NEU LG Lübeck Beschl. v. 4.9.2025 – 15 O 12/24 = ZD 2025, 704 | 3. Falls Frage 1 verneint wird oder Frage 1 und 2. bejaht werden: Ist Art. 82 Abs. 1 und Abs. 2 DS-GVO dahingehend auszulegen, dass ein schadensbegründender Kontrollverlust auch dann vorliegt, wenn Positivdaten ohne Einwilligung des Betroffenen von Mobilfunkunternehmen an privatrechtlich organisierte Auskunfteien übermittelt und dort frühestens nach deutlich über einem Jahr gelöscht wurden und der betroffene Verbraucher bei Vertragsschluss auf die Datenübermittlung hingewiesen wurde? |
NEU BGH EuGH-Vorlage v. 28.8.2025 – VI ZR 258/24 = MMR 2026, 203 | b) Ist Art. 82 Abs. 1 DS-GVO dahingehend auszulegen, dass ein immaterieller Schaden auch dann vorliegen kann, wenn die betroffene Person einen Verstoß des Verantwortlichen gegen die DS-GVO bewusst und allein zu dem Zweck herbeiführt, den Verstoß dokumentieren und ggü. dem Verantwortlichen geltend machen zu können? Falls ja: Kann das Vorliegen eines immateriellen Schadens auch dann bejaht werden, wenn gleichartige Verstöße in großer Zahl in automatisierter Weise provoziert werden? c) Falls beide unter Ziff. 2 aufgeworfenen Fragen bejaht werden: Ist Art. 82 Abs. 1 DS-GVO dahingehend auszulegen, dass in einem Fall der in Frage 2 beschriebenen Art ein Anspruch auf Ersatz immateriellen Schadens wegen missbräuchlichen Verhaltens der betroffenen Person verneint werden kann, weil trotz formaler Einhaltung der in der Unionsregelung vorgesehenen Bedingungen das Ziel dieser Regelung nicht erreicht wurde und die Absicht bestand, sich einen aus der Unionsregelung resultierenden Vorteil zu verschaffen, indem die Voraussetzungen für seine Erlangung künstlich geschaffen werden? Kommt es insoweit darauf an, ob die Erlangung eines finanziellen Vorteils die alleinige Motivation für die Provokation des Verstoßes gegen die Verordnung war? |
BGH EuGH-Vorlage v 6.5.2025 – VI ZR 53/23 | 1. Sind Art. 2 Abs. 2 lit. d DS-GVO und Art. 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 JI-RL dahingehend auszulegen, dass sich die Beurteilung eines Anspruchs auf Ersatz des immateriellen Schadens wegen Verletzung der Auskunftspflicht im Hinblick auf die Verarbeitung von personenbezogenen Daten durch ein Gericht in einem Verfahren wegen einer Ordnungswidrigkeit (Bußgeldverfahren) nach dem in Umsetzung der JI-Richtlinie (Art. 56 und 14 JI-RL) erlassenen nationalen Recht oder nach der DS-GVO (Art. 82 DS-GVO iVm Art. 15 DS-GVO) richtet? 2. a) Falls die DS-GVO anwendbar ist: Sind die Regelungen in Art. 82 Abs. 1, Abs. 2 S. 1 DS-GVO dahingehend zu verstehen, dass sie einer betroffenen Person auch wegen Verletzung ihres Auskunftsrechts nach Art. 15 DS-GVO einen Anspruch auf Schadensersatz für den wegen einer verspäteten oder unvollständigen Auskunft entstandenen immateriellen Schaden einräumen? b) Falls die JI-Richtlinie anwendbar ist: Ist Art. 56 JI-RL dahingehend zu verstehen, dass die Mitgliedstaaten auch für die Verletzung des Auskunftsrechts nach den Art. 14 JI-RL umsetzenden nationalen Vorschriften ein Recht auf Schadensersatz für den wegen einer verspäteten oder unvollständigen Auskunft entstandenen immateriellen Schaden vorzusehen haben? 3. Falls Frage 2 a) oder 2b) bejaht wird: Stellt bereits die mit einer Verletzung der Auskunftspflicht (nach Art. 15 DS-GVO bzw. nach den auf Art. 14 JI-RL beruhenden nationalen Vorschriften) einhergehende Ungewissheit des Betroffenen über die Verarbeitung seiner personenbezogenen Daten und die daraus resultierende Hinderung daran, die Rechtmäßigkeit der Datenverarbeitung zu überprüfen und etwaige diesbezügliche Rechte geltend zu machen, einen immateriellen Schaden iSv Art. 82 DS-GVO bzw. Art. 56 JI-RL dar? |
LG Erfurt, EuGH-Vorlage v. 3.4.2025 – 8 O 895/23 | 1. Ist Art. 82 Abs. 1 DS-GVO dahin auszulegen, dass ein nationales Gericht bei einem Verstoß gegen die DS-GVO einer betroffenen Person Schadensersatz zusprechen muss, die lediglich nachgewiesen hat, dass ein Dritter (und nicht der beklagte datenschutzrechtlich Verantwortliche) ihre personenbezogenen Daten im Internet veröffentlicht hat? Mit anderen Worten: Stellt der bloße und ggf. nur kurzzeitige Verlust der Kontrolle über eigene Daten einen immateriellen Schaden iSd Art. 82 Abs. 1 DS-GVO dar? 2. Falls Frage 1 bejaht wird: Inwieweit unterscheidet sich die Antwort oder macht es einen Unterschied, wenn die veröffentlichten Daten nur aus bestimmten personenbezogenen Daten bestehen (einschließlich allenfalls numerische Nutzer-ID, Name und Geschlecht), welche die betroffene Person bereits selbst im Internet veröffentlicht hatte, iVm der Telefonnummer der betroffenen Person, die ein Dritter (bei dem es sich nicht um den beklagten datenschutzrechtlich Verantwortlichen handelt) mit diesen personenbezogenen Daten verknüpft hat? |
EuGH C-185/25, Waldfelber, Vorabentscheidungsersuchen des Oberster Gerichtshof (Österreich), eingereicht am 7.3.2025 | 3. Ist Art. 82 Abs. 2 DS-GVO dahin auszulegen, dass in negativen Folgen für den Betroffenen, die auf einem zeitlich nach der Verarbeitung der personenbezogenen Daten liegenden, allein gegen die Verpflichtung zur Auskunft nach Art. 15 Abs. 1 DS-GVO liegenden Verstoß gegen diese Verordnung beruhen, ein Schaden liegt, der durch „eine nicht dieser Verordnung entsprechende Verarbeitung“ verursacht wurde und die Verpflichtung des Verantwortlichen zur Leistung von Ersatz nach sich zieht? 4. Für den Fall der Bejahung der Fragen 1 oder 3: Steht Art. 82 DS-GVO innerstaatlichen Regelungen, wonach der Ersatz des Schadens, den ein Organ eines Rechtsträgers in hoheitlicher Vollziehung des Gesetzes einem Geschädigten zugefügt hat, gegen das Organ selbst nicht geltend gemacht werden kann, entgegen? |
EuGH – C-526/24, Brillen Rottler, Vorabentscheidungsersuchen des AG Arnsberg, eingereicht am 31.7.2024 | 5. Ist Art. 82 Abs. 1 DS-GVO in Ansehung von Erwägungsgrund 146 S. 1 DS-GVO dahingehend auszulegen, dass lediglich diejenigen Schäden ersatzfähig sind, die dem Betroffenen aufgrund einer Verarbeitung entstehen bzw.. entstanden sind? Bedeutet dies, dass für einen Schadenersatzanspruch nach Art. 82 Abs. 1 DS-GVO — das Vorliegen eines kausalen Schadens des Betroffenen unterstellt — zwingend eine Verarbeitung der personenbezogenen Daten des Betroffenen vorgelegen haben muss? 6. Falls Frage 5 bejaht wird: Führt dies dazu, dass dem Betroffenen — das Vorliegen eines kausalen Schadens unterstellt — allein aus der Verletzung seines Auskunftsrechts nach Art. 15 Abs. 1 DS-GVO kein Schadenersatzanspruch nach Art. 82 Abs. 1 DS-GVO zusteht? 7. Ist Art. 82 Abs. 1 DS-GVO dergestalt auszulegen, dass der Rechtsmissbrauchseinwand des Verantwortlichen in Bezug auf ein Auskunftsersuchen des Betroffenen in Ansehung des Unionsrechts nicht darin bestehen kann, dass der Betroffene die Verarbeitung seiner personenbezogenen Daten allein oder u. a. deswegen herbeigeführt hat, um Schadenersatzansprüche geltend zu machen? 8. Falls die Fragen 5 und 6 verneint werden: Stellt allein der mit einem Verstoß gegen Art. 15 Abs. 1 DS-GVO einhergehende Kontrollverlust und/oder die Ungewissheit über die Verarbeitung der personenbezogenen Daten des Betroffenen einen immateriellen Schaden des Betroffenen iSd Art. 82 Abs. 1 DS-GVO dar oder bedarf es darüber hinaus einer weiteren (objektiven oder subjektiven) Einschränkung und/oder (spürbaren) Beeinträchtigung des Betroffenen? |