Berlin Urt. v. 6.2.2024 – 1 K 187/21 | Dem damit dem Grunde nach bestehenden Anspruch des Kl. aus Art. 15 Abs. 1 iVm Abs. 3 S. 1 DS-GVO kann die Bekl. nicht mit Erfolg den Einwand der Unverhältnismäßigkeit oder des Rechtsmissbrauchs entgegenhalten. Das Gericht verkennt nicht, dass mit der Zurverfügungstellung von Kopien aller in den Verwaltungsvorgängen der Bekl. enthaltenen Dokumente, in denen personenbezogene Daten des Kl. verarbeitet werden, nicht nur wegen der in jedem Einzelfall erforderlichen Prüfung entgegenstehender Rechte iSd Art. 15 Abs. 4 DS-GVO ein erheblicher Aufwand einhergeht. Aufgrund der Bedeutung des – grds. unbedingt gewährleisteten – Auskunftsanspruchs aus Art. 15 Abs. 1 DS-GVO kommt eine Weigerung des Verantwortlichen, einem Auskunftsbegehren wegen des zu seiner Erfüllung zu treibenden unverhältnismäßigen Aufwandes Folge zu leisten, jedoch nur in eng begrenzten Ausnahmefällen in Betracht, zB bei einem offenkundig groben Missverhältnis zwischen den zur Erfüllung des Auskunftsanspruches erforderlichen Anstrengungen und dem Informationsinteresse des Betroffenen. Diese Voraussetzung ist hier jedoch – trotz des großen Umfangs der durch die Bekl. zu sichtenden und vor einer Herausgabe an den Kl. ggf. zu anonymisierenden Akten – nicht erfüllt. Denn der Kl. hat unter Bezugnahme auf die besondere Schutzwürdigkeit seiner personenbezogenen Daten plausibel dargelegt, dass er vorrangig deren Weitergabe durch die Bekl. an Dritte nachvollziehen wolle, um diesen Dritten ggü. evtl. die Löschung oder die Einschränkung der Verarbeitung der Daten geltend zu machen. Dem lässt sich allein dadurch Rechnung tragen, dass die Bekl. die betreffenden Dokumente in Kopie an den Kl. herausgibt; eine abstrakte Mitteilung der Empfänger der Daten ist nach dem oben Gesagten für die jeweils erforderliche Einzelfallprüfung nicht ausreichend. Der Einwand des Rechtsmissbrauchs, an den gleichermaßen strenge Anforderungen zu stellen sind, greift vor diesem Hintergrund ebenfalls nicht durch. |
LG Köln, Teilurt. v. 15.2.2024 – 38 O 254/22 | Ausgehend hiervon bedarf keiner Erörterung, ob der Kl. im Hinblick auf Art. 12 Abs. 5 lit. b DS-GVO mit einem Anspruch ausgeschlossen wäre, weil er die Informationen nicht zur Verfolgung der in Erwägungsgrund 63 S. 1 DS-GVO genannten Zwecke begehrt, sich der Verarbeitung seiner personenbezogenen Daten bewusst zu werden und deren Rechtmäßigkeit überprüfen zu können, sondern einen anderen – datenschutzfremden, aber legitimen – Zweck verfolgt. |
OLG München Endurt. v. 15.2.2024 – 14 U 1665/23e | Es kommt hinzu, dass der Kl. mit seiner Auskunftsklage datenschutzfremde Zwecke verfolgt, was dem allgemeinen unionsrechtlichen Grundsatz des Missbrauchsverbots zuwiderläuft. Sinn und Zweck von Art. 15 Abs. 1, Abs. 3 DS-GVO ist es nicht, einem Versicherungsnehmer, der seine Unterlagen nicht aufbewahrt hat, die Geltendmachung vermögensrechtlicher Ansprüche zu ermöglichen. Vielmehr bezweckt die DS-GVO eine effektive Kontrolle des jeweils Betroffenen darüber, welche Daten der Verantwortliche besitzt und was damit weiter geschieht, ggf. auch zur Durchsetzung persönlicher Rechte aus dem 3. Abschn. (zB Löschungsansprüche). Die Klagepartei macht dem Datenschutz dienende Vorschriften auf eine Weise geltend, die nicht mit ihrem Zweck in Einklang steht: Ein Begehren auf nochmalige Überlassung der Mitteilungsunterlagen wird ins Gewand einer Auskunftsklage gekleidet in der „Absicht, sich einen unionsrechtlich vorgesehenen Vorteil dadurch zu verschaffen, dass die entsprechenden Voraussetzungen willkürlich geschaffen werden“. Ein solches Verhalten ist „missbräuchlich“ iSd Rspr. des EuGH. |
NEU LG Frankenthal Urt. v. 22.2.2024 – 3 O 90/23 | Das Verlangen ist zudem exzessiv iSv Art. 12 Abs. 5 S. 2 lit. b S. 3 DS-GVO in Anbetracht der besagten Erfüllungshandlung der Beklagtenseite und der vollkommenen Irrelevanz der weiter verlangten Spezifikationen nach genauem Zeitpunkt des Scrapings und nach Identität der Scraper für die Klägerseite. |
OLG Brandenburg Urt. v. 28.2.2024 – 11 U 161/23 = ZD 2024, 460 | Die Geltendmachung der Auskunft durch den Kl. scheitert schließlich auch nicht an Art. 12 Abs. 5 S. 2 DS-GVO. Zwar macht der Verordnungsgeber durch die Verwendung der Formulierung „insb. im Fall von häufiger Wiederholung“ deutlich, dass die Vorschrift nicht nur die häufige Antragsstellung, sondern auch andere rechtsmissbräuchliche Anträge erfassen will und insoweit nicht abschließend ist. Bei der Auslegung, was in diesem Sinne rechtsmissbräuchlich ist, ist der Schutzzweck der DS-GVO zu berücksichtigen. Wie sich aus dem Erwägungsgrund 63 DS-GVO ergibt, ist Sinn und Zweck des in Art. 15 DS-GVO normierten Auskunftsrechts, es der betroffenen Person problemlos und in angemessenen Abständen zu ermöglichen, sich der Verarbeitung der sie betreffenden personenbezogenen Daten bewusst zu werden. Die Ausübung des Rechts nach Art. 15 DS-GVO soll der betroffenen Person ermöglichen zu überprüfen, ob sie betreffende Daten richtig sind und auch, ob sie in zulässiger Weise verarbeitet werden. Unter Zugrundelegung dieser Grundsätze kann hier – anders als in einigen vom Senat früher entschiedenen Fällen zu Auskunftsklagen – von einer rechtsmissbräuchlichen Ausübung des Auskunftsrechts nicht ausgegangen werden. Der Kl. hat mit der Berufung von der Stufenklage, mit der er nach Erlangung der Auskünfte vermeintliche Leistungs- und Feststellungsansprüche verfolgen wollte, Abstand genommen und die Klage auf die Auskunft zu bestimmten Daten beschränkt, sodass nicht mehr ohne Weiteres auf ein rechtsmissbräuchliches Vorgehen des Kl. mangels Verknüpfung geschlossen werden kann, zumal er sein Auskunftsbegehren jederzeit geltend machen kann. Es sind auch sonst keine Anhaltspunkte erkennbar oder von der gem. Art. 12 Abs. 5 S. 3 DS-GVO beweisbelasteten Bekl. vorgetragen, die auf einen Missbrauch seines Auskunftsrechts schließen lassen könnten. |
BGH Urt. v. 5.3.2024 – VI ZR 330/21 = ZD 2024, 392 mAnm Monral | Das Berufungsgericht hat keine Feststellungen getroffen, aus denen sich ergäbe, dass die Kl. – wie von der Revision behauptet -, mit dem geltend gemachten Anspruch einen dem Datenschutzrecht fremden Zweck verfolgt. IÜ besteht nach der Rspr. des EuGH die Verpflichtung des Verantwortlichen, der betroffenen Person eine Kopie ihrer personenbezogenen Daten, die Gegenstand einer Verarbeitung sind, zur Verfügung zu stellen, auch dann, wenn mit dem Antrag andere als die in Erwägungsgrund 63 S. 1 DS-GVO genannten Zwecke verfolgt werden. |
BFH Urt. v. 12.3.2024 – IX R 35/21 | Das FG ist zudem rechtsfehlerhaft davon ausgegangen, dass der durch den Kl. geltend gemachte Anspruch aufgrund eines exzessiven Antrags iSv Art. 12 Abs. 5 S. 2 und S. 3 DS-GVO ausgeschlossen ist. Nach Art. 12 Abs. 5 S. 2 DS-GVO kann der Verantwortliche bei offenkundig unbegründeten oder --insb. im Fall von häufiger Wiederholung-- exzessiven Anträgen einer betroffenen Person entweder ein angemessenes Entgelt verlangen, bei dem die Verwaltungskosten für die Unterrichtung oder die Mitteilung oder die Durchführung der beantragten Maßnahme berücksichtigt werden (Art. 12 Abs. 5 S. 2 lit. a DS-GVO), oder sich weigern, aufgrund des Antrags tätig zu werden (Art. 12 Abs. 5 S. 2 lit. b DS-GVO). Mangels Erfordernis der Begründung des Auskunftsbegehrens besteht die Verpflichtung des Verantwortlichen, der betroffenen Person unentgeltlich eine erste Kopie ihrer personenbezogenen Daten, die Gegenstand einer Verarbeitung sind, zur Verfügung zu stellen, auch dann, wenn der betreffende Antrag mit einem anderen als den in Erwägungsgrund 63 S. 1 DS-GVO genannten Zwecken begründet wird. Der Verantwortliche hat gem. Art. 12 Abs. 5 S. 3 DS-GVO den Nachweis für den offenkundig unbegründeten oder exzessiven Charakter des Antrags zu erbringen. Hieraus folgt, dass ein Ausschluss des Auskunftsrechts nach Art. 12 Abs. 5 S. 2 DS-GVO nur in Betracht kommt, wenn sich der Verantwortliche hierauf beruft und darlegt, dass ein offenkundig unbegründeter oder exzessiver Antrag vorliegt. Ist der Antrag nach diesen Grundsätzen exzessiv, kann in diesem --entgegen der Ansicht des Kl.-- nicht zugleich als Weniger ein statthafter Antrag auf Zurverfügungstellung von Kopien personenbezogener Daten erblickt werden. Dies ergibt sich eindeutig aus Art. 12 Abs. 5 S. 2 lit. b DS-GVO. Verlangt der Verantwortliche nicht ein angemessenes Entgelt, braucht er bei einer Verweigerung aufgrund eines exzessiven Antrags nicht tätig zu werden. IÜ erweist sich eine Reduktion des exzessiven Antrags auf ein zulässiges Maß nicht als ein Minus, sondern als unzulässiges Aliud zum ursprünglichen Begehren. Diesen Maßstäben genügen die Ausführungen der Vorinstanz zu Art. 12 Abs. 5 S. 2 und S. 3 DS-GVO nicht. Es fehlt bereits an der Feststellung eines rechtsmissbräuchlichen Verhaltens bzw. an Feststellungen zu dem Vorbringen des FA vor dem Hintergrund der ihm obliegenden Nachweispflicht eines offenkundig unbegründeten oder exzessiven Antrags. Zudem vermag der Senat der Würdigung des FG nicht zu folgen, dass der Antrag des Kl. auf Zurverfügungstellung von Kopien nach Art. 15 Abs. 3 S. 1 DS-GVO offensichtlich unbegründet sei, da er lediglich pauschal gestellt und damit offensichtlich überschießend sei. Wie die obigen Ausführungen zeigen, steht dem Kl. ein Anspruch nach Art. 15 Abs. 3 S. 1 DS-GVO dem Grunde nach zu, sodass die Geltendmachung eines entsprechenden Begehrens jedenfalls nicht offenkundig unbegründet sein kann. Inwiefern dem Kl. Informationen zu seinen personenbezogenen Daten und auch die Kopie von Steuerbescheiden angeboten worden sind, ist hierfür nicht von Bedeutung, da der Kl. mit seinem Begehren die Zurverfügungstellung von Kopien der näher bezeichneten Verwaltungsakten mit seinen personenbezogenen Daten begehrt. Auch soweit das Begehren des Kl. nach dem FG nicht den Zielen der DS-GVO diene, ist der Antrag auf Zurverfügungstellung von Kopien nach Art. 15 Abs. 3 S. 1 DS-GVO nach den genannten Grundsätzen weder offenkundig unbegründet noch exzessiv. |
NEU OLG München Beschl. v. 12.3.2024 – 21 U 2766/23e | Die mit dem Antrag nur 4 verfolgte Auskunftsklage ist unbegründet, weil die Bekl. die entsprechende Auskunft mit Schreiben v. 17.11.2021 erfüllt hat, § 362 Abs. 1 BGB. IÜ geht das Auskunftsbegehren zu weit, Art. 12 Abs. 5 S. 2 lit. b DS-GVO. Der konkrete Zeitpunkt, wann das Scraping stattgefunden hat, ist für den Kl. ohne weitere Relevanz, zumal der Zeitpunkt für die Veröffentlichung des Leak-Datensatzes feststeht. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der Entscheidung des EuGH, Urt. v. 12.1.2023, C-154/21. Darin wird zwar ausgeführt, dass der Verantwortliche verpflichtet ist, einer betroffenen Person gem. Art. 15 DS-GVO die konkrete Identität der Empfänger von Daten mitzuteilen. Voraussetzung ist aber, dass der Verantwortliche diese Daten ggü. Empfängern offengelegt hat. Eine derartige Offenlegung ist aber im Fall des Scrapings zu verneinen. Der Anspruch ist iÜ nach dem Urteil auch ausgeschlossen, wenn es dem Verantwortlichen nicht möglich ist, die Empfänger zu identifizieren oder wenn der Auskunftsanspruch offenkundig unbegründet oder exzessiv ist. Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Insoweit wird auf die obigen Ausführungen verwiesen. Welche Zwecke der Kl. mit den weiteren Informationen verfolgt, wird auch nicht dargelegt. |
FG Berlin-Brandenburg Urt. v. 20.3.2024 – 16 K 12118/21 = ZD 2024, 711 | Auch wenn die Kl. das datenschutzrechtliche Regime dazu nutzen, Berechnungen zur Ermittlung der ertragsteuerlichen Bemessungsgrundlage der Absetzung für Abnutzung nachzuvollziehen statt die in Erwägungsgrund 63 S. 1 DS-GVO genannten Ziele zu verfolgen, ist dies zumindest nicht derart missbräuchlich, als dass ihnen die Auskunft iSd Art. 15, 12 Abs. 5 S. 2 DS-GVO zu versagen wäre. Der BGH hat mit seinem Vorlagebeschluss v. 29.3.2022 – VI ZR 1352/20 [= ZD 2022, 497] dem EuGH u. a. die Frage vorgelegt, ob Art. 15 Abs. 3 S. 1 DS-GVO im Lichte des Erwägungsgrund 63 S. 1 DS-GVO dahingehend auszulegen ist, dass der Verantwortliche nicht verpflichtet ist, eine Kopie zur Verfügung zu stellen, wenn der Betroffene die Kopie nicht zur Verfolgung der in Erwägungsgrund 63 S. 1 DS-GVO genannten Zwecke begehrt, sondern einen datenschutzfremden Zweck verfolgt. Der BGH vertritt die Auffassung, dass zumindest dann ein Auskunftsbegehren rechtsmissbräuchlich sein kann, wenn der Betroffene mit seinem Begehren von der Rechtsordnung missbilligte Ziele verfolgt, arglistig oder schikanös handelt. Der EuGH selbst hat sich bisher zur Frage der Rechtsmissbräuchlichkeit des Auskunftsbegehrens nicht geäußert. Dass die Kl. allerdings nachvollzogen wissen wollen, wie der Bekl. im Einzelnen die ertragsteuerliche Bemessungsgrundlage der AfA ermittelt hat, steht der Rechtsordnung nicht entgegen und betrifft auch keine von der Rechtsordnung missbilligten Zwecke. Eine Ausweitung der Annahme einer Missbräuchlichkeit dürfte dem Ziel der DS-GVO zum Schutz personenbezogener Daten widerstreben. |
ArbG Mainz Urt. v. 8.4.2024 – 8 Ca 1474/23 = ZD 2024, 706 | Der Kl. kann auch nicht verlangen, dass die Bekl. ihm eine „originalgetreue Kopie sämtlicher personenbezogener Daten“ herausgibt. Denn ungeachtet der im Kammertermin diskutierten Frage, was eine originalgetreue Kopie sein solle (Ausdruck, USB-Stick, Festplatte?) ist dieser Anspruch nach Auffassung der Kammer durch das zwischenzeitlich erteilte Auskunftsschreiben der Bekl. erfüllt. Denn dort ist ausgeführt, dass zur Person des Kl. die von ihm übermittelten Bewerbungsunterlagen gespeichert seien. Wenn die Bekl. jedoch nicht mehr gespeichert hat als das, was der Kl. ihr selbst übermittelte, der Kl. mit anderen Worten im Besitz der Originale ist, steht dem Begehren nach Erteilung einer Kopie iSv Art. 15 Abs. 3 DS-GVO der Einwand des Rechtsmissbrauchs (§ 242 BGB) entgegen. |
LG Köln Urt. v. 19.4.2024 – 12 S 4/23 | Zwar kann der Auskunftsanspruch aus Art. 15 Abs.1 DS-GVO nicht – wie vom AG angenommen – mit einem Weigerungsrecht der Bekl. gem. Art. 12 Abs. 5 DS-GVO aufgrund der Verfolgung „datenschutzfremder“ Zwecke abgelehnt werden. Denn in diesem Zusammenhang hat der EuGH auf eine entsprechende Vorlagefrage des BGH in seinem Urt. v. 26.10.2023 (Rs. C-307/22) zwischenzeitlich entschieden, dass Art. 12 Abs. 5 sowie Art. 15 Abs. 1 und 3 DS-GVO dahingehend auszulegen sind, dass die Verpflichtung des Verantwortlichen, der betroffenen Person unentgeltlich eine erste Kopie ihrer personenbezogenen Daten, die Gegenstand einer Verarbeitung sind, zur Verfügung zu stellen, auch dann gilt, wenn der betreffende Antrag mit einem anderen als den in S. 1 des 63. Erwägungsgrundes der DS-GVO genannten Zwecken begründet wird. |
LG Coburg Urt. v. 2.5.2024 – 51 O 286/23 | Der begehrte Auskunftsanspruch der Klagepartei findet keine Stütze in der DS-GVO. Die Vorschrift des Art. 12 Abs. 5 S. 2 DS-GVO führt zwar lediglich die häufige Wiederholung als Beispiel für einen „exzessiven“ Antrag auf. Die Verwendung des Worts „insb.“ macht aber deutlich, dass die Vorschrift auch andere rechtsmissbräuchliche Anträge erfassen will und insoweit nicht abschließend ist. Bei der Auslegung, was idS rechtsmissbräuchlich ist, ist auch der Schutzzweck der DS-GVO zu berücksichtigen. Nach Erwägungsgrund 63 S. 1 soll die betroffene Person „ein Auskunftsrecht hinsichtlich der sie betreffenden personenbezogenen Daten, die erhoben worden sind, besitzen und dieses Recht problemlos und in angemessenen Abständen wahrnehmen können, um sich der Verarbeitung bewusst zu sein und deren Rechtmäßigkeit überprüfen zu können“. Die in Art. 15 DS-GVO geregelten Ansprüche sind mithin Hilfsansprüche und dienen dazu, die betroffene Person in die Lage zu versetzen, ihre Rechte auf Löschung, Berichtigung und Einschränkung der Bearbeitung und Datenübertragbarkeit (Art. 16 ff. DS-GVO) sowie Schadensersatzansprüche (Art. 82 DS-GVO) geltend zu machen. Um ein solches Bewusstwerden zum Zweck einer Überprüfung der datenschutzrechtlichen Zulässigkeit der Verarbeitung personenbezogener Daten geht es dem Kl. nach seinem eigenen Klagevorbringen jedoch nicht. Sinn und Zweck der von ihm begehrten Auskunftserteilung ist vielmehr ausschließlich die Geltendmachung behaupteter bereicherungsrechtlicher Ansprüche wegen behaupteter Spielverluste auf einer Internetseite der Bekl. Eine solche Vorgehensweise ist vom Schutzzweck der DS-GVO nicht umfasst. |
OLG Brandenburg Urt. v. 3.5.2024 – 11 U 19/24 | Die Geltendmachung der Auskunft durch die Kl. scheitert schließlich auch nicht an Art. 12 Abs. 5 S. 2 DS-GVO. Zwar macht der Verordnungsgeber durch die Verwendung der Formulierung „insb. im Fall von häufiger Wiederholung“ deutlich, dass die Vorschrift nicht nur die häufige Antragsstellung, sondern auch andere rechtsmissbräuchliche Anträge erfassen will und insoweit nicht abschließend ist. Bei der Auslegung, was in diesem Sinne rechtsmissbräuchlich ist, ist der Schutzzweck der DS-GVO zu berücksichtigen. Wie sich aus dem Erwägungsgrund 63 DS-GVO ergibt, ist Sinn und Zweck des in Art. 15 DS-GVO normierten Auskunftsrechts, es der betroffenen Person problemlos und in angemessenen Abständen zu ermöglichen, sich der Verarbeitung der sie betreffenden personenbezogenen Daten bewusst zu werden. Die Ausübung des Rechts nach Art. 15 DS-GVO soll der betroffenen Person ermöglichen zu überprüfen, ob sie betreffende Daten richtig sind und auch, ob sie in zulässiger Weise verarbeitet werden. Unter Zugrundelegung dieser Grundsätze kann hier – anders als in einigen vom Senat früher entschiedenen Fällen zu Auskunftsklagen – von einer rechtsmissbräuchlichen Ausübung des Auskunftsrechts insoweit in dieser Fallkonstellation nicht ausgegangen werden. |
BFH Urt. v. 7.5.2024 – IX R 21/22 | Schließlich steht dem Auskunftsrecht iSv Art. 15 Abs. 1 DS-GVO nicht entgegen, dass die Kl. mit ihrem auf diese Norm gestützten Begehren ersichtlich keine datenschutzrelevanten Gründe verfolgen. Nach der Rspr. des EuGH muss die betroffene Person ihren Antrag nach Art. 15 Abs. 1 DS-GVO nicht begründen, was zugleich bedeutet, dass er auch nicht zurückgewiesen werden kann, wenn mit ihm ein anderer Zweck verfolgt wird als der, von der Verarbeitung Kenntnis zu nehmen und deren Rechtmäßigkeit zu überprüfen. |
AG Köln Hinweisbeschl. v. 29.5.2024 – 156 C 853/23 | Ein Rechtsmissbrauch, der den Anspruch ausschließen würde, kann nicht erkannt werden. In der Rechtsfolge setzt Art. 12 Abs. 5 S. 2 DS-GVO voraus, dass die Weigerung kommuniziert werden muss oder ein Entgelt verlangt werden muss. Beides ist hier nicht erfolgt. Auch erscheinen die Voraussetzungen von § 242 BGB, sofern anwendbar, nicht gegeben. Aus den zur Akte gereichten Nachweisen ergibt sich bisher zur Überzeugung des Gerichts nicht ausreichend, wie viele Anfragen tatsächlich im Umlauf sind und insb. ergibt sich eine eindeutige subjektive Missbrauchsabsicht des Kl. nicht. |
EuGH (6. Kammer) Beschl. v. 27.5.2024 – C-312/23 – Addiko Bank d. d. | Art. 15 Abs. 1 und 3 DS-GVO ist dahin auszulegen, dass die Verpflichtung, der betroffenen Person, die dies beantragt, eine Kopie der sie betreffenden personenbezogenen Daten, die Gegenstand einer Verarbeitung sind, zur Verfügung zu stellen, den Verantwortlichen selbst dann trifft, wenn dieser Antrag einen anderen Zweck als einen iSd ersten Satzes des 63. Erwägungsgrundes verfolgt. |
ArbG Frankfurt am Main Urt. v. 24.5.2024 – 27 Ca 6316/23 | Das Verlangen des Kl. ist auch nicht rechtsmissbräuchlich iSd § 242 BGB. Die Ausübung eines Rechts als Vorwand für die Erreichung vertragsfremder oder unlauterer Zwecke kann vorliegend nicht angenommen werden. Die Unterstellung der Bekl., der Kl. habe sich allein auf die offene Stelle bei der Bekl. beworben, um daraus Kapital zu schlagen, kann nicht allein aus seiner Überqualifizierung und seiner Gehaltsvorstellung geschlossen werden. Es ist durchaus möglich, dass sich jemand bewusst dafür entscheidet‚ einen Beruf anzutreten, der unterhalb seiner bisherigen Erfahrung liegt. Dass der Kl. ein sehr hohes Gehalt angegeben hat, vermag allein nicht die Annahme zur rechtfertigen, der Kl. habe sich ausschließlich deshalb bei der Bekl. beworben, um daraus Kapital zu schlagen. Zudem weist der Kl. zu Recht darauf hin, dass zum einen der Unionsgesetzgeber den Missbrauchseinwand auf die Fälle von offenkundig unbegründeten und/ oder exzessiven Anfragen eingeschränkt hat (Art. 12 Abs. 5 S. 2 DS-GVO) und die Bekl. das Vorliegen dieser Voraussetzungen nicht darlegen konnte. Zum anderen ist der Rechtsmissbrauchseinwand von der Bekl. jedenfalls nicht binnen eines Monats nach Antragstellung iSv Art. 12 Abs. 4 DS-GVO geltend gemacht worden. |
OLG Wien Entscheidung v. 10.6.2024 – 14R48/24t | Zu Recht argumentiert der Kl. nämlich damit, dass die Erteilung einer entsprechenden Auskunft bereits im Jahr 2021 an der nunmehrigen Auskunftspflicht der Bekl. nichts ändern würde, weil ein Verweigerungsgrund nach Art 12 Abs 5 lit b DS-GVO nur im Fall „exzessiver, häufiger Wiederholungen“ gegeben wäre, was bei einer einzigen schon drei Jahre zurückliegenden Auskunft nicht der Fall wäre. Nach Art 12 DS-GVO können Auskünfte nach Art 15 nur dann verweigert werden (vgl. Art 12 Abs 5 lit b DS-GVO), wenn sie – insb. im Fall von häufiger Wiederholung – „exzessiv“ sind. Die Grenzlinie bildet demnach eine rechtsmissbräuchliche Rechtsausübung. Freilich ist „sehr häufig“ zuweilen ein dehnbarer Begriff. Die Beurteilung, ob von häufigen Wiederholungen bzw. exzessiven Auskunftsanträgen auszugehen ist, hängt – im Hinblick auf den ErwGr 63 S 1, wonach das Auskunftsrecht in „angemessenen Abständen“ wahrgenommen werden können muss – nach hA davon ab, wie dynamisch der Datenbestand ist, und damit wie häufig Änderungen zu erwarten sind. Nach § 26 Abs 6 DSG 2000 war die Auskunft einmal pro Jahr unentgeltlich zu erteilen, sofern der Antrag den „aktuellen Datenbestand“ betraf. Ein jährliches Intervall vertraten auch einige Mitgliedstaaten in den Verhandlungen zur DS-GVO. Bei wöchentlicher Antragstellung wird man wohl von Exzessivität sprechen können. Ein Auskunftsantrag pro Quartal (im Hinblick auf Art 12 Abs 3 S 2 u Art 78 Abs 3 DS-GVO) wird insb. bei dynamischen Datenbeständen ein angemessenes Intervall sein. Kein Exzess liegt vor, wenn zu einem Datenbestand mit geringer bis mittlerer Dynamik ein Antrag pro Kalenderjahr gestellt wird. Nach Ansicht des erkennenden Senats ist im gegebenen Fall zweifellos zu berücksichtigen, dass – jedenfalls wenn man das Vorbringen der Bekl. zugrunde legt – der Spiel- und damit der Auskunftszeitraum zwischen der behaupteten Datenauskunft 2021 und der nunmehr begehrten gleichgeblieben ist, sodass sich die zu übermittelnden Daten in der Zwischenzeit wohl nicht verändert haben. Es ist also von einem unveränderten („historischen“) Datenbestand auszugehen, auf welchen sich die Auskunftsanträge beziehen. Aber selbst im Hinblick darauf könnte ein Auskunftsersuchen, das an sich nicht rechtsmissbräuchlich ist, nicht schon deswegen als „exzessiv“ angesehen werden, weil es (inhaltsgleich) nach etwa drei Jahren wiederholt wird. Die Erneuerung eines Auskunftsantrags nach etwa drei Jahren erscheint unter den gegebenen Umständen als in zeitlicher Hinsicht angemessen iSd ErwGr 63 der DS-GVO, sodass die Bekl. die Auskunft nicht wegen der „Häufigkeit“ der Anträge als exzessiv ablehnen darf. Zudem würde bei wegen der Häufigkeit der Wiederholung als exzessiv anzusehenden Anträgen auch eine kostenpflichtige Beantwortung in Frage kommen. Die Rechtsansicht der Bekl., das Auskunftsersuchen des Kl. sei deshalb rechtsmissbräuchlich, weil er es ausschließlich aufgrund eines im Anschluss anzustrebenden Gerichtsverfahrens begehre, wird vom Berufungssenat nicht geteilt: Das Erstgericht hat zu diesem Thema – unbekämpft – festgestellt, dass der Kl. die Auskunft im Hinblick auf eine von ihm allenfalls geplante Rückforderungsklage begehrt. Dadurch hat es zwar dieses Motiv zum Ausdruck gebracht, dass also der Kl. die Daten (primär) für einen anderen als den in ErwGr 63 DS-GVO erwähnten Zweck begehrt. Dies wird allerdings – wie sogleich ausgeführt wird – vom EuGH als zulässig angesehen. Die Feststellung lässt sich – entgegen der offensichtlichen Ansicht der Bekl. – nicht dahin einschränken (bzw. ausdehnen), dass es sich beim festgestellten Zweck („eine von ihm allenfalls geplante Rückforderungsklage gegen die Bekl.“) um den einzigen Zweck gehandelt habe, den der Kl. damit verfolgt. Der festgestellte Zweck schließt keineswegs eine vorausgehende, begleitende oder nachgehende Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Datenverarbeitung durch den Kl. aus. Die Feststellung ist daher jedenfalls nicht so zu verstehen, dass damit (auch) feststünde, dass die allenfalls geplante Rückforderungsklage, der einzige (ausschließliche) Zweck der vom Kl. begehrten Datenauskunft wäre, lässt doch auch weder sein erstinstanzliches Vorbringen noch seine Parteiaussage eine solche Einschränkung erkennen. Dies erkennt die Bekl. offensichtlich selbst, rügt sie doch (auch) das Fehlen der Feststellung, die vom Kl. begehrte Auskunftserteilung diene ausschließlich der Beschaffung von Beweismitteln für ein Gerichtsverfahren gegen die Bekl., als sekundären Feststellungsmangel. Ausgehend von den Feststellungen ist somit keineswegs ausgeschlossen, dass der Kl. mit dem hier vorliegenden Begehren – neben der gerichtlichen Geltendmachung seiner Spielverluste – (auch) die Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Datenverarbeitung durch die Bekl. anstrebt. Soweit die Bekl. daher in ihrer Rechtsrüge an mehreren Stellen davon ausgeht, dass der einzige Zweck der begehrten Datenauskunft, die Sammlung notwendiger Beweismittel für eine darauffolgende Klageführung darstellt, ist ihre Rechtsrüge nicht gesetzmäßig ausgeführt. Richtig ist, dass (auch) das Unionsrecht unter einem allgemeinen Missbrauchsvorbehalt steht. Entgegen der Ansicht der Bekl. sieht der EuGH einen Rechtsmissbrauch im Zusammenhang mit Auskunftsanträgen nach Art 15 DS-GVO dann gegeben, wenn die Anträge (iSv Art 12 Abs 5 S 2 DS-GVO) „offenkundig unbegründet“ oder – insb. im Fall häufiger Wiederholung – „exzessiv“ sind. Für beides bietet der festgestellte Sachverhalt keinen Anhaltspunkt. Nach der Rspr. des Obersten Gerichtshofs liegt Rechtsmissbrauch (Schikane) nur dann vor, wenn zwischen den vom Handelnden verfolgten eigenen Interessen und den beeinträchtigten Interessen des anderen ein ganz krasses Missverhältnis besteht. Es muss also der Schädigungszweck bzw. das unlautere Motiv der Rechtsausübung so augenscheinlich im Vordergrund stehen, dass andere Ziele völlig in den Hintergrund treten. Die Behauptungs- und Beweislast dafür trifft immer denjenigen, der den Rechtsmissbrauch behauptet. Entgegen der Rechtsansicht der Bekl. lässt aber der festgestellte Sachverhalt keine Anhaltspunkte für einen Rechtsmissbrauch erkennen. Das festgestellte Motiv ist an sich weder unlauter, noch tritt das berechtigte Auskunftsrecht des Kl. hinter ein allenfalls beeinträchtigtes Interesse der Bekl. an der Geheimhaltung der Daten; ein Schädigungszweck ist ebenfalls nicht festgestellt. Es muss dem Kl. selbstverständlich unbenommen bleiben, nach oder neben der jedenfalls zulässigen Datenüberprüfung den sich aus diesen Unterlagen allfällig ergebenden Saldo einzuklagen. Wie das Erstgericht, ist auch das Berufungsgericht der Meinung, dass es sich dabei um ein legitimes Interesse des Kl. handelt, das keinesfalls nur auf eine Schädigung der Bekl. hinausläuft. Auch die DS-GVO bietet keinen Anhaltspunkt dafür, dass das Auskunftsrecht zwecks Stärkung der eigenen Position in einem Rechtsstreit verweigert werden dürfe. Dass der Kl. eine „detaillierte Aufbereitung“ der Daten fordern würde, was nicht Sinn und Zweck der DS-GVO sei, ergibt sich aus dem Klagebegehren ohnedies nicht, ist dieses doch nur allgemein auf die digitale Übermittlung einer Kopie sämtlicher seiner (gemeint: personenbezogenen) Daten gerichtet, die Gegenstand der Verarbeitung der Bekl. seien. Ausgehend vom festgestellten Sachverhalt ist der Einwand der Bekl., sie könne die Datenauskunft verweigern, weil der Kl. damit nicht die Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Datenverarbeitung verfolge, verfehlt: Der EuGH stellte in seinem Urt. v. 26.10.2023 zu C-307/22 klar, dass die Auskunftsverpflichtung auch dann besteht, wenn der betreffende Auskunftsantrag mit einem anderen als den in S. 1 des ErwGr 63 der DS-GVO genannten Zwecken begründet wird. Schon daraus, dass die betroffene Person nach der DS-GVO nicht verpflichtet ist, ihren Auskunftsantrag zu begründen, folge, dass ein solcher auch nicht davon abhängig sein kann, dass einer der im ersten S. des 63. ErwGr der DS-GVO genannten Gründe geltend gemacht wird. Ein Auskunftsbegehren ist also nicht „offenkundig unbegründet“ oder rechtsmissbräuchlich, wenn damit datenschutzfremde Ziele verfolgt werden. Schließlich wird häufig eine betroffene Person erst durch die Erfüllung des Auskunftsrechts in die Lage versetzt werden, ihre weiteren Rechte geltend zu machen. Das bedeutet, dass eine Auskunftsverpflichtung auch dann besteht, wenn der Auskunftsberechtigte – hier der Kl. – mit seinem Auskunftsersuchen einen anderen Zweck als jenen, von der Verarbeitung seiner Daten Kenntnis zu nehmen und deren Rechtmäßigkeit zu überprüfen, verfolgt. Genau das – und nicht mehr – hat das Erstgericht hier festgestellt. |
NEU LG Bonn Urt. v. 3.7.2024 – 41 O 57/24 | Die Geltendmachung der Auskunft durch den Kl. scheitert schließlich auch nicht an Art. 12 Abs. 5 S. 2 DS-GVO. Zwar macht der Verordnungsgeber durch die Verwendung der Formulierung „insb. im Fall von häufiger Wiederholung“ deutlich, dass die Vorschrift nicht nur die häufige Antragsstellung, sondern auch andere rechtsmissbräuchliche Anträge erfassen will und insoweit nicht abschließend ist. Bei der Auslegung, was in diesem Sinne rechtsmissbräuchlich ist, ist der Schutzzweck der DS-GVO zu berücksichtigen. Wie sich aus dem Erwägungsgrund 63 zu der Verordnung ergibt, ist Sinn und Zweck des in Art. 15 DS-GVO normierten Auskunftsrechts, es der betroffenen Person problemlos und in angemessenen Abständen zu ermöglichen, sich der Verarbeitung der sie betreffenden personenbezogenen Daten bewusst zu werden. Die Ausübung des Rechts nach Art. 15 DS-GVO soll der betroffenen Person ermöglichen zu überprüfen, ob sie betreffende Daten richtig sind und auch, ob sie in zulässiger Weise verarbeitet werden. Nach vorstehendem Maßstab ist die Ausübung des Auskunftsrechts nicht rechtsmissbräuchlich. Zu berücksichtigen ist, dass das Auskunftsbegehren jederzeit geltend gemacht werden kann. Anhaltspunkte für eine Rechtsmissbräuchlichkeit sind weder erkennbar noch von der gem. Art. 12 Abs. 5 S. 3 DS-GVO beweisbelasteten Bekl. erheblich vorgetragen. Die Bekl. hat weder eine offenkundige Unbegründetheit des Antrags noch eine exzessive Antragstellung dargelegt. |
LG Mühlhausen Urt. v. 11.7.2024 – 6 O 257/23 | Ein Anspruch ergibt sich nicht aus Art. 15 Abs. 1 DS-GVO. Denn der Bekl. steht ggü. einem etwaigen Anspruch jedenfalls ein Weigerungsrecht aus Art. 12 Abs. 5 S. 2 lit. b) DS-GVO zu, da dem Antrag der sich aus § 242 BGB ergebende Einwand des Rechtsmissbrauchs entgegensteht. Nach Art. 12 Abs. 5 S. 2 lit. B) DS-GVO kann ein Verantwortlicher eine Auskunft verweigern wenn der Auskunftsanspruch offenkundig unbegründet ist oder exzessiv geltend gemacht wird. Die Vorschrift führt zwar lediglich die häufige Wiederholung als Beispiel für einen „exzessiven" Antrag auf. Die Verwendung des Wortes „insb." macht aber deutlich, dass die Vorschrift auch andere rechtsmissbräuchliche Anträge erfassen will. Bei der Auslegung, was in diesem Sinne rechtsmissbräuchlich ist, ist der Schutzzweck der DS-GVO zu berücksichtigen. Wie sich aus dem Erwägungsgrund 63 der DS-GVO ergibt, ist Sinn und Zweck des in Art. 15 DS-GVO normierten Auskunftsrechts, es der betroffenen Person problemlos und in angemessenen Abständen zu ermöglichen, sich der Verarbeitung der sie betreffenden personenbezogenen Daten bewusst zu werden und die Rechtmäßigkeit dieser Verarbeitung überprüfen zu können. Der Betroffene soll insb. den Umfang und Inhalt der gespeicherten Daten beurteilen können. Die Auskünfte sollen auch dazu dienen, der betroffenen Person die weiteren Rechte auf Berichtigung, Löschung und Einschränkung der Verarbeitung (Art. 16, 17 und 18 DS-GVO) zu ermöglichen. Um ein solches Bewusstwerden zum Zweck einer Überprüfung der datenschutzrechtlichen Zulässigkeit der Verarbeitung personenbezogener Daten geht es dem Kl. nach seinem eigenen Klagevorbringen hingegen nicht. Der Kl. macht keines der o. g. Interessen geltend. Sinn und Zweck der von ihm begehrten Auskunftserteilung ist vielmehr – wie sich aus der Verbindung mit dem im Wege der Stufenklage verfolgten unbezifferten Antrag auf Zahlung zweifelsfrei ergibt – ausschließlich die Verfolgung sich aus den Wetteinsätzen möglicherweise ergebender Leistungsansprüche. Es geht ihm mithin einzig allein um die Überprüfung etwaiger geldwerter Ansprüche gegen die Bekl. Eine solche datenschutzfremden Zwecken dienende Vorgehensweise ist vom Schutzzweck der DS-GVO jedoch nicht umfasst. Es betrifft noch nicht einmal den mit der Verordnung als solchem verfolgten Datenschutz. Ein sich derart von dem Regelungsgehalt der Rechtsgrundlage entferntes Begehren ist nicht schützenswert. Nach alledem steht fest, dass die Klagepartei vorliegend versucht, über das Instrument der DS-GVO einen Ausforschungsbeweis im Zivilprozess zu konstruieren, welcher so von der ZPO gerade explizit nicht vorgesehen ist. Denn würde Art. 15 DS-GVO dem Betroffenen Zugang zu sämtlichen Informationen in der Sphäre der Gegenseite geben, würde dies den allgemeinen Beibringungsgrundsatz des deutschen Prozessrechts unterlaufen und umkehren. Dies ist abzulehnen. Vielmehr obliegt es der Klagepartei, die für die Begründung ihrer Ansprüche erforderlichen Tatsachen substanziiert vorzutragen und entsprechend geeignete Beweis anzuführen. Dies ist ihr gerade im Hinblick auf die Ein- und Auszahlungen auf ein Spielerkonto auch zweifelsohne zumutbar und möglich, da sich die Klagepartei selbst in erster Linie über ihre eigenen Vermögenszuwächse und -abflüsse im Klaren sein muss und geeignete Nachweise, wie zB Kontoauszüge oder Abbuchungsbelege besitzt oder jedenfalls anfordern kann. |
OLG Köln Urt. v. 19.7.2024 – 20 U 27/23 | Da der Kl. den von ihm geltend gemachten und vom LG titulierten Auskunftsanspruch (auch) nicht auf Art. 15 Abs. 1 DS-GVO stützen kann, kann die Frage dahinstehen, ob und ggf. inwieweit der Kl. – etwa im Hinblick auf Art. 12 Abs. 5 S. 2 lit. b DS-GVO und Erwägungsgrund 63 S. 1 zur DS-GVO – mit seinem Anspruch ausgeschlossen wäre, weil er datenschutzfremde Zwecke verfolgt. |
LG Ellwangen Urt. v. 3.9.2024 – 6 O 65/24 | Betreffend den Einwand der Bekl., das Auskunftsbegehren des Kl. erweise sich vor dem Hintergrund der beabsichtigten Vorbereitung der Geltendmachung eines Rückerstattungsanspruchs gegen die Bekl. als rechtsmissbräuchlich, sieht das Gericht aus Rechtsgründen keine Veranlassung, in der Konsequenz den geltend gemachten Auskunftsanspruch zu verneinen. Zu der Frage, ob bzw. inwiefern das Bestehen eines Auskunftsersuchens gem. Art. 15 Abs. 1 DS-GVO von den mit dessen Geltendmachung verfolgten Gründen abhängig ist, hat sich der EuGH zwischenzeitlich ausdrücklich dahingehend geäußert, dass es bereits einer Begründung eines Auskunftsersuchens nicht bedarf, dieses also grds. grundlos gestellt werden kann, und außerdem die Verfolgung solcher Ziele, wie sie in der DS-GVO niedergelegt sind, gerade nicht erforderlich ist. Sowohl der BGH als auch hieran anschließend die verschiedenen Obergerichte machen sich diese Auslegung des geltenden Unionsrechts seither in ständiger Rspr. zu eigen. Es kommt mithin nicht darauf an, ob der Kl. mit dem vorliegend auf erster Stufe geltend gemachten Auskunftsanspruch einen nicht von der DS-GVO genannten Zweck verfolgt. Den anderslautenden Ausführungen des LG Mönchengladbach, auf das sich die Bekl. beruft, vermag sich das erkennende Gericht nicht anzuschließen. Den dortigen Urteilsgründen ist insofern schon nicht zu entnehmen, vor welchem Hintergrund das LG Mönchengladbach Art. 15 DS-GVO hinsichtlich des geltend gemachten Auskunftsbegehrens des dortigen Kl. nicht für einschlägig erachtet. Eine nähere Auseinandersetzung mit der Fragestellung erfolgt in dem dortigen Teilurteil nicht. Soweit das LG Mönchengladbach einen Auskunftsanspruch weiter aufgrund mangelnden Informationsgefälles mit dem Argument verneint, es sei dem dortigen Kl. gerichtsbekannt möglich, über seine ihm allgemein zugänglichen (Bank-) Daten Zahlungen an die Bekl. selbst nachzuvollziehen, sodass auch aus diesem Grund ein hierauf gerichteter Auskunftsanspruch ausscheide, kann sich das erkennende Gericht dem aus verschiedenen Gründen nicht anschließen. Zum einen ist die Annahme des LG Mönchengladbach auf den hiesigen Fall nicht übertragbar, nachdem der Kl. vorliegend unwidersprochen vorgetragen hat, seine Zahlungen an die Bekl. nicht über ein Bankkonto, sondern primär über Prepaidkarten abgewickelt zu haben. Während Kontodaten über die kontoführenden Kreditinstitute ggf. auch nachträglich noch rekonstruiert werden können, ist jedenfalls dem entscheidenden Gericht nicht gerichtsbekannt, dass dies auch bei Prepaidkarten in gleichem Umfang gilt. Zum anderen kann aber auch die Argumentation des LG Mönchengladbach, soweit der Kl. seinerseits die Möglichkeit habe, auf anderem Weg die begehrte Auskunft zu erlangen, könne diese nicht von der Bekl. gefordert werden, nicht überzeugen. Art. 15 Abs. 1 DS-GVO kennt ein Erfordernis der Überbrückung einer Informationsasymmetrie zwischen der betroffenen Person und dem Verantwortlichen nicht. Nachdem der Auskunftsanspruch auch nicht begründet werden muss und auch datenschutzfremde Zwecke legitimerweise verfolgen kann, kann nach Überzeugung des erkennenden Gerichts auch eine bloße etwaige eigene Arbeitserleichterung, die die Geltendmachung eines Auskunftsanspruchs ggü. der Bekl. im Vergleich zu einer eigenen Zusammenstellung der erforderlichen Informationen mit sich bringt, als legitimes Ziel angesehen werden. Allenfalls könnte im Fall einer offenkundigen Rechtsmissbräuchlichkeit davon auszugehen sein, dass ein Auskunftsanspruch letztlich unbegründet wäre, zumal auch Art. 12 Abs. 5 S. 2 lit. b) DS-GVO im Fall eines offenkundig unbegründeten oder exzessiven Antrages die Möglichkeit der Weigerung, einem Auskunftsbegehren Folge zu leisten, ausdrücklich vorsieht. Ob sich die Geltendmachung des Auskunftsanspruchs mit Blick auf das bereits in der Klage dargelegte Fernziel der Rückforderung solcher Gelder, die der Kl. iRd Teilnahme an durch die Bekl. angebotenen online Glücksspielen an diese entrichtete, als rechtsmissbräuchlich darstellt, ist letztlich aber von der Beurteilung der etwaigen Rechtsmissbräuchlichkeit der betreffenden Rückforderungsklagen selbst abhängig. Dabei kann allein die offenkundige Rechtsmissbräuchlichkeit der Geltendmachung derartiger Ansprüche einem vorgeschalteten Auskunftsanspruch nach Art. 15 Abs. 1 DS-GVO entgegenstehen, da anderenfalls der nach der Rspr. des EuGH grds. in weitem Umfang bestehende Auskunftsanspruch ohne hinreichenden Rechtsgrund eingeengt würde. Unabhängig von der Frage nach einem Bestehen etwaiger Rückforderungsansprüche in hiesiger Sache zeigt indes der Umstand, dass die überwiegende obergerichtliche Rspr. eine Rechtsmissbräuchlichkeit solcher Klagen bislang nicht angenommen hat, dass eine derartige Offensichtlichkeit nicht gegeben ist. IÜ hat sich auch der Erste Zivilsenat des BGH mit Hinweisbeschluss vom 22.3.2024 vorläufig entsprechend positioniert. |
OLG Dresden Beschl. v. 12.11.2024 – 4 U 512/23 | Dem Auskunftsanspruch steht zwar nicht entgegen, wenn er zu anderen Zwecken als den in S. 1 des 63. Erwägungsgrundes geltend gemacht wird. |
NEU LG Aachen Urt. v. 20.11.2024 – 12 O 114/24 | Wie LG Aachen Urt. v. 21.11.2024 – 12 O 470/23. |
OLG Düsseldorf Urt. v. 21.11.2024 – 6 U 114/23 | Letztlich kann dies sogar dahinstehen, weil selbst dann, wenn die Kl. grds. einen Anspruch auf die von ihr geforderten Auskünfte hätte, diesem Anspruch Art. 12 Abs. 5 S. 2 lit. b DS-GVO entgegenstünde, weil die Inanspruchnahme des Rechts auf Auskunft im Streitfall rechtsmissbräuchlich ist. Wie der 13. Zivilsenat des OLG zutreffend ausgeführt hat, kann der Verantwortliche nach Art. 15 DG-SVO bei offenkundig unbegründeten oder – insb. im Fall von häufiger Wiederholung – exzessiven Anträgen einer betroffenen Person entweder ein angemessenes Entgelt verlangen, bei dem die Verwaltungskosten für die Unterrichtung oder die Mitteilung oder die Durchführung der beantragten Maßnahme berücksichtigt werden (lit. a), oder sich weigern, aufgrund des Auftrags tätig zu werden (lit. b). Art. 12 Abs. 5 DS-GVO führt nach seinem Wortlaut zwar lediglich die häufige Wiederholung als Beispiel für einen „exzessiven“ Antrag auf. Die Verwendung des Worts „insb.“ macht aber deutlich, dass die Vorschrift auch andere rechtsmissbräuchliche Anträge erfassen will. Aus dem auch im Unionsrecht geltenden Verbot des Rechtsmissbrauchs folgt, dass ein Mitgliedstaat die Anwendung von Vorschriften des Unionsrechts verweigern muss, wenn diese nicht geltend gemacht werden, um die Ziele der Vorschriften zu verwirklichen, sondern um in den Genuss eines im Unionsrecht vorgesehenen Vorteils zu gelangen, obwohl die entsprechenden Voraussetzungen lediglich formal erfüllt sind. Dieser allgemeine Grundsatz ist zwingend. Die Anwendung der Unionsvorschriften kann nicht so weit reichen, dass Vorgänge geschützt werden, die zu dem Zweck durchgeführt werden, missbräuchlich in den Genuss von im Unionsrecht vorgesehenen Vorteilen zu gelangen. Aus der Entscheidung des EuGH vom 26.10.2023 (C-307/22) ergibt sich nicht Abweichendes. Der Gerichtshof hat darin entschieden, dass die Verpflichtung des Verantwortlichen besteht, der betroffenen Person unentgeltlich eine erste Kopie ihrer personenbezogenen Daten, die Gegenstand einer Verarbeitung sind, zur Verfügung zu stellen, auch wenn der betreffende Antrag mit anderen als den in S. 1 des 63. Erwägungsgrundes der Verordnung genannten Zwecken begründet wird. Den Zedenten der Kl. wurde jedoch von der Bekl. eine „erste Kopie“ der von ihnen begehrten Daten durch Übersendung der Nachträge längst zur Verfügung gestellt. Diese sollen lediglich, wie die Kl. – in (wie oben ausgeführt) prozessual unerheblicher Weise und jedenfalls teilweise ersichtlich zu Unrecht – behauptet, bei allen Zedenten nicht mehr vorliegen. Dem hier unterstellten Anspruch der Kl. steht, selbst wenn er vom Schutzbereich des Art. 15 Abs. 1 DS-GVO umfasst wäre, jedenfalls Art. 12 Abs. 5 S. 2 lit. b DS-GVO entgegen, weil die Inanspruchnahme des Rechts auf Auskunft im Streitfall rechtsmissbräuchlich ist. Denn die Voraussetzungen des datenschutzrechtlichen Auskunftsanspruchs wären allenfalls formal erfüllt. Die Kl. will von der Bekl. Informationen beschaffen, die den Zedenten bereits in verständlicher Form vollständig vorliegen, jedenfalls vorgelegen haben. Soweit sie in ihren Schreiben an die Bekl. für die jeweiligen Zedenten pauschal behauptet hat, die Zedenten hätten eidesstattlich versichert, dass diese nicht über Nachweise verfügten, wann und in welcher Höhe in den letzten zehn Jahren die Beiträge der jeweiligen privaten Krankenversicherung erhöht worden seien, was in den anwaltlichen Schreiben zur Geltendmachung von Rückforderungsansprüchen wiederholt wurde, ergibt schon eine stichprobenartige Untersuchung, dass dies nicht richtig sein kann. Den zu den einzelnen Zedenten eingereichten, völlig ungeordneten Unterlagen ist nämlich zu entnehmen, dass eine Vielzahl von Zedenten der Kl. Nachträge zu ihren Versicherungsscheinen aus den früheren Jahren, teils ab 2010, vorgelegt haben. Ungeachtet dessen hat die Kl. mit der Klage zunächst die Auskunft (frühestens seit 1.1.2008) anscheinend ab dem in der Tabelle für den jeweiligen Zedenten angegebenen Vertragsschluss geltend gemacht, obwohl in den vorgelegten Unterlagen zT Beitragsanpassungen innerhalb des geltend gemachten Zeitraums bereits nach Art und Höhe belegt waren und es jedenfalls insoweit keiner Auskunft bedurfte. Mit dem dann geänderten Antrag hat die Kl. die geforderte Auskunft zwar auf bestimmte Jahre begrenzt, wobei zu vermuten ist, dass sie behaupten will, dass für diese Jahre keine Nachträge vorlägen. Auch hier ergibt aber schon eine stichprobenartige Prüfung, dass den vorliegenden Unterlagen – hätte man sie geordnet – unschwer entnommen werden konnte, dass es in einigen Jahren, für die eine Auskunft begehrt wird, keine Beitragserhöhungen gegeben hat. Das ist zB bei dem Zedenten C. der Fall, bei dem sich aus dem Nachtrag des Jahres 2012 für 2013 ergibt, welche Beträge in 2013 zu zahlen waren und aus dem Nachtrag des Jahres 2014 für 2015, der auch die Tarife in 2014 aufführt, dass es im Jahr 2014, für das die Auskunft begehrt wird, gerade keine Erhöhungen in den Tarifen gegeben hat. Da der Zedent C. ausweislich des früheren Klageantrags den Haupttarif VHV2A neben anderen Tarifen abgeschlossen hat, und die Kl. für den Zedenten GG., der laut dieses Antrags ausschließlich den Tarif VHV2A hat, ebenfalls eine Auskunft für das Jahr 2014 geltend macht, ergibt sich daraus zugleich, dass auch bei dem Zedenten GG. in 2014 keine Tarifänderung stattgefunden hat. Denn die Erhöhung eines Tarifs ist das Ergebnis einer unter Berücksichtigung festgelegter Parameter angestellten Preisberechnung der Versicherung für diesen Tarif und erfolgt für alle Versicherungsnehmer, die infolge bestimmter abstrakter Parameter in einer Beobachtungseinheit zusammengefasst sind, in gleicher Weise. Bzgl. des Zedenten J., bei dem die Kl. die Auskunft für 2018 begehrt, liegt der Nachtrag aus 2017 für 2018 vor, aus dem sich unschwer ergibt, dass es in 2018 keine Erhöhung der Tarife gegeben hat, wobei auch der vorliegende Nachtrag aus 2019 belegt, dass es 2018 keine weiteren Änderungen gegeben hat. Es ist auch kein Ausnahmefall ersichtlich, in dem die erneute Informationsbeschaffung erforderlich ist, um die gänzliche Verständlichkeit der personenbezogenen Daten zu gewährleisten und die Rechtmäßigkeit der Datenverarbeitung insgesamt zu überprüfen. An der Erteilung einer solchen (erneuten) Auskunft ist ein vernünftiges Interesse nicht erkennbar. Der Kl., die ihre behauptete Unkenntnis über die klageweise geltend gemachten Informationen nicht plausibel zu erklären vermocht hat, bleibt damit als einzig erkennbarer Grund für die Geltendmachung der Auskunftsansprüche in der gewählten Form, sich von jeglicher Mühe, die Unterlagen beizubringen, zu ordnen und zu prüfen, zu entlasten und sich so aus Bequemlichkeit und zur Umgehung prozessualer Grundsätze ihrer Beibringungspflicht zu entledigen, wie die o. g.en Beispiele belegen. Rechtsmissbräuchlich ist das Auskunftsbegehren zudem auch deshalb, weil es das erklärte Ziel der Kl. ist, mit Hilfe der begehrten Auskünfte Ansprüche auf Zahlungen (allein) für das Jahr 2018 vorzubereiten. Derartige Ansprüche sind aber – wie die Bekl. bereits erstinstanzlich zu Recht ausgeführt hat – jedenfalls verjährt und daher gar nicht mehr durchsetzbar, wozu die Kl. (auch) iRd im Termin vom 24.10.2024 erfolgten Erörterung keine weiteren Erklärungen abgegeben hat. |
NEU LG Aachen Urt. v. 21.11.2024 – 12 O 470/23 | Die Auskunftsrechte der von einer Datenverarbeitung betroffenen Personen sind in Art. 15 DS-GVO geregelt. Der hiernach bestehende Auskunftsanspruch, welche Daten der Verantwortliche über den Betroffenen verarbeitet hat, wird durch Art. 15 Abs. 3 DS-GVO konkretisiert, wonach der Verantwortliche eine Kopie der Daten zur Verfügung stellt. Der Auskunftsanspruch unterliegt der Grenze in Art. 12 Abs. 5 DS-GVO. Hiernach kann der Verantwortliche bei offenkundig unbegründeten oder exzessiven Anträgen einer betroffenen Person entweder ein angemessenes Entgelt für die Auskunft verlangen oder sie verweigern. So besteht bei Massendatenbeständen oft kein anerkennenswertes Interesse der betroffenen Person. Ein Rechtsmissbrauch liegt zB vor, wenn die betroffene Person den mit der Erstellung einer Datenkopie verbundenen Aufwand zur Schikane oder als bloßes Druckmittel zur Bewirkung eines nicht geschuldeten Verhaltens nutzt. Der Verantwortliche darf darum bei umfassenden Kopierersuchen, die sich auf solche Datenbestände beziehen, die betroffene Person ausnahmsweise anhalten, ihr Ersuchen iRd Zumutbaren zu spezifizieren und zu begründen, ansonsten die Erfüllung des Ersuchens verweigern. Die Kammer geht nicht davon aus, dass die Bekl. das Auskunftsverlangen des Kl. mit ihrem Schreiben v. 30.4.2024 bereits erfüllt hat. Das Schreiben beschränkt sich auf eine Information über die Möglichkeiten, über die Webseite der Bekl. Auskünfte zu erlangen. Auskünfte enthält das Schreiben dagegen nicht. Gemessen an den obigen Maßstäben ist allerdings kein Interesse des Kl. an einer so weitgehenden Auskunft wie beantragt erkennbar. Ein nachvollziehbares Interesse kann allein daran bestehen, zu erfahren, welche besonders sensiblen Daten die Bekl. über die Business Tools verarbeitet hat, etwa E-Mail-Adresse, Geburtsdatum und Telefonnummer. Hinsichtlich der genannten technischen Daten (zB interne Klick- und Browser-ID der Bekl.) ist hingegen ein Interesse nicht nachvollziehbar dargetan worden. Weiterhin ist ein Interesse des Kl. daran anzuerkennen, von welchen durch ihn genutzten Dritt-Webseiten die Bekl. über ihre Business-Tools wann erfahren hat. Daran, einschränkungslos zu erfahren, was die Bekl. iÜ erfahren hat, ist hingegen kein Interesse erkennbar (zB Klicken eines Buttons etwa in Form des Aufrufs einer bestimmten Nachricht auf einer Nachrichtenseite, Einlegen eines bestimmten Produkts in einen Warenkorb), besteht kein erkennbares Interesse. In Betracht kommt dies allenfalls im Hinblick auf einzelne spezielle Seitenbesuche, wozu der Kl. aber vortragen müsste, sobald er Auskunft hierüber erhalten hat. Das gilt – angesichts der Länge des Zeitraums, für den Auskunft begehrt wird – ebenso hinsichtlich der Weitergabe solcher Daten an Dritte und der Speicherung der Daten in Drittstaaten bzw. der Angabe, ob die Daten für ein sog. Profiling verwendet werden. Dementsprechend besteht der Auskunftsanspruch lediglich eingeschränkt. |
AG Chemnitz Urt. v. 22.11.2024 – 16 C 1063/24 | Dem Anspruch können auch keine Einwendungen oder Einreden entgegengehalten werden. Dem Anspruch kann insb. nicht entgegengehalten werden, dass der Kl. vermeintlich „datenschutzfremde Ziele“ verfolgt. Die Ausübung des – iÜ schon in Art. 8 Abs. 2 S. 2 GRCh primärrechtlich fundierten – Auskunftsrechts darf nicht von Bedingungen abhängig gemacht werden, die der Unionsgesetzgeber nicht ausdrücklich festgelegt hat, wie etwa von der Verpflichtung, einen der im ersten S. des Erwägungsgrunds 63 DS-GVO genannten Gründe geltend zu machen. Es sind keine Umstände vorgetragen oder ersichtlich, die das Auskunftsverlangen des Kl. als exzessiv iSd Art. 12 Abs. 5 S. 2 DS-GVO erscheinen lassen würden. Die insoweit darlegungs- und beweisbelastete Bekl. hat hierzu nichts vorgetragen. |
ArbG Düsseldorf Urt. v. 4.12.2024 – 8 Ca 3409/24 | Ein rechtsmissbräuchliches Verhalten des Kl. liegt ebenfalls nicht vor, denn zu berücksichtigen ist zunächst, dass Art. 15 DS-GVO kein besonderes rechtliches Interesse an der begehrten Auskunft voraussetzt, sondern per se der Durchsetzung des – wie der Kl. zu Recht betont – Grundrechts aus Art. 8 Abs. 1, Abs. 2 S. 2 GRCh dient. Das Auskunftsverlangen des KL., das im Hinblick auf seine Bewerbung auf eine Stellenanzeige der Bekl. geltend gemacht wurde, begründet keinen Rechtsmissbrauchseinwand. Das Ziel der DS-GVO, dem Kl. die Überprüfung einer rechtskonformen Datenverarbeitung seiner personenbezogenen Daten durch die Bekl. zu ermöglichen, kann durch einen Auskunftsantrag erreicht werden. Dass es dem Kl. von vornherein mit seinem Auskunftsverlangen allein auch die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen angekommen wäre, ist nicht ersichtlich. Sein professionelles Auftreten als solches lässt diesen Schluss nicht zu. Im Gegenteil muss sich die Bekl. hier durchaus vorhalten lassen, dass sie auf den Antrag des Kl. unschwer das Ersuchen in kürzester Zeit hätte erfüllen und sich damit auch gleich den vorliegenden Prozess hätte ersparen können. Soweit die Bekl. des Weiteren die Ansicht vertritt, der Kl. habe ihr eine datenschutzrechtliche Falle stellen wollen, wie er es bereits in hunderten anderer Fälle vielen Opfern ggü. praktiziert habe, gilt ebenfalls das zuvor Ausgeführte. Die Bekl., die die ihr – jedenfalls aber ihrem externen Datenschutzbeauftragen sicherlich – bekannten Verpflichtungen aus der DS-GVO nicht ordnungsgemäß erfüllte, tappte sehenden Auges in die von ihr nun behauptete Falle. Aber selbst, wenn es der Kl. darauf anlegen würde, verantwortliche Stellen, bei denen Daten über ihn gespeichert sind, auf Auskunft in Anspruch zu nehmen, um die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften zu überprüfen und im Falle der Nichteinhaltung weitere Rechte geltend zu machen, kann ein Rechtsmissbrauch damit nicht begründet werden. Denn was der Kl. macht, ist Rechtsgebrauch und nicht dessen Missbrauch. Wie schon im Anwendungsbereich des AGG sind es nicht selten die professionell agierenden Kl., die wichtige Rechtsfragen einer höchstrichterlichen Klärung zuführen und dem Ziel – dort effektiver Schutz vor Diskriminierung, hier effektiver Schutz personenbezogener Daten – der europäischen Richtlinien bzw. hier der DS-GVO dienen. Die Annahme, der Kl. versuche allein, sich hier einen ungerechtfertigten Vorteil zu verschaffen, hat damit keine objektiv feststellbare Tatsachengrundlage. Die Bekl. weist zwar darauf hin, dass der Kl. nicht nur ein Verfahren, sondern vorgeblich eine Vielzahl von datenschutzrechtlichen Verfahren führe, jedoch ist dies kein Indiz für Rechtsmissbrauch. Denn der Kl. trug zum Grund seines Interesses vor, er sei vor über zehn Jahren Opfer eines Hackings geworden. Er interessiere sich seit jeher insb. für Themen des Datenschutzes und der Datensicherheit. Er setze seine Rechte daher beharrlich durch, ihn treibe seit langer Zeit ein gesellschaftspolitisches Ansinnen; er wolle in einer Gesellschaft leben, in der sich Unternehmen wie die Bekl. an datenschutzrechtliche Bestimmungen hielten. Auch sei er durchaus an Rechtsfortbildung im Datenschutzrecht interessiert. Letzteres dokumentiert der Kl. durch die Veröffentlichung von Artikeln, die er gemeinsam mit einem Rechtsanwalt verfasst, in der juristischen Fachpresse. Auch die speziellen Voraussetzungen eines offenkundig unbegründeten oder exzessiven Auskunftsersuchens iSv Art. 12 Abs. 5 DS-GVO liegen nicht vor. Die insoweit gem. Art. 12 Abs. 5 S. 3 DS-GVO darlegungs- und beweispflichtige Bekl. hat weder den Nachweis einer offenkundigen Unbegründetheit des Antrags auf Auskunft noch den exzessiven Charakter des Auskunftsersuchens des Kl. erbracht. IÜ hat sie sich darauf auch nicht berufen, als der Kl. seinen Auskunftsanspruch geltend machte, und sich gem. Art. 12 Abs. 5 S. 2 lit. b), Abs. 4 DS-GVO wegen eines offenkundig unbegründeten oder exzessiven Antrags dem Kl. ggü. binnen eines Monats nach Eingang des Antrags geweigert, aufgrund des Antrags tätig zu werden. Dies hätte sie aber binnen der Monatsfrist des Art. 12 Abs. 4 DS-GVO tun müssen. |
LG Dortmund Urt. v. 5.12.2024 – 1 O 8/24 | Im Hinblick auf die Pressemitteilung der S. Holding AG vom 20.10.2023, man werde mit der Löschung der Positivdaten beginnen, hätte es dem Kl. selbst oblägen, nochmals – ggf. in mit einem erneuten Auskunftsverlangen – zu überprüfen, ob die Ankündigung umgesetzt wurde. Ein solches zweites Auskunftsverlangen wäre auch nicht rechtsmissbräuchlich iSd Art. 12 Abs. 5 2 Alt. 2 DS-GVO. Denn das berechtigte Interesse an der erneuten Auskunft folgt aus dem Umstand heraus, dass der Kl. sonst keine Möglichkeit hätte, die seitens der S. Holding AG angekündigte Löschen der Daten bzw. deren Umsetzung zu kontrollieren. |
OLG Frankfurt Urt. v. 10.12.2024 – 18 U 63/23 | Entgegen der Auffassung des LG steht dem geltend gemachten Auskunftsrecht weder ein Weigerungsrecht der Bekl. aus Art. 12 Abs. 5 S. 2 lit. b) DS-GVO noch ein sich aus § 242 BGB ergebender Einwand des Rechtsmissbrauchs entgegen. Das LG stellt insoweit darauf ab, dass die Auskunft des Kl. im Ergebnis ausschließlich der Verfolgung von Leistungsansprüchen diene und damit ein vollkommen verordnungsfremder Zweck verfolgt werde. Mittlerweile hat jedoch der EuGH klargestellt, dass Art. 12 Abs. 5 DS-GVO sowie Art. 15 Abs. 1 und 3 DS-GVO dahin auszulegen sind, dass die Verpflichtung der Verantwortlichen, der betroffenen Person unentgeltlich eine erste Kopie ihrer personenbezogenen Daten, die Gegenstand einer Verarbeitung sind, zur Verfügung zu stellen, auch dann gilt, wenn der betreffende Antrag mit einem anderen als den in S. 1 des 63. Erwägungsgrund der DS-GVO genannten Zweck begründet wird. Da die betroffene Person nicht verpflichtet ist, den Antrag auf Auskunft der Daten zu begründen, kann der erste S. des 63. Erwägungsgrundes nicht dahin ausgelegt werden, dass der Antrag zurückzuweisen ist, wenn mit ihm ein anderer Zweck verfolgt wird als der, von der Verarbeitung Kenntnis zu nehmen und deren Rechtmäßigkeit zu überprüfen. Dem vermag die Bekl. nicht mit Erfolg entgegen zu halten, der damalige Vorlagebeschluss des BGH sei auf den vorliegenden Sachverhalt nicht zu übertragen, weil es dort um die etwaige Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen für nicht de lege artis durchgeführte Eingriffe in die körperliche Integrität ging, während es hier darum gehe, sich das Europarecht zunutze machen zu wollen, um einen unerwarteten finanziellen Vorteil zu erlangen. Für eine solche Differenzierung zwischen einem billigenswerten Schadensersatzanspruch und möglicherweise nicht billigenswerten finanziellen Vorteilen der hier begehrten Art gibt die Entscheidung des EuGH jedoch nichts her. Abgesehen davon hat der VI. Zivilsenats des BGH in neueren Entscheidungen Art. 15 DS-GVO auch bei datenschutzfremden Zwecken zur Anwendung kommen lassen. Soweit die Bekl. mit Schriftsatz vom 11.3.2024 einen Hinweisbeschluss des OLG Düsseldorf vom 28.2.2024, I-13 U 210/22, zur Akte gereicht hat, in dem das auf Art. 15 DS-GVO gestützte Auskunftsbegehren als rechtsmissbräuchlich erachtet wird, vermag sich der Senat dem nach erneuter Prüfung nicht anzuschließen. Zwar ist nach der Rspr. des EuGH die missbräuchliche oder betrügerische Berufung auf Gemeinschaftsrecht nicht gestattet. Ein solcher Rechtsmissbrauch kann aber nicht (u. a.) damit begründet werden, dass das Auskunftsverlangen des Kl. nicht durch einen Schutzzweck von Art. 15 Abs. 1 DS-GVO motiviert ist; denn eine bestimmte Motivation ist gerade nicht Voraussetzung für einen Auskunftsanspruch. Zwar weist das OLG Düsseldorf – und auch die Bekl. zuletzt in ihrem nach Schluss der mündlichen Verhandlung eingegangenen Schriftsatz vom 28.11.2024 – im Weiteren zutreffend auf die Widersprüche mit den Grundprinzipien des nationalen Prozessrechts hin, zu denen eine (zu) großzügige Auslegung des Auskunftsanspruchs faktisch führt. Aber der Einwand von Treu und Glauben ist nach Auffassung des Senats nicht der geeignete Ort, das nationale Prozessrecht gegen einen möglicherweise übermäßigen Einfluss des europäischen Rechts zu verteidigen. Soweit die Bekl. auf anderslautende Entscheidungen mehrerer Oberlandesgerichte und zuletzt mit nicht nachgelassenem Schriftsatz vom 28.11.2024 auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 16.9.2020, Az. 6 C 10/19, verweist, sind diese vor der Entscheidung des EuGH vom 26.10.2023 ergangen. Vorliegend kommt zudem hinzu, dass allein der Umstand, dass der Kl. nicht hinreichend zum Verbleib der Unterlagen vorgetragen hat, für die Annahme rechtsmissbräuchlichen Handelns nicht ausreicht, zumal der Betroffene grds. wiederholt Auskunft verlangen kann. Insofern unterscheidet sich der Fall von jenem, der dem Beschluss des OLG Düsseldorf zugrunde lag, und in dem das OLG Düsseldorf davon ausging, dass der dortige Kl. „aus Bequemlichkeit oder Nachlässigkeit von dem ihm zur Verfügung stehenden Möglichkeiten zur Informationsbeschaffung keinen Gebrauch machen will“. Entgegen der Auffassung der Bekl. lässt sich ein Rechtsmissbrauch auch nicht damit begründen, dass etwaige Rückzahlungsansprüche bis einschließlich 2021 verjährt sind, weil die erstinstanzlich eingelegte unzulässige Stufenklage die Verjährung nicht gehemmt hat. Es verbleiben immer noch mögliche unverjährte Ansprüche aus vorangegangenen Prämienerhöhungen. |
OLG Karlsruhe Urt. v. 17.12.2024 – 12 U 183/23 | Unerheblich ist, mit welcher Motivation der Kl. den datenschutzrechtlichen Anspruch verfolgt. Nach S. 1 des 63. Erwägungsgrundes zur DS-GVO soll die betroffene Person ein Auskunftsrecht hinsichtlich der sie betreffenden personenbezogenen Daten, die erhoben worden sind, besitzen und dieses Recht problemlos und in angemessenen Abständen wahrnehmen können, um sich der Verarbeitung bewusst zu sein und deren Rechtmäßigkeit überprüfen zu können. Allerdings sind Art. 12 Abs. 5 sowie Art. 15 Abs. 1, 3 DS-GVO dahin auszulegen, dass die Verpflichtung des Verantwortlichen, der betroffenen Person unentgeltlich eine erste Kopie ihrer personenbezogenen Daten, die Gegenstand einer Verarbeitung sind, zur Verfügung zu stellen, auch dann gilt, wenn der betreffende Antrag mit einem anderen als den dort genannten Zwecken begründet wird. Vor diesem Hintergrund ist es nicht zu beanstanden, dass der Kl. die Daten im vorliegenden Fall – jedenfalls auch – zur Geltendmachung bereicherungsrechtlicher Ansprüche gegen die Bekl. verwenden möchte. Auch ein Rechtsmissbrauch liegt nicht vor; insb. kann die Bekl. die Auskunft nicht nach Art. 12 Abs. 5 S. 2 lit. b) DS-GVO verweigern. Danach kann der Verantwortliche sich bei offenkundig unbegründeten oder – insb. im Fall von häufiger Wiederholung – exzessiven Anträgen einer betroffenen Person weigern, tätig zu werden. Allerdings ist die Schwelle zur Geltendmachung des Missbrauchseinwands aufgrund einer exzessiven Antragstellung sehr hoch. In Betracht kommen hier etwa Anträge allein mit dem Ziel, den Verantwortlichen zu schikanieren. Anhaltspunkte dafür, dass das (erstmalige und inhaltlich eng begrenzte) Begehren des Kl. nach diesen Anforderungen als exzessiv oder schikanös zu bewerten wäre, sind weder vorgetragen noch ersichtlich. Die Bekl. könnte dem Anspruch auf Herausgabe der verlangten Daten auch nicht die – für den Hilfsantrag ohnehin nicht erhobene – Einrede der Verjährung nach § 214 Abs. 1 BGB entgegenhalten. Solange die abgefragten Daten bei der Bekl. gespeichert sind, aktualisiert sich der Anspruch auf Auskunft laufend, sodass keine Verjährung eintreten kann. Ob etwaige Zahlungsansprüche bestehen, die mit Hilfe der erteilten Auskünfte substanziiert werden sollen, und auf deren etwaige Verjährung kommt es für den datenschutzrechtlichen Auskunftsanspruch ebenfalls nicht an. |
AG Lörrach Urt. v. 20.12.2024 – 3 C 29/23 | Der Bekl. kann die Auskunft nicht verweigern. Einziger möglicher Verweigerungsgrund wäre hier der Rechtsmissbrauch. Es ist nicht ersichtlich weshalb das Verlangen des Kl. rechtsmissbräuchlich sein sollte. Er hat angegeben, dass er die verlangten Daten nicht mehr verfügt und es kann durchaus nachvollzogen werden, dass er die Daten über den Vertragsverlauf, die ihn selbst persönlich betreffen, selbst in Besitz haben möchte. Soweit einige Gerichte den Ausschlussgrund nach Art. 12 Abs. 5 S. 2 lit. b DS.GVO annehmen, weil mit dem Anspruch lediglich finanzielle Ansprüche verfolgt werden und nicht der Datenschutz, oder der Sinn und Zweck der DS-GVO verneint wurde folgt das Gericht dem nicht. Es ist durchaus richtig, dass Art. 12 Abs. 5 S. 2 lit. b DS-GVO nicht nur auf Fälle der häufigen Wiederholung anwendbar, weil dies nur ein Beispiel ist („insb.“). Entscheidend ist, ob der Antrag exzessiv oder rechtsmissbräuchlich ist. Dafür gibt es aber keine Anhaltspunkte. Der Kl. verlangt nur einmalig personenbezogene Daten, welche er nach eigener Auskunft nicht mehr hat. Soweit der Kl. damit eigene Zwecke verfolgt und nicht beabsichtigt dem Bekl. zu schädigen, kann das Auskunftsrecht nicht abgesprochen werden, nur weil der Kl. damit auch möglicherweise wirtschaftliche Interessen verfolgt. Die DS-GVO soll gerade eine Datensouveränität ermöglichen, was ein sehr starkes Auskunftsrecht beinhaltet. Die Auskunft soll nach dem Erwägungsgrund 63 „problemlos und in angemessenen Abständen“ wahrgenommen werden können. Dabei genügt das Interesse sich einer „Verarbeitung bewusst zu sein“. Genau darum geht es dem Kl., wenn er angibt, die Daten nicht mehr selbst zu besitzen. Soweit die oben zitierte OLG-Rspr. verlangt, dass mit dem Auskunftsanspruch „Datenschutz“ verfolgt werden muss, entspricht diese Auslegung nicht dem Sinn und Zweck der DS-GVO. Der Auskunftsanspruch dient nicht nur dazu, Datenschutzverstöße nachverfolgen zu können, es geht eben auch darum, einen umfassenden Auskunftsanspruch zu gewährleisten, um Transparenz zu gewährleisten. Aus diesem Grund darf der Verantwortliche (hier der Bekl.) es sich auch nicht anmaßen, zu entscheiden, ob die begehrte Auskunft für den Betroffenen sinnvoll oder zielführend ist. Der Kl. entscheidet selbst wofür er die begehrten Daten benötigt und weshalb er diese besitzen möchte. Deshalb darf bei der Auslegung von Art. 12 Abs. 5 S. 2 lit. b DS-GVO nicht darauf abgestellt werden, welche Zwecke der Kl. verfolgt, solange er keine Schädigung der Bekl. beabsichtigt, welche hier nicht ersichtlich ist. |
OLG Jena Urt. v. 27.12.2024 – 4 U 868/22 | Der Auskunftsanspruch der Kl. nach Art. 15 Abs. 1, Abs. 3 DS-GVO ist auch durchsetzbar. Der Bekl. kann weder nach Art. 12 Abs. 5 S. 2 lit. b) DS-GVO die Auskunft verweigern, noch kann er dem Auskunftsanspruch die Einrede der Verjährung entgegenhalten. Nach Art. 12 Abs. 5 S. 2 lit. b) DS-GVO besteht ein Auskunftsverweigerungsrecht bei offenkundig unbegründeten oder – insb. im Fall von häufiger Wiederholung – exzessiven Anträgen, wobei die Ausnahmen nach Art. 12 Abs. 5 DS-GVO eng auszulegen sind. Ein Fall eines offenkundig unbegründeten Antrags, dh eines Antrags, bei dem das Fehlen der Voraussetzungen auf der Hand liegt bzw. offen zu Tage tritt und der eindeutig aussichtslos ist, ist hier nicht ersichtlich und wird auch von dem Bekl. nicht geltend gemacht. Aber auch soweit der Bekl. sich vorliegend auf einen exzessiven, weil rechtsmissbräuchlichen Antrag beruft, vermag er hiermit nicht durchzudringen. Ein exzessiver Antrag iSd Art. 12 Abs. 5 S. 2 DS-GVO ist zunächst zu bejahen bei Anträgen, die ohne Maß gestellt werden, was insb. bei häufiger Wiederholung anzunehmen sein soll. Zur Wiederholung sollte hinzukommen, dass es keine stichhaltigen Gründe für die häufigen Wiederholungen wie eine Änderung der tatsächlichen Umstände oder eine anderweitige, abweichende Auskunft gibt. Darüber hinaus kann ein Missbrauch auch in vergleichbaren Fällen angenommen werden, wie die Formulierung „insb.“ zeigt, so wenn ein Antrag dem alleinigen Ziel dient, dem Ag. Aufwand zu bereiten (sog. schikanöse Anträge) oder kein vernünftiges Interesse gegeben ist, weil die Informationen bereits in verständlicher Form vorliegen. Auch ist nach der Rspr. des EuGH objektiv missbräuchlichem Verhalten Rechnung zu tragen. Allerdings hat der EuGH mit Urt. v. 26.10.2023 entschieden, dass, da die betroffene Person nicht verpflichtet sei, ihren Antrag auf Auskunft über die personenbezogenen Daten zu begründen, ein Antrag auf Auskunft nicht deshalb zurückgewiesen werden könne, weil mit ihm ein anderer Zweck verfolgt werde als der, von der Verarbeitung Kenntnis zu nehmen und deren Rechtmäßigkeit zu überprüfen. Zudem sei zu beachten, dass Art. 12 Abs. 5 und Art. 15 Abs. 1 und 3 DS-GVO zu den Bestimmungen gehörten, die das Auskunftsrecht sowie die Transparenz über die Art und Weise der Verarbeitung der personenbezogenen Daten ggü. der betroffenen Person gewährleisten sollen. Angesichts der Bedeutung, die die DS-GVO dem in Art. 15 Abs. 1 DS-GVO garantierten Recht auf Auskunft über die personenbezogenen Daten, die Gegenstand einer Verarbeitung sind, zur Erreichung solcher Ziele beimesse, dürfe die Ausübung dieses Rechts nicht von Bedingungen abhängig gemacht werden, die der Unionsgesetzgeber nicht ausdrücklich festgelegt habe, wie etwa von der Verpflichtung, einen der im ersten S. des 63. Erwägungsgrundes DS-GVO genannten Gründe geltend zu machen. Ausgehend von den oben dargestellten Maßgaben ist ein Fall von Art. 12 Abs. 5 DS-GVO nach Ansicht des Senats vorliegend nicht zu erkennen. Ein solcher kann insb. nicht aufgrund des Umstandes bejaht werden, dass die Kl. mit ihrem Auskunftsantrag nicht das Ziel verfolgt, sich der Verarbeitung der sie betreffenden personenbezogenen Daten bewusst zu werden und die Rechtmäßigkeit dieser Verarbeitung überprüfen zu können, sondern ausschließlich auf die Überprüfung etwaiger von dem Bekl. vorgenommener Prämienanpassungen wegen möglicher formeller Mängel nach § 203 Abs. 5 VVG zielt. Denn gerade die Motive des Auskunftsbegehrenden sind nach der oben zitierten Rspr. des EuGH unbeachtlich. Sie können daher auch nicht im Rahmen einer Gesamtwürdigung berücksichtigt werden. Hinzu kommt, dass sich die Funktion von Art. 15 DS-GVO eben nicht in einer datenschutzinternen Nutzung der erlangten Informationen erschöpft, sondern insgesamt den Schutz der Rechte und Freiheiten der betroffenen Person gegen Beeinträchtigungen und Gefährdungen durch Verarbeitung personenbezogener Daten beabsichtigt. Nutzt die betroffene Person ihr Recht auf eine Datenkopie, um Informationsasymmetrien zwischen sich und dem Verantwortlichen abzubauen und so ihre Rechte und Freiheiten zu wahren, stellt dies ein legitimes und rechtlich anzuerkennendes Ziel dar, ohne dass es darauf ankommt, ob diese Rechte und Freiheiten selbst im Datenschutzrecht oder in einer anderen Teilordnung des Rechts verankert sind. Ohnehin wird es kaum je auszuschließen sein, dass es dem Versicherungsnehmer zumindest auch um den Schutz seiner Daten geht. Es erscheint daher auch nicht sinnvoll, das Bestehen des Auskunftsanspruchs nach der DS-GVO von einer entsprechenden – nicht überprüfbaren – Behauptung zur inneren Motivation des jeweiligen Anspruchstellers abhängig zu machen. Nicht zuletzt wäre weitergedacht kaum vermittelbar, warum die betroffene Person aufgrund einer geforderten Auskunft nur gegen eine Unrechtmäßigkeit der Datenverarbeitung vorgehen können sollte, nicht aber zB gegen eine hier in Rede stehende Unrechtmäßigkeit der Vertragsgestaltung, wie sie der Bekl. so für sich dokumentiert hätte; ansonsten gelangte man möglicherweise zu einer für sich genommen nicht gerechtfertigten Privilegierung entsprechender „Zufallsfunde“. Das Auskunftsbegehren kann schließlich auch nicht deshalb als rechtsmissbräuchlich angesehen werden, weil die Kl. mit dem Hilfsantrag Einzelinformationen verlangt, die ihr – wovon vorliegend aufgrund ihrer Beweisfälligkeit für einen Verlust der mit dem Hauptantrag zu 1) begehrten Unterlagen auszugehen ist – bereits in verständlicher Form enthalten in dem Versicherungsschein und den Nachträgen vollständig vorliegen. Denn nach Art. 12 Abs. 5 S. 2 DS-GVO soll erst die „häufige Wiederholung“ eines Auskunftsverlangens zu einem Auskunftsverweigerungsrecht führen. Auch wenn die Kl. über die begehrten Informationen verfügt, wäre nach dem derzeitigen Sach- und Streitstand allenfalls von einer ersten Wiederholung auszugehen, nämlich dem auf Erteilung der mit dem Hilfsantrag genannten Einzelinformationen gerichteten Auskunftsbegehren nach der erstmaligen Übersendung von Versicherungsschein und Nachträgen; eine solche erste Wiederholung stellt aber keine häufige, also jedenfalls mehrfache Wiederholung iSd Art. 12 Abs. 5 DS-GVO dar. Der geltend gemachte Auskunftsanspruch ist nicht verjährt. Zum einen kann eine Verjährung der Ansprüche aus Art. 15 DS-GVO solange nicht in Betracht kommen, wie die personenbezogenen Daten weiterhin bei dem Bekl. gespeichert sind. Zum anderen ist zu berücksichtigen, dass zwar Rückzahlungsansprüche wegen unwirksamen Beitragsanpassungen teilweise verjährt sein mögen; jedoch besteht der bereicherungsrechtliche Rückzahlungsanspruch des Versicherungsnehmers hinsichtlich der dann rechtsgrundlos geleisteten Erhöhungsbeträge bei Fortbestand des betroffenen Tarifs zusammengefasst grds. bis zu dem Zeitpunkt, zu dem entweder die formelle Unwirksamkeit durch die Nachholung einer den Anforderungen des § 203 Abs. 5 VVG genügenden Begründung ex nunc geheilt wird oder eine wirksame Prämienanpassung im selben Tarif stattfindet, die fortan die Rechtsgrundlage für den Prämienanspruch in seiner Gesamthöhe bildet. Beides ist hier nicht ersichtlich, sodass gerade nicht ausgeschlossen werden kann, dass auch hinsichtlich etwaiger bereits vor langer Zeit vorgenommenen Beitragsanpassungen noch immer unverjährte Rückzahlungsansprüche bestehen, deren Durchsetzung die Auskunft dienen soll. |
OLG Linz Entscheidung v. 9.1.2025 – 6R171/24w | Die Bekl. vertritt auf das Wesentliche zusammengefasst die Ansicht, dass nach der Grundintention des Art 15 DS-GVO, die auch aus ErwGr 63 hervorgehe, ein Anspruch auf Datenauskunft nicht bestehe, wenn der Begehrende damit bloß Beweismittel für einen zukünftigen oder gegenwärtigen Zivilprozess erlangen wolle. Da die Kl. die Auskunft ausschließlich wegen eines angestrebten Gerichtsverfahrens begehre, berufe sie sich rechtsmissbräuchlich auf Art 15 DS-GVO. Die begehrte Information beeinträchtige die Prozessposition der Bekl. und unterliege daher einem berechtigten Geheimhaltungsinteresse der Bekl. gem. § 4 Abs 6 DSG iVm Art 15 Abs 4 DS-GVO. In diesem Zusammenhang begehrt die Bekl. die ergänzende Feststellung, dass „die von dem Rechtsvertreter der klagenden Partei begehrte Auskunftserteilung ausschließlich zur Beschaffung von Beweismitteln für ein Gerichtsverfahren gegen die beklagte Parte“ dient. Der Zweck dieses Auskunftsrechts liegt nach dem ErwGr 63 insb. darin, dass die betroffene Person Grundlegendes über die Verarbeitung ihrer Daten erfahren kann, insb. ob und welche Daten der Verantwortliche über sie verarbeitet und ob dies rechtmäßig geschieht. Nach Art 12 Abs 5 DS-GVO ist die Auskunft unentgeltlich zur Verfügung zu stellen. Bei offenkundig unbegründeten oder – insb. im Fall von häufiger Wiederholung – exzessiven Anträgen einer betroffenen Person kann der Verantwortliche entweder ein angemessenes Entgelt verlangen oder sich weigern, aufgrund des Antrags tätig zu werden. Der Verantwortliche hat den Nachweis für den offenkundig unbegründeten oder exzessiven Charakters des Antrags zu erbringen. Das Recht auf Auskunft der betroffenen Person nach Art 15 Abs 1 DS-GVO steht unter keinen Voraussetzungen. Es muss insb. nicht mit einem Rechtsschutzinteresse begründet werden. Der Verantwortliche kann den Antrag nicht allein deswegen ablehnen, weil der Betroffene primär die Beweismittelbeschaffung beabsichtigt. Der EuGH stellte in seinem Urt. v. 26.10.2023 zu C-307/22 klar, dass die Auskunftsverpflichtung auch dann besteht, wenn der betreffende Auskunftsantrag mit einem anderen als den in S. 1 des ErwGr 63 der DS-GVO genannten Zwecken begründet wird. Schon daraus, dass die betroffene Person nach der DS-GVO nicht verpflichtet ist, ihren Auskunftsantrag zu begründen, folge, dass ein solcher auch nicht davon abhängig sein kann, dass einer der im ersten S. des 63. Erwägungsgrund DS-GVO genannten Gründe geltend gemacht wird. Ein Auskunftsbegehren ist also nicht „offenkundig unbegründet“ oder rechtsmissbräuchlich, wenn damit datenschutzfremde Ziele verfolgt werden. Schließlich wird häufig eine betroffene Person erst durch die Erfüllung des Auskunftsrechts in die Lage versetzt werden, ihre weiteren Rechte geltend zu machen. Das bedeutet, dass eine Auskunftsverpflichtung auch dann besteht, wenn der Auskunftsberechtigte – hier die Kl. – mit ihrem Auskunftsersuchen einen anderen Zweck als jenen, von der Verarbeitung ihrer Daten Kenntnis zu nehmen und deren Rechtmäßigkeit zu überprüfen, verfolgt. Die Rechtsansicht der Bekl., das Auskunftsersuchen der Kl. sei deshalb rechtsmissbräuchlich, weil sie es ausschließlich aufgrund eines im Anschluss anzustrebenden Gerichtsverfahrens begehre, wird vom Berufungsgericht nicht geteilt. Richtig ist, dass (auch) das Unionsrecht unter einem allgemeinen Missbrauchsvorbehalt steht. Entgegen der Ansicht der Bekl. sieht der EuGH einen Rechtsmissbrauch im Zusammenhang mit Auskunftsanträgen nach Art 15 DS-GVO dann gegeben, wenn die Anträge (im Sinn von Art 12 Abs 5 S. 2 DS-GVO) „offenkundig unbegründet“ oder – insb. im Fall häufiger Wiederholung – „exzessiv“ sind. Für beides bietet der festgestellte Sachverhalt keinen Anhaltspunkt. Nach der Rspr. des Obersten Gerichtshofs liegt Rechtsmissbrauch (Schikane) nur dann vor, wenn zwischen den vom Handelnden verfolgten eigenen Interessen und den beeinträchtigten Interessen des anderen ein ganz krasses Missverhältnis besteht. Es muss also der Schädigungszweck bzw. das unlautere Motiv der Rechtsausübung so augenscheinlich im Vordergrund stehen, dass andere Ziele völlig in den Hintergrund treten. Die Behauptungs- und Beweislast dafür trifft immer denjenigen, der den Rechtsmissbrauch behauptet. Weder aus dem festgestellten Sachverhalt noch unter Zugrundelegung des Vorbringens der Bekl. sind Anhaltspunkte für einen Rechtsmissbrauch zu erkennen. Das behauptete Motiv der Kl., nach der Auskunftserteilung in weiterer Folge ihre erlittenen Spielverluste (infolge nichtiger Rechtsgeschäfte) rückfordern zu wollen, ist weder unlauter noch tritt das berechtigte Auskunftsrecht der Kl. hinter ein allenfalls beeinträchtigtes Interesse der Bekl. an der Geheimhaltung der Daten; ein Schädigungszweck ist ebenfalls nicht festgestellt. Es muss der Kl. selbstverständlich unbenommen bleiben, nach oder neben der jedenfalls zulässigen Datenüberprüfung den sich aus diesen Unterlagen allfällig ergebenden Saldo einzuklagen. Dabei handelt es sich um ein legitimes Interesse der Kl., das keinesfalls nur auf eine Schädigung der Bekl. hinausläuft. Auch die DS-GVO bietet keinen Anhaltspunkt dafür, dass das Auskunftsrecht zwecks Stärkung der eigenen Position in einem Rechtsstreit verweigert werden dürfe. Dass die Kl. eine „detaillierte Aufbereitung“ der Daten fordern würde, was nicht Sinn und Zweck der DS-GVO sei, ergibt sich aus dem Klagebegehren ohnedies nicht, ist dieses doch nur allgemein auf die digitale Übermittlung einer Kopie sämtlicher ihrer (gemeint: personenbezogenen) Daten gerichtet, die Gegenstand der Verarbeitung der Bekl. seien. In diesem Zusammenhang liegt daher auch der geltend gemachte sekundäre Feststellungsmangel nicht vor. Soweit die Bekl. schließlich ein berechtigtes Geheimhaltungsinteresse gem. § 4 Abs 6 DSG iVm Art. 15 Abs 4 DS-GVO aufgrund der durch die Informationsherausgabe drohenden Schwächung ihrer Prozessposition (gemeint in einem zukünftigen Leistungsverfahren wegen Glücksspielverlusten) behauptet, begründet sie dies nicht näher. Sie argumentiert nur wieder damit, dass das Auskunftsersuchen (wegen Rechtsmissbrauchs) nicht rechtmäßig sei. Richtig ist, dass nach § 4 Abs 6 DSG und dem ErwGr 63 der DS-GVO das Auskunftsrecht die Rechte und Freiheiten anderer Personen – wozu auch der Verantwortliche zählt -, etwa Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse oder Rechte des geistigen Eigentums und insb. das Urheberrecht an Software, nicht beeinträchtigen soll. Dies darf jedoch nicht dazu führen, dass der betroffenen Person jegliche Auskunft verweigert wird. Dass Rechte Dritter (bzw. ihre eigenen) durch die Entsprechung des Auskunftsbegehrens beeinträchtigt würden, behauptet die Bekl. gar nicht. Vielmehr begründet sie ihre Rechtsansicht ausschließlich mit der von ihr befürchteten Schwächung ihrer Rechtsposition im erwarteten Folgeprozess. Abgesehen davon, dass die Kl. auch im Wege eines Rechnungslegungsbegehrens nach Art. XLII EGZPO eine entsprechende Auskunft der Bekl. erzwingen könnte, sodass im Vergleich dazu ihre Rechtsposition im Folgeprozess durch die Datenauskunft nicht geschwächt wäre, begehrt die Kl. lediglich die Daten aus einer gemeinsamen Geschäftsverbindung, sodass ein „Geheimnis“ der Bekl. ihr ggü. nicht ersichtlich ist. Da somit ein Verweigerungsrecht nicht erfolgreich aufgezeigt werden konnte, besteht der Anspruch der Kl. auf Auskunft iSd Art. 15 Abs 1 DS-GVO zu Recht, sodass der Berufung ein Erfolg versagt bleiben musste. |
BFH Urt. v. 14.1.2025 – IX R 25/22 | Rechtsfehlerhaft kommt das FG ferner zu dem Ergebnis, dass das Auskunftsbegehren aufgrund eines exzessiven Antrags iSv Art. 12 Abs. 5 S. 2 und S. 3 DS-GVO ausgeschlossen sei. Nach Art. 12 Abs. 5 S. 2 DS-GVO kann bei offenkundig unbegründeten oder – insb. im Fall von häufiger Wiederholung – exzessiven Anträgen einer betroffenen Person der Verantwortliche entweder ein angemessenes Entgelt verlangen, bei dem die Verwaltungskosten für die Unterrichtung oder die Mitteilung oder die Durchführung der beantragten Maßnahme berücksichtigt werden (Art. 12 Abs. 5 S. 2 lit. a DS-GVO), oder sich weigern, aufgrund des Antrags tätig zu werden (Art. 12 Abs. 5 S. 2 lit. b DS-GVO). Der Verantwortliche hat gem. Art. 12 Abs. 5 S. 3 DS-GVO den Nachweis für den offenkundig unbegründeten oder exzessiven Charakter des Antrags zu erbringen. Nach der Rspr. des EuGH beziehen sich die beiden Gründe, bei denen der Verantwortliche dem Begehren des Betroffenen nach Art. 12 Abs. 5 S. 2 DS-GVO nicht nachkommen muss, auf Fälle des Rechtsmissbrauchs. Ist der Antrag exzessiv, kann in diesem nicht zugleich als Weniger ein statthafter Antrag auf Zurverfügungstellung von Kopien personenbezogener Daten erblickt werden. Dies ergibt sich eindeutig aus Art. 12 Abs. 5 S. 2 lit. b DS-GVO. Verlangt der Verantwortliche nicht ein angemessenes Entgelt, braucht er bei einer Verweigerung aufgrund eines exzessiven Antrags nicht tätig zu werden. Ferner bedarf es für die Geltendmachung des Anspruchs aus Art. 15 Abs. 3 S. 1 DS-GVO auf Zurverfügungstellung von Kopien personenbezogener Daten keiner Begründung. Diesen Maßstäben genügen die Ausführungen des FG zu Art. 12 Abs. 5 S. 2 und 3 DS-GVO nicht. Rechtsfehlerhaft nimmt das FG eine Ausnahme von der dem FA für die Annahme eines exzessiven Antrags obliegenden Nachweispflicht an, da sich die zur Unbegründetheit des Antrags führenden Umstände bereits aus dem Antrag ergeben sollen und damit offensichtlich seien. Andernfalls liefe die Nachweispflicht des Art. 12 Abs. 5 S. 3 DS-GVO ins Leere. Das FG verkennt, dass das Verweigerungsrecht nach Art. 12 Abs. 5 S. 2 lit. b DS-GVO nur besteht, wenn der Antrag offenkundig unbegründet oder exzessiv ist. Zwar verwendet das FG den Begriff offensichtlich, dieser meint jedoch dasselbe wie offenkundig. IÜ kann ein Auskunftsbegehren nicht bereits als exzessiv gelten, wenn die betroffene Person Auskunft zu ihren personenbezogenen Daten begehrt, ohne – wie vorliegend – dieses Begehren in sachlicher bzw. zeitlicher Hinsicht (weitestgehend) zu beschränken. Nach Art. 15 Abs. 1 DS-GVO besteht ein Anspruch auf Auskunft über sämtliche personenbezogenen Daten, die der Verantwortliche verarbeitet. Nur so wird dem Zweck des Art. 15 DS-GVO hinreichend Rechnung getragen, es der betroffenen Person durch die Wahrnehmung des Auskunftsrechts in angemessenen Abständen zu ermöglichen, sich der Verarbeitung der sie betreffenden personenbezogenen Daten bewusst zu sein und deren Rechtmäßigkeit überprüfen zu können (vgl. Erwägungsgrund 63 S. 1 DS-GVO). Dem stünde es entgegen, wenn der Verantwortliche die Auskunft verweigern könnte, wenn die betroffene Person ihr Auskunftsrecht unbeschränkt geltend macht. Ferner kann auch ein Exzess des Antrags nicht damit begründet werden, dass das FA dem Kl. die Möglichkeit zur Akteneinsicht angeboten hat. Die Möglichkeit zur Akteneinsicht erweist sich als ein Aliud im Vergleich zu dem Begehren auf Zurverfügungstellung einer Kopie der personenbezogenen Daten. Während das Recht auf Akteneinsicht die temporäre Möglichkeit zur Einsicht in die gesamte Verwaltungsakte beinhaltet, betrifft Art. 15 DS-GVO nicht die gesamte Verwaltungsakte, sondern ist auf die dauerhafte Überlassung der darin enthaltenen personenbezogenen Daten und nur ausnahmsweise unter bestimmten Umständen auf die Überlassung von Auszügen von Verwaltungsakten gerichtet. Zudem betrifft das Recht auf Akteneinsicht einen Einblick in die Originalakte zu erhalten, während Art. 15 DS-GVO auf die Erteilung von Auskünften und die Zurverfügungstellung von Kopien gerichtet ist. Auch kann es für die Annahme eines Exzesses nicht darauf ankommen, dass der Kl. nach der Überzeugung des FG mit seinem Auskunftsbegehren andere Zwecke verfolge als die, denen die DS-GVO dient. Soweit es der betroffenen Person freisteht, Auskunft nach Art. 15 DS-GVO auch ohne eine Begründung ihres Begehrens zu verlangen, kann ein exzessiver Antrag nicht deshalb angenommen werden, dass die betroffene Person mit ihrem Auskunftsbegehren andere Zwecke als die der DS-GVO verfolgt. Vielmehr wäre es widersprüchlich, wenn ein Verweigerungsrecht entstünde, weil die betroffene Person ihr Auskunftsersuchen nicht hinsichtlich der Art der personenbezogenen Daten, über die Auskunft begehrt wird, näher präzisiert. Ferner kann auch kein exzessiver Antrag allein deswegen angenommen werden, dass der Kl. in seinem Auskunftsersuchen die Art der personenbezogenen Daten, über die Auskunft erteilt werden soll, nicht näher bezeichnet hat. Soweit § 32c Abs. 2 AO eine entsprechende Vorgabe enthält, handelt es sich hierbei um eine bloße Sollvorschrift, an die keine Rechtsfolge geknüpft ist. |
OLG Dresden Urt. v. 15.1.2025 – 6 U 717/24 | Die Bekl. kann dem Auskunftsbegehren im Hinblick auf Anpassungen der Höhe der Gesamtprämie auch nicht entgegenhalten, dass der Kl. datenschutzfremde Zwecke, nämlich die Erlangung von Informationen zum Zwecke der Geltendmachung vermögensrechtlicher Ansprüche auf Rückerstattung von Beiträgen, verfolgt. Art. 15 DS-GVO dient nicht nur als Mittel zur Verfolgung datenschutzrechtlicher Ziele, sondern macht seinem Wortlaut nach das Bestehen der dort geregelten Rechte und Pflichten gerade nicht von einer Motivation abhängig, die dem genannten Schutzzweck der Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Verarbeitung der gespeicherten Daten entspricht. Der Erwägungsgrund 63 S. 1 DS-GVO vermag nämlich die Tragweite von Art. 15 Abs. 3 DS-GVO nicht einzuschränken. |
NEU OLG Linz Entscheidung v. 16.1.2025 – 4R157/24x | Der Zweck dieses Auskunftsrechts liegt nach dem Erwägungsgrund 63 insb. darin, dass die betroffene Person Grundlegendes über die Verarbeitung ihrer Daten erfahren kann, insb. ob und welche Daten der Verantwortliche über sie verarbeitet und ob dies rechtmäßig geschieht. Nach Art. 12 Abs. 5 DS-GVO ist die Auskunft unentgeltlich zur Verfügung zu stellen. Bei offenkundig unbegründeten oder – insb. im Fall von häufiger Wiederholung – exzessiven Anträgen einer betroffenen Person kann der Verantwortliche entweder ein angemessenes Entgelt verlangen, oder sich weigern, aufgrund des Antrags tätig zu werden. Der Verantwortliche hat den Nachweis für den offenkundig unbegründeten oder exzessiven Charakter des Antrags zu erbringen. Das Recht auf Auskunft der betroffenen Person nach Art. 15 Abs. 1 DS-GVO steht unter keinen Voraussetzungen. Es muss insb. nicht mit einem Rechtsschutzinteresse begründet werden. Der Verantwortliche kann den Antrag nicht allein deswegen ablehnen, weil der Betroffene primär die Beweismittelbeschaffung beabsichtigt. Der EuGH stellte in seinem Urt. v. 26.10.2023 zu C-307/22 klar, dass die Auskunftsverpflichtung auch dann besteht, wenn der betreffende Auskunftsantrag mit einem anderen als den in S. 1 des Erwägungsgrund 63 DS-GVO genannten Zwecken begründet wird. Schon daraus, dass die betroffene Person nach der DS-GVO nicht verpflichtet ist, ihren Auskunftsantrag zu begründen, folge, dass ein solcher auch nicht davon abhängig sein kann, dass einer der im ersten S. des 63. Erwägungsgrunds der DS-GVO genannten Gründe geltend gemacht wird. Ein Auskunftsbegehren ist also nicht „offenkundig unbegründet“ oder rechtsmissbräuchlich, wenn damit datenschutzfremde Ziele verfolgt werden. Schließlich wird häufig eine betroffene Person erst durch die Erfüllung des Auskunftsrechts in die Lage versetzt werden, ihre weiteren Rechte geltend zu machen. Das bedeutet, dass eine Auskunftsverpflichtung auch dann besteht, wenn der Auskunftsberechtigte – hier der Kl. – mit seinem Auskunftsersuchen einen anderen Zweck als jenen, von der Verarbeitung ihrer Daten Kenntnis zu nehmen und deren Rechtmäßigkeit zu überprüfen, verfolgt. Die Rechtsansicht der Bekl., das Auskunftsersuchen des Kl. sei deshalb rechtsmissbräuchlich, weil er es ausschließlich aufgrund eines im Anschluss anzustrebenden Gerichtsverfahrens begehre, wird vom Berufungsgericht nicht geteilt. Richtig ist, dass (auch) das Unionsrecht unter einem allgemeinen Missbrauchsvorbehalt steht. Entgegen der Ansicht der Bekl. sieht der EuGH einen Rechtsmissbrauch im Zusammenhang mit Auskunftsanträgen nach Art 15 DS-GVO dann gegeben, wenn die Anträge (iSv Art. 12 Abs. 5 S. 2 DS-GVO) „offenkundig unbegründet“ oder – insb. im Fall häufiger Wiederholung – „exzessiv“ sind (C-307/22). Für beides bietet der festgestellte Sachverhalt keinen Anhaltspunkt. Nach der Rspr. des Obersten Gerichtshofs liegt Rechtsmissbrauch (Schikane) nur dann vor, wenn zwischen den vom Handelnden verfolgten eigenen Interessen und den beeinträchtigten Interessen des anderen ein ganz krasses Missverhältnis besteht. Es muss also der Schädigungszweck bzw. das unlautere Motiv der Rechtsausübung so augenscheinlich im Vordergrund stehen, dass andere Ziele völlig in den Hintergrund treten. Die Behauptungs- und Beweislast dafür trifft immer denjenigen, der den Rechtsmissbrauch behauptet. Weder aus dem festgestellten Sachverhalt noch unter Zugrundelegung des Vorbringens der Bekl. sind Anhaltspunkte für einen Rechtsmissbrauch zu erkennen. Das festgestellte Motiv des Kl., nach der Auskunftserteilung in weiterer Folge auch die Möglichkeit zu haben, den bei den Online-Glücksspielen erlittenen Verlust (infolge nichtiger Rechtsgeschäfte) gerichtlich geltend zu machen, ist weder unlauter noch tritt das berechtigte Auskunftsrecht des Kl. hinter ein allenfalls beeinträchtigtes Interesse der Bekl. an der Geheimhaltung der Daten; ein Schädigungszweck ist ebenfalls nicht festgestellt. Es muss dem Kl. selbstverständlich unbenommen bleiben, nach oder neben der jedenfalls zulässigen Datenüberprüfung den sich aus diesen Unterlagen allfällig ergebenden Saldo einzuklagen. Dabei handelt es sich um ein legitimes Interesse des Kl., das keinesfalls nur auf eine Schädigung der Bekl. hinausläuft. Auch die DS-GVO bietet keinen Anhaltspunkt dafür, dass das Auskunftsrecht zwecks Stärkung der eigenen Position in einem Rechtsstreit verweigert werden dürfe. Soweit die Berufungswerberin schließlich ein berechtigtes Geheimhaltungsinteresse gem. § 4 Abs 6 DSG iVm Art. 15 Abs. 4 DS-GVO aufgrund der durch die Informationsherausgabe drohenden Schwächung ihrer Prozessposition (gemeint in einem zukünftigen Leistungsverfahren wegen Glücksspielverlusten) behauptet, begründet sie dies nicht näher. Sie argumentiert nur wieder damit, dass das Auskunftsersuchen (wegen Rechtsmissbrauchs) nicht rechtmäßig sei. Richtig ist, dass nach § 4 Abs 6 DSG und dem Erwägungsgrund 63 DS-GVO das Auskunftsrecht die Rechte und Freiheiten anderer Personen – wozu auch der Verantwortliche zählt -, etwa Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse oder Rechte des geistigen Eigentums und insb. das Urheberrecht an Software, nicht beeinträchtigen soll. Dies darf jedoch nicht dazu führen, dass der betroffenen Person jegliche Auskunft verweigert wird. Dass Rechte Dritter (bzw. ihre eigenen) durch die Entsprechung des Auskunftsbegehrens beeinträchtigt würden, behauptet die Bekl. gar nicht. Vielmehr begründet sie ihre Rechtsansicht ausschließlich mit der von ihr befürchteten Schwächung ihrer Rechtsposition im erwarteten Folgeprozess. Abgesehen davon, dass der Kl. auch im Wege eines Rechnungslegungsbegehrens eine entsprechende Auskunft der Bekl. erzwingen könnte, sodass im Vergleich dazu ihre Rechtsposition im Folgeprozess durch die Datenauskunft nicht geschwächt wäre, begehrt der Kl. lediglich die Daten aus einer gemeinsamen Geschäftsverbindung, sodass ein „Geheimnis“ der Bekl. ihm ggü. nicht ersichtlich ist. |
NEU OLG Wien Entscheidung v. 27.1.2025 – 16R43/24x | Der Zweck des Auskunftsrechts nach Art 15 DS-GVO liegt nach deren Erwägungsgrund 63 insb. darin, dass die betroffene Person Grundlegendes über die Verarbeitung ihrer Daten erfahren kann, insb. ob und welche Daten der Verantwortliche über sie verarbeitet und ob dies rechtmäßig geschieht (Erwägungsgrund 63 S 1). Das Recht auf Auskunft steht unter keinen Voraussetzungen und muss insb. nicht mit einem Rechtsschutz- oder Auskunftsinteresse begründet werden. So führt auch der EDSA (Europäischer Datenschutzausschuss) aus, dass es dem Verantwortlichen verwehrt sei, das „warum“ des Auskunftsantrags zu prüfen. Erst iRd Frage, welche konkreten Daten beauskunftet werden sollen, kann das Motiv des Betroffenen eine Rolle spielen. Wenngleich der Zweck des Auskunftsantrags bzw. das Motiv des Betroffenen für die Stellung zunächst unerheblich ist, gewinnen „datenschutzfremde“ Beweggründe daher an Relevanz, wenn es um den Umfang der Pflicht zur Beauskunftung geht. Richtig ist, dass (auch) das Unionsrecht unter einem allgemeinen Missbrauchsvorbehalt steht. Von einer offenkundigen und damit rechtsmissbräuchlichen Ausübung des datenschutzrechtlichen Auskunftsrechts für den sachfremden Zweck der Beweismittelbeschaffung gehen Knyrim/Willheim dann aus, wenn ein Antrag nach Art 15 DS-GVO in einem personellen, zeitlichen und inhaltlichen, allenfalls auch örtlichen Kontext zu einem Rechtsstreit stehe. |
ArbG Düsseldorf Urt. v. 6.2.2025 – 12 Ca 3221/24 | Ein rechtsmissbräuchliches Verhalten des Kl. liegt ebenfalls nicht vor, denn zu berücksichtigen ist zunächst, dass Art. 15 DS-GVO kein besonderes rechtliches Interesse an der begehrten Auskunft voraussetzt, sondern per se der Durchsetzung des – wie der Kl. zu Recht betont – Grundrechts aus Art. 8 Abs. 1, Abs. 2 S. 2 GRCh dient. Das Auskunftsverlangen des Kl., das im Hinblick auf seine Bewerbung auf eine Stellenanzeige der Bekl. zu 1) geltend gemacht wurde, begründet keinen Rechtsmissbrauchseinwand. Das Ziel der DS-GVO, dem Kl. die Überprüfung einer rechtskonformen Datenverarbeitung seiner personenbezogenen Daten durch die Bekl. zu 1) zu ermöglichen, kann durch einen Auskunftsantrag erreicht werden. Selbst wenn es der Kl. darauf anlegen würde, verantwortliche Stellen, bei denen Daten über ihn gespeichert sind, auf Auskunft in Anspruch zu nehmen, um die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften zu überprüfen und im Falle der Nichteinhaltung weitere Rechte geltend zu machen, kann ein Rechtsmissbrauch damit nicht begründet werden. Denn was der Kl. macht, ist Rechtsgebrauch und nicht dessen Missbrauch. Die Bekl. zu 1) hätte es ja in der Hand gehabt, das hiesige Verfahren schlicht durch Erteilung einer vollständigen und richtigen Auskunft zu vermeiden. |
OLG Wien Entscheidung v. 12.2.2025 – 33R23/25g | Entgegen dieser Argumentation hat der Oberste Gerichtshof jüngst klargestellt, dass ein auf Art. 15 Abs. 1 und Abs. 3 DS-GVO gestütztes Auskunftsersuchen auch dann einem legitimen Zweck dient, wenn es darauf abzielt, Beweismaterial für eine spätere Prozessführung zu beschaffen. Das Berufungsgericht sieht keinen Anlass, von dieser überzeugenden höchstgerichtlichen Rspr. abzuweichen. Daraus folgt aber, dass die dem vorliegenden Auskunftsersuchen zugrunde liegenden Motive des Kl. keiner näheren Prüfung bedürfen und das angefochtene Urteil in diesem Bereich auch mit keinen Feststellungsmängeln behaftet ist. Denn selbst wenn man annimmt, dem Kl. gehe es allein darum, einen späteren Prozess vorzubereiten, schlägt der von der Bekl. erhobene Einwand des Rechtsmissbrauchs nicht durch. Die Rechtsrüge der Bekl., die nur diesen einen Aspekt thematisiert, ist daher nicht stichhältig, sodass der Berufung insgesamt kein Erfolg beschieden sein kann. |
NEU FG Berlin-Brandenburg Urt. v. 12.2.2025 – 16 K 16078/23 | Des Weiteren kann der Bekl. die Auskunft auch nicht nach Art. 12 Abs. 5 DS-GVO verweigern. Gem. Art. 12 Abs. 5 S. 2 DS-GVO kann der Verantwortliche bei offenkundig unbegründeten oder — insb. im Fall von häufiger Wiederholung — exzessiven Anträgen einer betroffenen Person entweder ein angemessenes Entgelt verlangen, bei dem die Verwaltungskosten für die Unterrichtung oder die Mitteilung oder die Durchführung der beantragten Maßnahme berücksichtigt werden (Art. 12 Abs. 5 S. 2 lit. a DS-GVO), oder sich weigern, aufgrund des Antrags tätig zu werden (Art. 12 Abs. 5 S. 2 lit. b DS-GVO). Der Verantwortliche hat gem. Art. 12 Abs. 5 S. 3 DS-GVO den Nachweis für den offenkundig unbegründeten oder exzessiven Charakter des Antrags zu erbringen. Hieraus folgt, dass ein Ausschluss des Auskunftsrechts nach Art. 12 Abs. 5 S. 2 DS-GVO nur in Betracht kommt, wenn sich der Verantwortliche hierauf beruft und darlegt, dass ein offenkundig unbegründeter oder exzessiver Antrag vorliegt. Im vorliegenden Fall hat der Bekl. den Nachweis für einen offenkundig unbegründeten oder exzessiven Charakter des Antrags iSv Art. 12 DS-GVO nicht erbracht. Aus dem Vortrag des Bekl. und den vorgelegten Akten ergibt sich insb. nicht, dass eine Vielzahl von Anträgen vorliegt. Der Bekl. hat im Rahmen seiner Ablehnungsentscheidung u. a. vorgetragen, dass das Auskunftsersuchen v. 2.6.2020 mit Schreiben v. 17.6.2020 beantwortet und die hiergegen gerichtete Klage abgewiesen worden sei. Auch seien dem Kl. die in den Streitsachen ausgetauschten Schriftsätze bekannt. Der Bekl. hat – soweit ersichtlich – nach Ablauf des Jahres 2020 keine Auskünfte nach Art. 15 DS-GVO mehr erteilt. Vor dem Hintergrund des Prinzips der Abschnittsbesteuerung und der Rsor. des EuGH vermag der Senat nicht zu erkennen, dass ein Auskunftsersuchen nach Art. 15 DS-GVO, das mehrere Jahre nach der letzten Auskunftserteilung gestellt wird, exzessiv iSd Art. 12 Abs. 5 DS-GVO ist. Auch die Ablehnung des Auskunftsersuchens v. 31.3.2022 durch den Bekl. mit Schreiben v. 1.6.2022 ist nicht geeignet, einen Rechtsmissbrauch nachzuweisen. Insb. bedarf es für einen Antrag nach Art. 15 Abs. 1 DS-GVO keiner Darlegung, um welche Daten es dem Ast. konkret geht. Die Aussage des Bek. „Es war daher davon auszugehen, dass es Ihnen nicht um die Auskunft, sondern um die Möglichkeiten weiterer Gerichtsverfahren geht.“ stellt lediglich eine Schlussfolgerung, jedoch keine Darlegung eines Rechtsmissbrauchs dar. Soweit sich die Bekl. auf ein Verfahren auf Schadensersatz beruft, vermag der Senat nicht zu erkennen, dass der hiesige Antrag dadurch offenkundig unbegründet oder exzessiv ist. Auch der Vortrag des Bekl., dass es dem Kl. offenkundig und wiederholt nicht um die Auskunft nach Art. 15 DS-GVO selbst, sondern um verfahrensfremde Zwecke – Angriffsmittel und Sanktionierungen gegen ihn, den Bekl. – gehe, stellt keine substanziierte Darlegung eines Rechtsmissbrauchs dar, zumal die Gründe für eine begehrte Auskunft nach Art. 15 DS-GVO grds. unerheblich sind. Aus dem konkreten Antrag des Kl., der hier inhaltlich dem Wortlaut des Art. 15 Abs. 1 und 2 DS-GVO entspricht, ergibt sich ebenfalls nicht, dass dieser offenkundig unbegründeten oder exzessiv ist. Ferner hat der Bekl. im hiesigen Klageverfahren auch keine sonstigen konkreten Umstände vorgetragen, aus denen sich ergibt, dass der Antrag offenkundig unbegründeten oder exzessiv iSd Art. 12 Abs. 5 DS-GVO ist. Derartiges ergibt sich auch nicht aus den Akten. Im Ergebnis ist der Bekl. ggü. dem Kl. zur Erteilung einer Auskunft nach Art. 15 Abs. 1 und 2 DS-GVO verpflichtet. |
NEU FG Berlin-Brandenburg Urt. v. 12.2.2025 – 16 K 2086/23 | Wie FG Berlin-Brandenburg Urt. v. 12.2.2025 – 16 K 16078/23. |
LG Bochum Urt. v. 6.3.2025 – 5 O 155/24 | Ein Auskunftsanspruch der Kl. ergibt sich nicht aus Art. 15 DS-GVO. Ob es sich bei der Spielhistorie um personenbezogene Daten iSd Art. 15 DS-GVO handelt, bedarf vorliegend keiner Entscheidung, denn jedenfalls ist der Auskunftsanspruch rechtsmissbräuchlich. Die Bekl. kann die begehrte Auskunft daher verweigern, Art. 12 Abs. 5 S. 2b DS-GVO. Gem. Art. 12 Abs. 5 S. 2 DS-GVO kann der Auskunftsverpflichtete die Auskunft bei offenkundig unbegründeten oder exzessiven Anträgen verweigern, wobei auch andere rechtsmissbräuchliche Anträge von der Vorschrift erfasst sind, was sich aus dem Wort „insb.“ ergibt. Ob ein Antrag im konkreten Einzelfall rechtsmissbräuchlich ist, ist durch Auslegung zu ermitteln, wobei insb. die Erwägungsgründe der DS-GVO heranzuziehen sind. Denn aus den Erwägungsgründen ergibt sich der eigentliche Schutzzweck der DS-GVO. Hinsichtlich des Auskunftsanspruchs aus Art. 15 DS-GVO ergibt sich aus dem 63. Erwägungsgrund DS-GVO, dass der Sinn und Zweck des Art. 15 DS-GVO ist, dem Betroffenen die einfache Möglichkeit zugänglich zu machen, sich der Verarbeitung der sie betreffenden Daten bewusst zu werden und die Rechtmäßigkeit dieser Verarbeitung überprüfen zu können. Dabei soll die Auskunft auch gerade dazu dienen, der betroffenen Person die weiteren Rechte auf Berichtigung, Löschung und Einschränkung der Verarbeitung zu ermöglichen. Die mit der Klage begehrte Auskunft ist vor diesem Hintergrund als rechtsmissbräuchlich anzusehen. Nach der Überzeugung des Gerichts verfolgt die Kl. mit ihrem Auskunftsanspruch den Zweck, sich zunächst Informationen bzw. Beweismittel für einen etwaigen Rückforderungsanspruch zu verschaffen. Sie verfolgt daher datenschutzfremde Zwecke. Der Auskunftsanspruch dient gerade nicht dem Zweck, zu überprüfen, ob die Bekl. die personenbezogenen Daten der Kl. in zulässigerweise verarbeitet. Der Zweck, Daten im Wege der Auskunft zwecks Bezifferung eines möglichen Rückzahlungsanspruchs zu verlangen, ist nicht vom Schutzzweck der DS-GVO erfasst. Zwar macht die Kl. geltend, sie wolle sich mit dem Auskunftsanspruch Gewissheit über die Rechtmäßigkeit der Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten bei der Bekl. verschaffen. Von diesem Beweggrund ist das Gericht jedoch nicht überzeugt. Dieses Vorbringen findet keinen (weiteren) Niederschlag in dem Vorbringen oder dem prozessualen Verhalten der Kl. Ein über dieses Vorbringen hinausgehendes, ehrliches Interesse der Kl. an den o. g. Erwägungen vermochte das Gericht nicht zu erkennen. Für das Gericht entsteht – mangels weitergehenden Vortrags – der Eindruck, dass dieses Vorbringen lediglich in Kenntnis des 63. Erwägungsgrundes zur DS-GVO vorgetragen worden ist und es der Kl. tatsächlich nur um die Verschaffung von Informationen zwecks Geltendmachung eines möglichen Zahlungsantrags geht. Diese Überzeugung ergibt sich für das Gericht insb. auch aus dem Umstand, dass die Kl. nicht einmal die ihr zumutbaren und leicht vorzutragenden Tatsachen vorträgt und somit einer substanziierten Darlegung schuldig bleibt. Würde es der Kl. tatsächlich ernsthaft auch darum gehen, sich der Verarbeitung der sie betreffenden Daten bewusst werden zu können und die Rechtmäßigkeit dieser Verarbeitung überprüfen zu können, hätte sie jedenfalls die grundlegenden Umstände ihres Spielverhaltens darlegen können und müssen. Dem ist die Kl. trotz mehrfachen, ausdrücklichen Hinweises der Bekl. nicht nachgekommen. Das Gericht hat daher insgesamt den Eindruck, dass es der Kl. lediglich um die Erforschung eines möglichen Anspruchs auf Rückforderung erlittener Verluste infolge Onlineglücksspiels geht. |
OLG Dresden Beschl. v. 18.3.2025 – 4 U 1586/22 | Der Auskunftsanspruch aus Art. 15 Abs. 1 und Abs. 3 DS-GVO ist zwar auch gegeben, wenn er mit anderen Zwecken als den in S. 1 des 63. Erwägungsgrundes der DS-GVO genannten Zwecken begründet wird. Gleichwohl kann der Sinn und Zweck der Regelung nicht unberücksichtigt bleiben, auch um einer völligen Entgrenzung des Begriffs der personenbezogenen Daten vorzubeugen. Dabei darf auch nicht aus dem Blick geraten, dass die DS-GVO nicht voraussetzungslose Ansprüche gewährt, sondern letztlich im Persönlichkeitsrecht einer natürlichen Person wurzelt und damit „zum Wohlergehen natürlicher Personen beitragen“ muss (Erwägungsgrund 2 DS-GVO). Die Ausübung des in Art. 15 DS-GVO vorgesehenen Auskunftsrechts ist insb. erforderlich, um es der betroffenen Person zu ermöglichen, ggf. ihr Recht auf Berichtigung, ihr Recht auf Löschung („Recht auf Vergessenwerden“) und ihr Recht auf Einschränkung der Verarbeitung sowie ihr in Art. 21 DS-GVO vorgesehenes Recht auf Widerspruch gegen die Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten oder im Schadensfall ihr in den Art. 79 und 82 DS-GVO vorgesehenes Recht auf Einlegung eines gerichtlichen Rechtsbehelfs auszuüben. Unter Art. 4 Nr. 1 DS-GVO fallen damit zwar sowohl im Kontext verwendete persönliche Informationen wie Identifikationsmerkmale (zB Name, Anschrift und Geburtsdatum, etc.), äußere Merkmale (wie Geschlecht, Augenfarbe, Größe und Gewicht) oder innere Zustände (zB Meinungen, Motive, Wünsche, Überzeugungen und Werturteile), als auch sachliche Informationen wie etwa Vermögens- und Eigentumsverhältnisse, Kommunikations- und Vertragsbeziehungen und alle sonstigen Beziehungen der betroffenen Person zu Dritten und ihrer Umwelt. Lediglich abstrakte Tarif- oder Vertragswerke wie Ablauf- oder Zieltarife eines Versicherungsunternehmens oder Tarifsteigerungen in einzelnen Vertragsbereichen haben einen solchen identifizierbaren Bezug jedoch nicht, auch wenn sie auf das Versicherungsverhältnis einer natürlichen Person Anwendung finden. |
OLG Wien Entscheidung v. 27.3.2025 – 33 R 49/25f | Darin hält die Bekl. ihren Prozessstandpunkt aufrecht, das Auskunftsersuchen des Kl. sei rechtsmissbräuchlich, weil sein einziger Zweck darin bestehe, Beweismittel für eine spätere Klage zu sammeln. Entgegen dieser Argumentation hat der Oberste Gerichtshof jüngst klargestellt, dass ein auf Art. 15 Abs. 1 und 3 DS-GVO gestütztes Auskunftsersuchen – auch – dann einem legitimen Zweck dient, wenn es darauf abzielt, Beweismaterial für eine spätere Prozessführung zu beschaffen. Das Berufungsgericht sieht keinen Anlass, von dieser überzeugenden höchstgerichtlichen Rspr. abzuweichen. Daraus folgt aber, dass die dem vorliegenden Auskunftsersuchen zugrunde liegenden Motive des Kl. keiner näheren Prüfung bedürfen und das angefochtene Urteil in diesem Bereich auch mit keinen (sekundären) Feststellungsmängeln behaftet ist. Denn selbst wenn man annimmt, dem Kl. gehe es allein darum, einen späteren Prozess vorzubereiten, schlägt der von der Bekl. erhobene Einwand des Rechtsmissbrauchs nicht durch. Da sie ihr Geheimhaltungsinteresse nach § 4 Abs 6 DSG iVm Art. 15 Abs. 4 DS-GVO ebenfalls aus dem behaupteten Rechtsmissbrauch ableiten will, überzeugt auch diese Argumentation nicht. IÜ ist nicht ersichtlich, warum Daten aus einer gemeinsamen Geschäftsbeziehung der Streitteile überhaupt ein Geschäftsgeheimnis der Bekl. darstellen sollen. |
BFH Urt. v. 8.4.2025 – IX R 22/22 | Rechtsfehlerhaft ist das FG davon ausgegangen, dass der durch den Kl. geltend gemachte Anspruch aufgrund eines exzessiven Antrags iSv Art. 12 Abs. 5 S. 2 und S. 3 DS-GVO ausgeschlossen ist. Die in Art. 12 Abs. 5 S. 2 lit. b DS-GVO aufgeführten Gründe, bei denen der Verantwortliche die Auskunftserteilung verweigern kann, beziehen sich auf Fälle von Rechtsmissbrauch, in denen die Anträge der betroffenen Person "offenkundig unbegründet" oder --insb. im Fall häufiger Wiederholung—„exzessiv" sind. Dies ist nicht bereits der Fall, wenn die betroffene Person Auskunft zu ihren personenbezogenen Daten begehrt, ohne dieses Begehren in sachlicher bzw. zeitlicher Hinsicht zu beschränken. Aus der dem Verantwortlichen gem. Art. 12 Abs. 5 S. 3 DS-GVO obliegenden Nachweispflicht folgt, dass ein Ausschluss des Auskunftsrechts nach Art. 12 Abs. 5 S. 2 DS-GVO nur in Betracht kommt, wenn sich der Verantwortliche hierauf beruft und darlegt, dass ein offenkundig unbegründeter oder exzessiver Antrag vorliegt. Diesen Maßstäben genügen die Ausführungen der Vorinstanz zu Art. 12 Abs. 5 S. 2 und S. 3 DS-GVO nicht. Es fehlt bereits an der Darlegung des FA zu einem rechtsmissbräuchlichen Verhalten. Allein die fehlende Präzisierung des Auskunftsbegehrens reicht nicht aus. Der Senat vermag außerdem der Würdigung des FG nicht zu folgen, dass die zuvor erfolgte Akteneinsicht zu einer exzessiven Antragstellung führt. Selbst wenn die Daten bekannt wären, würde dies nach der Rspr. des BGH den Auskunftsanspruch nicht ausschließen. Aus der erfolgten Akteneinsicht folgt mangels Erfordernis zur Begründung des Auskunftsbegehrens keine Pflicht des Kl. zu „substantiieren", welche Daten ihm vorenthalten worden seien. Rechtsfehlerhaft hält das FG nationale Ausschlussgründe nach § 32c AO für gegeben. Der Senat braucht daher nicht zu entscheiden, inwieweit die Vorschrift den Anforderungen des Art. 23 DS-GVO genügt, um ein Auskunftsbegehren iSv Art. 15 DS-GVO einschränken zu können. Auch steht dem Auskunftsbegehren nicht § 32c Abs. 1 Nr. 1 iVm § 32b Abs. 1 Nr. 1a AO entgegen. Ferner steht dem Auskunftsbegehren § 32c Abs. 1 Nr. 1 iVm § 32b Abs. 1 Nr. 2 AO nicht entgegen. |
LG Dortmund Urt. v. 8.4.2025 – 5 O 162/24 | Ein solcher ergibt sich zunächst nicht aus Art. 15 Abs. 1 DS-GVO. Ob es sich bei der vom Kl. u. a. begehrten Spielhistorie und Transaktionsübersicht überhaupt um personenbezogene Daten iSd Art. 4 Nr. 1 DS-GVO handelt, brauchte hierbei nicht entschieden zu werden. Denn der Bekl. steht jedenfalls ein Weigerungsrecht aus Art. 12 Abs. 5 S. 2 lit. b DS-GVO zu, auf das sie sich berufen hat. Danach kann ein Verantwortlicher eine Auskunft verweigern, wenn der Auskunftsanspruch offenkundig unbegründet ist oder exzessiv geltend gemacht wird. Die Vorschrift führt zwar lediglich die häufige Wiederholung als Beispiel für einen „exzessiven“ Antrag auf. Die Verwendung des Wortes „insb.“ macht aber deutlich, dass die Vorschrift auch andere rechtsmissbräuchliche Anträge erfassen will. Bei der Auslegung, was in diesem Sinne rechtsmissbräuchlich ist, ist auch der Schutzzweck der DS-GVO zu berücksichtigen. Wie sich aus dem Erwägungsgrund 63 zu der Verordnung ergibt, ist Sinn und Zweck des in Art. 15 DS-GVO normierten Auskunftsrechts, es der betroffenen Person problemlos und in angemessenen Abständen zu ermöglichen, sich der Verarbeitung der sie betreffenden personenbezogenen Daten bewusst zu werden und die Rechtmäßigkeit dieser Verarbeitung überprüfen zu können. Um ein solches Bewusstwerden zum Zwecke einer Überprüfung der datenschutzrechtlichen Zulässigkeit der Verarbeitung personenbezogener Daten geht es dem Lö- hier aber erkennbar nicht. Zwar trägt die Klägerseite vor, dass sie einerseits „Gewissheit über die Rechtmäßigkeit der Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten bei der Beklagtenpartei“ wolle; zugleich diene die Auskunft aber auch – und nach Auffassung des Gerichts gerade – der Bezifferung der Höhe des Anspruchs auf Rückforderung von Spielverlusten. Aus der Koppelung des Auskunftsanspruchs mit einem unbezifferten Zahlungsantrag ergibt sich, dass es dem Kl. allein darum geht, Auskünfte über das Bestehen eines etwaigen Rückzahlungsanspruchs in Erfahrung zu bringen. Eine solche Vorgehensweise ist vom Schutzzweck der DS-GVO nicht umfasst. Es betrifft noch nicht einmal den mit der Verordnung als solchem verfolgten Datenschutz. Dem Gericht ist hierbei bewusst, dass es nach Rspr. des EuGH auf die mit der Auskunft geltend gemachten Zwecke im Grundsatz nicht ankommt (vgl. EuGH Urt. v. 26.10.2023 – Rs. C-307/22). Das Gericht ist gleichwohl davon überzeugt, dass die Geltendmachung des Auskunftsanspruchs sich in diesem konkreten Einzelfall als rechtsmissbräuchlich darstellt. Der Fall, der der vorstehend genannten EuGH-Entscheidung zugrunde lag, ist nach Auffassung des Gerichts mit dem hiesigen Fall schon nicht im Ansatz vergleichbar. Der dortigen Entscheidung lag ein Arzt-Patienten-Verhältnis zugrunde, bei dem zur Prüfung eines etwaigen Behandlungsfehlers und damit eines möglichen Schadensersatzanspruches, (kostenlose) Zurverfügungstellung der Patientendaten begehrt wurde. Hierbei handelt es sich regelmäßig um solche Daten, die dem Zugriffsbereich des Patienten vollständig entzogen sind, weil sie allein in der Sphäre des behandelnden Arztes liegen. Eine Schutzbedürftigkeit des Auskunftssuchenden liegt in dieser Konstellation auf der Hand. An einer derartigen Schutzbedürftigkeit fehlt es dem Kl. hier indes vollständig. Der Kl. begehrt Daten, die – anders als etwa beim Arzt-Patienten-Verhältnis – ebenso seiner Sphäre unterfallen. Mit Hilfe der begehrten Spiel- und Transaktionshistorie will der Kl. die Höhe eines von ihm behaupteten Rückzahlungsanspruchs ermitteln. Zeitpunkt, Art und Umfang etwaig erfolgter Geldflüsse zwischen dem Kl. und der Bekl. sind indes Informationen, zu denen der Kl. nach den Grundsätzen der zivilprozessualen Darlegungs- und Beweislastverteilung regelmäßig substanziiert vortragen und erforderlichenfalls Beweis antreten muss, wenn er einen entsprechenden Leistungsanspruch geltend machen will. Der Kl. versucht letztlich über das Instrument der DS-GVO einen Ausforschungsbeweis im Zivilprozess zu konstruieren, der mit den zivilprozessualen Grundsätzen schlicht nicht in Einklang zu bringen ist. Denn würde Art. 15 DS-GVO dem Betroffenen Zugang zu sämtlichen Informationen in der Sphäre der Gegenseite geben, würde dies den allgemeinen Beibringungsgrundsatz faktisch vollständig unterlaufen. Es ist auch weder vorgetragen noch sonst ersichtlich, dass der Kl. über die begehrten Informationen nicht selbst verfügt oder sich diese nicht jedenfalls beschaffen kann. Über eigene Vermögenszuwächse und -abflüsse wird der Kl. sich aufgrund vorhandener oder zumindest zu beschaffender Nachweise, wie Kontoauszüge oder Abbuchungsbelege, selbst Klarheit verschaffen können. Soweit klägerseitig noch vorgetragen wird, die Nachvollziehbarkeit der Zahlungsflüsse sei dadurch gemindert, dass die Bekl. auch Entgelte in Form von Bezahlkarten entgegennehme, erfolgt dieser Vortrag bereits in einer Pauschalität, die eine Relevanz für die individuelle Person des Kl. nicht erkennen lässt. Ob und inwieweit der hiesige Kl. den Versuch unternommen hat bzw. daran gehindert war, die für eine Rückforderungsklage benötigten Informationen zu erlangen, ergibt sich aus dem klägerischen Vortrag jedenfalls nicht. |
NEU ArbG Düsseldorf Urt. v. 17.4.2025 – 12 Ca 6307/24 | Ein rechtsmissbräuchliches Verhalten des Kl. liegt ebenfalls nicht vor, denn zu berücksichtigen ist zunächst, dass Art. 15 DS-GVO kein besonderes rechtliches Interesse an der begehrten Auskunft voraussetzt, sondern per se der Durchsetzung des – wie der Kl. zu Recht betont – Grundrechts aus Art. 8 Abs. 1, Abs. 2 S. 2 GRCh dient. Das Auskunftsverlangen des Kl., welches im Hinblick auf seine Bewerbung auf eine Stellenanzeige der Bekl. geltend gemacht wurde, begründet keinen Rechtsmissbrauchseinwand. Das Ziel der DS-GVO, dem Kl. die Überprüfung einer rechtskonformen Datenverarbeitung seiner personenbezogenen Daten durch die Bekl. zu ermöglichen, kann durch einen Auskunftsantrag erreicht werden. Selbst wenn es der Kl. darauf anlegen würde, verantwortliche Stellen, bei denen Daten über ihn gespeichert sind, auf Auskunft in Anspruch zu nehmen, um die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften zu überprüfen und im Falle der Nichteinhaltung weitere Rechte geltend zu machen, kann ein Rechtsmissbrauch damit nicht begründet werden. Denn was der Kl. macht, ist Rechtsgebrauch und nicht dessen Missbrauch. Die Bekl. hätte es ja in der Hand gehabt, das hiesige Verfahren schlicht durch Erteilung einer vollständigen und richtigen Auskunft zu vermeiden. |
NEU LG Dortmund Urt. v. 29.4.2025 – 5 O 162/24 | Ein solcher ergibt sich zunächst nicht aus Art. 15 Abs. 1 DS-GVO. Ob es sich bei der vom Kl. u. a. begehrten Spielhistorie und Transaktionsübersicht überhaupt um personenbezogene Daten iSd Art. 4 Nr. 1 DS-GVO handelt, brauchte hierbei nicht entschieden zu werden. Denn der Bekl. steht jedenfalls ein Weigerungsrecht aus Art. 12 Abs. 5 S. 2 lit. b DS-GVO zu, auf das sie sich berufen hat. Danach kann ein Verantwortlicher eine Auskunft verweigern, wenn der Auskunftsanspruch offenkundig unbegründet ist oder exzessiv geltend gemacht wird. Die Vorschrift führt zwar lediglich die häufige Wiederholung als Beispiel für einen „exzessiven“ Antrag auf. Die Verwendung des Wortes „insb.“ macht aber deutlich, dass die Vorschrift auch andere rechtsmissbräuchliche Anträge erfassen will. Bei der Auslegung, was in diesem Sinne rechtsmissbräuchlich ist, ist auch der Schutzzweck der DS-GVO zu berücksichtigen. Wie sich aus dem Erwägungsgrund 63 zu der Verordnung ergibt, ist Sinn und Zweck des in Art. 15 DS-GVO normierten Auskunftsrechts, es der betroffenen Person problemlos und in angemessenen Abständen zu ermöglichen, sich der Verarbeitung der sie betreffenden personenbezogenen Daten bewusst zu werden und die Rechtmäßigkeit dieser Verarbeitung überprüfen zu können. Um ein solches Bewusstwerden zum Zwecke einer Überprüfung der datenschutzrechtlichen Zulässigkeit der Verarbeitung personenbezogener Daten geht es dem Kl. hier aber erkennbar nicht. Zwar trägt die Klägerseite vor, dass sie einerseits „Gewissheit über die Rechtmäßigkeit der Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten bei der Beklagtenpartei“ wolle; zugleich diene die Auskunft aber auch – und nach Auffassung des Gerichts gerade – der Bezifferung der Höhe des Anspruchs auf Rückforderung von Spielverlusten. Aus der Koppelung des Auskunftsanspruchs mit einem unbezifferten Zahlungsantrag ergibt sich, dass es dem Kl. allein darum geht, Auskünfte über das Bestehen eines etwaigen Rückzahlungsanspruchs in Erfahrung zu bringen. Eine solche Vorgehensweise ist vom Schutzzweck der DS-GVO nicht umfasst. Es betrifft noch nicht einmal den mit der Verordnung als solchem verfolgten Datenschutz. Dem Gericht ist hierbei bewusst, dass es nach Rspr. des EuGH auf die mit der Auskunft geltend gemachten Zwecke im Grundsatz nicht ankommt (vgl. EuGH Urt. v. 26.10.2023 – C-307/22). Das Gericht ist gleichwohl davon überzeugt, dass die Geltendmachung des Auskunftsanspruchs sich in diesem konkreten Einzelfall als rechtsmissbräuchlich darstellt. Der Fall, der der vorstehend genannten EuGH-Entscheidung zugrunde lag, ist nach Auffassung des Gerichts mit dem hiesigen Fall schon nicht im Ansatz vergleichbar. Der dortigen Entscheidung lag ein Arzt-Patienten-Verhältnis zugrunde, bei dem zur Prüfung eines etwaigen Behandlungsfehlers und damit eines möglichen Schadensersatzanspruches, (kostenlose) Zurverfügungstellung der Patientendaten begehrt wurde. Hierbei handelt es sich regelmäßig um solche Daten, die dem Zugriffsbereich des Patienten vollständig entzogen sind, weil sie allein in der Sphäre des behandelnden Arztes liegen. Eine Schutzbedürftigkeit des Auskunftssuchenden liegt in dieser Konstellation auf der Hand. An einer derartigen Schutzbedürftigkeit fehlt es dem Kl. hier indes vollständig. Der Kl. begehrt Daten, die – anders als etwa beim Arzt-Patienten-Verhältnis – ebenso seiner Sphäre unterfallen. Mit Hilfe der begehrten Spiel- und Transaktionshistorie will der Kl. die Höhe eines von ihm behaupteten Rückzahlungsanspruchs ermitteln. Zeitpunkt, Art und Umfang etwaig erfolgter Geldflüsse zwischen dem Kl. und der Bekl. sind indes Informationen, zu denen der Kl. nach den Grundsätzen der zivilprozessualen Darlegungs- und Beweislastverteilung regelmäßig substanziiert vortragen und erforderlichenfalls Beweis antreten muss, wenn er einen entsprechenden Leistungsanspruch geltend machen will. Der Kl. versucht letztlich über das Instrument der DS-GVO einen Ausforschungsbeweis im Zivilprozess zu konstruieren, der mit den zivilprozessualen Grundsätzen schlicht nicht in Einklang zu bringen ist. Denn würde Art. 15 DS-GVO dem Betroffenen Zugang zu sämtlichen Informationen in der Sphäre der Gegenseite geben, würde dies den allgemeinen Beibringungsgrundsatz faktisch vollständig unterlaufen. Es ist auch weder vorgetragen noch sonst ersichtlich, dass der Kl. über die begehrten Informationen nicht selbst verfügt oder sich diese nicht jedenfalls beschaffen kann. Über eigene Vermögenszuwächse und –abflüsse wird der Kl. sich aufgrund vorhandener oder zumindest zu beschaffender Nachweise, wie Kontoauszüge oder Abbuchungsbelege, selbst Klarheit verschaffen können. Soweit klägerseitig noch vorgetragen wird, die Nachvollziehbarkeit der Zahlungsflüsse sei dadurch gemindert, dass die Bekl. auch Entgelte in Form von Bezahlkarten entgegennehme, erfolgt dieser Vortrag bereits in einer Pauschalität, die eine Relevanz für die individuelle Person des Kl. nicht erkennen lässt. Ob und inwieweit der hiesige Kl. den Versuch unternommen hat bzw. daran gehindert war, die für eine Rückforderungsklage benötigten Informationen zu erlangen, ergibt sich aus dem klägerischen Vortrag jedenfalls nicht. |
OVG Berlin-Brandenburg Urt. v. 13.5.2025 – 12 B 14/23 | Der Herausgabeanspruch ist auch nicht nach Art. 12 Abs. 5 S. 2 lit. b DS-GVO ausgeschlossen. Danach kann der Verantwortliche sich weigern, aufgrund eines Antrags tätig zu werden, sofern dieser offenkundig unbegründet oder – insb. im Fall von häufiger Wiederholung – exzessiv ist, was auch bei einem Rechtsmissbrauch der Fall sein kann. Es ist anhand der relevanten Umstände des Einzelfalls festzustellen, dass eine Missbrauchsabsicht der betroffenen Person vorliegt. Hierfür ist auf Basis des glaubhaften Vortrags des Beigel. zu seiner Motivlage im Zeitpunkt seines Auskunftsersuchens nichts erkennbar; eine Antragstellung aus bloßer Neugier oder zu datenschutzfremden Zwecken genügt hierfür nicht. Der Vortrag der insofern darlegungsbelasteten Kl. (vgl. Art. 12 Abs. 5 S. 3 DS-GVO) beschränkt sich in diesem Zusammenhang auf Mutmaßungen. Sofern sich die Kl. auf eine mögliche zukünftige Vielzahl von Auskunftsanträgen beruft, vermag dies nicht die Exzessivität des Antrags zu begründen, da Art. 12 Abs. 5 S. 2 lit. b DS-GVO jeweils den einzelnen Ast. in den Blick nimmt. Unabhängig davon ist für eine „Antragsflut“ bislang nichts vorgetragen oder ersichtlich. |
NEU OLG Wien Entscheidung v. 13.5.2025 – 16R92/25d | Das Recht auf Auskunft ist in Art. 15 DS-GVO geregelt. Inhaltlich räumt das Auskunftsrecht der betroffenen Person zunächst das Recht ein, vom Verantwortlichen eine Bestätigung darüber zu verlangen, ob ihre personenbezogenen Daten verarbeitet wurden. Dies ist hier unstrittig. Liegen eine oder mehrere derartige Verarbeitungen vor, hat die betroffene Person einen Anspruch auf Auskunft über die personenbezogenen Daten sowie über weitere in Art. 15 Abs. 1 lit. a bis lit. h leg cit definierte Informationen. Der Anspruch reicht gewissermaßen vom „Ob“ der Datenverarbeitung (Art. 15 Abs. 1 Hs. 1 DS-GVO) über das „Wie“ (Art. 15 Abs. 1 Hs. 2 lit. a-h, Abs. 2 DS-GVO) bis zum „Was“ (Art. 15 Abs. 1 Hs. 2, Abs. 3 DS-GVO). Die Ausübung des Auskunftsrechts ist ein Recht des Einzelnen und ist bei der Ausübung nicht von anderen Rechten abhängig. Der OGH bejahte die Zulässigkeit eines gerichtlichen Rechtsbehelfs nach Art. 79 Abs. 1 DS-GVO für die Geltendmachung des Rechts auf Zurverfügungstellung einer Kopie nach Art. 15 Abs. 3 DS-GVO unabhängig davon, ob der Kl. eine Verletzung der DS-GVO durch die erfolgte Datenverarbeitung behauptet oder nicht. Der Zweck des Auskunftsrechts nach Art. 15 DS-GVO liegt nach deren Erwägungsgrund 63 insb. darin, dass die betroffene Person Grundlegendes über die Verarbeitung ihrer Daten erfahren kann, insb. ob und welche Daten der Verantwortliche über sie verarbeitet und ob dies rechtmäßig geschieht (Erwägungsgrund 63 S 1). Das Recht auf Auskunft steht unter keinen Voraussetzungen und muss insb. nicht mit einem Rechtsschutz- oder Auskunftsinteresse begründet werden. So führt auch der EDSA (Europäischer Datenschutzausschuss) aus, dass es dem Verantwortlichen verwehrt sei, das „warum“ des Auskunftsantrags zu prüfen. Erst iRd Frage, welche konkreten Daten beauskunftet werden sollen, kann das Motiv des Betroffenen eine Rolle spielen. Wenngleich der Zweck des Auskunftsantrags bzw. das Motiv des Betroffenen für die Stellung zunächst unerheblich ist, gewinnen „datenschutzfremde“ Beweggründe daher an Relevanz, wenn es um den Umfang der Pflicht zur Beauskunftung geht. Richtig ist, dass (auch) das Unionsrecht unter einem allgemeinen Missbrauchsvorbehalt steht. Nach der Rspr. des Obersten Gerichtshofs liegt Rechtsmissbrauch (Schikane) aber nur dann vor, wenn zwischen den vom Handelnden verfolgten eigenen Interessen und den beeinträchtigten Interessen des anderen ein ganz krasses Missverhältnis besteht. Es muss also der Schädigungszweck bzw. das unlautere Motiv der Rechtsausübung so augenscheinlich im Vordergrund stehen, dass andere Ziele völlig in den Hintergrund treten. Die Behauptungs- und Beweislast dafür trifft immer denjenigen, der den Rechtsmissbrauch behauptet. Wesentlich ist hier, dass der EuGH in seinem Urt. v. 26.10.2023 zu C-307/22 klarstellt, dass die Auskunftsverpflichtung auch dann bestehe, wenn der betreffende Auskunftsantrag mit einem anderen als den in S. 1 des Erwägungsgrund 63 DS-GVO genannten Zwecken begründet werde. Der Bekl. ist zwar darin zuzustimmen, dass das vorlegende Gericht dort ausdrücklich feststellte, dass der Antrag der betroffenen Person nicht missbräuchlich sei. Schon daraus, dass die betroffene Person nach der DS-GVO nicht verpflichtet ist, ihren Auskunftsantrag zu begründen folgt aber, dass ein solcher auch nicht davon abhängig sein kann, dass einer der im ersten S. des Erwägungsgrund 63 DS-GVO genannten Gründe geltend gemacht wird. Der EuGH führt in Rn. 44 ausdrücklich aus: „Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rspr. die Erwägungsgründe eines Unionsrechtsakts rechtlich nicht verbindlich sind und weder herangezogen werden können, um von den Bestimmungen des betreffenden Rechtsakts abzuweichen, noch um diese Bestimmungen in einem Sinne auszulegen, der ihrem Wortlaut offensichtlich widerspricht.“ Die DS-GVO soll ein gleichmäßiges und hohes Schutzniveau für natürliche Personen in der Union gewährleisten und die Rechte der betroffenen Personen stärken und präzise festlegen. Angesichts der Bedeutung, die die DS-GVO dem in Art. 15 Abs. 1 DS-GVO garantierten Recht auf Auskunft über die personenbezogenen Daten, die Gegenstand einer Verarbeitung sind, zur Erreichung solcher Ziele beimisst, darf die Ausübung dieses Rechts folglich nicht von Bedingungen abhängig gemacht werden, die der Unionsgesetzgeber nicht ausdrücklich festgelegt hat, wie etwa von der Verpflichtung, einen der im ersten S. des Erwägungsgrund 63 genannten Gründe geltend zu machen. Das bedeutet zusammengefasst, dass eine Auskunftsverpflichtung grds. dann besteht, wenn der Auskunftsberechtigte mit seinem Auskunftsersuchen ausschließlich einen anderen Zweck als jenen, von der Verarbeitung seiner Daten Kenntnis zu nehmen und deren Rechtmäßigkeit zu überprüfen, verfolgt. Ein Rechtsmissbrauch ist selbst bei einem ausschließlich datenschutzfremden Zweck nicht evident. Im Verfahren 6 Ob 233/23t hatte der Oberste Gerichtshof den Anspruch des dortigen Kl. ggü. dem Träger einer Krankenanstalt auf kostenlose Übermittlung einer Kopie der Krankengeschichte zu dem Zweck zu beurteilen, um mit Hilfe der Behandlungsunterlagen Ansprüche aus einem Arbeitsunfall geltend machen zu können. Der OGH führte dazu aus, dass der EuGH in seiner Entscheidung C-307/22 ausgesprochen habe, dass Art. 12 Abs. 5 DS-GVO sowie Art. 15 Abs. 1 und 3 DS-GVO dahin auszulegen seien, dass die Verpflichtung des Verantwortlichen, der betroffenen Person unentgeltlich eine erste Kopie ihrer personenbezogenen Daten, die Gegenstand einer Verarbeitung seien, zur Verfügung zu stellen auch dann gelte, wenn der betreffende Antrag mit einem anderen als den in S. 1 des 63. Erwägungsgrunds DS-GVO genannten Zwecken begründet werde. Damit sei für das Ausgangsverfahren geklärt worden, dass die dortige Verantwortliche – die behandelnde Zahnärztin des Kl. des Ausgangsverfahrens – dem Anspruch auf unentgeltliche Herausgabe sämtlicher bei ihr vorhandenen, den Kl. betreffenden Krankenunterlagen nicht entgegenhalten konnte, dass er die Herausgabe nicht zu den in Erwägungsgrund 63 genannten Zwecken, also sich der Verarbeitung der ihn betreffenden personenbezogenen Daten bewusst zu sein und deren Rechtmäßigkeit überprüfen zu können, sondern zu einem anderen legitimen Zweck, nämlich der Geltendmachung von Arzthaftungsansprüchen gegen die Zahnärztin begehrte. Für das Verfahren 6 Ob 233/23t stellte der OGH klar, dass den Ansprüchen des dortigen Kl. daher nicht entgegenstehe, dass er die kostenlose Übermittlung einer Kopie der Krankengeschichte zu dem Zweck forderte, mit Hilfe der Behandlungsunterlagen Ansprüche aus einem Arbeitsunfall geltend zu machen. Die Bekl. wendet weiters ein, aufgrund der drohenden Schwächung ihrer Prozessposition [im beabsichtigten anschließenden Leistungsprozess] bestehe ihrerseits ein berechtigtes Geheimhaltungsinteresse gem. § 4 Abs. 6 DSG iVm Art. 15 Abs. 4 DS-GVO. Ein Recht auf Erhalt einer Kopie (Art. 15 Abs. 3 DS-GVO) setze voraus, dass das Auskunftsersuchen (Art. 15 Abs. 1 DS-GVO) rechtmäßig sei, was hier nicht der Fall sei. Beschränkungen des Auskunftsrechts nach Art. 15 DS-GVO ergeben sich insb. aus der ausdrücklichen Anordnung in Art. 15 Abs. 4 DS-GVO, dass das Recht auf Erhalt einer Kopie der Kategorien personenbezogener Daten, die verarbeitet werden, nicht die Rechte und Freiheiten anderer Personen beeinträchtigen darf, der Rspr. des EuGH sowie für das österreichische Recht aus diversen nationalen Rechtsvorschriften, insb. aus § 4 Abs 6 DSG, wonach durch die Auskunftserteilung (idR) kein Geschäfts- und Betriebsgeheimnis des Verantwortlichen bzw. Dritter gefährdet werden dürfe. Von einer offenkundigen und damit rechtsmissbräuchlichen Ausübung des datenschutzrechtlichen Auskunftsrechts für den sachfremden Zweck der Beweismittelbeschaffung gehen Knyrim/Willheim dann aus, wenn ein Antrag nach Art 15 DS-GVO in einem personellen, zeitlichen und inhaltlichen, allenfalls auch örtlichen Kontext zu einem Rechtsstreit stehe. Weder Art. 15 Abs. 4 DS-GVO noch § 4 Abs. 6 öDSG konkretisieren den Begriff des Geschäfts- und Betriebsgeheimnisses. Da nach der Rspr. des EuGH kein eigenständiges Recht auf Kopie existiere, müsse nach Haidinger Art. 15 Abs. 4 DS-GVO auf das Recht auf Auskunft im Allgemeinen bezogen werden, sodass der Verantwortliche dem Antrag des Betroffenen nur soweit entsprechen dürfe, als Rechte und Freiheiten anderer Personen nicht beeinträchtigt seien, wozu laut Erwägungsgrund 63 S. 5 auch Geschäftsgeheimnisse oder Rechte des geistigen Eigentums und insb. das Urheberrecht zählen würden. Es sei davon auszugehen, dass grds. alle Rechte und Freiheiten, die von dem Recht der Union oder der Mietgliedstaaten anerkannt seien, relevant seien. Daher könne der Verantwortliche eine Auskunft ablehnen. Rein kommerzielle Interessen (zB Umsatzentgang durch die Verpflichtung zur unentgeltlichen Beauskunftung) könne der Verantwortliche jedoch nicht fruchtbar machen. Thiele/Wagner zufolge könne, wie aus der Formulierung „idR“ ersichtlich werde, aus § 4 Abs 6 DSG nicht geschlossen werden, dass Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse von privaten Verantwortlichen oder Dritten dem Recht der betroffenen Personen auf Auskunft immer vorgehen, vielmehr müsse in jedem Einzelfall eine Interessenabwägung vorgenommen werden. Erwägungsgrund 63 und § 4 Abs. 6 öDSG würden indizieren, dass die Wahrung von Geschäfts- oder Betriebsgeheimnissen im berechtigten Interesse des Unternehmens gelegen sei. Als Einschränkung eines (verfassungsgesetzlichen) subjektiven Rechts sei die Ausnahme restriktiv auszulegen. Bei der Auskunft nach Art. 15 DS-GVO iVm § 1 Abs. 3 Nr. 1 öDSG gehe es nämlich um personenbezogene Daten des Betroffenen und nicht etwa um jene von Dritten. Daher werde es im Zusammenhang mit Geschäftsgeheimnissen – wie etwa § 26b Abs. 1 öUWG – ganz besonderer Umstände bedürfen, um ein überwiegendes Interesse des Verantwortlichen oder des Dritten an der Nichterteilung der Auskunft über die eigenen Daten des Betroffenen zu begründen. Nach Knyrim/Willheim seien unternehmensinterne Informationen über laufende Rechtsstreitigkeiten auch vom Begriff des Geschäftsgeheimnisses umfasst, weil sie nur einem eingeschränkten unternehmensinternen Personenkreis einschließlich zur Verschwiegenheit verpflichteter Berater bekannt seien. Sie hätten auch kommerziellen Wert, weil sie den Prozessausgang beeinflussen könnten und würden gewöhnlich geheim gehalten, indem der Zugang zu diesen Informationen auf die von dem Rechtsstreit unmittelbar Betroffenen und zur Verschwiegenheit verpflichteten Vertreter und Berater beschränkt werde. Zu den vom Auskunftsrecht erfassten Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen zähle daher insb. auch der unternehmensinterne Austausch von Erwägungen und Strategien iZm einem Rechtsstreit. Dies gelte insb. dann, wenn es sich um einen Rechtsstreit mit einer Führungskraft und/oder einem Gesellschafter handle. So müsse es zB für Führungskräfte in Unternehmen möglich sein, sich über Strategien in Bezug auf Streitigkeiten mit (ehemaligen) Gesellschaftern auszutauschen und (digitale) Notizen darüber anzufertigen, ohne dass die Streitgegner das Datenschutzrecht missbrauchen würden, um Kenntnis von vertraulichen Gesprächen zu erzwingen. Ganz allgemein sei davon auszugehen, dass kein Recht auf Auskunft nach Art 15 DS-GVO in Bezug auf Daten, deren Offenlegung in einem laufenden Rechtsstreit die Position des Auskunftspflichtigen gefährden könnten, bestehe. Weder aus dem festgestellten Sachverhalt noch unter Zugrundelegung des Vorbringens der Bekl. sind Anhaltspunkte für einen Rechtsmissbrauch zu erkennen. Hier handelt es sich – insb. bei den Ein- und Auszahlungen – um „gemeinsame“, nicht geheime Daten aus einer Geschäftsverbindung. Sie wurden erst mit der Sperre des Kundenkontos für die Kl. „geheim“. Ein „Geheimnis“ der Bekl. der Kl. ggü. auch im Hinblick auf den folgenden Leistungsprozess liegt damit nicht vor. Das behauptete Motiv der Kl., nach der Auskunftserteilung in weiterer Folge ihre erlittenen Spielverluste rückfordern zu wollen, ist weder unlauter noch tritt das berechtigte Auskunftsrecht der Kl. hinter ein allenfalls beeinträchtigtes Interesse der Bekl. an der Geheimhaltung der Daten. Es muss der Kl. selbstverständlich unbenommen bleiben, nach oder neben der jedenfalls zulässigen Datenüberprüfung den sich aus diesen Unterlagen allfällig ergebenden Saldo einzuklagen. Dabei handelt es sich um ein legitimes Interesse der Kl. Auch die DS-GVO bietet keinen Anhaltspunkt dafür, dass das Auskunftsrecht zwecks Stärkung der eigenen Position in einem Rechtsstreit verweigert werden dürfe. Die Bekl. argumentiert mit einem berechtigten Geheimhaltungsinteresse gem. § 4 Abs 6 öDSG iVm Art. 15 Abs. 4 DS-GVO aufgrund der durch die Informationsherausgabe drohenden Schwächung im drohenden Leistungsverfahren wegen Glücksspielverlusten. Hier handelt es sich – wie oben bereits dargelegt – nicht um geheime Daten aus einer Geschäftsverbindung. Sie wurden erst mit der Sperre des Kundenkontos für die Kl. „geheim“. Ein „Geheimnis“ der Bekl. der Kl. ggü. im Hinblick auf den folgenden Leistungsprozess liegt damit nicht vor. |
NEU LAG München Urt. v. 12.6.2025 – 2 SLa 70/25 = ZD 2026, 228 mAnm Reuter/Groh | Entgegen der Ansicht der Bekl. ist die Geltendmachung dieses Anspruchs vorliegend nicht rechtsmissbräuchlich. Der Bekl. steht insoweit kein Verweigerungsrecht gem. Art. 12 Abs. 5 S. 2 lit. b DS-GVO und/oder § 242 BGB zu. Art. 15 Abs. 1 und Abs. 3 DS-GVO sehen nicht vor, dass der Betroffene seinen Antrag begründen müsste; infolgedessen bestehen diese Ansprüche grds. unabhängig davon, ob damit spezifisch datenschutzrechtliche oder gänzlich datenschutzfremde Motive verfolgt werden. Soweit die Bekl. demgegenüber auf die obergerichtliche Rspr. zu Auskunftsansprüchen Versicherter gegen private Krankenversicherungen verweist, ist dies – ungeachtet der Frage, ob die diesbezügliche Rspr. mit der Auslegung der DS-GVO durch den EuGH im Einklang steht – auf den vorliegenden Fall nicht übertragbar. Die Kl. begehrt nicht die Überlassung von Schriftstücken, in denen eher zufällig personenbezogene Daten sind, die für sie aber aus gänzlich anderen Gründen relevant sind. Die Relevanz des Compliance-Berichts ergibt sich für sie vielmehr – u. a. – gerade aus den darin enthaltenen personenbezogenen Daten, weil diese wiederum Bedeutung für weitere Streitigkeiten der Parteien (Teilzeit, Versetzung, Kündigung) haben. |
NEU OLG Linz Entscheidung v. 30.6.2025 – 4R89/25y | Der Zweck dieses Auskunftsrechts liegt nach dem Erwägungsgrund 63 insb. darin, dass die betroffene Person Grundlegendes über die Verarbeitung ihrer Daten erfahren kann, insb. ob und welche Daten der Verantwortliche über sie verarbeitet und ob dies rechtmäßig geschieht. Nach Art. 12 Abs. 5 DS-GVO ist die Auskunft unentgeltlich zur Verfügung zu stellen. Bei offenkundig unbegründeten oder – insb. im Fall von häufiger Wiederholung – exzessiven Anträgen einer betroffenen Person kann der Verantwortliche entweder ein angemessenes Entgelt verlangen, oder sich weigern, aufgrund des Antrags tätig zu werden. Der Verantwortliche hat den Nachweis für den offenkundig unbegründeten oder exzessiven Charakter des Antrags zu erbringen. Das Recht auf Auskunft der betroffenen Person nach Art. 15 Abs. 1 DS-GVO steht unter keinen Voraussetzungen. Es muss insb. nicht mit einem Rechtsschutzinteresse begründet werden. Der Verantwortliche kann den Antrag nicht allein deswegen ablehnen, weil der Betroffene primär die Beweismittelbeschaffung beabsichtigt. Der EuGH stellte in seinem Urt. v. 26.10.2023 zu C-307/22 klar, dass die Auskunftsverpflichtung auch dann besteht, wenn der betreffende Auskunftsantrag mit einem anderen als den in S. 1 des Erwägungsgrund 63 DS-GVO genannten Zwecken begründet wird. Schon daraus, dass die betroffene Person nach der DS-GVO nicht verpflichtet ist, ihren Auskunftsantrag zu begründen, folge, dass ein solcher auch nicht davon abhängig sein kann, dass einer der im ersten S. des 63. Erwägungsgrund DS-GVO genannten Gründe geltend gemacht wird. Ein Auskunftsbegehren ist also nicht „offenkundig unbegründet“ oder rechtsmissbräuchlich, wenn damit datenschutzfremde Ziele verfolgt werden. Schließlich wird häufig eine betroffene Person erst durch die Erfüllung des Auskunftsrechts in die Lage versetzt werden, ihre weiteren Rechte geltend zu machen. Das bedeutet, dass eine Auskunftsverpflichtung auch dann besteht, wenn der Auskunftsberechtigte – hier der Kl. – mit seinem Auskunftsersuchen einen anderen Zweck als jenen, von der Verarbeitung seiner Daten Kenntnis zu nehmen und deren Rechtmäßigkeit zu überprüfen, verfolgt. Die Rechtsansicht der Bekl., das Auskunftsersuchen des Kl. sei deshalb rechtsmissbräuchlich, weil er es ausschließlich aufgrund eines im Anschluss anzustrebenden Gerichtsverfahrens begehre, wird vom Berufungsgericht nicht geteilt. Richtig ist, dass (auch) das Unionsrecht unter einem allgemeinen Missbrauchsvorbehalt steht. Entgegen der Ansicht der Bekl. sieht der EuGH einen Rechtsmissbrauch im Zusammenhang mit Auskunftsanträgen nach Art. 15 DS-GVO dann gegeben, wenn die Anträge (iSv Art. 12 Abs. 5 S. 2 DS-GVO) „offenkundig unbegründet“ oder – insb. im Fall häufiger Wiederholung – „exzessiv“ sind (C-307/22). Für beides bietet der festgestellte Sachverhalt keinen Anhaltspunkt. Nach der Rspr. des Obersten Gerichtshofs liegt Rechtsmissbrauch (Schikane) nur dann vor, wenn zwischen den vom Handelnden verfolgten eigenen Interessen und den beeinträchtigten Interessen des anderen ein ganz krasses Missverhältnis besteht. Es muss also der Schädigungszweck bzw. das unlautere Motiv der Rechtsausübung so augenscheinlich im Vordergrund stehen, dass andere Ziele völlig in den Hintergrund treten. Die Behauptungs- und Beweislast dafür trifft immer denjenigen, der den Rechtsmissbrauch. Weder aus dem festgestellten Sachverhalt noch unter Zugrundelegung des Vorbringens der Bekl. sind Anhaltspunkte für einen Rechtsmissbrauch zu erkennen. Das Motiv des Kl., nach der Auskunftserteilung in weiterer Folge auch die Möglichkeit zu haben, seinen bei Online-Glücksspielen erlittenen Verlust (infolge nichtiger Rechtsgeschäfte) gerichtlich geltend zu machen, ist weder unlauter noch tritt das berechtigte Auskunftsrecht des Kl. hinter ein allenfalls beeinträchtigtes Interesse der Bekl. an der Geheimhaltung der Daten; ein Schädigungszweck ist ebenfalls nicht festgestellt. Es muss dem Kl. selbstverständlich unbenommen bleiben, nach oder neben der jedenfalls zulässigen Datenüberprüfung den sich aus diesen Unterlagen allfällig ergebenden Saldo einzuklagen. Dabei handelt es sich um ein legitimes Interesse des Kl., das keinesfalls nur auf eine Schädigung der Bekl. hinausläuft. Auch die DS-GVO bietet keinen Anhaltspunkt dafür, dass das Auskunftsrecht zwecks Stärkung der eigenen Position in einem Rechtsstreit verweigert werden dürfe. Soweit die Berufungswerberin schließlich ein berechtigtes Geheimhaltungsinteresse gem. § 4 Abs. 6 öDSG iVm Art. 15 Abs. 4 DS-GVO aufgrund der durch die Informationsherausgabe drohenden Schwächung ihrer Prozessposition (gemeint in einem zukünftigen Leistungsverfahren wegen Glücksspielverlusten) behauptet, begründet sie dies nicht näher. Sie argumentiert nur wieder damit, dass das Auskunftsersuchen (wegen Rechtsmissbrauchs) nicht rechtmäßig sei. Richtig ist, dass nach § 4 Abs. 6 öDSG und dem Erwägungsgrund 63 DS-GVO das Auskunftsrecht die Rechte und Freiheiten anderer Personen – wozu auch der Verantwortliche zählt -, etwa Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse oder Rechte des geistigen Eigentums und insb. das Urheberrecht an Software, nicht beeinträchtigen soll. Dies darf jedoch nicht dazu führen, dass der betroffenen Person jegliche Auskunft verweigert wird. Dass Rechte Dritter (bzw. ihre eigenen) durch die Entsprechung des Auskunftsbegehrens beeinträchtigt würden, behauptet die Bekl. gar nicht. Vielmehr begründet sie ihre Rechtsansicht ausschließlich mit der von ihr befürchteten Schwächung ihrer Rechtsposition im erwarteten Folgeprozess. Abgesehen davon, dass der Kl. auch im Wege eines Rechnungslegungsbegehrens nach Art. XLII EGZPO eine entsprechende Auskunft der Bekl. erzwingen könnte, sodass im Vergleich dazu seine Rechtsposition im Folgeprozess durch die Datenauskunft nicht geschwächt wäre, begehrt der Kl. lediglich die Daten aus einer gemeinsamen Geschäftsverbindung, sodass ein „Geheimnis“ der Bekl. ihm ggü. nicht ersichtlich ist. Da somit ein Verweigerungsrecht nicht erfolgreich aufgezeigt werden konnte, besteht der Anspruch des Kl. auf Auskunft iSd Art. 15 Abs. 1 DS-GVO zu Recht, sodass auch die Berufung in der Hauptsache nicht berechtigt ist. |
NEU BFH Urt. v. 15.7.2025 – IX R 25/24 = ZD 2026, 91 mAnm Schmittmann | Einem Auskunftsrecht kann auch nicht entgegengehalten werden, dass die Kl. zu 1. mit ihrem auf Art. 15 DS-GVO gestützten Begehren ersichtlich keine datenschutzrelevanten Gründe verfolgt, sondern erwägt, gegen den Anzeigeerstatter zivilrechtliche und/oder strafrechtliche Schritte anzustrengen. Der Ast. muss seinen Antrag nach Art. 15 Abs. 1 DS-GVO nicht begründen, was zugleich bedeutet, dass er auch nicht zurückgewiesen werden kann, wenn mit ihm ein anderer Zweck verfolgt wird als der, von der Verarbeitung Kenntnis zu nehmen und deren Rechtmäßigkeit zu überprüfen. |
NEU OLG Innsbruck Entscheidung v. 1.10.2025 – 4R117/25z | Zur behaupteten rechtsmissbräuchlichen Vorgangsweise des Kl. Die Berufung wiederholt den Einwand der Rechtsmissbräuchlichkeit. Diese sei darin zu erblicken, dass der Kl. internationalen Technologie-Konzernen, deren Dienste ausschließlich online erbracht werden, wider besseren Wissens und mit dem Ziel, anschließend eine Klage zu erheben, pro forma Briefe ohne Anführung seiner Berufsbezeichnung (Rechtsanwalt) und an eine nicht für Betroffenenanfragen vorgesehene allgemeine Anschrift versende, obwohl diese Unternehmen geeignete Kommunikationswege für Betroffenenanfragen vorsehen. Dies werde dadurch erhärtet, dass der Kl. die zur Verfügung gestellten Informationen und Erläuterungen nicht gelesen habe. Dass die Bekl. nicht auf das postalische Auskunftsbegehren reagiert habe, habe den Rechtsmissbrauch des Kl. nicht saniert. Soweit die Rechtsrüge dem Kl. vorwirft, er habe wider besseren Wissens gehandelt, um anschließend eine Klage einbringen zu können, entfernt sie sich vom festgestellten Sachverhalt und ist damit nicht gesetzmäßig ausgeführt. IÜ kann auf Grund der unter Punkt 4. dargestellten Erwägungen gar nicht davon ausgegangen werden, dass der Kl. das Ansuchen an eine nicht für Betroffenenanfragen zuständige Anschrift verschickte. Bei offenkundig unbegründeten oder – insb. im Fall von häufiger Wiederholung – exzessiven Anträgen einer betroffenen Person kann der Verantwortliche nach Art. 15 DS-GVO sich u. a. weigern, aufgrund des Antrags tätig zu werden. Die Beweislast für den offenkundig unbegründeten oder exzessiven Charakter des Antrags hat der Verantwortliche zu erbringen (Art. 12 Abs. 5 DS-GVO). Dieser Beweis ist der Bekl. nach den Feststellungen nicht gelungen. Das Auskunftsrecht stellt ein fundamentales Recht im System der DS-GVO dar, weshalb jede Ausnahme von diesem Grundsatz eng auszulegen ist. Das Auskunftsrecht ist nämlich erforderlich, um es der betroffenen Person zu ermöglichen, ggf. ihr Recht auf Berichtigung, ihr Recht auf Löschung und ihr Recht auf Einschränkung der Verarbeitung, die ihr nach den Art. 16, 17 bzw. 18 DS-GVO zustehen, sowie ihr in Art. 21 DS-GVO vorgesehenes Recht auf Widerspruch gegen die Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten oder ihre in den Art. 79 und 82 DS-GVO vorgesehenen Rechte auf Einlegung eines gerichtlichen Rechtsbehelfs bzw. auf Schadensersatz auszuüben. Der Umstand, dass der Kl. in der Vergangenheit bereits mehrfach Auskunftsbegehren an andere Unternehmen per Post versandte und anschließend eine Klage erhob, erlaubt die Annahme einer rechtsmissbräuchlichen Vorgangsweise nicht. Einerseits erhob der Kl. diese Klagen nach den Feststellungen nur, wenn seine Auskunftsbegehren nicht oder nicht ausreichend beantwortet wurden. Andererseits waren diese Anfragen gar nicht an die Bekl. gerichtet. Zudem steht nicht fest, dass der Kl. seine Auskunftsbegehren mit einem Schadensersatzbegehren nach Art. 82 DS-GVO verband. Schon deshalb ist die Annahme nicht gerechtfertigt, dass die vom Kl. gestellten Auskunftsbegehren alleine darauf gerichtet waren, von den kontaktierten Datenverantwortlichen Schadensersatz zu erhalten oder den Datenverantwortlichen durch das Auskunftsbegehren einen Aufwand zu bereiten. Der Annahme, dass der Kl. das hier zu beurteilende Auskunftsersuchen nur in rechtsmissbräuchlicher Absicht verfolgt hätte, indem er pro Forma einen Brief an die Bekl. geschrieben habe, steht die unbekämpft gebliebene Feststellung entgegen, dass der Kl. das Auskunftsbegehren postalisch stellte, um einen Zustellnachweis vorweisen zu können, der ihm die Überprüfung der Einhaltung der in Art. 12 DS-GVO normierten Fristen ermöglichte. In diesem Zusammenhang releviert die Bekl. einen sekundären Feststellungsmangel. Nach ihrer Ansicht hätte das Erstgericht folgende Feststellung treffen müssen: „ Der Kl. hatte im Zeitpunkt der Stellung seines postalischen Auskunftsbegehrens an die Bekl. Kenntnis davon, dass die Bekl. ein Datenexport-Tool für die Ausübung von datenschutzrechtlichen Betroffenenrechten bereitstellt. Am 9.10.2021 hat er dieses Tool zur Erlangung einer Datenkopie genutzt. Der behauptete Mangel liegt nicht vor. Zwar kann es als unstrittige Tatsache iSd § 267 ZPO angesehen werden, dass der Kl. das von der Bekl. angebotene Datenexport-Tool am 9.10.2021 nutzte. Dieser Umstand kann in rechtlicher Hinsicht auch auf Grund der Beilage F, Seite 355, unterstellt werden, deren Echtheit von den Parteien nicht bestritten wurde. Wie bereits erwähnt, wäre das postalisch gestellte Auskunftsersuchen des Kl. auch dann nicht unzulässig gewesen, wenn der Kl. im März 2024 Kenntnis vom Datenexport-Tool gehabt haben sollte. Dass der Bekl. das Konto bei der Bekl. nur eröffnete, um in weiterer Folge Auskunftsbegehren und daraus abgeleitete Schadensersatzforderungen zu stellen, was in den Schlussanträgen des GA in der Rs. EuGH C-526/24 als Voraussetzung für die Annahme einer Missbräuchlichkeit eines erstmalig gestellten Auskunftsersuchens genannt wurde, wurde von der Bekl. ebenfalls nicht behauptet. Derartige Anhaltspunkte sind bereits auf Grund des Umfangs der vom Kl. über das Datenexport-Tool heruntergeladenen „Datenkopie“, die eindeutig für eine laufende Inanspruchnahme der Online-Angebote der Bekl. spricht, ohnedies nicht gegeben. Da die von der Bekl. vermisste Feststellung einen Umstand betrifft, dem aus rechtlicher Sicht keine Relevanz zukommt, liegt der relevierte Feststellungsmangel nicht vor. |
NEU VG Berlin Urt. v. 9.10.2025 – 1 K 463/22 | Dem Auskunftsrecht des Bf. konnte die Kl. auch nicht entgegengehalten, dass er mit seinem auf Art. 15 DS-GVO gestützten Begehren offenbar zivilrechtliche und/oder strafrechtliche Schritte gegen die Person, die seine Identität missbraucht hatte, anstrengen wollte. Der Ast. muss seinen Antrag nach Art. 15 Abs. 1 DS-GVO nicht begründen, was zugleich bedeutet, dass er auch nicht zurückgewiesen werden kann, wenn mit ihm ein anderer Zweck verfolgt wird als der, von der Verarbeitung Kenntnis zu nehmen und deren Rechtmäßigkeit zu überprüfen. |
NEU OLG Dresden Urt. v. 18.11.2025 – 4 U 543/25 | Den Bekl. steht iÜ kein Weigerungsrecht gegen die begehrten Auskünfte zur Seite. Sie berufen sich insoweit auf eine Missbräuchlichkeit des Auskunftsersuchens nach Art. 12 Abs. 5 DS-GVO. Einen Missbrauch iSd Vorschrift haben sie aber nicht hinreichend dargelegt. Er ist gegeben, wenn Anträge offenkundig unbegründet sind, weil das Fehlen der Voraussetzungen auf der Hand liegt, offen zu Tage tritt und der Antrag eindeutig aussichtlos ist. Weiterhin liegt ein Missbrauch vor bei häufiger Wiederholung, wenn es hierfür keine stichhaltigen Gründe wie eine Änderung der tatsächlichen Umstände oder eine anderweitige, abweichende Auskunft gibt oder wenn ein Antrag dem alleinigen Ziel dient, dem Ag. Aufwand zu bereiten oder kein vernünftiges Interesse gegeben ist, weil die Informationen bereits in verständlicher Form vorliegen. Anhaltspunkte hierfür sind bei dem Antrag des Kl. insgesamt nicht ersichtlich. Nicht missbräuchlich ist es dagegen, wenn der Kl. mit dem Auskunftsersuchen auch datenschutzfremde Zwecke verfolgt. Zu der Frage, ob das Bestehen eines Auskunftsersuchens gem. Art. 15 Abs. 1 DS-GVO von den mit dessen Geltendmachung verfolgten Gründen abhängig ist, hat sich der EuGH zwischenzeitlich ausdrücklich dahingehend geäußert, dass es bereits einer Begründung eines Auskunftsersuchens nicht bedarf, dieses also grds. grundlos gestellt werden kann, und außerdem die Verfolgung solcher Ziele, wie sie in der DS-GVO niedergelegt sind, gerade nicht erforderlich ist. Sowohl der BGH als auch hieran anschließend verschiedene Obergerichte machen sich diese Auslegung des geltenden Unionsrechts seither in stRspr zu eigen. Es kommt mithin nicht darauf an, ob der Kl. mit dem vorliegend auf erster Stufe geltend gemachten Auskunftsanspruch einen nicht von der DS-GVO genannten Zweck verfolgt. |
NEU BGH Urt. v. 18.12.2025 – I ZR 115/25 = ZD 2026, 213 mAnm Koreng/Viehweger | Die Revision macht ohne Erfolg geltend, einem etwaigen Auskunftsanspruch des Kl. aus Art. 15 DS-GVO stehe Art. 12 Abs. 5 S. 2 lit. b DS-GVO entgegen, weil die Berufung auf das Auskunftsrecht rechtsmissbräuchlich sei. Nach Art. 12 Abs. 5 S. 2 lit. b DS-GVO kann sich der Verantwortliche bei offenkundig unbegründeten oder – insb. im Fall von häufiger Wiederholung – exzessiven Anträgen einer betroffenen Person weigern, aufgrund des Antrags tätig zu werden. Auf Grundlage der Feststellungen des Berufungsgerichts ergeben sich weder Anhaltspunkte dafür, dass das Auskunftsbegehren des Kl. offenkundig unbegründet ist, noch, dass es exzessiv ist. Auch die Revision behauptet nicht, dass diese tatbestandlichen Voraussetzungen im Streitfall gegeben wären. Wie die Revision ebenfalls nicht verkennt, ist die unentgeltliche Zurverfügungstellung einer ersten Kopie personenbezogener Daten nach der höchstrichterlichen Rspr. nicht davon abhängig, dass die betroffene Person ihren Antrag begründet. Die Ausübung des Auskunftsrechts aus Art. 15 Abs. 1 DS-GVO darf auch nicht von Bedingungen abhängig gemacht werden, die der Unionsgesetzgeber nicht ausdrücklich festgelegt hat, wie etwa von der Verpflichtung, einen der im ersten S. des 63. Erwägungsgrunds DS-GVO genannten Gründe (nämlich von der Verarbeitung Kenntnis zu nehmen und deren Rechtmäßigkeit überprüfen zu können) geltend zu machen. Das Berufungsgericht hat daher richtig erkannt, dass es einem etwaigen Auskunftsanspruch des Kl. nicht entgegensteht, dass er damit den Zweck verfolgt, Informationen zur Vorbereitung eines beabsichtigten Rückforderungsprozesses ggü. der Bekl. zu erlangen. Entgegen der Rüge der Revision hat das Berufungsgericht auch nicht unter Verstoß gegen § 286 ZPO entscheidungserheblichen Vortrag der Bekl. zu einer rechtsmissbräuchlichen Geltendmachung des Auskunftsrechts übergangen. Dabei bedarf es keiner Entscheidung, ob die Revision zu Recht davon ausgeht, dass ein Weigerungsrecht des Verantwortlichen, die begehrte Auskunft zu erteilen, nicht nur unter den in Art. 12 Abs. 5 S. 2 DS-GVO genannten Umständen, sondern auch im Fall des Rechtsmissbrauchs besteht. Der Vortrag der Revision ist bereits nicht geeignet, einen solchen Verstoß darzutun. Soweit die Revision vorbringt, die Rechtsmissbräuchlichkeit eines Auskunftsverlangens könne sich nicht nur aus der Verfolgung datenschutzfremder Zwecke, sondern auch aus sonstigen Umständen ergeben, trägt sie nicht näher dazu vor, welche sonstigen Umstände im Streitfall gegeben sein sollen. Auf das in diesem Zusammenhang allein in Bezug genommene Vorbringen der Bekl., der Kl. habe kein rechtliches Interesse an der verlangten Auskunft, ist das Berufungsgericht ausdrücklich eingegangen, indem es zutreffend ausgeführt hat, das Bestehen der in Art. 15 DS-GVO geregelten Rechte und Pflichten sei nicht von einer Motivation abhängig, die dem Schutzzweck der Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Verarbeitung der gespeicherten Daten entspreche. Soweit die Revision außerdem geltend macht, das Berufungsgericht habe unberücksichtigt gelassen, dass die Bekl. in der Berufungsinstanz ausdrücklich bestritten habe, dass die angeforderten Unterlagen beim Kl. nicht mehr vorhanden seien, kann sie damit die gegenteilige Feststellung des Berufungsgerichts nicht zu Fall bringen. Die darauf bezogene Verfahrensrüge ist nach der stRspr des BGH schon deshalb ausgeschlossen, weil die Feststellung des Berufungsgerichts nicht mit einem Tatbestandsberichtigungsantrag gem. § 320 ZPO angegriffen worden ist. |
NEU VG Osnabrück Urt. v. 13.1.2026 – 7 A 6/24 | Ein anderes Ergebnis ergibt sich auch nicht aus dem Vortrag der Bekl., der Kl. stelle seine Auskunftsersuchen rechtsmissbräuchlich. Soweit die Bekl. zur Begründung dieses Vorwurfs auf die Klageschrift im Verfahren H. vor dem LG A-Stadt verweist, hat diese offensichtlich nicht den von der Bekl. behaupteten Inhalt. Der Kl. macht dort einen Schadensersatzanspruch geltend, und zwar für jeden Monat, in dem die Bekl. ihm auf seine Anträge v. 1.7.2020 und v. 1.9.2021 keine vollständige datenschutzrechtliche Auskunft nach Art. 15 DS-GVO erteilt hat. Die Annahme, darin liege zugleich die monatliche Stellung eines neuen Auskunftsersuchens, ist abwegig, und zwar allein schon deshalb, weil dies bedeuten würde, der Kl. hätte mit seiner dortigen Klageschrift v. 20.12.2023 über mehrere Jahre rückwirkend monatliche Auskunftsansprüche gestellt. Welchen Sinn ein solches Vorgehen für den Kl. haben sollte, bleibt im Vortrag der Bekl. gänzlich offen, abgesehen davon, dass auch der Wortlaut der Klageschrift eine solche Auslegung nicht hergibt. Sonstige (substanziierte) Anhaltspunkte für einen Rechtsmissbrauch seitens des Kl. sind weder vorgetragen noch ersichtlich. Insb. ist das Verhalten des Kl. nicht schon deshalb rechtsmissbräuchlich, weil er sich bereits in der Vergangenheit (auch gerichtlich) mit der Bekl. hinsichtlich behaupteter oder tatsächlicher Verstöße gegen datenschutzrechtliche Normen auseinandergesetzt und in diesem Zusammenhang auch Schadensersatzansprüche geltend gemacht hat. |