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Übersicht über den Inhalt des Auskunftsanspruchs nach Art. 15 DS-GVO ab dem Jahr 2024

Dr. Kevin Leibold, LL. M., ist Rechtsanwalt.

ZD-Aktuell 2026, 01205   Hier findet sich eine von RA Dr. Kevin Leibold, LL. M., erstellte Übersicht über den Inhalt des Auskunftsanspruchs nach Art. 15 DS-GVO ab dem Jahr 2024, Stand 1.2.2026.

Vgl. zum Inhalt des Auskunftsanspruchs nach Art. 15 DS-GVO auch folgende Übersichten:

  • Übersicht über den Inhalt des Auskunftsanspruchs nach Art. 15 DS-GVO im Jahr 2023: ZD-Aktuell 2026, 01206

  • Übersicht über den Inhalt des Auskunftsanspruchs nach Art. 15 DS-GVO im Zeitraum 2018-2022 – Update: ZD-Aktuell 2026, 01208

OLG Dresden Beschl. v. 2.1.2024 – 4 W 720/23 = ZD 2024, 284

Entgegen der Auffassung des Kl. kann er seinen Anspruch auch nicht auf Art. 15 DS-GVO stützen. Denn es liegen schon keine personenbezogene Daten iSv Art. 4 Nr. 1 DS-GVO vor. Dabei handelt es sich um Informationen, die sich auf identifizierte oder identifizierbare natürliche Person beziehen. Die letztgenannte Voraussetzung ist erfüllt, wenn Informationen auf Grund ihres Inhaltes, ihres Zweckes oder ihrer Auswirkungen mit einer bestimmten Person verknüpft sind. Dies ist bei Kalkulationsgrundlagen, die der Berechnung einer Prämienerhöhung dienen, ersichtlich nicht der Fall.

ÖBVwG Erkenntnis v. 9.1.2024 – W256 2246709-1

Da das Auskunftsrecht des Art. 15 DS-GVO auf eine aktuelle Datenverarbeitung abstellt („[…] ob [.] Daten verarbeitet werden, [.]“), und iÜ auch gem. § 24 Abs. 6 ÖDSG sanierbar ist, kann der belangten Behörde daher nicht entgegengetreten werden, wenn sie eine Unvollständigkeit der Auskunft in dem vom Beschwerdeführer aufgezeigten Umfang nicht angenommen hat. Auch bestehen keine Gründe, die vom Mitbeteiligten gewählte Form der Übermittlung zu beanstanden. Der Beschwerdeführer hat in seinen per Telefax gestellten Auskunftsbegehren eine Zusendung einer Auskunft des Mitbeteiligten mittels Brief ausdrücklich verlangt. Da gem. Art. 12 Abs. 3 S. 4 DS-GVO und Art. 15 Abs. 3 S. 3 DS-GVO in diesem Fall der von der betroffenen Person geforderten Zustellart der Vorzug zu geben ist, bestehen keine Gründe, an der diesbezüglichen Vorgangsweise des Mitbeteiligten Bedenken zu äußern. Dabei darf insb. nicht vergessen werden, dass Sinn und Zweck der vom Verantwortlichen gewählten Übermittlungsart einer Auskunft ist, dass die betroffene Person Kenntnis davon nehmen kann. Dass dem Beschwerdeführer eine Kenntnisnahme der so übermittelten Befunde nicht möglich gewesen sei, behauptet er nicht, sondern verweist er in diesem Zusammenhang lediglich auf den damit für ihn verbundenen hohen Bearbeitungsaufwand. Es kann der DS-GVO jedoch nicht entnommen werden, dass der Verantwortliche die Daten für die betroffene Person derart aufbereiten muss, damit sie leichter bearbeitet werden können. Ein generelles Recht auf Erhalt von Daten in einem „strukturiert, gängigen und maschinenlesbaren“ Format ist in Art. 15 DS-GVO – anders als in Art. 20 DS-GVO – jedenfalls nicht vorgesehen.

BSG Beschl. v. 10.1.2024 – B 7 AS 211/23 AR

Daran ändert der Umstand nichts, dass der Auskunftsanspruch in § 15 DS-GVO normiert ist und er sich mit seiner Beschwerde auf Grund des Art 77 DS-GVO an den Bekl. als Aufsichtsbehörde zu wenden hat, zu dem kein Leistungsverhältnis besteht. Mangels bereichsspezifischer Sonderregelungen bleibt es für die Kostenentscheidung auch in diesem Fall bei den Maßstäben der §§ 183ff SGG.

VG Berlin Urt. v. 10.1.2024 – 1 K 73/22 = ZD 2024, 297

IÜ ist die nach § 42 Abs. 1 Alt. 2 VwGO statthafte und auch sonst zulässige Verpflichtungsklage unbegründet (§ 113 Abs. 5 S. 1 VwGO). Der Kl. hat keinen Anspruch auf die mit der Klage begehrte ergänzende Auskunft über seine bei der Bekl. gespeicherten personenbezogenen Daten nach Art. 15 Abs. 1 DS-GVO. Der Anspruch des Kl. ist, soweit er sich unmittelbar auf Auskunft über seine bei der Bekl. gespeicherten personenbezogenen Daten richtet, durch Erfüllung erloschen. In dem dem Kl. durch die Bekl. zur Verfügung gestellten, nach zwischenzeitlicher Ergänzung durch den Bekl. unstreitig vollständigen Verwaltungsvorgang sind sämtliche bei der Bekl. gespeicherten personenbezogenen Daten des Kl. enthalten. Art. 15 Abs. 1 DS-GVO vermittelt sowohl nach seinem Wortlaut als auch nach seinem Sinn und Zweck (sich der Verarbeitung der Daten bewusst zu werden und deren Rechtmäßigkeit überprüfen zu können, vgl. Erwägungsgrund 63 DS-GVO) lediglich einen Anspruch auf Auskunft über die beim Verantwortlichen gespeicherten personenbezogenen Daten, nicht aber darauf, diese auch in einer möglichst einfach zu erfassenden Form zur Verfügung gestellt zu bekommen, jedenfalls solange dem Betroffenen die Möglichkeit der Kenntnisnahme nicht unzumutbar erschwert wird. Hiervon ist aber vorliegend angesichts des Umstands, dass die Bekl. dem Kl. den Verwaltungsvorgang in elektronischer Form, nämlich als durchsuchbares PDF-Dokument zur Verfügung gestellt hat und er daher mit Hilfe der Suchfunktion des zum Lesen der Datei verwendeten Programms / Readers unschwer diejenigen Stellen des Verwaltungsvorganges ermitteln kann, in denen seine personenbezogenen Daten enthalten sind, nicht der Fall. Der Anspruch ist auch erloschen, soweit er sich auf Erteilung einer Auskunft über die sog. Metadaten iSd Art. 15 Abs. 1 Hs. 2 lit. a bis h DS-GVO bezieht. Eine Mitteilung über die Verarbeitungszwecke iSd Art. 15 Abs. 1 Hs. 2 lit. a DS-GVO hat der Kl. mit der Mitteilung der Bekl. unstreitig erhalten. Ob diese auch inhaltlich zutreffend ist, ist nicht Gegenstand des im vorliegenden Verfahren verfolgten Auskunftsbegehrens. Denn mit diesem soll dem Betroffenen nur eine Verifizierung der Zweckbindung gem. Art. 5 Abs. 1 lit. b DS-GVO ermöglicht werden. Ergeben sich aus der dem Betroffenen erteilten Auskunft keine idS festgelegten, eindeutigen und legitimen Zwecke, mögen daraus Ansprüche auf Löschung der personenbezogenen Daten (Art. 17 DS-GVO) oder Einschränkung ihrer Bearbeitung (Art. 18 DS-GVO) resultieren. Dies ändert jedoch nichts daran, dass der Auskunftsanspruch dem Grunde nach erfüllt ist. IÜ weist die Bekl. zu Recht darauf hin, dass sich dem Kl. spätestens mit der Übersendung des Verwaltungsvorganges erschließen musste, dass die auf seine Person bezogenen Daten bei der Bekl. nicht nur zur Bearbeitung seines Auskunftsbegehrens, sondern auch zu dem Zweck verarbeitet worden waren, die durch den Kl. für sein Unternehmen gestellten Genehmigungsanträge nach dem P. zu bearbeiten. Das Beharren auf einer (aus Sicht des Kl.: zutreffenden) Mitteilung über die Verarbeitungszwecke stellt sich daher als – dem auch im öffentlichen Recht herrschenden Grundsatz von Treu und Glauben widersprechende – missbräuchliche Rechtsausübung dar. Auch die Kategorien der durch die Bekl. verarbeiteten personenbezogenen Daten des Kl. iSd Art. 15 Abs. 1 Hs. 2 lit. b DS-GVO – Name (des Unternehmens des Kl., dessen Bestandteil der Nachname des Kl. ist), Anschrift, Telefon- und Telefaxnummer sowie Umsatzsteueridentifikationsnummer – waren in der Auskunft ausdrücklich bezeichnet. Etwaige Empfänger seiner personenbezogenen Daten iSd Art. 15 Abs. 1 Hs. 2 lit. c DS-GVO konnte der Kl. wiederum durch Einsicht in den ihm durch die Bekl. vollständig zur Verfügung gestellten Verwaltungsvorgang ermitteln. Auch die Dauer, für die die personenbezogenen Daten voraussichtlich gespeichert werden (vgl. Art. 15 Abs. 1 Hs. 2 lit. d DS-GVO), hat die Bekl. dem Kl. durch Bezugnahme auf die im Internet zum Abruf stehende verwaltungsinterne Registraturrichtlinie für das Bearbeiten und Verwalten von Schriftgut in Bundesministerien mitgeteilt. Die Bekl. hat sich insoweit darauf bezogen, dass eine konkrete, sich auf die einzelnen Daten des Kl. bzw. seines Unternehmens bezogene Angabe einer Speicherdauer nicht iSd Art. 15 Abs. 1 Hs. 2 lit. d Alt. 1 DS-GVO „möglich“ sei und daher gem. Art. 15 Abs. 1 Hs. 2 lit. d Alt. 2 DS-GVO lediglich die in § 19 Abs. 2 iVm Anlage 5 der Registraturrichtlinie genannten abstrakten Kriterien für die Festlegung der Speicherdauer mitgeteilt werden könnten. Dies erscheint angesichts des Umstandes, dass die personenbezogenen Daten des Kl. in einer Vielzahl einzelner Verfahren verarbeitet wurden, die unterschiedlichen Aufbewahrungsfristen unterliegen, unmittelbar nachvollziehbar. Schließlich konnte der Kl. auch durch Einsicht in den Verwaltungsvorgang der Bekl. feststellen, ob auf seine Person bezogene Daten iSd Art. 15 Abs. 1 Hs. 2 lit. g DS-GVO nicht bei ihm, sondern bei Dritten erhoben worden waren.

OLG Saarbrücken Teilurt. v. 10.1.2024 – 5 U 26/23

Der Kl. hat Anspruch auf Mitteilung der Höhe der Beitragsanpassungen für die zweitinstanzlich geltend gemachten Jahre 2012 bis 2018 unter Benennung der jeweiligen Tarife sowie der ihm zu diesem Zwecke übermittelten Informationen in Form von Versicherungsscheinen und Nachträgen zum Versicherungsschein der genannten Jahre. Dieser Anspruch folgt im vorliegenden Fall, ungeachtet von ihnen erörterter, nicht einschlägiger anderer Rechtsgrundlagen (§ 3 Abs. 3 VVG, §§ 808242 BGB, Art. 15 Abs. 1 und Abs. 3 DS-GVO), aus § 7 Abs. 4 VVG.

AG Essen Urt. v. 10.1.2024 – 13 C 169/23

Bei den verlangten Auskünften handelt es sich um personenbezogene Daten, welche durch die Bekl. verarbeitet werden. Insoweit steht der Bekl. kein Weigerungsrecht gem. Art. 12 DS-GVO zu. Zwar wurden diese Anträge gemeinsam mit dem rechtsmissbräuchlichen Antrag zu 1 e) gestellt, welcher ebenfalls Gegenstand des vorgerichtlichen Verlangens des Kl. ggü. der Bekl. war. Jedoch führt dies nicht zu einem Rechtsmissbrauch auch durch sie. Insoweit verfolgt der Kl. nämlich Ziele, die durch den in Art. 15 DS-GVO normieren Auskunftsanspruch geschützt werden. Durch die begehrte Auskunft wird es dem Kl. ermöglicht, die datenschutzrechtliche Zulässigkeit der Verarbeitung der von der Bekl. genutzten personenbezogenen Daten zu überprüfen. Der Auskunftsanspruch ist aber unbegründet. Der geltend gemachte Auskunftsanspruch ergibt sich nicht aus Art. 15 Abs. 1 DS-GVO. Es bestehen bereits Zweifel, ob die vom Kl. verlange Zahlungs- und Spielhistorie überhaupt personenbezogene Daten darstellt. Dies mag vorliegend aber dahinstehen, da der Bekl. ein Weigerungsrecht aus Art. 12 Abs. 5 S. 2 lit. b DS-GVO zusteht, auf welches sie sich hilfsweise berufen hat. Die Vorschrift führt zwar lediglich die häufige Wiederholung als Beispiel für einen „exzessiven“ Antrag auf. Die Verwendung des Wortes „insbesondere“ macht aber deutlich, dass die Vorschrift auch andere rechtsmissbräuchliche Anträge erfassen will. Bei der Auslegung, was idS rechtsmissbräuchlich ist, ist auch der Schutzzweck der DS-GVO zu berücksichtigen. Wie sich aus Erwägungsgrund 63 DS-GVO ergibt, ist Sinn und Zweck des in Art. 15 DS-GVO normierten Auskunftsrechts, es der betroffenen Person problemlos und in angemessenen Abständen zu ermöglichen, sich der Verarbeitung der sie betreffenden personenbezogenen Daten bewusst zu werden und die Rechtmäßigkeit dieser Verarbeitung überprüfen zu können. Um ein solches Bewusstwerden zum Zweck einer Überprüfung der datenschutzrechtlichen Zulässigkeit der Verarbeitung personenbezogener Daten geht es dem Kl. aber nach seinem eigenen Klagevorbringen überhaupt nicht. Vielmehr verfolgt der Kl. mit seinem Auskunftsbegehren, wie sich dies auch aus der beabsichtigten Kopplung des Auskunftsanspruchs mit einem unbezifferten Zahlungsantrag ergibt, das Ziel, Auskünfte über das Bestehen eines Anspruchs gegen die Bekl. in Erfahrung zu bringen. Die Zulässigkeit der Datenverarbeitung will der Kl. jedoch mit seinem Antrag insoweit nicht überprüfen. Eine solche Vorgehensweise ist vom Schutzzweck der DS-GVO aber nicht umfasst. Gegen ein Weigerungsrecht nach Art. 12 Abs. 5 S. 2 lit. b DS-GVO kann auch nicht eingewendet werden, dass eine Abgrenzung des geschützten Interesses an der Überprüfung der Datensicherheit von einem daneben verfolgten Interesse bisweilen schwierig sein mag und dass ein Grund für das Auskunftsverlangen auch nicht genannt werden muss. Der Kl. deutet nicht einmal an, datenschutzrechtliche Ziele zu verfolgen. Seine Ausführungen erschöpfen sich darin, darzulegen, dass ein Anspruch auf Auskunftserteilung auch bzgl. der verlangten Zahlungs- und Spielhistorie bestehe. Im Zusammenhang mit der Kopplung des Anspruchs mit einem unbezifferten Zahlungsantrag tritt als einzig erkennbarer Zweck allein die Ausforschung, ob ein Anspruch gegen die Bekl. besteht, hervor. Geht es dem Kl. auch um die von Art. 15 Abs. 1 und Abs. 3 DS-GVO geschützten Interessen, mögen daneben auch verfolgte Zwecke einem Anspruch nicht entgegenstehen. Wird das datenschutzrechtliche Interesse aber erkennbar gar nicht verfolgt oder nur vorgeschoben, bestehen die vom OLG Köln angenommenen Abgrenzungsschwierigkeiten nicht. Und auch das vom OLG Celle angeführte Argument, der Grund eines Auskunftsverlangens müsse nicht offenbart werden, um einen Auskunftsanspruch geltend zu machen, überzeugt nicht wenn – wie hier – erkennbar ist, dass der in Art. 15 Abs. 1 und Abs. 3 DS-GVO eingeräumte Anspruch ausschließlich für Zwecke ausgeübt wird, die vom europäischen Verordnungsgeber nicht geschützt werden. Gerade der Abwehr solcher erkennbar vom Schutzzweck der VO offensichtlich nicht gedeckte Auskunftsanträge dient das Verweigerungsrecht in Art. 12 Abs. 5 S. 2 lit. b DS-GVO.

OLG Brandenburg Beschl. v. 11.1.2024 – 12 U 132/23 = ZD 2024, 532

Die Erteilung einer Auskunft über die personenbezogenen Daten nach Art. 15 Abs. 1 S. 2 DS-GVO stellt danach keine Verarbeitung dar, sodass schon aus diesem Grunde kein Anspruch besteht.

OLG Braunschweig Beschl. v. 12.1.2024 – 2 U 106/22 = ZD 2024, 461

Schließlich lässt sich der Anspruch auch nicht aus Art. 15 Abs. 1 und Abs. 3 DS-GVO herleiten. Zwar besteht die Verpflichtung des Verantwortlichen, der betroffenen Person eine Kopie ihrer personenbezogenen Daten zur Verfügung zu stellen, die Gegenstand einer Verarbeitung sind, auch dann, wenn der betretende Antrag mit einem anderen Zweck als den in S. 1 des 63. Erwägungsgrund DS-GVO genannten begründet wird. Dennoch kann der Kl. aus Art. 15 Abs. 1 und Abs. 3 DS-GVO im Ergebnis keinen Anspruch auf Ausfolgung einer Kopie der Nachträge zum Versicherungsschein herleiten. Denn nach der Rspr. des EuGH bezieht sich der Begriff „Kopie“ nicht auf ein Dokument als solches, sondern auf die personenbezogenen Daten, die es enthalte. Die Kopie müsse daher alle personenbezogenen Daten enthalten, die Gegenstand der Verarbeitung seien. Die Reproduktion von Auszügen aus Dokumenten oder gar von ganzen Dokumenten oder auch von Auszügen aus Datenbanken könne sich jedoch dann als unerlässlich erweisen, wenn die Kontextualisierung der verarbeiteten Daten erforderlich sei. um ihre Verständlichkeit zu gewährleisten. Heran gemessen scheidet ein Anspruch des Kl. auf Herausgabe einer Kopie der Begründungsschreiben samt Anlagen und damit auch der Nachträge aus. Die vom EuGH eröffnete Ausnahme ist vorliegend nicht gegeben, weil der Kl. weder dazu vorgelagert hat noch sonst ersichtlich ist, dass die Kontextualisierung der verarbeiteten Daten erforderten wäre, um ihre Verständlichkeit zu gewährleisten, sodass ausnahmsweise die Übermittlung einer Kopie des jeweiligen vollständigen Nachtrags zum Versicherungsschein nötig wäre.

OLG Hamm Beschl. v. 15.1.2024 – 20 U 80/22

Ein solcher Anspruch ergibt sich insb. nicht aus Art. 15 Abs. 1 DS-GVO. Dabei kann dahinstehen, ob hier die Ausnahmeregelung in Art. 12 Abs. 5 DS-GVO greift, der Bekl. also ein Weigerungsrecht zustünde. Denn unabhängig davon handelt es sich bei der Höhe der auslösenden Faktoren nur um eine die Gesamtheit der Versicherungsnehmer betreffende mathematische Rechnungsgröße, nicht aber um ein Datum, das irgendeinen konkreten Bezug zu der Person des Kl. aufweist. Allein der Umstand, dass der vom Versicherer so berechnete auslösende Faktor auch für den Kl. bestimmte, dass seine Prämie neu zu kalkulieren war, macht ihn noch nicht zu einem personenbezogenen Datum.

VG Köln Beschl. v. 15.1.2024 – 13 K 4989/23 = ZD 2024, 296

In entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 S. 1 VwGO ist das übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärte Verfahren einzustellen. Unter den gegebenen Umständen entspricht es billigem Ermessen iSv § 161 Abs. 2 VwGO, die Kosten dem bekl. Land aufzuerlegen, da es den Kl. klaglos gestellt hat. Entgegen der Auffassung der Prozessbevollmächtigten der Bekl. kommt es nicht auf die Begründung oder irgendeine sachliche Rechtfertigung des Auskunftsbegehrens nach Art. 15 Abs. 1 DS-GVO an, sodass der Antrag am 16.5.2022 wirksam gestellt worden ist und von der Bezirksregierung Köln zu bescheiden war.

VG Bayreuth Urt. v. 17.1.2024 – B 6 K 23.133 = ZD 2025, 118

Die Kl. hat keinen Anspruch auf Auskunft über die Identität der iRd Hinweisgeber-E-­Mail genannten natürlichen Person aus Art. 15 Abs. 1 Hs. 2 lit. g DS-GVO. Darüber hinaus liegt auch die weitere Voraussetzung für einen klägerischen Auskunftsanspruch nach Art. 15 Abs. 1 Hs. 2 lit. g DS-GVO vor, da die Daten nicht direkt bei der Kl. erhoben wurden. Dies ist für das Bestehen eines Auskunftsrechts über die Herkunft der Daten erforderlich, da anderenfalls die betroffene Person über die Herkunft Bescheid wüsste. Dass die Daten ohne Aufforderung des Bekl. durch einen Dritten an diesen herangetragen wurden, der Bekl. sich die Daten also nicht aktiv von diesem beschafft hat, ist für das Auskunftsrecht über die Herkunft der Daten ohne Belang. Wie für die Informationspflicht des Verantwortlichen gem. Art. 14 Abs. 1 DS-GVO für den Fall, dass „die personenbezogenen Daten nicht bei der betroffenen Person erhoben wurden“, genügt es auch für die Auskunftspflicht gem. Art. 15 Abs. 1 Hs. 2 lit. g DS-GVO, dass der Verantwortliche die von Dritten – auch Privatpersonen – auf deren eigene Initiative spontan übermittelten Daten verarbeitet hat. Eine andere – restriktive – Sichtweise ist weder durch den Wortlaut veranlasst noch wäre sie mit dem Sinn und Zweck des Auskunftsrechts vereinbar. Soweit die Kl. allerdings die Preisgabe der Identität der hinweisgebenden natürlichen Person begehrt, ist ihr Auskunftsrecht vorliegend durch Rechte und Freiheiten Dritter eingeschränkt. Der BGH hat im Rahmen seiner Entscheidung v. 22.2.2022 – VI ZR 14/21 (= ZD 2022, 326 Rn. 14) die – noch nicht durch den EuGH geklärte – Frage aufgeworfen, ob sich diese Beschränkung durch Rechte und Freiheiten anderer Personen unmittelbar aus der DS-GVO oder über die Öffnungsklausel des Art. 23 Abs. 1 lit. i DS-GVO erst aus (hier) Art. 10 Abs. 2 Nr. 3 BayDSG ergibt. Der Wortlaut des Art. 15 DS-GVO enthält keine Hinweise darauf, dass das Auskunftsrecht der betroffenen Person aus Art. 15 Abs. 1 DS-GVO beschränkt wäre. Gem. Art. 15 Abs. 4 DS-GVO darf lediglich das Recht auf Erhalt einer Kopie gem. Absatz 3 die Rechte und Freiheiten anderer Personen nicht beeinträchtigen. Allerdings lautet Erwägungsgrund 63, der sich mit dem Auskunftsrecht der betroffenen Person befasst, in seinen Sätzen 5 und 6 wie folgt: „Dieses Recht sollte die Rechte und Freiheiten anderer Personen, etwa Geschäftsgeheimnisse oder Rechte des geistigen Eigentums und insb. das Urheberrecht an Software, nicht beeinträchtigen. Dies darf jedoch nicht dazu führen, dass der betroffenen Person jegliche Auskunft verweigert wird.“ Die überwiegende Meinung in der deutschen Kommentarliteratur sieht das Auskunftsrecht gem. Art. 15 Abs. 1 DS-GVO durch Rechte und Freiheiten anderer Personen bereits in der DS-GVO selbst beschränkt. Im Hinblick darauf, dass Art. 15 DS-GVO im Lichte der durch die GRCh garantierten Grundrechte, insb. des Art. 7 GRCh (Recht auf Achtung des Privatlebens) und Art. 8 GRCh (Recht auf Schutz personenbezogener Daten) auszulegen ist, dass die DS-GVO gem. Art. 1 Abs. 2 DS-GVO die Grundrechte und Grundfreiheiten natürlicher Personen und insb. deren Recht auf Schutz personenbezogener Daten schützt und dass auch laut Erwägungsgrund 63 S. 5 DS-GVO die Rechte und Freiheiten anderer Personen durch die Auskunft nicht beeinträchtigt werden sollen, wäre die Annahme einer einschränkungslosen Gewährung des Auskunftsrechts in Art. 15 Abs. 1 DS-GVO – auch und gerade über die Herkunft von Daten nach Absatz 1 Hs. 2 lit. g – kaum zu begründen. Gem. Art. 8 Abs. 2 S. 1 GRCh dürfen personenbezogene Daten nur nach Treu und Glauben für festgelegte Zwecke und mit Einwilligung der betroffenen Person oder auf einer sonstigen gesetzlich geregelten legitimen Grundlage verarbeitet werden. Gem. Art. 8 Abs. 2 S. 2 GRCh hat jede Person das Recht, Auskunft über die sie betreffenden erhobenen Daten zu erhalten und die Berichtigung der Daten zu erwirken. Auf das Recht auf Schutz personenbezogener Daten kann sich demnach nicht nur der gem. Art. 15 Abs. 1 DS-GVO Auskunftsberechtigte berufen, sondern auch derjenige, dessen Daten durch eine Übermittlung iRd Auskunft nach Art. 15 Abs. 1 Hs. 2 lit. g DS-GVO offengelegt würden. Aus diesem Umstand folgert der BGH, dass die Offenlegung der personenbezogenen Daten eines Hinweisgebers durch Übermittlung, welche eine Verarbeitung iSv Art. 4 Nr. 4 DS-GVO ist, nur unter den Voraussetzungen des Art. 6 DS-GVO rechtmäßig wäre (Verbot mit Erlaubnisvorbehalt). Welcher Erlaubnistatbestand hier für die Herausgabe der Daten der hinweisgebenden natürlichen Person greifen soll, ist nicht ohne Weiteres ersichtlich. Eine Einwilligung gem. Art. 6 Abs. 1 UAbs. 1 lit. a DS-GVO liegt nicht vor. Die Argumentation, eine Übermittlung der Daten der hinweisgebenden natürlichen Person an die Kl. sei zur Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung, der der Bekl. unterliege, nämlich zur Erfüllung des klägerischen Auskunftsanspruchs aus Art. 15 Abs. 1 Hs. 2 lit. g DS-GVO erforderlich (Art. 6 Abs. 1 UAbs. 1 lit. c DS-GVO), dürfte auf einen Zirkelschluss führen. Auch der Erlaubnistatbestand des Art. 6 Abs. 1 UAbs. 1 lit. e DS-GVO dürfte nicht greifen, da nicht ersichtlich ist, dass die Übermittlung der personenbezogenen Daten des Hinweisgebers zur Wahrnehmung einer Aufgabe, die im öffentlichen Interesse liegt oder in Ausübung öffentlicher Gewalt erfolgt und welche spezifisch der Regierung von .. übertragen wurde, erforderlich ist. Zwar sieht auch Art. 5 BayDSG, der auf den Öffnungsklauseln des Art. 6 Abs. 2 bis Abs. 4 DS-GVO beruht, gewisse Erlaubnistatbestände vor. So ist eine Übermittlung personenbezogener Daten nach dem vorliegend allein in Betracht kommenden Art. 5 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 BayDSG zulässig, wenn der Empfänger (hier also die Kl.) eine nicht öffentliche Stelle ist, diese Stelle ein berechtigtes Interesse an ihrer Kenntnis glaubhaft dargelegt und die betroffene Person (hier also der Hinweisgeber) kein schutzwürdiges Interesse an dem Ausschluss der Übermittlung hat. Allerdings ist Art. 5 Abs. 1 Nr. 2 BayDSG nach der Rspr. des BVerwG mit der DS-GVO nicht vereinbar. Demnach sei Art. 5 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 BayDSG von der insoweit in Bezug genommenen Öffnungsklausel des Art. 6 Abs. 2 bis Abs. 4 DS-GVO nicht gedeckt. Auf die Öffnungsklausel in Art. 6 Abs. 2 und 3 DS-GVO könne diese Norm schon deswegen nicht gestützt werden, weil danach nur eine Konkretisierung der Regelungen von Art. 6 Abs. 1 UAbs. 1 lit. c und lit. e DS-GVO erlaubt sei, während Art. 5 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 BayDSG an Art. 6 Abs. 1 UAbs. 1 lit. f DS-GVO anknüpfe. In Betracht käme damit allenfalls der Erlaubnistatbestand des Art. 6 Abs. 1 UAbs. 1 lit. f DS-GVO. Zwar verwehrt Art. 6 Abs. 1 UAbs. 2 DS-GVO Behörden den Rückgriff auf diese Abwägungsklausel, soweit sie die Datenverarbeitung in Erfüllung ihrer Aufgaben vornehmen. Allerdings dürfte sich die Regierung von .. im Verhältnis zur hinweisgebenden natürlichen Person hinsichtlich der Übermittlung ihrer personenbezogenen Daten vorliegend nicht in einem spezifisch staatlichen Verhältnis befinden. Unabhängig davon, ob sich die Regierung von .. vorliegend für die Übermittlung der personenbezogenen Daten des Hinweisgebers auf einen Erlaubnistatbestand berufen könnte, würde eine Preisgabe an die Kl. im Wege des Auskunftsanspruchs jedenfalls die Rechte und Freiheiten anderer Personen gem. Art. 15 Abs. 4 DS-GVO beeinträchtigen. Zwar sind insoweit zugunsten der Kl. Bedeutung, Gewicht und Zweck ihres Auskunftsrechts über die Herkunft ihrer Daten gem. Art. 15 Abs. 1 Hs. 2 lit. g DS-GVO in Rechnung zu stellen. Das Recht jeder Person, Auskunft über die sie betreffenden erhobenen Daten zu erhalten und die Berichtigung der Daten zu erwirken, ist in Art. 8 Abs. 2 S. 2 GRCh iRd Rechts auf Schutz personenbezogener Daten verbürgt. Es dient dem Zweck, dass sich die betroffene Person der Verarbeitung der sie betreffenden Daten bewusst wird und deren Rechtmäßigkeit überprüfen kann (Erwägungsgrund 63 S. 1 DS-GVO). Sie soll sich insb. vergewissern können, dass sie betreffende personenbezogene Daten richtig sind und in zulässiger Weise verarbeitet werden. Das Auskunftsrecht gem. Art. 15 Abs. 1 DS-GVO ist insb. erforderlich, um es der betroffenen Person gegebenenfalls zu ermöglichen, von dem für die Verarbeitung Verantwortlichen etwa die Berichtigung oder Löschung ihrer Daten zu verlangen. Die Pflicht des Verantwortlichen gem. Art. 15 Abs. 1 Hs. 2 lit. g DS-GVO, im Falle der Verarbeitung personenbezogener Daten der betroffenen Person auch alle verfügbaren Informationen über die Herkunft der Daten zur Verfügung zu stellen, soll die betroffene Person in die Lage versetzen, mögliche Rechte auch gegen die Person oder Stelle geltend zu machen, von der die (möglicherweise unrichtigen oder zu Unrecht weitergegebenen) Daten herrühren, um so die „Fehler an der Wurzel anzugehen“. Allerdings ist zugunsten der hinweisgebenden natürlichen Person zu berücksichtigen, dass auch deren Rechte durch Art. 7 Abs. 1 GRCh (Achtung des Privatlebens) und Art. 8 GRCh (Recht auf Schutz personenbezogener Daten) verbürgt sind, wobei diese beiden Grundrechte, soweit es um die Verarbeitung personenbezogener Daten geht, eine einheitliche Schutzverbürgung bilden. Zwar hätte das Interesse des Hinweisgebers an der Geheimhaltung seiner Identität regelmäßig dann zurückzutreten, wenn er wider besseres Wissen oder leichtfertig unrichtige Angaben zu personenbezogenen Daten der betroffenen Person gemacht hat. Dafür bestehen vorliegend indes keine Anhaltspunkte, zumal auf den Hinweis hin ein medizinprodukte-rechtliches Aufsichtsverfahren ggü. der Kl. eingeleitet wurde, welches lediglich infolge ihrerseits vorgenommener Korrekturen an den Produktbeschreibungen eingestellt wurde. Auch unter Berücksichtigung der Bedeutung des klägerischen Auskunftsrechts würden hier durch die Preisgabe der personenbezogenen Daten des Hinweisgebers dessen Rechte aus Art. 7 Abs. 1 und Art. 8 GRC in einem Ausmaß beeinträchtigt, der die Rechtsbeeinträchtigung der Kl. überwiegt. Denn die hinweisgebende natürliche Person, die die E-­Mail vom .. im Rahmen ihrer geschäftlichen Betätigung verfasste und dabei die Interessen ihres Unternehmens wahrnahm, würde durch die Offenlegung ihrer Daten nunmehr in ihrer Privatsphäre betroffen. Dies obgleich die Kl. auf die Kenntnis der personenbezogenen Daten des Hinweisgebers nicht angewiesen ist. Soweit sie – ausweislich ihres Vortrags – beabsichtigt, datenschutzrechtliche Ansprüche ggü. dem Hinweisgeber geltend zu machen, hätte sie sich diesbezüglich nicht an den hinweisgebenden Geschäftsführer als natürliche Person, sondern vielmehr an die GmbH zu wenden, für die dieser gehandelt hat. Allein die GmbH ist als Verantwortliche iSv Art. 4 Nr. 7 DS-GVO anzusehen. Überdies ist unklar, ob darüber hinaus der Verantwortliche – hier also der Bekl. – ebenfalls als eine andere Person iSd Art. 15 Abs. 4 DS-GVO gelten kann. Nimmt man dies vorliegend an, könnte der Bekl. zudem ins Feld führen, dass er zur Erfüllung seiner Aufsichtspflichten im Medizinprodukterecht, welches dem gewichtigen öffentlichen Interesse des Gesundheitsschutzes dient, auf Hinweise privater Personen, die von der Geheimhaltung ihrer Identität ausgingen, angewiesen sei. Da dem Auskunftsanspruch vorliegend aber bereits die Rechte der hinweisgebenden natürlichen Person entgegenstehen, erweist sich diese Frage als nicht entscheidungserheblich. Auf dieselben Gesichtspunkte wie bei Art. 15 Abs. 4 DS-GVO käme es an, sollte sich die Beschränkung des Auskunftsrechts durch Rechte und Freiheiten Dritter vorliegend nicht bereits unmittelbar aus der DS-GVO ergeben. In diesem Fall eröffnet jedenfalls Art. 23 Abs. 1 lit. i DS-GVO unter bestimmten Voraussetzungen die Möglichkeit, das Auskunftsrecht durch ein Gesetz zu beschränken, das den „Schutz der Rechte und Freiheiten anderer Personen“ sicherstellt. Eine solche Regelung wurde u. a. mit Art. 10 Abs. 2 Nr. 3 BayDSG getroffen, wonach die Auskunft nach Art. 15 DS-GVO unterbleibt, soweit personenbezogene Daten oder die Tatsache ihrer Speicherung zum Schutz der betroffenen Person oder wegen der überwiegenden berechtigten Interessen Dritter geheim gehalten werden muss. Auch unter Zugrundelegung dieser Vorschrift käme man mithin zu dem Ergebnis, dass die Preisgabe der personenbezogenen Daten des Hinweisgebers wegen dessen überwiegender berechtigter Interessen geheim gehalten werden muss. Der Kl. kommt jedoch der im Hilfsantrag geltend gemachte Anspruch gem. Art. 15 Abs. 1 Hs. 2 lit. g DS-GVO auf Auskunft über das Hinweisgeberunternehmen zu. Hinsichtlich der Voraussetzungen des Anspruchs aus Art. 15 Abs. 1 Hs. 2 lit. g DS-GVO wird auf die Ausführungen unter Ziffer 1 a) bis c) Bezug genommen. Anders als unter 1 greifen hinsichtlich der hinweisgebenden GmbH etwaige DS-GVO-immanente Beschränkungen des Auskunftsanspruchs in Form des Erfordernisses einer datenschutzrechtlichen Rechtsgrundlage für die Übermittlung der Daten des Hinweisgebers nicht ein. Denn die DS-GVO schützt ihrerseits keine juristischen Personen und erfasst nicht – wie Erwägungsgrund 14 S. 2 DS-GVO besonders betont – „insbesondere als juristische Person begründete Unternehmen“. Mithin bedarf der Bekl. insb. keiner datenschutzrechtlichen Rechtsgrundlage für die Verarbeitung der Daten der GmbH. Auch stehen dem Auskunftsanspruch der Kl. insoweit nach Art. 15 Abs. 4 DS-GVO keine Rechte und Freiheiten anderer Personen entgegen. Zwar erfasst dieser Begriff der anderen Person nach der Kommentarliteratur auch juristische Personen. Rechte juristischer Personen sind aber wegen der klaren Hinwendung zum Menschen in Art. 1 Abs. 1 und Abs. 2 DS-GVO iRd Abwägung nicht überzubewerten. Zum Vergleich: Hinsichtlich des Schadensersatzanspruchs gem. Art. 82 DS-GVO wird unisono vertreten, dass dieser nur natürlichen und nicht etwa juristischen Personen zustehe. Welche Rechtspositionen des Hinweisgeberunternehmens durch eine Auskunftserteilung betroffen sein sollen, ist nicht ersichtlich. Die Darlegungs- und Beweislast für die Umstände, die iRd gebotenen Interessenabwägung im Einzelfall die Verweigerung der begehrten Auskunft über die Person des Hinweisgebers rechtfertigen sollen, trägt nach allgemeinen Grundsätzen der auf Auskunft in Anspruch genommene Verantwortliche Dieser darf sich dabei nicht auf bloße Vermutungen stützen, sondern hat die konkreten Tatsachen zu benennen, die das überwiegende Interesse des Hinweisgebers an seiner Geheimhaltung begründen sollen. Art. 15 Abs. 4 DS-GVO ist nur einschlägig, wenn durch die Auskunft tatsächlich eine Beeinträchtigung der Drittinteressen vorliegen wird, eine bloße Befürchtung genügt nicht. Juristische Personen können sich grds. nicht auf den durch Art. 7 und 8 GRCh verliehenen Schutz berufen. Das dies im vorliegenden Fall abweichend zu beurteilen wäre, wurde von Beklagtenseite nicht dargelegt. Insbesondere wurde nicht geltend gemacht, dass die Firma der in Rede stehenden GmbH eine oder mehrere natürliche Personen bestimmen würde. Auch ist weder ersichtlich noch dargelegt, dass etwaige Geschäftsgeheimnisse oder Rechte des geistigen Eigentums der betroffenen GmbH durch die Auskunftserteilung berührt wären. Da die Hinweisgeber-GmbH ausweislich des Schriftsatzes des Bekl. v. 11.1.2024 über zwei Geschäftsführer, von denen einer die Hinweisgeber-E-­Mail verfasst hatte, verfügt, kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass die Information über die Firma der GmbH auf die konkrete hinweisgebende natürliche Person führt. Dass mit der Preisgabe des Namens einer juristischen Person wohl letztlich – zB über die Websites der Unternehmen oder das Handelsregister – immer auf einzelne natürliche Personen geschlossen werden kann (zB Person des/der Geschäftsführer/s, des Vorstandsvorsitzenden etc), muss vor dem Hintergrund des Art. 1 Abs. 2 DS-GVO iVm Erwägungsgrund 14 S. 2 DS-GVO als unerheblich erachtet werden, da dem Anwendungsausschluss der DS-GVO für juristische Personen andernfalls kein Anwendungsbereich mehr verbliebe. Zudem kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Auskunftserteilung hinsichtlich des Unternehmens Interessen des Bekl. iSv Art. 15 Abs. 4 DS-GVO entgegenstehen. Unabhängig von der Frage, ob der Verantwortliche überhaupt als andere Person iSd Norm angesehen werden kann (s. o.), fehlt es insoweit an konkreten Anhaltspunkten für die Annahme entgegenstehender Interessen. Die bloße Befürchtung des Bekl., im Falle einer Preisgabe des Hinweisgeberunternehmens künftig keine Hinweise Dritter mehr zu erhalten, ist nicht ausreichend. Zumal vorliegend seitens des Hinweisgebers offenbar nicht einmal um eine vertrauliche Behandlung seines Hinweises gebeten wurde. Überdies ist in Rechnung zu stellen, dass insoweit keine natürliche Person als Hinweisgeber betroffen ist und vermeintliche Verstöße iÜ auch anonym gemeldet werden könnten. Ferner ist zu berücksichtigen, dass es eines „berechtigten“ Auskunftsinteresses der Kl. weder nach dem Wortlaut des Art. 15 Abs. 1 DS-GVO noch nach der aktuellen Rechtsprechung des EuGH bedarf. Insbesondere kann danach nicht davon ausgegangen werden, dass es sich bei dem datenschutzrechtlichen Auskunftsanspruch nach Art. 15 DS-GVO um einen Hilfsanspruch in Bezug auf datenschutzrechtliche Hauptansprüche, etwa auf Berichtigung oder Löschung, handelt und er zurückgewiesen werden kann, wenn er diesem Zweck nicht dient. Der EuGH hat jüngst entschieden, dass die Verpflichtung des Verantwortlichen, der betroffenen Person unentgeltlich eine erste Kopie ihrer personenbezogenen Daten, die Gegenstand einer Verarbeitung sind, zur Verfügung zu stellen, auch dann gilt, wenn der betreffende Antrag mit einem anderen als den in S. 1 des 63. Erwägungsgrunds der VO genannten Zwecks begründet wird. Demnach ist die betroffene Person nicht verpflichtet, den Antrag auf Auskunft über die Daten zu begründen. Erwägungsgrund 63 sei nicht geeignet die Tragweite von Art. 15 Abs. 3 DS-GVO einzuschränken. Nach stRspr seien Erwägungsgrunde eines Unionsrechtsakts rechtlich nicht verbindlich und könnten weder herangezogen werden, um von den Bestimmungen des betreffenden Rechtsakts abzuweichen, noch, um diese Bestimmungen in einem Sinne auszulegen, der ihrem Wortlaut offensichtlich widerspreche. Die DS-GVO wolle ein gleichmäßiges und hohes Schutzniveau für natürliche Personen in der Union gewährleisten und die Rechte der betroffenen Personen stärken und präzise festgelegen (vgl. Erwägungsgrund 10 und 11 DS-GVO). Gerade zur Erreichung dieses Ziels garantiere Art. 15 Abs. 1 DS-GVO der betroffenen Person ein Recht auf Auskunft über ihre personenbezogenen Daten. Angesichts der Bedeutung, die die DS-GVO dem in Art. 15 Abs. 1 DS-GVO garantierten Recht auf Auskunft über die personenbezogenen Daten, die Gegenstand einer Verarbeitung sind, zur Erreichung solcher Ziele beimesse, dürfe die Ausübung dieses Rechts folglich nicht von Bedingungen abhängig gemacht werden, die der Unionsgesetzgeber nicht ausdrücklich festgelegt habe, wie etwa von der Verpflichtung, einen der im ersten S. des 63. Erwägungsgrundes DS-GVO genannten Gründe geltend zu machen.

LG Hanau Urt. v. 18.1.2024 – 9 O 537/23

Ein Anspruch des Kl. auf die begehrte Auskunft gegen die Bekl. besteht nicht. Die Bekl. hat eine den gesetzlichen Anforderungen entsprechende Datenauskunft erteilt, mithin ist Erfüllung eingetreten. Erfüllt iSd § 362 Abs. 1 BGB ist ein Auskunftsanspruch grds. dann, wenn die Angaben nach dem erklärten Willen des Schuldners die Auskunft im geschuldeten Gesamtumfang darstellen. Wird die Auskunft in dieser Form erteilt, steht auch selbst ihre etwaige inhaltliche Unrichtigkeit einer Erfüllung nicht entgegen. Wesentlich für die Erfüllung des Auskunftsanspruchs ist daher die – gegebenenfalls konkludente – Erklärung des Auskunftsschuldners, dass die Auskunft vollständig ist. Mit Schreiben vom 18.4.2023 hat die Bekl. dem Kl. Auskunft darüber erteilt, welche personenbezogenen Daten verarbeitet werden, indem sie den Kl. auf die entsprechenden Selbstbedienungstools verwiesen hat. Dieses Schreiben enthält auch konkrete Informationen zu personenbezogenen Daten iSd Art. 15 DS-GVO. Das Schreiben hat der Kl. selbst der Klage angefügt. Er setzt sich jedoch im Rahmen seines Vortrags mit dessen Inhalt schon nicht auseinander. Der klägerische Vortrag erschöpft sich insoweit darin, auszuführen, in Hinblick auf die erteilte Antwort der Bekl. sei keine Überprüfbarkeit der gespeicherten Daten möglich, sodass die Beklagtenseite keine den Anforderungen der DS-GVO genügende Auskunft erteilt habe, sodass der klägerische Anspruch gerechtfertigt sei. Ein Anspruch des Kl. auf Kopie seiner personenbezogenen Daten besteht – insb. aus Art. 15 Abs. 3 DS-GVO – nicht. Die Bekl. hat den Anspruch erfüllt. Das auf den 5.4.2023 datierte Schreiben des Kl. wurde via Mail, mithin elektronisch, an die Bekl. übersandt. Dies ergibt sich aus dem Schreiben selbst durch den Zusatz „via Mail“, sodass die Nennung des Links und der Anleitung den Anspruch erfüllt hat.

OLG Hamm Beschl. v. 19.1.2024 – I-6 U 80/23

Der geltend gemachte Auskunftsanspruch ergibt sich auch nicht aus Art. 15 Abs. 1 DS-GVO. Zumindest einzelne der von der Kl. mit dem Auskunftsbegehren verlangten Informationen mögen zwar personenbezogene Daten iSv Art. 4 Abs. 1 DS-GVO sein. Das gilt aber nicht für die Mehrzahl der verlangten Informationen und Unterlagen, sodass sich hierauf ein Auskunftsbegehren nach Art. 15 Abs. 1 DS-GVO nicht beziehen kann. Das betrifft insb. die notwendigerweise standardisierten Informationsblätter, die den individualisierten Anpassungsmitteilungen regelmäßig beigegeben wurden. Ein Anspruch allein auf Auskunft hinsichtlich der von Art. 15 Abs.1 DS-GVO erfassten persönlichen Daten wird aber nicht geltend gemacht. Aus Art. 15 Abs. 3 DS-GVO folgt kein weitergehender Anspruch. Der Begriff „Kopie“, auf den die Vorschrift abstellt, bezieht sich nicht auf ein Dokument als solches, sondern auf die personenbezogenen Daten, die es enthält. Die Kopie muss daher – nur – alle personenbezogenen Daten enthalten, die Gegenstand der Verarbeitung sind. Eine Herausgabe von Kopien von Auszügen aus Dokumenten oder gar von ganzen Dokumenten oder auch von Auszügen aus Datenbanken kommt nur dann in Betracht, wenn die Kontextualisierung der verarbeiteten Daten erforderlich ist, um ihre Verständlichkeit zu gewährleisten). Hierfür ist weder etwas vorgetragen noch sonst ersichtlich. Ein Anspruch auf Auskunft über die auslösenden Faktoren ergibt sich nicht aus Art. 15 Abs. 1 DS-GVO, da es sich bei diesen nicht um personenbezogene Daten iSv Art. 4 Nr. 1 DS-GVO handelt. Denn bei der Höhe der auslösenden Faktoren handelt es sich nur um eine die Gesamtheit der Versicherungsnehmer betreffende mathematische Rechnungsgröße, nicht aber um ein Datum, das irgendeinen konkreten Bezug zu der Person der Klagepartei aufweist. Allein der Umstand, dass der von der Beklagtenpartei berechnete auslösende Faktor auch für die Kl. zu einer Neukalkulation der Prämie führte, machte ihn noch nicht zu einem personenbezogenen Datum.

AG Goslar Urt. v. 22.1.2024 – 28 C 7/19 = ZD 2024, 771

Der Kl. hat überdies einen Auskunftsanspruch gem. § 15 DS-GVO. Soweit der Bekl. iRd Rechtsstreits eine Bestellbestätigung vorgelegt hat, ist dies nicht ausreichend, um den Auskunftsanspruch des Kl. zu befriedigen. Insb. ist nicht bekannt und wurde seitens des Bekl. bislang auch nicht erklärt, ob weitere Daten des Kl. bei dem Bekl. gespeichert wurden.

OLG Frankfurt/M. Urt. v. 23.1.2024 – 18 U 57/22

Ein Herausgabeanspruch folgt schließlich auch nicht aus Art. 15 Abs. 1, Abs. 3 DS-GVO. Der BGH hat zunächst einen Anspruch auf Abschrift der gesamten Begründungsschreiben samt Anlagen (u. a. Nachträge zum Versicherungsschein) aus Art. 15 Abs. 1 DS-GVO mit der Begründung verneint, Schreiben des Verantwortlichen an die betroffene Person seien nicht in ihrer Gesamtheit, sondern nur insoweit als personenbezogene Daten einzustufen, als sie Informationen über die betroffene Person enthalten. Dementsprechend seien auch nur die personenbezogenen Daten eines Versicherungsscheins nicht kategorisch vom Anwendungsbereich des Art. 15 DS-GVO ausgeschlossen. Daraus folge, dass es sich keinesfalls bei den gesamten Begründungsschreiben nebst Anlagen um personenbezogene Daten des Versicherungsnehmers handele; vielmehr enthielten die einzelnen Teile (wie Nachtrag zum Versicherungsschein) jeweils einzelne personenbezogene Daten. Der BGH hat auch einen Anspruch aus Art. 15 Abs. 1, Abs. 3 DS-GVO geprüft und unter Bezugnahme auf das Urteil des EuGH v. 4.5.2023 – C-487/21 [ZD 2023, 539], verneint. Der Begriff der „Kopie“ in Art. 15 Abs. 3 DS-GVO beziehe sich nicht auf das Dokument als solches, sondern auf die personenbezogenen Daten, die es enthalte. Die Kopie müsse alle personenbezogenen Daten enthalten, die Gegenstand der Verarbeitung seien. Die Reproduktion von Auszügen aus Dokumenten oder von ganzen Dokumenten könne sich dann als unerlässlich erweisen, wenn die Kontextualisierung der verarbeiteten Dateien erforderlich sei, um ihre Verständlichkeit zu gewährleisten. Da letzteres nicht ersichtlich war, hat der BGH einen Anspruch auf Kopie der Unterlagen in dem konkreten Fall abgelehnt. Nach dieser Rspr. ist ein Auskunftsanspruch des Kl. auf Herausgabe des Nachtrags zum Versicherungsschein nach Art. 15 Abs. 13 DS-GVO abzulehnen. Denn der Kl. hat keine Beschränkung seines Anspruchs und seines Antrags auf die im Nachtrag zum Versicherungsschein enthaltenen einzelnen personenbezogenen Daten vorgenommen und auch nicht geltend gemacht, dass die Kontextualisierung der verarbeiteten Daten erforderlich ist, um ihre Verständlichkeit zu gewährleisten, sodass ausnahmsweise die Übermittlung einer Kopie des vollständigen Nachtrags zum Versicherungsschein nötig wäre. Dem steht entgegen der Argumentation des Kl. die nach dem Urteil des BGH ergangene Entscheidung des EuGH v. 26.10.2023 – C-307/22 [ZD 2024, 22 mAnm Winnenburg = MMR 2024, 939 mAnm Hense/Däuble], nicht entgegen. Der Kl. vertritt insoweit die Auffassung, dass sich der Anspruch aus Art. 15 Abs. 3 DS-GVO neben den personenbezogenen Daten auch auf Stellungnahmen und Beurteilungen erstrecke. Auch leitet er daraus, dass der EuGH von „Informationen“ spricht, ein weites Datenverständnis ab. Daraus folge, dass die konkrete Erhöhung auch Rückschlüsse auf die personenbezogenen Daten zuließe und es sich folglich um identifizierbare Informationen handele. Nach Auffassung des Senats hat aber weder der EuGH seine Rspr. geändert noch führt die Berücksichtigung der von dem Kl. angeführten EuGH-Entscheidung zu einer abweichenden Beurteilung der Rechtslage. Zur Vorlagefrage Nr. 3, bei der es darum ging, ob bei einem Arzt-Patienten-Verhältnis das Recht auf Erhalt einer Kopie der personenbezogenen Daten, die Gegenstand der Verarbeitung sind, umfasst, dass der betroffene Patient eine vollständige Kopie der in der Patientenakte enthaltenen Dokumente erhält, führt der EuGH zunächst aus, dass Art. 15 Abs. 3 DS-GVO seinem Wortlaut nach der betroffenen Person das Recht verleihe, eine originalgetreue Reproduktion ihrer personenbezogenen Daten zu erhalten. Er stellt aber klar, dass Art. 15 Abs. 3 S. 1 DS-GVO nicht ein anderes Recht als das in seinem Absatz 1 vorgesehene gewähre und sich der Begriff der „Kopie“ nicht auf ein Dokument als solches beziehe, sondern auf die personenbezogenen Daten, die es enthalte und die vollständig sein müssten. Ferner müsse die vom Verantwortlichen zur Verfügung zu stellende Kopie der personenbezogenen Daten, die Gegenstand der Verarbeitung sind, alle Merkmale aufweisen, die es der betroffenen Personen ermöglichten, ihre Rechte aus der VO wirksam auszuüben. Dabei könne sich – so der EuGH – die Reproduktion von Auszügen aus Dokumenten oder gar von ganzen Dokumenten als unerlässlich erweisen, wenn die Kontextualisierung der verarbeiteten Daten erforderlich sei, um ihre Verständlichkeit zu gewährleisten.

VG Bremen Urt. v. 23.1.2024 – 4 K 1019/23 = ZD 2024, 359

Schließlich hat die Kammer derzeit auch noch nicht darüber zu befinden, ob es sich bei der Beantwortung des Auskunftsverlangens nach Art. 15 DS-GVO um eine höchstpersönliche Pflicht handelt.

ArbG Hannover Urt. v. 23.1.2024 – 1 Ca 121/23 = ZD 2024, 707

Die mit Schreiben vom 20.7.2023 erteilte Auskunft zur Speicherdauer hatte den Anspruch des Kl. hinsichtlich der geplanten Speicherdauer auch nicht bereits erschöpfend erfüllt. Zum einen hat die Bekl. mit diesem Schreiben den Kl. lediglich über die Kriterien für die Festlegung der Speicherdauer informiert, jedoch nicht über die konkret geplante Speicherdauer. Die Angabe der Speicherdauer „sechs Monate nach Abschluss des Bewerbungsverfahrens“ gibt keine konkrete Dauer an, sondern nur ein Kriterium für die Festlegung der Dauer. Der Beginn der angegebenen Sechsmonatsfrist hängt nach den Angaben der Bekl. von dem Kriterium „Abschluss des Bewerbungsverfahrens“ ab. Ein konkreter Zeitraum ist damit nicht in Bezug genommen, da sich aus dem Schreiben keine Anhaltspunkte dafür ergeben, wann das Bewerbungsverfahren aus Sicht der Bekl. abgeschlossen sein wird, sodass die Daten des Kl. gelöscht werden. Da die Bekl. auf weitere Nachfrage des Kl. mit Schreiben vom 11.8.2023 ein konkretes Löschdatum mitgeteilt hat, geht die Kammer davon aus, dass ihr diese Mitteilung bereits ohne Weiteres in der ersten Auskunft vom 20.7.2023 möglich gewesen wäre, sodass die bloße Angabe von Kriterien für die Berechnung der Speicherdauer nicht ausreichend war. Es blieb zudem in der ersten Auskunft unklar, ob die angegebene sechsmonatige Frist sich auf das Bewerbungsverfahren des Kl. bezieht und deshalb die sechsmonatige Frist ab dem Tag von dessen Ablehnung anläuft oder ob der Abschluss des Bewerbungsverfahrens bei der Bekl. mit der tatsächlichen Besetzung der Stelle gemeint ist. Damit hat die Bekl. auch ihrer Pflicht zur präzisen und transparenten Auskunftserteilung verletzt. Die Bekl. hat außerdem die von dem Kl. verlangten Datenkopien nicht unverzüglich vollständig übermittelt. Auch hier geht die Kammer davon aus, dass die Bekl. problemlos bereits mit der ersten, unverzüglichen Auskunft vom 20.7.2023 auch eine Kopie des internen Bearbeitungsvermerks bzw. einen Ausdruck des Screenshots hiervon hätte übermitteln können. Dies hat sie erst am 11.8.2023 getan und damit weder unverzüglich noch innerhalb der Monatsfrist nach Art. 12 Abs. 3 DS-GVO.

LG Dortmund Urt. v. 24.1.2024 – 3 O 37/23 = ZD 2024, 660 (Ls.)

Die Bekl. hat vorliegend durch die automatisierte Verarbeitung der Such- und Kontaktimportfunktionsabfragen die Daten des Kl., insb. dessen Mobilfunktelefonnummer, unzweifelhaft offengelegt (Art. 4 Nr. 2 DS-GVO), sodass die Bekl. gem. Art. 15 Abs. 1, Hs. 2., lit. c DS-GVO grds. zur gewünschten Auskunft verpflichtet war. Dieses Auskunftsbegehren hat die Bekl. jedoch entgegen der Auffassung des Kl. erfüllt, § 362 Abs. 1 BGB. Erfüllt im vorgenannten Sinne ist ein Auskunftsanspruch grds. dann, wenn die Angaben nach dem erklärten Willen des Schuldners die Auskunft im geschuldeten Gesamtumfang darstellen. Wird die Auskunft in dieser Form erteilt, steht ihre etwaige inhaltliche Unrichtigkeit einer Erfüllung nicht entgegen. Der Verdacht, dass die erteilte Auskunft unvollständig oder unrichtig ist, kann einen Anspruch auf Auskunft in weitergehendem Umfang nicht begründen. Wesentlich für die Erfüllung des Auskunftsanspruchs ist daher die – ggf. konkludente – Erklärung des Auskunftsschuldners, dass die Auskunft vollständig ist. Die Annahme eines derartigen Erklärungsinhalts setzt demnach voraus, dass die erteilte Auskunft erkennbar den Gegenstand des berechtigten Auskunftsbegehrens vollständig abdecken soll.

LG Aachen Urt. v. 25.1.2024 – 12 O 247/23

Einen grundsätzlich bestehenden Anspruch nach Art. 15 DS-GVO des Kl. gegen die Bekl. hat diese mit E-­Mail v. 25.5.2023 nach Ansicht des Gerichts nach § 362 BGB erfüllt. Daher hat der Kl. auch keinen Anspruch auf Ersatz eines immateriellen Schadens. Mit der Mail v. 25.5.2023 hat die Bekl. ggü. dem Kl. kenntlich gemacht, dass sie davon ausgeht, dass diese Antwort abschließend ist. Eine – auch teilweise – Auskunftsverweigerung ist dahingehend möglich, als dass dem Verantwortlichen die Identifikation der betroffenen Person nicht ausreichend möglich ist, vgl. Art. 12 Abs. 2 S. 2 DS-GVO iVm Art. 11 Abs. 2 DS-GVO. Im vorliegenden Fall bestätigt die Bekl., dass sie die Daten des Kl. nach Art. 15 Abs. 1 Hs. 1 DS-GVO verarbeitet hat, aber keine weitere Auskunft über die in Hs. 2 aufgelisteten Informationen erteilen kann. Ein weiterer, über die erteilte Antwort hinausgehenden, Auskunftsanspruch steht dem Kl. nicht zu.

LAG München Entscheidung v. 26.1.2024 – 3 Ta 233/23

Der Antrag auf Auskunft gem. DS-GVO ist regelmäßig mit 500 EUR zu berücksichtigen. Umstände, die über das allgemeine Auskunftsinteresse der Kl. hinausgehen, sind vorliegend weder vorgetragen noch ersichtlich.

AG Düsseldorf Urt. v. 29.1.2024 – 14 c C 147/23

Hier ergibt sich die hinreichende Erfolgsaussicht bereits aus dem Umstand, dass in Art. 15 DS-GVO das Auskunftsrecht einer betroffenen Person nicht auf ein einmaliges Auskunftsverlangen beschränkt ist, sondern wie Art. 15 Abs. 3 DS-GVO verdeutlicht eine Kopie der verarbeiteten Daten – nach dem ersten Mal u. U. gegen ein angemessenes Entgelt – mehrfach verlangt werden kann. Anhaltspunkte dafür, dass ein zweites Ersuchen der Kl. bereits offensichtlich rechtsmissbräuchlich sein könnte, liegen nicht vor. Auch wenn durch dem im Vorprozess geschlossenen Vergleich der im damaligen Prozess geltend gemachte Auskunftsanspruch erledigt wurde, lässt sich aus dessen Formulierung nicht offensichtlich darauf schließen, dass mit diesem auch die Geltendmachung zukünftiger Auskunftsansprüche erledigt werden sollte, da der Vergleichstext sich nur auf den damaligen Rechtsstreit bezieht. Darüber hinaus verlangt Art. 15 DS-GVO keinen Vortrag zum Anlass der Geltendmachung des Auskunftsrechts und somit auch keinen Vortrag dazu, ob die betroffene Person Anhaltspunkte dafür hat, dass durch den Verantwortlichen für die Verarbeitung der personenbezogenen Daten eine neue oder weitere Verarbeitung erfolgt ist.

OLG Brandenburg Beschl. v. 1.2.2024 – 1 W 3/24 = ZD 2024, 401

Eine andere gesetzlich geregelte Rechtswegzuweisung besteht nicht. Eine solche ergibt sich insb. nicht aus der DS-GVO. Die Regelungen dieser VO sind vielmehr hinsichtlich der Frage der Rechtswegzuweisung neutral. Daher kommt es auch bei Ansprüchen aus Art. 15 DS-GVO, nach dem eine Person ein Recht auf Auskunft über die sie betreffenden verarbeiteten personenbezogenen Daten hat, darauf an, ob der Auskunftsanspruch dem nationalen Privatrecht oder dem jeweiligen öffentlichen Recht zuzurechnen ist. Macht der Betroffene Auskünfte nach der DS-GVO aus einem privatrechtlichen Verhältnis geltend ist der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten gegeben. Klagt der Betroffene jedoch – wie hier – als Beamter aus seinem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis, bleibt der Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten gegeben.

LAG Berlin-Brandenburg Beschl. v. 1.2.2024 – 26 Ta (Kost) 6095/23 = ZD 2024, 415

Das Arbeitsgericht hat den Auskunftsantrag nach Art. 15 DS-GVO zutreffend mit 500 EUR bewertet. Geht es um das reine Informationsinteresse, ist ein Betrag iHv 500 EUR angemessen. Entsprechendes gilt für den Antrag auf Erteilung einer Auskunft bzgl. der erfassten Arbeitszeiten. Auch insoweit geht es um einen nichtvermögensrechtlichen Anspruch. Die zu der Bewertung eines Antrags nach Art. 15 DS-GVO entwickelten Grundsätze gelten entsprechend.

OLG Karlsruhe Urt. v. 1.2.2024 – 12 U 27/23 = ZD 2024, 723

Das Auskunftsbegehren rechtfertigt sich nicht aus Art. 15 Abs. 1, Abs. 3 DS-GVO. Dies gilt zunächst für Art. 15 Abs. 1 DS-GVO. Bei den Versicherungsscheinen und Nachträgen zum Versicherungsschein handelt es sich nicht in ihrer Gesamtheit um personenbezogene Daten des Versicherungsnehmers. Vielmehr enthalten diese Dokumente jeweils nur einzelne personenbezogene Daten des Versicherungsnehmers und der ggfs. weiteren Versicherten. Eine dahingehende Beschränkung seines geltend gemachten Anspruchs und seines Auskunftsantrags hat der Kl. indessen nicht vorgenommen. Auch auf Art. 15 Abs. 3 S. 1 DS-GVO lässt sich der klägerische Anspruch nicht stützen. Zwar stellt Art. 15 Abs. 3 S. 1 DS-GVO nach teilweise vertretener Ansicht eine eigenständige Anspruchsgrundlage dar, nach welcher der betroffenen Person vom Verantwortlichen grds. sämtliche verarbeiteten personenbezogenen Daten in der bei ihm vorliegenden „Rohfassung“ als Kopie zu übermitteln sind. Nach dem Urteil des EuGH v. 4.5.2023 – C-487/21 [=ZD 2023, 539] kann Art. 15 DS-GVO aber nicht so ausgelegt werden, dass er in seinem Absatz 3 S. 1 ein anderes Recht als das in seinem Absatz 1 vorgesehene gewährt. Der Begriff „Kopie“ bezieht sich insofern nicht auf ein Dokument als solches, sondern auf die personenbezogenen Daten, die es enthält. Ausnahmsweise kann die Reproduktion von Auszügen aus Dokumenten oder gar von ganzen Dokumenten oder auch von Auszügen aus Datenbanken sich dann als unerlässlich erweisen, wenn die Kontextualisierung der verarbeiteten Daten erforderlich ist, um ihre Verständlichkeit zu gewährleisten. Hiervon ist im Streitfall indessen nicht auszugehen, weil vom Kl. weder vorgebracht worden noch aus den Umständen ersichtlich ist, dass die Kontextualisierung der verarbeiteten personenbezogenen Daten erforderlich wäre, um ihre Verständlichkeit zu gewährleisten, weshalb die Übermittlung einer Kopie des jeweiligen vollständigen Versicherungsscheins bzw. der Nachträge zu diesem nötig wäre.

LG Gießen Urt. v. 2.2.2024 – 9 O 462/23

Ein Auskunftsanspruch des Kl. nach Art. 15 DS-GVO besteht nicht. Er ist in dem dem Kl. zustehenden Umfang durch die Erteilung der Information seitens der Bekl. durch Erfüllung erloschen (§ 362 Abs. 1 BGB). Soweit der Kl. einwendet, die Empfänger der Daten seien nicht mitgeteilt worden, ist das unzutreffend. Die Bekl. hat nicht nur mitgeteilt, an wen sie Daten des Kl. weitergeleitet hat, sondern auch, wem die Daten wahrscheinlich entwendet wurden. Dass die Bekl. weiß, wer die Daten gestohlen hat, ist weder dargetan noch ersichtlich. In Bezug auf diesen Empfänger treffen sie vor diesem Hintergrund keine Auskunftspflichten.

LG Frankfurt/M. Urt. v. 2.2.2024 – 2-17 O 559/23

Dem Kl. steht auch kein Anspruch auf Auskunft aus Art. 15 DS-GVO zu. Die Bekl. hat den Auskunftsanspruch bereits iRd ihr möglichen – und damit rechtlich vollständig – erfüllt. Erfüllt iSd § 362 Abs. 1 BGB ist ein Auskunftsanspruch grds. dann, wenn die Angaben nach dem erklärten Willen des Schuldners die Auskunft im geschuldeten Gesamtumfang darstellen. Wird die Auskunft in dieser Form erteilt, steht ihre etwaige inhaltliche Unrichtigkeit einer Erfüllung nicht entgegen. Der Verdacht, dass die erteilte Auskunft unvollständig oder unrichtig ist, kann einen Anspruch auf Auskunft in weitergehendem Umfang nicht begründen. Wesentlich für die Erfüllung des Auskunftsanspruchs ist daher die – ggf. konkludente – Erklärung des Auskunftsschuldners, dass die Auskunft vollständig ist. Die Annahme eines derartigen Erklärungsinhalts setzt demnach voraus, dass die erteilte Auskunft erkennbar den Gegenstand des berechtigten Auskunftsbegehrens vollständig abdecken soll. Daran fehlt es zB dann, wenn sich der Auskunftspflichtige hinsichtlich einer bestimmten Kategorie von Auskunftsgegenständen nicht erklärt hat, etwa weil er irrigerweise davon ausgeht, er sei hinsichtlich dieser Gegenstände nicht zur Auskunft verpflichtet. Dann kann der Auskunftsberechtigte eine Ergänzung der Auskunft verlangen.

AG Lörrach Urt. v. 5.2.2024 – 3 C 661/23 = ZD 2024, 702

Die Klage ist zulässig und wurde beim örtlich zuständigen Gericht erhoben. Die Zuständigkeit für den Anspruch aus Art. 15 DS-GVO folgt aus Art. 79 Abs. 2 DS-GVO iVm § 44 Abs. 1 S. 2 BDSG. Die Klage ist hinsichtlich des Auskunftsanspruchs nach Art. 15 DS-GVO unstreitig gegeben. Zwischen den Parteien blieb bis zuletzt lediglich streitig, ob der Audiomitschnitt vom Telefongespräch Ende 2022 übermittelt wurde. Dafür bot die Bekl. keinen Beweis an, obwohl sie die Erfüllung zu beweisen hatte. Damit war die Bekl. dahingehend noch zu verurteilen.

LG Frankfurt Urt. v. 5.2.2024 – 2-01 S 77/23

Die Kl. hat keinen Anspruch gegen die Bekl. auf Herausgabe ihrer am 24.9.2021 abgelegten Prüfungsarbeit aus Art. 15 Abs. 3 DS-GVO. Die tatbestandlichen Voraussetzungen des Art. 15 Abs. 3 DS-GVO liegen zwar vor. Die Prüfungsarbeit enthält personenbezogene Daten der Kl. iSd Verordnung. Dieser Begriff ist weit auszulegen. Er ist nicht auf sensible oder private Informationen beschränkt, sondern umfasst potenziell alle Arten von Informationen auch in Form von Stellungnahmen oder Beurteilungen über eine Person. Die Antworten der Kl. auf die Prüfungsaufgaben spiegeln in der Zusammenschau mit den daran vorgenommenen Korrekturen ihre Sprachkompetenz wider und lassen Rückschlüsse auf ihr Lernverhalten und/oder ihre individuelle Leistungsfähigkeit zu. Es sind daher unzweifelhaft auf die Kl. bezogene Daten. Es sind jedoch gem. Art. 15 Abs. 4 DS-GVO die Rechte und Freiheiten anderer Personen zu beachten. Sie schließen den klägerischen Herausgabeanspruch aus Art. 15 Abs. 3 DS-GVO vorliegend aus. Art. 15 Abs. 4 DS-GVO kommt, anders als bei einer Datenverarbeitung durch staatliche Stellen, vorliegend zur Anwendung. Denn die streitgegenständliche Sprachprüfung wurde von der Bekl. als Privatrechtssubjekt angeboten und abgenommen. Insoweit unterscheidet sich das Verfahren, wie das Amtsgericht zutreffend erkannt hat, von dem der zitierten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts (Urt. v. 30.11.2022, 6 C 10.21) zugrundeliegenden Sachverhalt, in welchem über die (unentgeltliche) Herausgabe von Prüfungsarbeiten einer juristischen Staatsprüfung gestritten wurde. Eine Abwägung mit Rechten Dritter nach Art. 15 Abs. 4 DS-GVO kann und hat nur zu erfolgen, wenn sich der Auskunfts- oder Herausgabeanspruch nicht gegen eine öffentliche Stelle, sondern gegen Private richtet. Die Bekl. kann sich mit Erfolg auf Art. 15 Abs. 4 DS-GVO berufen. Andere Personen iSd Regelung sind auch der die Rechte des Anspruchsstellers verarbeitende Verantwortliche, also der Anspruchsgegner des Art. 15 Abs. 3 DS-GVO. Insoweit besteht Einigkeit, dass dies alle Personen außer dem Betroffenen selbst sind. S. 5 des Erwägungsgrundes 63 der Verordnung stellt klar, dass das Auskunftsrecht aus Art. 15 DS-GVO die Rechte und Freiheiten, etwa die Geschäftsgeheimnisse oder Rechte des geistigen Eigentums und insb. das Urheberrecht nicht beeinträchtigen darf. Diese Rechte der anderen Person bzw. des Verantwortlichen und die Rechte des Betroffenen sind gegeneinander abzuwägen. Es ist eine praktische Konkordanz zwischen den Grundrechten der betroffenen Personen herzustellen. Nach diesen Maßstäben überwiegen die Rechte und Interessen der Bekl. ggü. jenen der Kl. Im Einzelnen: Die Kl. beruft sich zu Recht auf ihr durch Art. 15 DS-GVO geschütztes Recht auf informationelle Selbstbestimmung. Wie bereits dargetan, sind persönliche Daten auch bei ihren Antworten auf die Prüfungsaufgaben und die darin versehenen Korrekturen betroffen. Ihr Ziel, sich durch Herausgabe von Kopien die Möglichkeit eines Rechtsschutzes gegen das Prüfungsergebnis zu verschaffen oder zumindest zu verbessern, wird zur Überzeugung der Kammer durch Art. 15 DS-GVO ebenfalls geschützt. Art. 63 zur DS-GVO besagt, dass eine Auskunft über personenbezogene Daten erfolgen darf, um sich der Datenverarbeitung bewusst zu sein und „deren Rechtmäßigkeit überprüfen zu können“. Die Kammer stimmt insoweit dem Verständnis des Erstrichters zu, dass Erwägungsgrund 63 zur DS-GVO damit auch eine Rechtmäßigkeitskontrolle der Datenverarbeitung Ziel der Auskunft sein darf. Dass auch das datenschutzfremde Ziel der Vorbereitung eines Rechtsstreits von Art. 15 DS-GVO erfasst ist, wird teilweise bejaht, teilweise verneint. Aus Sicht der Kammer sprechen die besseren Gründe für eine weite Auslegung. Denn Art. 15 DS-GVO sieht keine Voraussetzungen für eine Auskunft über die Datenverarbeitung vor. Es wäre widersprüchlich, einen grds. voraussetzungslosen Anspruch in den Fällen, in denen der Auskunftsberechtigte von sich aus ein weiteres, jenseits der Datenerhebung liegendes Ziel formuliert, zu verneinen, während ihm die Auskunft ohne Angabe von Gründen erteilt werden müsste. Der Bundesgerichtshof hat diese Rechtsfrage dem EuGH vorgelegt. Die Kammer muss auch als letztendscheidende Instanz diese Frage dem EuGH nicht nach Art. 267 AEUV zur Vorabentscheidung vorlegen. Denn es wird aufzuzeigen sein, dass auch im Falle einer weiten Auslegung des Art. 15 DS-GVO und der Zulassung des klägerischen Ziels, eine Anfechtung des Prüfungsergebnisses vorzubereiten, die Klage keinen Erfolg hat. Im Rahmen der Abwägung des Art. 15 Abs. 4 DS-GVO ist nämlich auf Seiten der Bekl. ihr Geheimhaltungsinteresse zu berücksichtigen. Soweit die Kl. ins Feld führt, dies sei gar nicht betroffen, weil bereits die angebotene Einsichtnahme in den Geschäftsräumen der Bekl. eine Geheimhaltung verhindere, stimmt die Kammer dem nicht zu. Die Kl. selbst stützt ihre Klage darauf, bei einer bloßen Einsichtnahme sei es nicht möglich, sich die Fragen und die darauf im Einzelnen abgegebenen Antworten nebst Einzelbewertungen zu merken. Die Übersendung von Kopien ist unstreitig deutlich weitergehender und ermöglicht die vollständige Kenntnisnahme der Prüfungsarbeit. Das Geheimhaltungsinteresse der Bekl. leitet sich davon ab, dass die Erstellung der Tests für sie aufwändig und finanziell nicht unerheblich ist. Insoweit wendet die Berufung ein, das Amtsgericht sei zu Unrecht gem. § 286 ZPO zu der Überzeugung gelangt, die Erstellung der Prüfungsfragen erfordere ein wissenschaftlich fundiertes und aufwändiges Verfahren und sei mit einem erheblichen wirtschaftlichen Aufwand verbunden. In die Waagschale ist zugunsten der Bekl. außerdem einzustellen, dass die von ihr erstellten Prüfungsaufgaben urheberrechtlich geschützte Sprachwerke iSd § 2 Abs. 1 Nr. 1 UrhG sind. Nach alledem überwiegen insgesamt die Rechte der Beklagten iSd Art. 15 Abs. 4 DS-GVO und stehen einem Anspruch der Kl. auf Herausgabe von Kopien ihrer Prüfungsarbeit aus Art. 15 Abs. 3 DS-GVO entgegen.

BGH Urt. v. 6.2.2024 – VI ZR 15/23 = ZD 2024, 343 mAnm Viehweger

Der geltend gemachte Anspruch lässt sich, wie der BGH nach Erlass des Berufungsurteils entschieden hat, nicht auf Art. 15 Abs. 1 und Abs. 3 DS-GVO stützen. Allerdings ist Art. 15 DS-GVO entgegen der Auffassung der Revision im Streitfall in zeitlicher Hinsicht anwendbar, obwohl die Verarbeitungsvorgänge, auf die sich das Auskunftsersuchen bezieht, im Jahr 2016 und damit vor dem 25.5.2018 als dem Anwendungsdatum der DS-GVO (Art. 99 Abs. 2 DS-GVO) ausgeführt wurden. Denn das streitgegenständliche Auskunftsersuchen selbst wurde erst nach diesem Datum vorgebracht. Art. 15 Abs. 1 DS-GVO gibt der betroffenen Person ggü. dem datenschutzrechtlich Verantwortlichen (Art. 4 Nr. 7 DS-GVO) ein Auskunftsrecht über die Verarbeitung personenbezogener Daten. Gem. Art. 4 Nr. 1 DS-GVO sind personenbezogene Daten alle Informationen, die sich auf eine identifizierte oder identifizierbare natürliche Person („betroffene Person“) beziehen. Nach der Rspr. des EuGH ist der Begriff weit zu verstehen. Er ist nicht auf sensible oder private Informationen beschränkt, sondern umfasst potenziell alle Arten von Informationen sowohl objektiver als auch subjektiver Natur, unter der Voraussetzung, dass es sich um Informationen über die in Rede stehende Person handelt. Die letztgenannte Voraussetzung ist erfüllt, wenn die Information auf Grund ihres Inhalts, ihres Zwecks oder ihrer Auswirkungen mit einer bestimmten Person verknüpft ist. Nach diesen Grundsätzen sind Schreiben der betroffenen Person an den Verantwortlichen ihrem gesamten Inhalt nach als personenbezogene Daten einzustufen, da die personenbezogene Information bereits darin besteht, dass die betroffene Person sich dem Schreiben gem. geäußert hat, umgekehrt aber – wie hier maßgeblich – Schreiben des Verantwortlichen an die betroffene Person nur insoweit, als sie Informationen über die betroffene Person nach den oben genannten Kriterien enthalten. Dementsprechend sind auch nur die personenbezogenen Daten eines Versicherungsscheins nicht kategorisch vom Anwendungsbereich des Art. 15 Abs. 1 DS-GVO ausgeschlossen. Der klägerische Antrag zielt auf die Übermittlung einer Abschrift der gesamten Begründungsschreiben des Bekl. zur im Jahr 2016 erfolgten Beitragserhöhung samt Anlagen ab. Einzelne Teile dieser Schreiben und Anlagen enthalten zwar einzelne personenbezogene Daten des Kl. als Versicherungsnehmer des Bekl., es handelt sich aber weder bei den Anschreiben des Bekl. selbst noch bei den beigefügten Anlagen (Beiblätter, Nachtrag zum Versicherungsschein) in ihrer Gesamtheit um personenbezogene Daten des Kl. Eine Beschränkung des geltend gemachten Anspruchs und seines Antrags auf die in den Schreiben enthaltenen personenbezogenen Daten hat der Kl. jedoch nicht vorgenommen. Auch aus Art. 15 Abs. 3 DS-GVO kann der Kl. keinen Anspruch auf Ausfolgung einer Kopie der Begründungsschreiben samt Anlagen herleiten. Art. 15 Abs. 3 DS-GVO legt die praktischen Modalitäten für die Erfüllung des Anspruchs aus Art. 15 Abs. 1 DS-GVO fest, gewährt aber keinen weitergehenden eigenen Anspruch. Der Begriff „Kopie“ in Art. 15 Abs. 3 DS-GVO bezieht sich nicht auf ein Dokument als solches, sondern auf die personenbezogenen Daten, die es enthält. Die Kopie muss daher alle personenbezogenen Daten enthalten, die Gegenstand der Verarbeitung sind. Die Reproduktion von Auszügen aus Dokumenten oder gar von ganzen Dokumenten oder auch von Auszügen aus Datenbanken kann sich aber dann als unerlässlich erweisen, wenn die Kontextualisierung der verarbeiteten Daten erforderlich ist, um ihre Verständlichkeit zu gewährleisten und der betroffenen Person die wirksame Ausübung ihrer Rechte zu gewährleisten. Diese Ausnahme greift vorliegend nicht. Denn der Kl. hat weder dazu vorgetragen noch ist sonst ersichtlich, dass die Kontextualisierung der verarbeiteten Daten erforderlich wäre, um ihre Verständlichkeit zu gewährleisten, sodass ausnahmsweise die Übermittlung einer Kopie des jeweiligen vollständigen Begründungsschreibens samt Anlagen nötig wäre.

BGH Urt. v. 6.2.2024 – VI ZR 61/23

Wie BGH Urt. v. 6.2.2024 – VI ZR 15/23 [= ZD 2024, 343 mAnm Viehweger].

BGH Urt. v. 6.2.2024 – VI ZR 62/23 = ZD 2024, 346

Wie BGH Urt. v. 6.2.2024 – VI ZR 15/23 [= ZD 2024, 343 mAnm Viehweger].

VG Berlin Urt. v. 6.2.2024 – 1 K 187/21

Soweit der Kl. die Verpflichtung der Bekl. begehrt, die ihm unter dem 18.11.2020 erteilte Auskunft zu vervollständigen und ihm Auskunft über seine bis zum Datum seines Auskunftsantrages in den Verwaltungsvorgängen der Bekl. verarbeiteten personenbezogenen Daten zu erteilen, indem die Bekl. ihm eine Kopie dieser Daten zur Verfügung stellt, ist die nach § 42 Abs. 1 Alt. 2 VwGO statthafte und auch sonst zulässige Verpflichtungsklage begründet (§ 113 Abs. 5 S. 1 VwGO). Grundlage für den insoweit geltend gemachten Anspruch ist Art. 15 Abs. 1 iVm Abs. 3 S. 1 DS-GVO. Sinn und Zweck des Auskunftsanspruchs aus Art. 15 Abs. 1 DS-GVO ist es, wie sich u. a. aus Erwägungsgrund 63 zur DS-GVO ergibt, den Betroffenen in die Lage zu versetzen, von einer Verarbeitung ihn betreffender personenbezogener Daten Kenntnis zu erhalten, um im Folgenden nicht nur die Richtigkeit dieser Daten, sondern auch die Zulässigkeit ihrer Verarbeitung überprüfen und im Folgenden ggf. die ihm nach den Art. 16 f. DS-GVO zustehenden Rechte – beispielweise auf Löschung oder Einschränkung der Verarbeitung der Daten – ausüben zu können. Gerade für eine Rechtmäßigkeitskontrolle ist aber, worauf der Kl. zu Recht hingewiesen hat, eine bloß abstrakte Übersicht über die verarbeiteten Daten nicht ausreichend, weshalb der Anspruch des Kl. nicht durch die ihm unter dem 18.11.2020 erteilte Auskunft der Bekl. erloschen ist, die sich lediglich auf die in den IT-Systemen der Bekl. gespeicherten (Stamm-)Daten des Kl. erstreckte. Vielmehr bedarf es, um die Rechtmäßigkeit der Datenverarbeitung im jeweiligen Einzelfall überprüfen zu können, notwendigerweise der konkreten Mitteilung, in welchem Kontext die Daten verarbeitet wurden. Dies lässt sich regelmäßig durch Zurverfügungstellung einer Kopie iSd Art. 15 Abs. 3 S. 1 DS-GVO erreichen, d. h. einer vollständigen, originalgetreuen Reproduktion der verarbeiteten Daten. Dem damit dem Grunde nach bestehenden Anspruch des Kl. aus Art. 15 Abs. 1 iVm Abs. 3 S. 1 DS-GVO kann die Bekl. nicht mit Erfolg den Einwand der Unverhältnismäßigkeit oder des Rechtsmissbrauchs entgegenhalten. Das Gericht verkennt nicht, dass mit der Zurverfügungstellung von Kopien aller in den Verwaltungsvorgängen der Bekl. enthaltenen Dokumente, in denen personenbezogene Daten des Kl. verarbeitet werden, nicht nur wegen der in jedem Einzelfall erforderlichen Prüfung entgegenstehender Rechte iSd Art. 15 Abs. 4 DS-GVO ein erheblicher Aufwand einhergeht. Aufgrund der Bedeutung des – grds. unbedingt gewährleisteten – Auskunftsanspruchs aus Art. 15 Abs. 1 DS-GVO kommt eine Weigerung des Verantwortlichen, einem Auskunftsbegehren wegen des zu seiner Erfüllung zu treibenden unverhältnismäßigen Aufwands Folge zu leisten, jedoch nur in eng begrenzten Ausnahmefällen in Betracht, zB bei einem offenkundig groben Missverhältnis zwischen den zur Erfüllung des Auskunftsanspruches erforderlichen Anstrengungen und dem Informationsinteresse des Betroffenen. Diese Voraussetzung ist hier jedoch – trotz des großen Umfangs der durch die Bekl. zu sichtenden und vor einer Herausgabe an den Kl. ggf. zu anonymisierenden Akten – nicht erfüllt. Denn der Kl. hat unter Bezugnahme auf die besondere Schutzwürdigkeit seiner personenbezogenen Daten plausibel dargelegt, dass er vorrangig deren Weitergabe durch die Bekl. an Dritte nachvollziehen wolle, um diesen Dritten ggü. eventuell die Löschung oder die Einschränkung der Verarbeitung der Daten geltend zu machen. Dem lässt sich allein dadurch Rechnung tragen, dass die Bekl. die betreffenden Dokumente in Kopie an den Kl. herausgibt; eine abstrakte Mitteilung der Empfänger der Daten ist nach dem oben Gesagten für die jeweils erforderliche Einzelfallprüfung nicht ausreichend. Der Einwand des Rechtsmissbrauchs, an den gleichermaßen strenge Anforderungen zu stellen sind, greift vor diesem Hintergrund ebenfalls nicht durch.

OLG Hamm Beschl. v. 6.2.2024 – 20 U 43/23

Wie OLG Hamm Beschl. v. 14.11.2023 – 20 U 43/23.

OLG Saarbrücken Urt. v. 7.2.2024 – 5 U 9/23

Der Kl. hat einen Anspruch auf Mitteilung der Höhe der Beitragsanpassungen für die zweitinstanzlich geltend gemachten Jahre 2013, 2014, 2015 und 2018 unter Benennung der jeweiligen Tarife sowie der ihm zu diesem Zwecke übermittelten Informationen in Form von Versicherungsscheinen und Nachträgen zum Versicherungsschein der genannten Jahre, einschließlich der zum Zwecke der Beitragsanpassung übermittelten Begründungen. Dieser Anspruch folgt – worauf der Senat die Parteien in der mündlichen Verhandlung aufmerksam gemacht hat – im vorliegenden Fall, ungeachtet von ihnen erörterter, nicht einschlägiger anderer Rechtsgrundlagen (§ 3 Abs. 3 VVG, §§ 808242 BGB, Art. 15 Abs. 1 und Abs. 3 DS-GVO), aus § 7 Abs. 4 VVG; er kann durch – ggf. kostenpflichtige – Übersendung der Vertragsdokumente oder entsprechender, diese Informationen beinhaltender Unterlagen erfüllt werden.

BFH Beschl. v. 8.2.2024 – IX B 113/22 = ZD 2024, 416

Ein Anspruch auf Überlassung der begehrten elektronischen Kopien über den Anwendungsbereich des § 78 FGO hinaus ergibt sich entgegen der Auffassung der Kl. nicht aus Art. 15 Abs. 1 Hs. 2, Abs. 3 DS-GVO. Dabei kann dahinstehen, ob --wie vom X. Senat des BFH bereits entschieden-- die Finanzgerichtsordnung dem Datenschutzrecht und damit auch dem Auskunftsrecht aus Art. 15 DS-GVO vorgeht. Jedenfalls enthält die DS-GVO nach deren Art. 1 Abs. 1 und Abs. 2 DS-GVO nur Vorschriften zum Schutze natürlicher Personen. Sie erfasst nicht die Daten, die juristische Personen betreffen. Als betroffene Personen kommen daher nur natürliche Personen in Betracht (vgl. Art. 4 Nr. 1 DS-GVO). In Erwägungsgrund 14 DS-GVO heißt es hierzu, dass die DS-GVO nicht für die Verarbeitung personenbezogener Daten juristischer Personen und insb. als juristische Person gegründeter Unternehmen, einschließlich Name, Rechtsform oder Kontaktdaten der juristischen Person, gilt. Dementsprechend betont der EuGH, dass der Begriff „Informationen, die sich auf Körperschaften beziehen“ streng von dem unionsrechtlich definierten Begriff der personenbezogenen Daten natürlicher Personen zu unterscheiden ist. Das Recht natürlicher Personen auf Schutz ihrer personenbezogenen Daten ist ein Grundrecht, das durch Art. 8 Abs. 1 GRCh garantiert wird. Dagegen werden Informationen, die juristische Personen betreffen, im Unionsrecht nicht in vergleichbarer Weise geschützt. Im Streitfall kann die Kl., eine GmbH, als juristische Person daher keine Rechte aus Art. 15 DS-GVO ableiten. Ob der Gesellschafter-Geschäftsführer der Kl. ggf. Rechte betreffend Daten einer sog. Ein-Mann-GmbH geltend machen kann, braucht der Senat nicht zu entscheiden. Den hier streitgegenständlichen Antrag hat der Gesellschafter-Geschäftsführer der Kl. nicht als möglicherweise betroffene natürliche Person im eigenen Namen, sondern im Namen der Kl., also einer juristischen Person, gestellt. Auch soweit sich die Kl. auf § 2a Abs. 5 AO beruft, begründet dies keine Anwendung des Art. 15 DS-GVO. Die Anwendungserweiterung der DS-GVO durch § 2a Abs. 5 AO gilt nur für das Besteuerungsverfahren nach der Abgabenordnung, nicht jedoch für das Verfahren vor den Finanzgerichten.

LG Freiburg/Br. Urt. v. 8.2.2024 – 8 O 212/23

Der Anspruch ist jedoch durch Erfüllung untergegangen, § 362 Abs. 1 BGB. Den Auskunftsanspruch erfüllt der Verantwortliche, indem er die verlangten Informationen nach Maßgabe des Art. 15 DS-GVO erteilt. Außerdem muss der Verantwortliche eine Kopie der personenbezogenen Daten, die er verarbeitet, zur Verfügung stellen. Erfüllt iSd § 362 Abs. 1 BGB ist ein Auskunftsanspruch grds. dann, wenn die Angaben nach dem erklärten Willen des Schuldners die Auskunft im geschuldeten Gesamtumfang darstellen. Wird die Auskunft in dieser Form erteilt, steht ihre etwaige inhaltliche Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit einer Erfüllung nicht entgegen. Der Verdacht, dass die erteilte Auskunft unvollständig oder unrichtig ist, kann einen Anspruch auf Auskunft in weitergehendem Umfang nicht begründen, was auch aus dem Wortlaut des § 259 Abs. 2 BGB folgt. Wesentlich für die Erfüllung des Auskunftsanspruchs ist daher die – ggf. konkludente – Erklärung des Auskunftsschuldners, dass die Auskunft vollständig sei. Die Annahme eines derartigen Erklärungsinhalts setzt demnach voraus, dass die erteilte Auskunft erkennbar den Gegenstand des berechtigten Auskunftsbegehrens vollständig abdecken soll.

OLG Köln Beschl. v. 9.2.2024 – 15 W 8/24

Der – hier wirtschaftlich ohnehin weitgehend identische – (Hilfs-)Anspruch aus Art. 15 Abs. 1 und Abs. 3 DS-GVO ist nach der ständigen Rspr. des Senats auch gerade nicht mit Pauschalbeträgen zu bemessen.

OLG Nürnberg Urt. v. 12.2.2024 – 8 U 2652/22

Ein Anspruch auf eine Abschrift der gesamten Begründungsschreiben samt Anlagen folgt auch nicht aus Art. 15 Abs. 1 DS-GVO. Eine nähere Begründung hierzu erscheint in Anbetracht der jüngst erfolgten höchstrichterlichen Klärung nicht veranlasst. Auskunft über die jeweilige Höhe der auslösenden Faktoren kann nach Art. 15 DS-GVO schon deshalb nicht verlangt werden, weil es sich hierbei nicht um personenbezogene Daten handelt.

OLG Hamm Hinweisbeschl. v. 13.2.2024 – 20 U 84/23

Aus den im Hinweisbeschluss im Einzelnen dargelegten Gründen ergibt sich ein Anspruch auf die von dem Kl. im Berufungsverfahren weiterhin verlangte „Herausgabe“ von Nachträgen und Unterlagen zu etwaigen Tarifwechseln nicht aus Art. 15 DS-GVO. Aus der von dem Kl. in seiner Stellungnahme angeführten Entscheidung des EuGH v. 26.10.2023 – C-307/22 [ZD 2024, 22 mAnm Winnenburg = MMR 2024, 939 mAnm Hense/Däuble] folgt nichts anderes. Hiernach ergibt sich aus Art. 15 DS-GVO iRe Arzt-Patienten-Verhältnisses ein Anspruch, eine vollständige Kopie der Dokumente zu erhalten, die sich in der Patientenakte befinden und unter anderem diese [personenbezogenen] Daten enthalten, wenn die Zurverfügungstellung einer solchen Kopie erforderlich ist, um der betroffenen Person die Überprüfung der Richtigkeit und Vollständigkeit der Daten zu ermöglichen und die Verständlichkeit der Daten zu gewährleisten. Begründet wird dieser Anspruch damit, dass die Patientendaten als besonders sensible Daten ausdrücklich in Erwägungsgrund 63 DS-GVO genannt sind. Das ist für die Daten, die die Kl. zur Überprüfung von früheren Beitragsanpassungen verlangt, nicht der Fall. Die Entscheidung des BGH vom 27.9.2023, der der Senat folgt, ist daher im Hinblick auf die Reichweite eines Anspruchs aus Art. 15 DS-GVO zur Überprüfung vorangegangener Prämienanpassungen durch die Entscheidung des EuGH v. 26.10.2023 nicht überholt. So hat auch der BGH in seinem bereits zitierten Urteil v. 27.9.2023 zu einer Klage auf Auskunft über Prämienanpassungen, mit welcher der dortige Kl. Herausgabe von Anschreiben, Nachträgen und Beiblättern begehrte, einen Auskunftsanspruch aus Art. 15 DS-GVO schlicht verneint und nicht etwa teilweise für begründet erachtet (IV ZR 177/22 Rn. 49457). Dem Sinn und Zweck der Vorschriften über das Berufungsverfahren entspräche es nicht, der Kl. hier die Möglichkeit zu geben, mit einem neuen Begehren die Bestätigung des Urteils gem. § 522 Abs. 2 ZPO zu verhindern.

LG Köln, Teilurt. v. 15.2.2024 – 38 O 254/22

Die vom Kl. begehrte Auskunft lässt sich auch nicht aus Art. 15 Abs. 1 und 3 DS-GVO herleiten. Die Voraussetzungen sind nicht gegeben, da die vom Kl. begehrte Auskunft in der beantragten Form nicht auf die Herausgabe personenbezogener Daten iSd DS-GVO gerichtet ist. Weder bei der Höhe noch bei dem Zeitpunkt einer Beitragsanpassung handelt es sich um ein personenbezogenes Datum des Versicherungsnehmers iSv Art. 4 Nr. 1 DS-GVO. Nach diesen Grundsätzen können weder die zurückliegende Korrespondenz der Parteien eines Versicherungsvertrags noch das „Prämienkonto“ eines Versicherungsnehmers und Daten des Versicherungsscheins sowie interne Vermerke und Kommunikation der Versicherung kategorisch vom Anwendungsbereich des Art. 15 Abs. 1 DS-GVO ausgeschlossen werden. Auch etwaige Zweitschriften und Nachträge zu dem Versicherungsschein sind nicht generell vom datenschutzrechtlichen Auskunftsanspruch ausgeschlossen, soweit die darin enthaltenen personenbezogenen Daten bei der Versicherung verarbeitet werden. Auch verarbeitete Daten über Prämienzahlungen des Versicherungsnehmers können grundsätzlich Gegenstand des Auskunftsanspruchs sein. Dagegen handelt es sich bei den gesamten Begründungsschreiben der Versicherung zu Prämienanpassungen samt Anlagen nicht um personenbezogene Daten des Versicherungsnehmers. Vielmehr enthalten nur die einzelnen Teile (Anschreiben, Beiblatt, Nachtrag zum Versicherungsschein) jeweils einzelne personenbezogene Daten des Versicherungsnehmers. Ausgehend hiervon bedarf keiner Erörterung, ob der Kl. im Hinblick auf Art. 12 Abs. 5 lit. b DS-GVO mit einem Anspruch ausgeschlossen wäre, weil er die Informationen nicht zur Verfolgung der in Erwägungsgrund 63 S. 1 DS-GVO genannten Zwecke begehrt, sich der Verarbeitung seiner personenbezogenen Daten bewusst zu werden und deren Rechtmäßigkeit überprüfen zu können, sondern einen anderen – datenschutzfremden, aber legitimen – Zweck verfolgt.

OLG München Endurt. v. 15.2.2024 – 14 U 1665/23e

Der geltend gemachte Auskunftsanspruch ergab sich auch nicht aus Art. 15 Abs. 1 bzw. Abs. 3 DS-GVO. Personenbezogene Daten iSv Art. 4 Nr. 1 DS-GVO sind nach dem weiten Verständnis von EuGH und BGH solche Informationen, die auf Grund ihres Inhalts, ihres Zwecks oder ihrer Auswirkungen mit einer identifizierten oder identifizierbaren natürlichen Person verknüpft sind. Es liegt auf der Hand, dass Mitteilungsschreiben von Krankenversicherungen über Beitragsanpassungen (idR bestehend aus Anschreiben, Beiblättern, Nachtrag zum Versicherungsschein) personenbezogene Daten idS enthalten. Zugleich sind die Mitteilungsunterlagen nicht in ihrer Gesamtheit als personenbezogene Daten einzuordnen (anders als Schreiben der betroffenen Person), sondern nur, soweit sie Informationen über den Versicherungsnehmer nach den dargestellten Kriterien beinhalten. Einen Anspruch aus Art. 15 Abs. 1 DS-GVO hatte der Kl. nach alledem nicht: Der Anspruch aus Art. 15 Abs. 1 DS-GVO erfasst nur eine Auskunft über die in den Mitteilungsunterlagen enthaltenen personenbezogenen Daten. Eine dahingehende Beschränkung seines Anspruches hatte der Kl. aber nicht vorgenommen. Der Kl. hatte auch keinen Anspruch aus Art. 15 Abs. 3 DS-GVO. Nach EuGH gewährt Art. 15 Abs. 3 DS-GVO kein anderes Recht als Absatz 1, sondern legt nur Gegenstand und Anwendungsbereich des Auskunftsrechts fest. Der Begriff „Kopie“ bezieht sich nicht auf ein bestimmtes Dokument, sondern auf die enthaltenen personenbezogenen Daten. Nur wenn die Kontextualisierung der verarbeiteten Daten erforderlich wäre, um ihre Verständlichkeit zu gewährleisten, müssten ‚ganze Dokumente‘ übermittelt werden. Das liegt im vorliegenden Fall fern, entsprechendes wurde auch nicht vorgetragen. Es kommt hinzu, dass der Kl. mit seiner Auskunftsklage datenschutzfremde Zwecke verfolgt, was dem allgemeinen unionsrechtlichen Grundsatz des Missbrauchsverbots zuwiderläuft. Sinn und Zweck von Art. 15 Abs. 1, Abs. 3 DS-GVO ist es nicht, einem Versicherungsnehmer, der seine Unterlagen nicht aufbewahrt hat, die Geltendmachung vermögensrechtlicher Ansprüche zu ermöglichen. Vielmehr bezweckt die DS-GVO eine effektive Kontrolle des jeweils Betroffenen darüber, welche Daten der Verantwortliche besitzt und was damit weiter geschieht, ggf. auch zur Durchsetzung persönlicher Rechte aus dem 3. Abschnitt (zB Löschungsansprüche). Die Klagepartei macht dem Datenschutz dienende Vorschriften auf eine Weise geltend, die nicht mit ihrem Zweck in Einklang steht: Ein Begehren auf nochmalige Überlassung der Mitteilungsunterlagen wird ins Gewand einer Auskunftsklage gekleidet in der „Absicht, sich einen unionsrechtlich vorgesehenen Vorteil dadurch zu verschaffen, dass die entsprechenden Voraussetzungen willkürlich geschaffen werden“. Ein solches Verhalten ist „missbräuchlich“ iSd Rspr. des EuGH.

ArbG Düsseldorf Urt. v. 15.2.2024 – 2 Ca 4416/23 = ZD 2024, 595

Für den Auskunftsanspruch nach Art. 15 DS-GVO genügt, dass personenbezogene Daten der betroffenen Person verarbeitet wurden und die betroffene Person einen Antrag auf Auskunft stellt. Weitere Anspruchsvoraussetzungen bestehen nicht. Dies entspricht dem in Art. 12 Abs. 2 S. 1 DS-GVO niedergelegten Grundgedanken der DS-GVO, der betroffenen Person die Ausübung des Auskunftsanspruchs so leicht wie möglich zu machen. Der EuGH sieht den Auskunftsanspruch der Sache nach als umfassenden Informationszugangsanspruch an, dessen Inhalt im Grundsatz von dem Zweck bestimmt wird, die von der Datenverarbeitung betroffene Person in die Lage zu versetzen, ihre Ansprüche nach der DS-GVO auszuüben. Dabei ist das Recht der betroffenen Person auf Überlassung von Kopien gem. Art. 15 Abs. 3 DS-GVO im Verhältnis zu Art. 15 Abs. 1 DS-GVO kein eigenständiger Anspruch, sondern regelt mit der Auskunft durch Vorlage von Kopien lediglich eine Modalität der Anspruchsausübung. Diesen umfassenden Anspruch des Kl. hat die Bekl. erst nach Rechtshängigkeit durch Schriftsatz v. 5.12.2023 erfüllt, insb. hinsichtlich der Empfänger, an die sie die personenbezogenen Daten des Kl. weitergegeben hat (Art. 15 Abs. 1 lit. c DS-GVO) und hinsichtlich der Datenkopie (Art. 15 Abs. 3 DS-GVO). Ob im Rahmen dieses einheitlichen Auskunftsanspruchs auch noch ein Anspruch auf Auskunft über den Grund der Absage bestand, kann für die Kostenentscheidung dahinstehen.

LG Lübeck Urt. v. 16.2.2024 – 15 O 214/23

Nach Art. 15 DS-GVO kann die betroffene Person Auskunft über personenbezogenen Daten verlangen, wenn der Verantwortliche sie betreffende personenbezogene Daten verarbeitet. Art. 15 DS-GVO enthält dabei vier Anspruchsinhalte. Nach Art. 15 Abs. 1 Hs. 1 DS-GVO besteht ein Anspruch auf Auskunft bzw. eine Bestätigung, ob der Verantwortliche personenbezogene Daten der betroffenen Person verarbeitet. Gem. Art. 15 Abs. 1 Hs. 2 Teil 1 DS-GVO besteht Anspruch auf Auskunft über die personenbezogenen Daten, die in Bezug auf die betroffene Person vom Verantwortlichen verarbeitet werden. Art. 15 Abs. 2 DS-GVO sieht einen Anspruch auf die in Art. 15 Abs. 1 Hs. 2 Teil 2 lit. a bis lit. h DS-GVO im Einzelnen genannten Meta-Informationen (Verarbeitungszwecke, Datenkategorien, Empfänger(-kategorien), Speicherdauer, Herkunft der Daten etc) und auf Unterrichtung über geeignete Garantien gem. Art. 46 DS-GVO bei Übermittlung in ein Drittland vor. Letztlich besteht gem. Art. 15 Abs. 3 S. 1 DS-GVO ein Anspruch auf Zurverfügungstellung einer Kopie der personenbezogenen Daten, die Gegenstand der Verarbeitung sind. Zweck der Vorschrift ist es, den Betroffenen durch den Auskunftsanspruch in die Lage zu versetzten, von einer Verarbeitung der ihn betreffenden Daten Kenntnis zu erhalten und diese auf ihre Rechtmäßigkeit hin zu überprüfen. Art. 15 DS-GVO gewährt dabei aber keine Auskunftsrechte im Hinblick auf einen Datenabfluss und im Nachgang eines solchen bzgl. der wirtschaftlichen Verwertung der Daten. Der Klägerseite hätte danach ein Anspruch auf Auskunftserteilung zugestanden. Es besteht gem. Art. 15 Abs. 1 Hs. 2 Teil 1 DS-GVO zum einen ein Anspruch auf Auskunft zu den durch die Bekl. verarbeiteten personenbezogenen Daten der Klägerseite. Der Verantwortliche muss die betroffene Person darüber informieren, welche Daten er über sie verarbeitet. Es besteht ferner im Ausgangspunkt ein Auskunftsrecht der betroffenen Person auch hinsichtlich der Empfänger oder Kategorien von Empfängern, ggü. denen die personenbezogenen Daten offengelegt worden sind oder noch offengelegt werden, insb. bei Empfängern in Drittländern oder bei internationalen Organisationen gem. Art. 15 Abs. 1 Hs. 2 lit. c DS-GVO. Erfüllt iSd § 362 Abs. 1 BGB ist ein Auskunftsanspruch grds. dann, wenn die Angaben nach dem erklärten Willen des Schuldners die Auskunft im geschuldeten Umfang darstellen. Wird die Auskunft in dieser Form erteilt, steht ihre etwaige inhaltliche Unrichtigkeit einer Erfüllung nicht entgegen. Der Verdacht, dass die erteilte Auskunft unvollständig oder unrichtig ist, kann einen Anspruch auf Auskunft in weitergehendem Umfang nicht begründen. Wesentlich für die Erfüllung des Auskunftsanspruchs ist daher die – ggf. konkludente – Erklärung des Auskunftsschuldners, dass die Auskunft vollständig ist. Die Annahme eines derartigen Erklärungsinhalts setzt demnach voraus, dass die erteilte Auskunft erkennbar den Gegenstand des berechtigten Auskunftsbegehrens vollständig abdecken soll.

LG Passau Urt. v. 16.2.2024 – 1 O 616/23 = ZD 2024, 411

Die Klagepartei hat auch keinen weiteren Auskunftsanspruch gegen die Bekl. aus Art. 15 DS-GVO. Allgemein bekannt kann sich jeder „f.“-Nutzer die bzgl. seiner Person gespeicherten Daten herunterladen. Im vorgerichtlichen Schreiben wird die Vorgehensweise nochmals beschrieben. Der Anspruch auf Datenkopie aus Art. 15 Abs. 3 DS-GVO ist damit erfüllt, § 362 Abs. 1 BGB. Die weiteren Informationen nach Art. 15 Abs. 1 DS-GVO finden sich in der öffentlich zugänglichen und als Anlage B20 vorgelegten Datenrichtlinie der Bekl., sodass auch der darauf gerichtete Anspruch erfüllt ist. Im Schreiben hat die Bekl. darüber hinaus (überobligatorisch) auch die ihr zur Verfügung stehenden Informationen zu dem „Scraping“-Vorfall mitgeteilt. Einen Anspruch auf Auskunft über die Datenverarbeitungstätigkeit Dritter (nämlich der Täter) hat die Klagepartei gegen die Bekl. nicht. IÜ ist auch nicht schlüssig dargetan, was die Bekl. über die von ihr mitgeteilten Informationen hinaus diesbezüglich wissen, aber nicht preisgeben sollte.

BGH Urt. v. 21.2.2024 – IV ZR 311/22 = ZD 2024, 342

Der Senat hat außerdem entschieden und im Einzelnen begründet, dass ein Anspruch auf eine Abschrift der gesamten Begründungsschreiben samt Anlagen – worauf der Klageantrag auch hier abzielt – nicht aus Art. 15 Abs. 1 DS-GVO folgt.

NEU LG Frankenthal Urt. v. 22.2.2024 – 3 O 90/23

Der auf Auskunft gerichtete Antrag ist ebenfalls nicht bestimmt genug, er lässt das Rechtsschutzziel nicht hinreichend erkennen. Zunächst werden die von der Bekl. verarbeiteten Daten aufgeführt, sodann wird mit „namentlich“ angeschlossen nach den Daten gefragt, die durch von der Bekl. zu benennende Dritte zu von der Bekl. zu benennenden Zeitpunkten erlangt werden konnten. Die Verknüpfung der beiden Teile mit „namentlich“ ergibt keinen Sinn und ist letztlich auch nicht auslegbar; es ist noch nicht einmal eindeutig erkennbar, inwieweit ein Zusammenhang mit dem konkreten streitgegenständlichen Vorfall besteht. Es stehen der Klägerseite in der Sache auch materiell keine weiteren Auskunftsansprüche iSv Art. 15 DS-GVO oder aus dem Nutzungsvertragsverhältnis iVm § 242 BGB zu. Mit dem als Anlage B 16 zur Akte gelangten Schreiben hat die Beklagtenseite hinreichenden Zugang zu den bei ihr vorhandenen klägerischen Daten und ihren Erkenntnissen zum streitgegenständlichen Scraping-Vorfall gewährt. Dass sie darüber hinausgehende Kenntnisse hätte und ihr bekannt sein könnte, wer die Scraper beim streitgegenständlichen Vorfall (oder bei anderen Vorfällen) waren, ist nicht hinreichend vorgetragen oder sonst ersichtlich, so dass einem auf deren Tun gerichteten oder sonst weitergehenden Auskunftsanspruch § 275 Abs. 1 BGB entgegensteht. Das Verlangen ist zudem exzessiv iSv Art. 12 Abs. 5 S. 2 lit. b, S. 3 DS-GVO in Anbetracht der besagten Erfüllungshandlung der Beklagtenseite und der vollkommenen Irrelevanz der weiter verlangten Spezifikationen nach genauem Zeitpunkt des Scrapings und nach Identität der Scraper für die Klägerseite.

OLG Brandenburg Urt. v. 28.2.2024 – 11 U 161/23 = ZD 2024, 460

Schließlich ergibt sich der Anspruch nach Ziffer 1 der Berufungsbegründung nicht aus Art. 15 Abs. 1, Abs. 3 DS-GVO, da die Voraussetzung, dass es sich bei den Anschreiben selbst sowie den beigefügten Anlagen (Beiblätter, Nachträge zum Versicherungsschein) jeweils in ihrer Gesamtheit um personenbezogene Daten des Versicherungsnehmers handelt, nach Art. 15 Abs. 1 DS-GVO nicht gegeben ist. Auf die Modalitäten für die Erfüllung der Verpflichtung nach Art. 15 Abs. 3 DS-GVO kommt es insoweit nicht an. Nach der Rspr. des EuGH ist der Begriff weit zu verstehen. Er ist nicht auf sensible oder private Informationen beschränkt, sondern umfasst potenziell alle Arten von Informationen sowohl objektiver als auch subjektiver Natur, unter der Voraussetzung, dass es sich um Informationen über die in Rede stehende Person handelt. Die letztgenannte Voraussetzung ist erfüllt, wenn die Information auf Grund ihres Inhalts, ihres Zwecks oder ihrer Auswirkungen mit einer bestimmten Person verknüpft ist. Demgem. stellen die vollständigen Begründungsschreiben nebst den Beiblättern keine personenbezogenen Daten dar. Vielmehr enthalten die einzelnen Teile (Anschreiben, Beiblatt, Nachtrag zum Versicherungsschein) jeweils einzelne personenbezogene Daten des Kl. als Versicherungsnehmers. Eine dahingehende Beschränkung seines geltend gemachten Anspruchs und seines Antrages hat der Kl. indessen erstinstanzlich nicht vorgenommen. Die Stellung des Hilfsantrags iSd Ziffer 2 der Berufungsbegründung stellt eine nach § 264 Nr. 2 ZPO privilegierte Klageänderung dar. Sie wäre jedenfalls nach § 533 ZPO zulässig, weil sie sachdienlich ist und eine Entscheidung anhand der Tatsachen, die der Entscheidung ohnehin zugrunde zu legen sind, möglich ist. Die Sachdienlichkeit folgt daraus, dass die Klageerweiterung eine Streitbeilegung ohne neues Verfahren ermöglicht, zumal der Kl. einen Anspruch aus Art. 15 Abs. 1, Abs. 3 DS-GVO schon erstinstanzlich mit dem deutlich zu weit gefassten Antrag geltend gemacht hat. Die Geltendmachung der Auskunft durch den Kl. scheitert schließlich auch nicht an Art. 12 Abs. 5 S. 2 DS-GVO. Zwar macht der Verordnungsgeber durch die Verwendung der Formulierung „insbesondere im Fall von häufiger Wiederholung“ deutlich, dass die Vorschrift nicht nur die häufige Antragsstellung, sondern auch andere rechtsmissbräuchliche Anträge erfassen will und insoweit nicht abschließend ist. Bei der Auslegung, was idS rechtsmissbräuchlich ist, ist der Schutzzweck der DS-GVO zu berücksichtigen. Wie sich aus dem Erwägungsgrund 63 DS-GVO ergibt, ist Sinn und Zweck des in Art. 15 DS-GVO normierten Auskunftsrechts, es der betroffenen Person problemlos und in angemessenen Abständen zu ermöglichen, sich der Verarbeitung der sie betreffenden personenbezogenen Daten bewusst zu werden. Die Ausübung des Rechts nach Art. 15 DS-GVO soll der betroffenen Person ermöglichen zu überprüfen, ob sie betreffende Daten richtig sind und auch, ob sie in zulässiger Weise verarbeitet werden. Unter Zugrundelegung dieser Grundsätze kann hier – anders als in einigen vom Senat früher entschiedenen Fällen zu Auskunftsklagen – von einer rechtsmissbräuchlichen Ausübung des Auskunftsrechts nicht ausgegangen werden. Der Kl. hat mit der Berufung von der Stufenklage, mit der er nach Erlangung der Auskünfte vermeintliche Leistungs- und Feststellungsansprüche verfolgen wollte, Abstand genommen und die Klage auf die Auskunft zu bestimmten Daten beschränkt, sodass nicht mehr ohne weiteres auf ein rechtsmissbräuchliches Vorgehen des Kl. mangels Verknüpfung geschlossen werden kann, zumal er sein Auskunftsbegehren jederzeit geltend machen kann. Es sind auch sonst keine Anhaltspunkte erkennbar oder von der gem. Art. 12 Abs. 5 S. 3 DS-GVO beweisbelasteten Bekl. vorgetragen, die auf einen Missbrauch seines Auskunftsrechts schließen lassen könnten.

VG Düsseldorf Urt. v. 28.2.2024 – 29 K 6009/21

Die Anspruchsvoraussetzungen von Art. 15 Abs. 3 DS-GVO (iVm Art. 15 Abs. 1 DS-GVO) liegen vor. Der Kl. ist hinsichtlich seiner eigenen personenbezogenen Daten, die das Jugendamt erhoben hat, betroffene Person iSd Art. 4 Nr. 1 DS-GVO und die Bekl. Verantwortlicher iSd Art. 4 Nr. 7 DS-GVO. Dies ist bei der Bekl. als Leistungsträger iSd § 12 S. 1 SGB I der Fall (vgl. § 67 Abs. 4 SGB X). Art. 15 Abs. 3 DS-GVO entspricht dem Grunde nach dem Auskunftsbegehren des Kl., da das Recht, vom für die Verarbeitung Verantwortlichen eine Kopie der personenbezogenen Daten, die Gegenstand der Verarbeitung sind, zu erhalten, bedeutet, dass der betroffenen Person eine originalgetreue und verständliche Reproduktion aller dieser Daten zu gewähren ist. Da der Kl. mit dem Auskunftsanspruch ausdrücklich eine Kopie der Protokolle begehrt und Art. 15 Abs. 3 S. 1 DS-GVO insoweit eine eindeutige Regelung für die Form der Auskunftserteilung durch den Verantwortlichen aufstellt, besteht vorliegend auch kein behördliches Ermessen nach § 83 Abs. 2 S. 3 SGB X. Der Auskunftsanspruch nach Art. 15 Abs. 3 DS-GVO gilt zwar wiederum nicht unbeschränkt. Nach Art. 15 Abs. 4 DS-GVO darf das Recht auf Erhalt einer Kopie nicht die Rechte und Freiheiten anderer Personen beeinträchtigen. In Ansehung von Erwägungsgrund 63 S. 6 DS-GVO zum Auskunftsrecht („Dies darf jedoch nicht dazu führen, dass der betroffenen Person jegliche Auskunft verweigert wird.“) führen betroffene Rechte Dritter jedoch nicht zwangsläufig zu einem Anspruchsausschluss. Entsprechend ist bei personenbezogenen Daten Dritter, die mit den personenbezogenen Daten der auskunftsbegehrenden Person zusammenfallen, eine Abwägung der kollidierenden Interessen vorzunehmen. Auch die Einschränkungen von Art. 15 Abs. 3 DS-GVO iRd Sozialdatenschutzes nach § 83 Abs. 1 iVm § 82a SGB X und bei Beistandschaft, Amtspflegschaft und Amtsvormundschaft im Bereich der Kinder- und Jugendhilfe nach § 68 Abs. 3 SGB VIII sehen bei zugleich betroffenen Drittrechten grundsätzlich eine Abwägung vor.

LG Hildesheim Urt. v. 5.3.2024 – 3 O 139/23 = ZD 2024, 643

Der Kl. hat keinen verbleibenden Anspruch auf Auskunftserteilung. Soweit er Auskunft über zu Werbezwecken verarbeiteten Daten von ihm und im Zusammenhang mit deren Weiterleitung an Dritte begehrt, ist der Anspruch erfüllt. Erfüllt iSd § 362 Abs. 1 BGB ist ein Auskunftsanspruch grds. dann, wenn die Angaben nach dem erklärten Willen des Schuldners die Auskunft im geschuldeten Gesamtumfang darstellen. Wird die Auskunft in dieser Form erteilt, steht ihre etwaige inhaltliche Unrichtigkeit einer Erfüllung nicht entgegen. Der Verdacht, dass die erteilte Auskunft unvollständig oder unrichtig ist, kann einen Anspruch auf Auskunft in weitergehendem Umfang nicht begründen. Wesentlich für die Erfüllung des Auskunftsanspruchs ist daher die – ggf. konkludente – Erklärung des Auskunftsschuldners, dass die Auskunft vollständig ist. Die Annahme eines derartigen Erklärungsinhalts setzt demnach voraus, dass die erteilte Auskunft erkennbar den Gegenstand des berechtigten Auskunftsbegehrens vollständig abdecken soll. Soweit der Kl. Auskunft über die Häufigkeit und das technische Verfahren der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Bekl. zu Werbezwecken begehrt, geht diese Forderung über die nach Art. 15 Abs. 1 DS-GVO vorgesehene Auskunftspflicht eines Datenverarbeiters hinaus. Ein solcher Auskunftsanspruch steht dem Kl. nicht zu.

AG Hamburg-St. Georg Urt. v. 5.3.2024 – 924 C 203/23 = ZD 2024, 770

Es besteht ein Rechtsschutzbedürfnis auch für den Auskunftsanspruch des Kl. gem. Art. 15 Abs. 1 DS-GVO und für seinen Unterlassungsanspruch entsprechend § 1004 Abs. 1 S. 2 BGB iVm § 823 BGB. In beiden Fällen gilt das Rechtsschutzbedürfnis gem. § 128 S. 3 VVG als anerkannt.

BGH Urt. v. 5.3.2024 – VI ZR 330/21 = ZD 2024, 392 = MMR 2024, 673 mAnm Monreal

Grds. ist ein Klageantrag iSd § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO hinreichend bestimmt, wenn er den erhobenen Anspruch konkret bezeichnet. Die Beschreibung muss einerseits so genau sein, dass das Risiko eines Unterliegens des Kl. nicht durch vermeidbare Ungenauigkeiten auf den Bekl. abgewälzt wird und eine Zwangsvollstreckung aus dem Urteil ohne eine Fortsetzung des Streits im Vollstreckungsverfahren erwartet werden kann. Andererseits führt nicht jede mögliche Unsicherheit bei der Zwangsvollstreckung zur Unbestimmtheit des Klageantrags. Welche Anforderungen an die Konkretisierung des Streitgegenstands in einem Klageantrag zu stellen sind, hängt von den Besonderheiten des anzuwendenden materiellen Rechts und den Umständen des Einzelfalls ab. Die Anforderungen an die Bestimmtheit des Klageantrags sind danach in Abwägung des zu schützenden Interesses des Bekl., sich gegen die Klage erschöpfend verteidigen zu können, sowie seines Interesses an Rechtsklarheit und Rechtssicherheit hinsichtlich der Entscheidungswirkungen mit dem ebenfalls schutzwürdigen Interesse des Kl. an einem wirksamen Rechtsschutz festzulegen. Die Verwendung auslegungsbedürftiger Begriffe kommt nur in Betracht, wenn einerseits für den Kl. eine weitere Konkretisierung nicht möglich oder zumutbar ist, andererseits für die Parteien kein Zweifel an ihrem Inhalt besteht, sodass die Reichweite von Antrag und Urteil feststeht. Zur Ermittlung des Klagebegehrens ist nicht allein auf den Antrag selbst abzustellen, sondern auch die Klagebegründung heranzuziehen. Danach ist der in der Berufung gestellte Hilfsantrag, der als Prozesserklärung vom Revisionsgericht selbst auszulegen ist, darauf gerichtet, der Kl. Kopien sämtlicher Telefonnotizen, Aktenvermerke, Gesprächsprotokolle, E-­Mails, Briefe und Zeichnungsunterlagen für Kapitalanlagen als vollständige Dokumente zu überlassen, die den Bekl. aus dem im Antrag genannten Zeitraum vorliegen und in denen Informationen über die Kl. enthalten sind. Schon nach dem Wortlaut des Antrags fordert die Kl. nicht nur die Überlassung von Kopien der personenbezogenen Daten, die in Telefonnotizen, Aktenvermerken, Gesprächsprotokollen, E-­Mails, Briefen und Zeichnungsunterlagen für Kapitalanlagen enthalten sind, sondern Kopien dieser Dokumente im Gesamten. Die Revisionserwiderung stützt dieses Verständnis, indem sie ausführt, die Bekl. hätten grds. eine Kopie der vollständigen Dokumente zu überlassen, in denen die personenbezogenen Daten der Kl. eingebettet seien. In den Gründen der angefochtenen Entscheidung hat das Berufungsgericht ausgeführt, der Antrag, sämtliche Dokumente herauszugeben, begegne keinen Bedenken, da dieser dahingehend bestimmt genug sei, dass durch die Bekl. sämtliche Dokumente, welche sich in ihrem Besitz befänden, als Kopie herauszugeben seien. Bei den aus dem Tenor ersichtlichen Informationen handele es sich um personenbezogene Daten, die Kl. habe einen Anspruch auf Überlassung der Informationen in der Form, wie sie dem Verantwortlichen vorlägen. Mit diesem Inhalt ist der vom Berufungsgericht zuerkannte Antrag der Kl. hinreichend bestimmt. Eine Konkretisierung des Begriffs der personenbezogenen Daten und eine genauere Benennung der den Bekl. vorliegenden Dokumente, in denen solche Informationen enthalten sind, ist der Kl. nicht möglich. Die Kl. will mit dem Antrag gerade in Erfahrung bringen, in welchen bei den Bekl. vorhandenen Dokumenten welche Informationen über sie enthalten sind. Die vom Antrag umfassten Dokumente sind insoweit hinreichend identifizierbar bezeichnet; dies reicht für die Bestimmtheit des Klageantrags jedenfalls hier aus. Entgegen der Ansicht der Revision ist der Antrag auch nicht deshalb unbestimmt, weil er nur „Datenkategorien“ ohne jede Begrenzung nenne. Die Begrenzung ergibt sich daraus, dass die Kl. nur die Überlassung von Kopien solcher Dokumente fordert, in denen Informationen über sie enthalten sind. Dass der Zeitraum, aus dem die Überlassung von Kopien von Dokumenten gefordert wird, die gesamte langjährige Geschäftsbeziehung der Parteien umfasst, führt – anders als die Revision meint – ebenfalls nicht zur Unbestimmtheit des Antrags. Der Kl. steht der geltend gemachte Anspruch auf Überlassung von Kopien von Dokumenten aus Art. 15 Abs. 1 und Abs. 3 DS-GVO nicht im beantragten und vom Berufungsgericht zuerkannten Umfang zu. Er steht ihr aber insoweit zu, als sie die Überlassung von Kopien von ihr verfasster Briefe und E-­Mails aus dem genannten Zeitraum, die den Bekl. vorliegen, fordert. Zu Recht ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass Art. 15 DS-GVO in zeitlicher Hinsicht anwendbar ist. Die DS-GVO bezieht sich auch auf Verarbeitungsvorgänge, die vor dem 25.5.2018 als dem Anwendungsdatum der DS-GVO (Art. 99 Abs. 2 DS-GVO) ausgeführt wurden, wenn das Auskunftsersuchen nach diesem Datum vorgebracht wurde. Art. 15 Abs. 1 DS-GVO gibt der betroffenen Person ggü. dem datenschutzrechtlich Verantwortlichen (Art. 4 Nr. 7 DS-GVO) ein Auskunftsrecht über die Verarbeitung personenbezogener Daten. Art. 15 Abs. 3 DS-GVO legt die praktischen Modalitäten für die Erfüllung der dem datenschutzrechtlich Verantwortlichen obliegenden Verpflichtung fest, indem er unter anderem die Form bestimmt, in der die personenbezogenen Daten zur Verfügung zu stellen sind, nämlich in Form einer „Kopie“ der Daten, gewährt aber kein anderes Recht als das in Art. 15 Abs. 1 DS-GVO vorgesehene. Auf dieser Grundlage hat die Kl. nur Anspruch auf Überlassung von Kopien der von ihr verfassten, bei den Bekl. vorhandenen Schreiben und E-­Mails. Gem. Art. 4 Nr. 1 DS-GVO sind personenbezogene Daten alle Informationen, die sich auf eine identifizierte oder identifizierbare natürliche Person („betroffene Person“) beziehen. Nach der Rspr. des EuGH ist der Begriff weit zu verstehen. Er ist nicht auf sensible oder private Informationen beschränkt, sondern umfasst potenziell alle Arten von Informationen sowohl objektiver als auch subjektiver Natur, unter der Voraussetzung, dass es sich um Informationen über die in Rede stehende Person handelt. Die letztgenannte Voraussetzung ist erfüllt, wenn die Information auf Grund ihres Inhalts, ihres Zwecks oder ihrer Auswirkungen mit einer bestimmten Person verknüpft ist. Nach diesen Grundsätzen sind Schreiben der betroffenen Person an den Verantwortlichen ihrem gesamten Inhalt nach als personenbezogene Daten einzustufen, da die personenbezogene Information bereits darin besteht, dass die betroffene Person sich dem Schreiben gem. geäußert hat, umgekehrt aber Schreiben des Verantwortlichen an die betroffene Person nur insoweit, als sie Informationen über die betroffene Person nach den oben genannten Kriterien enthalten. Dass diese Schreiben der betroffenen Person bereits bekannt sind, schließt den datenschutzrechtlichen Auskunftsanspruch nicht aus. Mit ihrem vom Berufungsgericht zuerkannten Antrag verlangt die Kl., ihr eine Abschrift von Telefonnotizen, Aktenvermerken, Gesprächsprotokollen, E-­Mails, Briefen und Zeichnungsunterlagen für Kapitalanlagen zu überlassen, in denen personenbezogene Daten der Kl. enthalten sind, die die Bekl. verarbeiten. Nach den Ausführungen unter aa) handelt es sich zwar bei den von der Kl. verfassten Schreiben und E-­Mails, die den Bekl. vorliegen, ihrem gesamten Inhalt nach um personenbezogene Daten, weshalb die Kl. im Ergebnis nach Art. 15 Abs. 3 DS-GVO eine Kopie dieser Schreiben und E-­Mails fordern kann, auch wenn sich der Begriff der Kopie in dieser Vorschrift nicht auf ein Dokument als solches bezieht, sondern auf die personenbezogenen Daten, die es enthält. Denn die Kopie muss alle personenbezogenen Daten enthalten, die Gegenstand der Verarbeitung sind. Der Vollständigkeit der Auskunft kann hier nur durch eine Kopie des gesamten Dokuments genügt werden. Demggü. handelt es sich weder bei Schreiben und E-­Mails der Bekl., noch bei Telefonnotizen, Aktenvermerken oder Gesprächsprotokollen der Bekl. und auch nicht bei Zeichnungsunterlagen für Kapitalanlagen zwangsläufig in ihrer Gesamtheit um personenbezogene Daten der Kl., auch wenn sie Informationen über die Kl. enthalten. Zwar ist bei internen Vermerken wie Telefonnotizen oder Gesprächsprotokollen, die festhalten, wie sich die Kl. telefonisch oder in persönlichen Gesprächen äußerte, denkbar, dass der Vermerk ausschließlich Informationen über die Kl. enthält. Es kann jedoch nicht davon ausgegangen werden, dass dies in allen Fällen so ist. Deshalb ergibt sich aus dem Erfordernis, eine vollständige Auskunft über personenbezogene Daten zu erteilen, kein Anspruch der Kl. darauf, dass – wie von ihr gefordert – alle diese Dokumente im Gesamten als Kopie zu überlassen sind. Zwar kann sich die Reproduktion von Auszügen aus Dokumenten oder gar von ganzen Dokumenten oder auch von Auszügen aus Datenbanken unabhängig vom Erfordernis, eine vollständige Auskunft zu erteilen, dann als unerlässlich erweisen, wenn die Kontextualisierung der verarbeiteten Daten erforderlich ist, um ihre Verständlichkeit zu gewährleisten und der betroffenen Person die wirksame Ausübung ihrer Rechte zu gewährleisten. Die Kl. hat aber weder in den Vorinstanzen dazu vorgetragen noch ist sonst ersichtlich, dass die Kontextualisierung der verarbeiteten Daten erforderlich ist, um ihre Verständlichkeit zu gewährleisten, sodass ausnahmsweise die Übermittlung einer Kopie der geforderten Telefonnotizen, Aktenvermerke, Gesprächsprotokolle, E-­Mails und Briefe der Bekl. sowie Zeichnungsunterlagen für Kapitalanlagen nötig wäre. Entgegen der in der Revisionsverhandlung geäußerten Ansicht der Kl. ist in dem vom Berufungsgericht zuerkannten Antrag nicht als Minus der in der Revisionsverhandlung von der Kl. gestellte Hilfsantrag enthalten, der auf die Überlassung von „Kopien“ von personenbezogenen Daten der Kl., die in den genannten Dokumenten enthalten sind, gerichtet ist. Die Kl. begehrt mit dem vom Berufungsgericht zuerkannten Antrag die Überlassung von Kopien von Dokumenten, ungeachtet dessen, ob ein Dokument ausschließlich oder auch nur zu einem geringen Teil personenbezogene Daten der Kl. enthält. Die personenbezogenen Daten der Kl. sind nach diesem Antrag nur das Kriterium, um die Dokumente zu identifizieren, von denen die Kl. eine Kopie als Ganzes verlangt. Demggü. sind bei dem in der Revisionsverhandlung gestellten Hilfsantrag, schon seinem Wortlaut nach, die personenbezogenen Daten der ausschließliche Gegenstand, der überlassen werden soll. Die Anträge unterscheiden sich im Auskunftsobjekt. Das Berufungsgericht hat keine Feststellungen getroffen, aus denen sich ergäbe, dass die Kl. – wie von der Revision behauptet -­, mit dem geltend gemachten Anspruch einen dem Datenschutzrecht fremden Zweck verfolgt. IÜ besteht nach der Rspr. des EuGH die Verpflichtung des Verantwortlichen, der betroffenen Person eine Kopie ihrer personenbezogenen Daten, die Gegenstand einer Verarbeitung sind, zur Verfügung zu stellen, auch dann, wenn mit dem Antrag andere als die in S. 1 Erwägungsgrund 63 DS-GVO genannten Zwecke verfolgt werden.

KG Berlin Beschl. v. 5.3.2024 – 6 U 36/22 = MMR 2023, 588

Zwar ist ihm darin zuzustimmen, dass die Entscheidung des BGH v. 27.9.2023 – IV ZR 177/22, den bis dahin von einigen Oberlandesgerichten vertretenen Auffassungen, es komme iRe Auskunftsanspruchs nach § 242 BGB nicht darauf an, wieso die betreffenden Unterlagen einem Versicherungsnehmer nicht mehr zur Verfügung stehen, bzw. ein entsprechender Auskunftsanspruch ergebe sich aus Art. 15 Abs. 1 iVm Abs. 3 DS-GVO oder aus § 3 Abs. 3 VVG, eine Absage erteilt hat. Vorliegend musste der Kl. aber zumindest damit rechnen, dass es für seinen Anspruch auf § 242 BGB ankommen würde.

BGH Beschl. v. 7.3.2024 – I ZB 40/23

Danach muss nicht entschieden werden, ob dem Erben aus Art. 15 Abs. 1 DS-GVO ein Auskunftsanspruch im Hinblick auf die Existenz ihm unbekannter Konten des Erblassers zustehen könnte. Zwar hat der deutsche Gesetzgeber in § 2a Abs. 5 Nr. 1 AO von der in Erwägungsgrund 27 S. 2 DS-GVO vorgesehenen Möglichkeit Gebrauch gemacht, die grundsätzliche Geltung der Vorschriften der DS-GVO, der Abgabenordnung und der Steuergesetze über die Verarbeitung personenbezogener Daten natürlicher Personen auch für Informationen vorzusehen, die sich auf identifizierte oder identifizierbare verstorbene natürliche Personen beziehen. Zweifelhaft ist jedoch, ob und ggf. unter welchen Voraussetzungen die Schuldnerin als Erbin auf Grund dieser Ermächtigung nach Art. 15 Abs. 1 DS-GVO von hierzu befugten Stellen (der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungen, § 24c Abs. 2 KWG, oder dem Bundeszentralamt für Steuern, § 93 Abs. 7 und Abs. 8 AO) die Durchführung eines automatisierten Abrufs von Kontoinformationen bei dem von Kreditinstituten zu führenden Dateisystems (§ 24c Abs. 1 KWG) zu dem Zweck beanspruchen kann, ihr Kenntnis über weitere ihr bislang nicht bekannte Konten der Erblasserin zu vermitteln. Dies muss mangels Entscheidungserheblichkeit jedoch nicht vertieft werden.

LAG Hessen Urt. v. 8.3.2024 – 14 Sa 295/23

Die Anträge 2), 3), 5), 6) und 7), sowie Teile des Antrags zu 4) sind unzulässig, weil sie dem Bestimmtheitserfordernis des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO nicht genügen. Den Anträgen ist nicht, auch nicht im Wege der Auslegung, mit hinreichender Bestimmtheit zu entnehmen, was die Kl. begehrt. Wie die Kl. auf Nachfrage der Kammer im Berufungstermin klargestellt hat, gilt die vorgenommene Einschränkung auf noch nicht erfüllte Ansprüche in den Anträgen zu 2), 3) 6) und 7) sowohl hinsichtlich solcher Daten, die die Bekl. durch Herrn A erhalten hat als auch im Hinblick auf solche, die iRe internen Ermittlungsverfahrens bei der Bekl. erhoben wurden. Ein Klageantrag ist hinreichend bestimmt, wenn er den erhobenen Anspruch durch Bezifferung oder gegenständliche Beschreibung so konkret bezeichnet, dass der Rahmen der gerichtlichen Entscheidungsbefugnis (§ 308 Abs. 1 ZPO) klar abgegrenzt ist, Inhalt und Umfang der materiellen Rechtskraft der begehrten Entscheidung (§ 322 Abs. 1 ZPO) erkennbar sind, das Risiko des eventuell teilweisen Unterliegens des Kl. nicht durch vermeidbare Ungenauigkeit auf den Bekl. abgewälzt und eine etwaige Zwangsvollstreckung nicht mit einer Fortsetzung des Streits im Vollstreckungsverfahren belastet wird. Es muss deshalb grds. erkennbar sein, welche Auskünfte der Arbeitnehmer fordert. Aufgabe des Vollstreckungsverfahren ist es, zu klären, ob der Schuldner einer festgelegten Verpflichtung nachgekommen ist, nicht aber, worin diese besteht, denn die Zwangsvollstreckung ist auf schlichte Beugung eines rechtsfeindlichen Willens ausgerichtet. Zudem ist das Rechtsstaatsprinzip zu beachten. Der Schuldner muss wissen, in welchen Fällen er mit einem Zwangsmittel zu rechnen hat. Diese Voraussetzungen erfüllen die genannten Klageanträge nicht. Dies gilt zunächst hinsichtlich der Anträge zu 2), 3), 6) und 7). Dadurch, dass die Kl. ihre Anträge abstrakt auf solche Auskünfte- und Herausgabepflichten beschränkt, die die Bekl. noch nicht erfüllt hat, fehlt es an einer Abgrenzung der gerichtlichen Entscheidungsbefugnis nach § 308 Abs. 1 ZPO. Die gewählte Antragsstellung wälzt Risiko eines teilweisen Unterliegens auf die Bekl. ab. Auch der Klagebegründung ist nicht zu entnehmen, inwieweit die Kl. die Ansprüche im Hinblick auf die beiden im Antrag genannten Themenbereiche als erfüllt ansieht. Obgleich die Bekl. im Berufungsverfahren noch weitere Auskünfte erteilt und Unterlagen zur Verfügung gestellt hat, hat die Kl. ihre dem zeitlich nachfolgenden zuletzt gestellten Anträge gar nicht gesondert begründet. Auch eine Auslegung ihres Antrags entfällt damit. Macht ein Kl. einen Anspruch geltend, der teilweise bereits erfüllt worden ist, muss er entweder den Antrag auf den seiner Auffassung nach noch nicht erfüllten Teil des Anspruchs richten oder er muss das Risiko eingehen, dass der Antrag ganz oder teilweise zurückgewiesen wird. Er kann die Entscheidungsbefugnis des Gerichts aber nicht dergestalt offenlassen, als dieses über den geltend gemachten Anspruch nur insoweit befinden soll, als dieser aus Sicht des Gerichts (noch) gegeben ist und diesen Anspruch ohne Zurückweisung der Klage iÜ vollstreckbar tenoriert. Ein dem gestellten Antrag wörtlich entsprechender Tenor dagegen wäre offensichtlich nicht vollstreckbar. Hierdurch würde das Erkenntnisverfahren gerade in Fällen wie dem hiesigen, in dem der Streit der Parteien vor allem in der Frage besteht, ob ein gesetzlich vorgesehener Anspruch des Gläubigers erfüllt ist, vollständig ins Vollstreckungsverfahren verlagert. Der Schuldner könnte bei einer entsprechenden Tenorierung gerade nicht erkennen, in welchen Fällen er mit einem Zwangsmittel zu rechnen hat. Dabei verkennt die Kammer nicht, dass gerade das Rechtsstaatsprinzip und das daraus folgende Gebot effektiven Rechtsschutzes erfordert, dass materiell-rechtliche Ansprüche effektiv, auch in der Zwangsvollstreckung durchgesetzt werden können und dass dies gerade für den aus Art. 15 Abs. 1 DS-GVO folgenden Auskunftsanspruch gilt. Es spricht viel dafür, dass vor diesem Hintergrund ein dem Gesetzestext des Art 15 DS-GVO entsprechender Antrag als ausreichend bestimmt anzusehen ist, soweit noch keine Auskunfts- und Herausgabeansprüche des Kl. erfüllt worden sind. Ob dies auch dann der Fall ist, wenn unstreitig bereits teilweise Erfüllung eingetreten ist, kann hier offenbleiben. Einen solchen Antrag hat die Kl. nicht gestellt. Das Gebot des effektiven Rechtsschutzes erfordert es jedenfalls nicht, eine Antragstellung als zulässig zu betrachten, durch die eine Teilabweisung der Klage vermieden werden soll, in dem es dem Gericht entgegen § 308 ZPO überlassen bleibt, den Streitgegenstand festzulegen. Vielmehr ist dem Schuldner in derartigen Fällen zumutbar, seinen Antrag konkret auf die aus seiner Sicht noch nicht erfüllten Auskunfts- oder Herausgabeansprüche zu richten, wenn er eine (Teil)abweisung der Klage wegen eingetretener Erfüllung vermeiden will. Auch der Antrag zu 5) ist nicht hinreichend bestimmt iSd § 253 Abs. 2 ZPO. Die Kl. begehrt zum einen Auskunft über die Dauer der Speicherung von Daten, die die Bekl. durch Herrn A erhalten hat, ohne diese zu spezifizieren. Auch der Klagebegründung ist nicht zu entnehmen, auf welche aus ihrer Sicht von der Bekl. durch Herrn A erhaltene Daten sich die erbetene Auskunft erstrecken soll. Eine Auslegung des Antrags scheidet damit aus. Die unterbliebene Spezifizierung führt vor dem Hintergrund, dass im Einzelnen streitig ist, ob in den einzelnen, teilweise im Tatsächlichen streitigen Vorgängen im Zusammenhang mit der „Causa A“ die Verarbeitung persönlicher Daten der Kl. liegt, dazu, dass der Streitgegenstand, über den die Kammer zu entscheiden hat, entgegen § 308 ZPO nicht ausreichend abgegrenzt ist und das Risiko des Unterliegens durch die Ungenauigkeit des Antrags auf die Bekl. abgewälzt wird. So macht die Kl. zB geltend, iRd Übersendung des Päckchens mit dem Absender J. H. bzw. -so ihr ursprünglicher Vortrag- mit dem Absender J. T. seien ihre persönlichen Daten verarbeitet worden. Dem ist die Bekl. entgegengetreten, indem sie vorgetragen hat, das Päckchen habe lediglich Kleidungsstücke enthalten, die sie entsorgt habe. Insoweit wurde eine Auskunft also erteilt. Ob der Vorgang gleichwohl vom gestellten Antrag umfasst sein soll, kann nicht festgestellt werden. Ebenfalls nicht ermittelbar ist, ob die Kl. einen solchen Anspruch im Hinblick auf die SMS-Korrespondenz erhebt, die die Bekl. zur Akte gereicht hat oder ob sie den diesbezüglichen Anspruch als erfüllt ansieht. Auch soweit der Antrag sich auf Daten bezieht „welche iRd internen Ermittlungsverfahrens bei der Bekl. verarbeitet wurden“ fehlt es an der hinreichenden Bestimmtheit nach § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Es handelt sich hierbei um einen unbestimmten Begriff. Eine entsprechende Tenorierung wäre nicht vollstreckbar. Die Bekl. bestreitet, dass es überhaupt ein solches Ermittlungsverfahren gab und hat insofern eine Auskunft erteilt. Bei dieser Sachlage wäre die Kl. gehalten gewesen, den Begriff des internen Ermittlungsverfahrens zu konkretisieren, etwa hinsichtlich der Frage, ob aus ihrer Sicht das unstreitig geführte Protokoll, hinsichtlich dessen das Arbeitsgericht einen Auskunftsanspruch verneint hat, von diesem Begriff umfasst sein soll. Aus dem Vortrag der Bekl. ergibt sich, dass diese das Protokoll selbst nicht als Teil eines internen Ermittlungsverfahrens ansieht. Bei einer dem Antrag entsprechenden Tenorierung bliebe die Bekl. also zB im Unklaren darüber, ob sie hinsichtlich des Protokolls auskunftsverpflichtet ist. Der Antrag zu 4) erfüllt das aus § 256 Abs. 2 Nr. 2 ZPO resultierende Bestimmtheitsgebot nur teilweise. Soweit die Kl. mit dem Antrag zu 4) „insbesondere“ Auskünfte über die Empfänger personenbezogenen Daten verlangt, soweit es sich bei dem Empfänger um Herrn A handelt, ist nicht erkennbar ob und ggfs. welche weiteren Empfänger das Auskunftsbegehren umfassen soll. Soweit der Antrag sich auf Daten bezieht „welche iRd internen Ermittlungsverfahrens bei der Bekl. verarbeitet wurden“ wäre auch hier eine entsprechende Tenorierung nicht vollstreckbar. Auf die obigen Darlegungen wird verwiesen. Dagegen ist der Teil des Antrags zu 4), der darauf gerichtet ist, die Bekl. zu verurteilen, der Kl. über die Empfänger Auskunft zu erteilen, ggü. denen personenbezogene Daten offengelegt worden sind oder noch offengelegt werden, soweit es sich bei dem Empfänger um Herrn A handelt, zulässig, aber unbegründet. Der Antrag ist insb. hinreichend bestimmt iSd § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Zwar ist der Antrag vom Wortlaut her paradox, er ist jedoch dahingehend auslegungsfähig, dass die Kl. Auskunft darüber begehrt, welche ihrer personenbezogenen Daten die Bekl. ggü. Herrn A offengelegt hat. Der Antrag ist jedoch unbegründet. Der geltend gemachte Anspruch ist nach § 362 BGB durch Erfüllung erloschen. Der Vortrag der Bekl. ist dahingehend zu verstehen, dass sie ggü. Herrn A keine persönlichen Daten der Kl. offengelegt hat. Damit ist die begehrte Auskunft erteilt. Die Bekl. hat vorgetragen, dass es ihrerseits keine Kontaktaufnahme zu Herrn A gab. Dies hat sie in der mündlichen Verhandlung v. 9.2.2024 bekräftigt. Damit scheidet eine Offenlegung persönlicher Daten in diesem Zusammenhang aus. Um ein Gespräch hat Herr A nach dem Vortrag der Bekl. nicht bei dieser direkt nachgesucht, sondern über die Kanzlei D. Sie gesteht zu, dass es zu zwei Treffen mit Herrn A kam. Bei dem ersten Treffen habe dieser unter dem Vorwand möglicher Compliance-Verstöße um ein Gespräch gebeten und Details in Aussicht gestellt. Bei dem darauf vereinbarten zweiten Treffen sei rasch deutlich geworden, dass es sich insoweit um Informationen über den privaten Bereich der Kl. handelte, sodass sie das Gespräch abgebrochen habe. Aus dieser Schilderung des Gesprächsverlaufs folgt ebenfalls die Auskunft, dass dort keine Offenlegung von Daten ggü. Herrn A durch die Bekl. erfolgt ist.

OLG Koblenz Beschl. v. 8.3.2024 – 3 W 71/24 = ZD 2024, 480 (Ls.)

Mit dem Antrag begehrte der Kl. Auskunft über seine persönlichen Daten, die Dritte durch „Scraping“ erlangt hatten. Das LG hat den Wert insoweit auf 500 EUR festgesetzt. Auch das ist nicht zu beanstanden. Der Wert eines Auskunftsanspruchs bestimmt sich nach dem wirtschaftlichen Interesse des Kl. an der Erteilung der Auskunft. Im Hinblick auf die Rspr. des BGH zum Wert eines im Wege eines Annexantrags geltend gemachten Auskunftsanspruchs im Zusammenhang mit Leistungs- und Unterlassungsanträgen wegen (behaupteter) Rechtsverletzungen durch die Betreiber von sozialen Netzwerken erscheint der Wert des unter Ziffer 4 geltend gemachten Anspruchs mit 500 EUR angemessen bewertet. Insoweit greift die Beschwerde die Streitwertfestsetzung auch nicht an.

BFH Urt. v. 12.3.2024 – IX R 35/21 = ZD 2024, 581

Ob die Klage auf Zurverfügungstellung von Kopien personenbezogener Daten nach Art. 15 Abs. 3 DS-GVO als Verpflichtungsklage nach § 40 Abs. 1 Var. 2 FGO, als allgemeine Leistungsklage nach § 40 Abs. 1 Var. 3 FGO oder als allgemeine Leistungsklage kombiniert mit einer Anfechtungs- bzw. Verpflichtungsklage gegen die Ablehnung des Begehrens durch das FA statthaft ist, kann im vorliegenden Verfahren dahinstehen. Anders als der Kl. meint, gewährt Art. 15 Abs. 3 S. 1 DS-GVO keinen ggü. Art. 15 Abs. 1 DS-GVO eigenständigen Anspruch gegen den Verantwortlichen auf Zurverfügungstellung von Dokumenten mit personenbezogenen Daten. Durch die Rspr. des EuGH ist geklärt, dass Art. 15 DS-GVO nicht dahin auszulegen ist, dass er in seinem Absatz 3 S. 1 ein anderes Recht als das in seinem Absatz 1 vorgesehene gewährt. IÜ bezieht sich der Begriff „Kopie“ nicht auf ein Dokument als solches, sondern auf die personenbezogenen Daten, die es enthält und die vollständig sein müssen. Die Kopie muss daher alle personenbezogenen Daten enthalten, die Gegenstand der Verarbeitung sind. Der Anspruch auf Zurverfügungstellung einer Kopie der personenbezogenen Daten setzt keine Begründung voraus, weshalb es auch nicht entgegensteht, wenn er mit anderen als den in Erwägungsgrund 63 S. 1 DS.GVO genannten Zwecken begründet wird. Nur wenn die Zurverfügungstellung einer Kopie unerlässlich ist, um der betroffenen Person die wirksame Ausübung der ihr durch die DS-GVO verliehenen Rechte zu ermöglichen, wobei insoweit die Rechte und Freiheiten anderer zu berücksichtigen sind, besteht nach Art. 15 Abs. 3 S. 1 DS-GVO ein Anspruch darauf, eine Kopie von Auszügen aus Dokumenten oder gar von ganzen Dokumenten oder auch von Auszügen aus Datenbanken zu erhalten. Anders als der Kl. meint, besteht hierfür jedoch keine generelle Vermutung. Vielmehr obliegt es der betroffenen Person, darzulegen, dass die Kopie der personenbezogenen Daten sowie die Mitteilung der Informationen nach Art. 15 Abs. 1 lit. a bis lit. h DS-GVO für die Wahrnehmung der ihr durch die DS-GVO verliehenen Rechte nicht genügt. Begehrt die betroffene Person die Zurverfügungstellung von Kopien von Dokumenten mit ihren personenbezogenen Daten, ist es vielmehr an ihr zu benennen, welche ihr durch die DS-GVO verliehenen Rechte sie auszuüben gedenkt und darzulegen, aus welchen Gründen die Zurverfügungstellung von Kopien von Akten mit personenbezogenen Daten hierfür unerlässlich ist. Andernfalls liefe das durch den EuGH aufgestellte Regel-Ausnahme-Prinzip ins Leere. Denn nach der Rspr. des EuGH ist der Anspruch nach Art. 15 Abs. 1 und Abs. 3 DS-GVO grds. auf die Zurverfügungstellung einer Kopie der verarbeiteten personenbezogenen Daten der betroffenen Person gerichtet. Wenn dies für die Wahrnehmung der Rechte aus der DS-GVO nicht genügt, kann ausnahmsweise ein Anspruch auf eine (auszugsweise) Kopie der Quelle, in der die personenbezogenen Daten verarbeitet sind, bestehen. Einer entsprechenden Vermutung der Unerlässlichkeit bedarf es iÜ auch nicht, um einen effektiven Datenschutz zu gewährleisten. Regelmäßig genügt es für die Wahrnehmung der durch die DS-GVO verliehenen Rechte, wenn die betroffene Person Kenntnis von den über sie verarbeiteten personenbezogenen Daten erlangt und ihr die Informationen nach Art. 15 Abs. 1 lit. a bis lit. h DS-GVO mitgeteilt werden. Insb. durch die Mitteilung, welche personenbezogenen Daten verarbeitet werden und zu welchem Zweck diese Verarbeitung erfolgt, ist die betroffene Person bereits regelmäßig in der Lage, die Richtigkeit der personenbezogenen Daten und die Rechtmäßigkeit deren Verarbeitung zu überprüfen. Das FG ist zudem rechtsfehlerhaft davon ausgegangen, dass der durch den Kl. geltend gemachte Anspruch aufgrund eines exzessiven Antrags iSv Art. 12 Abs. 5 S. 2 und S. 3 DS-GVO ausgeschlossen ist. Nach Art. 12 Abs. 5 S. 2 DS-GVO kann der Verantwortliche bei offenkundig unbegründeten oder – insb. im Fall von häufiger Wiederholung – exzessiven Anträgen einer betroffenen Person entweder ein angemessenes Entgelt verlangen, bei dem die Verwaltungskosten für die Unterrichtung oder die Mitteilung oder die Durchführung der beantragten Maßnahme berücksichtigt werden (Art. 12 Abs. 5 S. 2 lit. a DS-GVO), oder sich weigern, aufgrund des Antrags tätig zu werden (Art. 12 Abs. 5 S. 2 lit. b DS-GVO). Mangels Erfordernis der Begründung des Auskunftsbegehrens besteht die Verpflichtung des Verantwortlichen, der betroffenen Person unentgeltlich eine erste Kopie ihrer personenbezogenen Daten, die Gegenstand einer Verarbeitung sind, zur Verfügung zu stellen, auch dann, wenn der betreffende Antrag mit einem anderen als den in Erwägungsgrund 63 S. 1 DS-GVO genannten Zwecken begründet wird. Der Verantwortliche hat gem. Art. 12 Abs. 5 S. 3 DS-GVO den Nachweis für den offenkundig unbegründeten oder exzessiven Charakter des Antrags zu erbringen. Hieraus folgt, dass ein Ausschluss des Auskunftsrechts nach Art. 12 Abs. 5 S. 2 DS-GVO nur in Betracht kommt, wenn sich der Verantwortliche hierauf beruft und darlegt, dass ein offenkundig unbegründeter oder exzessiver Antrag vorliegt. Ist der Antrag nach diesen Grundsätzen exzessiv, kann in diesem – entgegen der Ansicht des Kl. – nicht zugleich als Weniger ein statthafter Antrag auf Zurverfügungstellung von Kopien personenbezogener Daten erblickt werden. Dies ergibt sich eindeutig aus Art. 12 Abs. 5 S. 2 lit. b DS-GVO. Verlangt der Verantwortliche nicht ein angemessenes Entgelt, braucht er bei einer Verweigerung aufgrund eines exzessiven Antrags nicht tätig zu werden. IÜ erweist sich eine Reduktion des exzessiven Antrags auf ein zulässiges Maß nicht als ein Minus, sondern als unzulässiges Aliud zum ursprünglichen Begehren. Diesen Maßstäben genügen die Ausführungen der Vorinstanz zu Art. 12 Abs. 5 S. 2 und S. 3 DS-GVO nicht. Es fehlt bereits an der Feststellung eines rechtsmissbräuchlichen Verhaltens bzw. an Feststellungen zu dem Vorbringen des FA vor dem Hintergrund der ihm obliegenden Nachweispflicht eines offenkundig unbegründeten oder exzessiven Antrags. Zudem vermag der Senat der Würdigung des FG nicht zu folgen, dass der Antrag des Kl. auf Zurverfügungstellung von Kopien nach Art. 15 Abs. 3 S. 1 DS-GVO offensichtlich unbegründet sei, da er lediglich pauschal gestellt und damit offensichtlich überschießend sei. Wie die obigen Ausführungen zeigen, steht dem Kl. ein Anspruch nach Art. 15 Abs. 3 S. 1 DS-GVO dem Grunde nach zu, sodass die Geltendmachung eines entsprechenden Begehrens jedenfalls nicht offenkundig unbegründet sein kann. Inwiefern dem Kl. Informationen zu seinen personenbezogenen Daten und auch die Kopie von Steuerbescheiden angeboten worden sind, ist hierfür nicht von Bedeutung, da der Kl. mit seinem Begehren die Zurverfügungstellung von Kopien der näher bezeichneten Verwaltungsakten mit seinen personenbezogenen Daten begehrt. Auch soweit das Begehren des Kl. nach dem FG nicht den Zielen der DS-GVO diene, ist der Antrag auf Zurverfügungstellung von Kopien nach Art. 15 Abs. 3 S. 1 DS-GVO nach den genannten Grundsätzen weder offenkundig unbegründet noch exzessiv.

NEU OLG München Beschl. v. 12.3.2024 – 21 U 2766/23e

Die mit dem Antrag nur 4 verfolgte Auskunftsklage ist unbegründet, weil die Bekl. die entsprechende Auskunft mit Schreiben v. 17.11.2021 erfüllt hat, § 362 Abs. 1 BGB. Im Übrigen geht das Auskunftsbegehren zu weit, Art. 12 Abs. 5, S. 2 lit. b DS-GVO. Der konkrete Zeitpunkt, wann das Scraping stattgefunden hat, ist für den Kl. ohne weitere Relevanz, zumal der Zeitpunkt für die Veröffentlichung des Leak-Datensatzes feststeht. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der Entscheidung des EuGH, Urt. v. 12.1.2023 – C-154/21 (= ZD 2023, 271). Darin wird zwar ausgeführt, dass der Verantwortliche verpflichtet ist, einer betroffenen Person gem. Art. 15 DS-GVO die konkrete Identität der Empfänger von Daten mitzuteilen. Voraussetzung ist aber, dass der Verantwortliche diese Daten ggü. Empfängern offengelegt hat. Eine derartige Offenlegung ist aber im Fall des Scrapings zu verneinen. Der Anspruch ist iÜ nach dem Urteil auch ausgeschlossen, wenn es dem Verantwortlichen nicht möglich ist, die Empfänger zu identifizieren oder wenn der Auskunftsanspruch offenkundig unbegründet oder exzessiv ist. Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Insoweit wird auf die obigen Ausführungen verwiesen. Welche Zwecke der Kl. mit den weiteren Informationen verfolgt, wird auch nicht dargelegt.

OVG für das Land Schleswig-Holstein Beschl. v. 14.3.2024 – 6 LA 35/24

Zutreffend hat das Verwaltungsgericht unter Bezugnahme auf die Rspr. des BVerwG (Urt. v. 16.9.2020 – 6 C 10/19) ausgeführt, dass der Kl. zum einen nicht „Betroffener“ iSd Art. 15 DS-GVO ist und dass dieser Auskunftsanspruch zum anderen nicht durch Eröffnung des Insolvenzverfahrens in seine Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis aus § 80 InsO übergegangen ist. „Betroffener“ iSd Art. 15 DS-GVO wird der Kl. iÜ auch nicht dadurch, dass er als Insolvenzverwalter gem. § 34 Abs. 3 AO in die Pflichten des Steuerschuldners eintritt und selbst über die Steuernummer identifizierbar ist. Inhaberin der Rechte in Bezug auf die im Steuerverfahren anfallenden personenbezogenen Daten, um die es dem Kl. letztlich auch nur geht, ist und bleibt der Insolvenzschuldner. Dessen ungeachtet besteht ein solcher Anspruch auch unabhängig von der Frage, ob die Insolvenzschuldnerin den Kl. ausdrücklich zur Geltendmachung der Rechte aus der DS-GVO ermächtigt hat, nicht. Denn das VG hat zur Begründung seiner Entscheidung auch auf das selbstständig tragende Argument abgestellt, dass einem Auskunftsanspruch aus Art. 15 DS-GVO jedenfalls § 32c Abs. 1 Nr. 2 AO entgegensteht, wonach das Auskunftsrecht ggü. der Finanzbehörde nicht besteht, soweit die Auskunftserteilung den Rechtsträger der Finanzbehörde in der Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung zivilrechtlicher Ansprüche oder in der Verteidigung gegen ihn geltend gemachter zivilrechtlicher Ansprüche iSd Art. 23 Abs. 1 lit. j DS-GVO beeinträchtigen würde. Zutreffend ist das Verwaltungsgericht davon ausgegangen, dass dem Kl. auch kein Auskunftsanspruch aus § 242 BGB zusteht. Dabei kann offenbleiben, ob ein auf § 242 BGB gestützter Auskunftsanspruch nach Inkrafttreten der DS-GVO überhaupt noch zur Anwendung gelangen kann, oder ob Art. 15 Abs. 1 DS-GVO nicht insofern eine vorrangige und abschließende Regelung enthält. Nach der Rspr. des BVerwG ist ein Kl. in seiner Funktion als Insolvenzverwalter hinsichtlich der Daten des Schuldners weder betroffene Person iSd Art. 15 Abs. 1 DS-GVO, noch fällt der Auskunftsanspruch des Insolvenzschuldners aus Art. 15 Abs. 1 DS-GVO als Teil der Insolvenzmasse in seine Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis gem. § 80 Abs. 1 InsO. IÜ hat das BVerwG bereits entschieden, dass der Anspruch aus Art. 15 DS-GVO ein höchstpersönlicher ist und dass sich die Leistung im Falle der Übertragung dieses Anspruchs auf eine andere Person auf Grund ihres Zuschnitts auf die Person des Berechtigten in ihrem Wesen verändert würde.

LG Düsseldorf Urt. v. 14.3.2024 – 34 O 41/23

Der Unterlassungsanspruch ist begründet gem. §§ 8 Abs. 3 Nr. 3 iVm Abs. 133 a UWG iVm Art. 15 DS-GVO. In der Auskunftserteilung liegt eine geschäftliche Handlung iSd § 2 Abs. 1 Nr. 2 UWG, weil sie im Zusammenhang mit der Durchführung eines (vermeintlichen) Vertrags über Waren steht. Die Bekl. hat Herrn O erst knapp zwei Monate nach seinem Auskunftsbegehren die geforderte datenschutzrechtliche Auskunft erteilt und damit gegen Marktverhaltensregelungen verstoßen. Bei Art. 12 Abs. 315 DS-GVO handelt es sich um Marktverhaltensvorschriften iSd § 3a UWG. Marktverhalten ist jede Tätigkeit auf einem Markt, die objektiv der Förderung des Absatzes oder des Bezugs von Waren oder Dienstleistungen dient und durch die ein Unternehmer auf Mitbewerber, Verbraucher oder sonstige Marktteilnehmer einwirkt. Eine Norm regelt das Marktverhalten, wenn sie einen Wettbewerbsbezug aufweist, indem sie die wettbewerblichen Belange der als Anbieter oder Nachfrager von Waren oder Dienstleistungen in Betracht kommenden Personen schützt. Eine Vorschrift, die dem Schutz von Rechten, Rechtsgütern oder sonstigen Interessen von Marktteilnehmern dient, ist eine Marktverhaltensregelung, wenn das geschützte Interesse gerade durch die Marktteilnahme, also durch den Abschluss von Austauschverträgen und den nachfolgenden Verbrauch oder Gebrauch der erworbenen Ware oder in Anspruch genommenen Dienstleitung berührt wird. Dabei genügt, dass die Vorschrift zumindest auch den Schutz der wettbewerblichen Interessen der Marktteilnehmer bezweckt. Datenschutzrechtliche Bestimmungen weisen einen wettbewerbsrechtlichen Bezug auf, soweit es um die Zulässigkeit der Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung von Daten geht, etwa zu Zwecken der Werbung, der Meinungsforschung, der Erstellung von Nutzerprofilen, des Adresshandels oder sonstiger kommerzieller Zwecke. Unter Zugrundelegung dieses Maßstabs handelt es sich bei Art. 12, Art. 15 DS-GVO um Marktverhaltensregelungen. Die Auskunftspflicht und die diesbezügliche Frist dienen dem Verbraucherschutz. Sie flankieren die Informationspflichten des Unternehmers nach Art. 13 DS-GVO, wonach der Verantwortliche im Sinne von Art. 4 DSG-VO vor der Entgegennahme personenbezogener Daten des Interessenten über bestimmte Umstände zu informieren hat. Beide Informations- bzw. Auskunftspflichten dienen dem Interesse des Verbrauchers und sonstigen Marktteilnehmers, eine geschäftliche Entscheidung zu treffen. Bei den Informationspflichten nach Art. 13 DS-GVO dienen sie dem Verbraucher zur Entscheidung, ob er mit dem Unternehmen überhaupt in Kontakt treten möchte. Die Auskunftspflicht nach Art. 15 DS-GVO und die Frist in Art. 12 DS-GVO dienen im Nachgang zur Geschäftsanbahnung der Vertragsabwicklung. Sie ermöglichen damit dem Verbraucher eine geschäftliche Entscheidung über sein weiteres Handeln in diesem Geschäftskontakt zu treffen.

LG Mannheim Urt. v. 15.3.2024 – 1 O 99/23

Ein Anspruch des Kl. besteht nicht (mehr), da die Bekl. diesen erfüllt hat gem. § 362 Abs. 1 BGB. Erfüllt iSd § 362 Abs. 1 BGB ist ein Auskunftsanspruch grds. dann, wenn die Angaben nach dem erklärten Willen des Schuldners die Auskunft im geschuldeten Gesamtumfang darstellen. Wird die Auskunft in dieser Form erteilt, steht ihre etwaige inhaltliche Unrichtigkeit einer Erfüllung nicht entgegen. Der Verdacht, dass die erteilte Auskunft unvollständig oder unrichtig ist, kann einen Anspruch auf Auskunft in weitergehendem Umfang nicht begründen. Wesentlich für die Erfüllung des Auskunftsanspruchs ist daher die – ggf. konkludente – Erklärung des Auskunftsschuldners, dass die Auskunft vollständig ist. Die Annahme eines derartigen Erklärungsinhalts setzt demnach voraus, dass die erteilte Auskunft erkennbar den Gegenstand des berechtigten Auskunftsbegehrens vollständig abdecken soll. Es kann dahingestellt bleiben, ob der Anspruch auf eidesstattliche Versicherung einer Auskunft nach §§ 259 Abs. 2260 Abs. 2 BGB auch auf die Auskunft nach Art. 15 DS-GVO Anwendung findet.

LG Düsseldorf Urt. v. 15.3.2024 – 34 O 41/23

Der Unterlassungsanspruch ist begründet gem. § 8 Abs. 3 Nr. 3, Abs. 1, § 33a UWG iVm Art. 15 DS-GVO. In der Auskunftserteilung liegt eine geschäftliche Handlung iSd § 2 Abs. 1 Nr. 2 UWG, weil sie im Zusammenhang mit der Durchführung eines (vermeintlichen) Vertrags über Waren steht. Nach Art. 15 Abs. 1 DS-GVO hat die betroffene Person das Recht, von dem Verantwortlichen eine Bestätigung darüber zu verlangen, ob sie betreffende personenbezogene Daten verarbeitet werden; ist dies der Fall, so hat sie ein Recht auf Auskunft über diese personenbezogenen Daten und auf die in der Vorschrift nachfolgend aufgezählten Informationen. Gem. Art. 12 Abs. 3 S. 1 DS-GVO hat der Unternehmer einer betroffenen Person die Auskunft nach Art. 15 DS-GVO unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb eines Monats zu erteilen. Diese Frist hat die Bekl. unstreitig nicht eingehalten. Bei Art. 12 Abs. 3, Art. 15 DS-GVO handelt es sich um Marktverhaltensvorschriften iSd § 3a UWG. Unter Zugrundelegung dieses Maßstabs handelt es sich bei Art. 1215 DS-GVO um Marktverhaltensregelungen. Die Auskunftspflicht und die diesbezügliche Frist dienen dem Verbraucherschutz. Sie flankieren die Informationspflichten des Unternehmers nach Art. 13 DS-GVO, wonach der Verantwortliche iSv Art. 4 DS-GVO vor der Entgegennahme personenbezogener Daten des Interessenten über bestimmte Umstände zu informieren hat. Beide Informations- bzw. Auskunftspflichten dienen dem Interesse des Verbrauchers und sonstigen Marktteilnehmers, eine geschäftliche Entscheidung zu treffen. Bei den Informationspflichten nach Art. 13 DS-GVO dienen sie dem Verbraucher zur Entscheidung, ob er mit dem Unternehmen überhaupt in Kontakt treten möchte. Die Auskunftspflicht nach Art. 15 DS-GVO und die Frist in Art. 12 DS-GVO dienen im Nachgang zur Geschäftsanbahnung der Vertragsabwicklung. Sie ermöglichen damit dem Verbraucher eine geschäftliche Entscheidung über sein weiteres Handeln in diesem Geschäftskontakt zu treffen.

NEU LG Essen Urt. v. 19.3.2024 – 3 O 163/23

Des Weiteren hat die Kl. gegen die Bekl. keinen weiteren Auskunftsanspruch gem. Art. 15 DS-GVO. Soweit der Anspruch besteht, ist er erfüllt (§ 362 BGB). Die Bekl. hat iRd außergerichtlichen Korrespondenz die geforderten Auskünfte erteilt soweit es ihr überhaupt möglich war – insb. mitgeteilt, dass sie keine Kopie der Rohdaten vorhalte, zumal die Kl. selbst iRd Klageschrift nicht ausführt, welche Daten er bei N. angegeben hat und dementsprechend abgegriffen worden sein sollen. Eine andere Beurteilung ergibt sich auch nicht aufgrund dessen, dass die Bekl. im Rahmen des außergerichtlichen Schreibens nicht beantwortet hat, welchen Empfängern die Daten der Kl. durch Ausnutzung des Kontakt-Import-Tools iSd Art. 15 Abs. 1 lit. c DS-GVO zugänglich gemacht wurden. Denn das Scraping ist unstreitig von außen erfolgt und es nicht erkennbar, wer diese Daten gescrapt hat. Die begehrte Auskunftserteilung ist aufgrund des Vorganges des Scrapings unter Ausnutzung von Daten, die auf „öffentlich“ gestellt sind, unmöglich. Ebenso ist im Rechtssinne unmöglich (und es wird auch nicht näher dargelegt, wie die Bekl. dies mitteilen können soll), zu informieren, wann die Daten gescrapt wurden. Die Bekl. hat der Kl. im Ergebnis also alle Informationen mitgeteilt, die ihr im Zuge des Scraping-Vorfalls zur Verfügung standen. Weitere Angaben kann sie nicht machen. Sie ist folglich hierzu auch nicht verpflichtet. Zudem ist zu berücksichtigen, dass ein Auskunftsanspruch grds. dann erfüllt ist, wenn die Angaben nach dem erklärten Willen des Schuldners die Auskunft im geschuldeten Umfang darstellen soll. Das ist vorliegend der Fall, denn das vorgenannte Schreiben soll erkennbar das gestellte Auskunftsbegehren abdecken. Diesbezüglich hat die Kl. auch keinen Anspruch auf Versicherung an Eides statt gem. §§ 259260 BGB (analog), soweit die Bekl. nach eigenem Vorbringen keine weiteren Auskünfte erteilt. Die Voraussetzungen für einen analoge Anwendung der Vorschriften §§ 259260 BGB liegen nach Ansicht des Gerichts nicht vor, da die DS-GVO insofern abschließende Regelungen enthält. Aber selbst wenn eine analoge Anwendung trotz des Geltungsbereichs der DS-GVO zulässig wäre, hat die Kl. nicht ausreichend dargelegt, dass die Bekl. ihre Angaben hinsichtlich einer unmöglichen weiteren Auskunft nicht mit der erforderlichen Sorgfalt getätigt hat, was jedoch Voraussetzungen für eine Versicherung an Eides statt wäre.

Sächsisches OVG Beschl. v. 20.3.2024 – 5 E 14/24

IÜ wird darauf hingewiesen, dass auch nach der Rspr. des BFH ein Anspruch auf Akteneinsicht in Papier geführter Prozessakten in einer elektronischen Form weder aus Art. 15 Abs. 3 S. 3 DS-GVO hergeleitet werden kann noch eine Pflicht des Gerichts besteht, Behördenakten zu digitalisieren.

FG Berlin-Brandenburg Urt. v. 20.3.2024 – 16 K 12118/21 = ZD 2024, 711

Die DS-GVO ist auf die Verarbeitung personenbezogener Daten durch das bekl. Finanzamt anwendbar (1.), wenngleich diese neben der AO einen getrennt zu beurteilenden Anspruch beinhalten kann (2.). Dem Grunde nach liegt ein Anspruch auf Auskunft und Erteilung einer Datenkopie nach Art. 15 Abs. 1 und Abs. 3 DS-GVO vor (3.). Das Auskunftsbegehren ist auch hinreichend konkretisiert, nicht missbräuchlich und der Inhalt der Daten noch nicht bekannt. Allerdings verleihen die in Art. 15 Abs. 3 DS-GVO verankerten Betroffenenrechte dem Kl. nach Überzeugung des Gerichts keinen Anspruch auf Zurverfügungstellung von Kopien personenbezogener Daten in der Form der Übersendung von Kopien der originalgetreuen Akte durch den Bekl. (5.). Der Anspruch wäre auch nicht dahingehend auszulegen, dass auf die Übersendung einzelner Aktenteile zu erkennen wäre. Dabei ist das Auskunftsrecht nach Art. 15 DS-GVO abgestuft. Auf einer ersten Stufe (Art. 15 Abs. 1 Hs. 1 DS-GVO) soll die betroffene Person in Erfahrung bringen können, ob überhaupt personenbezogene Daten verarbeitet werden. In einer zweiten Stufe (Art. 15 Abs. 1 Hs. 2 DS-GVO) soll die betroffene Person dann in die Lage versetzt werden, die Rechtmäßigkeit der Datenverarbeitung überprüfen zu können. Diese Überprüfung durch die betroffene Person könne sodann auf der dritten Stufe die Rechte des 3. Abschnitts (Kapitel III) der DS-GVO auslösen. Dem Zweck nach dient der Auskunftsanspruch aber nicht dazu, dem Steuerpflichtigen die Bearbeitung oder Überprüfung seines Steuerfalls zu ermöglichen oder die Bearbeitung nachzuvollziehen. Daneben unterscheidet sich der Auskunftsanspruch vom Akteneinsichtsrecht dahingehend, dass im Falle eines Antrags auf Akteneinsicht die Behörde eine Ermessensentscheidung zu treffen hat, hinsichtlich des Auskunftsanspruchs in eine Interessenabwägung eintreten muss. IRd Auskunftsanspruchs der betroffenen Person nach Art. 15 DS-GVO handelt es sich dem Grundsatz nach um eine gebundene Entscheidung. Dies wird auch an dem Wortlaut „Die betroffene Person hat das Recht“ des Art. 15 Abs. 1 DS-GVO erkenntlich. Eine Einschränkung erfolgt allerdings dahingehend, dass nach Art. 15 Abs. 4 DS-GVO Rechte und Freiheiten von anderen Personen nicht beeinträchtigt werden dürfen. Da die DS-GVO nach Art. 1 DS-GVO zum Ziel hat, die personenbezogenen Daten aller natürlichen Personen bei der Verarbeitung zu schützen sowie die Grundrechte und Grundfreiheiten der natürlichen Person insb. in Bezug auf deren Recht zum Schutz ihrer personenbezogenen Daten zu gewährleisten, ist bei der Erteilung einer Auskunft eine Interessenabwägung zwischen widerstreitenden Rechten von betroffenen Personen vorzunehmen. Dass eine solche Interessenabwägung notwendig ist, stellen sowohl Art. 15 Abs. 4 DS-GVO als auch Erwägungsgrund 4 und Erwägungsgrund 63 S. 5 DS-GVO klar. Gleiches bestätigt der EuGH in seiner Rspr., in dem er aufzeigt, dass das Recht auf Schutz der personenbezogenen Daten kein uneingeschränktes Recht ist, sondern dass dieses im Hinblick auf seine Funktion gesehen werden und gegen andere Grundrechte abgewogen werden muss. Allein die Auskunftserteilung, die auch personenbezogene Daten Dritter enthält, stellt eine Verarbeitung iSd Art. 4 Nr. 2 DS-GVO dar. Insofern würden personenbezogene Daten Dritter offengelegt, übermittelt, verbreitet oder in anderer Form bereitgestellt werden. Begehrt also eine betroffene Person Auskunft über ihre personenbezogenen Daten, muss der Verantwortliche, sofern ihm dies möglich ist, die personenbezogenen Daten Dritter separieren oder schwärzen. Sofern dies nicht möglich ist, muss eine Interessenabwägung dahingehend stattfinden, ob die Interessen der auskunftsbegehrenden Person die der datenschutzrechtlich zu schützenden anderen Person überwiegen. Dies stellt auch § 32c Abs. 1 Nr. 1 AO deutlich heraus, indem er klarstellt, dass es Informationen geben kann, die der betroffenen Person deswegen nicht mitzuteilen sind, weil ihr Interesse hinter das überwiegend berechtigte Interesse der Finanzbehörde an der Nichterteilung (wie beim Steuergeheimnis) nach § 32 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 AO zurücktreten muss. Schließlich darf nach Erwägungsgrund 63 S. 6 DS-GVO eine mögliche Beeinträchtigung der Rechte und Freiheiten anderer Personen trotzdem nicht dazu führen, dass der betroffenen Person jegliche Auskunft verweigert wird. Da das oberste Ziel der DS-GVO nach Art. 4 DS-GVO der Schutz der personenbezogenen Daten darstellt, kennt die DS-GVO auch ihren Erwägungsgründen nach keine Einschränkung der Rechte und Freiheiten der betroffenen Personen dahingehend, dass sie zB einer anderen betroffenen Person die Schutzwürdigkeit ihrer Daten abspricht, weil diese zB strafrechtlich in Erscheinung getreten ist. Die Schutzwürdigkeit der personenbezogenen Daten einer dritten Person iRe Auskunftsanspruchs einer betroffenen Person ergibt sich also vielmehr daraus, ob iRd Auskunftsanspruchs überhaupt Daten einer dritten Person preisgegeben werden und wenn ja, um welche Art der Daten es sich handelt, zB ob diese besonders schützenswert iSd Art. 9 DS-GVO wären. Dem Grunde nach besteht für die Kl. ein Auskunftsanspruch nach Art. 15 Abs. 1 DS-GVO. Der persönliche und sachliche Anwendungsbereich der DS-GVO sind eröffnet. Die Kl. haben ihr Auskunftsbegehren hinreichend konkretisiert iSd § 32c Abs. 2 AO. Sie verlangen zwar die uneingeschränkte Einsicht in alle Bewertungsakten und -Daten durch Übersendung von Kopien der originalgetreuen Akten, aber schränken dies zumindest dahingehend ein, dass sich das Auskunftsbegehren nur auf solche Akten und Daten bezieht, die für die Ermittlung der ertragsteuerlichen Bemessungsgrundlage der Absetzung für Abnutzung der Eigentumswohnung, C…-straße, Berlin, von Bedeutung sind und es sich dem zuletzt gestellten Antrag nach um Feststellungsakten, Betriebsprüfungsakten samt Betriebsprüfungsberichten und den dazu gehörigen Anlagen (insb. Tabellen und Berechnungen), Vertragsakten, Handakten des Betriebsprüfers sowie Unterlagen des Bauträgers für das Bauvorhaben handeln soll. Art. 15 DS-GVO gewährt keinen pauschalen Auskunftsanspruch einer betroffenen Person. Diese muss ausweislich Erwägungsgrund 63 S. 7 DS-GVO reduzieren, auf welche Informationen oder Verarbeitungsvorgänge sich das Auskunftsersuchen bezieht. Entsprechendes gilt für den Anspruch auf Erteilung einer Kopie nach Art. 15 Abs. 3 DS-GVO, der inhaltlich zusammen mit dem Anspruch nach Art. 15 Abs. 1 Hs. 2 DS-GVO besteht. Diesem Verlangen sind die Kl. im Klageverfahren nachgekommen, nachdem der Bekl. mitgeteilt hat, über welche Akten er zum Streitgegenstand der Hauptsache überhaupt verfügt. Eine vorherige Konkretisierung war den Kl. insofern nicht möglich. Eine weitergehende Präzisierung war den Kl. nicht möglich, weil sie nicht wissen, welche Unterlagen genau Eingang in die Berechnung für den Feststellungsbescheid gefunden haben. Auch wenn die Kl. das datenschutzrechtliche Regime dazu nutzen, Berechnungen zur Ermittlung der ertragsteuerlichen Bemessungsgrundlage der Absetzung für Abnutzung nachzuvollziehen statt die in Erwägungsgrund 63 S. 1 DS-GVO genannten Ziele zu verfolgen, ist dies zumindest nicht derart missbräuchlich, als dass ihnen die Auskunft iSd Art. 1512 Abs. 5 S. 2 DS-GVO zu versagen wäre. Der BGH hat mit seinem Vorlagebeschluss v. 29.3.2022 – VI ZR 1352/20 [ZD 2022, 497] dem EuGH u. a. die Frage vorgelegt, ob Art. 15 Abs. 3 S. 1 DS-GVO im Lichte des Erwägungsgrund 63 S. 1 DS-GVO dahingehend auszulegen ist, dass der Verantwortliche nicht verpflichtet ist, eine Kopie zur Verfügung zu stellen, wenn der Betroffene die Kopie nicht zur Verfolgung der in Erwägungsgrund 63 S. 1 DS-GVO genannten Zwecke begehrt, sondern einen datenschutzfremden Zweck verfolgt. Der BGH vertritt die Auffassung, dass zumindest dann ein Auskunftsbegehren rechtsmissbräuchlich sein kann, wenn der Betroffene mit seinem Begehren von der Rechtsordnung missbilligte Ziele verfolgt, arglistig oder schikanös handelt. Der EuGH selbst hat sich bisher zur Frage der Rechtsmissbräuchlichkeit des Auskunftsbegehrens nicht geäußert. Dass die Kl. allerdings nachvollzogen wissen wollen, wie der Bekl. im Einzelnen die ertragsteuerliche Bemessungsgrundlage der AfA ermittelt hat, steht der Rechtsordnung nicht entgegen und betrifft auch keine von der Rechtsordnung missbilligten Zwecke. Eine Ausweitung der Annahme einer Missbräuchlichkeit dürfte dem Ziel der DS-GVO zum Schutz personenbezogener Daten widerstreben. Der Bekl. kann den Kl. den Auskunftsanspruch auch nicht mit der Begründung versagen, dass ihnen die Informationen bereits bekannt sind. Die DS-GVO selbst schränkt in Art. 13 Abs. 4 DS-GVO die Informationspflicht dahingehend ein, dass dem Betroffenen bekannte Informationen nicht der Informationspflicht und damit auch nicht der Auskunftspflicht unterliegen (vgl. § 32c Abs. 1 Nr. 1 AO iVm § 32a Abs. 1 AO, Art. 13 Abs. 4, Art. 14 Abs. 5a DS-GVO). Nach Überzeugung des Gerichts verleiht das in Art. 15 Abs. 1 und 3 DS-GVO beschriebene Auskunftsrecht den Kl. aber keinen Anspruch auf uneingeschränkte Einsicht in alle Bewertungs-Akten und -Daten durch Übersendung der Kopien der originalgetreuen Akte. Art. 15 Abs. 1 DS-GVO enthält zu Gunsten der betroffenen Personen einen Auskunftsanspruch zu den in Art. 15 Abs. 1 lit. a – h DS-GVO genannten Informationen. Nach Art. 15 Abs. 3 S. 1 DS-GVO stellt der Verantwortliche, also der die Daten Verarbeitende iSd Art. 24 ff. DS-GVO, dazu dem Betroffenen eine Kopie der personenbezogenen Daten zur Verfügung. Insofern ist das Recht auf Erhalt von Kopien nach Art. 15 Abs. 3 S. 1 DS-GVO zusammen mit dem Recht auf Auskunft nach Art. 15 Abs. 1 DS-GVO zu lesen, wobei das Recht auf Kopie zusammen mit dem Recht auf Auskunft, allerdings auch isoliert, geltend gemacht werden kann. Ein Anspruch auf Übersendung von Kopien originalgetreuer einzelner oder gesamter Aktenbestandteile besteht allerdings nicht. Dieses Ergebnis wird einerseits durch die Auslegung von Art. 15 DS-GVO als auch auf Grund der EuGH-Rspr. getragen. Dem Ziel der DS-GVO nach soll das Auskunftsrecht dem Betroffenen ermöglichen, einen Überblick über den Umfang und Inhalt der zu ihm gespeicherten persönlichen Daten verschaffen, um ihm die Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Verarbeitung und die Ausübung der weiteren Betroffenenrechte zu ermöglichen. Dazu ist nicht erforderlich, dass die betroffene Person über sämtliche beim Verantwortlichen gespeicherten Schriftstücke oder Dateien informiert wird. Der Begriff der „Kopie“ in Art. 15 Abs. 3 DS-GVO meint keine Kopie einer originalgetreuen Akte, sondern bezieht sich lediglich auf die Kopie der vorhandenen Daten. Art. 15 Abs. 3 S. 1 DS-GVO führt aus, dass der Verantwortliche der betroffenen Person eine Kopie der personenbezogenen Daten, die Gegenstand der Verarbeitung sind, zur Verfügung stellt. Insofern der Kopie-Begriff durch die Kl. dahingehend verstanden wird, dass es sich um eine Fotokopie, einen Scan oder Abschriften ganzer Original-Dokumente oder Akteninhalte handelt, entspricht dieses Verständnis nicht dem Verständnis der DS-GVO von einem Daten-Auskunftsanspruch. Bereits Art. 4 Nr. 1 DS-GVO stellt klar, dass es sich bei personenbezogenen Daten um „Informationen“ handelt. Liest man also Art. 15 Abs. 3 S. 1 DS-GVO zusammen mit Art. 4 Nr. 1 DS-GVO, ergibt sich daraus, dass lediglich eine Kopie der Informationen zur Verfügung zu stellen ist. Nicht zuletzt Art. 2 des gerade von der EU erlassenen Data Act – DA – stellt klar, dass bei dem Verständnis von Daten ein eher informationstechnisches Verständnis zu Grunde liegt. So sollen „Daten“ nach Art. 2 Nr. 1 DA jede digitale Darstellung unter anderem von Informationen sein. Art. 2 Nr. 3 DA verweist in diesem Zuge auch auf die Begriffsbestimmungen der personenbezogenen Daten von Art. 4 Nr. 1 DS-GVO. Daneben war das Recht des Art. 15 DS-GVO ursprünglich als ein Recht zur Datenportabilität ausgestaltet. Die EU-Kommission hat seinerzeit bereits Daten als Informationen in einem strukturierten elektronischen Format verstanden. Ursprünglich war damals nach dem Parlamentsentwurf der spätere Art. 15 DS-GVO als ein „Recht der betroffenen Person auf Auskunft und auf Herausgabe der Daten“ geplant, das später mit der Ausgliederung des Anspruchs auf Datenportabilität nach dem heutigen Art. 20 DS-GVO nur noch in dem Auskunftsrecht nach Art. 15 DS-GVO resultierte. Das European Data Protection Board –EDPB-­, welches eine einheitliche Anwendung und Durchsetzung des Datenschutzrechts im gesamten Europäischen Wirtschaftsraum sicherstellen soll, hat allerdings nach Inkrafttreten der DS-GVO klargestellt, dass mit dem Recht auf Erhalt einer Kopie eine Modalität des Zugangs zu den personenbezogenen Daten gemeint ist. Nach dem EDPB soll die Verpflichtung zur Bereitstellung einer Kopie das Recht auf Auskunft über die Daten stärken und klarstellen, dass das Recht auf Auskunft nach Art. 15 Abs. 1 DS-GVO die vollständige Information über alle Daten umfasst und nicht lediglich eine Zusammenfassung der Daten gemeint ist. Gleichzeitig aber stellt das EDPB klar, dass die Verpflichtung zur Übermittlung einer Kopie gerade nicht dazu dient, den Anwendungsbereich des Rechts dahingehend auszuweiten, dass Originaldokumente vervielfältigt werden. Insofern werde der Umfang der Informationen mittels Kopie nicht erweitert, sondern der Umfang des Zugangs zu den Daten nach Art. 15 Abs. 1 DS-GVO. Das EDPB hebt weiterhin hervor, dass es in der Verantwortung des für die Verarbeitung Verantwortlichen liegt, zu entscheiden, in welcher Form die personenbezogenen Daten zur Verfügung gestellt werden. Demnach kann der Verantwortliche, muss es aber nicht, die Dokumente in ihrer ursprünglichen Form zur Verfügung stellen. Das EDPB nimmt außerdem Bezug auf die Rspr. des EuGH zu der Vorgängerrichtlinie RL 95/46/EG, zu der der EuGH klargestellt hatte, dass es für die Erfüllung des Auskunftsrechts ausreiche, dass der Antragsteller eine vollständige Zusammenfassung der Daten einer verständlichen Form erhalte und gerade kein Recht auf Zugang zu Verwaltungsakten erhalte. In Bezug auf diese Rspr. vertritt das EDPB die Auffassung, dass zwar die nachfolgende Regelung in Form der DS-GVO ausdrücklich die Verpflichtung zur Erteilung einer Kopie der personenbezogenen Daten enthalte, dies aber gerade nicht bedeute, dass die betroffene Person das Recht zum Erhalt einer Kopie der Dokumente habe. Es bedeute vielmehr, dass die betroffene Person das Recht auf eine unveränderte Kopie der Daten, die in den Dokumenten verarbeitet wurden, habe. Diese Auslegung der DS-GVO und der entsprechenden Rspr. vom EuGH hat das EDPB in der aktualisierten Version der Guidelines fortgeführt. Diese Auffassung bestätigen auch die nationalen Landes-Datenschutzbehörden. So führt zB der bayerische Landesdatenschutzbeauftragte –BayLDA- aus, dass ein allgemeines Recht auf Zugang zur Verwaltungsdokumenten nicht durch das Recht auf Kopie oder durch das Recht auf Auskunft gewährleistet werde. Ausdrücklich bescheinigt das BayLDA, dass die Annahme, ein Verantwortlicher müsse von jedem Blatt aus einer analogen oder elektronischen Akte, auf welchem personenbezogenen Daten der betroffenen Person enthalten sind, eine Kopie bereitstellen, verfehlt sei. Weiter führt das BayLDA aus, dass eine Dokumentenkopie in Form einer Ablichtung dann gefordert werden kann, wenn davon Dokumente umfasst sind, die die betroffene Person selbst erstellt hat oder wenn es sich um die in Erwägungsgrund 63 S. 2 DS-GVO erwähnten Gesundheitsdaten handelt. Hingegen können gerade keine Kopien von Dokumenten gefordert werden, wenn es sich um solche Schreiben handelt, in denen die betroffene Person lediglich Erwähnung findet oder bei denen es sich um rechtliche Würdigungen handelt, die ein Beschäftigter einer öffentlichen Stelle in einem Vorgang hinsichtlich der betroffenen Person dokumentiert hat. Allein die Systematik der DS-GVO belegt diese Sichtweise. So ist der Ausdruck der „Kopie“ nicht nur in Art. 15 Abs. 3 DS-GVO enthalten, sondern auch in Art. 13 Abs. 1 lit. f, Art. 14 Abs. 1 lit. f oder Art. 17 Abs. 2 DS-GVO. Dabei wird insb. durch die Formulierung in Art. 17 Abs. 2 DS-GVO deutlich, dass der Verordnungsgeber mit dem Begriff der „Kopie“ der Daten etwas anderes gemeint hat, als eine Ablichtung der Daten. In Art. 17 Abs. 2 DS-GVO ist die Verpflichtung des Verantwortlichen in Bezug auf die Löschung von Daten enthalten. Er hat dafür Sorge zu tragen, dass andere für die Datenverarbeitung Verantwortliche darüber informiert werden, dass eine betroffene Person von ihnen die Löschung aller Links, Kopien oder Implikationen der personenbezogenen Daten verlangt hat. Hier sind gerade nicht Fotokopien oder Scans gemeint, sondern Duplikate von Informationen, also Daten an anderer Stelle. Inzwischen hat aber auch der EuGH auf Grund diverser Vorlagen, unter anderem vom BGH, diese Rechtslage grds. geklärt. Mit Urt. v. 26.10.2023 – C-307/22 (= ZD 2024, 22 mAnm Winnenburg = MMR 2024, 939 mAnm Hense/Däuble) hat der EuGH entschieden, dass einer betroffenen Person nach Art. 12 Abs. 5 und Art. 15 Abs. 1, Abs. 3 DS-GVO verpflichtend unentgeltlich eine erste Kopie ihrer personenbezogenen Daten, die Gegenstand der Verarbeitung sind, zur Verfügung gestellt werden muss. Dabei sei Art. 15 Abs. 3 .S 1 DS-GVO dahingehend auszulegen, dass iRe Arzt-Patienten-Verhältnisses eine Kopie der personenbezogenen Daten auch eine originalgetreu unverständliche Reproduktion aller Daten umfasse. Außerdem setze dieses Recht voraus, eine vollständige Kopie der Dokumente zu erhalten, die sich in der Patienten-Akte befinden. Der EuGH selbst stellt aber schon in den Leitsätzen klar, dass in Bezug auf Gesundheitsdaten der betroffenen Person das Recht nur eingeschlossen sei, eine Kopie der Daten aus der Patientenakten zu erhalten, wenn die Zurverfügungstellung einer solchen Kopie erforderlich ist, um der betroffenen Person die Überprüfung der Richtigkeit und Vollständigkeit der Daten zu ermöglichen. Dies folgt bereits aus Erwägungsgrund 63 S. 2 DS-GVO. Insofern handelt es sich bei den Gesundheitsdaten um besonders schützenswerte Daten iSd Art. 9 DS-GVO. Weiter führt der EuGH aus, dass sich der Begriff „Kopie“ nicht auf ein Dokument als solches, sondern auf die personenbezogenen Daten, die es enthält und die vollständig sein müssen, bezieht. Der EuGH hat lediglich auf Grund des besonderen Schutzes von Gesundheitsdaten und iRe Arzt-Patienten-Verhältnisses das Recht auf Erhalt einer Kopie der Dokumente aus der Patientenakte wie zB Informationen zu Diagnosen, Untersuchungsergebnissen und Befunden der behandelnden Ärzte ausgeweitet. Dies ist allerdings auf das steuerrechtliche Verhältnis zwischen Steuerpflichtigen und Finanzbehörde nicht übertragbar. Insofern stellt Erwägungsgrund 63 S. 2 DS-GVO deutlich heraus, dass sich das Auskunftsrecht auch auf besondere Kategorien personenbezogener Daten iSd Art. 9 DS-GVO bezieht, wohingegen die dem Steuergeheimnis unterliegenden Daten nicht zwangsweise in die Kategorie des Art. 9 DS-GVO fallen. Nach Art. 9 Abs. 1 DS-GVO sind solche Daten besonders schützenwert, aus denen die rassische und ethnische Herkunft, politische Meinungen, religiöse oder weltanschauliche Überzeugungen oder die Gewerkschaftszugehörigkeit hervorgehen, sowie genetische Daten, biometrischen Daten zur eindeutigen Identifizierung einer natürlichen Person, Gesundheitsdaten oder Daten zum Sexualleben oder der sexuellen Orientierung einer natürlichen Person. Daten dürfen nur unter der Voraussetzung des Art. 9 Abs. 2-4 DS-GVO unter erschwerten Bedingungen verarbeitet werden. Eine weitere Entscheidung vom EuGH, Urt. v. 4.5.2023 – C 487/21 (= ZD 2023, 539) gibt schon im Leitsatz die Einschränkung wieder, dass eine originalgetreue Kopie nur dann zur Verfügung gestellt werden muss, wenn die Zurverfügungstellung einer solchen Kopie unerlässlich ist, um der betroffenen Person die wirksame Ausübung der ihr durch die DS-GVO verliehenen Rechte zu ermöglichen. Weiterhin sind dabei auch die Rechte (insb. aus der DS-GVO) und Freiheiten anderer zu berücksichtigen. Daraus lässt sich schließen, dass es gerade nicht auf die originalgetreue Kopie der Akte ankommt, sondern dass ausschließlich die personenbezogenen Daten originalgetreu wiedergegeben werden müssen. Der EuGH stellt außerdem heraus, dass eine Reproduktion von Auszügen aus Dokumenten oder von ganzen Dokumenten sich dann als unerlässlich erweisen kann, „wenn die Kontextualisierung der verarbeiteten Daten erforderlich ist, um ihre Verständlichkeit zu gewährleisten“. Ein solcher Kontext lässt sich gerade im Rahmen von Steuerakten nicht in dieser Form finden, dass sich eine Verständlichkeit der Daten erst im Kontext mit anderen Dokumenten immer nur in Form der Visualisierung erkennen lässt. Vielmehr ist es so, dass sich die Verständlichkeit der verarbeiteten Daten gerade durch eine Zusammenstellung iRe durch die Finanzbehörde zusammengestellten Auskunft ergeben dürfte.

LG Lüneburg Urt. v. 21.3.2024 – 6 O 167/23

Der allein in Betracht kommende datenschutzrechtliche Auskunftsanspruch der klagenden Partei nach Art. 15 DS-GVO ist durch Erfüllung nach § 361 BGB erloschen. Der klagenden Partei stand nach dieser Vorschrift grds. ein Auskunftsanspruch über die bei der Bekl. als Verantwortliche iSd Art. 4 Nr. 7 Hs. 1 DS-GVO verarbeiteten sie betreffenden personenbezogenen Daten zu. Erfüllt ist ein Auskunftsanspruch grds. dann, wenn die Angaben nach dem erklärten Willen des Schuldners die Auskunft im geschuldeten Gesamtumfang darstellen. Wird die Auskunft in dieser Form erteilt, steht ihre etwaige inhaltliche Unrichtigkeit einer Erfüllung nicht entgegen. Der Verdacht, dass die erteilte Auskunft unvollständig oder unrichtig ist, kann einen Anspruch auf Auskunft in weitergehendem Umfang nicht begründen. Wesentlich für die Erfüllung des Auskunftsanspruchs ist daher die – ggf. konkludente – Erklärung des Auskunftsschuldners, dass die Auskunft vollständig ist. Die Annahme eines derartigen Erklärungsinhalts setzt demnach voraus, dass die erteilte Auskunft erkennbar den Gegenstand des berechtigten Auskunftsbegehrens vollständig abdecken soll. Vorliegend hat die Bekl. gemessen an diesen Grundsätzen, die Auskunft zum Teil vorgerichtlich und iÜ während des Rechtsstreits vollständig erfüllt. Das Auskunftsverlangen der klagenden Partei setzt sich aus zwei Teilen zusammen: einem allgemeinen, gerichtet auf die sie betreffenden personenbezogenen Daten und einem besonderen, gerichtet darauf, welche Daten durch welche Empfänger wann bei der Bekl. durch Scraping erlangt werden konnten. Was den besonderen Teil des Auskunftsverlangens angeht, kann die klagende Partei diesen auch auf Art. 15 DS-GVO stützen. Der Anspruch aus Art. 15 Abs. 1 Nr. 1 lit. c DS-GVO umfasst die Empfänger oder Kategorien von Empfängern, ggü. denen die personenbezogenen Daten offengelegt worden sind oder noch offengelegt werden. Eine Offenlegung liegt schon dann vor, wenn Daten bloß zum Abruf bereitgehalten werden. Der Ausdruck „andere Form der Bereitstellung“ in Art. 4 Nr. 2 DS-GVO verdeutlicht den Charakter der Offenlegung als „Zugänglichmachen“. Für die Auskunft über die Empfänger kommt es nicht darauf an, ob die Offenlegung rechtmäßig erfolgte. Auch entsprechende Schutzverletzungen sind insoweit mitzuteilen. Der Begriff des Empfängers wird in Art. 4 Nr. 9 S. 1 DS-GVO als jede Stelle definiert, der personenbezogene Daten offengelegt wurden. Er muss kein Dritter iSv Art. 4 Nr. 10 DS-GVO sein. Der Auskunftsanspruch erstreckt sich jedoch nur so weit, wie der Anspruchsgegner Informationen hat. Ein Datenermittlungs- oder -beschaffungsanspruch ist mit dem Auskunftsrecht nach Art. 15 DS-GVO nicht verbunden.

AG Berlin-Charlottenburg Beschl. v. 25.3.2024 – 224 C 484/23

Gegen die Schuldnerin wird zur Erzwingung der ihr in dem rechtskräftigen Versäumnisurteil des AG Charlottenburg v. 15.1.2024 auferlegten Handlungen, nämlich 1. dem Kl. Auskunft zu erteilen über a) die bei ihr über den Kl. verarbeiteten personenbezogenen Daten, b) die Verarbeitungszwecke, c) die Kategorien personenbezogener Daten, die verarbeitet werden, d) die Empfänger oder Kategorien von Empfängern, ggü. denen die personenbezogenen Daten offengelegt worden sind oder noch offengelegt werden, insb. bei Empfängern in Drittländern oder bei internationalen Organisationen, e) falls möglich die geplante Dauer, für die die personenbezogenen Daten gespeichert werden, oder, falls dies möglich ist, die Kriterien für die Festlegung dieser Dauer, f) wenn die personenbezogenen Daten nicht bei der betroffenen Person erhoben werden, alle verfügbaren Informationen über die Herkunft der Daten, g) das Bestehen einer automatisierten Entscheidungsfindung einschließlich Profiling gem. Art. 22 Abs. 14 DS-GVO und – zumindest in diesen Fällen – aussagekräftige Informationen über die involvierte Logik sowie die Tragweite und angestrebten Auswirkungen einer derartigen Verarbeitung für die betroffene Person. 2. dem Kl. eine Datenkopie gem. Art. 15 Abs. 3 DS-GVO zur Verfügung zu stellen, ein Zwangsgeld von 300 EUR verhängt, ersatzweise für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, für je 100 EUR ein Tag Zwangshaft, zu vollstrecken gegen Herrn M.

NEU LG München II Endurt. v. 4.4.2025 – 11 O 4205/23

Der Kl. hat keinen Anspruch auf Erteilung der begehrten Auskunft nach Art. 15 Abs. 1 DS-GVO. Der grds. nach Art. 15 Abs. 1 DS-GVO bestehende Auskunftsanspruch wurde durch die seitens der Bekl. erteilte Auskunft v. 24.8.2023 bereits erfüllt. Nach höchst- und obergerichtlicher Rsor. ist ein Auskunftsanspruch grds. dann erfüllt, wenn die Angaben nach dem erklärten Willen des Schuldners die Auskunft im geschuldeten Gesamtumfang darstellen. Wird die Auskunft in dieser Form erteilt, steht ihre etwaige inhaltliche Unrichtigkeit einer Erfüllung nicht entgegen. Der Verdacht, dass die erteilte Auskunft unvollständig oder unrichtig ist, kann einen Anspruch auf Auskunft in weitergehendem Umfang nicht begründen. Wesentlich für die Erfüllung des Auskunftsanspruchs ist daher die – ggf. konkludente – Erklärung des Auskunftsschuldners, dass die Auskunft vollständig ist. Die Annahme eines derartigen Erklärungsinhalts setzt demnach voraus, dass die erteilte Auskunft erkennbar den Gegenstand des berechtigten Auskunftsbegehrens vollständig abdecken soll. Diesen Vorgaben genügt das Schreiben der Bekl. Weitergehende Angaben zum Scoring werden nicht geschuldet. Nach Art. 15 Abs. 1 lit. h DS-GVO besteht in den Fällen des Art. 22 Abs. 1 DS-GVO ein Recht auf Mitteilung des Bestehens einer automatisierten Entscheidungsfindung und auf Überlassung aussagekräftiger Informationen über die involvierte Logik sowie die Tragweite und die angestrebten Auswirkungen einer derartigen Verarbeitung für die betroffene Person. Ein Fall des Art. 22 Abs. 1 DS-GVO aus o. g. Gründen nicht vor. IÜ kann sich die Bekl. hinsichtlich des Algorithmus gem. Art. 15 Abs. 4 DS-GVO auf ihr Geschäftsgeheimnis berufen.

LAG München Entscheidung v. 8.4.2024 – 11 Ta 37/24

Zwar hat die Bekl. ggü. dem Kl. nicht die einzelnen Daten angegeben, sondern tatsächlich nur allgemeine Kategorien wie etwa „Personalausweisdaten, Postanschrift, klägerische Bewerbung, Bankverbindung und besondere Steuer- und Rentenversicherungsnummer“. Dies ist nicht zu beanstanden, da die ausgeurteilte Verpflichtung ausweislich ihrer Begründung dem Wortlaut des Art.15 DS-GVO folgt, in dessen Abs. 1 Hs. 2 lit. d ebenfalls die Kategorien der personenbezogenen Daten genannt sind. Dies meint die schlagwortartige Beschreibung der Daten und keine detaillierte Auskunft. Gleiches gilt auch für die Verarbeitungszwecke, die nicht konkreten Daten zuzuordnen sind. Datenkopien können vom Kl. iRd 3. Stufe der Auskunftsklage eingefordert werden. Daher hat die Beschwerde insoweit keinen Erfolg. Jedoch hat die Bekl. darüber hinaus auch bei den Empfängern dieser Daten nur allgemein Personen benannt, obwohl nach neuerer Rspr. des EuGH (C-154/21 (= ZD 2023, 271)) die Identität der Empfänger der Daten mitzuteilen ist, es sei denn, dass es nicht möglich sei, die Empfänger zu identifizieren oder dass der Verantwortliche nachweise, dass die Anträge auf Auskunft der betroffenen Person offenkundig unbegründet oder exzessiv sind. Entsprechendes hat aber die Bekl. nicht getan, sodass nach dieser Rspr. es nicht ausreicht, lediglich die Kategorien der betreffenden Empfänger mitzuteilen, jedenfalls wenn dies verlangt wird vom Auskunftsbegehrenden. Auch ist die geplante Dauer der Speicherung zu allgemein angegeben, sie wäre jedenfalls einzelnen Kategorien der Daten zuzuordnen. Daher war der angefochtene Beschluss teilweise abzuändern.

OLG Hamm Beschl. v. 8.4.2024 – 20 U 80/22

Ohne Erfolg bleibt auch die Argumentation des Kl., die fehlende Nachlässigkeit beruhe darauf, dass mehrere Oberlandesgerichte auf Grundlage von Art. 15 Abs. 1 iVm Abs. 3 DS-GVO und § 3 VVG einen Auskunftsanspruch ohne die Notwendigkeit weiteren Sachvortrags zum Grund des Abhandenkommens zugesprochen hätten und er bis zur Entscheidung des BGH v. 27.9.2023 darauf hätte vertrauen dürfen, dass es ausreichend sei, seinen Vortrag an diesen Anspruchsgrundlagen auszurichten. Sämtliche vom Kl. aufgeführten Entscheidungen stammen aus den Jahre 2022 und 2023, also nach Erlass des angefochtenen Urteils Anfang 2022, sodass der Kl. bereits aus diesem Grunde nicht auf – während des Rechtsstreits 1. Instanz noch nicht existente – Entscheidungen „vertrauen“ konnte. Ohnehin wird der Umstand, dass der Kl. auch tatsächlich nicht darauf vertraut hat, dass ihm nach Art. 15 Abs. 1 iVm Abs. 3 DS-GVO und § 3 VVG ein Auskunftsanspruch „ohne die Notwendigkeit weiteren Sachvortrags zum Grund des Abhandenkommens“ zustehe, eindrucksvoll durch sein eigenes Vorbringen in 1. Instanz belegt. Er hat seine Klage nämlich nicht nur auf einen Anspruch aus Art. 15 Abs. 1 iVm Abs. 3 DS-GVO und § 3 VVG, sondern daneben auch auf einen aus § 242 BGB stammenden Auskunftsanspruch gestützt, seinen Vortrag also eben nicht (nur) auf die Voraussetzungen von Art. 15 Abs. 1 iVm Abs. 3 DS-GVO und § 3 VVG beschränkt.

ArbG Mainz Urt. v. 8.4.2024 – 8 Ca 1474/23 = ZD 2024, 706

Für das Begehren des Kl. nach Auskunft darüber, weshalb auf seine Bewerbung eine Absage erteilt wurde, findet sich keine Anspruchsgrundlage; insb. auch nicht in Art. 15 DS-GVO. Denn die Motive, welcher der diesbezüglichen Entscheidung der Bekl. zugrunde lagen, stellen keine personenbezogenen Daten dar. Art. 4 Nr. 1 DS-GVO definiert personenbezogene Daten zwar sehr weit als alle Informationen, die sich auf eine identifizierte oder identifizierbare natürliche Person beziehen, der Grund, weshalb sich ein Arbeitgeber für Bewerber A anstatt Bewerber B entscheidet, bezieht sich jedoch nicht auf die betroffenen Bewerber, sondern auf ihn als Entscheider, der seine Entscheidung möglicherweise völlig irrational (Bauchgefühl) getroffen hat. Doch selbst wenn die Auswahlentscheidung nach einigermaßen objektiven Kriterien erfolgen würde, wenn zB ein Bewerber wegen besonderer Sprachkenntnisse genommen würde, wären diese Sprachkenntnisse zwar ein personenbezogenes Datum des Bewerbers, nicht aber die Entscheidung des einstellenden Arbeitgebers, gerade diesen Bewerber wegen dieser Sprachkenntnisse genommen zu haben. Der Kl. kann auch nicht verlangen, dass die Bekl. ihm eine „originalgetreue Kopie sämtlicher personenbezogener Daten“ herausgibt. Denn ungeachtet der im Kammertermin diskutierten Frage, was eine originalgetreue Kopie sein solle (Ausdruck, USB-Stick, Festplatte?) ist dieser Anspruch nach Auffassung der Kammer durch das zwischenzeitlich erteilte Auskunftsschreiben der Bekl. erfüllt. Denn dort ist ausgeführt, dass zur Person des Kl. die von ihm übermittelten Bewerbungsunterlagen gespeichert seien. Wenn die Bekl. jedoch nicht mehr gespeichert hat als das, was der Kl. ihr selbst übermittelte, der Kl. mit anderen Worten im Besitz der Originale ist, steht dem Begehren nach Erteilung einer Kopie iSv Art. 15 Abs. 3 DS-GVO der Einwand des Rechtsmissbrauchs (§ 242 BGB) entgegen. Der einseitig für erledigt erklärte Antrag auf Auskunftserteilung über sämtliche Empfänger, an die die Bekl. die personenbezogenen Daten des Kl. übermittelt hat, war schon bei Klageerhebung nicht mehr gegeben. Denn Art. 15 Abs. 1 lit. c DS-GVO verpflichtet den Verantwortlichen zwar zur Mitteilung der „Empfänger oder Kategorien von Empfängern ggü. denen die personenbezogenen Daten offengelegt worden sind oder noch offengelegt werden“. Mit der Variante („oder“) Kategorien von Empfängern ist der Anspruch jedoch erfüllbar. Die Bekl. hat jedoch bereits in dem „Datenschutzhinweis“ erklärt, dass im Falle einer Bewerbung personenbezogene Daten „den zuständigen--Mitarbeitern zugänglich gemacht“ werden. Damit war das Auskunftsrecht des Kl. insoweit bereits vor Klageerhebung erfüllt.

OLG München Urt. v. 9.4.2024 – 18 U 4603/22 Pre

Mit Erfolg wendet sich der Kl. gegen die Abweisung seines Antrags auf Auskunft darüber, ob die Maßnahmen (die Beitragslöschung samt Sperre und die Anbringung des Hinweises auf Fehlinformation) durch ein beauftragtes Unternehmen erfolgten und in letzterem Fall, durch welches. Der Antrag ist dahingehend auszulegen, dass der Kl. Auskunft über die Empfänger der im Rahmen der betreffenden Maßnahmen übermittelten Daten begehrt. Der Auskunftsanspruch steht dem Kl. nach Art. 15 Abs. 1 lit. c DS-GVO zu. Der Nutzer hat danach grds. auch das Recht, die Identität der Empfänger seiner personenbezogenen Daten (Art. 4 Nr. 9 DS-GVO) zu erfahren. Die Auftragsverarbeiter iSv Art. 4 Nr. 8 DS-GVO, die im Rahmen eines Auftragsverarbeitungsvertrages für den Verantwortlichen personenbezogene Daten verarbeiten, sind nach allgemeiner Ansicht „Empfänger“. Die betroffene Person, hier der Kl. als Nutzer der Online-Plattform der Bekl., soll durch das Auskunftsrecht nach Artikel 15 DS-GVO von der Verarbeitung der ihn betreffenden Daten Kenntnis erhalten können und damit in die Lage versetzt werden, die Rechtmäßigkeit der Verarbeitung seiner Daten selbst zu überprüfen. Den ersten Teil des Auskunftsanspruchs, gerichtet auf das, „ob“ hat die Bekl. mit ihrem Schreiben erfüllt, in welchem sie auf ihre Datenrichtlinie verwies, wonach die Bekl. in bestimmten Fällen Dritte mit der Untersuchung verdächtiger Aktivitäten (“Dienstleister“) beauftrage. In der zitierten Datenrichtlichtlinie heißt es unter dem Punkt „Dienstleister“: „Dienstleister erbringen uns Dienstleistungen, die uns bei der Bereitstellung unserer Produkte für dich unterstützen. Wir teilen die uns über Dich zur Verfügung stehenden Informationen mit ihnen, um u. a. nachstehende Dienstleistungen zu erhalten: – Untersuchung verdächtiger Aktivitäten (..)“. Die weitergehende Auskunft nach lit c) über die Identität des oder der Auftragsverarbeiter als Empfänger personenbezogener Daten verweigert die Bekl. unter Berufung auf Art. 15 Abs. 4 DS-GVO. Danach darf das Recht auf Erhalt einer Kopie gem. Absatz 3 die Rechte und Freiheiten anderer Personen nicht beeinträchtigen. Das Auskunftsrecht nach Absatz 1 ist demggü. in Absatz 4 nicht ausdrücklich erwähnt. Die Anwendbarkeit des Art. 15 Abs. 4 DS-GVO auf Art. 15 Abs. 1 DS-GVO wird im Ergebnis in der Lit. übereinstimmend bejaht. Nach einer Ansicht ist Absatz 4 direkt anzuwenden, weil mit „Kopie“ in Abstz 3 S. 1 die nach Absatz 1 in Bezug auf die personenbezogenen Daten zu erteilende Auskunft gemeint sei. Ein anderer Teil der Lit. spricht sich für die Anwendbarkeit im Wege der Analogie zur Schließung der planwidrigen Regelungslücke aus. Jedenfalls ist, sei es durch analoge, sei es durch direkte Anwendbarkeit des Art. 15 Abs. 4 DS-GVO auch für den Auskunftsanspruch nach Abs. 1 die Möglichkeit zur Grundrechtsabwägung eröffnet. Aus dem Erwägungsgrund 63 ergibt sich, dass durch einen einfachen Verweis auf Rechte und Freiheiten anderer Personen, insb. Geschäftsgeheimnisse der Verantwortlichen sowie Rechte des geistigen Eigentums und das Urheberrecht an Software, die Auskunft ggü. der betroffenen Person nicht ohne Weiteres verweigert werden kann. Gegen das Auskunftsrecht sind vielmehr die Grundrechte und Grundfreiheiten Dritter abzuwägen bzw. eine Grundrechtsabwägung zu vollziehen. Absatz 4 ist allerdings nur einschlägig, wenn durch die Auskunft tatsächlich eine Beeinträchtigung der Drittinteressen vorliegen wird, eine bloße Befürchtung genügt nicht. Nach diesen Vorgaben fällt die Abwägung hier zugunsten des Rechts des Kl. aus Art. 15 Abs. 1 lit. c DS-GVO, die Identität des Auftragsverarbeiters seiner Daten zu erfahren, aus. Tragfähige, über Befürchtungen hinausgehende Argumente, die für ein überwiegendes Interesse der Bekl. als Verantwortlicher bzw. ihrer Dienstleister an der Zurückhaltung dieser Information sprechen könnten, sind nicht vorgebracht. Das Argument der Bekl., die Offenlegung von Informationen zur Identität der Diensteanbieter und der ihnen zugewiesenen Aufgaben würde diese für Cyberangriffe verwundbar machen, was unmittelbar das Recht der Nutzer des F..- Dienstes auf ein sicheres Nutzungsergebnis beeinträchtigen würde, trägt nicht; ebensowenig das Argument, die Mitarbeiter der Diensteanbieter seien dem Risiko von Vergeltungsmaßnahmen durch von den Maßnahmen betroffene Nutzer ausgesetzt. Damit unterstellt die Bekl., dass der Kl. bereit wäre, Cyberangriffe auf die Dienstleister auszuüben oder Mitarbeiter des Dienstleisters anzugreifen. Für eine derartige Gewaltbereitschaft in der Person des Kl. gibt es keine Anhaltspunkte. Auch generell kann nicht eine niedrige Frustrationstoleranz mit derartiger Konsequenz als Reaktion auf Maßnahmen des Anbieters zur Einhaltung von Recht und Gemeinschaftskodex auf der Social Media Plattform unterstellt werden. Da der Kl. nicht die Offenlegung von Einzelheiten der spezifischen Aufgaben der Dienstleister begehrt, ist auch nicht ersichtlich, dass – wie die Bekl. geltend macht – die Durchsetzung von Überprüfungsprozessen gefährdet sein könnte. Das Gleiche gilt für das Argument der Bekl., durch Benennung der Dienstleister, auf die die Durchführung der Maßnahmen zur Beitragslöschung, Sperre und Faktencheckhinweis ausgelagert worden ist, würden sensible Geschäftsgeheimnisse über interne und strategische Prozesse offenbart. Ohne näheren Vortrag ist dies nicht nachvollziehbar. Jedenfalls wäre, folgte man den sehr allgemein gehaltenen Argumenten der Bekl., das Informationsrecht des Betroffenen nach Art. 15 DS-GVO im Wesentlichen auf das „ob“ der Datenweitergabe beschränkt und im Übrigen ausgehöhlt. Das Auskunftsrecht aus Art. 15 Abs. 1 DS-GVO dient dem Ziel der Transparenz der Verarbeitung personenbezogener Daten für die betroffene Person (Art. 5 Abs. 1 lit. a DS-GVO). Es soll ihr die Wahrnehmung ihrer Rechte aus der DS-GVO, darunter das Recht auf Berichtigung, auf Löschung, auf Einschränkung der Verarbeitung nach den Art. 16 – 18 DS-GVO und des Widerspruchs gegen die Verarbeitung nach Art. 21 DS-GVO ermöglichen. In diesem Sinne ist auch die Möglichkeit für den Verantwortlichen, seine Auskunftspflicht unter Berufung auf Art. 15 Abs. 4 DS-GVO einzuschränken, als Ausnahme zu sehen, die einer besonderen fundierten Begründung bedarf. Eine solche hat die Bekl. nicht gegeben. Daher ist die Bekl. gem. dem Antrag der Klagepartei zur Offenlegung der Identität des mit der Umsetzung der gegenständlichen Maßnahmen (Beitragslöschung, Verhängung einer Sperre sowie zur Anbringung eines Hinweises auf Fehlinformationen) beauftragten Dienstleisters verpflichtet.

LG Passau Urt. v. 9.4.2024 – 4 O 260/23

Auskunftsansprüche nach Art. 15 DS-GVO stehen der Klagepartei gegen die Bekl. nicht zu. Soweit begehrt wird Auskunft bzgl. der Daten „aus der Überwachung des F-Messengers“ zu erteilen, „Chat-Protokolle vorzulegen und deren interne Bewertung offenzulegen“, können die Chat-Verläufe durch die Klagepartei selbst heruntergeladen werden, wie von der Bekl. in ihrem vorgerichtlichen Schreiben umfassend beschrieben wird. Der Auskunftsanspruch ist dadurch erfüllt, § 362 Abs. 1 BGB. Was unter einer „internen Bewertung“ zu verstehen sein soll, erschließt sich dem Gericht nicht; eine Subsumtion unter eine der Kategorien des Art. 15 Abs. 1 DS-GVO ist insoweit nicht möglich. Soweit Auskunft begehrt wird, welche „Off-F-Daten“ durch die Bekl. an der IP-Adresse der Klägerseite gesammelt und zu welchem Zweck sie gespeichert und verwendet wurden, verweist die Bekl. in ihrem vorgerichtlichen Schreiben ebenfalls zu Recht auf die von ihr zur Verfügung gestellte Selbstauskunftsmöglichkeit und hinsichtlich der Verarbeitungszwecke auf eine bestimmte Seite im Hilfebereich. Die Auskunft ist damit erteilt, § 362 Abs. 1 BGB. Hinsichtlich etwaiger an die NSA übermittelter Daten kann die Bekl. die Auskunft verweigern, weil zum einen eine Geheimhaltungspflicht nach US-amerikanischem Rechts besteht und es sich zum anderen um ihrem Wesen nach geheimhaltungsbedürftige Informationen handelt, Art. 23 DS-GVO iVm § 29 Abs. 1 S. 2 BDSG, wobei sich letztgenannte Vorschrift entgegen der Auffassung der Klagepartei schon dem Wortlaut nach nicht auf Berufsgeheimnisträger beschränkt. Es versteht sich von selbst, dass die Information, ob und welche Auskünfte an Geheimdienste erteilt werden, ihrem Wesen nach geheimhaltungsbedürftig ist. IÜ erfolgt die Beauskunftung an die NSA nicht durch die Bekl., sondern durch die M, Inc., sodass die Bekl. hinsichtlich eines Auskunftsanspruchs auch nicht passivlegitimiert wäre.

LG Köln Urt. v. 10.4.2024 – 28 O 395/23

Dem Kl. steht ein (weiterer) Anspruch auf Auskunft gem. Art. 15 DS-GVO nicht zu. Die Bekl. hat den Anspruch erfüllt, § 362 BGB. Dem steht auch nicht entgegen, dass der Kl. sich darauf beruft, die Auskunft sei inhaltlich unrichtig. Die etwaige inhaltliche Unrichtigkeit einer Auskunft steht der Erfüllung nicht entgegen. Der Verdacht, dass die erteilte Auskunft unvollständig oder unrichtig ist, kann einen Anspruch auf Auskunft in weitergehendem Umfang nicht begründen. Wesentlich für die Erfüllung des Auskunftsanspruchs ist die – ggf. konkludente – Erklärung des Auskunftsschuldners, dass die Auskunft vollständig ist.

ÖBVwG Erkenntnis v. 12.4.2024 – W108 2249366-1

Nach den Feststellungen hat die mitbeteiligte Partei dem Beschwerdeführer mit Auskunftsschreiben vom 19.12.2018 sowie 29.5.2019 bzw. 28.8.2019 bestätigt, dass personenbezogene Daten des Beschwerdeführer verarbeitet werden, und dem Beschwerdeführer Auskunft iSd Art. 15 DS-GVO über folgende Informationen erteilt: Die Verarbeitungszwecke und die dazugehörigen Rechtsgrundlagen, die Datenkategorien, die Empfänger(kategorien), die Speicherdauer, das Bestehen eines Rechts auf Berichtigung oder Löschung der den Beschwerdeführer betreffenden personenbezogenen Daten oder auf Einschränkung der Verarbeitung durch den Verantwortlichen oder eines Widerspruchsrechts gegen diese Verarbeitung, das Bestehen des Beschwerderechts bei österreichischen Datenschutzbehörde sowie das fehlende Bestehen einer automatisierten Entscheidungsfindung einschließlich Profiling. Zudem wurde dem Beschwerdeführer ein Auszug aus dem Rechtsanwaltsbuch sowie eine Aktenliste mit Anlage- und Ablagedatum in Kopie übermittelt. Der Beschwerdeführer meint jedoch, die mitbeteiligte Partei habe ihn in seinem Recht auf Auskunft verletzt, indem sie ihm im Zuge seines Antrages auf Auskunft v. 2.5.2019 nicht sämtliche „Korrespondenzen“ der vergangenen Jahre übermittelt hat. Dieser Ansicht kann nicht beigetreten werden: Gem. Art. 15 DS-GVO hat die betroffene Person das Recht, vom Verantwortlichen eine Bestätigung darüber zu verlangen, ob ihre personenbezogenen Daten verarbeitet wurden. Liegen eine oder mehrere derartige Verarbeitungen vor, hat die betroffene Person einen Anspruch auf Auskunft über die personenbezogenen Daten sowie über weitere in Art. 15 Abs. 1 lit. a bis lit. h leg. cit. definierte Informationen. Diese Informationen sind zu erteilen, damit der Zweck dieses Betroffenenrechtes erfüllt werden kann, nämlich der betroffenen Person einen Einblick in das „Ob und Wie“ der Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten zu ermöglichen. Der Anspruch reicht gewissermaßen vom „Ob“ der Datenverarbeitung (Art. 15 Abs. 1 Hs. 1 DS-GVO) über das „Wie“ (Art. 15 Abs. 1 Hs. 2 lit. a bis lit. h, Abs. 2 DS-GVO) bis zum „Was“ (Art. 15 Abs. 1 Hs. 2, Abs. 3 DS-GVO). Verarbeitet der Verantwortliche Daten der betroffenen Person, so hat er Auskunft über die konkreten Ausprägungen samt den Zusatzinformationen zu erteilen, sowie eine Kopie der Daten selbst auszuhändigen. Das Recht auf Auskunft verfolgt gem. dem Erwägungsgrund 63 S. 1 DS-GVO den Zweck, einer betroffenen Person zu ermöglichen, sich der Verarbeitung bewusst zu werden und deren Rechtmäßigkeit kontrollieren zu können. Nach der Rspr. des EuGH ist Art. 15 Abs. 3 S. 1 DS-GVO dahin auszulegen, dass das Recht, vom für die Verarbeitung Verantwortlichen eine Kopie der personenbezogenen Daten, die Gegenstand der Verarbeitung sind, zu erhalten, bedeutet, dass der betroffenen Person eine originalgetreue und verständliche Reproduktion aller dieser Daten ausgefolgt wird. Dieses Recht setzt das Recht voraus, eine Kopie von Auszügen aus Dokumenten oder gar von ganzen Dokumenten oder auch von Auszügen aus Datenbanken, die u. a. diese Daten enthalten, zu erlangen, wenn die Zurverfügungstellung einer solchen Kopie unerlässlich ist, um der betroffenen Person die wirksame Ausübung der ihr durch diese VO verliehenen Rechte zu ermöglichen, wobei insoweit die Rechte und Freiheiten anderer zu berücksichtigen sind. Den oben dargelegten Anforderungen an eine gesetzeskonforme Auskunft ist die hier in Rede stehende Auskunft der mitbeteiligten Partei auch ohne Übermittlung der vom Beschwerdeführer begehrten „Korrespondenzen“ aber gerecht geworden. Denn es kann nicht gesagt werden, dass die dem Beschwerdeführer gegebene, im oben angeführten Sinne eingeschränkte Auskunft, diesem nicht ermöglicht (hat), sich der Verarbeitung bewusst zu werden und deren Rechtmäßigkeit kontrollieren zu können. Im vorliegenden Fall ist gerade nicht davon auszugehen, dass die Zurverfügungstellung sämtlicher „Korrespondenzen“ des Beschwerdeführers der vergangenen Jahre, sohin eine Kopie von ganzen Dokumenten, unerlässlich ist/war, um dem Beschwerdeführer die wirksame Ausübung der ihm durch die DS-GVO verliehenen Rechte zu ermöglichen, zumal der Beschwerdeführer bereits über die beschwerderelevanten Schriftstücke verfügt bzw. deren Inhalt kennt, da es sich allesamt um Schreiben handelt, die der Beschwerdeführer selbst an die mitbeteiligte Partei verschickt hat, welche von dieser jedoch nicht beantwortet wurden. Vor diesem Hintergrund kann auch dahingestellt bleiben, ob im vorliegenden Fall eine offenkundig unbegründete bzw. exzessive/rechtsmissbräuchliche Antragstellung iSd Art. 12 Abs. 5 DS-GVO vorliegt.

BGH Urt. v. 16.4.2024 – VI ZR 223/21 = ZD 2024, 525

Nach Auffassung des Berufungsgerichts kann die Kl. aus Art. 15 Abs. 1 DS-GVO lediglich die zugesprochenen weiteren Auskünfte verlangen, nicht jedoch die begehrten Abschriften und Kopien und ebenso wenig Auskunft zu den unter d verlangten Punkten. Hinsichtlich dieses Auskunftsbegehrens handele es sich um keine Auskunft betreffend die Speicherung personenbezogener Daten der Kl., sondern vielmehr um interne Vorgänge bei der Bekl., die keinerlei Bezug zur Kl. aufwiesen und keine Rückschlüsse auf die Kl. zuließen. Fondsgewinne, Kosten, Prämien und Kapital seien kein der Kl. zugeordnetes Vermögen. Auch das riskierte Kapital, der Wert des Risikoschutzes und die Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintritts seien keine Informationen über eine natürliche Person, sondern interne Kalkulationsfaktoren der Bekl. Die Kl. habe auch keinen Anspruch gegen die Bekl., die jeweilige Erklärung in Abschrift (Auskunftsbegehren zu a) bzw. eine Kopie dieser Daten (Auskunftsbegehren zu b-d) übermittelt zu erhalten. Der Anspruch auf Erteilung einer Kopie aus Art. 15 Abs. 3 DS-GVO gehe nicht weiter als die Auskunftsverpflichtung aus Art. 15 Abs. 1 DS-GVO. Die betroffene Person habe daher einen Anspruch nur auf die Kopie der personenbezogenen Daten, nicht aber auf über die personenbezogenen Daten hinausgehende Informationen. Die Kl. hat aus Art. 15 Abs. 1 und Abs. 3 DS-GVO einen Anspruch auf Überlassung von Abschriften der bei der Bekl. gespeicherten, von ihr selbst verfassten Erklärungen. Art. 15 DS-GVO ist in zeitlicher Hinsicht anwendbar. Die DS-GVO bezieht sich auch auf Verarbeitungsvorgänge, die vor dem 25.5.2018 als dem Anwendungsdatum der DS-GVO (Art. 99 Abs. 2 DS-GVO) ausgeführt wurden, wenn das Auskunftsersuchen nach diesem Datum vorgebracht wurde. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts hat die Kl. mit Schreiben v. 3.4.2019 von der Bekl. Auskunft und Überlassung von Kopien verlangt. Art. 15 Abs. 1 DS-GVO gibt der betroffenen Person ggü. dem datenschutzrechtlich Verantwortlichen (Art. 4 Nr. 7 DS-GVO) ein Recht auf Auskunft über die Verarbeitung personenbezogener Daten. Art. 15 Abs. 3 DS-GVO legt die praktischen Modalitäten für die Erfüllung der dem datenschutzrechtlich Verantwortlichen obliegenden Verpflichtung fest, indem er unter anderem die Form bestimmt, in der die personenbezogenen Daten zur Verfügung zu stellen sind, nämlich in Form einer „Kopie“ der Daten, gewährt aber kein anderes Recht als das in Art. 15 Abs. 1 DS-GVO vorgesehene. Nach diesen Grundsätzen sind Schreiben der betroffenen Person an den Verantwortlichen ihrem gesamten Inhalt nach als personenbezogene Daten einzustufen, da die personenbezogene Information bereits darin besteht, dass die betroffene Person sich dem Schreiben gem. geäußert hat, umgekehrt aber Schreiben des Verantwortlichen an die betroffene Person nur insoweit, als sie Informationen über die betroffene Person nach den oben genannten Kriterien enthalten. Dass diese Schreiben der betroffenen Person bereits bekannt sind, schließt den datenschutzrechtlichen Auskunftsanspruch nicht aus. Danach handelt es sich bei den von der Kl. verfassten Erklärungen, die der Bekl. vorliegen, ihrem gesamten Inhalt nach um personenbezogene Daten, weshalb die Kl. im Ergebnis nach Art. 15 Abs. 3 DS-GVO eine Kopie dieser Erklärungen fordern kann, auch wenn sich der Begriff der Kopie in dieser Vorschrift nicht auf ein Dokument als solches bezieht, sondern auf die personenbezogenen Daten, die es enthält. Denn die Kopie muss alle personenbezogenen Daten enthalten, die Gegenstand der Verarbeitung sind. Der Vollständigkeit der Auskunft kann hier nur durch eine Kopie des gesamten Dokuments genügt werden. Auf der Grundlage der bisherigen Feststellungen lässt sich der entsprechende Anspruch aus Art. 15 Abs. 1 und Abs. 3 DS-GVO nicht verneinen. Die von der Kl. mit der Revision noch verfolgten Anträge, die als Prozesserklärungen vom Revisionsgericht selbst auszulegen sind, sind darauf gerichtet, der Kl. Kopien sämtlicher Erklärungen der Bekl. sowie sämtlicher Buchungsvorgänge, die den Vertrag der Kl. betreffen zu überlassen, die der Bekl. vorliegen und in denen Informationen über die Kl. enthalten sind. Nach der Klagebegründung, die zur Ermittlung des Klagebegehrens heranzuziehen ist, begehrt die Kl. die Herausgabe einer Kopie der Dokumente, die sie betreffende personenbezogene Daten enthalten. Die Kl. fordert damit entgegen dem Wortlaut ihres Klageantrags („Kopie der Daten“) nicht nur die Überlassung von Kopien der personenbezogenen Daten, die in den genannten Dokumentenkategorien enthalten sind, sondern Kopien dieser Dokumente. Die Revisionsbegründung stützt dieses Verständnis, indem sie ausführt, der Auskunftsanspruch beziehe sich auf den Inhalt der Dokumente und Dateien, in denen personenbezogene Daten der Kl. gespeichert seien. Der Kl. seien daher – wie hinsichtlich der von ihr selbst verfassten Erklärungen – Kopien der fraglichen Unterlagen zu gewähren, wobei sonstige Bestandteile iRd Kopie unkenntlich gemacht werden dürften. Bei einem engeren, auf die Übermittlung einer Kopie der personenbezogenen Daten beschränkten Verständnis machten iÜ auch die im Revisionsverfahren gestellten Hilfsanträge, die diese Einschränkung nunmehr vornehmen, keinen Sinn. Weder bei den von der Bekl. an die Kl. oder gar Dritte gerichteten Erklärungen noch bei den gesamten Buchungsvorgängen handelt es sich zwangsläufig in ihrer Gesamtheit um personenbezogene Daten der Kl., auch wenn sie jeweils Informationen über die Kl. enthalten mögen. Zwar ist bei Schreiben der Bekl. an die Kl. und einzelnen Buchungsvorgängen denkbar, dass diese ausschließlich Informationen über die Kl. enthalten. Es kann jedoch nicht davon ausgegangen werden, dass dies in allen Fällen so ist. Deshalb ergibt sich aus dem Erfordernis, eine vollständige Auskunft über personenbezogene Daten zu erteilen, grds. kein Anspruch der Kl. darauf, dass – wie von ihr gefordert – alle diese Unterlagen im Gesamten, wenn auch ggf. teilgeschwärzt, als Kopie zu überlassen sind. Allerdings kann sich die Reproduktion von Auszügen aus Dokumenten oder gar von ganzen Dokumenten oder auch von Auszügen aus Datenbanken unabhängig vom Erfordernis, eine vollständige Auskunft zu erteilen, dann als unerlässlich erweisen, wenn die Kontextualisierung der verarbeiteten Daten erforderlich ist, um ihre Verständlichkeit zu gewährleisten und der betroffenen Person die wirksame Ausübung ihrer Rechte zu gewährleisten. Zwar hat die Kl. hierzu in den Vorinstanzen nichts vorgetragen. Da es sich bei dem Kriterium der erforderlichen Kontextualisierung aber um einen neuen rechtlichen Gesichtspunkt handelt, der erst durch die während des Revisionsverfahrens ergangene Rspr. des EuGH Relevanz erlangt hat, ist der Kl. aus Gründen der prozessualen Fairness wie von ihr beantragt Gelegenheit zu geben, hierzu ergänzend Stellung zu nehmen und weiter vorzutragen.

ArbG Berlin Beschl. v. 18.4.2024 – 17 Ca 15093/23 = ZD 2024, 594

Nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 lit. c ArbGG sind die Gerichte für Arbeitssachen ausschließlich zuständig für bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern aus Verhandlungen über die Eingehung eines Arbeitsverhältnisses. Diese Voraussetzung ist erfüllt, da der Kl. die von ihm erhobenen datenschutzrechtlichen Ansprüche allein auf Vorgänge rund um seine Bewerbung v. 30.10.2023 stützt. Diesen Bezug hat er schon in seiner Mail v. 2.11.2023 hergestellt. Der Vortrag der Bekl., dass die Bekl. die Stelle nicht ausgeschrieben und der Kl. sich dementsprechend auch nicht bei der Bekl. beworben habe, kann nicht nachvollzogen werden. Laut Stellenanzeige wurde die Stelle bei der Bekl. ausgeschrieben. Die Bewerbungsunterlagen des Kl. sind an die Bekl. gerichtet. Die Bekl. erhielt die Bewerbungsunterlagen des Kl. sowie die Geltendmachung der Auskunft und Datenkopie auf Grundlage von Art. 15 DS-GVO offensichtlich auch. Denn der K. erhielt am 2.11.2023 eine Absage; mit Schreiben v. 13.12.2023 wurden dem Kl. die Gründe für die Absage mitgeteilt. Dass dieses Schreiben von der Bekl. stammt‚ ändert nichts daran, dass der Kl. sich bei der Bekl. bewarb. Ob die Bekl. passiv legitimiert ist, ist keine Frage, die den Rechtsweg betrifft.

LG Köln Urt. v. 19.4.2024 – 12 S 4/23

Zwar kann der Auskunftsanspruch aus Art. 15 Abs.1 DS-GVO nicht – wie vom AG angenommen – mit einem Weigerungsrecht der Bekl. gem. Art. 12 Abs. 5 DS-GVO aufgrund der Verfolgung „datenschutzfremder“ Zwecke abgelehnt werden. Denn in diesem Zusammenhang hat der EuGH auf eine entsprechende Vorlagefrage des BGH in seinem Urt. v. 26.10.2023 – C-307/22 [= ZD 2024, 22 mAnm Winnenburg = MMR 2023, 939 mAnm Hense/Däuble] zwischenzeitlich entschieden, dass Art. 12 Abs. 5 sowie Art. 15 Abs. 1 und Abs. 3 DS-GVO dahingehend auszulegen sind, dass die Verpflichtung des Verantwortlichen, der betroffenen Person unentgeltlich eine erste Kopie ihrer personenbezogenen Daten, die Gegenstand einer Verarbeitung sind, zur Verfügung zu stellen, auch dann gilt, wenn der betreffende Antrag mit einem anderen als den in S. 1 des 63. Erwägungsgrunds DS-GVO genannten Zwecken begründet wird. Ob der begehrte Auskunftsanspruch sowie der Anspruch auf Überlassung von Kopien aus Art. 15 Abs. 1, Abs. 3 DS-GVO besteht, kann vorliegend aber sogar dahinstehen. Denn entsprechende Ansprüche sind jedenfalls erfüllt (§ 362 Abs. 1 BGB) und bereits deshalb unbegründet. Mit den vorgelegten Unterlagen sowie den Erläuterungen in der Klageerwiderung hat die Bekl. sämtliche erdenkliche Auskünfte erteilt und sogar Kopien aller Unterlagen herausgegeben. Zudem hat sie ausdrücklich die „negative“ Auskunft erteilt, dass es interne Vermerke und Korrespondenz nicht gebe. Der Kl. legt auch nicht dar, dass und inwieweit Auskünfte fehlen sollten. Soweit er in der Replik angibt, dass eine Unvollständigkeit bestünde, ist dies nicht entscheidungserheblich, da es sich bei dem unvollständigen Dokument um AVB und somit bereits nicht um personenbezogene Daten handelt. Es ist nicht ersichtlich und wird nicht dargelegt, welche Daten dem Kl. (noch) fehlen sollten.

NEU LG Berlin II Teilurt. v. 19.4.2024 – 1 O 33/23

Die Kl. hat gegen die Bekl. aus Art. 15 Abs. 1 lit. g DS-GVO einen Anspruch auf Auskunft darüber, woher diese ihre personenbezogenen Daten erlangt hat. Nach Art. 15 Abs. 1 lit. g DS-GVO hat die betroffene Person ein Recht auf Auskunft über die sie betreffenden personenbezogenen Daten, die vom Verantwortlichen verarbeitet werden, sowie auf Information über die Herkunft der Daten. Diese Auskunft hat die Bekl. bislang nicht erteilt. Soweit die Bekl. behauptet, dass es bereits 2019 geschäftliche Kontakte gegeben und die Kl. dabei ihre Daten zur Verfügung gestellt und sich mit Nutzung und Verarbeitung der Daten einverstanden erklärt habe, führt dies nicht zur Erfüllung gem. § 362 Abs. 1 BGB. Denn auch wenn die Parteien – ob nun im Jahr 2019 oder etwas mehr als ein Jahr vor dem streitgegenständlichen Vertragsschluss, wie die Kl. erinnert – bereits vor dem streitgegenständlichen Vertragsschluss in geschäftlichem Kontakt standen und ein Vertriebsmitarbeiter der Bekl. die Kl. schon zuvor zu Hause aufgesucht hat, gibt dies keine Auskunft darüber, wie die Bekl. ursprünglich, also vor dem ersten Besuch bei der Kl., deren personenbezogene Daten erlangt hat. Dass der Besuch bei der Kl. zufällig erfolgt wäre, behauptet auch die Bekl. nicht. Das Informationsinteresse der Kl. ist damit noch nicht erfüllt. Der Bekl. war zur Frage der Erfüllung des Auskunftsrechts kein Schriftsatznachlass gem. § 139 Abs. 5 ZPO zu gewähren. Die Kl. hat gegen die Bekl. einen Anspruch aus Art. 15 Abs. 1 lit. c DS-GVO auf Auskunft darüber, an welche Empfänger die Bekl. die personenbezogenen Daten der Kl. weitergegeben hat. Im Hinblick auf diesen Auskunftsanspruch hat die Bekl. schon keine Erfüllung eingewandt.

OLG München Urt. v. 24.4.2024 – 34 U 2306/23e = ZD 2024, 530

Dem Kl. steht kein Anspruch auf Auskunft nach Art. 15 DS-GVO zu, denn der Anspruch ist durch die Schreiben der Bekl. erfüllt worden, § 362 BGB. Erfüllt iSd § 362 Abs. 1 BGB ist ein Auskunftsanspruch grds. dann, wenn die Angaben nach dem erklärten Willen des Schuldners die Auskunft im geschuldeten Gesamtumfang darstellen. Wird die Auskunft in dieser Form erteilt, steht ihre etwaige inhaltliche Unrichtigkeit einer Erfüllung nicht entgegen. Der Verdacht, dass die erteilte Auskunft unvollständig oder unrichtig ist, kann einen Anspruch auf Auskunft in weitergehendem Umfang nicht begründen. Wesentlich für die Erfüllung des Auskunftsanspruchs ist daher die – ggf. konkludente – Erklärung des Auskunftsschuldners, dass die Auskunft vollständig ist. Die Annahme eines derartigen Erklärungsinhalts setzt demnach voraus, dass die erteilte Auskunft erkennbar den Gegenstand des berechtigten Auskunftsbegehrens vollständig abdecken soll. Dies ist auch hier der Fall. Die zur Akte gereichten anwaltlichen Antwortschreiben der Bekl. enthalten eine Beschreibung des Scrapings, die Mitteilung, dass die Bekl. keine Kopie der Rohdaten hält, welche abgerufen worden waren, und eine Auflistung der Datenpunkte, die gescraped wurden. Die Bekl. hat einen Link übersandt, auf der über den individuellen Nutzer gespeicherte Daten eingesehen werden können. Ebenso ist ihrer Erklärung zu entnehmen, dass sie die Scraper namentlich nicht kennt. Damit hat die Bekl. zu erkennen gegeben, dass sie vollständig Auskunft erteilt hat. Soweit die Klagepartei weitergehend Auskunft darüber verlangt, wer Empfänger der Daten ist, steht ihrem Anspruch § 275 Abs. 1 BGB entgegen. Insofern weist die Bekl. unwidersprochen darauf hin, dass ihr die Identitäten der Scraper nicht bekannt seien, weswegen ihr eine Auskunftserteilung unmöglich ist.

BGH Urt. v. 24.4.2024 – IV ZR 399/22

Dem Kl. steht der geltend gemachte Auskunftsanspruch hinsichtlich der Beitragsanpassungen, welche die Bekl. in den Jahren 2011 bis 2016 vorgenommen hat, nicht zu. Zu Recht hat das Berufungsgericht allerdings entgegen der Ansicht der Revision die Auskunftsklage für zulässig gehalten. Die Umdeutung der zunächst erhobenen Stufenklage in eine von der Stufung unabhängige objektive Klagehäufung, die ein – zumindest für die Rechtsschutzgewährung ausreichendes – berechtigtes Interesse des Kl. voraussetzt, begegnet keinen Bedenken. Zu Recht ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass dies hier der Fall ist. Nach seinem Vorbringen benötigt der Kl. die Auskunft, um zu prüfen, ob vergangene Beitragserhöhungen wirksam waren und ob ihm auf dieser Grundlage Rückzahlungsansprüche zustehen oder er seine laufende Beitragszahlung kürzen darf. Wie der Senat mit Urt. v. 27.9.2023 – IV ZR 177/22 entschieden und im Einzelnen begründet hat, folgt ein Anspruch auf eine Abschrift der gesamten Begründungsschreiben samt Anlagen – worauf der Klageantrag auch hier abzielt – nicht aus Art. 15 Abs. 1 DS-GVO. Soweit sich die Klage auf Übermittlung der inzwischen überholten Nachträge zum Versicherungsschein aus den Jahren 2011 bis 2016 richtet, kann ein solcher Anspruch nicht auf § 3 Abs. 3 VVG gestützt werden. Der Senat hat außerdem mit Urt. v. 21.2.2024 – IV ZR 311/22 [= ZD 2024, 342] entschieden und im Einzelnen begründet, dass sich ein Auskunftsanspruch dieses Inhalts auch nicht aus § 7 Abs. 4 VVG ergibt.

LG Cottbus Urt. v. 25.4.2024 – 4 O 29/23

Dieses Auskunftsbegehren hat die Bekl. jedoch erfüllt, § 362 Abs. 1 BGB. Erfüllt im vorgenannten Sinne ist ein Auskunftsanspruch nämlich dann, wenn die Angaben nach dem erklärten Willen des Schuldners die Auskunft im geschuldeten Gesamtumfang darstellen. Gemessen daran, ist Erfüllung eingetreten. Mit dem Antwortschreiben der Bekl. wurde dem Kl. durch den Verweis auf entsprechende Selbstbedienungstools die gewünschte Auskunft erteilt. Insbesondere enthält das Schreiben auch die zeitliche Angabe „im Zeitraum bis September 2019“, den Hinweis, dass der Bekl. keine Rohdaten zu den abgerufenen Daten vorliegen, und den Hinweis auf das Handeln mehrerer Scraper, nicht eines Scrapers mit Blick auf die Frage nach der konkreten Person. Eine weitergehende Auskunft kann der Kl. nicht verlangen, da die Bekl. mit der erteilten Auskunft deutlich gemacht hat, dass sie keine weiteren Auskünfte zur Identität der Scraper und zum genauen, den Kl. betreffenden Scraping-Zeitpunkt machen kann

LG Cottbus Urt. v. 25.4.2024 – 4 O 159/23

Wie LG Cottbus Urt. v. 25.4.2024 – 4 O 29/23.

OLG Frankfurt/M. Beschl. v. 25.4.2024 – 17 W 8/24 = ZD 2024, 529

In Bezug auf den auf Art. 15 DS-GVO gestützten Informationsanspruch, der mit dem Klageantrag zu 2 verfolgt wurde, hat das LG den Gebührenstreitwert zutreffend mit Blick auf die vorliegend maßgebliche Anspruchsbegründung mit 500 EUR beziffert. Der Senat verkennt wegen der hier maßgeblichen Festsetzung nicht die erhebliche Streubreite bei der Bemessung des Wertes dieses Auskunftsanspruchs in praxi. Maßgeblich für die Festsetzung des Gebührenstreitwerts insoweit muss sein, ob mit dem Auskunftsanspruch bereits ein darüberhinausgehender Leistungsanspruch einhergeht, wobei der Auskunftsanspruch auch dann nur einen Anhaltspunkt für die Wertfestsetzung bietet, der dem Leistungsanspruch innewohnt. Der Auskunftsanspruch wird in dieser Konstellation freilich idR nicht deckungsgleich mit dem Leistungsanspruch sein, sondern nur einen Bruchteil desselben erfassen können. Darum geht es vorliegend nicht. Die Kl. erstrebt mit dem Klageantrag zu 2 die Erfüllung ihres Informationsinteresses und die Kontrolle der Datenverwendung. Dass damit schon die Vorbereitung einer weiteren Klage verbunden sein könnte, wird von der Kl. nicht dargelegt und liegt angesichts des hier maßgeblich auf die fehlerhafte prothetische Versorgung des Unter- und Oberkiefers gestützte Klage auch nicht etwa schon nahe. Mit Blick darauf hält der Senat die Festsetzung des Gebührenstreitwerts wegen des Klageantrags zu 2 auf 500 EUR für angemessen, zumal es sich insoweit auch nicht um einen schwierigen Streitpunkt handelt. § 52 Abs. 2 GKG findet vorliegend keine Anwendung, weil es sich nicht um eine verwaltungsrechtliche Streitigkeit handelt und zudem keine Regelungslücke für eine entsprechende Anwendung anzunehmen ist. Die aufgezeigten Bemessungskriterien bieten ausreichende Ansatzpunkte zur Bemessung des Gebührenstreitwerts für den Anspruch gem. Art. 15 DS-GVO.

BGH Urt. v. 24.4.2024 – IV ZR 193/22

Zu Unrecht hat das Berufungsgericht die Bekl. zur Auskunftserteilung verurteilt. Wie der Senat nach Erlass des Berufungsurteils entschieden und im Einzelnen begründet hat, folgt ein Anspruch auf eine Abschrift der gesamten Begründungsschreiben samt Anlagen – worauf der Klageantrag auch hier abzielt – nicht aus Art. 15 Abs. 1 DS-GVO.

LG Offenburg Urt. v. 2.5.2024 – 3 O 196/23 = ZD 2025, 290

Soweit er Auskunft über zu Werbezwecken verarbeiteten Daten von ihm und im Zusammenhang mit deren Weiterleitung an Dritte begehrt, ist der Anspruch erfüllt. Erfüllt iSd § 362 Abs. 1 BGB ist ein Auskunftsanspruch grds. dann, wenn die Angaben nach dem erklärten Willen des Schuldners die Auskunft im geschuldeten Gesamtumfang darstellen. Wird die Auskunft in dieser Form erteilt, steht ihre etwaige inhaltliche Unrichtigkeit einer Erfüllung nicht entgegen. Der Verdacht, dass die erteilte Auskunft unvollständig oder unrichtig ist, kann einen Anspruch auf Auskunft in weitergehendem Umfang nicht begründen. Wesentlich für die Erfüllung des Auskunftsanspruchs ist daher die – ggf. konkludente – Erklärung des Auskunftsschuldners, dass die Auskunft vollständig ist. Die Annahme eines derartigen Erklärungsinhalts setzt demnach voraus, dass die erteilte Auskunft erkennbar den Gegenstand des berechtigten Auskunftsbegehrens vollständig abdecken soll. Soweit der Kl. Auskunft über die Häufigkeit und das technische Verfahren der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Bekl. zu Werbezwecken begehrt, geht diese Forderung über die nach Art. 15 Abs. 1 DS-GVO vorgesehene Auskunftspflicht eines Datenverarbeiters hinaus. Ein solcher Auskunftsanspruch steht dem Kl. nicht zu.

LG Coburg Urt. v. 2.5.2024 – 51 O 286/23

Der begehrte Auskunftsanspruch der Klagepartei findet keine Stütze in der DS-GVO. Die Vorschrift des Art. 12 Abs. 5 S. 2 DS-GVO führt zwar lediglich die häufige Wiederholung als Beispiel für einen „exzessiven“ Antrag auf. Die Verwendung des Worts „insbesondere“ macht aber deutlich, dass die Vorschrift auch andere rechtsmissbräuchliche Anträge erfassen will und insoweit nicht abschließend ist. Bei der Auslegung, was idS rechtsmissbräuchlich ist, ist auch der Schutzzweck der DS-GVO zu berücksichtigen. Nach Erwägungsgrund 63 S. 1 DS-GVO soll die betroffene Person „ein Auskunftsrecht hinsichtlich der sie betreffenden personenbezogenen Daten, die erhoben worden sind, besitzen und dieses Recht problemlos und in angemessenen Abständen wahrnehmen können, um sich der Verarbeitung bewusst zu sein und deren Rechtmäßigkeit überprüfen zu können“. Die in Art. 15 DS-GVO geregelten Ansprüche sind mithin Hilfsansprüche und dienen dazu, die betroffene Person in die Lage zu versetzen, ihre Rechte auf Löschung, Berichtigung und Einschränkung der Bearbeitung und Datenübertragbarkeit (Art. 16 ff. DS-GVO) sowie Schadensersatzansprüche (Art. 82 DS-GVO) geltend zu machen. Um ein solches Bewusstwerden zum Zweck einer Überprüfung der datenschutzrechtlichen Zulässigkeit der Verarbeitung personenbezogener Daten geht es dem Kl. nach seinem eigenen Klagevorbringen jedoch nicht. Sinn und Zweck der von ihm begehrten Auskunftserteilung ist vielmehr ausschließlich die Geltendmachung behaupteter bereicherungsrechtlicher Ansprüche wegen behaupteter Spielverluste auf einer Internetseite der Bekl. Eine solche Vorgehensweise ist vom Schutzzweck der DS-GVO nicht umfasst.

Saarländisches OLG Urt. v. 3.5.2024 – 5 U 72/23 = ZD 2024, 660 (Ls.)

Den mit dem Antrag zu 4. geltend gemachten Auskunftsanspruch des Kl., der sich nur aus Art. 15 Abs. 1 Hs. 2 lit. c DS-GVO ergeben kann, hat die Bekl., soweit er materiell-rechtlich bestanden haben sollte, durch das vorprozessuale Schreiben v. 11.11.2021 jedenfalls erfüllt. Art. 15 Abs. 1 DS-GVO gewährt der betroffenen Personen einen Anspruch auf Auskunft über die erfolgten Abfragen personenbezogener Daten einschließlich Identität der Abrufenden, Zeitpunkt und Zwecke der Abrufe. Der Verantwortliche ist nach Art. 15 Abs. 1 Hs. 2 lit. c DS-GVO verpflichtet, der betroffenen Person die Identität der Empfänger mitzuteilen, ggü. denen die personenbezogenen Daten offengelegt worden sind; diese Verpflichtung besteht nicht, wenn es nicht möglich ist, die Empfänger zu identifizieren, oder wenn der Verantwortliche nachweist, dass die Anträge auf Auskunft der betroffenen Person offenkundig unbegründet oder exzessiv iSv Art. 12 Abs. 5 DS-GVO sind; in diesem Fall kann der Verantwortliche der betroffenen Person lediglich die Kategorien der betreffenden Empfänger mitteilen. Erfüllt iSv § 362 Abs. 1 BGB ist ein Auskunftsanspruch grds. dann, wenn die Angaben nach dem erklärten Willen des Schuldners die Auskunft im geschuldeten Gesamtumfang darstellen. Wird die Auskunft in dieser Form erteilt, steht ihre etwaige inhaltliche Unrichtigkeit einer Erfüllung nicht entgegen. Der Verdacht, die erteilte Auskunft sei unvollständig oder unrichtig, kann einen Anspruch auf Auskunft in weitergehendem Umfang nicht begründen. Wesentlich für die Erfüllung des Auskunftsanspruchs ist daher die – ggf. konkludente – Erklärung des Auskunftsschuldners, die Auskunft sei vollständig. Die Annahme eines derartigen Erklärungsinhalts setzt demnach voraus, dass die erteilte Auskunft erkennbar den Gegenstand des berechtigten Auskunftsbegehrens vollständig abdecken soll. Daran fehlt es zB dann, wenn sich der Auskunftspflichtige hinsichtlich einer bestimmten Kategorie von Auskunftsgegenständen nicht erklärt hat, etwa weil er irrigerweise davon ausgeht, er sei hinsichtlich dieser Gegenstände nicht zur Auskunft verpflichtet. Dann kann der Auskunftsberechtigte eine Ergänzung der Auskunft verlangen. Soweit dem Kl. danach ein Anspruch auf Auskunft zugestanden haben sollte, hat die Bekl. diese Auskunft in ihrem Schreiben v. 11.11.2021 erteilt. Darin hat die Bekl. dem Kl. nicht nur mitgeteilt, welche seiner Daten iRd Scraping-Vorfalls abgerufen worden sind, sondern darüber hinaus auch den Zeitraum, in dem es zu Abrufen gekommen ist, näher eingegrenzt. Weiter hat die Bekl. mitgeteilt, dass sie nicht über eine Kopie der Rohdaten verfüge, welche die durch Scraping abgerufenen Daten enthalten. Einen weitergehenden Anspruch auf Auskunft darüber, „welche Daten durch welche Empfänger zu welchem Zeitpunkt bei der Bekl. durch Scraping oder durch Anwendung des Kontaktimporttools erlangt werden konnten“, hat der Kl. nicht. Denn die Bekl. hat deutlich gemacht, dass sie über die erteilten Auskünfte hinaus insb. keine weiteren Angaben zur Identität der Scraper und zum genauen, den Kl. betreffenden Scraping-Zeitpunkt machen kann. Mit dieser umfassenden Auskunft war ein etwaiger Anspruch des Kl. nach den vorstehend dargestellten Grundsätzen erfüllt, weil die Bekl. sich zu allen Punkten, über die der Kl. Auskunft begehrte, erklärt hat und diese Erklärung das Auskunftsverlangen des Kl. erkennbar auch insoweit vollständig abdecken sollte, als die Bekl. mitteilte, zu näheren Angaben nicht in der Lage zu sein.

OLG Brandenburg Urt. v. 3.5.2024 – 11 U 19/24

Schließlich ergibt sich der Anspruch nach Ziffer 4 der Berufungsbegründung nicht aus Art. 15 Abs. 1, Abs. 3 DS-GVO, da die Voraussetzung, dass es sich bei den Anschreiben selbst sowie den beigefügten Anlagen (Beiblätter, Nachträge zum Versicherungsschein) jeweils in ihrer Gesamtheit um personenbezogene Daten des Versicherungsnehmers handelt, nach Art. 15 Abs. 1 DS-GVO nicht gegeben ist. Auf die Modalitäten für die Erfüllung der Verpflichtung nach Art. 15 Abs. 3 DS-GVO kommt es insoweit nicht an. Gem. Art. 4 Nr. 1 DS-GVO sind personenbezogene Daten alle Informationen, die sich auf eine identifizierte oder identifizierbare natürliche Person („betroffene Person“) beziehen. Nach der Rspr. des EuGH ist der Begriff weit zu verstehen. Er ist nicht auf sensible oder private Informationen beschränkt, sondern umfasst potenziell alle Arten von Informationen sowohl objektiver als auch subjektiver Natur, unter der Voraussetzung, dass es sich um Informationen über die in Rede stehende Person handelt. Die letztgenannte Voraussetzung ist erfüllt, wenn die Information auf Grund ihres Inhalts, ihres Zwecks oder ihrer Auswirkungen mit einer bestimmten Person verknüpft ist. Demgem. stellen die vollständigen Begründungsschreiben nebst den Beiblättern keine personenbezogenen Daten dar. Vielmehr enthalten die einzelnen Teile (Anschreiben, Beiblatt, Nachtrag zum Versicherungsschein) jeweils einzelne personenbezogene Daten des Kl. als Versicherungsnehmer. Eine dahingehende Beschränkung seines geltend gemachten Anspruchs und seines Antrages hat der Kl. indessen erstinstanzlich nicht vorgenommen. Die Stellung des Hilfsantrags iSd Antrags zu 5. erst der Berufungsbegründung stellt eine nach § 264 Nr. 2 ZPO privilegierte Klageänderung dar. Sie wäre jedenfalls nach § 533 ZPO zulässig, weil sie sachdienlich ist und eine Entscheidung anhand der Tatsachen, die der Entscheidung ohnehin zugrunde zu legen sind, möglich ist. Die Sachdienlichkeit folgt daraus, dass die Klageerweiterung eine Streitbeilegung ohne neues Verfahren ermöglicht, zumal die Kl. einen Anspruch aus Art. 15 Abs. 1, Abs. 3 DS-GVO schon erstinstanzlich mit dem deutlich zu weit gefassten Antrag geltend gemacht hat. Mit Stellung seines Hilfsantrags, ausschließlich gestützt auf Art. 15 DS-GVO, hat die Kl. ihr Prozessziel, konkret bezogen auf bestimmte personenbezogene Daten, geändert. Derartige Änderungen des Prozessziels einer Partei abzielende Hinweise fordert § 139 ZPO von dem Gericht aber nicht. Auch wenn es sich um Angaben handelt, aus denen selbst nicht ohne Weiteres die Identifizierung einer bestimmten Person möglich ist, fallen diese Daten in den Anwendungsbereich des Art. 15 DS-GVO. Der Begriff „personenbezogene Daten“ ist weit auszulegen und erfasst – wie schon oben ausgeführt – nicht nur sensible oder private Informationen, sondern alle Arten von Informationen, die mit der Person in bestimmter Weise verknüpft sind. Der Tarifwechsel oder die Beendigung sind – anders als der auslösende Faktor – inhaltliche Informationen, die nur auf den Versicherungsnehmer zugeschnitten sind. Gleiches gilt für die Höhe des individuell errechneten Beitrags. Auch hier besteht ein konkreter Bezug zur Person des Versicherungsnehmers. Die Geltendmachung der Auskunft durch die Kl. scheitert schließlich auch nicht an Art. 12 Abs. 5 S. 2 DS-GVO. Zwar macht der Verordnungsgeber durch die Verwendung der Formulierung „insbesondere im Fall von häufiger Wiederholung“ deutlich, dass die Vorschrift nicht nur die häufige Antragsstellung, sondern auch andere rechtsmissbräuchliche Anträge erfassen will und insoweit nicht abschließend ist. Bei der Auslegung, was idS rechtsmissbräuchlich ist, ist der Schutzzweck der DS-GVO zu berücksichtigen. Wie sich aus dem Erwägungsgrund 63 DS-GVO ergibt, ist Sinn und Zweck des in Art. 15 DS-GVO normierten Auskunftsrechts, es der betroffenen Person problemlos und in angemessenen Abständen zu ermöglichen, sich der Verarbeitung der sie betreffenden personenbezogenen Daten bewusst zu werden. Die Ausübung des Rechts nach Art. 15 DS-GVO soll der betroffenen Person ermöglichen zu überprüfen, ob sie betreffende Daten richtig sind und auch, ob sie in zulässiger Weise verarbeitet werden. Unter Zugrundelegung dieser Grundsätze kann hier – anders als in einigen vom Senat früher entschiedenen Fällen zu Auskunftsklagen – von einer rechtsmissbräuchlichen Ausübung des Auskunftsrechts insoweit in dieser Fallkonstellation nicht ausgegangen werden. Hieraus folgt zugleich, dass das Argument der Bekl., sie habe den Anspruch iRd außergerichtlichen Korrespondenz bereits erfüllt jedenfalls in Bezug auf den Auskunftsanspruch nach Art. 15 DS-GVO nicht verfängt. Ein Auskunftsersuchen kann danach auch wiederholt gestellt werden.

BFH Urt. v. 7.5.2024 – IX R 21/22 = ZD 2024, 709

Frei von Rechtsfehlern hat das FG den Kl. dem Grunde nach ein Auskunftsrecht gem. Art. 15 Abs. 1 Hs. 2 DS-GVO zuerkannt. Der sachliche Anwendungsbereich dieser Norm, die nach Art. 288 Abs. 2 AEUV unmittelbar in jedem EU-Mitgliedstaat gilt, ist eröffnet. Ausschlussgründe für einen Auskunftsanspruch liegen nicht vor. Dass der Auskunftsanspruch der Kl. durch Einsichtnahme in die Einkommensteuerakte für den Veranlagungszeitraum 2015 zu erfüllen ist, hat die Vorinstanz nicht entschieden und ist nicht Gegenstand der vorliegenden Revision. Dass das FA im Zuge der Einkommensteuerveranlagung für 2015 die Kl. betreffende personenbezogene Daten iSv Art. 4 Nr. 1 Hs. 1 DS-GVO verarbeitet hat (Art. 4 Nr. 2 DS-GVO), bedarf keiner weitergehenden Erörterung. Ebenso wenig steht der Anwendung der DS-GVO entgegen, dass die personenbezogenen Daten der Kl. in einer Akte enthalten sind, die vom FA noch in Papierform geführt wurde oder wird. Auch insoweit nimmt der Senat zwecks Vermeidung von Wiederholungen Bezug auf seine hierzu ergangene jüngste Rspr. Schließlich steht dem Auskunftsrecht iSv Art. 15 Abs. 1 DS-GVO nicht entgegen, dass die Kl. mit ihrem auf diese Norm gestützten Begehren ersichtlich keine datenschutzrelevanten Gründe verfolgen. Nach der Rspr. des EuGH muss die betroffene Person ihren Antrag nach Art. 15 Abs. 1 DS-GVO nicht begründen, was zugleich bedeutet, dass er auch nicht zurückgewiesen werden kann, wenn mit ihm ein anderer Zweck verfolgt wird als der, von der Verarbeitung Kenntnis zu nehmen und deren Rechtmäßigkeit zu überprüfen. Das Auskunftsrecht der Kl. ist nicht aufgrund gesetzlicher Vorschriften ausgeschlossen. Dies ergibt sich nicht aus Art. 23 Abs. 1 lit. i DS-GVO iVm § 32c Abs. 1 Nr. 1, Nr. 2 AO sowie § 32c Abs. 1 Nr. 3 lit. a DS-GVO. Aus den vorgenannten Erwägungen könnte das FA die Erfüllung des Auskunftsanspruchs auch nicht nach Art. 15 Abs. 4 DS-GVO mit dem Einwand verweigern, es würden die Rechte anderer Personen beeinträchtigt. Nach Art. 15 Abs. 3 S. 1 DS-GVO stellt der Verantwortliche der betroffenen Person eine Kopie der personenbezogenen Daten, die Gegenstand der Verarbeitung sind, zur Verfügung. Durch die Rspr. des EuGH ist inzwischen geklärt, dass Art. 15 Abs. 3 S. 1 DS-GVO dem Betroffenen kein anderes Recht als das in Absatz 1 der Vorschrift vorgesehene gewährt. Der Begriff „Kopie“ bezieht sich nicht auf ein Dokument als solches, sondern auf die personenbezogenen Daten, die es enthält und die vollständig sein müssen. Die Kopie muss daher alle personenbezogenen Daten enthalten, die Gegenstand der Verarbeitung sind. Nur wenn die Zurverfügungstellung einer Kopie unerlässlich ist, um der betroffenen Person die wirksame Ausübung der ihr durch die DS-GVO verliehenen Rechte zu ermöglichen (vgl. insoweit Art. 1617182179 ff. DS-GVO), besteht nach Art. 15 Abs. 3 S. 1 DS-GVO Anspruch darauf, eine Kopie von Auszügen aus Dokumenten oder gar von ganzen Dokumenten oder auch von Auszügen aus Datenbanken zu erhalten. Hierfür besteht keine generelle Vermutung. Vielmehr obliegt es der betroffenen Person darzulegen, dass die Kopie der personenbezogenen Daten sowie die Mitteilung der Informationen nach Art. 15 Abs. 1 lit. a bis lit. h DS-GVO nicht für die Wahrnehmung der ihr durch die DS-GVO verliehenen Rechte genügt. Begehrt die betroffene Person die Zurverfügungstellung von Kopien von Dokumenten mit ihren personenbezogenen Daten, ist es vielmehr an ihr, zu benennen, welche ihr durch die DS-GVO verliehenen Rechte sie auszuüben gedenkt und ebenso darzulegen, aus welchen Gründen die Zurverfügungstellung von Kopien von Akten mit personenbezogenen Daten hierfür unerlässlich ist. Die vorgenannten Rechtsgrundsätze haben die Kl. zu bedenken, wenn sie an ihrem Begehren festhalten, dass das FA ihren Auskunftsanspruch gem. Art. 15 Abs. 1 DS-GVO – ausnahmsweise – in Gestalt einer Akteneinsicht bzw. durch Zurverfügungstellung von Kopien aus der Einkommensteuerakte des Veranlagungszeitraums 2015 zu erfüllen habe. Die Kostenentscheidung beruht auf § 136 Abs. 1 S. 1 FGO. Die beiden Streitgegenstände (Anspruch auf Akteneinsicht sowie Auskunftsanspruch gem. Art. 15 DS-GVO) sind jeweils mit dem sog. Auffangstreitwert von 5.000 EUR (§ 52 Abs. 2 GKG) zu berücksichtigen.

BGH Urt. v. 8.5.2024 – IV ZR 102/23 = ZD 2024, 632

Wie der Senat nach Erlass des Berufungsurteils entschieden und im Einzelnen begründet hat, folgt ein Anspruch auf eine Abschrift der gesamten Begründungsschreiben samt Anlagen nicht aus Art. 15 Abs. 1 DS-GVO. Ebenso verhält es sich mit den Nachträgen zum Versicherungsschein oder anderen „geeigneten Unterlagen“ mit Angaben zur Höhe der Beitragsanpassungen, die den Mitteilungen der Prämienerhöhungen beilagen; es handelt sich dabei jeweils nicht in ihrer Gesamtheit um personenbezogene Daten des Versicherungsnehmers. Auf das Recht auf Auskunft über personenbezogene Daten aus Art. 15 Abs. 1 DS-GVO kann ein solcher Anspruch nicht gestützt werden. Gem. Art. 4 Nr. 1 DS-GVO sind personenbezogene Daten alle Informationen, die sich auf eine identifizierte oder identifizierbare natürliche Person beziehen. Der auslösende Faktor einer Prämienanpassung bezieht sich dagegen nicht auf eine Person. Es handelt sich dabei um die Abweichung der erforderlichen von den kalkulierten Versicherungsleistungen oder Sterbewahrscheinlichkeiten in einem Tarif in einer festgelegten Mindesthöhe (§ 203 Abs. 2 VVG iVm § 155 Abs. 3 und Abs. 4 VAG); ein Bezug zu einem bestimmten Versicherungsnehmer besteht nicht.

BFH Beschl. v. 15.5.2024 – IX S 14/24 = ZD 2024, 523

Für ein vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit geführtes Verfahren, in dem ein auf Art. 15 Abs. 1 DS-GVO gestützter Auskunftsanspruch geltend gemacht wird, ist der Auffangstreitwert von 5.000 EUR gem. § 52 Abs. 2 GKG zugrunde zu legen, es sei denn, es lässt sich ohne weitere Ermittlungen aus dem Antrag oder aus dem Vorbringen des Kl. eine hiervon betragsmäßig abweichende individuelle Bemessung des Streitwerts nachvollziehbar ableiten.

LG Nürnberg-Fürth Urt. v. 15.5.2024 – 10 O 5104/23 = ZD 2025, 525

Der Klagepartei steht kein Anspruch gem. Art. 15 Abs. 1 DS-GVO ggü. der Bekl. zu. Die Bekl. hatte den Auskunftsanspruch, soweit er bestand, bereits gem. § 362 Abs. 1 BGB erfüllt. Grds. besteht nach Art. 15 Abs. 1 DS-GVO ein Anspruch auf Auskunft der betroffenen Person gegen den Verantwortlichen in dem in Art. 15 Abs. 1 lit. a – lit. h DS-GVO bezeichneten Umfang, wenn der Verantwortliche personenbezogene Daten verarbeitet. Der Anspruch erstreckt sich nicht auf eine Verarbeitung personenbezogener Daten durch Dritte. Soweit die personenbezogene Daten von unbefugten Dritten verarbeitet wurden, ist jedenfalls nicht die Bekl. auskunftspflichtig. Der Anspruch nach Art. 15 DS-GVO umfasst vorliegend nicht die namentliche Auskunft über die drei von der Bekl. benannten Mitarbeiter des Auftragsverarbeiters. Arbeitnehmer sind nicht als „Empfänger“ iSv Art. 15 Abs. 1 lit. c DS-GVO [..] anzusehen, wenn sie personenbezogene Daten unter der Aufsicht dieses Verantwortlichen und im Einklang mit seinen Weisungen verarbeiten. Wenn sind die praktische Wirksamkeit, der durch die DS-GVO eingeräumten Rechte sicherzustellen und die Rechte und Freiheiten anderer Personen kollidieren, sind diese gegeneinander abzuwägen. Nach Möglichkeit sind Modalitäten zu wählen, die die Rechte und Freiheiten anderer Personen nicht verletzen, wobei zu berücksichtigen ist, dass diese Erwägungen nicht dazu führen dürfen, dass der betroffenen Person jegliche Auskunft verweigert wird. Die Bekl. hat den Auskunftsanspruch der Klagepartei gem. den Anforderungen des BGH zudem erfüllt, § 362 Abs. 1 BGB. Erfüllt iSd § 362 Abs. 1 BGB ist ein Auskunftsanspruch grds. dann, wenn die Angaben nach dem erklärten Willen des Schuldners die Auskunft im geschuldeten Gesamtumfang darstellen. Wird die Auskunft in dieser Form erteilt, steht ihre etwaige inhaltliche Unrichtigkeit einer Erfüllung nicht entgegen. Der Verdacht, dass die erteilte Auskunft unvollständig oder unrichtig ist, kann einen Anspruch auf Auskunft in weitergehendem Umfang nicht begründen. Wesentlich für die Erfüllung des Auskunftsanspruchs ist daher die – ggf. konkludente – Erklärung des Auskunftsschuldners, dass die Auskunft vollständig ist. Die Annahme eines derartigen Erklärungsinhalts setzt demnach voraus, dass die erteilte Auskunft erkennbar den Gegenstand des berechtigten Auskunftsbegehrens vollständig abdecken soll. Daran fehlt es zB dann, wenn sich der Auskunftspflichtige hinsichtlich einer bestimmten Kategorie von Auskunftsgegenständen nicht erklärt hat, etwa weil er irrigerweise davon ausgeht, er sei hinsichtlich dieser Gegenstände nicht zur Auskunft verpflichtet. Dann kann der Auskunftsberechtigte eine Ergänzung der Auskunft verlangen. Die Bekl. hat mit Anwaltsschreiben und E-­Mail zunächst Auskunft über die Verarbeitung personenbezogener Daten der Klagepartei gegeben. Mit der Klageerwiderung gab die Bekl. weiter Auskunft über die verarbeiteten personenbezogenen Daten der Klagepartei. Damit hat die Bekl. das Auskunftsersuchen der Bekl. hinreichend nach den Anforderungen des BGH erfüllt.

LG Essen Urt. v. 21.5.2024 – 3 O 95/23

Schließlich hat die Kl. gegen die Bekl. keinen weiteren Auskunftsanspruch gem. Art. 15 DS-GVO. Soweit der Anspruch besteht, ist er erfüllt (§ 362 BGB). Die Bekl. hat im Rahmen der außergerichtlichen Korrespondenz die geforderten Auskünfte erteilt soweit es ihr überhaupt möglich war – insb. mitgeteilt, dass sie keine Kopie der Rohdaten vorhalte. Eine andere Beurteilung ergibt sich auch nicht aufgrund dessen, dass die Bekl. im Rahmen des außergerichtlichen Schreibens nicht beantwortet hat, welchen Empfängern die Daten der Kl. durch Ausnutzung des Kontakt-Import-Tools iSd Art. 15 Abs. 1 lit. c DS-GVO zugänglich gemacht wurden. Denn das Scraping ist unstreitig von außen erfolgt und es nicht erkennbar, wer diese Daten gescrapt hat. Die begehrte Auskunftserteilung ist aufgrund des Vorganges des Scrapings unter Ausnutzung von Daten, die auf "öffentlich" gestellt sind, unmöglich. Ebenso ist im Rechtssinne unmöglich (und es wird auch nicht näher dargelegt, wie die Bekl. dies mitteilen können soll), zu informieren, wann die Daten gescrapt wurden. Die Bekl. hat der Kl. im Ergebnis also alle Informationen mitgeteilt, die ihr im Zuge des Scraping-Vorfalls zur Verfügung standen. Weitere Angaben kann sie nicht machen. Sie ist folglich hierzu auch nicht verpflichtet. Zudem ist zu berücksichtigen, dass ein Auskunftsanspruch grds. dann erfüllt ist, wenn die Angaben nach dem erklärten Willen des Schuldners die Auskunft im geschuldeten Umfang darstellen soll. Das ist vorliegend der Fall, denn das vorgenannte Schreiben soll erkennbar das gestellte Auskunftsbegehren abdecken. Diesbezüglich hat die Kl. auch keinen Anspruch auf Versicherung an Eides statt gem. §§ 259260 BGB (analog), soweit die Bekl. nach eigenem Vorbringen keine weiteren Auskünfte erteilt. Die Voraussetzungen für eine analoge Anwendung der Vorschriften §§ 259260 BGB liegen nach Ansicht des Gerichts nicht vor, da die DS-GVO insofern abschließende Regelungen enthält. Aber selbst wenn eine analoge Anwendung trotz des Geltungsbereichs der DS-GVO zulässig wäre, hat die Kl. nicht ausreichend dargelegt, dass die Bekl. ihre Angaben hinsichtlich einer unmöglichen weiteren Auskunft nicht mit der erforderlichen Sorgfalt getätigt hat, was jedoch Voraussetzungen für eine Versicherung an Eides statt wäre.

LG Traunstein Endurt. v. 22.5.2024 – 6 O 2465/23 = ZD 2024, 739

Ein weitergehender Auskunftsanspruch der Kl. über das Scoring-Verfahren der Bekl. besteht nicht, da ein etwaiger Anspruch jedenfalls erfüllt ist. Der Auskunftsanspruch nach Art. 15 Abs. 1 lit. h DS-GVO betrifft nur die Fälle einer automatisierten Entscheidungsfindung gem. Art. 22 Abs. 1 und Abs. 4 DS-GVO. Wie bereits dargelegt, hat die Kl. allerdings nicht vorgetragen, einer derartigen ausschließlich automatisierten Entscheidungsfindung, die ihr ggü. rechtliche Wirkung entfaltet oder sie in ähnlicher Weise erheblich beeinträchtigt, zu unterliegen. Auskunft über die bei ihr über die Kl. gespeicherten Daten hat die Bekl. mit Übersendung der Datenkopie in ausreichender Weise erteilt. Ein weitergehender Anspruch auf Erteilung einer Auskunft über das konkrete Berechnungsverfahren beim Scoring, also den dahinterstehenden Algorithmus, besteht nach dem Wortlaut des Art. 15 Abs. 1 lit. h DS-GVO nicht. Diesbezüglich kann sich die Bekl. zulässigerweise auf ihr Geschäftsgeheimnis berufen (Art. 15 Abs. 4 DS-GVO).

LG Freiburg/Br. Urt. v. 24.5.2024 – 8 O 304/23 = ZD 2024, 534

Der Klagepartei steht ferner der mit dem Klageantrag erfolgte Auskunftsanspruch dazu, welche Daten durch welche Empfänger zu welchem Zeitpunkt bei der Bekl. durch die Nutzung der API-Schnittstelle erlangt werden konnte, nicht (mehr) zu. Denn der Anspruch auf Auskunft ist jedenfalls durch Erfüllung untergegangen, § 362 Abs. 1 BGB. Einen Auskunftsanspruch ist iSd § 362 Abs. 1 BGB erfüllt, wenn die Angaben nach dem erklärten Willen des Schuldners die Auskunft im geschuldeten Gesamtumfang darstellen. Wird die Auskunft in dieser Form erteilt, steht ihre etwaige inhaltliche Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit einer Erfüllung nicht entgegen. Der Verdacht, dass die erteilte Auskunft unvollständig oder unrichtig ist, kann einen Anspruch auf Auskunft in weitergehendem Umfang nicht begründen, was auch aus dem Wortlaut des § 259 Abs. 2 BGB folgt. Wesentlich für die Erfüllung des Auskunftsanspruchs ist daher die – ggf. konkludente – Erklärung des Auskunftsschuldners, dass die Auskunft vollständig sei. Die Annahme eines derartigen Erklärungsinhalts setzt demnach voraus, dass die erteilte Auskunft erkennbar den Gegenstand des berechtigten Auskunftsbegehrens vollständig abdecken soll.

EuGH Beschl. v. 27.5.2024 – C-312/23 – Addiko Bank d. d.

Art. 15 Abs. 3 DS-GVO ist dahin auszulegen, dass das Recht der betroffenen Person auf Erhalt einer Kopie der sie betreffenden personenbezogenen Daten, die Gegenstand einer Verarbeitung sind, bedeutet, dass dieser Person eine originalgetreue und verständliche Reproduktion aller dieser Daten überlassen wird. Dieses Recht setzt den Erhalt einer vollständigen Kopie der Dokumente voraus, die u. a. diese Daten enthalten, wenn die Zurverfügungstellung einer solchen Kopie erforderlich ist, um der betroffenen Person die Überprüfung der Korrektheit und Vollständigkeit der Daten zu ermöglichen und deren Verständlichkeit zu gewährleisten.

Art. 15 Abs. 1 und Abs. 3 DS-GVO ist dahin auszulegen, dass die Verpflichtung, der betroffenen Person, die dies beantragt, eine Kopie der sie betreffenden personenbezogenen Daten, die Gegenstand einer Verarbeitung sind, zur Verfügung zu stellen, den Verantwortlichen selbst dann trifft, wenn dieser Antrag einen anderen Zweck als einen iSd Erwägungsgrund 63 S. 1 DS-GVO verfolgt.

AG Köln Hinweisbeschl. v. 29.5.2024 – 156 C 853/23

Der Auskunftsanspruch ergibt sich aus Art. 15 Abs. 1 2. Hs. lit. a, b, c, d, Abs. 2

DS-GVO. Der Anspruch auf Erhalt der Datenkopie ergibt sich aus Art. 15 Abs. 3 S. 1 DS-GVO. Eine Verarbeitung iSd DS-GVO dürfte in der Verwendung der E-­Mail

Adresse des Kl. für den Versand des Newsletters liegen. Ein Rechtsmissbrauch, der den Anspruch ausschließen würde, kann nicht erkannt werden. In der Rechtsfolge setzt Art. 12 Abs. 5 S. 2 DS-GVO voraus, dass die Weigerung kommuniziert werden muss oder ein Entgelt verlangt werden muss. Beides ist hier nicht erfolgt. Auch erscheinen die Voraussetzungen von § 242 BGB, sofern anwendbar, nicht gegeben. Aus den zur Akte gereichten Nachweisen ergibt sich bisher zur Überzeugung des Gerichts nicht ausreichend, wie viele Anfragen tatsächlich im Umlauf sind und insb. ergibt sich eine eindeutige subjektive Missbrauchsabsicht des Kl. nicht.

KG Urt. v. 4.6.2024 – 21 U 3/24 = ZD 2024, 660 (Ls.)

Ein Anspruch auf Auskunft gem. Art. 15 DS-GVO mag dem Kl. womöglich zugestanden haben. Dieser wäre aber schon vor Anhängigkeit der Klage durch Erfüllung erloschen. Dem Auskunftsverlangen des Kl. ist nach Auffassung des Senats kein solcher Umfang beizumessen, dass es sich auf alle durch die Bekl. verarbeiteten personenbezogenen Daten des Kl. erstreckt. Ein derart weites Verständnis lässt sich weder dem Wortlaut seines Antrags noch den Ausführungen in der Klageschrift entnehmen. Der Kl. beschränkt sich in seinem Antrag darauf, Auskunft darüber zu erhalten, „welche Daten … durch Scraping oder durch Anwendung des Kontaktimporttools erlangt werden konnten“. Darüber hinaus bemängelt er nur, dass die ihm auf vorprozessual erteilten Informationen unzureichend seien, weil daraus nicht hervorgehe „welche Daten der Klägerseite im Wege des Scrapings von unbekannten Dritten“ erlangt wurden und insb. offen bliebe, „wann genau die Daten entwendet wurden oder wie viele Beteiligte diese Funktion hinsichtlich der Daten der Klägerseite ausgenutzt haben“. Einem so verstandenen, auf den streitgegenständlichen Scraping-Vorfall beschränkten Auskunftsbegehren hätte die Bekl. mit ihrem Schreiben entsprochen, sodass ein etwaiger Anspruch jedenfalls nach § 362 Abs. 1 BGB durch Erfüllung untergegangen wäre. Nach § 362 Abs. 1 BGB ist ein Auskunftsanspruch erfüllt, wenn die getätigten Angaben nach dem ausdrücklich oder schlüssig erklärten Willen des Schuldners die Auskunft im geschuldeten Gesamtumfang darstellen. Wird die Auskunft in dieser Form erteilt, steht ihre etwaige inhaltliche Unrichtigkeit einer Erfüllung nicht entgegen. Der Verdacht, dass die erteilte Auskunft unvollständig oder unrichtig ist, kann einen Anspruch auf Auskunft in weitergehendem Umfang nicht begründen. Ausgehend von diesen Grundsätzen wäre ein möglicher Auskunftsanspruch des Kl. durch das anwaltliche Schreiben erfüllt worden. Darin kommt zum Ausdruck, dass die Bekl. eine umfassende Auskunft erteilt hat, soweit ihr dies möglich war. In dem Schreiben lässt sie mitteilen, bis zu welchem Zeitraum im Einzelnen bezeichnete Daten („Nutzer ID, Vornahme, Nachnahme, Land, Geschlecht, Telefonnummer“) des Kl. durch unbekannte Dritte abgerufen worden sind. IÜ gibt sie zu erkennen, keine Kopien der Rohdaten vorzuhalten, aus denen die durch das Scraping abgerufen Daten im Einzelnen hervorgehen, und aus diesem Grund zur Beantwortung weiterer Fragen nicht imstande zu sein. Dieser Umstand wird vom Kl. nicht in Abrede gestellt.

LG Frankenthal Urt. v. 4.6.2024 – 3 O 300/23 = ZD 2025, 44

Die Kl. haben gegen die Bekl. keinen Anspruch auf Auskunftserteilung nach Art. 15 Abs. 1 DS-GVO, da die Bekl. eine Negativauskunft dahingehend erteilt hat, dass nach Löschung der streitgegenständlichen Lichtbildaufnahmen von den Innenräumlichkeiten der von den Kl. bewohnten Immobilie keine Daten der Kl. mehr gespeichert werden, weshalb hinsichtlich des Anspruchs auf Auskunftserteilung gem. § 362 Abs. 1 BGB Erfüllung eingetreten ist. Der Erfüllung des Anspruchs steht dabei nicht entgegen, dass es sich nach Auffassung der Kl. um eine unrichtige Auskunft der Bekl. handelt. Erfüllt iSd § 362 Abs. 1 BGB ist ein Auskunftsanspruch grds. dann, wenn die Angaben nach dem erklärten Willen des Schuldners die Auskunft im geschuldeten Gesamtumfang darstellen. Wird die Auskunft in dieser Form erteilt, steht ihre etwaige inhaltliche Unrichtigkeit einer Erfüllung nicht entgegen. Der Verdacht, dass die erteilte Auskunft unvollständig oder unrichtig ist, kann einen Anspruch auf Auskunft in weitergehendem Umfang nicht begründen. Wesentlich für die Erfüllung des Auskunftsanspruchs ist daher die – ggf. konkludente – Erklärung des Auskunftsschuldners, dass die Auskunft vollständig ist. Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt. Aus dem schriftsätzlichen Vorbringen der Bekl. lässt sich ihr Wille entnehmen, dass es sich der erteilten Auskunft um die Auskunft im geschuldeten Gesamtumfang handelt und diese vollständig ist. Dabei kann auch bereits nach dem Wortlaut des Art. 15 Abs. 1 Hs. 1 DS-GVO eine Negativauskunft wie im vorliegenden Fall eine entsprechende Auskunft darstellen.

OLG Wien Entscheidung v. 10.6.2024 – 14R48/24t

Zu Recht argumentiert der Kl. nämlich damit, dass die Erteilung einer entsprechenden Auskunft bereits im Jahr 2021 an der nunmehrigen Auskunftspflicht der Bekl. nichts ändern würde, weil ein Verweigerungsgrund nach Art. 12 Abs. 5 lit. b DS-GVO nur im Fall „exzessiver, häufiger Wiederholungen“ gegeben wäre, was bei einer einzigen schon drei Jahre zurückliegenden Auskunft nicht der Fall wäre. Nach Art 12 DS-GVO können Auskünfte nach Artikel 15 nur dann verweigert werden (vgl. Art. 12 Abs. 5 lit. b DS-GVO), wenn sie – insb. im Fall von häufiger Wiederholung – „exzessiv“ sind. Die Grenzlinie bildet demnach eine rechtsmissbräuchliche Rechtsausübung. Freilich ist „sehr häufig“ zuweilen ein dehnbarer Begriff. Die Beurteilung, ob von häufigen Wiederholungen bzw. exzessiven Auskunftsanträgen auszugehen ist, hängt – im Hinblick auf den Erwägungsgrund 63 S. 1, wonach das Auskunftsrecht in „angemessenen Abständen“ wahrgenommen werden können muss – nach hA davon ab, wie dynamisch der Datenbestand ist, und damit wie häufig Änderungen zu erwarten sind. Nach § 26 Abs. 6 DSG 2000 war die Auskunft einmal pro Jahr unentgeltlich zu erteilen, sofern der Antrag den „aktuellen Datenbestand“ betraf. Ein jährliches Intervall vertraten auch einige Mitgliedstaaten in den Verhandlungen zur DS-GVO. Bei wöchentlicher Antragstellung wird man wohl von Exzessivität sprechen können. Ein Auskunftsantrag pro Quartal (im Hinblick auf Art. 12 Abs. 3 S. 2 u. Art. 78 Abs. 3 DS-GVO) wird insb. bei dynamischen Datenbeständen ein angemessenes Intervall sein. Kein Exzess liegt vor, wenn zu einem Datenbestand mit geringer bis mittlerer Dynamik ein Antrag pro Kalenderjahr gestellt wird. Nach Ansicht des erkennenden Senats ist im gegebenen Fall zweifellos zu berücksichtigen, dass – jedenfalls wenn man das Vorbringen der Bekl. zugrunde legt – der Spiel- und damit der Auskunftszeitraum zwischen der behaupteten Datenauskunft 2021 und der nunmehr begehrten gleichgeblieben ist, sodass sich die zu übermittelnden Daten in der Zwischenzeit wohl nicht verändert haben. Es ist also von einem unveränderten („historischen“) Datenbestand auszugehen, auf welchen sich die Auskunftsanträge beziehen. Aber selbst im Hinblick darauf könnte ein Auskunftsersuchen, das an sich nicht rechtsmissbräuchlich ist, nicht schon deswegen als „exzessiv“ angesehen werden, weil es (inhaltsgleich) nach etwa drei Jahren wiederholt wird. Die Erneuerung eines Auskunftsantrags nach etwa drei Jahren erscheint unter den gegebenen Umständen als in zeitlicher Hinsicht angemessen iSd Erwägungsgrund 63 DS-GVO, sodass die Bekl. die Auskunft nicht wegen der „Häufigkeit“ der Anträge als exzessiv ablehnen darf. Zudem würde bei wegen der Häufigkeit der Wiederholung als exzessiv anzusehenden Anträgen auch eine kostenpflichtige Beantwortung in Frage kommen. Die Rechtsansicht der Bekl., das Auskunftsersuchen des Kl. sei deshalb rechtsmissbräuchlich, weil er es ausschließlich aufgrund eines im Anschluss anzustrebenden Gerichtsverfahrens begehre, wird vom Berufungssenat nicht geteilt: Das Erstgericht hat zu diesem Thema – unbekämpft – festgestellt, dass der Kl. die Auskunft im Hinblick auf eine von ihm allenfalls geplante Rückforderungsklage begehrt. Dadurch hat es zwar dieses Motiv zum Ausdruck gebracht, dass also der Kl. die Daten (primär) für einen anderen als den in Erwägungsgrund 63 DS-GVO erwähnten Zweck begehrt. Dies wird allerdings – wie sogleich ausgeführt wird – vom EuGH als zulässig angesehen. Die Feststellung lässt sich – entgegen der offensichtlichen Ansicht der Bekl. – nicht dahin einschränken (bzw. ausdehnen), dass es sich beim festgestellten Zweck („eine von ihm allenfalls geplante Rückforderungsklage gegen die Bekl.“) um den einzigen Zweck gehandelt habe, den der Kl. damit verfolgt. Der festgestellte Zweck schließt keineswegs eine vorausgehende, begleitende oder nachgehende Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Datenverarbeitung durch den Kl. aus. Die Feststellung ist daher jedenfalls nicht so zu verstehen, dass damit (auch) feststünde, dass die allenfalls geplante Rückforderungsklage, der einzige (ausschließliche) Zweck der vom Kl. begehrten Datenauskunft wäre, lässt doch auch weder sein erstinstanzliches Vorbringen noch seine Parteiaussage eine solche Einschränkung erkennen. Ausgehend von den Feststellungen ist somit keineswegs ausgeschlossen, dass der Kl. mit dem hier vorliegenden Begehren – neben der gerichtlichen Geltendmachung seiner Spielverluste – (auch) die Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Datenverarbeitung durch die Bekl. anstrebt. Soweit die Bekl. daher in ihrer Rechtsrüge an mehreren Stellen davon ausgeht, dass der einzige Zweck der begehrten Datenauskunft, die Sammlung notwendiger Beweismittel für eine darauffolgende Klageführung darstellt, ist ihre Rechtsrüge nicht gesetzmäßig ausgeführt. Richtig ist, dass (auch) das Unionsrecht unter einem allgemeinen Missbrauchsvorbehalt steht. Entgegen der Ansicht der Bekl. sieht der EuGH einen Rechtsmissbrauch im Zusammenhang mit Auskunftsanträgen nach Art. 15 DS-GVO dann gegeben, wenn die Anträge (iSv Art. 12 Abs. 5 S. 2 DS-GVO) „offenkundig unbegründet“ oder – insb. im Fall häufiger Wiederholung – „exzessiv“ sind. Für beides bietet der festgestellte Sachverhalt keinen Anhaltspunkt. Nach der Rspr. des ÖOGH liegt Rechtsmissbrauch (Schikane) nur dann vor, wenn zwischen den vom Handelnden verfolgten eigenen Interessen und den beeinträchtigten Interessen des anderen ein ganz krasses Missverhältnis besteht. Es muss also der Schädigungszweck bzw. das unlautere Motiv der Rechtsausübung so augenscheinlich im Vordergrund stehen, dass andere Ziele völlig in den Hintergrund treten. Die Behauptungs- und Beweislast dafür trifft immer denjenigen, der den Rechtsmissbrauch behauptet. Entgegen der Rechtsansicht der Bekl. lässt aber der festgestellte Sachverhalt keine Anhaltspunkte für einen Rechtsmissbrauch erkennen. Das festgestellte Motiv ist an sich weder unlauter, noch tritt das berechtigte Auskunftsrecht des Kl. hinter ein allenfalls beeinträchtigtes Interesse der Bekl. an der Geheimhaltung der Daten; ein Schädigungszweck ist ebenfalls nicht festgestellt. Es muss dem Kl. selbstverständlich unbenommen bleiben, nach oder neben der jedenfalls zulässigen Datenüberprüfung den sich aus diesen Unterlagen allfällig ergebenden Saldo einzuklagen. Wie das Erstgericht, ist auch das Berufungsgericht der Meinung, dass es sich dabei um ein legitimes Interesse des Kl. handelt, das keinesfalls nur auf eine Schädigung der Bekl. hinausläuft. Auch die DS-GVO bietet keinen Anhaltspunkt dafür, dass das Auskunftsrecht zwecks Stärkung der eigenen Position in einem Rechtsstreit verweigert werden dürfe. Dass der Kl. eine „detaillierte Aufbereitung“ der Daten fordern würde, was nicht Sinn und Zweck der DS-GVO sei, ergibt sich aus dem Klagebegehren ohnedies nicht, ist dieses doch nur allgemein auf die digitale Übermittlung einer Kopie sämtlicher seiner (gemeint: personenbezogenen) Daten gerichtet, die Gegenstand der Verarbeitung der Bekl. seien. Ausgehend vom festgestellten Sachverhalt ist der Einwand der Bekl., sie könne die Datenauskunft verweigern, weil der Kl. damit nicht die Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Datenverarbeitung verfolge, verfehlt: Der EuGH stellte in seinem Urt. v. 26.10.2023 – C-307/22 [= ZD 2024, 22 mAnm Winnenburg = MMR 2023, 939 mAnm Hense/Däuble] klar, dass die Auskunftsverpflichtung auch dann besteht, wenn der betreffende Auskunftsantrag mit einem anderen als den in S. 1 des Erwägungsgrund 63 DS-GVO genannten Zwecken begründet wird. Schon daraus, dass die betroffene Person nach der DS-GVO nicht verpflichtet ist, ihren Auskunftsantrag zu begründen, folge, dass ein solcher auch nicht davon abhängig sein kann, dass einer der Erwägungsgrund 63 S. 1 DS-GVO genannten Gründe geltend gemacht wird. Ein Auskunftsbegehren ist also nicht „offenkundig unbegründet“ oder rechtsmissbräuchlich, wenn damit datenschutzfremde Ziele verfolgt werden. Schließlich wird häufig eine betroffene Person erst durch die Erfüllung des Auskunftsrechts in die Lage versetzt werden, ihre weiteren Rechte geltend zu machen. Das bedeutet, dass eine Auskunftsverpflichtung auch dann besteht, wenn der Auskunftsberechtigte – hier der Kl. – mit seinem Auskunftsersuchen einen anderen Zweck als jenen, von der Verarbeitung seiner Daten Kenntnis zu nehmen und deren Rechtmäßigkeit zu überprüfen, verfolgt. Genau das – und nicht mehr – hat das Erstgericht hier festgestellt. Richtig ist, dass nach § 4 Abs. 6 DSG und dem bereits zitierten Erwägungsgrund 63 DS-GVO das Auskunftsrecht die Rechte und Freiheiten anderer Personen – wozu auch der Verantwortliche zählt -­, etwa Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse oder Rechte des geistigen Eigentums und insb. das Urheberrecht an Software, nicht beeinträchtigen soll. Dies darf jedoch nicht dazu führen, dass der betroffenen Person jegliche Auskunft verweigert wird (Erwägungsgrund 63 DS-GVO letzter S.). Dass Rechte Dritter (bzw ihre eigenen) durch die Entsprechung des Auskunftsbegehrens beeinträchtigt würden, behauptet die Bekl. gar nicht. Vielmehr begründet sie ihre Rechtsansicht ausschließlich mit der von ihr befürchteten Schwächung ihrer Rechtsposition im erwarteten Folgeprozess. Abgesehen davon, dass der Kl. auch im Wege eines Rechnungslegungsbegehrens nach Art. XLII EGZPO eine entsprechende Auskunft der Bekl. erzwingen könnte, sodass im Vergleich dazu ihre Rechtsposition im Folgeprozess durch die Datenauskunft nicht geschwächt wäre, begehrt der Kl. lediglich die Daten aus einer gemeinsamen Geschäftsverbindung, sodass ein „Geheimnis“ der Bekl. ihm ggü. nicht ersichtlich ist.

LAG Hamburg Urt. v. 11.6.2024 – 3 SLa 2/24

Dass Ansprüche nach der DS-GVO nicht ausdrücklich vom Verfall ausgenommen sind, führt ebenfalls nicht zu einer Unwirksamkeit der vereinbarten vertraglichen Ausschlussfristenregelung. Die DS-GVO schützt natürliche Personen bei der Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten. Sie sieht Informations- und Auskunftsansprüche des Betroffenen gern. Art. 12 ff. DS-GVO vor und Entschädigungsansprüche nach Art. 82 DS-GVO. Die DS-GVO und deren Erwägungsgründe treffen allerdings selbst keine Aussage zur Disposivität der in der DS-GVO niedergelegten Betroffenenrechte. Fehlt es an einer unionsrechtlichen Regelung des Verfahrens der Rechtsdurchsetzung, ist es nach ständiger Rspr. des EuGH entsprechend dem Grundsatz der Verfahrensautonomie der Mitgliedstaaten Sache der innerstaatlichen Rechtsordnung, die Verfahrensmodalitäten auszugestalten, die den Schutz der dem Einzelnen aus dem Unionsrecht erwachsenden Rechte gewährleisten. Die getroffenen Regelungen dürfen jedoch nicht ungünstiger sein als diejenigen, die gleichartige Sachverhalte innerstaatlicher Art regeln (Äquivalenzgrundsatz), und die Ausübung der durch die Unionsrechtsordnung verliehenen Rechte nicht praktisch unmöglich machen oder übermäßig erschweren (Effektivitätsgrundsatz). Vertragliche Ausschlussfristen betreffen nicht den Inhalt eines Anspruchs, sondern regeln den Fortbestand eines bereits entstandenen Rechts. Damit wird die Entstehung der Ansprüche nicht von zusätzlichen Voraussetzungen abhängig gemacht. Der Grundsatz der Äquivalenz ist gewahrt. Die Regelung in § 13 ArbV unterscheidet nicht zwischen Ansprüchen, die auf Unionsrecht beruhen und solchen, die einen ähnlichen Gegenstand und Rechtsgrund haben und aus innerstaatlichem Recht resultieren. Die vertragliche Regelung verstößt auch nicht gegen den Grundsatz der Effektivität. Die Festsetzung von angemessenen Ausschlussfristen ist als ein Anwendungsfall des grundlegenden Prinzips der Rechtssicherheit grds. mit dem Erfordernis der Effektivität vereinbar. Derartige Fristen sind nicht geeignet, die Ausübung der durch die Unionsrechtsordnung verliehenen Rechte praktisch unmöglich zu machen oder übermäßig zu erschweren, soweit der Fristlauf nicht vor dem Zeitpunkt beginnt, zu dem der Arbeitnehmer von den anspruchsbegründenden Tatsachen Kenntnis erlangt. Die vertragliche Regelung knüpft den Fristbeginn an die Fälligkeit des Anspruchs. Fälligkeit auch im Sinne einzelvertraglicher Ausschlussfristen tritt aber nicht ohne weiteres schon mit der Entstehung des Anspruchs ein. Es muss dem Gläubiger vielmehr tatsächlich möglich sein, seinen Anspruch geltend zu machen. Ein Anspruch ist deshalb regelmäßig erst dann iSd Ausschlussfrist fällig, wenn er für den Arbeitnehmer aufgrund der Gesamtumstände erkennbar und durchsetzbar ist. Die Ausschlussfrist beginnt daher nicht zu laufen, ohne dass der Kl. die anspruchsbegründenden Tatsachen überhaupt bekannt sind. Die fehlende Rückausnahme, selbst wenn Ansprüche aus der DS-GVO nicht vertraglichen Ausschlussfristen unterworfen werden dürften, führt nicht zur Unwirksamkeit der Ausschlussfrist wegen fehlender Transparenz nach § 307 Abs. 2 BGB. Für die Prüfung der Transparenz einer in einem Verbrauchervertrag iSv § 310 Abs. 3 Nr. 2 BGB gestellten oder als Allgemeine Geschäftsbedingung iSv § 305 Abs. 1 S. 1 BGB vereinbarten Ausschlussfrist ist allein auf die Rechtslage bei Vertragsschluss abzustellen. Die DS-GVO ist aber erst zum 25.5.2018 in Kraft getreten; schon aus diesem Grund konnte und musste die vertragliche Regelung aus Januar 2017 mögliche Ansprüche nicht ausdrücklich ausnehmen.

LG Münster Urt. v. 12.6.2024 – 2 O 256/23

Die Kl. hat gegen die Bekl. auch kein Auskunftsanspruch gem. Art. 15 DS-GVO. Da das Schreiben der Bekl. Nutzer ID, Vorname, Nachname, Land und Geschlecht enthält, ist der Anspruch insoweit nach § 362 Abs. 1 BGB erfüllt und erloschen. Nicht beantwortet wird durch die Bekl. in dem außergerichtlichen Schreiben, welchen Empfängern die Daten der Kl. durch Ausnutzung des Kontakt-Import Tools iSd Art. 15 Abs. 1 lit. c DS-GVO zugänglich gemacht wurden. Das Scraping ist allerdings von außen erfolgt und es nicht erkennbar, wer diese Daten gescrapt hat. Die begehrte Auskunftserteilung ist aufgrund des Vorganges des Scrapings unmöglich. Ebenso ist im Rechtssinne unmöglich (und es wird auch nicht näher dargelegt, wie die Bekl. dies mitteilen können soll), zu informieren, wann die Daten gescrapt wurden. Die Kl. geht selbst von 2019 aus bzw. von der Veröffentlichung dann im April 2021. Dieser Zeitrahmen ist der Kl. bekannt; eine genaue Eingrenzung in Bezug auf ihre Daten ist nicht möglich. Die Bekl. hat der Kl. im Ergebnis also alle Informationen mitgeteilt, die ihr im Zuge des Scraping-Vorfalls zur Verfügung standen. Weitere Angaben kann sie nicht machen. Sie ist folglich hierzu auch nicht verpflichtet.

VG Ansbach Urt. v. 12.6.2024 – AN 14 K 20.00941

Aus dem unzweideutigen Wortlaut der Vorschrift folgt, dass die Auskunft unmittelbar ggü. der betroffenen Person zu erteilen ist, nicht lediglich ggü. der Datenschutzaufsichtsbehörde. Es ist vorliegend unstreitig, dass der Beigel. iRd Anmeldung und Teilnahme der Kl. bei dem von ihm veranstalteten Seminar als Verantwortlicher (Art. 4 Nr. 7 DS-GVO) personenbezogene Daten der Kl. verarbeitet hat. Ihr standen damit – jedenfalls während die Datenverarbeitung fortdauerte – die in Art. 15 Abs. 1 Hs. 2 DS-GVO aufgezählten, über die bloße Bestätigung einer Datenverarbeitung hinausgehenden Auskunftsrechte vollumfänglich zu. Der Beigel. kam nach den dem Gericht vorliegenden Erkenntnissen trotz der zweimaligen ausdrücklichen Aufforderung durch das Landesamt seiner Rechtspflicht aus Art. 15 Abs. 1 DS-GVO ggü. der Kl. nicht nach. Erst am 5.4.2024 erteilte er der Kl. eine Negativauskunft. Zwar kann einem Auskunftsersuchen auch durch Negativauskunft nachgekommen werden; auch dann, wenn keine Datenverarbeitung stattfindet, hat die (potenziell) betroffene Person einen Anspruch darauf, dass dies ihr ggü. bestätigt wird. Die Negativauskunft, die am 5.4.2024 ggü. der Kl. erfolgte, war allerdings erkennbar unzureichend. Zu diesem Zeitpunkt verarbeitete der Beigel. laut eigener Aussage jedenfalls noch die E-­Mail-Adresse der Kl. Jedenfalls diesbezüglich traf ihn also nach Art. 15 Abs. 1 lit. c DS-GVO die Pflicht, der Kl. mitzuteilen, ggü. welchen Empfängern oder Kategorien von Empfängern die E-­Mail-Adresse offengelegt worden war oder noch offengelegt wurde. Der Beigel. teilte aber lediglich mit, die E-­Mail-Adresse gelöscht zu haben und keine Daten mehr zu verarbeiten; eine auf die Vergangenheit bezogene (ggf. Negativ-) Auskunft blieb er schuldig. In der zunächst unterlassenen und sodann unzureichenden Auskunft des Beigeladenen ggü. der Kl. lag also jeweils ein Verstoß gegen die datenschutzrechtliche Vorschrift des Art. 15 Abs. 1 DS-GVO. Der vorliegende Verstoß gegen das im System der DS-GVO zentrale subjektive Recht der Kl. aus Art. 15 Abs. 1 DS-GVO führt gem. den oben erläuterten Bewertungsgrundsätzen unter Beachtung des erschwerenden Umstands der Renitenz des Beigeladenen dazu, dass auch im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung das Entschließungsermessen des Landesamts zum Ergreifen von Abhilfemaßnahmen nach Art. 58 Abs. 2 DS-GVO auf null reduziert ist. Nur eine solche Maßnahme stellt im vorliegenden Einzelfall iSd zitierten Rspr. des EuGH eine „geeignete Reaktion“ dar. Art. 15 DS-GVO sichert, wie in Erwägungsgrund 63 DS-GVO deutlich wird, die Transparenz der Datenverarbeitung und die Kontrolle der Rechtmäßigkeit der Datenverarbeitung ab und ist damit ganz wesentlicher Bestandteil der in der DS-GVO normierten Betroffenenrechte. Auch war die Kl. von einer Auskunft des Beigeladenen abhängig, um ihre Rechte – zumindest potenziell, je nach Inhalt der Auskunft – zu realisieren.

OLG Dresden Beschl. v. 13.6.2024 – 4 U 379/24

Ein Anspruch auf eine Abschrift der gesamten Begründungsschreiben samt Anlagen folgt auch nicht aus Art. 15 Abs. 1 DS-GVO, da die Voraussetzung, dass es sich bei den Anschreiben selbst sowie den beigefügten Anlagen (Beiblätter, Nachträge zum Versicherungsschein) jeweils in ihrer Gesamtheit um personenbezogene Daten des Versicherungsnehmers handelt, nicht gegeben ist. Auf die Modalitäten für die Erfüllung der Verpflichtung nach Art. 15 Abs. 3 DS-GVO kommt es insoweit nicht an.

AG Lichtenberg Urt. v. 19.6.2024 – 14 C 108/23

Der geltend gemachte Auskunftsanspruch ist ebenfalls nicht begründet. Ausweislich seines Klageantrags fordert der Kl. keine allgemeine bzw. umfassende Auskunft über seine bei der Bekl. gespeicherten personenbezogenen Daten, sondern darüber, welche Daten durch welche Empfänger zu welchem Zeitpunkt bei der Bekl. durch eine „Web-Scraping“-Anwendung des Kontaktimporttools erlangt werden konnten. Art. 15 Abs. 1 lit. c DS-GVO gibt der betroffenen Person einen Anspruch, vom Verantwortlichen eine Auskunft darüber zu verlangen, ob sie betreffende personenbezogene Daten verarbeitet werden. Ist dies der Fall, so hat sie ein Recht auf Auskunft über diese personenbezogenen Daten und auf Informationen über die Empfänger oder Kategorien von Empfängern, ggü. denen diese personenbezogenen Daten offengelegt worden sind oder noch offengelegt werden. Nach dem EuGH ist Art. 15 Abs. 1 lit. c DS-GVO dahin auszulegen, dass das in dieser Bestimmung vorgesehene Recht der betroffenen Person auf Auskunft über die sie betreffenden personenbezogenen Daten bedingt, dass der Verantwortliche, wenn diese Daten ggü. Empfängern offengelegt worden sind oder noch offengelegt werden, verpflichtet ist, der betroffenen Person die Identität der Empfänger mitzuteilen, es sei denn, dass es nicht möglich ist, die Empfänger zu identifizieren, oder dass der Verantwortliche nachweist, dass die Anträge auf Auskunft der betroffenen Person offenkundig unbegründet oder exzessiv iSv Art. 12 Abs. 5 DS-GVO sind. In diesem Fall kann der Verantwortliche der betroffenen Person lediglich die Kategorien der betreffenden Empfänger mitteilen. Wie bereits hinsichtlich Art. 32 DS-GVO ausgeführt wurde, hat die Bekl. durch die automatisierte Verarbeitung der Such- und Kontaktimportfunktionsabfragen die Daten des Kl., insb. dessen Mobilfunktelefonnummer offengelegt (Art. 4 Nr. 2 DS-GVO), sodass sie gem. Art. 15 Abs. 1 Hs. 2 lit. c DS-GVO grds. zur gewünschten Auskunft verpflichtet war. Die Bekl. hat den Auskunftsanspruch des Kl. indes erfüllt. Erfüllt iSv § 362 Abs. 1 BGB ist ein Auskunftsanspruch grds. dann, wenn die Angaben nach dem erklärten Willen des Schuldners die Auskunft im geschuldeten Gesamtumfang darstellen. Wird die Auskunft in dieser Form erteilt, steht ihre etwaige inhaltliche Unrichtigkeit einer Erfüllung nicht entgegen. Der Verdacht, dass die erteilte Auskunft unvollständig oder unrichtig ist, kann einen Anspruch auf Auskunft in weitergehendem Umfang nicht begründen. Wesentlich für die Erfüllung des Auskunftsanspruchs ist allein die – ggf. konkludente – Erklärung des Auskunftsschuldners, dass die Auskunft vollständig ist. Die Annahme eines derartigen Erklärungsinhalts setzt demnach voraus, dass die erteilte Auskunft erkennbar den Gegenstand des berechtigten Auskunftsbegehrens vollständig abdecken soll. Nach diesen Maßstäben ist vorliegend von einer Erfüllung des klägerischen datenschutzrechtlichen Auskunftsanspruchs auszugehen. Die Bekl. hat einen Link zur einer Internetseite der Bekl. mitgeteilt, auf der die über einen individuellen Nutzer gespeicherten Daten eingesehen werden können. Die Auskunftserteilung mittels Fernzugriffs auf ein elektronisches Auskunftssystem des Datenverantwortlichen genügt den an die Auskunftserteilung zu stellenden formellen Anforderungen. Ferner hat die Bekl. hinreichend deutlich gemacht, dass sie zur Beantwortung von Fragen betreffend die Verarbeitungstätigkeit Dritter nicht imstande ist. Soweit der Kl. weitergehend Auskunft darüber verlangt, welche Daten durch welche Empfänger zu welchem Zeitpunkt bei der Bekl. durch Scraping oder durch Anwendung des CIT erlangt werden konnten, steht seinem Anspruch § 275 Abs. 1 BGB entgegen. Die Voraussetzungen einer Unmöglichkeit und des deshalb bestehenden Leistungsverweigerungsrechts sind von dem Schuldner darzulegen und zu beweisen, der das Recht zur Leistungsverweigerung in Anspruch nimmt. Die Bekl. hat sich bzgl. der Empfänger darauf berufen, dass ihr diese nicht bekannt seien. Aus dem Umstand, dass die Bekl. gegen Scraper vorgeht, lässt sich zudem nicht schließen, dass der Bekl. technische und organisatorische Maßnahmen zur Verfügung standen, um die Dritten, welche persönliche Daten des Kl. abgegriffen haben, zu ermitteln. Es kann darüber hinaus hinsichtlich der eidesstattlichen Versicherung in Bezug auf eine Negativauskunft dahinstehen, ob der Anspruch auf eidesstattliche Versicherung einer Auskunft nach §§ 259 Abs. 2260 Abs. 2 BGB überhaupt auf die Auskunft nach Art. 15 DS-GVO Anwendung findet, da die Voraussetzungen des Anspruches nicht vorliegen. Das Gericht verweist diesbezüglich auf die Ausführungen des LG Mannheim. Damit der Anspruch besteht, müsste Grund zu der Annahme bestehen, dass die Auskunft nicht mit der erforderlichen Sorgfalt erteilt worden wäre. Ein solcher Grund ist hier nicht ersichtlich. Die Bekl. hat ausgeführt, dass ihr die Rohdaten der Scraping-Vorfälle nicht vorliegen würden. Es ist nachvollziehbar, dass die Bekl. nicht alle Ereignisse innerhalb ihres IT-Systems protokolliert, da dies datenschutzrechtliche Probleme hervorrufen kann. Es ist kein konkreter Anhaltspunkt dafür ersichtlich, dass die Bekl. entgegen ihrer Auskunft doch über Rohdaten zu den einzelnen Übertragungen verfügt. Die Behauptung des Kl., die Bekl. verfüge über weitere Informationen über den Scraping-Sachverhalt, kann als „ins Blaue hinein“ aufgestellt angesehen werden und gibt keinen Grund zu der Annahme, dass die Auskunft nicht mit der erforderlichen Sorgfalt erteilt worden wäre.

AG Bergheim Beschl. v. 2.7.2024 – 26 C 108/23

Das angerufene Gericht ist nach der Klageerweiterung aus keinem rechtlichen Gesichtspunkt zuständig, insb. da der Streitwert über der Zuständigkeitsgrenze des AG liegt; zuständig ist das aus dem Tenor ersichtliche LG. Zwar ist richtig, dass im Hinblick auf den Streitwert einer Auskunftsklage nach Art. 15 DS-GVO von den Gerichten unterschiedliche Streitwerte angesetzt werden. Das erkennende Gericht hat den Streitwert insoweit vorläufig mit Beschluss vom 26.6.2023 nachvollziehbar auf 5.000 EUR festgesetzt. Diese Ansetzung ist auch gerechtfertigt, da es auf das lnteresse der die Auskunft begehrenden Person ankommt. Die Höhe ist im vorliegenden Fall aufgrund der von der Kl. aufgeworfenen Fragen im Zusammenhang mit einer vorzubereitenden Klage hinsichtlich Unfallversicherungsleistungen aus einem Unfall mit im Raum stehenden Leistungen wegen lnvalidität in jeder Hinsicht gerechtfertigt. Die Kl. meint, dass die Bekl. im Hinblick auf das Unfallgeschehen, zu dem sie die Regulierung verweigert, nicht alle lnformationen herausgegeben habe, die aber bei vollständiger Herausgabe, einen geltend zu machenden Anspruch rechtfertigen bzw. belegen könnten. lnsofern ist das lnteresse der Kl. deutlich höher anzusetzen, als bei einer Auskunftsklage aus sonstigen Gründen. Diese Frage muss an dieser Stelle aber nicht abschließend geklärt werden, weil der Streitwert jedenfalls nach Klageerweiterung die Wertgrenze von 5.000 EUR deutlich überschreitet: Mit den weiteren angekündigten Anträgen begehrt die Kl. Feststellung, dass die Bekl. nicht befugt ist, sich in Bezug auf den Unfall der Kl. auf den Leistungsausschluss der nicht fristgerechten Zureichung eines einen Dauerschaden am rechten Knie bestätigenden ärztlichen Attestes zu berufen. Der Streitwert des Verfahrens um den genannten Dauerschaden am klägerischen Knie beträgt 40.000 EUR. Selbst wenn man hier aufgrund der Tatsache, dass lediglich ein Feststellungsanspruch geltend gemacht wird, nur einen Bruchteil (1/4) der dortigen Streitsumme als Streitwert ansetzen würde, läge der Streitwert jedenfalls jenseits der Wertgrenze von 5.000 EUR. Insb. rechtfertigt die Tatsache, dass aufgrund des Berufens der Bekl. auf den Einwand, eine etwaige Klage in Gänze daran scheitern könnte, auch einen höheren Streitwert (etwa 1/2). Selbst ein beklagtenseits vorgeschlagener Abschlag von 80 % würde noch einen Streitwert von 8.000 EUR ergeben.

ArbG Aachen Urt. v. 2.7.2024 – 2 Ca 984/24

Zurecht führt der Kl. an, dass die Auskunft gem. Art. 12 Abs. 3 S. 1 DS-GVO unverzüglich erfolgen muss. Der Begriff muss unionsrechtlich-autonom ausgelegt werden. Zu dem deutschen Verständnis ergeben sich dabei jedoch keine Abweichungen, sodass anerkannt ist, dass auch im Rahmen von Art. 12 Abs. 3 S. 1 DS-GVO „unverzüglich“ – angelehnt an § 121 BGB – „ohne schuldhaftes Zögern“ bedeutet. Dabei ist die Monatsfrist aus Art. 12 Abs. 3 S. 1 DS-GVO keine Regel-­, sondern eine Höchstfrist. Es kommt auf eine verständige Abwägung der beiderseitigen Interessen an. Unter Berücksichtigung der beiderseitigen Interessen ist die hier 17 Tage beziehungsweise acht Werktage nach Auskunftsverlangen erteilte Auskunft noch unverzüglich erteilt worden. Zwar handelt es sich bei der hiesigen Datenauskunft nicht um eine besonders komplexe Auskunft, da die Datenmenge hier überschaubar war. Soweit der Kl. in Übereinstimmung mit dem Arbeitsgericht Duisburg (Urt. v. 3.11.2023 – 5 Ca 877/23, Rn. 58) jedoch anführt, dass in diesem Fall die Auskunft innerhalb einer Woche zu erteilen ist, entspricht dies nach Ansicht der Kammer nicht den beiderseitigen Interessen. Die Wochenfrist leitete das Arbeitsgericht Duisburg aus der Bewertung der Unverzüglichkeit bei der Abgabe von Erklärungen her. Bei § 174 Abs. 5 SGB IX oder auch § 174 S. 1 BGB ist anerkannt, dass die Erklärung innerhalb einer Woche abgegeben werden muss. Bei der Datenauskunft nach Art. 15 DS-GVO verhält es sich anders: Der Arbeitgeber hat hier die Daten zu sichten, zusammen zu stellen und die entsprechenden Auskünfte niederzuschreiben. Es bedarf einer internen Abstimmung. Die Datenschutzabteilungen der großen Unternehmen sind aufgrund mannigfaltiger Datenschutznormen nicht erst seit Einführung der DS-GVO mit zahlreichen Fragestellungen konfrontiert, die bearbeitet werden müssen. Anderseits ist das Interesse des auskunftssuchenden Bewerbers nicht als überwiegend einzuordnen, da er – wie hier – in der Regel die Daten selbst im Bewerbungsprozess eingeführt hat und diese daher weit überwiegend überschauen kann. Die Gefahr einer missbräuchlichen Weiterverwendung der Daten ist, wie zuvor erörtert, bei einem abgelehnten Bewerber gerade nicht gegeben. Vor diesem Hintergrund erscheint es interessengerecht, dem Arbeitgeber regelmäßig zwei volle Arbeitswochen, d. h. 10 Werktage, für die Bewertung des Auskunftsverlangens sowie der Sichtung, Zusammenstellung und Niederschrift der Auskunft zu zugestehen. Dies ist hier eingehalten, da die Auskunft am neunten Werktag erteilt wurde. Dabei führt die Nachfrage des Kl. im November und die dann weitere 14 Tage spätere Auskunftserteilung nicht zu einer anderen Bewertung. Der Kl. muss sich die Verzögerung zurechnen lassen, da er die Nachfrage erst wesentlich später an die Bekl. richtete. Dies setzt eine Neubefassung mit der bis dahin abgeschlossen geglaubten Sache voraus. Die Frist beginnt nach Ansicht der Kammer in diesem Fall erneut, wenn nicht die ursprüngliche Auskunftserteilung offensichtlich unvollständig war. Hier fehlten lediglich Details zum Auftragsverarbeiter. Die weitere Auskunft hat die Bekl. sodann 14 Tage später am 10. Arbeitstag nach Eingang des Verlangens rechtzeitig erteilt.

OLG Frankfurt/M. Beschl. v. 2.7.2024 – 6 U 41/24 = ZD 2025, 167

Das LG ist zutreffend davon ausgegangen, dass die Bekl. durch die Bereitstellung eines Selfservice-Tool sowie das Schreiben v. 18.4.2023 den Auskunftsanspruch des Kl. nach § 15 Abs. 2 DS-GVO erfüllt hat. Die Bereitstellung des Selbstbedienungstools führt dazu, dass der Kl. die Auskünfte an seinem Wohnsitz abrufen kann, wenn er dies will. Der Auskunftserfolg tritt damit auch dann am rechten Ort ein, wenn man – mit der Berufungsbegründung – zugrunde legt, dass Erfüllungsort der Sitz des Kl. ist. Anderes ergibt sich (entgegen der Berufungsbegründung) auch nicht aus Erwägungsgrund 63 DS-GVO. Der Erwägungsgrund 63 DS-GVO besagt somit nirgends, dass der Fernzugang (hier: Selbstbedienungstool) nur dann erfüllungstauglich wäre, wenn der Nutzer mit dieser Art der Erfüllung einverstanden ist. Auch gebietet er keine solche Folgerung. Die Bereitstellung eines angemessenen Fernzugangs über ein Self-Service-Tool wird daher als ausreichend angesehen, um den Anspruch auf Bereitstellung einer Kopie der personenbezogenen Daten gem. Art. 15 Abs. 3 S. 1 DS-GVO zu erfüllen, sie ist sogar die gewünschte Form der Übermittlung. Soweit eine einzelne Stimme der Auffassung ist, ein Fernzugriffssystem ersetze nur dann die Übersendung der Auskunft bzw. Datenkopie im Wege der Schickschuld per Post oder auf elektronischem Wege, wenn sich der Anspruchsteller hiermit einverstanden erkläre, fehlt es hierfür ebenso an einer tragfähigen Begründung wie in der Entscheidung des LAG Niedersachsen, die ohne Begründung diese Literaturstelle zitiert. Die Verweisung auf den Fernzugang kann im Einzelfall zwar dazu führen, dass der betroffenen Person faktisch die Auskunft verweigert wird: ZB haben auch Menschen, die „analog leben“ oder/und keine nennenswerten Fähigkeiten im Umgang mit IT-gestützten Portalen haben, ein Recht auf Auskunft nach Art. 15 DS-GVO, dieses könnte untergraben werden, wenn man sie auf das ihnen unzugängliche Selbstbedienungstool verwiese. Darüber muss vorliegend jedoch nicht entschieden werden, denn wer sich bei der Bekl. registriert, lebt denknotwendig nicht (mehr) analog und lässt auch nicht erwarten, im Umgang mit IT-gestützten Portalen unbeschlagen zu sein. Auskunftsansprüche bewegen idR im Bereich eines Bruchteils des Hauptanspruchs, wenn sie diesen unterstützen. Der Anspruch nach § 15 DS-GVO ist zwar ein selbständiger Anspruch, bewegt sich jedoch wertmäßig in einer vergleichbaren Höhe. Hinzu kommt, dass der Anspruch keinen wirtschaftlichen Interessen des Kl. dient. Weiterhin ist zu berücksichtigen, dass Anhaltspunkte für eine Rechtsverletzung nicht bestehen. Der Senat hält daher einen Wert von 500 EUR für angemessen.

NEU LG Bonn Urt. v. 3.7.2024 – 41 O 57/24

Der hier begehrte Auskunftsanspruch ergibt sich auch nicht aus Art. 15 Abs. 1 DS-GVO. Denn nach der Rspr. des EuGH bezieht sich der Begriff „Kopie“ nicht auf ein Dokument als solches, sondern auf die personenbezogenen Daten, die es enthält. Die Kopie muss daher alle personenbezogenen Daten enthalten, die Gegenstand der Verarbeitung ist. Die Reproduktion von Auszügen aus Dokumenten oder gar von ganzen Dokumenten oder auch von Auszügen aus Datenbanken kann sich jedoch dann als unerlässlich erweisen, wenn die Kontextualisierung der verarbeiteten Daten erforderlich ist, um ihre Verständlichkeit zu gewährleisten. Nach vorstehendem Maßstab scheidet ein klägerischer Anspruch auf Herausgabe einer Kopie der Begründungsschreiben samt Anlagen und damit auch der Nachträge aus. Die vom EuGH eröffnete Ausnahme ist vorliegend nicht gegeben. Der Kl. hat weder dazu vorgetragen noch sind die eine Ausnahme rechtfertigende Umstände sonst ersichtlich, dass die Kontextualisierung der verarbeiteten Daten erforderlich sei, um ihre Verständlichkeit zu gewährleisten. Die Geltendmachung der Auskunft durch den Kl. scheitert schließlich auch nicht an Art. 12 Abs. 5 S. 2 DS-GVO. Zwar macht der Verordnungsgeber durch die Verwendung der Formulierung "insbesondere im Fall von häufiger Wiederholung" deutlich, dass die Vorschrift nicht nur die häufige Antragsstellung, sondern auch andere rechtsmissbräuchliche Anträge erfassen will und insoweit nicht abschließend ist. Bei der Auslegung, was in diesem Sinne rechtsmissbräuchlich ist, ist der Schutzzweck der DS-GVO zu berücksichtigen. Wie sich aus dem Erwägungsgrund 63 DS-GVO ergibt, ist Sinn und Zweck des in Art. 15 DS-GVO normierten Auskunftsrechts, es der betroffenen Person problemlos und in angemessenen Abständen zu ermöglichen, sich der Verarbeitung der sie betreffenden personenbezogenen Daten bewusst zu werden. Die Ausübung des Rechts nach Art. 15 DS-GVO soll der betroffenen Person ermöglichen zu überprüfen, ob sie betreffende Daten richtig sind und auch, ob sie in zulässiger Weise verarbeitet werden. Nach vorstehendem Maßstab ist die Ausübung des Auskunftsrechts nicht rechtsmissbräuchlich. Zu berücksichtigen ist, dass das Auskunftsbegehren jederzeit geltend gemacht werden kann. Anhaltspunkte für eine Rechtsmissbräuchlichkeit sind weder erkennbar noch von der gem. Art. 12 Abs. 5 S. 3 DS-GVO beweisbelasteten Bekl. erheblich vorgetragen. Die Bekl. hat weder eine offenkundige Unbegründetheit des Antrags noch eine exzessive Antragstellung dargelegt.

ÖBVwG Entscheidung v. 8.7.2024 – W137 2278780-1

Eine betroffene Person soll durch die Auskunft in die Lage versetzt werden, sich der Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten bewusst zu sein und deren Rechtmäßigkeit überprüfen zu können (vgl. Erwägungsgrund 63 DS-GVO). Die Auskunft hat dabei dem Transparenzgebot des Art. 12 Abs. 1 DS-GVO zu entsprechen, das voraussetzt, dass eine für die betroffene Person bestimmte Information präzise, leicht zugänglich und verständlich sowie in klarer und einfacher Sprache abgefasst ist. Nach der Rspr. des EuGH und des Verwaltungsgerichtshofs begründet Art. 15 Abs. 3 DS-GVO kein neben dem Recht auf Auskunft nach Art. 15 DS-GVO bestehendes eigenständiges Recht auf Erhalt einer Datenkopie. Art. 15 Abs. 3 S. 1 DS-GVO ist vielmehr dahin auszulegen, dass das Recht, vom für die Verarbeitung Verantwortlichen eine Kopie der personenbezogenen Daten, die Gegenstand der Verarbeitung nach Art. 15 sind, zu erhalten, bedeutet, dass der betroffenen Person eine originalgetreue und verständliche Reproduktion aller dieser Daten ausgefolgt wird. Dieses Recht umfasst ggf. auch den Anspruch, eine Kopie von Auszügen aus Dokumenten oder gar von ganzen Dokumenten oder auch von Auszügen aus Datenbanken, die u. a. diese Daten enthalten, zu erlangen, wenn die Zurverfügungstellung einer solchen Kopie unerlässlich ist, um der betroffenen Person die wirksame Ausübung der ihr durch diese VO verliehenen Rechte zu ermöglichen, wobei insoweit die Rechte und Freiheiten anderer zu berücksichtigen sind. Gem. Art. 15 Abs. 4 DS-GVO darf das Recht auf Erhalt einer Kopie gem. Absatz 1b die Rechte und Freiheiten anderer Personen nicht beeinträchtigen. Nach Erwägungsgrund 63 DS-GVO soll die Ausnahme nach Art. 15 Abs. 4 DS-GVO Geschäftsgeheimnisse und Rechte des geistigen Eigentums, insb. das Urheberrecht an Software schützen. Es ist aber davon auszugehen, dass grds. alle Rechte und Freiheiten, die von dem Recht der Union oder der MS anerkannt sind, relevant sein werden. Müsste der Verantwortliche eine E-­Mail beauskunften, in dem auch andere Personen genannt werden, deren Interessen höher einzustufen sind, so sind diese Unterlagen nicht vom Auskunftsrecht umfasst. Art. 15 Abs. 4 DS-GVO legt fest, dass das Recht auf Erhalt einer Kopie »gem. Absatz 3« die Rechte und Freiheiten anderer Personen nicht beeinträchtigen darf. Dieser explizite Verweis auf das Recht auf Kopie in Absatz 3 scheint auf dem ersten Blick der bisher erarbeiteten Systematik zu widersprechen, weil er sich nach dem Wortlaut nur auf das Recht auf Kopie und nicht auf das inhaltliche Auskunftsrecht gem. Art. 15 Abs. 1 DS-GVO bezieht. Dieser Widerspruch löst sich aber auf, wenn man das Recht auf Kopie als nähere Bestimmung hinsichtlich der Art und Weise betrachtet, wie eine Auskunft über personenbezogene Daten der betroffenen Person nach Art. 15 Abs.1 DS-GVO zu erteilen ist. Dann bezieht sich nämlich die Verpflichtung zu einer Interessenabwägung auf die gesamte inhaltliche Auskunftserteilung. Die mitbeteiligte Partei stützte die Verweigerung der Auskunft hinsichtlich der den Aktenordnern im Wesentlichen auf überwiegende Geheimhaltungsinteressen, welche das Auskunftsinteresse des Beschwerdeführers überwiegen würden. Sie brachte vor, dass gegen den Beschwerdeführer zwei Arbeits- und Sozialgerichtliche Verfahren anhängig seien, wobei etwaige E-­Mailverläufe und Stellungnahmen Teile dieser Verfahren seien (unstrittig ist, dass zumindest ein Verfahren noch anhängig ist). Da gerade dies eine strittige Frage in anhängigen Zivilverfahren darstelle, würde die Beauskunftung eine Verschlechterung der Prozessposition der mitbeteiligten Partei bedeuten. Damit führt die mitbeteiligte Partei auch nach Ansicht des BVerwG ein berechtigtes Geheimhaltungsinteresse ins Treffen, wobei den Beschwerdeausführungen nicht entnommen werden kann, inwiefern das Interesse des Beschwerdeführers an der Beauskunftung den Geheimhaltungsinteressen der mitbeteiligten Partei überwiegt. Hinzu kommt, dass – auch vor dem Hintergrund, dass dem Beschwerdeführer umfangreiche bei der mitbeteiligten Partei gespeicherten Daten (insgesamt 187 den Beschwerdeführer betreffende Dokumente sowie die Teile I. bis III. seines Personalaktes) beauskunftet wurde und sich die Verweigerung der Beauskunftung nur auf die in Rede stehende E-­Mailverläufe und Stellungnahmen beschränkt – zu dem Schluss, dass die Beschaffung von prozessstärkender Information des Beschwerdeführers über den Schutzzweck der Norm hinausgeht und im gegenständlichen Fall das Interesse der mitbeteiligten Partei an der Geheimhaltung der genannten E-­Mailverläufe und Stellungnahmen das Interesse des Beschwerdeführers überwiegt. Überdies ist darauf hinzuweisen, dass es sich bei den durch den Beschwerdeführer geforderten Aktenordnern ausschließlich um physische Aktenordnern, die sich im Büro der mitbeteiligten Partei befinden, handelt. Diesbezüglich ist dem Argument der belangten Behörde, nach dem im Hinblick auf in Papierakten aufbewahrten Daten der ÖOGH sowie die Höchstgerichte des öffentlichen Rechts davon ausgehen würden, dass Papierakten zufolge ihres Aufbaus und ihrer Struktur nicht als Datei iSd § 4 Nr. 6 DSG 2000 zu qualifizieren seien, zu folgen.

LG Traunstein Urt. v. 8.7.2024 – 9 O 173/24 = ZD 2024, 701

Auskunftsansprüche nach Art. 15 DS-GVO stehen der Klagepartei gegen die Bekl. nicht zu. Soweit begehrt wird Auskunft bzgl. der Daten „aus der Überwachung des F.-Messengers“ zu erteilen, „Chat-Protokolle vorzulegen und deren interne Bewertung offenzulegen“, können die Chat-Verläufe durch die Klagepartei selbst heruntergeladen werden. Der Auskunftsanspruch ist dadurch erfüllt, § 362 Abs. 1 BGB. Was unter einer „internen Bewertung“ zu verstehen sein soll, erschließt sich dem Gericht nicht; eine Subsumtion unter eine der Kategorien des Art. 15 Abs. 1 DS-GVO ist insoweit nicht möglich. Soweit Auskunft begehrt wird, welche „Off-..-Daten“ durch die Bekl. an der IP-Adresse der Klägerseite gesammelt und zu welchem Zweck sie gespeichert und verwendet wurden, verweist die Bekl. zu Recht auf die von ihr zur Verfügung gestellte Selbstauskunftsmöglichkeit und hinsichtlich der Verarbeitungszwecke auf eine bestimmte Seite im Hilfebereich. Die Auskunft ist damit erteilt, § 362 Abs. 1 BGB. Hinsichtlich etwaiger an die NSA übermittelter Daten kann die Bekl. die Auskunft verweigern, weil zum einen eine Geheimhaltungspflicht nach USamerikanischem Rechts besteht und es sich zum anderen um ihrem Wesen nach geheimhaltungsbedürftige Informationen handelt, Art. 23 DS-GVO iVm § 29 Abs. 1 S. 2 BDSG, wobei sich letztgenannte Vorschrift entgegen der Auffassung der Klagepartei schon dem Wortlaut nach nicht auf Berufsgeheimnisträger beschränkt. Es versteht sich von selbst, dass die Information, ob und welche Auskünfte an Geheimdienste erteilt werden, ihrem Wesen nach geheimhaltungsbedürftig ist. IÜ erfolgt die Beauskunftung an die NSA nicht durch die Bekl., sondern durch die ., Inc., sodass die Bekl. hinsichtlich eines Auskunftsanspruchs auch nicht passivlegitimiert wäre.

VG des Saarlandes Urt. v. 10.7.2024 – 5 K 979/22 = ZD 2025, 362

Insoweit ist zunächst festzustellen, dass auf einen Auskunftsanspruch aus Art. 15 Abs. 1 DS-GVO grds. wirksam verzichtet werden kann. Dieses Recht wird zwar durch Art. 8 Abs. 2 S. 2 GRCh grundrechtlich gewährleistet, das steht einem wirksamen Verzicht jedoch nicht entgegen. Denn wie sich aus Art. 8 Abs. 2 S. 1 GRCh ergibt, fehlt es an einer Betroffenheit, wenn der Betroffene in Kenntnis der Sachlage in die Verarbeitung seiner Daten einwilligt, was allerdings auf Freiwilligkeit beruhen muss. Wenn jedoch es möglich ist, in die Verarbeitung seiner Daten einzuwilligen und damit einem Eingriff in das Recht aus Art. 8 GRCh zuzustimmen, so muss es als minus auch grds. zulässig sein, auf das sich aus Art. 8 Abs. 2 S. 2 GRCh und Art. 15 Abs. 1 DS-GVO ergebende Auskunftsrecht zu verzichten. Offen kann im vorliegenden Verfahren dabeibleiben, ob ein allgemeiner Verzicht auf dieses Recht, sei es zB vertraglich oder in Form eines negativen Schuldanerkenntnisses i. S. des § 397 Abs. 2 BGB, zulässig ist. Dies ist insb. dann fraglich, wenn ein solcher Verzicht für noch nicht bestehende Datenverarbeitungen in der Zukunft erklärt wird. Die Zulässigkeit eines solchen Verzichtes wird in der Lit. eher als unzulässig angesehen. Dagegen wird ein nachträglicher Verzicht auf einen Auskunftsanspruch aus Art. 15 Abs. 1 DS-GVO als grds. zulässig betrachtet. Dies gilt insb. für einen Verzicht iRe Vergleichs. Nach der Überzeugung des Gerichts ist es daher zulässig, wie im vorliegenden Fall, iRe gerichtlichen Vergleiches auf Auskunftsansprüche über Datenverarbeitungen in der Vergangenheit zu verzichten. Dies gilt zumindest dann, wenn sich der Vergleich auf solche Verarbeitungen bezieht, welche aus zeitlich vor dem hierauf gerichteten Vergleichsschluss resultierenden Datenerhebungen stammen. Daher hält es das Gericht im vorliegenden Fall für zulässig, dass der Kl. iRe arbeitsrechtlichen Vergleichs mit der Beigeladenen darauf verzichtet hat, dass er ihr ggü. weiter Auskunft gem. Art. 15 DS-GVO verlangen kann. Der vom Kl. mit der Beigel. geschlossene Vergleich regelt diese Frage auch hinreichend deutlich. Denn in diesem Vergleich heißt es unter Ziffer 6: „Mit Erfüllung des Vergleichs sind alle Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis und dessen Beendigung, gleich ob bekannt oder unbekannt, gleich aus welchem Rechtsgrund, abgegolten mit Ausnahme der Arbeitspapiere.“ Da jedoch die Verarbeitung der Daten, über die der Kl. Auskunft verlangt, im Rahmen seines Arbeitsverhältnisses erfolgt ist, ist für das Gericht hinreichend deutlich, dass der Vergleich auch einen insoweit sich ergebenden Auskunftsanspruch gem. Art. 15 DS-GVO umfasst. Denn die Formulierung „alle Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis und dessen Beendigung, gleich ob bekannt oder unbekannt, gleich aus welchem Rechtsgrund,“ macht hinreichend klar, dass nicht nur unmittelbare Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis selbst, sondern auch Sekundäransprüche – wie der Anspruch aus Art. 15 DS-GVO – erfasst werden sollten. Insoweit bedurfte es nicht einer zusätzlichen Klarstellung im Vergleich, dass auch diese Ansprüche davon umfasst sein sollten. Dass sich der Kl. möglicherweise über die Reichweite des Vergleichs getäuscht hat, steht aus Sicht des Gerichts der Wirksamkeit des Verzichts nicht entgegen. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass sich der Kl. bereits vor Abschluss des Vergleiches per online-Beschwerdeformular gem. Art. 77 DS-GVO an die Bekl. gewandt hatte, ihm also sein Auskunftsanspruch aus Art. 15 DS-GVO durchaus bekannt war. Insofern ist es auch unter dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben nicht nachvollziehbar, dass der Kl. einerseits mit der Beigeladenen einen Vergleich geschlossen hat, mit dem alle Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis und dessen Beendigung abgegolten sein sollten, und andererseits noch auf der Durchsetzung des Auskunftsanspruches aus Art. 15 DS-GVO ggü. seinem früheren Arbeitgeber durch die Bekl. besteht. Folglich hat der Kl. durch den am 24.2.2022 vor dem Arbeitsgericht des Saarlandes abgeschlossenen gerichtlichen Vergleich auf seinen Auskunftsanspruch aus Art. 15 DS-GVO ggü. der Beigeladenen verzichtet und die Bekl. hat zu Recht das gegen die Beigel. eingeleitete Verfahren eingestellt.

EuGH (9. Kammer) Urt. v. 11.7.2024 – C-461/22 – MK = ZD 2024, 689

Art. 4 Nr. 7 DS-GVO ist dahin auszulegen, dass ein ehemaliger Betreuer, der seine Aufgaben in Bezug auf eine unter seine Betreuung gestellte Person berufsmäßig wahrgenommen hat, als im Sinne dieser Bestimmung „Verantwortlicher“ für die Verarbeitung der diese Person betreffenden personenbezogenen Daten, die sich in seinem Besitz befinden, einzustufen ist, sowie dahin, dass eine solche Verarbeitung alle Bestimmungen dieser VO, insb. Art. 15 DS-GVO, beachten muss.

LG Mühlhausen Urt. v. 11.7.2024 – 6 O 257/23

Ein Anspruch ergibt sich nicht aus Art. 15 Abs. 1 DS-GVO. Denn der Bekl. steht ggü. einem etwaigen Anspruch jedenfalls ein Weigerungsrecht aus Art. 12 Abs. 5 S. 2 lit. b DS-GVO zu, da dem Antrag der sich aus § 242 BGB ergebende Einwand des Rechtsmissbrauchs entgegensteht. Nach Art. 12 Abs. 5 S. 2 lit. b DS-GVO kann ein Verantwortlicher eine Auskunft verweigern wenn der Auskunftsanspruch offenkundig unbegründet ist oder exzessiv geltend gemacht wird. Die Vorschrift führt zwar lediglich die häufige Wiederholung als Beispiel für einen „exzessiven“ Antrag auf. Die Verwendung des Wortes „insbesondere“ macht aber deutlich, dass die Vorschrift auch andere rechtsmissbräuchliche Anträge erfassen will. Bei der Auslegung, was idS rechtsmissbräuchlich ist, ist der Schutzzweck der DS-GVO zu berücksichtigen. Wie sich aus dem Erwägungsgrund 63 DS-GVO ergibt, ist Sinn und Zweck des in Art. 15 DS-GVO normierten Auskunftsrechts, es der betroffenen Person problemlos und in angemessenen Abständen zu ermöglichen, sich der Verarbeitung der sie betreffenden personenbezogenen Daten bewusst zu werden und die Rechtmäßigkeit dieser Verarbeitung überprüfen zu können. Der Betroffene soll insb. den Umfang und Inhalt der gespeicherten Daten beurteilen können. Die Auskünfte sollen auch dazu dienen, der betroffenen Person die weiteren Rechte auf Berichtigung, Löschung und Einschränkung der Verarbeitung (Art. 1617 und 18 DS-GVO) zu ermöglichen. Um ein solches Bewusstwerden zum Zweck einer Überprüfung der datenschutzrechtlichen Zulässigkeit der Verarbeitung personenbezogener Daten geht es dem Kl. nach seinem eigenen Klagevorbringen hingegen nicht. Der Kl. macht keines der vorgenannten Interessen geltend. Sinn und Zweck der von ihm begehrten Auskunftserteilung ist vielmehr – wie sich aus der Verbindung mit dem im Wege der Stufenklage verfolgten unbezifferten Antrag auf Zahlung zweifelsfrei ergibt – ausschließlich die Verfolgung sich aus den Wetteinsätzen möglicherweise ergebender Leistungsansprüche. Es geht ihm mithin einzig allein um die Überprüfung etwaiger geldwerter Ansprüche gegen die Bekl. Eine solche datenschutzfremden Zwecken dienende Vorgehensweise ist vom Schutzzweck der DS-GVO jedoch nicht umfasst. Es betrifft noch nicht einmal den mit der VO als solchem verfolgten Datenschutz. Ein sich derart von dem Regelungsgehalt der Rechtsgrundlage entferntes Begehren ist nicht schützenswert. Nach alledem steht fest, dass die Klagepartei vorliegend versucht, über das Instrument der DS-GVO einen Ausforschungsbeweis im Zivilprozess zu konstruieren, welcher so von der ZPO gerade explizit nicht vorgesehen ist. Denn würde Art. 15 DS-GVO dem Betroffenen Zugang zu sämtlichen Informationen in der Sphäre der Gegenseite geben, würde dies den allgemeinen Beibringungsgrundsatz des deutschen Prozessrechts unterlaufen und umkehren. Dies ist abzulehnen. Vielmehr obliegt es der Klagepartei, die für die Begründung ihrer Ansprüche erforderlichen Tatsachen substantiiert vorzutragen und entsprechend geeignete Beweis anzuführen. Dies ist ihr gerade im Hinblick auf die Ein- und Auszahlungen auf ein Spielerkonto auch zweifelsohne zumutbar und möglich, da sich die Klagepartei selbst in erster Linie über ihre eigenen Vermögenszuwächse und -abflüsse im Klaren sein muss und geeignete Nachweise, wie zB Kontoauszüge oder Abbuchungsbelege besitzt oder jedenfalls anfordern kann.

OLG Zweibrücken Beschl. v. 12.7.2024 – 8 U 21/24

Der Antrag ist mit 500 EUR zu bewerten. Der Gegenstandswert eines Auskunftsanspruchs, der allerdings nicht identisch mit dem Leistungsanspruch ist bemisst sich nach dem wirtschaftlichen Interesse, das die Klägerseite an der Erteilung der Auskunft hat, dies ist idR mit einem Bruchteil, nämlich 1/10 bis 1/4 des klägerseits erwarteten Leistungsanspruchs anzusetzen. Im Licht dieser Grundsätze veranschlagt der Senat den Wert des Auskunftsanspruchs auf 500 EUR.

ArbG Düsseldorf Beschl. v. 17.7.2024 – 3 Ca 1711/24

In dem Rechtsstreit weist die Vorsitzende darauf hin, dass nach vorläufiger Rechtsauffassung den Ausführungen des Kl. dazu, dass der nach Art. 15 DS-GVO bestehende Auskunftsanspruch nicht durch Angaben in einer Datenschutzerklärung erfüllt sein kann, zuzustimmen sein dürfte. Denn die Empfänger, an die die Daten übermittelt werden sollen, müssen nicht identisch sein mit den Empfängern, ggü. denen die Offenlegung tatsächlich erfolgt ist. Ebenfalls berechtigt dürfte die Frage des Kl. nach dem Beginn der genannten Frist, mit deren Ablauf die Daten gelöscht werden, sein. Auf der anderen Seite bestehen Bedenken, ob diese Mängel in der Auskunftserteilung einen Schadenersatzanspruch begründen können. Dem Missbrauchsargument der Bekl. steht nach vorläufiger Auffassung der Vorsitzenden unabhängig davon, dass objektivierbare Aussagen über die Motivationslage des Kl. kaum zu treffen sein dürften, entgegen, dass die DS-GVO bewusst finanzielle Anreize für Privatpersonen setzt, um eine Verfolgung etwaiger Verstöße attraktiv zu machen.

NEU LG Neuruppin Urt. v. 19.7.2024 – 5 O 201/23

Der Klageantrag gerichtet auf Auskunft, auf welche konkrete Weise die Bonitäts-Scorewerte des Kl. errechnet wurden, ist zwar zulässig, aber unbegründet. Der Kl. hat über die bereits von der Bekl. erteilte Auskunft vom 13.6.2023 hinaus keinen weitergehenden Auskunftsanspruch ggü. der Bekl. nach Art. 15 Abs. 1 lit. h DS-GVO. Der aus dieser Regelung folgende Anspruch ist durch die Auskunft hinreichend erfüllt worden. Unabhängig von der Frage, ob überhaupt eine automatisierte Entscheidungsfindung gem. Art. 22 Abs. 1 und Abs. 4 DS-GVO zu verzeichnen ist, hat die Bekl. mit Übersendung der Datenkopie v. 13.6.2023 in ausreichender Weise Auskunft über die bei ihr über den Kl. gespeicherten Daten erteilt. Ein weitergehender Anspruch auf Erteilung einer Auskunft über das konkrete Berechnungsverfahren beim Scoring, also dem dahinter stehenden Algorithmus, besteht nach dem Wortlaut des Art. 15 Abs. 1 lit. h DS-GVO nicht. Diesbezüglich kann sich die Bekl. – ausgehend von dem hier heranzuziehenden Beschluss des BGH v. 28.1.2014 – VI ZR 156/13 (= ZD 2014, 306 mAnm Schade/Wolff) – gem. Art. 15 Abs. 4 DS-GVO zulässigerweise auf Ihr Geschäftsgeheimnisberufen.

OLG Köln Urt. v. 19.7.2024 – 20 U 27/23

Aber auch auf Art. 15 Abs. 1 DS-GVO kann der Kl. den von ihm geltend gemachten und vom LG titulierten Auskunftsanspruch nicht stützen: Zwar ist Art. 15 DS-GVO in zeitlicher Hinsicht für den gesamten von dem Auskunftsbegehren des Kl. umfassten Zeitraum anwendbar, weil sich die DS-GVO auch auf Verarbeitungsvorgänge bezieht, die vor dem 25.5.2018 als dem Anwendungsdatum der DS-GVO (Art. 99 Abs. 2 DS-GVO) ausgeführt wurden, wenn das Auskunftsersuchen nach diesem Datum vorgebracht wurde. Voraussetzung für einen Auskunftsanspruch des Kl. aus Art. 15 Abs. 1 DS-GVO wäre aber, dass es sich bei den vom Kl. begehrten Informationen um personenbezogene Daten iSv Art. 15 Abs. 1 DS-GVO iVm Art. 4 Nr. 1 DS-GVO handelt. Dies ist indessen nicht der Fall. Denn mit seinem geltend gemachten und vom LG titulierten Auskunftsantrag begehrt der Kl. Auskunft „über alle Beitragsanpassungen unter Ausweisung der einzelnen Erhöhungen in den jeweiligen Tarifen“ in dem Zeitraum v. 1.11.2011 bis 23.12.2021. Bei den Prämien zu den einzelnen vom Kl. bei der Bekl. versicherten Tarifen und den insoweit in dem Zeitraum v. 1.11.2011 bis 23.12.2021 (eventuell) erfolgten Erhöhungen bzw. Reduzierungen handelt es sich aber nicht um personenbezogene Daten iSv Art. 15 Abs. 1 DS-GVO iVm Art. 4 Nr. 1 DS-GVO. Hiervon ausgehend hat der BGH nicht lediglich zu den Anschreiben und Beiblättern, die anlässlich von Beitragsanpassungen von Versicherern an die Versicherungsnehmer üblicherweise übersandt werden, sondern auch zu den Nachträgen zum Versicherungsschein ausdrücklich entschieden, dass diese „einzelne personenbezogenen Daten“ enthalten. Damit hat der BGH aber zugleich entschieden, dass (auch) die Nachträge zum Versicherungsschein neben personenbezogen Daten auch solche Informationen enthalten, die nicht als personenbezogene Daten zu bewerten sind und dementsprechend nicht von Art. 15 Abs. 1 DS-GVO erfasst werden. Dies fügt sich zu einem früheren Urteil des BGH, mit dem der BGH bereits im Jahre 2021 entschieden hat, dass die zurückliegende Korrespondenz der Parteien, das „Prämienkonto“ des Versicherungsnehmers [damit ausweislich dieses Urteils gemeint: verarbeitete Daten über Prämienzahlungen des betroffenen Versicherungsnehmers] und Daten des Versicherungsscheins sowie interne Vermerke und Kommunikation des betroffenen Versicherers „nicht kategorisch vom Anwendungsbereich des Art. 15 Abs. 1 DS-GVO ausgeschlossen werden“. Auch bei dieser Entscheidung ist der BGH davon ausgegangen, dass es in der zurückliegenden Korrespondenz der Parteien, im „Prämienkonto“ des Versicherungsnehmers und im Versicherungsschein sowie in den internen Vermerken und Kommunikation des betroffenen Versicherers neben personenbezogenen Daten des betroffenen Versicherungsnehmers auch solche Daten gibt, die nicht iSd Datenschutzgrundverordnung als personenbezogene Daten bewertet werden können. Dieser höchstrichterlichen Rspr. folgt der Senat. Auch der Senat bewertet nicht alle in einem Nachtrag zum Versicherungsschein enthaltenen Angaben als personenbezogene Daten iSv Art. 15 Abs. 1 DS-GVO iVm Art. 4 Nr. 1 DS-GVO. Denn nur bei einem Teil der Angaben, die sich üblicherweise in einem Nachtrag zum Versicherungsschein finden, handelt es sich um Informationen objektiver und/oder subjektiver Natur über die in Rede stehende Person, die aufgrund ihres Inhalts, ihres Zwecks oder ihrer Auswirkungen mit einer bestimmten Person verknüpft sind. Für die Information über die Höhe der für einen Tarif zu entrichtenden Prämie und damit zugleich auch für die Information zu einer Beitragsanpassung, also zu dem Betrag, um den sich eine Prämie in einem bestimmten Tarif monatlich erhöht oder verringert, trifft dies nicht zu. Bei diesen Angaben handelt es sich nicht mehr um eine Information über die Person des Versicherungsnehmers. Da der Kl. den von ihm geltend gemachten und vom LG titulierten Auskunftsanspruch (auch) nicht auf Art. 15 Abs. 1 DS-GVO stützen kann, kann die Frage dahinstehen, ob und ggf. inwieweit der Kl. – etwa im Hinblick auf Art. 12 Abs. 5 S. 2 lit. b DS-GVO und Erwägungsgrund 63 S. 1 DS-GVO – mit seinem Anspruch ausgeschlossen wäre, weil er datenschutzfremde Zwecke verfolgt.

VG Darmstadt Urt. v. 1.8.2024 – 5 K 1191/21.DA

Dies wird auch infolge eines Vergleichs mit entsprechenden unionsrechtlichen Anspruchsgrundlagen deutlich, welche ebenfalls ein entsprechendes Tätigwerden des jeweiligen Betroffenen voraussetzten (Art. 15 Abs. 1 DS-GVO). Eine wie von der Kl. begehrte Informationspflicht aus eigenem Zutun des Bekl. besteht unionsrechtlich nach Art. 13 und 14 DS-GVO vielmehr nur, wenn die Daten beim Betroffenen oder Dritten erhoben werden. Dies ist jedoch nicht der Fall, wenn Auskunft über bereits durch die Eintragungen im Liegenschaftskataster und Grundbuch aufgenommene Daten der Kl. an Dritte erteilt wird.

BayObLG Entscheidung v. 16.8.2024 – 101 AR 103/24e

Der Wert des Auskunftsantrags beträgt entsprechend den Angaben des Kl. 500 EUR. Der Streitwert eines Auskunftsantrags richtet sich nach dem wirtschaftlichen Interesse, das der Kl. an der Erteilung der Auskunft hat. Dieses ist gem. § 3 ZPO zu schätzen. Dabei bildet der Leistungsanspruch, zu dessen Durchsetzung die Auskunft benötigt wird, einen Anhaltspunkt. Allerdings ist der Wert des Auskunftsanspruchs nur mit einem Teilwert des Anspruchs zu bemessen, dessen Durchsetzung die verlangte Information dienen soll; üblicherweise werden hierbei zwischen einem Viertel und einem Zehntel angesetzt. Vorliegend geht der Kl. selbst (und ihm folgend das AG) von einem Streitwert von 500 EUR aus. Zur Begründung führt der Kl. aus, die Auskunft diene dazu, ihm die Wahrnehmung weiterer Rechte nach der DS-GVO zu ermöglichen. Den Streitwert höher zu bemessen, ist auch nicht gerechtfertigt. Zum einen weiß der Kl. selbst, welche Daten er der Bekl. zur Verfügung gestellt hat und welche daher – maximal – von Dritten abgegriffen werden konnten. Zum anderen macht der Kl. bereits mit der vorliegenden Klage in Nr. 1 und 4 Schadensersatzansprüche gegen die Bekl. geltend. Welche weiteren konkreten Ansprüche aus der DS-GVO er noch erheben möchte, konkretisiert der Kl. nicht. Mithin erscheint eine Bemessung mit 500 EUR angemessen. Jedenfalls in der obergerichtlichen Rspr. findet sich eine Vielzahl von Entscheidungen in Parallelverfahren, die den Streitwert des Auskunftsantrags nur mit diesem Wert bemessen.

NEU ArbG Dortmund Urt. v. 16.8.2024 – 10 Ca 754/24

Gemessen an diesen Grundsätzen genügt es in den Fällen der Geltendmachung eines Auskunftsanspruchs gem. Art. 15 Abs. 1 Hs. 2 DS-GVO aber grds., wenn der Klageantrag dem Wortlaut der Vorschrift entsprechend auf Erteilung einer vollständigen Auskunft über die von der Bekl. verarbeiteten personenbezogenen Daten des Kl. gerichtet ist; eine Spezifizierung dieser Daten ist nicht erforderlich. Der Kl. begehrt mit seinem Antrag Auskunft über sämtliche bei der Bekl. verarbeiteten personenbezogenen Daten und diejenigen Informationen, die vom Wortlaut des Art. 15 Abs. 1 Hs. 2 DS-GVO umfasst sind. Aus Gründen des effektiven Rechtsschutzes genügt dieser Antrag. Denn es muss einen Weg geben, den aus Art. 15 Abs. 1 Halbsatz 2 DS-GVO folgenden Anspruch auch prozessual durchzusetzen. Dabei ist maßgeblich zu berücksichtigen, dass der Anspruchsteller durch sein Auskunftsbegehren erst die Informationen erlangen will, die ihm eine genaue Bezeichnung seiner vom Anspruchsgegner verarbeiteten personenbezogenen Daten ermöglichen. Die Angabe solcher Informationen kann deshalb nicht Voraussetzung für die prozessuale Durchsetzung des Anspruchs sein. Im vorliegenden Fall hat der Kl. gerade keine Kenntnis welche Daten an die Bekl. herangetragen wurden und über welche diese nunmehr verfügt. Im Übrigen hat er im Rahmen seiner Klageschrift und während des gesamten Verfahren durchaus deutlich gemacht, worum es hier grundsätzlich gehen soll. Auch soweit der Kl. die Auskunftserteilung durch Überlassen einer Kopie begehrt, fehlt den Anträgen nicht die hinreichende Bestimmtheit Nach der Rspr. des Europäischen Gerichtshofs v. 4.5.2023 – C-487/21 (= ZD 2023, 539) – legt Art. 15 Abs. 3 DS-GVO nämlich nur die praktischen Modalitäten für die Erfüllung der aus Art. 15 Abs. 1 DS-GVO folgenden Auskunftspflicht fest. Art. 15 DS-GVO kann deshalb gerade nicht so ausgelegt werden, dass er in seinem Absatz 3 S. 1 ein anderes Recht als das in Absatz 1 vorgesehene gewährt. Nach dieser Entscheidung ist insb. auch kein Raum mehr für die Annahme des Bundesarbeitsgerichts, ein auf Überlassung einer Datenkopie gem. Art. 15 Abs. 3 DS-GVO gerichteter Antrag müsse erkennen lassen, von welchen personenbezogenen Daten eine Kopie verlangt werde, und ein Anspruchsteller, der zu einer genaueren Bezeichnung außerstande sei, sei deswegen gehalten, im Wege der Stufenklage zunächst eine Auskunft darüber zu verlangen, welche personenbezogenen Daten der Anspruchsgegner verarbeite, um auf dieser Grundlage sodann einen Antrag auf Überlassung einer Kopie der sich aus der Auskunft ergebenden Daten stellen zu können. Art. 15 DS-GVO enthält vielmehr nach der jüngsten Rspr. des Europäischen Gerichtshofs einen einheitlichen Auskunftsanspruch. Dieser einheitliche Anspruch muss grds. ohne eine Spezifizierung der personenbezogenen Daten – wie hier – einheitlich geltend gemacht werden können. Da der Anspruch auf eine unvertretbare Handlung gerichtet ist, ist er nach § 888 ZPO zu vollstrecken. Erteilt ein zur Auskunftserteilung verurteilter Schuldner (weitere) Auskünfte und stellt dem Gläubiger Datenkopien zur Verfügung, muss gegebenenfalls im Vollstreckungsverfahren geprüft werden, ob der titulierte Auskunftsanspruch dadurch dann endgültig erfüllt worden ist. Daraus möglicherweise resultierende Schwierigkeiten sind keine datenschutzrechtliche Besonderheit, sondern können in ähnlicher Form auch bei anderen Auskunftsansprüchen auftreten. Die Anspruchsvoraussetzungen nach Art. 15 Abs. 1 DS-GVO sind erfüllt; eine über seinen Antrag hinausgehende Präzisierung der „personenbezogenen Daten“ ist nicht erforderlich. Die einzelnen Informationen, die im Antrag aufgezählt sind, entsprechen den Voraussetzungen des Art. 15 DS-GVO und bilden den dort geregelten Auskunftsanspruch ab. Die Ansprüche auf Auskunft und Herausgabe der personenbezogenen Daten sind im vorliegenden Fall nicht durch berechtigte Interessen Dritter beschränkt. Das Auskunftsrecht des Art. 15 Abs. 1 Halbsatz 2 DS-GVO besteht nicht einschränkungslos. Das Auskunftsrecht kann durch Rechte und Freiheiten anderer Personen eingeschränkt sein. Dabei kann dahinstehen, ob sich dies unmittelbar aus der DS-GVO oder über die Öffnungsklausel des Art. 23 Abs. 1 lit. i DS-GVO erst aus § 29 Abs. 1 S. 2 BDSG bzw. aus § 12 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 DSG NRW ergibt. Denn in allen genannten Fällen kommt es im vorliegenden Fall im Ergebnis insb. darauf an, ob das Interesse des Hinweisgebers an der Geheimhaltung seiner Person das Auskunftsinteresse überwiegt. Denn die Bekl. wendet insb. ein, eine Weitergabe der personenbezogenen Daten, die im Zusammenhang mit den Vorwürfen an der A B durch die Bekl. verarbeitet werden, komme aufgrund berechtigter Interessen Dritter nicht in Betracht. Soweit die Bekl. die Auskunftsverweigerung auf § 12 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 DSG NRW stützt, wird das Recht auf Auskunft nur eingeschränkt „soweit“ durch die Auskunft Informationen offenbart würden, die nach einer Rechtsvorschrift oder wegen der überwiegenden berechtigten Interessen eines Dritten, geheim gehalten werden müssen. Gemessen hieran, kann die Bekl. den nach Art. 15 DS-GVO im Grundsatz bestehenden Auskunftsanspruch auch in Anwendung von § 12 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 DSG NRW jedenfalls nicht gänzlich verweigern. Nur „soweit“ schützenswerte Interessen Dritter bestehen würden und diese in der gebotenen Einzelfallabwägung ggü. dem Auskunftsanspruch als gewichtiger einzustufen wären, wäre eine Einschränkung des Auskunftsanspruches anzunehmen. Die für diese Einzelfallabwägung maßgeblichen Tatsachen, die zur Einschränkung des Auskunftsanspruchs führen könnten, sind jedoch von der Bekl. nicht vorgetragen worden. Die Bekl. verweist pauschal auf das Schutzbedürfnis der Betroffenen und Zeuginnen, die Urheber der schriftlichen Stellungnahmen sind. Diese würden zum Teil intime Details enthalten. Eine Offenlegung würde Privat- und Intimsphäre verletzen. Mit diesen Erwägungen der Bekl. kann eine gänzliche Einschränkung des Auskunftsanspruchs des Kl. nicht angenommen werden. Soweit die Bekl. mit dem Hinweis auf schützenswerte Interessen Dritter den Auskunftsanspruch verweigert, ist sie für die maßgeblichen Umstände in der Darlegungslast. Sie ist kraft Sachnähe in der Lage, vorzutragen, welche konkreten personenbezogenen Daten nicht herausgegeben werden können, ohne dass schützenswerte Interessen Dritter tangiert werden. Die Bekl. hat sich lediglich hinsichtlich der schriftlichen Stellungnahmen auf die berechtigten Interessen Dritter berufen. Zu sämtlichen weiteren personenbezogenen Daten, wie zB der verarbeiteten Stammdaten des Kl., hat die Bekl. nicht vorgetragen. Auf diesen Umstand hat das Gericht die Bekl. bereits in der Güteverhandlung am 9.4.2024 hingewiesen. Aber auch eine Auskunftsverweigerung der bei der Bekl. verarbeiteten schriftlichen Stellungnahmen kommt vorliegend nicht in Betracht, denn im Einzelfall überwiegen die berechtigten Interessen von Dritten nach Auffassung der Kammer nicht das Auskunftsrecht des Kl. Erforderlich ist eine dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit Rechnung tragende Güterabwägung zwischen dem Geheimhaltungsinteresse einerseits und dem Auskunftsinteresse andererseits. Es muss in jedem Einzelfall das konkrete Interesse des Arbeitnehmers an der Auskunftserteilung ermittelt und gegen das betriebliche Interesse des Arbeitgebers an der Auskunftsversagung bzw. den berechtigten Interessen Dritter abgewogen werden. Es ist nicht von vornherein ausgeschlossen, dass durch eine Auskunftserteilung legitime Interessen des Arbeitgebers oder berechtigte Interesse anderer Mitarbeiter berührt werden. Es kann ein legitimes Interesse an der Geheimhaltung einer Informationsquelle darstellen, wenn der Arbeitgeber zum Zwecke der Aufklärung innerbetrieblichen Fehlverhaltens Hinweisgebern Anonymität zusichert. Bestimmte Arten von Regelverstößen innerhalb einer hierarchischen Struktur können effektiver durch anonyme Meldeverfahren aufgedeckt werden. Allerdings sind auch bei einem im Grundsatz – aus Gründen des Informantenschutzes – anerkennenswerten Geheimhaltungsinteresse Konstellationen denkbar, in denen das Geheimhaltungsinteresse hinter dem Auskunftsinteresse des Arbeitnehmers zurückzutreten hat. Dies kann Fälle betreffen, in welchen etwa ein Informant wider besseres Wissen oder leichtfertig dem Arbeitgeber unrichtige Informationen gegeben hat. In einem solchen Fall dürfte das Auskunftsinteresse des Betroffenen wegen eines dann erhöhten Schutzbedürfnisses ein überwiegendes Gewicht haben. Dabei ist insb. zu berücksichtigen, dass das Auskunftsrecht gem. Art. 15 Abs. 1 DS-GVO erforderlich ist, um es der betroffenen Person ggf. zu ermöglichen, von dem für die Verarbeitung Verantwortlichen etwa die Berichtigung oder Löschung ihrer Daten zu verlangen. Die Pflicht des Verantwortlichen gem. Art. 15 Abs. 1 Hs. 2 lit. g DS-GVO, im Falle der Verarbeitung personenbezogener Daten der betroffenen Person auch alle verfügbaren Informationen über die Herkunft der Daten zur Verfügung zu stellen, soll die betroffene Person in die Lage versetzen, mögliche Rechte auch gegen die Person oder Stelle geltend zu machen, von der die (möglicherweise unrichtigen oder zu Unrecht weitergegebenen) Daten herrühren. Insb. bei der Mitteilung solcher personenbezogenen Daten, die wegen ihres ansehensbeeinträchtigenden Charakters das allgemeine Persönlichkeitsrecht verletzen können, kommt es auf die Richtigkeit der Daten an. Denn dem Auskunftsberechtigten kann ggü. dem Hinweisgeber, der ansehensbeeinträchtigende Tatsachen über ihn behauptet hat, unter anderem ein Unterlassungsanspruch gem. § 1004 Abs. 1 S. 2 BGB analog, § 823 Abs. 1 BGB iVm. Art. 2 Abs. 1, Art. 1 Abs. 1 GG zustehen, wenn sein Schutzinteresse die schutzwürdigen Belange der anderen Seite überwiegt. Dies ist bei einer unwahren Tatsachenbehauptung, die anders als in der Regel eine wahre Tatsachenbehauptung nicht hingenommen werden muss, unabhängig vom Verschulden des Hinweisgebers regelmäßig der Fall. Durch die Auskunft über die Identität des Hinweisgebers wird der Auskunftsberechtigte dann in die Lage versetzt, solche Ansprüche gegen die Person, von der die unrichtigen Daten herrühren, geltend zu machen. Die Darlegungs- und Beweislast für die Umstände, die im Rahmen der gebotenen Interessenabwägung im Einzelfall die Verweigerung der begehrten Auskunft über die Person des Hinweisgebers rechtfertigen sollen, trägt nach allgemeinen Grundsätzen der auf Auskunft in Anspruch genommene Verantwortliche. Dieser darf sich dabei nicht auf bloße Vermutungen stützten, sondern hat die konkreten Tatsachen zu benennen, die das überwiegende Interesse des Hinweisgebers an seiner Geheimhaltung begründen sollen. Nach diesen Maßstäben ist nicht davon auszugehen, dass durch die vom Kl. verlangte Auskunft, die sich auf die von der Bekl. angeführten schriftlichen Stellungnahmen erstreckt, die Rechte und Freiheiten der Betroffenen und Zeuginnen beeinträchtigt würden. Die Bekl. hat nicht offengelegt, welche Ausführungen konkret in den schriftlichen Stellungnahmen enthalten sind. Soweit sie sich jedoch auf die Anschuldigung sexueller Belästigung erstrecken, handelt es sich dabei um einen dem Beweis zugänglichen Tatsachenkern. Die darlegungs- und beweisbelastete Bekl. hat ausdrücklich offengelassen, ob diese Vorwürfe tatsächlich zutreffend sind. Es ist daher für die Kammer der Vortrag des Kl. zu unterstellen, die Behauptungen im Zusammenhang mit einem angeblichen Fehlverhalten an der A B seien unzutreffend gewesen und er sei vollständig entlastet worden. Es ist daher von einer unrichtigen Tatsachenbehauptung auszugehen.

AG Köln Beschl. v. 23.8.2024 – 126 C 322/24

Bei der Bemessung war zu berücksichtigen, dass die Auskunft offenbar maßgeblich der Durchsetzung eines Zahlungsanspruchs iHv 6.700 EUR dienen soll. Eine Orientierung an der Bemessung anderer zivilprozessualer Auskunftsklagen war daher angezeigt, dh eine Bemessung mit 1/10 bis 1/4 eines (etwaigen) Hauptsacheanspruchs. Vor diesem Hintergrund, aber auch unter Berücksichtigung möglicher weiterer Rechte nach der DS-GVO, zu deren Durchsetzung die Auskunft dienen kann, erscheint eine Bemessung am oberen Ende dieser Spanne erforderlich, aber auch ausreichend.

LG Aschaffenburg Urt. v. 26.8.2024 – 62 O 88/23 = ZD 2025, 291

Die Klagepartei hat keinen weiteren Auskunftsanspruch gegen die Bekl. Der ursprüngliche Auskunftsanspruch der Klagepartei aus Art. 15 DS-GVO ist teilweise bereits gem. § 362 Abs. 1 ZPO erloschen. Teilweise ist das klageseits geltend gemachte Auskunftsverlangen nicht vom Anwendungsbereich des Art. 15 DS-GVO erfasst. Der von der Klagepartei geltend gemachte Auskunftsanspruch über die die Klägerseite betreffenden personenbezogenen Daten, welche die Bekl. im Zusammenhang mit der individualisierten Werbung verarbeitet, wurde bereits erfüllt nach § 362 Abs. 1 BGB. Hinsichtlich der Frage zu Nr. 1b) der Klagepartei, wie oft die oben genannten Daten jeweils verarbeitet worden seien, weist die Bekl. zu Recht darauf hin, dass diese Auskunft zur Häufigkeit der Datenverarbeitung nicht in den Anwendungsbereich von Art. 15 DS-GVO fällt. Die Frage der Klagepartei betreffend die Weiterleitung von Daten an Dritte zu Werbezwecken wurden von der Beklagtenseite mit Antwortschreiben v. 9.10.2023 damit beantwortet, dass die Bekl. iRd streitgegenständlichen Verarbeitung keine Informationen zu Werbezwecken an Werbetreibende weitergebe, die Nutzer persönlich identifizieren, wenn nicht der Nutzer in die Weitergabe seiner Daten an einen bestimmten Werbetreibenden eingewilligt habe. Damit sind diese Fragen beantwortet und der Auskunftsanspruch ist insofern erfüllt iSv § 362 Abs. 1 BGB, wobei es auf eine etwaige inhaltliche Unrichtigkeit nicht ankommt. Es wird dazu auf die nachfolgenden Ausführungen des BGH verwiesen: „Erfüllt ist der Anspruch, wenn die Angaben nach dem erklärten Willen des Schuldners die Auskunft im geschuldeten Gesamtumfang darstellen. Wird die Auskunft in dieser Form erteilt, steht ihre etwaige inhaltliche Unrichtigkeit einer Erfüllung nicht entgegen. Der Verdacht, dass die erteilte Auskunft unvollständig oder unrichtig ist, kann einen Anspruch auf Rechnungslegung in weitergehendem Umfang nicht begründen, sondern führt lediglich zu einem Anspruch auf eidesstattliche Versicherung der Vollständigkeit der erteilten Auskunft gem. § 260 Abs. 2 BGB. Wesentlich für die Erfüllung des Auskunftsanspruchs ist daher die – ggf. konkludente – Erklärung des Auskunftsschuldners, dass die Auskunft vollständig ist“.

LG Mosbach Beschl. v. 27.8.2024 – 2 O 89/23

Die Vorschrift ist im Wesentlichen deckungsgleich mit Art. 13 Abs. 1 lit. e DS-GVO bzw. Art. 14 Abs. 1 lit. e DS-GVO. Art. 15 DS-GVO gewährt einen Anspruch auf umfassende Information hinsichtlich der personenbezogenen Daten der betroffenen Person sowie spezifischer Umstände der Datenverarbeitung.

LG Hamburg Beschl. v. 30.8.2024 – 305 S 13/22

Die Bekl. stützt sich in jenem Schriftsatz darauf, dass die Erteilung der Auskunft mit einem Verstoß gegen die Vorgaben der DS-GVO verbunden wäre. Dieses Interesse sei naturgem. mit weit über 600 EUR zu bewerten, nachdem bei Verstößen gegen die Grundsätze für die Verarbeitung personenbezogener Daten Geldbußen von bis zu 20 Millionen EUR oder im Fall eines Unternehmens von bis zu 4 % seines gesamten weltweit erzielten Jahresumsatzes des vorangegangenen Geschäftsjahres verhängt werden können. Bei einem derartigen Bußgeldrahmen übersteige eine Geldbuße regelmäßig den Betrag von 600 EUR. Hinzu kämen mögliche Schadensersatzansprüche der betroffenen Anleger. Diese Argumentation überzeugt bereits deshalb nicht, weil die Regelungen der DS-GVO dem Auskunftsbegehren der Kl. nicht entgegenstehen. Auf die Ausführungen des BGH im Beschl. v. 24.10.2023 – II ZB 3/23 [= ZD 2024, 219] Rn. 11 ff., 22 ff.) – den das Gericht folgt – wird verwiesen. Dementsprechend scheiden auch Schadensersatzansprüche der betroffenen Anleger aus.

OLG Dresden Urt. v. 3.9.2024 – 4 U 480/24

Der Klagepartei steht kein Anspruch auf Auskunft nach Art. 15 DS-GVO zu, denn der Anspruch ist durch das Schreiben der Bekl. erfüllt worden, § 362 BGB. Soweit die Klagepartei weitergehend Auskunft darüber verlangt, welche Daten durch welche

Empfänger zu welchem Zeitpunkt bei der Bekl. durch Scraping oder durch Anwendung des CIT erlangt werden konnten, steht ihrem Anspruch § 275 Abs. 1 BGB entgegen. Insofern weist die Bekl. unwidersprochen darauf hin, dass ihr die Identitäten der Scraper nicht bekannt seien, weswegen ihr eine Auskunftserteilung unmöglich ist.

LG Ellwangen Urt. v. 3.9.2024 – 6 O 65/24 = ZD 2025, 169

Die internationale Zuständigkeit hinsichtlich einer auf Auskunftserteilung nach der DS-GVO gerichteten Stufenklage richtet sich mangels eines dahingehenden vertraglichen Anspruchs nicht nach den Art. 17 Abs. 1 lit. c, 18 Abs. 1 EuGVVO, sondern ergibt sich direkt aus Art. 79 Abs. 2 S. 2 DS-GVO. Soweit darüber hinaus noch streitig über das Bestehen einer Verpflichtung der Bekl., dem Kl. gem. dessen Klageantrag zu Nr. 1. lit. e eine vollständige Zahlungs- und Spielhistorie aller seiner Spielkonten in einem maschinenlesbaren Excel-Format bereitzustellen, zu entscheiden ist, ist die Klage begründet. Einen entsprechenden Anspruch hat der Kl. aus Art. 15 Abs. 1, Abs. 3 DS-GVO. Soweit der Kl. die vollständige ihn betreffende Zahlungs- und Spielhistorie in einem maschinenlesbaren Excel-Format verlangt, handelt es sich um von der Norm erfasste personenbezogene Daten des Kl. Schwerlich wird vor diesem Hintergrund vertretbar sein, dass von der Bekl. aufgezeichnete Zahlungseingänge seitens des Kl. sowie etwaige Gewinnausschüttungen an diesen keine personenbezogenen Daten in dieser Hinsicht darstellen. Gleiches gilt für die Spielhistorie. Nicht nur handelt es sich insofern um Informationen, die im Wege der Kommunikations- bzw. jedenfalls beabsichtigten Vertragsbeziehungen zwischen den Parteien generiert wurden, insb. mit Blick auf den Zahlungsverkehr sind Informationen nicht nur über die wirtschaftlichen Verhältnisse des Kl., sondern auch dessen bevorzugte Zahlungsmodalitäten als Ausdruck von dessen wirtschaftlicher Persönlichkeit erfasst. Sowohl der Zahlungsverkehr mit dem Kl. als auch dessen Spielhistorie sind jedenfalls mit dessen Nutzerkonto verknüpft und dem Kl. insofern zuordenbar. Die Bekl., die ihrerseits von der Legalität ihres Angebotes ausgeht, hätte anderenfalls ihren eigenen unterstellten Verpflichtungen ggü. dem Kl. nicht nachkommen können. Denn um sicherzustellen, dass etwaige Gewinne auch tatsächlich dem Kl. ggü. ausgezahlt werden, musste sich die Bekl. zwangsläufig dessen Identität vergewissern und dieser die zu den Gewinnen führenden Spielvorgänge zuordnen. Der Kl. ist mit Blick auf diese Umstände auch identifizierbar iSd Art. 4 Nr. 1 DS-GVO. Nach Überzeugung des Gerichts hat der Kl. mit Blick auf den noch streitigen Auskunftsanspruch auch das Recht, die Vorlage der begehrten Informationen in dem beantragten maschinenlesbaren Excel-Format zu verlangen, Art. 15 Abs. 3 S. 3 DS-GVO. Gem. vorzitierter Norm sind bei elektronischer Stellung eines Auskunftsersuchens, die betreffenden Informationen zunächst in einem gängigen elektronischen Format zur Verfügung zu stellen. Die VO verhält sich weder in Art. 15 Abs. 3 DS-GVO noch in Art. 12 Abs. 1 S. 2 DS-GVO zu dem konkreten Dateiformat der zu übermittelnden Informationen. Aus der Zusammenschau der Normen folgt zunächst lediglich, dass dem Verantwortlichen ein Wahlrecht zwischen elektronischer, schriftlicher oder anderer Form der Übermittlung eingeräumt wird. Mitunter wird in der Literatur insofern die Auffassung vertreten, Datenkopien seien iRd Art. 15 Abs. 3 DS-GVO lediglich in derjenigen Gestalt herauszugeben, in der die betroffenen Daten bei dem Verantwortlichen vorliegen, ohne dass es einer Aufbereitung bedürfe. Dies überzeugt indes nicht vollständig. Vielmehr relativiert die Verpflichtung zur Übermittlung auf elektronischem Weg bei elektronischer Antragstellung dies, Art. 15 Abs. 3 S. 3 DS-GVO. Insofern erkennen auch Vertreter der obigen Auffassung einen Anspruch auf Umwandlung vorhandener Daten in ein gängiges elektronisches Format im Fall der elektronischen Antragstellung an, sodass es wenig konsequent erscheint, generell davon zu sprechen, dass die Informationen allein in der dem Verantwortlichen vorliegenden Form zu übermitteln sind. Dies widerspräche auch dem Sinn und Zweck des Auskunftsrechts, das darauf gerichtet ist, es der betroffenen Person zu ermöglichen, zu überprüfen, ob sie betreffende Daten richtig sind und diese in zulässiger Weise verarbeitet werden, sowie ihre Rechte aus dieser VO wirksam auszuüben. Zwar ist in Art. 15 Abs. 3 S. 3 DS-GVO nicht ausdrücklich geregelt, ob und in welchem Ausmaß die betroffene Person die Übersendung der sie betreffenden Informationen in einem bestimmten Dateiformat, vorliegend Excel, fordern darf. Mitunter wird aber ein solches Recht anerkannt, solange hiervon keine zusätzlichen Kosten für den Verantwortlichen ausgehen. Dem schließt sich das Gericht mit Blick auf Sinn und Zweck des Auskunftsanspruches an. Denn eine wirksame Ausübung der Rechte der betroffenen Person iSd zitierten Rspr. setzt voraus, dass eine möglichst problemlose Lesbarkeit der betreffenden Daten gegeben ist. Dies lässt sich auch dem in Art. 12 Abs. 1 S. 1 DS-GVO verankerten Transparenzgrundsatz entnehmen. Zudem erschiene es wenig sinnvoll, wenn die betroffene Person zwar einerseits nach Art. 15 Abs. 3 S. 3 DS-GVO die Möglichkeit haben sollte, ausdrücklich eine elektronische Übersendung zu verlangen, das konkrete Format derselben hierbei allerdings vollständig zur Disposition des Verantwortlichen steht. Hierin liegt nach gerichtlicher Auffassung auch kein Widerspruch zu Art. 20 DS-GVO. Denn insofern darf nicht übersehen werden, dass bereits das Auskunftsrecht nach Art. 15 Abs. 1 DS-GVO der betroffenen Person eine effektive Wahrnehmung ihrer Rechte aus der VO ermöglichen soll. Diese wiederum setzt jedoch insb. im Fall elektronischer Übermittlung gerade voraus, dass ein Dateiformat gewählt wird, das von der betroffenen Person auch gelesen werden kann. Sofern eine Wahlmöglichkeit der betroffenen Person mit Blick auf das Dateiformat allein iRd Art. 20 DS-GVO anerkannt würde, würde letztlich die effektive Wahrnehmung der Rechte über die Anforderungen des Art. 15 Abs. 1 DS-GVO hinaus auch von den Anforderungen des Art. 20 Abs. 1 DS-GVO abhängig gemacht und der Auskunftsanspruch aus Art. 15 Abs. 1 DS-GVO insofern entgegen dem Zweck der Norm über deren Wortlaut hinweg eingegrenzt. Betreffend den Einwand der Bekl., das Auskunftsbegehren des Kl. erweise sich vor dem Hintergrund der beabsichtigten Vorbereitung der Geltendmachung eines Rückerstattungsanspruchs gegen die Bekl. als rechtsmissbräuchlich, sieht das Gericht aus Rechtsgründen keine Veranlassung, in der Konsequenz den geltend gemachten Auskunftsanspruch zu verneinen. Zu der Frage, ob bzw. inwiefern das Bestehen eines Auskunftsersuchens gem. Art. 15 Abs. 1 DS-GVO von den mit dessen Geltendmachung verfolgten Gründen abhängig ist, hat sich der EuGH zwischenzeitlich ausdrücklich dahingehend geäußert, dass es bereits einer Begründung eines Auskunftsersuchens nicht bedarf, dieses also grds. grundlos gestellt werden kann, und außerdem die Verfolgung solcher Ziele, wie sie in der DS-GVO niedergelegt sind, gerade nicht erforderlich ist. Sowohl der BGH als auch hieran anschließend die verschiedenen Obergerichte machen sich diese Auslegung des geltenden Unionsrechts seither in ständiger Rspr. zu eigen. Es kommt mithin nicht darauf an, ob der Kl. mit dem vorliegend auf erster Stufe geltend gemachten Auskunftsanspruch einen nicht von der Datenschutzgrundverordnung genannten Zweck verfolgt. Den anderslautenden Ausführungen des LG Mönchengladbach, auf das sich die Bekl. beruft, vermag sich das erkennende Gericht nicht anzuschließen. Den dortigen Urteilsgründen ist insofern schon nicht zu entnehmen, vor welchem Hintergrund das LG Mönchengladbach Art. 15 DS-GVO hinsichtlich des geltend gemachten Auskunftsbegehrens des dortigen Kl. nicht für einschlägig erachtet. Eine nähere Auseinandersetzung mit der Fragestellung erfolgt in dem dortigen Teilurteil nicht. Soweit das LG Mönchengladbach einen Auskunftsanspruch weiter aufgrund mangelnden Informationsgefälles mit dem Argument verneint, es sei dem dortigen Kl. gerichtsbekannt möglich, über seine ihm allgemein zugänglichen (Bank-) Daten Zahlungen an die Bekl. selbst nachzuvollziehen, sodass auch aus diesem Grund ein hierauf gerichteter Auskunftsanspruch ausscheide, kann sich das erkennende Gericht dem aus verschiedenen Gründen nicht anschließen. Zum einen ist die Annahme des LG Mönchengladbach auf den hiesigen Fall nicht übertragbar, nachdem der Kl. vorliegend unwidersprochen vorgetragen hat, seine Zahlungen an die Bekl. nicht über ein Bankkonto, sondern primär über Prepaidkarten abgewickelt zu haben. Während Kontodaten über die kontoführenden Kreditinstitute ggf. auch nachträglich noch rekonstruiert werden können, ist jedenfalls dem entscheidenden Gericht nicht gerichtsbekannt, dass dies auch bei Prepaidkarten in gleichem Umfang gilt. Zum anderen kann aber auch die Argumentation des LG Mönchengladbach, soweit der Kl. seinerseits die Möglichkeit habe, auf anderem Weg die begehrte Auskunft zu erlangen, könne diese nicht von der Bekl. gefordert werden, nicht überzeugen. Art. 15 Abs. 1 DS-GVO kennt ein Erfordernis der Überbrückung einer Informationsasymmetrie zwischen der betroffenen Person und dem Verantwortlichen nicht. Nachdem der Auskunftsanspruch auch nicht begründet werden muss und auch datenschutzfremde Zwecke legitimerweise verfolgen kann, kann nach Überzeugung des erkennenden Gerichts auch eine bloße etwaige eigene Arbeitserleichterung, die die Geltendmachung eines Auskunftsanspruchs ggü. der Bekl. im Vergleich zu einer eigenen Zusammenstellung der erforderlichen Informationen mit sich bringt, als legitimes Ziel angesehen werden. Allenfalls könnte im Fall einer offenkundigen Rechtsmissbräuchlichkeit davon auszugehen sein, dass ein Auskunftsanspruch letztlich unbegründet wäre, zumal auch Art. 12 Abs. 5 S. 2 lit. b DS-GVO im Fall eines offenkundig unbegründeten oder exzessiven Antrages die Möglichkeit der Weigerung, einem Auskunftsbegehren Folge zu leisten, ausdrücklich vorsieht. Ob sich die Geltendmachung des Auskunftsanspruchs mit Blick auf das bereits in der Klage dargelegte Fernziel der Rückforderung solcher Gelder, die der Kl. iRd Teilnahme an durch die Bekl. angebotenen online Glücksspielen an diese entrichtete, als rechtsmissbräuchlich darstellt, ist letztlich aber von der Beurteilung der etwaigen Rechtsmissbräuchlichkeit der betreffenden Rückforderungsklagen selbst abhängig. Dabei kann allein die offenkundige Rechtsmissbräuchlichkeit der Geltendmachung derartiger Ansprüche einem vorgeschalteten Auskunftsanspruch nach Art. 15 Abs. 1 DS-GVO entgegenstehen, da anderenfalls der nach der Rspr. des EuGH grds. in weitem Umfang bestehende Auskunftsanspruch ohne hinreichenden Rechtsgrund eingeengt würde. Unabhängig von der Frage nach einem Bestehen etwaiger Rückforderungsansprüche in hiesiger Sache zeigt indes der Umstand, dass die überwiegende obergerichtliche Rechtsprechung eine Rechtsmissbräuchlichkeit solcher Klagen bislang nicht angenommen hat, dass eine derartige Offensichtlichkeit nicht gegeben ist. IÜ hat sich auch der Erste Zivilsenat des BGH mit Hinweisbeschluss v. 22.3.2024 vorläufig entsprechend positioniert.

LG München I Entscheidung v. 5.9.2024 – 5 HK O 17452/21 = ZD 2025, 60 (Ls.)

Die Bekl. kann sich auch nicht auf den datenschutzrechtlichen Auskunftsanspruch aus Art. 15 DS-GVO berufen, um ein weitergehendes Einsichtsrecht zu erhalten. Unterlagen, die die Organtätigkeit einer natürlichen Person betreffen, beziehen sich gerade auf sein Tätigwerden für die Gesellschaft, der das Handeln der Organe zugerechnet wird. Juristische Personen haben nämlich keine „personenbezogenen Daten“, wie sich aus Art. 4 Nr. 1 DS-GVO ergibt. Der Haftungsgrund liegt auch hier gerade nicht in persönlichem Fehlverhalten, sondern in pflichtwidriger Geschäftsführung für die Gesellschaft, die zu einer Handlung mit Vermögensauswirkung der juristischen Person geführt hat.

AG Köln Urt. v. 6.9.2024 – 153 C 95/24

Die Kl. hat keinen weiteren Anspruch auf die begehrten Auskünfte. Zwar besteht nach Art. 15 Abs. 1, 2. Hs. DS-GVO ein umfassendes Auskunftsrecht über den Umfang und die Art der Verarbeitung der personenbezogenen Daten. Soweit ein solcher Anspruch bestand, hat die Bekl. diesen Auskunftsanspruch jedenfalls bereits erfüllt (§ 362 BGB). Die Klägerseite begehrt Auskunft darüber, welche personenbezogenen Daten der Klagepartei die Bekl. im Zusammenhang mit der hier streitgegenständlichen Flugbuchung verarbeitet. Diese Auskunft hat die Bekl. mit Schreiben v. 17.1.2023 bereits erfüllt. Erfüllt iSd § 362 Abs. 1 BGB ist ein Auskunftsanspruch grds. dann, wenn die Angaben nach dem erklärten Willen des Schuldners die Auskunft im geschuldeten Gesamtumfang darstellen. Wird die Auskunft in dieser Form erteilt, steht ihre etwaige inhaltliche Unrichtigkeit einer Erfüllung nicht entgegen. Der Verdacht, dass die erteilte Auskunft unvollständig oder unrichtig ist, kann einen Anspruch auf Auskunft in weitergehendem Umfang nicht begründen. Wesentlich für die Erfüllung des Auskunftsanspruchs ist daher die – ggf. konkludente – Erklärung des Auskunftsschuldners, dass die Auskunft vollständig ist. Die Annahme eines derartigen Erklärungsinhalts setzt demnach voraus, dass die erteilte Auskunft erkennbar den Gegenstand des berechtigten Auskunftsbegehrens vollständig abdecken soll. Gemessen an diesen Grundsätzen hat die Bekl. das Auskunftsbegehren der Klägerseite bereits erfüllt. Sie hat in dem ausführlichen Schreiben v. 17.1.2023 über 8 Seiten hinweg im Einzelnen näher dargelegt, welche Daten sie von der Kl. gespeichert und verarbeitet hat. Zudem waren in der Auskunft die von der Kl. an die Bekl. gerichteten Reklamationsschreiben enthalten, welche die Bekl. ebenfalls zu der Kl. abgespeichert hatte. Anhaltspunkte dafür, dass die Bekl. weitere Informationen hat und sie diese der Klägerseite nicht mitteilt, liegen nicht vor. Aus dem Vortrag der Beklagtenseite ist zu erkennen, dass sie nach ihrer Vorstellung sämtliche Auskünfte, die sie über den Vorfall hat, erteilt hat. Ein Anspruch auf Herausgabe weiterer Kopien dieser Daten, insb. jeglicher Korrespondenz, den Vertragsdaten inklusive AGB sowie der Protokolle von telefonischen Kontaktaufnahmen und von Gesprächsmitschnitte steht der Kl. nicht zu. Nach Art. 15 Abs. 3 DS-GVO stellt der Verantwortliche Kopien (lediglich) der personenbezogenen Daten, die Gegenstand der Verarbeitung sind, zur Verfügung. Eine „Verarbeitung von Daten“ stellt gem. Artikel 4 Nr. 2 DS-GVO jeder Vorgang im Zusammenhang mit personenbezogenen Daten dar. Insofern ergibt sich ein umfassendes Auskunftsrecht bezogen auf die gespeicherten bzw. verarbeiteten personenbezogenen Daten. Dies beinhaltet Daten wie Namen oder Geburtsdatum genauso wie jegliche Merkmale, die die Identifizierbarkeit einer Person ermöglichen können, zB Gesundheitsdaten, Kontonummer usw. Allerdings bezieht sich der Auskunftsanspruch nicht auf sämtliche interne Vorgänge der Bekl., wie zB Vermerke, oder darauf, dass die betreffende Person sämtlichen gewechselten Schriftverkehr, der dem Betroffenen bereits bekannt ist, erneut ausgedruckt und übersendet erhalten muss. AGB, Gesprächsprotokolle, sowie geführte Korrespondenzen stellen insofern ebenfalls keine der Verarbeitung unterliegenden, personenbezogenen Daten idS dar. Der Anspruch aus Art. 15 DS-GVO dient nicht der vereinfachten Buchführung des Betroffenen, sondern soll sicherstellen, dass der Betroffene den Umfang und Inhalt der gespeicherten personenbezogenen Daten beurteilen kann. Folgerichtig bestimmt Art. 15 Abs. 3 DS-GVO, dass der Betroffene eine Kopie (lediglich) der personenbezogenen Daten, die Gegenstand der Verarbeitung sind, erhält. Auch diesen Anspruch hat die Bekl. durch die Übersendung der Systemausdrucke v. 17.1.2023 erfüllt. Ein darüberhinausgehender Anspruch steht der Kl. nicht zu, da es sich bei den von ihr konkret begehrten/aufgelisteten Dokumenten gerade nicht um personenbezogene Daten handelt, die Gegenstand der Verarbeitung sind. Substantiierter Vortrag der Kl., welche Informationen seitens der Bekl. darüber hinaus noch verarbeitet worden sein könnten, ist nicht erfolgt. Insofern sind konkrete Anhaltspunkte, dass die Auskunft unvollständig ist, nicht vorhanden. Aus den Auskünften der Bekl. ergeben sich vielmehr die personenbezogenen Daten, sowie die sonstigen Informationen iSv Art. 15 Abs. 1 DS-GVO.

ÖBVwG Erkenntnis v. 9.9.2024 – W176 2283061-1

Soweit der (rechtsfreundlich vertretene) Beschwerdeführer vorbrachte, im Recht auf Erhalt einer Datenkopie gem. Art. 15 Abs. 3 DS-GVO verletzt worden zu sein, ist ihm überdies entgegenzuhalten, dass er nicht dargelegt hat, aus welchen konkreten Gründen anzunehmen sei, dass sich die Zurverfügungstellung von derartigen Kopien im Hinblick auf deren Verständlichkeit oder zur wirksamen Ausübung der (weiteren) durch die DS-GVO verliehenen Rechte als unerlässlich erweist. Solche Gründe sind auch nicht ersichtlich.

LG Cottbus Urt. v. 9.9.2024 – 4 O 74/24

Dieses Auskunftsbegehren hat die Bekl. mit dem Schreiben vom .. erfüllt, nachdem ihr durch die Zustellung der Klageschrift weitere Informationen der Kl. – jedenfalls nämlich deren Mobilfunknummer – bekannt wurden, § 362 Abs. 1 BGB. Erfüllt im vorgenannten Sinne ist ein Auskunftsanspruch nämlich dann, wenn die Angaben nach dem erklärten Willen des Schuldners die Auskunft im geschuldeten Gesamtumfang darstellen. Gemessen daran, ist Erfüllung eingetreten. Mit dem Schreiben wurde dem Kläger durch den Verweis auf entsprechende Selbstbedienungstools die gewünschte Auskunft erteilt. Insb. enthält das Schreiben auch die zeitliche Angabe „im Zeitraum bis ..“, den Hinweis, dass der Bekl. keine Rohdaten zu den abgerufenen Daten vorliegen, und den Hinweis auf das Handeln mehrerer Scraper, nicht eines Scrapers mit Blick auf die Frage nach der konkreten Person sowie die Mitteilung welche Datenkategorien nach dem Verständnis der Bekl. betroffen sind. Eine weitergehende Auskunft kann der Kl. nicht verlangen, da die Bekl. mit der erteilten Auskunft deutlich gemacht hat, dass sie keine weiteren Auskünfte zur Identität der Scraper und zum genauen, den Kl. betreffenden Scraping-Zeitpunkt machen kann. Auch besteht kein Anspruch auf Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung durch die Bekl. Ob und inwieweit ein Vorgehen über §§ 259 Abs.2260 Abs. 2 BGB ggf. auch in entsprechender Anwendung überhaupt eröffnet ist, kann dahinstehen, denn die Voraussetzungen dieser Normen liegen jedenfalls nicht vor. Dass die tatsächlich von der Bekl. gemachten Auskünfte nicht mit der erforderlichen Sorgfalt getätigt worden seien, ist weder konkret vorgetragen noch sonst ersichtlich.

VerfGH NRW Beschl. v. 10.9.2024 – 24/24.VB-1

Der Kl. legt nicht substantiiert dar, dass sich das LG bewusst gegen die Rspr. des EuGH gestellt haben könnte, der zufolge bereits der bloße Kontrollverlust ebenso wie auch die Einschränkung von Rechten der betroffenen Person als immaterieller Schaden ausreichend seien. Das LG hat vielmehr in seiner Entscheidung offengelassen, unter welchen Voraussetzungen ein Schaden anzunehmen sein kann. Es hat in diesem Zusammenhang ausdrücklich und ohne dieser zu widersprechen die Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union zitiert, nach der Art. 82 Abs. 1 DS-GVO eine Bagatellgrenze für immaterielle Schäden ausschließt (EuGH Urt. v. 4.5.2023 – C-300/21 (= ZD 2023, 446 mAnm Mekat/Ligocki = ZD 2023, 34 mAnm Schumacher/Stegemann) Rn. 51 – Österreichische Post, und v. 14.12.2023 – C-456/22 (= ZD 2024, 208) Rn. 18, 23 – Gemeinde Ummendorf) und auch die bloße Befürchtung des Missbrauchs personenbezogener Daten im Einzelfall als immaterieller Schaden anerkannt werden kann

LAG Schleswig-Holstein Urt. v. 17.9.2024 – 5 Sa 30 öD/24 = ZD 2025, 175

Der Wert des Auskunftsanspruchs (Streitwert) aus Art. 15 DS-GVO in der hier gegebenen Konstellation ist insgesamt mit 500 EUR zu bewerten. Es handelt sich um eine nichtvermögensrechtliche Streitigkeit iSv § 23 Abs. 3 2 Hs. 2 RVG. Der Auskunftsanspruch gem. Art. 15 DS-GVO wurzelt im Persönlichkeitsrecht des Gläubigers. Der Anspruch dient nicht vordringlich wirtschaftlichen Interessen. Dass solche im gegebenen Fall existieren und mit dem Auskunftsbegehren durchgesetzt werden sollen und somit ausnahmsweise das wirtschaftliche Interesse des Gläubigers für die Bewertung des Streitgegenstands ausschlaggebend sein könnte, ist nicht ersichtlich. Es ist im vorliegenden Fall nicht erkennbar, dass das Persönlichkeitsrecht der Kl. in einer Weise berührt wäre, die über den schlichten, massenhaft gewährten Auskunftsanspruch hinausginge, der ein allgemeines Informationsinteresse befriedigen soll. Der Wert des Auskunftsanspruches ist insgesamt festzusetzen. Es handelt sich um einen einheitlichen Anspruch nach Art. 15 Abs. 1 DS-GVO. Der geltend gemachte Anspruch auf Erteilung von Kopien ist Teil der Auskunft. Es besteht kein Anlass die Anträge im Hinblick auf den Streitwert einzelnen zu bewerten. Die Anträge dienen insgesamt der Durchsetzung des Auskunftsanspruches, sei es durch Erteilung einer schriftlichen Auskunft, sei es durch die Übergabe von Kopien für den geltend gemachten Zeitraum. Soweit sich die Kl. auf die Entscheidung des BAG v. 16.12.2021 (2 AZR 235/21) bezieht führt dies ebenfalls nicht zu einer Zulässigkeit der Berufung. Gerade in dieser Entscheidung weist das BAG deutlich darauf hin, dass es hinsichtlich der Stellung der Anträge einer hinreichenden Konkretisierung bedarf. Die von der Kl. gestellten Anträge zu 1.-3. erfüllen nicht das nach § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO erforderliche Bestimmtheitserfordernis, da der Antrag zu 1. „schriftlich Auskunft nach Art. 15 DS-GVO übersämtlich ihrer im vorbenannten Zeitraum bei der Bekl. verarbeiteten, gespeicherten sowie von ihr weitergeleiteten Daten“ verlangt, der Antrag zu Nr. 2. die schriftliche Angabe von Informationen über weitergeleitete Daten verlangt. Es erschließt sich der Kammer nicht, warum die Kl. nicht die bereits im erstinstanzlichen Verfahren ergänzten Anträge zu 1.- 3. stellt, in denen jeweils das Wort „personenbezogene“ eingefügt worden ist. Bereits der Gesetzeswortlaut des Art. 15 Abs. 1 Hs. 2 DS-GVO verlangt Auskunft über personenbezogene Daten. Damit ist der Antrag der Kl. noch unbestimmter als der Gesetzeswortlaut von Art. 15 Abs. 1 Hs. 2 DS-GVO. Auch die Entscheidung des BAG v. 16.12.2021 – 2 AZR 235/21 [= ZD 2022, 294] Rn. 28 f. verlangt eine Konkretisierung der geforderten Auskünfte. Insoweit geht die Kammer mit dem erstinstanzlichen Gericht davon aus, dass es der Kl. vor dem Hintergrund der bereits an die Kl. erteilten Auskunft möglich und erforderlich gewesen wäre, die geforderte Auskunft genauestens zu spezifizieren und anzugeben, welche Auskunft bezogen auf welche konkreten Daten von ihr verlangt wird. Auch in diesem Fall ist keine Auseinandersetzung mit dem erstinstanzlichen Urteil erfolgt. Die Kl. erklärt nicht, warum sie in den Berufungsanträgen das Wort „personenbezogene“ (Daten) herausgelassen hat und warum dies zu einer anderen rechtlichen Bewertung führt. Die Kl. legt allgemeine Rechtsauffassungen dar, die weder auf den vorliegenden Fall übertragbar sind noch legt die Kl. – über eine bloße Behauptung, die Anträge seien zulässig – dar, warum ihre Anträge hinreichend bestimmt sind. Hierbei führt es auch nicht weiter, dass die Kl. Auskunft über alle personenbezogenen Daten verlangt. Dieses Verlangen enthebt die Kl. nicht der Verpflichtung – gerade vor dem Hintergrund der bereits von der Bekl. erteilten Auskunft und der widersprüchlichen Klagebegründung – eine genaue Konkretisierung der Anträge vorzunehmen.

BFH Urt. v. 20.9.2024 – IX R 24/23

Der Anspruch aus Art. 15 DS-GVO bezieht sich auch auf interne Vermerke, Aktennotizen, Bearbeitungsvermerke und interne Kommunikation. Denn auch diese Unterlagen können personenbezogene Daten enthalten. Zwar dient die DS-GVO unmittelbar nur dem Schutz der Grundrechte und Grundfreiheiten natürlicher Personen und insb. deren Recht auf Schutz personenbezogener Daten (Art. 1 Abs. 2 DS-GVO). Sachlich gilt die DS-GVO nach Art. 2 Abs. 1 DS-GVO daher nur für die ganz oder teilweise automatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten sowie für die nichtautomatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten, die in einem Dateisystem gespeichert sind oder gespeichert werden sollen. Personenbezogene Daten sind nach der Legaldefinition in Art. 4 Nr. 1 DS-GVO alle Informationen, die sich auf eine identifizierte oder identifizierbare natürliche Person beziehen. § 2a Abs. 5 Nr. 2 AO ordnet jedoch die entsprechende Geltung der Vorschriften der DS-GVO für Informationen, die sich auf identifizierte oder identifizierbare Körperschaften --wie die Kl.-- beziehen, an. Die DS-GVO sieht allerdings keinen Anspruch auf Akteneinsicht vor. Soweit die Kl. einen Anspruch auf Akteneinsicht aus Art. 15 DS-GVO herleiten möchte, enthält diese Vorschrift lediglich einen Auskunftsanspruch ggü. dem für die Verarbeitung der personenbezogenen Daten Verantwortlichen. Art. 15 Abs. 1 DS-GVO gewährt der betroffenen Person das Recht, von dem Verantwortlichen eine Bestätigung darüber zu verlangen, ob sie betreffende personenbezogene Daten verarbeitet werden. Ist dies der Fall, so hat sie ein Recht auf Auskunft über diese personenbezogenen Daten und auf die näher in Art. 15 Abs. 1 lit. a bis lit. h DS-GVO bezeichneten Informationen. Nach Art. 15 Abs. 3 S. 1 DS-GVO stellt der Verantwortliche der betroffenen Person eine Kopie der personenbezogenen Daten, die Gegenstand der Verarbeitung sind, zur Verfügung. Durch die Rspr. des EuGH und des erkennenden Senats ist inzwischen geklärt, dass Art. 15 DS-GVO nicht dahin auszulegen ist, dass er in seinem Abs. 3 S. 1 ein anderes Recht als das in seinem Abs. 1 vorgesehene gewährt. IÜ bezieht sich der Begriff „Kopie“ nicht auf ein Dokument als solches, sondern auf die personenbezogenen Daten, die es enthält und die vollständig sein müssen. Die Kopie muss daher alle personenbezogenen Daten enthalten, die Gegenstand der Verarbeitung sind. Nur wenn die Zurverfügungstellung einer Kopie unerlässlich ist, um der betroffenen Person die wirksame Ausübung der ihr durch die DS-GVO verliehenen Rechte zu ermöglichen, wobei insoweit die Rechte und Freiheiten anderer zu berücksichtigen sind, besteht nach Art. 15 Abs. 3 S. 1 DS-GVO ein Anspruch darauf, eine Kopie von Auszügen aus Dokumenten oder gar von ganzen Dokumenten oder auch von Auszügen aus Datenbanken zu erhalten. Hingegen beinhaltet Art. 15 DS-GVO keinen Anspruch auf Akteneinsicht als „Weniger“ zum Anspruch auf Zurverfügungstellung einer Kopie der personenbezogenen Daten bzw. ausnahmsweise unter bestimmten Umständen auf Zurverfügungstellung der Quellen, in denen die personenbezogenen Daten verarbeitet wurden. Vielmehr handelt es sich bei der Gewährung von Akteneinsicht um ein Aliud. Während das Recht auf Akteneinsicht die temporäre Möglichkeit zur Einsicht in die gesamte Verwaltungsakte beinhaltet, betrifft Art. 15 DS-GVO nicht die gesamte Verwaltungsakte, sondern ist auf die dauerhafte Überlassung der darin enthaltenen personenbezogenen Daten und nur ausnahmsweise unter bestimmten Umständen auf die Überlassung von Auszügen von Verwaltungsakten gerichtet. Zudem betrifft das Recht auf Akteneinsicht das Recht, einen Einblick in die Originalakte zu erhalten, während Art. 15 DS-GVO auf die Erteilung von Auskünften und die Zurverfügungstellung von Kopien gerichtet ist. Auch soweit dem Bekl. hinsichtlich der Erfüllung des Auskunftsanspruchs nach Art. 15 DS-GVO ein Ermessen zusteht, kann die Kl. hieraus jedenfalls keinen Anspruch ableiten, dass eine Ermessensreduktion dahingehend zu erfolgen hat, dass die Auskunft durch Gewährung einer Akteneinsicht zu erteilen wäre. Zwar steht es nach § 32d Abs. 1 AO im pflichtgem.en Ermessen des Bekl., die Form der Auskunftserteilung zu bestimmen. Dies gilt jedoch nur, soweit in Art. 12 bis 15 DS-GVO keine diesbezüglichen Regelungen enthalten sind. Dies ist mit Art. 15 Abs. 3 S. 1 und S. 3 DS-GVO jedoch der Fall. Hiernach hat der Verantwortliche eine (elektronische) Kopie der personenbezogenen Daten und unter gewissen Umständen auch der Quellen, in denen solche Daten verarbeitet wurden, zur Verfügung zu stellen. Eine Pflicht zur Vorlage an den EuGH nach Art. 267 Abs. 3 AEUV besteht nicht. Hinsichtlich der Frage, ob aus Art. 15 DS-GVO auch ein Anspruch auf Akteneinsicht erwächst, besteht einerseits aufgrund der Anordnung der lediglich entsprechenden Anwendbarkeit der DS-GVO auf Körperschaften bereits keine Zuständigkeit des EuGH. IÜ hat der EuGH mit den auch in dieser Entscheidung berücksichtigten Urteilen FT zum Inhalt des Auskunftsanspruchs iSv Art. 15 DS-GVO Stellung bezogen, sodass diese Frage durch die Rspr. des EuGH bereits in einer Weise geklärt ist, die keinen vernünftigen Zweifel offenlässt („acte éclairé“).

ÖBVwG Entscheidung v. 20.9.2024 – W214 2291834-1

Gem. Art. 15 Abs. 1 DS-GVO haben betroffene Personen das Recht, von dem Verantwortlichen eine Bestätigung darüber zu verlangen, ob sie betreffende personenbezogene Daten verarbeitet werden; ist dies der Fall, so haben sie ein Recht auf Auskunft über diese personenbezogenen Daten und auf die Informationen gem. Art. 15 Abs. 1 lit. a bis lit. h DS-GVO. Diese Informationen sind zu erteilen, damit der Zweck dieses Betroffenenrechtes erfüllt werden kann, nämlich der betroffenen Person einen Einblick in das „Ob und Wie“ der Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten zu ermöglichen. Der Anspruch reicht gewissermaßen vom „Ob“ der Datenverarbeitung (Art 15 Abs. 1 Hs. 1 DS-GVO) über das „Wie“ (Art. 15 Abs. 1 Hs. 2 lit. a-h, Abs. 2 DS-GVO) bis zum „Was“ (Art. 15 Abs. 1 Hs. 2, Abs. 3 DS-GVO). Das Recht auf Auskunft steht unter keinen Voraussetzungen. Es muss insb. nicht mit einem Rechtsschutzinteresse begründet werden. Unmittelbare Rechtsfolge eines Auskunftsantrags ist die Pflicht des Verantwortlichen, Auskunft zu erteilen. Verarbeitet der Verantwortliche keine Daten (mehr), ist er gem. Art 15 Abs. 1 Hs. 1 DS-GVO zu einer Negativauskunft verpflichtet. Eine Nichtreaktion auf ein Auskunftsbegehren ist eine Verletzung des Rechts auf Auskunft. Sind zur Person des Auskunftswerbers keine Daten vorhanden, ist innerhalb eines Monats eine Negativauskunft zu erteilen, in der die betroffene Person über die Gründe des Nicht-Tätigwerdens und über die Möglichkeit, bei der DSB Beschwerde einzulegen, zu informieren ist. Wie die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid zutreffend festhält, kann dem Antrag auf Auskunft des Mitbeteiligten keine Einschränkung auf einen bestimmten Aspekt oder eine bestimmte Kategorie von personenbezogenen Daten entnommen werden. Dass das gegenständliche Auskunftsersuchen vor dem Hintergrund einer vom Mitbeteiligten vermuteten, unzulässigen Datenweitergabe durch die Beschwerdeführerin gestellt wurde, vermag gerade keine Einschränkung des Antrages zu begründen, zumal sich eine solche Einschränkung einerseits keinesfalls aus dem Wortlaut des Antrages ergibt, andererseits – wie oben ausgeführt – das Recht auf Auskunft auch keinen Voraussetzungen unterliegt und nicht mit einem Rechtsschutzinteresse begründet werden muss. Eine Negativauskunft iSd Art. 15 Abs. 1 DS-GVO setzt voraus, dass der Verantwortliche keine Daten des Betroffenen (mehr) verarbeitet. Davon ist im vorliegenden Fall jedoch gerade nicht auszugehen, zumal die Beschwerdeführerin die Hausverwaltung für das Gebäude, in welchem der Mitbeteiligte wohnhaft ist, innehat und daher (auch aufgrund der im Vorfeld des Auskunftsersuchens stattgefunden, schriftlichen Korrespondenz) jedenfalls davon auszugehen ist, dass sie zur Erfüllung ihrer Aufgaben personenbezogene Daten (zumindest Name, Adresse, E-­Mail-Adresse) des Mitbeteiligten verarbeitet. IÜ ist darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin den Mitbeteiligten auch nicht über die Möglichkeit, bei einer Aufsichtsbehörde Beschwerde einzulegen oder einen gerichtlichen Rechtsbehelf einzulegen, informiert hat, wozu sie bei einer Negativauskunft gem. Art. 12 Abs. 4 DS-GVO iVm Art. 15 Abs. 1 DS-GVO jedoch verpflichtet gewesen wäre. Es ist daher festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin dem Mitbeteiligten keine entsprechende Auskunft iSd. Art 15 DS-GVO erteilt hat, da sie – wie bereits die belangte Behörde zutreffend festgehalten hat – weder eine Negativauskunft erteilt, noch den Antrag des Mitbeteiligten abgelehnt oder in sonst einer Weise auf dessen Schreiben hin reagiert hat.

BSG Urt. v. 24.9.2024 – B 7 AS 15/23 R = ZD 2025, 110 mAnm Viehweger

Vor diesem Hintergrund kann offenbleiben, ob der Bekl. ermessensfehlerfrei entschieden hat, die Auskunft und die Kopie der Daten in Papierform zur Verfügung zu stellen. Die Übermittlung der Informationen nach Art 15 DS-GVO erfolgt bei elektronischer Antragstellung nach Möglichkeit elektronisch, sofern sich nichts anderes ergibt (Art. 12 Abs. 1 S. 1 und S. 2 und Art. 12 Abs. 3 S. 4 DS-GVO). Eine Kopie der personenbezogenen Daten, die Gegenstand der Verarbeitung sind – hier eine Kopie der Akten – ist bei elektronischer Antragstellung in einem gängigen elektronischen Format zur Verfügung zu stellen, sofern die betroffene Person nichts anderes angibt (Art. 15 Abs. 3 S. 1 und S. 3 DS-GVO). Zwar hat der Bekl. den Antrag des Kl. nicht elektronisch per E-­Mail, sondern per Telefax erhalten. Soweit Art. 15 und Art. 12 Abs. 3 DS-GVO keine Regelungen enthalten, bestimmt der Verantwortliche das Verfahren, insb. die Form der Auskunftserteilung, jedoch nach pflichtgem.em Ermessen (§ 83 Abs. 2 S. 3 SGB X). Feststellungen hierzu hat das LSG – von seiner Rechtsansicht aus nachvollziehbar – nicht getroffen.

BVerwG Urt. v. 25.9.2024 – 6 A 3/22

An der Vorschrift des Art. 15 DS-GVO ist das Auskunftsbegehren des Kl. nicht zu messen. Die DS-GVO findet nach ihrem Art. 2 Abs. 2 lit. a DS-GVO und ihrem Erwägungsgrund 16 iVm Art. 4 Abs. 2 S. 3 EUV im Bereich der ggü. dem BND erhobenen Auskunftsansprüche keine Anwendung

FG Berlin-Brandenburg Urt. v. 25.9.2024 – 16 K 16096/23

Die Kl. haben auch keinen Anspruch auf Grundlage der DS-GVO auf Übersendung einer Kopie der anonymen Anzeige oder auf Mitteilung deren Inhalts. Bei dem Anspruch nach Art. 15 DS-GVO handelt es sich um eine gebundene Entscheidung, wobei die Ablehnung im Streitfall im Ergebnis zutreffend ist. Die Kl. zu 1. ist grds. nach Art. 15 DS-GVO iVm § 2a Abs. 5 AO anspruchsberechtigt. Zwar enthält die DS-GVO nach deren Art. 1 Abs. 1 und 2 nur Vorschriften zum Schutze natürlicher Personen, sodass als betroffene Personen daher nur natürliche Personen in Betracht kommen, vgl. Art. 4 Nr. 1 DS-GVO. Auch aus dem Erwägungsgrund 14 der DS-GVO lässt sich nicht schließen das die Kl. zu 1. als rechtsfähige Handelspersonengesellschaft als betroffene Person in Betracht kommt. Ein Anspruch für Kl. zu 1. als OHG ergibt sich jedoch aus § 2a Abs. 5 Nr. 2 AO, wonach die Vorschriften der DS-GVO über die Verarbeitung personenbezogener Daten natürlicher Personen entsprechend für Informationen gelten, die sich auf identifizierte oder identifizierbare Personenvereinigungen (§ 14a AO) beziehen. Die OHG fällt unter § 14a Abs. 2 Nr. 2 AO. Der Senat kann dabei dahinstehen lassen, ob die von den Kl. begehrten konkreten Daten im gewünschten Detailgrad unter Art. 15 DS-GVO fallen. Denn die Kl. haben im Streitfall bereits dem Grunde nach weder einen Anspruch auf Mitteilung des Inhalts der anonymen Anzeige noch auf Übermittlung der Kopie der Anzeige gem. Art. 15 DS-GVO (iVm § 2a Abs. 5 AO). Die Kl. haben keinen Anspruch auf Mitteilung des Inhalts der anonymen Anzeige gem. Art. 15 DS-GVO (iVm § 2a Abs. 5 AO), da der Mitteilung des Inhalts der Anzeige Rechte anderer Personen entgegenstehen und der Anspruch nach Art. 15 Abs. 1 DS-GVO gem. Art. 23 Abs. 1 DS-GVO iVm § 32c Abs. 1 iVm § 32b Abs. 1 AO beschränkt ist. Art. 15 Abs. 1 DS-GVO gewährt der betroffenen Person das Recht, von dem Verantwortlichen eine Bestätigung darüber zu verlangen, ob sie betreffende personenbezogene Daten verarbeitet werden. Ist dies der Fall, so hat sie ein Recht auf Auskunft über diese personenbezogenen Daten und auf die näher in Art. 15 Abs. 1 lit. a bis lit. h DS-GVO bezeichneten Informationen. Nach Art. 15 Abs. 3 S. 1 DS-GVO stellt der Verantwortliche der betroffenen Person eine Kopie der personenbezogenen Daten, die Gegenstand der Verarbeitung sind, zur Verfügung. Durch die Rspr. des EuGH ist geklärt, dass Art. 15 DS-GVO nicht dahin auszulegen ist, dass er in seinem Absatz 3 S. 1 ein anderes Recht als das in seinem Absatz 1 vorgesehene gewährt. Nur wenn die Zurverfügungstellung einer Kopie unerlässlich ist, um der betroffenen Person die wirksame Ausübung der ihr durch die DS-GVO verliehenen Rechte zu ermöglichen, wobei insoweit die Rechte und Freiheiten anderer zu berücksichtigen sind, besteht nach Art. 15 Abs. 3 S. 1 DS-GVO ein Anspruch darauf, eine Kopie von Auszügen aus Dokumenten oder gar von ganzen Dokumenten oder auch von Auszügen aus Datenbanken zu erhalten. Hierfür besteht jedoch keine generelle Vermutung. Vielmehr obliegt es der betroffenen Person, darzulegen, dass die Kopie der personenbezogenen Daten sowie die Mitteilung der Informationen nach Art. 15 Abs. 1 lit. a bis lit. h DS-GVO für die Wahrnehmung der ihr durch die DS-GVO verliehenen Rechte nicht genügt. Begehrt die betroffene Person die Zurverfügungstellung von Kopien von Dokumenten mit ihren personenbezogenen Daten, ist es vielmehr an ihr zu benennen, welche ihr durch die DS-GVO verliehenen Rechte sie auszuüben gedenkt und darzulegen, aus welchen Gründen die Zurverfügungstellung von Kopien von Akten mit personenbezogenen Daten hierfür unerlässlich ist. Andernfalls liefe das durch den EuGH aufgestellte Regel-Ausnahme-Prinzip ins Leere. Denn nach der Rspr. des EuGH ist der Anspruch nach Art. 15 Abs. 1 und Abs. 3 DS-GVO grds. auf die Zurverfügungstellung einer Kopie der verarbeiteten personenbezogenen Daten der betroffenen Person gerichtet. Ausgehend von diesen Erwägungen, denen sich der Senat anschließt, haben die Kl. keinen Anspruch auf Übersendung einer Kopie der anonymen Anzeige. Die Kl. haben bereits nicht substantiiert dargelegt, dass die begehrte Kopie für sie unerlässlich ist, um die wirksame Ausübung der ihnen durch die DS-GVO verliehenen Rechte zu ermöglichen. Sofern die Kl. vortragen, dass die Übermittlung lediglich des Inhaltes der anonymen Anzeige sich vor dem Hintergrund des Verhaltens des Bekl. (der unwahren Aussage während der Kassen-Nachschau) und der fehlenden schutzwürdigen Rechte und Freiheiten eines anonymen Dritten verbiete, vermag der Senat dahin gehend nicht erkennen, dass die Kopie für die wirksame Ausübung der ihnen durch die DS-GVO verliehenen Rechte unerlässlich ist. Unabhängig davon fehlt es an der Darlegung, welche Rechte der DS-GVO die Kl. überhaupt beabsichtigen geltend zu machen.

OLG Dresden Urt. v. 1.10.2024 – 4 U 425/24 = ZD 2025, 106

Der Kl. steht ein Anspruch auf Überlassung von Kopien aus ihrer Patientenakte gem. § 630g BGB sowie Art. 15 Abs. 1 und Abs. 3 DS-GVO zu. Soweit § 630g Abs. 2 S. 2 BGB den Patienten die Pflicht auferlegt, den Behandelnden die Kosten der Kopien zu erstatten, verstößt diese Regelung gegen die Bestimmungen der DS-GVO und ist nicht anwendbar. Nach der Rspr. des EuGH (Urt. v. 26.10.2023 – C-307/22 [= ZD 2024, 22 mAnm Winnenburg = MMR 2023, 939 mAnm Hense/Däuble]) hat der Verantwortliche der betreffenden Person unentgeltlich eine erste Kopie seiner personenbezogenen Daten, die Gegenstand einer Verarbeitung sind, zur Verfügung zu stellen, und zwar auch dann, wenn der betreffende Antrag mit einem anderen als den in S. 1 des 63. Erwägungsgrund DS-GVO genannten Zwecken begründet wird. Der Anspruch setzt aber nicht voraus, dass die Kl. bereits ihren Anspruch auf Einsichtnahme in ihre Behandlungsunterlagen auf Art. 15 DS-GVO stützt. Es ist nicht erforderlich den Anspruch auf Auskunft oder Einsichtnahme zu begründen und eine Norm zu nennen, aus dem der Anspruch hergeleitet werden soll.

VG Berlin Urt. v. 2.10.2024 – 1 K 251/22

Diese Voraussetzungen liegen hier vor, weil die Kl. mit der der Beschwerdeführerin erst am 4.3.2022 erteilten Auskunft gegen Art. 15 Abs. 1 Hs. 2 Var. 1 iVm Art. 12 Abs. 3 S. 1 DS-GVO verstoßen hat. Die Kl. war ggü. der Beschwerdeführerin zur Auskunftserteilung bis zum 22.1.2022 verpflichtet, hat die begehrte Auskunft jedoch verspätet erteilt. Zur Wahrung des Auskunftsrechts ist es erforderlich, dass der Betroffene eine vollständige Übersicht der Daten erhält, die Gegenstand der Verarbeitung sind, in verständlicher Form. Sinn und Zweck des Auskunftsanspruchs aus Art. 15 Abs. 1 DS-GVO ist es, wie sich unter anderem aus Erwägungsgrund 63 zur DS-GVO ergibt, den Betroffenen in die Lage zu versetzen, von einer Verarbeitung ihn betreffender personenbezogener Daten Kenntnis zu erhalten, um im Folgenden nicht nur die Richtigkeit dieser Daten, sondern auch die Zulässigkeit ihrer Verarbeitung überprüfen und ggf. die ihm nach den Art. 16 ff. DS-GVO zustehenden Rechte – beispielweise auf Löschung oder Einschränkung der Verarbeitung der Daten – ausüben zu können. Die Kl. war ggü. der Beschwerdeführerin aufgrund deren Auskunftsersuchens von 22. Dezember 2021 zu einer Auskunft im oben genannten Sinne verpflichtet. Die Beschwerdeführerin hat die Kl. mit E-­Mail v. 22.12.2021, 15:34 Uhr, um Datenauskunft ersucht, als sie schrieb: „Please send me all my data before deleting the account“. Anders als die Kl. meint, stand der Verpflichtung zur Auskunftserteilung kein Zurückbehaltungsrecht nach § 273 Abs. 1 BGB entgegen. Denn auf ein solches kann sich die Kl. im Zusammenhang mit dem Auskunftsanspruch nach Art. 15 DS-GVO nicht berufen. § 273 Abs. 1 BGB ist hier nach Überzeugung der Einzelrichterin nicht anwendbar. Hierfür sprechen zunächst, die divergierenden Schutzrichtungen des § 273 Abs. 1 BGB und des Art. 15 DS-GVO. Während § 273 Abs. 1 BGB der Schaffung eines Druckmittels zur Durchsetzung eines zivilrechtlichen Anspruchs dient, ist Art. 15 DS-GVO Ausprägung des Schutzes personenbezogener Daten nach Art. 8 Abs. 2 S. 2 GRCh und in seiner Anwendung in Deutschland auch des Grundrechts auf informationelle Selbstbestimmung aus Art. 2 Abs. 1 GG iVm Art. 1 Abs. 1 GG. Der Auskunftsanspruch aus der Datenschutzgrundverordnung hat per se keinerlei Bezug zu einer vertraglichen Beziehung und setzt eine solche auch nicht voraus – mag der Anspruch in einer Vielzahl von Fällen auch parallel zu einem vertraglichen Verhältnis der Beteiligten geltend gemacht werden. Darüber hinaus spricht gegen eine Anwendbarkeit des im BGB geregelten Zurückbehaltungsrechts im Rahmen eines Auskunftsanspruchs nach Art. 15 DS-GVO, der Anwendungsvorrang des Gemeinschaftsrechts. Als unmittelbar in allen Mitgliedstaaten geltendes EU-Recht hat Art. 15 DS-GVO in seinem Anwendungsbereich Vorrang vor nationalem Recht (vgl. Art. 288 Abs. 2 AEUV). Das Auskunftsrecht nach Art. 15 DS-GVO kann nur unter den besonderen Voraussetzungen des Art. 23 DS-GVO beschränkt werden. Nach Art. 23 Abs. 1 DS-GVO können durch Rechtsvorschriften der Union oder der Mitgliedstaaten, denen der Verantwortliche oder der Auftragsverarbeiter unterliegt, unter anderem die Pflichten und Rechte gem. den Artikeln 12 bis 22 im Wege von Gesetzgebungsmaßnahmen beschränkt werden, sofern eine solche Beschränkung den Wesensgehalt der Grundrechte und Grundfreiheiten achtet und in einer demokratischen Gesellschaft eine notwendige und verhältnismäßige Maßnahme darstellt, die neben anderen Zielen (vgl. lit. a bis lit. h) unter anderem Folgendes sicherstellt: i) den Schutz der betroffenen Person oder der Rechte und Freiheiten anderer Personen; j) die Durchsetzung zivilrechtlicher Ansprüche. Zwar erfüllt § 273 Abs. 1 BGB das Tatbestandsmerkmal der Beschränkung, denn eine solche liegt auch dann vor, wenn die Ausübung eines Rechts zeitlich verzögert wird. Jedoch liegt im Hinblick auf § 273 Abs. 1 BGB kein Fall einer nach Art. 23 Abs. 1 DS-GVO zulässigen Beschränkung vor. Denn das Zurückbehaltungsrecht nach § 273 Abs. 1 BGB dient nicht der Sicherstellung eines der in Art. 23 Abs. 1 lit. a bis lit. j DS-GVO genannten Ziele. In Betracht kommen hier nur Art. 23 Abs. 1 lit. i Var. 2 und Art. 23 Abs. 1 lit. j DS-GVO. Das Zurückbehaltungsrecht nach § 273 Abs. 1 BGB stellt nicht den Schutz der Rechte und Freiheiten anderer Personen iSd Art. 23 Abs. 1 lit. i Var. 2 DS-GVO sicher. Die Norm ist nach Überzeugung der Einzelrichterin im Interesse des effektiven Schutzes der Betroffenenrechte restriktiv auszulegen. Hierfür spricht zunächst der Wortlaut, wonach eine Beschränkung der Betroffenenrechte zur „Sicherstellung“ des Schutzes der Rechte und Freiheiten anderer möglich ist. Das Zurückbehaltungsrecht nach § 273 Abs. 1 BGB geht jedoch über eine reine „Sicherstellung“ der Rechte anderer hinaus. Dessen Sinn und Zweck besteht vielmehr – wie bereits erwähnt – in der Schaffung eines Druckmittels zur Durchsetzung eines zivilrechtlichen Anspruchs. Für eine restriktive Auslegung des Art. 23 Abs. 1 lit. i DS-GVO spricht zudem der systematische Vergleich mit den anderen Buchstaben des Art. 23 Abs. 1 (vgl. zB lit. a die nationale Sicherheit; lit. b die Landesverteidigung; lit. c die öffentliche Sicherheit; lit. f den Schutz der Unabhängigkeit der Justiz und den Schutz von Gerichtsverfahren). Die in den anderen Buchstaben des Art. 23 Abs. 1 DS-GVO benannten Schutzgüter zeigen, dass eine Beschränkung des Auskunftsrechts nach Art. 15 DS-GVO nur in besonders gewichtigen Fällen und zum Schutz hochrangiger (Rechts-)Güter zulässig sein soll, wozu ein vertragliches Zurückbehaltungsrecht nach Überzeugung der Einzelrichterin nicht zählt. Dementsprechend benennen die Leitlinien des European Data Protection Boards im Zusammenhang mit Art. 23 Abs. 1 lit. i DS-GVO beispielhaft den Schutz eines Zeugen, Opfers oder Hinweisgebers iRe Disziplinarverfahrens, der durch Beschränkung des Auskunftsrechts nach der DS-GVO vor Vergeltungsmaßnahmen des Auskunftsberechtigten geschützt werden soll. In ähnlicher Weise wird in der Lit. darauf Bezug genommen, dass höherrangige, menschenrechtsrelevante Interessen, die Grundlage einer beschränkenden Rechtsvorschrift iSd Art. 23 Abs. 1 lit. i DS-GVO sein können. Für eine restriktive Auslegung des Art. 23 Abs. 1 lit. i DS-GVO spricht darüber hinaus der effektive Schutz der Betroffenenrechte. Würde eine Beschränkung des datenschutzrechtlichen Auskunftsanspruch zugunsten eines Druckmittels zur Durchsetzung zivilrechtlicher Ansprüche zugelassen, könnte dieses datenschutzrechtliche Betroffenenrecht weitgehend ausgehebelt werden. In der Praxis führte dies etwa dazu, dass eine auskunftsberechtigte Privatperson, in die Lage versetzt würde, ggü. einem Unternehmen, welches ggf. dauerhaft auf professionelle rechtliche Beratung zurückgreifen kann, nachweisen – und ggf. gerichtlich – durchsetzen zu müssen, dass die Voraussetzungen eines Zurückbehaltungsrechts im konkreten Fall nicht vorliegen. Gerade derartigen Hürden soll der Auskunftsanspruch nach Art. 15 DS-GVO jedoch nicht unterliegen, denn dieser soll den Betroffenen die Möglichkeit eröffnen, sich problemlos über die Verarbeitung der eigenen personenbezogenen Daten zu informieren. Das Zurückbehaltungsrecht nach § 273 Abs. 1 BGB stellt auch nicht die Durchsetzung zivilrechtlicher Ansprüche iSd lit. j sicher. Die Regelung des lit. j ist weitestgehend schon von der in lit. i getroffenen Regelung abgedeckt und stellt hierzu einen Sonderfall dar. Sie entfaltet eigenständige Bedeutung etwa im Bereich der Zwangsvollstreckung oder der Gewinnung von Beweismitteln für einen Zivilprozess. Aus den o. g. Gründen ist auch Art. 23 Abs. 1 lit. j DS-GVO restriktiv auszulegen. Die Norm dient weder dem Zweck, ein informationelles Gleichgewicht zwischen Prozessbeteiligten, noch sonst ein (zivilrechtliches) Gleichgewicht zwischen den Parteien herzustellen oder einer Partei ein Druckmittel zur Durchsetzung zivilrechtlicher Rechte zu verschaffen. Nach Art. 12 Abs. 3 S. 1 bis S.3 DS-GVO stellt der Verantwortliche der betroffenen Person Informationen über die auf Antrag gem. den Artikeln 15 bis 22 ergriffenen Maßnahmen unverzüglich, in jedem Fall aber innerhalb eines Monats nach Eingang des Antrags zur Verfügung. Diese Frist kann um weitere zwei Monate verlängert werden, wenn dies unter Berücksichtigung der Komplexität und der Anzahl von Anträgen erforderlich ist. Der Verantwortliche unterrichtet die betroffene Person innerhalb eines Monats nach Eingang des Antrags über eine Fristverlängerung, zusammen mit den Gründen für die Verzögerung. Die der Beschwerdeführerin erteilte Auskunft war nicht fristgerecht iSd Art. 12 Abs. 3 S. 1 DS-GVO. Die Monatsfrist nach S. 1 der Norm ist offenkundig nicht gewahrt. Der Auskunftsanspruch der Beschwerdeführerin ist bei der Kl. erstmals mit E-­Mail v. 22.12.2021,15:34 Uhr, eingegangen, als sie schrieb: „Please send me all my data before deleting the account“. Nach Überzeugung der Einzelrichterin geht bereits aus dieser Formulierung – unabhängig von dem durch die Beschwerdeführerin ebenfalls verwendeten Begriff des „subject access requests“, von dem die Kl. vorträgt, dass ihr Mitarbeiter diesen nicht verstanden habe, eine Auskunftsbegehren iSd Art. 15 Abs. 1 DS-GVO klar und eindeutig hervor. In der Folge hat die Beschwerdeführerin ihr Auskunftsbegehren ggü. der Kl. mehrfach wiederholt – so etwa in einer E-­Mail vom 23.12.2021, 17:15 Uhr, in der es heißt: „(…) Please send me all of the data that you have collected on me (…)“ oder in einer E-­Mail v. 28.12.2021, 00:51 Uhr, in der es heißt: „I am entitled to my data under GDPR. If you refuse to provide this data I will ask the BfDI to fine you for breaking European law“. Unter Berücksichtigung dieser eindeutigen Formulierungen und des Umstandes, dass die Kl. die Kommunikation mit der Beschwerdeführerin offenkundig unproblematisch in der englischen Sprache geführt hat, ist nach Überzeugung der Einzelrichterin nicht glaubhaft, dass sie das Auskunftsbegehren der Beschwerdeführerin nicht verstanden oder übersehen hätte. Es liegt auch kein Fall der Verlängerung der Auskunftsfrist iSd Art. 12 Abs. 3 S. 2, S. 3 DS-GVO vor. Den offenkundig hat die Kl. die Auskunftsfrist ggü. der Beschwerdeführerin nicht verlängert und es ist auch nicht ersichtlich, dass dies erforderlich gewesen wäre; im Übrigen beruft sich die Kl. hierauf auch nicht.

NEU LG Kiel Urt. v. 10.10.2024 – 6 O 274/23

Ein Auskunftsanspruch des Kl. gegen die Bekl. nach Art. 15 Abs. 1 DS-GVO besteht nicht. Allerdings hat der Kl. nach Art. 15 Abs. 1, Abs. 2 DS-GVO keinen Anspruch auf Auskunft darüber, an welchen Drittstaat personenbezogene Daten übermittelt worden sind. Werden personenbezogene Daten an ein Drittland übermittelt, so hat der Betroffene nach Art. 15 Abs. 2 DS-GVO lediglich das Recht, über die geeigneten Garantien gem. Art. 46 DS-GVO im Zusammenhang mit der Übermittlung unterrichtet zu werden. Im Falle einer Übermittlung auf der Grundlage eines Angemessenheitsbeschlusses gem. Art. 45 DS-GVO – wie im Falle der USA – besteht kein Unterrichtungsrecht. Soweit ein Auskunftsanspruch des Kl. aus Art. 15 Abs. 1 DS-GVO bestand, ist er infolge Erfüllung gem. § 362 Abs. 1 BGB untergegangen. Nach § 362 Abs. 1 BGB erlischt das Schuldverhältnis, wenn die geschuldete Leistung an den Gläubiger bewirkt wird. Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. Die Bekl. ist dem klägerischen Auskunftsersuchen jedenfalls mit anwaltlichem Schreiben vom 22.8.2024 nachgekommen. In diesem Schreiben erteilte die Bekl. dem Kl. Auskunft in Form einer Instruktion unter Nutzung eines Selbstbedienungstools zur Einsichtnahme der von ihm bei der Bekl. gespeicherten Daten und deren Verwendung. Hierbei stellte die Bekl. klar, dass sie keine von Drittunternehmen weitergeleiteten Daten des Kl. verarbeite, da der Kl. nicht in eine entsprechende Datenverarbeitung über die Einstellung „Informationen über Aktivitäten von Werbepartnern" eingewilligt habe. Diesen Vortrag hat der Kl. nicht hinreichend substantiiert bestritten. Zudem kann der Kl. über die von der Bekl. zur Verfügung gestellten „Self-Service"-Tools jederzeit ohne Weiteres selbst auf die von ihm begehrten Informationen zugreifen. Dem Kl. ist es zuzumuten, auf der Webseite der Bekl. die Seite „Einstellungen und Privatsphäre" aufzusuchen, um dort die von der Bekl. über ihn gespeicherten personenbezogenen Daten einzusehen. Dabei genügt die Bekl. den Anforderungen des Art. 12 Abs. 1 DS-GVO an eine präzise, transparente, verständliche und leicht zugängliche Information. Insbesondere findet die Aufklärung über die Verwendung der Daten in verständlicher Sprache statt, wie es nach Inaugenscheinnahme der Seite „Einstellungen und Privatsphäre" zur Überzeugung des Gerichts gem. § 286 Abs. 1 S. 1 ZPO feststeht.

OLG Dresden Urt. v. 15.10.2024 – 4 U 422/24

Der Klagepartei steht kein Anspruch auf Auskunft nach Art. 15 DS-GVO zu, denn der Anspruch ist durch das Schreiben der Bek. erfüllt worden, § 362 BGB. Nach Art. 15 Abs. 1 DS-GVO hat die betroffene Person das Recht, von dem Verantwortlichen eine Bestätigung darüber zu verlangen, ob sie betreffende personenbezogene Daten verarbeitet; ist dies der Fall, so hat sie ein Recht auf Auskunft über diese personenbezogenen Daten und bestimmte weitere Informationen. Gem. Art. 15 Abs. 3 S. 1 DS-GVO stellt der Verantwortliche eine Kopie der personenbezogenen Daten, die Gegenstand der Verarbeitung sind, zur Verfügung. Erfüllt iSd § 362 Abs. 1 BGB ist ein Auskunftsanspruch grds. dann, wenn die Angaben nach dem erklärten Willen des Schuldners die Auskunft im geschuldeten Gesamtumfang darstellen. Wird die Auskunft in dieser Form erteilt, steht ihre etwaige inhaltliche Unrichtigkeit einer Erfüllung nicht entgegen. Der Verdacht, dass die erteilte Auskunft unvollständig oder unrichtig ist, kann einen Anspruch auf Auskunft in weitergehendem Umfang nicht begründen. Wesentlich für die Erfüllung des Auskunftsanspruchs ist daher die – ggf. konkludente – Erklärung des Auskunftsschuldners, dass die Auskunft vollständig ist. Die Annahme eines derartigen Erklärungsinhalts setzt demnach voraus, dass die erteilte Auskunft erkennbar den Gegenstand des berechtigten Auskunftsbegehrens vollständig abdecken soll. Daran fehlt es zB dann, wenn sich der Auskunftspflichtige hinsichtlich einer bestimmten Kategorie von Auskunftsgegenständen nicht erklärt hat, etwa weil er irrigerweise davon ausgeht, er sei hinsichtlich dieser Gegenstände nicht zur Auskunft verpflichtet. Dann kann der Auskunftsberechtigte eine Ergänzung der Auskunft verlangen. Die Bekl. hat der Klagepartei die Liste der Empfänger der Daten und einen Auszug der personenbezogenen Daten, die über die Klagepartei gehalten werden, mitgeteilt. Des Weiteren wurde mitgeteilt, dass in den mit „*“ gekennzeichneten Fällen keine zugehörigen Datensätze in den Datenbanken gefunden werden konnten, weil die Partei nie Nutzer gewesen sei oder die Daten nach den Aufbewahrungs- und Löschungsrichtlinien gelöscht worden seien. Darüber hinaus hat die Bekl. auf ihrer Webseite ihre Nutzer über den Datenvorfall und über die Art der Daten, die davon betroffen sind (zB: Vor- und Nachname und E-­Mail Adresse) informiert. Eine weitere Information der Nutzer über den Cyberangriff bei dem früheren Dienstleister erfolgte am 31.1.2023. Damit ist die Bekl. ihren Pflichten in ausreichendem Umfang nachgekommen. Soweit die Klagepartei Auskunft darüber verlangt, welche Daten, wann durch welche Personen erlangt wurden, so steht dem Anspruch § 275 Abs. 1 BGB entgegen. Insofern weist die Bekl. unwidersprochen darauf hin, dass ihr die Identitäten der Hacker nicht bekannt ist. Eine Auskunftserteilung ist ihr daher unmöglich.

OLG Dresden Urt. v. 15.10.2024 – 4 U 940/24

Wie OLG Dresden Urt. v. 15.10.2024 – 4 U 422/24.

BAG Urt. v. 17.10.2024 – 8 AZR 42/24 = ZD 2025, 658

Es kann dahinstehen, ob sich ein Anspruch der Kl. auf Überlassung einer Kopie des Protokolls aus § 19 Abs. 1 DSG-EKD ergibt, obwohl in dieser Norm bislang ausdrücklich nur ein Anspruch auf Auskunft und nicht auch ein Anspruch auf Überlassung einer Kopie geregelt ist. Es kommt ebenfalls nicht darauf an, ob der Auffassung des Verwaltungssenats bei dem Kirchengerichtshof der Evangelischen Kirche in Deutschland zu folgen ist, wonach der § 19 Abs. 1 DSG-EKD im Unterschied zu Art. 15 Abs. 3 S. 1 DS-GVO einen Anspruch auf Überlassung einer Kopie gerade nicht begründet, aus diesem Grund das Datenschutzgesetz der Evangelischen Kirche Deutschlands insgesamt nicht „in Einklang“ iSv Art. 91 Abs. 1 DS-GVO mit der DS-GVO steht, mit der Folge, dass sich ein Anspruch auf eine Kopie der personenbezogenen Daten unmittelbar aus Art. 15 Abs. 3 S. 1 DS-GVO ergibt. Der Anspruch der Kl. auf Überlassung einer Kopie des Protokolls der Sitzung des Kirchengemeinderats der Bekl. v. 15.5.2006 ergibt sich jedenfalls aus § 3 Abs. 5 KAO, § 241 Abs. 2 BGB iVm Art. 2 Abs. 11 Abs. 1 GG.

ArbG Berlin Beschl. v. 17.10.2024 – 17 Ca 5107/24

Nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 lit. c ArbGG sind die Gerichte für Arbeitssachen ausschließlich zuständig für bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern aus Verhandlungen über die Eingehung eines Arbeitsverhältnisses. Diese Voraussetzung ist erfüllt, da der Kl. die von ihm erhobenen datenschutzrechtlichen Ansprüche allein auf Vorgänge rund um seine Bewerbung v. 6.2.2024 stützt. Diesen Bezug hat er schon in seiner Mail v. 12.2.2024 hergestellt. Der Vortrag der Bekl., dass die Bekl. die Stelle nicht ausgeschrieben und der Kl. nie mit ihr kommuniziert habe, kann nicht nachvollzogen werden. Laut Stellenanzeige wurde die Stelle bei […] ausgeschrieben. Die Bewerbungsunterlagen des Kl. sind an die Bekl. gerichtet. Die Bekl. erhielt die Bewerbungsunterlagen des Kl. sowie die Geltendmachung der Auskunft und Datenkopie auf Grundlage von Art. 15 DS-GVO offensichtlich auch. Denn der Kl. erhielt am 12.2.2024 eine Absage. Ob die Bekl. passiv legitimiert ist, ist iÜ keine Frage, die den Rechtsweg betrifft.

LG Stuttgart Urt. v. 24.10.2024 – 12 O 170/23 = ZD 2025, 232

Die Klagepartei hat keinen Anspruch auf die mit Klageantrag zu 4 begehrte Auskunft nach Art. 15 Abs. 1 DS-GVO, weil die Bekl. diesen Anspruch bereits erfüllt hat. Die Bekl. teilte mit, dass sie Daten, mit denen einzelne Nutzer identifiziert werden können, nicht zu Werbezwecken an Dritte weitergebe, sofern ein Nutzer nicht in die Weitergabe seiner Daten an einen bestimmten Werbetreibenden einwillige. Die Bekl. verwies die Klagepartei auch ausreichend auf die Erläuterungen in der Datenrichtlinie der Bekl. sowie auf die relevanten Seiten der Hilfebereichshinweise zur Steuerung und Kontrolle bestimmter Werbeanzeigenfunktionen. Zudem gab sie in der Klageerwiderung ihre Plattform-Hinweise an und erklärte nochmals, ohne Einwilligung keine personenbezogenen Daten an Dritte weitergegeben zu haben. Vorliegend hat die Klagepartei die fragliche Einwilligung (noch) nicht erteilt. Die Bekl. hat weiter in der vorgerichtlichen Korrespondenz erläutert, wie die Klagepartei eine Übersicht der von der Bekl. verarbeiteten personenbezogenen Daten herunterladen könne. Eine Auskunftserteilung über ein elektronisches Auskunftssystem ist ausweislich Erwägungsgrund 63 DS-GVO eine zulässige Art und Weise der Erteilung der Auskunft nach Art. 15 DS-GVO. So heißt es in Erwägungsgrund 63 DS-GVO: „Nach Möglichkeit sollte der Verantwortliche den Fernzugang zu einem sicheren System bereitstellen können, der der betroffenen Person direkten Zugang zu ihren personenbezogenen Daten ermöglichen würde.“ Damit hat der europäische Gesetzgeber die Möglichkeit eines Selbstbedienungstools gerade vorgesehen.

OLG Dresden Urt. v. 29.10.2024 – 4 U 2786/21

Wie OLG Dresden Beschl. v. 12.11.2024 – 4 U 512/23.

VG Berlin Urt. v. 30.10.2024 – 1 K 428/21

Auch die zunächst nicht erteilte datenschutzrechtliche Auskunft stellte keinen Verstoß gegen Art. 12 Abs. 3 S. 1 DS-GVO iVm Art. 15 Abs. 1 DS-GVO dar, nach welchem der Verantwortliche – hier das LABO – der betroffenen Person – hier der Kl. – die datenschutzrechtliche Auskunft unverzüglich erteilen muss. Das LABO befand sich nicht im Verzug mit der Auskunftserteilung, weil es der Kl. die Auskunft damals mangels einer vorherigen Identitätsüberprüfung nur über die Bekl. zukommen lassen konnte. Nach § 10 Abs. 1 BMG hat die Meldebehörde vor der Erteilung der Auskunft an die betroffene Person nach Art. 15 DS-GVO die Identität der betroffenen Person zu überprüfen. Mit der Vorschrift soll sichergestellt werden, dass keine unberechtigte Person Auskunft über personenbezogene Daten erhält. Soweit die betroffene Person nicht persönlich bekannt ist, hat sie sich grds. mit einem gültigen Identitätsdokument auszuweisen, wenn nicht die besonderen Voraussetzungen für eine sichere elektronische Identitätsfeststellung gegeben sind. Die Kl. hat sich bei der Übermittlung ihres Auskunftsverlangens per FAX ggü. dem LABO weder mit einem gültigen Identitätsdokument ausgewiesen, noch war sonst die sichere Überprüfung ihrer Identität möglich. Es existierte im Zeitraum zwischen dem Auskunftsverlangen und der Übermittlung der Auskunft über die Bekl. auch keine Meldeadresse der Kl., an welche sich das LABO hätte postalisch richten können, um die Kl. zur Vorlage eines Identitätsdokuments aufzufordern.

VGH Baden-Württemberg Beschl. v. 30.10.2024 – 2 S 560/24 = ZD 2025, 178

Gemessen hieran ist der Streitwert nach § 52 Abs. 2 GKG auf 5.000 EUR festzusetzen. Für eine Wertbestimmung nach § 52 Abs. 1 GKG fehlt es an hinreichenden Anhaltspunkten. Der Kl. hat weder in seinem umfangreichen schriftlichen Vorbringen noch in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht vorgebracht, welche wirtschaftlichen oder ideellen Interessen er mit der begehrten Auskunft verfolgt. Auch aus der Bedeutung des Auskunftsrechts nach Art. 15 Abs. 1 DS-GVO lässt sich keine abweichende Bewertung ableiten. Die Betroffenenrechte der DS-GVO wurzeln in der Erwägung des europäischen Normgebers, dass der Einzelne selbst über die Preisgabe und Verwendung seiner persönlichen Daten bestimmen können muss. Natürliche Personen sollen daher grds. die Kontrolle über ihre eigenen Daten besitzen. Zu diesem Zweck räumt Art. 15 Abs. 1 DS-GVO der betroffenen Person ein Auskunftsrecht darüber ein, welche personenbezogenen Daten von Dritten erhoben worden sind. Ziel ist es, dass sich der Betroffene der Verarbeitung bewusst ist und auf dieser Grundlage deren Rechtmäßigkeit überprüfen kann. Der Auskunftsanspruch soll für den Betroffenen Transparenz schaffen und ihm das für die Durchsetzung dieses Grundrechts notwendige Wissensfundament an die Hand geben. Er ist seiner Natur nach ein Instrument zur Durchsetzung der weiteren Betroffenenrechte wie Berichtigung (Art. 16 DS-GVO), Löschung (Art. 17 DS-GVO) oder Schadensersatz nach Art. 82 DS-GVO. Zwar beträgt der Wert eines Auskunftsanspruchs, mit dem eine Leistungsklage vorbereitet werden soll, idR einen Bruchteil des Leistungsanspruchs. Aus dem Vortrag des Kl. ergeben sich allerdings auch keinerlei Anhaltspunkte dafür, ob und wenn ja welche Betroffenenrechte er möglicherweise nach erteilter Auskunft geltend machen möchte und wie diese zu bewerten wären. Auf die Menge der begehrten Daten kommt es im Hinblick auf die gebotene Schematisierung der Wertbemessung grds. nicht an. Entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts beeinflusst die Bedeutung der Sache für den Bekl. den Streitwert nicht. Dies gilt auch für den Aufwand an Zeit und Kosten, der mit der Erteilung der Auskunft verbunden ist. Er ist allenfalls maßgeblich für die Bewertung der Beschwer eines zur Auskunft verurteilten Bekl. oder etwa für eine negative Feststellungsklage gerichtet auf die Feststellung, dass eine Auskunftspflicht nicht besteht. Ohne Erfolg beruft sich der Kl. auf die Rspr. einiger Zivil- und Arbeitsgerichte, die den Streitwert für Auskunftsansprüche aus Art. 15 Abs. 1 DS-GVO auf 500 EUR festgesetzt haben. Diese Rspr. ist schon deshalb nicht übertragbar, weil die Wertfestsetzung in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten anderen Regeln folgt als die in Verfahren vor den Verwaltungsgerichten. Bei einer zivilrechtlichen oder arbeitsrechtlichen Auskunftsklage, gestützt auf Art. 15 Abs. 1 DS-GVO, handelt es sich um eine nichtvermögensrechtliche Streitigkeit, für deren Wertfestsetzung § 48 Abs. 2 GKG gilt. Diese Vorschrift sieht einen Auffangstreitwert – wie in § 52 Abs. 2 GKG – aber gerade nicht vor. Soweit mitunter vorgeschlagen wird, iRd Wertfestsetzung nach § 48 Abs. 2 GKG auf den anwaltsgebührenrechtlichen Auffangwert des § 23 Abs. 3 S. 2 RVG zurückzugreifen und diesen im Ergebnis zum Regelstreitwert für nichtvermögensrechtliche Streitigkeiten zu machen, beträgt dieser ohnehin ebenfalls 5.000 EUR. Ungeachtet dessen wird auch in der neueren zivil- und arbeitsrechtlichen Rspr. für einen Auskunftsanspruch ein Streitwert von 5.000 EUR angenommen. Somit ist der Streitwert nach § 52 Abs. 2 GKG auf 5.000 EUR festzusetzen.

OLG Düsseldorf Urt. v. 31.10.2024 – 16 U 47/23

Der vom Kl. mit der Berufung weiterverfolgte, auf Art. 15 Abs. 1 DS-GVO gestützte Auskunftsanspruch ist mit den Erklärungen der Bekl. in deren Schreiben v. 30.9.2021 jedenfalls gem. § 362 Abs. 1 BGB durch Erfüllung erloschen. Auch hier ist es in Ermangelung unionsrechtlicher Vorschriften Sache der innerstaatlichen Rechtsordnung, die verfahrensrechtlichen Modalitäten der Rechtsbehelfe unter Beachtung des Äquivalenz- und Effektivitätsprinzips festzulegen. Erfüllt iSv § 362 Abs. 1 BGB ist ein Auskunftsanspruch grds. dann, wenn die Angaben nach dem erklärten Willen des Schuldners die Auskunft im geschuldeten Gesamtumfang darstellen. Der Verdacht, dass die erteilte Auskunft unvollständig oder unrichtig ist, kann einen Anspruch auf Auskunft in weitergehendem Umfang nicht begründen. Danach hat die Bekl. die begehrte Auskunft mit ihrem Schreiben vom 30.9.2021 vollständig erteilt. Soweit der Kl. die abweichende Auffassung vertritt, die Bekl. müsse noch die „Scraper“ konkret benennen, verkennt er, dass diese der Bekl. nach deren Vorbringen nicht bekannt sind. Schon aus diesem Grund steht die fehlende Nennung der „Scraper“ der Erfüllungswirkung des Schreibens vom 30.9.2021 nicht entgegen.

BGH Beschl. v. 11.11.2024 – I ZB 54/24

Der vom Schuldner gegen Vorsitzenden Richter am BGH geltend gemachte, auf Art. 15 Abs. 1 DS-GVO und § 57 Abs. 1 Nr. 8 BDSG gestützte Auskunftsanspruch besteht nicht. Soweit die Verarbeitung personenbezogener Daten in Rede steht, richtet sich ein etwaiger Anspruch aus Art. 15 Abs. 1 DS-GVO gegen die über die Zwecke und Mittel der Verarbeitung von personenbezogenen Daten entscheidende Behördenleitung als Verantwortliche iSv Art. 4 Nr. 7 DS-GVO.

OLG Dresden Beschl. v. 12.11.2024 – 4 U 512/23

Der Anspruch auf Auskunft über die erteilten Nachträge ergibt sich auch nicht aus Art. 15 Abs. 1 DS-GVO. Der Antrag bezieht sich nicht auf die schlichte Mitteilung der Prämienhöhe, sondern auf die geeigneten Unterlagen, Versicherungsscheine und Nachträge. Die Begründungsschreiben nebst Anlagen und Nachträgen sind in ihrer Gesamtheit nicht personenbezogene Daten. Wie der Bundesgerichtshof (Urteil v. 27.9.2023 – IV ZR 177/22) entschieden hat, folgt ein Anspruch auf eine Abschrift der gesamten Begründungsschreiben samt Anlagen nicht aus Art. 15 Abs. 1 DS-GVO. Ebenso verhält es sich mit den Nachträgen zum Versicherungsschein oder anderen "geeigneten Unterlagen" mit Angaben zur Höhe der Beitragsanpassungen, die den Mitteilungen der Prämienerhöhungen beilagen; es handelt sich dabei jeweils nicht in ihrer Gesamtheit um personenbezogene Daten des Versicherungsnehmers. Vielmehr enthalten die einzelnen Teile (wie zB Anschreiben und Nachträge) jeweils einzelne personenbezogene Daten des Versicherungsnehmers. Dem Auskunftsanspruch steht zwar nicht entgegen, wenn er zu anderen Zwecken als den in S. 1 des 63. Erwägungsgrunds geltend gemacht wird. Ebenso ist der zeitliche Anwendungsbereich der am 25.5.2018 in Kraft getretenen DS-GVO eröffnet, weil das Auskunftsersuchen nach diesem Zeitpunkt angebracht wurde. Gleichwohl besteht der Anspruch nicht. Der Kl. kann keine Kopie von geeigneten Unterlagen, Versicherungsscheinen und Nachträgen zu den Beitragserhöhungen verlangen. Der EuGH hat entschieden, dass Art. 15 Abs. 1 DS-GVO den Gegenstand und den Anwendungsbereich des Auskunftsrechts festlege, Art. 15 Abs. 3 DS-GVO die praktischen Modalitäten für die Erfüllung der Verpflichtung. Daher könne Art. 15 DS-GVO nicht so ausgelegt werden, dass er in seinem Abs. 3 S. 1 ein anderes Recht als das in seinem Abs. 1 vorgesehene gewähre. Der Begriff „Kopie" beziehe sich nicht auf ein Dokument als solches, sondern auf die personenbezogenen Daten, die es enthalte. Die Kopie müsse daher alle personenbezogenen Daten enthalten, die Gegenstand der Verarbeitung seien. Die Reproduktion von Auszügen aus Dokumenten oder gar von ganzen Dokumenten oder auch von Auszügen aus Datenbanken könne sich dann als unerlässlich erweisen, wenn die Kontextualisierung der verarbeiteten Daten erforderlich sei, um ihre Verständlichkeit zu gewährleisten. Es ist aber nicht ersichtlich, weshalb der Kl. für die Verständlichkeit der Information auf die Vorlage der Nachträge angewiesen sein sollte. Ein Auskunftsanspruch eines Versicherungsnehmers einer privaten Krankenversicherung in Bezug auf die Höhe der auslösenden Faktoren für die Neukalkulation der Prämien kann nicht auf Art. 15 Abs. 1 DS-GVO gestützt werden, da er sich nicht auf personenbezogene Daten bezieht. Der auslösende Faktor einer Prämienanpassung bezieht sich nicht auf eine Person. Ein Bezug zu einem bestimmten Versicherungsnehmer besteht nicht. Ein solcher Anspruch ergibt sich auch nicht aus anderen Anspruchsgrundlagen. Denn der Versicherer muss nicht mitteilen, in welcher Höhe sich die Rechnungsgrundlage verändert hat.

BFH Urt. v. 12.11.2024 – IX R 20/22 = ZD 2025, 392

Ob die Klage auf Auskunftserteilung nach Art. 15 Abs. 1 und Abs. 3 DS-GVO als Verpflichtungsklage nach § 40 Abs. 1 Var. 2 FGO, als allgemeine Leistungsklage nach § 40 Abs. 1 Var. 3 FGO oder als allgemeine Leistungsklage kombiniert mit einer Anfechtungs- bzw. Verpflichtungsklage gegen die Ablehnung des Begehrens durch das FA statthaft ist, kann im vorliegenden Verfahren dahinstehen. Für das Erfordernis eines vorherigen Auskunftsantrags an den Verantwortlichen sprechen auch die Regelungen in Art. 12 Abs. 1 bis Abs. 6 DS-GVO. Art. 12 DS-GVO ist Ausprägung des allgemeinen Transparenzgrundsatzes in Art. 5 Abs. 1 lit. a DS-GVO und statuiert einen „allgemeinen Teil“ für die Informations- und Mitteilungspflichten iRd Betroffenenrechte. In Art. 12 DS-GVO sind die Einzelheiten geregelt, wie, wann und in welcher Form der Verantwortliche eine Auskunft nach Art. 15 DS-GVO zu erteilen hat. Nach Art. 12 Abs. 1 S. 1 DS-GVO hat dies in präziser, transparenter, verständlicher und leicht zugänglicher Form in einer klaren und einfachen Sprache zu erfolgen. Die Informationen über die ergriffenen Maßnahmen müssen nach Art. 12 Abs. 3 S. 1 DS-GVO unverzüglich, in jedem Fall aber innerhalb eines Monats nach Eingang des Antrags zur Verfügung gestellt werden. Die Übermittlung der Informationen erfolgt nach Art. 12 Abs. 1 S. 2 DS-GVO schriftlich oder in anderer Form, ggf. auch elektronisch, wobei Art. 15 Abs. 3 S. 3 DS-GVO vorschreibt, dass die Informationen in einem gängigen elektronischen Format zur Verfügung zu stellen sind, wenn der Betroffene den Antrag elektronisch stellt und nichts anderes angibt. In Ergänzung zu Art. 12 DS-GVO regelt § 32d Abs. 1 AO, dass die Finanzbehörde die Form, in der Auskunft nach Art. 15 DS-GVO erteilt wird, nach pflichtgem.em Ermessen bestimmt. Diese Normen setzen voraus, dass nicht das FG über den Auskunftsantrag entscheidet, sondern eine Entscheidung der Behörde als Verantwortlichen überprüft. Das Auskunftsrecht in Art. 15 DS-GVO ist nicht mit dem Akteneinsichtsrecht identisch. Das Akteneinsichtsrecht beruht auf dem Grundsatz des rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) und soll den Einsichtnehmenden in die Lage versetzen, die Grundlagen einer Verwaltungsentscheidung nachzuvollziehen. Das Auskunftsrecht dient dazu, dass sich jede natürliche Person vergewissern kann, dass sie betreffende personenbezogene Daten richtig sind und in zulässiger Weise verarbeitet werden. Deshalb ist das Akteneinsichtsrecht ggü. dem Auskunftsrecht hinsichtlich der verarbeiteten personenbezogenen Daten kein Mehr, sondern ein Aliud.

VG Berlin Urt. v. 13.11.2024 – 1 K 202/20

Die statthafte Verpflichtungsklage ist zulässig, obwohl die Kl. zur Klageerhebung nicht das notwendige Vorverfahren durchgeführt haben, weil der Bekl. über ihren Antrag auf eine datenschutzrechtliche Auskunft ohne zureichenden Grund in angemessener Frist nicht sachlich entschieden hat (vgl. §§ 6875 S. 1 VwGO). Die erziehungsberechtigten Eltern der Kl. forderten für diese erstmals mit Schreiben v. 28.9.2019 eine Auskunft über die bei der Schule zu den Kl. gespeicherten Daten. Entgegen der Auffassung des Bekl. war dieses Schreiben als umfassender datenschutzrechtlicher Auskunftsantrag auszulegen. Denn die Eltern verlangten nicht nur eine Auskunft zu vorhandenen Fotos der Kl. Sie machten in ihrem Schreiben aus gegebenem Anlass nur deutlich, dass es ihnen „insbesondere“ um Fotos gehe. Auch im Nachgang verdeutlichten die Kl. – bzw. ihre Eltern für sie – mehrfach, dass weiterhin die von ihnen verlangte Auskunft ausstehe. Die Klage wurde ca. ein dreiviertel Jahr nach dem Auskunftsverlangen erhoben. Zu dem Zeitpunkt war die für eine datenschutzrechtliche Auskunft grundsätzlich angemessene Frist von einem Monat (vgl. Art. 12 Abs. 3 S. 1 DS-GVO) abgelaufen. Die Klage ist jedoch unbegründet, weil den Kl. bereits eine vollständige Auskunft nach Art. 15 Abs. 1 DS-GVO erteilt wurde, sodass der Bekl. den Erlass des Verwaltungsaktes nicht abgelehnt oder (teilweise) unterlassen hat (vgl. § 113 Abs. 5 VwGO). Der Bekl. hat dem Schriftsatz v. 14.9.2020 datenschutzrechtliche Auskunftsschreiben der Schule datiert auf den 1.9.2020 zu beiden Kl. beigefügt, welche den Kl. über das Gericht vermittelt zugingen. Der Einwand der Kl., dass die Auskünfte nicht vollständig seien, weil die Schule keine Auskünfte zu den zum Antragsdatum vorliegenden Daten erteilt habe, greift nicht durch. Zwar ist es grds. richtig, dass die Auskunft über die zum Zeitpunkt des Auskunftsverlangens vorhandenen Daten zu erteilen ist. Das Auskunftsverlangen wurde von der Schule jedoch erst ca. ein Jahr später bearbeitet, nachdem sie bereits den Löschungsbegehren der Kl. nachgekommen war. Nach Angaben des Bekl. wurden alle noch vorhandenen Daten beauskunftet. Weitere Daten oder Fotos seien nicht vorhanden. Es ist dem Bekl. damit tatsächlich unmöglich eine weitergehende Auskunft zu erteilen. Die Feststellung eines datenschutzrechtlichen Verstoßes aufgrund der nicht fristgerecht erteilten Auskunft ist nicht streitgegenständlich. Auch soweit die Kl. eine nicht vollständige Auskunftserteilung damit begründen, dass sie weitere personenbezogene Daten, insb. Klassenfotos, auf Datenträgern (u. a. CDs) der Schule vermuten, greift der Einwand nicht durch. Der Bekl. ist dieser Vermutung nachgegangen und hat im Rahmen seiner Recherche keine weiteren Daten der Kl. auffinden können. Auch bei einer Negativauskunft – wie hier –, dass keine weiteren Daten mehr vorhanden sind, ist die Auskunft vollständig erteilt.

OLG Dresden Beschl. v. 14.11.2024 – 4 W 640/24

Der Wert des Auskunftsanspruchs ist nicht identisch mit dem Leistungsanspruch, sondern in der Regel nur mit einem Teilwert des Anspruchs zu bemessen, dessen Durchsetzung die verlangte Information dienen soll. Dabei werden üblicherweise 1/4 bis 1/10 angesetzt. Auskunftsansprüche in datenschutzrechtlichen Angelegenheiten bemisst der Senat mangels gegenteiliger Anhaltspunkte regelmäßig mit 500 EUR. Eine Abweichung erscheint auch vorliegend nicht gerechtfertigt, schon weil nicht erkennbar ist, in welchem Maße die Durchsetzung etwaiger – im Einzelnen in der Klageschrift auch nicht benannter – Folgeansprüche von einer entsprechenden Auskunft der Bekl. abhängen soll. Auszugehen ist angesichts dessen vielmehr davon, dass es vorrangig um die Befriedigung eines reinen Informationsinteresses geht, dem mit der Bemessung iHv 500 EUR hinreichend Rechnung getragen ist

OLG Dresden Beschl. v. 14.11.2024 – 4 U 379/24

Der Kl. kann den geltend gemachten Anspruch auch nicht auf Art. 15 Abs. 1 oder Abs. 3 DS-GVO stützen. Die Vorschrift gewährt ein Recht auf Auskunft über personenbezogene Daten und auf bestimmte, konkret genannte Informationen wie u. a. Verarbeitungszwecke, Datenkategorien und Speicherdauer. Gem. Art. 4 Nr. 1 DS-GVO sind personenbezogene Daten alle Informationen, die sich auf eine identifizierte oder identifizierbare natürliche Person beziehen. Nach der Rspr. des EuGH ist der Begriff weit zu verstehen. Er ist nicht auf sensible oder private Informationen beschränkt, sondern umfasst potenziell alle Arten von Informationen sowohl objektiver als auch subjektiver Natur, unter der Voraussetzung, dass es sich um Informationen über die in Rede stehende Person handelt. Diese Voraussetzung ist erfüllt, wenn die Information aufgrund ihres Inhalts, ihres Zwecks oder ihrer Auswirkungen mit einer identifizierten oder identifizierbaren Person verknüpft ist. Nach diesen Grundsätzen sind – anders als Schreiben der betroffenen Person an den Verantwortlichen, die ihrem gesamten Inhalt nach als personenbezogene Daten einzustufen sind – umgekehrt Schreiben des Verantwortlichen an die betroffene Person nur insoweit personenbezogene Daten, als sie Informationen über die betroffene Person nach den oben genannten Kriterien enthalten. Hiervon ausgehend hat der BGH zu Anschreiben und Beiblättern, die anlässlich von Beitragsanpassungen von Versicherern an die Versicherungsnehmer üblicherweise übersandt werden, aber auch zu den Nachträgen zum Versicherungsschein ausdrücklich entschieden, dass es sich bei diesen in ihrer Gesamtheit nicht um personenbezogene Daten des Versicherungsnehmers handelt und diese vielmehr (lediglich) einzelne personenbezogenen Daten enthalten. Dies besagt im Umkehrschluss, dass die von einem Versicherer anlässlich einer Beitragsanpassung übersandten Unterlagen auch solche Informationen enthalten, die gerade nicht als personenbezogene Daten zu bewerten sind und dementsprechend von Art. 15 Abs. 1 DS-GVO nicht erfasst werden. Erforderlich wäre es demnach gewesen, dass der Kl. seinen auf Art. 15 DS-GVO gestützten Auskunftsanspruch dementsprechend beschränkt hätte. Eine solche Beschränkung lässt sich aber dem Hilfsantrag nicht entnehmen. Denn zu den nicht mit der Person des Kl. verknüpften Informationen zählen auch die Daten zum Beitragsverlauf Angaben zum Zeitpunkt und Höhe des Alt- und Neubeitrags für jede Beitragsanpassung, Zeitpunkt erfolgter Tarifwechsel unter Angabe des Herkunfts- und Zieltarifs sowie Zeitpunkt erfolgter Tarifbeendigungen enthalten sind. Der Beitragsverlauf ist keine Information objektiver und/oder subjektiver Natur über die in Rede stehende Person, die aufgrund ihres Inhalts, ihres Zwecks oder ihrer Auswirkungen mit einer bestimmten Person verknüpft ist. Es handelt sich vielmehr ausschließlich um eine mit einem bestimmten Tarif verknüpfte Preisangabe, die das Ergebnis einer versicherungsmathematischen, auf alle Versicherungsnehmer einer bestimmten Beobachtungseinheit bezogenen, abstrakt generalisierender Berechnung ist und die – worauf bereits das OLG Köln in der oben zitierten Entscheidung hingewiesen hat – weder unmittelbar mit der Person des Versicherungsnehmers verknüpft ist noch Rückschlüsse auf dessen Person oder dessen individuellen Versicherungsvertrag zulässt. Die Höhe einer Beitragserhöhung bzw. -senkung spiegelt nicht den individualisierten Versicherungsschutz des Versicherungsnehmers wider, sondern gibt nur Aufschluss darüber, um welchen monatlichen Differenzbetrag bezogen auf eine Beobachtungseinheit sich der Preis für eine durch den Versicherungsvertrag bzw. den fraglichen Tarif abgedeckte Vorsorge eines Versicherungsnehmers verändert hat. Aus den vorstehenden Gründen stellen auch die Zeitpunkte, ab den Beitragsanpassungen jeweils wirken, keine personenbezogenen Daten über die Person des Versicherungsnehmers dar, sondern lediglich eine Information über dem Preis des jeweils von Anpassung betroffenen Versicherungstarifs, der sich ab diesem Datum verändert hat. Dieser lediglich mittelbare Bezug zum Versicherungsnehmer bzw. dessen Zahlungsverpflichtung ggü. dem Versicherer genügt nicht, um von der für den Personenbezug einer Information iSv Artikel Abs. 4 Abs. 1 DS-GVO notwendigen Verknüpfung mit einer bestimmten Person ausgehen zu können. Diese Auffassung wird durch das Urteil des BGH v. 8.5.2024 bestätigt, in der ausgeführt wird, ein datenschutzrechtlicher Auskunftsanspruch bezogen auf die auslösenden Faktoren vom Prämienanpassungen sei nicht gegeben, da sich diese nicht auf einen bestimmten Versicherungsnehmer bezögen und daher keine personenbezogene Daten i. S. v. Art. 15 Abs. 1 iVm Art. 4 Nr. 1 DS-GVO seien. Für die vom Kl. begehrte – ggü. Angaben zu jeweils auslösenden Faktoren einer Beitragsanpassung – noch allgemeinere Auskunft zum Beitragsverlauf kann aber nichts anderes gelten. Es ist zwar nicht von vornherein ausgeschlossen, dass bestimmte, in den jeweiligen Schreiben oder Unterlagen aufgeführte Daten mit der Person des Auskunft begehrenden Versicherungsnehmers verknüpft sind, wie zB seine Versicherungsnummer o. ä.; die vom Kl. antragsgem. begehrten Daten zum Beitragsverlauf gehören mangels erkennbaren Personenbezugs jedoch in ihrer Gesamtheit nicht dazu. Auch auf Art. 15 Abs. 3 S. 1 DS-GVO lässt sich der klägerische Anspruch nicht stützen. Nach dem Urteil des EuGH v. 4.5.2023 (C-487/21 (= ZD 2023, 539)) gewährt Art. 15 DS-GVO in seinem Abs. 3 S. 1 kein anderes Recht als das in seinem Abs. 1 vorgesehene, denn der Begriff „Kopie“ beziehe sich nicht auf ein Dokument als solches, sondern auf die personenbezogenen Daten, die es enthält. Zwar kann ausnahmsweise die Reproduktion von Auszügen oder auch ganzen Dokumenten bzw. Datenbanken sich dann als unerlässlich erweisen, wenn die Kontextualisierung der verarbeiteten Daten erforderlich ist, um ihre Verständlichkeit zu gewährleisten. Hiervon ist im Streitfall indes nicht auszugehen, weil vom Kl. weder vorgebracht worden noch aus den Umständen ersichtlich ist, dass die Kontextualisierung der verarbeiteten personenbezogenen Daten erforderlich wäre, um ihre Verständlichkeit zu gewährleisten, weshalb die Übermittlung einer Kopie des jeweiligen vollständigen Versicherungsscheins bzw. der Nachträge zu diesem nötig wäre. Da die Reichweite des Art. 15 DS-GVO hinreichend geklärt ist, ist weder ein Vorabentscheidungsersuchen gem. Art. 267 Abs. 3 AEUV noch eine Aussetzung des Verfahrens entsprechend § 148 ZPO geboten. Auch die Frage, ob und inwieweit der Kl. mit seinem Anspruch ausgeschlossen wäre, weil er datenschutzfremde Zwecke verfolgt, bedarf daher keiner Entscheidung.

BGH Urt. v. 18.11.2024 – VI ZR 10/24 = ZD 2025, 162 mAnm Horn

Im Hinblick auf die begehrte Mitteilung, welche konkreten Daten abgegriffen worden seien, hat das Berufungsgericht festgestellt, dass mit dem Schreiben der Bekl. v. 23.8.2021 eine Auskunft vorliegt, die den Gegenstand des berechtigten Auskunftsbegehrens vollständig abdeckt. Hiergegen wendet sich die Revision nicht (§ 559 Abs. 2 ZPO). Dieses Auskunftsbegehren hat die Bekl. folglich erfüllt (§ 362 Abs. 1 BGB). Soweit sich die Revision demggü. dagegen wendet, dass das Berufungsgericht auch einen Anspruch des Kl. auf Mitteilung der konkreten Empfänger der in Bezug auf seine Person abgegriffenen Daten verneint hat, ist sie nicht begründet. Im Ausgangspunkt ist der Revision allerdings zuzugeben, dass sich das Auskunftsrecht aus Art. 15 Abs. 1 lit. c DS-GVO grds. auch auf Informationen darüber erstreckt, ob und wenn ja welchen konkreten Empfängern der Verantwortliche personenbezogene Daten des Betroffenen weitergegeben hat. Es muss der betroffenen Person durch die Ausübung dieses Auskunftsrechts nicht nur ermöglicht werden zu überprüfen, ob sie betreffende Daten richtig sind, sondern auch, ob diese Daten in zulässigerweise verarbeitet werden, insb. ob sie ggü. Empfängern offengelegt wurden, die zu ihrer Verarbeitung befugt sind. Das Recht auf Schutz der personenbezogenen Daten ist jedoch kein uneingeschränktes Recht. Es muss vielmehr im Hinblick auf seine gesellschaftliche Funktion gesehen und unter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit gegen andere Grundrechte abgewogen werden (Erwägungsgrund 4 DS-GVO). Insb. ist es unter bestimmten Umständen nicht möglich, Informationen über konkrete Empfänger zu erteilen. Daher kann das Auskunftsrecht beschränkt werden, wenn es nicht möglich ist, die Identität der konkreten Empfänger mitzuteilen. Dies gilt insb., wenn die Empfänger noch nicht bekannt sind. Nach diesen Grundsätzen war die Bekl. unter den Umständen des Streitfalles zu einer weitergehenden Auskunft nicht verpflichtet. Nach den – von der Revision auch insoweit nicht angegriffenen – Feststellungen des Berufungsgerichts war es der Bekl. nicht möglich, die Identität der konkreten Empfänger mitzuteilen.

VGH München Entscheidung v. 19.11.2024 – 12 CE 24.467

Soweit im vorliegenden Kontext als Rechtsgrundlage für einen Auskunftsanspruch Art. 15 DS-GVO diskutiert wird, beschränkt sich dieser auf die Verarbeitung personenbezogener Daten des jeweiligen Betroffenen. Der Antragsteller könnte daher allenfalls über ihn betreffende personenbezogene Daten, die in die Beistandschaftsakte Eingang gefunden haben, Auskunft verlangen. Dabei müssten zudem die Einschränkungen des § 68 Abs. 3 S. 1 SGB VIII berücksichtigt werden. Das Bestehen eines derartigen „Akteneinsichtsrechts“ qua Auskunftsanspruch hat der Antragsteller indes mit seiner Beschwerde weder dargelegt, noch die Voraussetzungen hierfür glaubhaft gemacht. IRd Beschwerdeverfahrens prüft der Senat nach § 146 Abs. 4 S. 6 VwGO indes nur die vom Beschwerdeführer dargelegten Gründe. Mithin fehlt es im vorliegenden Verfahren auch an der Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruchs.

ÖBVwG Erkenntnis v. 19.11.2024 – W176 2286887-1

Die MP, die dem BF bereits als Bekl. des Zivilverfahrens bekannt war, hat bereits durch ihr Schreiben an die für den BF zuständige Rechtsanwaltskammer v. 4.4.2023 sowie ihr (nicht im Akt enthaltenes aber von beiden Parteien erwähntes) Schreiben an das BMJ hinsichtlich einer Namensabfrage nach dem GUG, – für den BF klar erkennbar – aufgezeigt hat, dass sie von einer unrechtmäßigen Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten durch diesen ausgeht. Es muss daher angenommen werden, dass der BF das Auskunftsbegehren der (rechtsunkundigen) MP nur so verstehen konnte, dass sie von ihm Auskunft iSd § 1 Abs. 3 DSG bzw. Art. 15 DS-GVO begehrt. Der BF die Erteilung jeglicher Auskunft lediglich wegen Vergreifens in der Rechtsgrundlage zu verwehren, steht überdies in diametralem Widerspruch zu Erwägungsgrund 63 DS-GVO, wonach eine betroffene Person ein Auskunftsrecht hinsichtlich der sie betreffenden personenbezogenen Daten, die erhoben worden sind, „problemlos […] wahrnehmen können“ solle, „um sich der Verarbeitung bewusst zu sein und deren Rechtmäßigkeit überprüfen zu können“. Dies ist gerade auch vor dem Hintergrund von Bedeutung, dass die BF die Rechtmäßigkeit der Verarbeitung ihrer (Grundbuch-)Daten durch den BF schon zuvor angezweifelt hat, wobei es am BF gelegen wäre, diesfalls – iRe Auskunftserteilung – etwaige gesetzliche Verschwiegenheitspflichten geltend zu machen. Jedoch darf selbst in einem solchen Fall „der betroffenen Person [nicht] jegliche Auskunft verweigert“ werden (vgl. Erwägungsgrund 63 S. 6 DS-GVO). Der erkennende Senat verkennt nicht, dass Verschwiegenheitspflichten eines Rechtsanwalts der Beauskunftung entgegenstehen können, diese sind jedoch – wie oben ausgeführt – iRd Auskunftserteilung geltend zu machen. Der BF ist jedoch in seinem Vorbringen im gegenständlichen Verfahren mit keinem Wort auf diese Problematik eingegangen. Zur Speicherdauer der Daten bzw. zu den Kriterien für die Festlegung dieser Dauer verweist der BF auf das „Ende der Frist der Aufbewahrungspflicht“. Dazu ist auszuführen, dass nach Art. 15 Abs. 1 lit. d DS-GVO falls möglich die geplante Dauer, für die die personenbezogenen Daten gespeichert werden, oder, falls dies nicht möglich ist, die Kriterien für die Festlegung dieser Dauer zu beauskunften sind. Die Aufbewahrungsfrist kann und wird durch externe Faktoren wie gesetzliche Anforderungen oder Branchenrichtlinien vorgegeben sein, die Informationen darüber sollten jedoch so formuliert sein, dass die betroffene Person auf der Grundlage ihrer eigenen Situation die Dauer der Speicherung beurteilen kann. Falls eine Information über die konkrete Speicherdauer nicht möglich ist, sind die Kriterien für die Festlegung der Speicherdauer auszuweisen. Hierzu führt die Art. 29-Datenschutzgruppe aus, es sei nicht ausreichend, dass der Verarbeiter nur pauschal beschreibe, dass die personenbezogenen Daten so lange gespeichert werden, als dies für die konkreten Verarbeitungszwecke erforderlich ist. Demggü. und angesichts der tatsächlichen Notwendigkeit in Einzelfällen müsste es allerdings möglich sein, auf gesetzliche Aufbewahrungspflichten in einer gewissen Generalisierung zu verweisen. Es sollte der betroffenen Person möglich sein, die Speicherdauer anhand dieser Informationen selbst zu bestimmen. Ein ganz allgemein gehaltener Verweis auf gesetzliche Aufbewahrungsfristen (zB „entsprechend der gesetzlichen Vorgaben“) ist als Angabe zu den Löschfristen jedoch nicht ausreichend. Der BF war und ist daher auch verpflichtet, zumindest die Kriterien für die Festlegung der Speicherdauer anzugeben (etwa Abschluss des zivilgerichtlichen Verfahrens im Zusammenhang mit der MP oder – im Hinblick auf die Abwehr von Haftungsansprüchen – eine Speicherdauer iSd absoluten Verjährungsfrist im ABGB von 30 Jahren). Dadurch, dass der BF dies unterlassen hat, ist die Auskunft auch in Hinsicht auf Art. 15 Abs. 1 lit. d DS-GVO als (noch) nicht vollständig erteilt zu betrachten. Aus der Rspr. des EuGH lässt sich ableiten, dass es des Auskunftsrechts insb. deswegen bedarf, um es der betroffenen Person zu ermöglichen, gegebenenfalls ihre Rechte auf Berichtigung, auf Löschung („Recht auf Vergessenwerden“) und auf Einschränkung der Verarbeitung, die ihr nach den Art. 16 bis 18 DS-GVO zukommen, sowie ihr in Art. 21 DS-GVO vorgesehenes Recht auf Widerspruch gegen die Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten oder im Schadensfall ihr in den Art. 79 und 82 DS-GVO vorgesehenes Recht auf Einlegung eines Rechtsbehelfs auszuüben. Folglich handelt es sich bei Art. 15 Abs. 1 DS-GVO um eine derjenigen Bestimmungen, die die Transparenz der Art und Weise der Verarbeitung personenbezogener Daten ggü. der betroffenen Person gewährleisten sollen: Ohne diese Transparenz wäre die betroffene Person nicht in der Lage, die Rechtmäßigkeit der Verarbeitung ihrer Daten zu beurteilen und die namentlich in den Art. 16 bis 182179 und 82 DS-GVO vorgesehenen Befugnisse wahrzunehmen. In Hinblick auf die gerade im vorigen Absatz vom EuGH zusammengefasste Zielsetzung des gegenständlichen Betroffenenrechts lässt sich für den gegenständlichen Fall Folgendes sagen: Aus den in der Beschwerde erteilten Auskünften weiß die MP, dass der BF Daten von ihr verarbeitet und um welche es sich dabei handelt. Schon mangels Information über die Herkunft der Daten wird die MP damit aber nicht in die Lage versetzt, die Rechtmäßigkeit der Verarbeitung überprüfen und Betroffenenrechte auszuüben zu können, wobei auf das oben zur Obliegenheit des BF zur Geltendmachung allfälliger gesetzlicher Verschwiegenheitspflichten Ausgeführte zu verweisen ist. Im Hinblick darauf, dass das der Datenverarbeitung des BF zugrundeliegende Zivilverfahren bereits abgeschlossen ist, ist darauf hinzuweisen, dass der Umfang der Auskunftserteilung grds. durch den Zeitpunkt der Antragstellung – hier also den 9.1.2024 – bestimmt wird.

NEU LG Aachen Urt. v. 20.11.2024 – 12 O 114/24

Wie LG Aachen Urt. v. 21.11.2024 – 12 O 470/23.

NEU LG Aachen Urt. v. 21.11.2024 – 12 O 470/23

Die Auskunftsrechte der von einer Datenverarbeitung betroffenen Personen sind in Art. 15 DS-GVO geregelt. Der hiernach bestehende Auskunftsanspruch, welche Daten der Verantwortliche über den Betroffenen verarbeitet hat, wird durch Art. 15 Abs. 3 DS-GVO konkretisiert, wonach der Verantwortliche eine Kopie der Daten zur Verfügung stellt. Der Auskunftsanspruch unterliegt der Grenze in Art. 12 Abs. 5 DS-GVO. Hiernach kann der Verantwortliche bei offenkundig unbegründeten oder exzessiven Anträgen einer betroffenen Person entweder ein angemessenes Entgelt für die Auskunft verlangen oder sie verweigern. So besteht bei Massendatenbeständen oft kein anerkennenswertes Interesse der betroffenen Person. Ein Rechtsmissbrauch liegt beispielsweise vor, wenn die betroffene Person den mit der Erstellung einer Datenkopie verbundenen Aufwand zur Schikane oder als bloßes Druckmittel zur Bewirkung eines nicht geschuldeten Verhaltens nutzt. Der Verantwortliche darf darum bei umfassenden Kopierersuchen, die sich auf solche Datenbestände beziehen, die betroffene Person ausnahmsweise anhalten, ihr Ersuchen im Rahmen des Zumutbaren zu spezifizieren und zu begründen, ansonsten die Erfüllung des Ersuchens verweigern. Die Kammer geht nicht davon aus, dass die Bekl. das Auskunftsverlangen des Kl. mit ihrem Schreiben v. 30.4.2024 bereits erfüllt hat. Das Schreiben beschränkt sich auf eine Information über die Möglichkeiten, über die Webseite der Bekl. Auskünfte zu erlangen. Auskünfte enthält das Schreiben dagegen nicht. Gemessen an den obigen Maßstäben ist allerdings kein Interesse des Kl. an einer so weitgehenden Auskunft wie beantragt erkennbar. Ein nachvollziehbares Interesse kann allein daran bestehen, zu erfahren, welche besonders sensiblen Daten die Bekl. über die Business Tools verarbeitet hat, etwa E-­Mail-Adresse, Geburtsdatum und Telefonnummer. Hinsichtlich der genannten technischen Daten (zB interne Klick- und Browser-ID der Bekl.) ist hingegen ein Interesse nicht nachvollziehbar dargetan worden. Weiterhin ist ein Interesse des Kl. daran anzuerkennen, von welchen durch ihn genutzten Dritt-Webseiten die Bekl. über ihre Business-Tools wann erfahren hat. Daran, einschränkungslos zu erfahren, was die Bekl. iÜ erfahren hat, ist hingegen kein Interesse erkennbar (zB Klicken eines Buttons etwa in Form des Aufrufs einer bestimmten Nachricht auf einer Nachrichtenseite, Einlegen eines bestimmten Produkts in einen Warenkorb), besteht kein erkennbares Interesse. In Betracht kommt dies allenfalls im Hinblick auf einzelne spezielle Seitenbesuche, wozu der Kl. aber vortragen müsste, sobald er Auskunft hierüber erhalten hat. Das gilt – angesichts der Länge des Zeitraums, für den Auskunft begehrt wird – ebenso hinsichtlich der Weitergabe solcher Daten an Dritte und der Speicherung der Daten in Drittstaaten bzw. der Angabe, ob die Daten für ein sogenanntes Profiling verwendet werden. Dementsprechend besteht der Auskunftsanspruch lediglich eingeschränkt.

AG Düsseldorf Beschl. v. 21.11.2024 – 49 C 200/24

Der Rechtsstreit ist gem. §§ 504506 ZPO iVm § 281 Abs. 2, Abs. 3 S. 1 ZPO in seiner Gesamtheit an das LG Düsseldorf zu verweisen, da das AG aufgrund des Streitwerts der Widerklage von 6.000 EUR gem. §§ 13 ZPO iVm 823 Nr. 1, 71 Abs. 1 GVG sachlich unzuständig ist. Insoweit schließt sich das Gericht der insb. in der oberlandesgerichtlichen Rspr. gefestigten Auffassung an, wonach der Wert eines Antrags auf Datenauskunft idR mit 5.000 EUR zu bemessen ist. Besondere Gründe von dieser Bemessung vorliegend abzuweichen, sind nicht ersichtlich. Insb. wird der Ansicht des Bekl. und Widerklägers nicht beigetreten, wonach ein Abschlag vorzunehmen sei, da die Widerklage nicht auf alle Regelungen des § 15 DS-GVO gestützt werde. IRd § 15 DS-GVO findet keine Gewichtung einzelner Auskunftsanspruchsbegehren — insb. nicht nach jeweiligen Absatz bzw. littera der Norm — statt, sondern eine Gesamtbetrachtung zur Festsetzung eines einheitlichen Streitwerts. Zusammen mit dem iRd Widerklage ebenfalls beantragten Schmerzensgeldanspruch iHv jedenfalls 1.000 EUR ist daher die amtsgerichtliche Zuständigkeitsgrenze von 5.000 EUR überschritten.

OLG Düsseldorf Urt. v. 21.11.2024 – 6 U 114/23 = ZD 2025, 224

Ein Anspruch auf Auskunft besteht auch nicht aus Art. 15 DS-GVO, weil es sich um einen höchstpersönlichen Anspruch handelt und die Geltendmachung dieses Anspruchs durch die Kl. überdies rechtsmissbräuchlich ist. Durch den von der Kl. vorgelegten Abtretungsvertrag ist zwar nicht das Auskunftsrecht als solches abgetreten worden, sondern nur sämtliche Erstattungs- und Zahlungsansprüche, die im Zusammenhang mit zu viel gezahlten Beträgen an die Versicherung entstanden sind; Nebenrechte gehen jedoch nach § 401 BGB mit über, wenn sie nicht höchstpersönlich sind. Zudem ist die Kl. zur Geltendmachung aller für die Durchsetzung notwendigen Auskunfts- oder Datenübertragungsansprüche bevollmächtigt worden und wird mit Abtretung alleinige Inhaberin der bezeichneten Rechte und Ansprüche. Rein hilfsweise bevollmächtigt der Zedent die Gesellschaft mit der Durchsetzung der bezeichneten Ansprüche im eigenen Namen. Es kann dahinstehen, ob diese Abtretungsverträge von den einzelnen Zedenten unterschrieben worden sind, was die Bekl. bestreitet, da das Auskunftsrecht hiernach nicht wirksam auf die Kl. übergegangen ist, weil es sich um ein höchstpersönliches Recht handelt und nicht von einem gewerblich tätigen Forderungsaufkäufer wie der Kl. geltend gemacht werden kann. Der Senat folgt der Auffassung des KG Berlin, wonach der Anspruch auf Auskunft nach Art. 15 DS-GVO vor diesem Hintergrund nicht abtretbar ist. Das BVerwG hat ebenfalls entschieden, dass das Auskunftsrecht nach Art. 15 DS-GVO ein höchstpersönliches Recht ist und deswegen weder nach § 80 InSO auf den Insolvenzverwalter übergeht, noch nach § 399 BGB übertragbar ist. Das BVerwG hat dies zutreffend wie folgt begründet: Der Auskunftsanspruch stellt das elementare subjektive Datenschutzrecht dar und ist Ausfluss des in Art. 8 Abs. 1 GRCh grundrechtlich verbürgten Schutzes der personenbezogenen Daten. Er dient dazu, dem Betroffenen das für die Durchsetzung seines Rechts auf Schutz der ihn betreffenden personenbezogenen Daten notwendige Wissensfundament zu verschaffen und ist seiner Natur nach ein Instrument zur Geltendmachung der Betroffenenrechte. Er kann daher nicht durch Dritte ausgeübt werden, ohne dass die Leistung in ihrem Wesen verändert würde. … Das ist auch vorliegend der Fall, weil die Erfüllung des Auskunftsanspruchs allein der Realisierung der an die Kl. abgetretenen vermögensrechtlichen Ansprüche dienen soll. Insoweit ist Gegenstand und Ziel des Anspruchs nicht mehr die grundrechtlich verbürgte Kontrolle über die zur eigenen Person verfügbaren Daten, sondern die Gewinnung eines wirtschaftlich verwertbaren Wissens. Der Auskunftsanspruch verlöre bei einem Übergang an einen Dritten seinen vom Unionsgesetzgeber vorgesehenen ideellen Charakter als Transparenzrecht und als Fundament zur Durchsetzung weiterer Betroffenenrechte. Soweit befürwortet wird, dass das Auskunftsrecht der Zedenten als fremdes Recht durch Dritte im eigenen Namen gestützt auf die in der Abtretungserklärung enthaltene Bevollmächtigung geltend gemacht werden kann, müsste sich dies zumindest auch im Klageantrag widerspiegeln. Dem hat die Kl. aber keine Rechnung getragen, da sie Auskunft an sich verlangt, aber allenfalls Auskunft an die Zedenten verlangen könnte. Letztlich kann dies sogar dahinstehen, weil selbst dann, wenn die Kl. grundsätzlich einen Anspruch auf die von ihr geforderten Auskünfte hätte, diesem Anspruch Art. 12 Abs. 5 S. 2 lit. b DS-GVO entgegenstünde, weil die Inanspruchnahme des Rechts auf Auskunft im Streitfall rechtsmissbräuchlich ist. Wie der 13. Zivilsenat des OLG zutreffend ausgeführt hat, kann der Verantwortliche nach Art. 15 DG-SVO bei offenkundig unbegründeten oder – insb. im Fall von häufiger Wiederholung – exzessiven Anträgen einer betroffenen Person entweder ein angemessenes Entgelt verlangen, bei dem die Verwaltungskosten für die Unterrichtung oder die Mitteilung oder die Durchführung der beantragten Maßnahme berücksichtigt werden (lit. a), oder sich weigern, aufgrund des Auftrags tätig zu werden (lit. b). Art. 12 Abs. 5 DS-GVO führt nach seinem Wortlaut zwar lediglich die häufige Wiederholung als Beispiel für einen „exzessiven“ Antrag auf. Die Verwendung des Worts „insbesondere“ macht aber deutlich, dass die Vorschrift auch andere rechtsmissbräuchliche Anträge erfassen will. Aus dem auch im Unionsrecht geltenden Verbot des Rechtsmissbrauchs folgt, dass ein Mitgliedstaat die Anwendung von Vorschriften des Unionsrechts verweigern muss, wenn diese nicht geltend gemacht werden, um die Ziele der Vorschriften zu verwirklichen, sondern um in den Genuss eines im Unionsrecht vorgesehenen Vorteils zu gelangen, obwohl die entsprechenden Voraussetzungen lediglich formal erfüllt sind. Dieser allgemeine Grundsatz ist zwingend. Die Anwendung der Unionsvorschriften kann nicht so weit reichen, dass Vorgänge geschützt werden, die zu dem Zweck durchgeführt werden, missbräuchlich in den Genuss von im Unionsrecht vorgesehenen Vorteilen zu gelangen. Aus der Entscheidung des EuGH v. 26.10.2023 – C-307/22 [= ZD 2024, 22 mAnm Winnenburg = MMR 2023, 939 mAnm Hense/Däuble] ergibt sich nicht Abweichendes. Der Gerichtshof hat darin entschieden, dass die Verpflichtung des Verantwortlichen besteht, der betroffenen Person unentgeltlich eine erste Kopie ihrer personenbezogenen Daten, die Gegenstand einer Verarbeitung sind, zur Verfügung zu stellen, auch wenn der betreffende Antrag mit anderen als den Erwägungsgrund 63 S. 1 DS-GVO genannten Zwecken begründet wird. Den Zedenten der Kl. wurde jedoch von der Bekl. eine „erste Kopie“ der von ihnen begehrten Daten durch Übersendung der Nachträge längst zur Verfügung gestellt. Diese sollen lediglich, wie die Kl. – in (wie oben ausgeführt) prozessual unerheblicher Weise und jedenfalls teilweise ersichtlich zu Unrecht – behauptet, bei allen Zedenten nicht mehr vorliegen. Dem hier unterstellten Anspruch der Kl. steht, selbst wenn er vom Schutzbereich des Art. 15 Abs. 1 DS-GVO umfasst wäre, jedenfalls Art. 12 Abs. 5 S. 2 lit. b DS-GVO entgegen, weil die Inanspruchnahme des Rechts auf Auskunft im Streitfall rechtsmissbräuchlich ist. Denn die Voraussetzungen des datenschutzrechtlichen Auskunftsanspruchs wären allenfalls formal erfüllt. Die Kl. will von der Bekl. Informationen beschaffen, die den Zedenten bereits in verständlicher Form vollständig vorliegen, jedenfalls vorgelegen haben. Soweit sie in ihren Schreiben an die Bekl. für die jeweiligen Zedenten pauschal behauptet hat, die Zedenten hätten eidesstattlich versichert, dass diese nicht über Nachweise verfügten, wann und in welcher Höhe in den letzten zehn Jahren die Beiträge der jeweiligen privaten Krankenversicherung erhöht worden seien, was in den anwaltlichen Schreiben zur Geltendmachung von Rückforderungsansprüchen wiederholt wurde, ergibt schon eine stichprobenartige Untersuchung, dass dies nicht richtig sein kann. Den zu den einzelnen Zedenten eingereichten, völlig ungeordneten Unterlagen ist nämlich zu entnehmen, dass eine Vielzahl von Zedenten der Kl. Nachträge zu ihren Versicherungsscheinen aus den früheren Jahren, teils ab 2010, vorgelegt haben. Ungeachtet dessen hat die Kl. mit der Klage zunächst die Auskunft (frühestens seit 1.1.2008) anscheinend ab dem in der Tabelle für den jeweiligen Zedenten angegebenen Vertragsschluss geltend gemacht, obwohl in den vorgelegten Unterlagen zum Teil Beitragsanpassungen innerhalb des geltend gemachten Zeitraums bereits nach Art und Höhe belegt waren und es jedenfalls insoweit keiner Auskunft bedurfte. Mit dem dann geänderten Antrag hat die Kl. die geforderte Auskunft zwar auf bestimmte Jahre begrenzt, wobei zu vermuten ist, dass sie behaupten will, dass für diese Jahre keine Nachträge vorlägen. Auch hier ergibt aber schon eine stichprobenartige Prüfung, dass den vorliegenden Unterlagen – hätte man sie geordnet – unschwer entnommen werden konnte, dass es in einigen Jahren, für die eine Auskunft begehrt wird, keine Beitragserhöhungen gegeben hat. Das ist zB bei dem Zedenten C. der Fall, bei dem sich aus dem Nachtrag des Jahres 2012 für 2013 ergibt, welche Beträge in 2013 zu zahlen waren und aus dem Nachtrag des Jahres 2014 für 2015, der auch die Tarife in 2014 aufführt, dass es im Jahr 2014, für das die Auskunft begehrt wird, gerade keine Erhöhungen in den Tarifen gegeben hat. Da der Zedent C. ausweislich des früheren Klageantrags den Haupttarif VHV2A neben anderen Tarifen abgeschlossen hat, und die Klägerin für den Zedenten GG., der laut dieses Antrags ausschließlich den Tarif VHV2A hat, ebenfalls eine Auskunft für das Jahr 2014 geltend macht, ergibt sich daraus zugleich, dass auch bei dem Zedenten GG. in 2014 keine Tarifänderung stattgefunden hat. Denn die Erhöhung eines Tarifs ist das Ergebnis einer unter Berücksichtigung festgelegter Parameter angestellten Preisberechnung der Versicherung für diesen Tarif und erfolgt für alle Versicherungsnehmer, die infolge bestimmter abstrakter Parameter in einer Beobachtungseinheit zusammengefasst sind, in gleicher Weise. Bzgl. des Zedenten J., bei dem die Kl. die Auskunft für 2018 begehrt, liegt der Nachtrag aus 2017 für 2018 vor, aus dem sich unschwer ergibt, dass es in 2018 keine Erhöhung der Tarife gegeben hat, wobei auch der vorliegende Nachtrag aus 2019 belegt, dass es 2018 keine weiteren Änderungen gegeben hat. Es ist auch kein Ausnahmefall ersichtlich, in dem die erneute Informationsbeschaffung erforderlich ist, um die gänzliche Verständlichkeit der personenbezogenen Daten zu gewährleisten und die Rechtmäßigkeit der Datenverarbeitung insgesamt zu überprüfen. An der Erteilung einer solchen (erneuten) Auskunft ist ein vernünftiges Interesse nicht erkennbar. Der Kl., die ihre behauptete Unkenntnis über die klageweise geltend gemachten Informationen nicht plausibel zu erklären vermocht hat, bleibt damit als einzig erkennbarer Grund für die Geltendmachung der Auskunftsansprüche in der gewählten Form, sich von jeglicher Mühe, die Unterlagen beizubringen, zu ordnen und zu prüfen, zu entlasten und sich so aus Bequemlichkeit und zur Umgehung prozessualer Grundsätze ihrer Beibringungspflicht zu entledigen, wie die oben genannten Beispiele belegen. Rechtsmissbräuchlich ist das Auskunftsbegehren zudem auch deshalb, weil es das erklärte Ziel der Kl. ist, mit Hilfe der begehrten Auskünfte Ansprüche auf Zahlungen (allein) für das Jahr 2018 vorzubereiten. Derartige Ansprüche sind aber – wie die Bekl. bereits erstinstanzlich zu Recht ausgeführt hat – jedenfalls verjährt und daher gar nicht mehr durchsetzbar, wozu die Kl. (auch) iRd im Termin v. 24.10.2024 erfolgten Erörterung keine weiteren Erklärungen abgegeben hat.

AG Chemnitz Urt. v. 22.11.2024 – 16 C 1063/24 = ZD 2025, 171 mAnm Hense

Der Kl. hat gegen die Bekl. einen Anspruch auf Auskunft im tenorierten Umfang aus Art. 15 Abs. 1 DS-GVO. Bei den begehrten Informationen, nämlich Zeitpunkt und Höhe des Alt- und Neubetrages für jede stattgefundene Beitragsanpassung gem. § 203 Abs. 2 VVG, Zeitpunkt erfolgter Tarifwechsel unter Angabe des Herkunfts- und Zieltarifs, Zeitpunkt erfolgter Tarifbeendigung zum Versicherungsvertrag mit der Versicherungsnummer .. seit dem Jahr 2002 mit Ausnahme der Jahre 2009, 2015, 2016, 2021, 2022 und 2023 handelt es sich um personenbezogene Daten iSd Art. 4 Nr. 1 DS-GVO. Soweit, worauf sich die Bekl. beruft, der IV. Zivilsenat des BGH in einer dortigen Konstellation entschieden hat, dass ein Anspruch auf vollständige Ablichtungen ganzer Schreiben mit Anlagen nicht bestehe, wenn weder vorgetragen noch ersichtlich ist, dass die Kontextualisierung der verlangten Daten erforderlich sei, um ihre Verständlichkeit zu gewährleisten, folgt daraus für den hiesigen Fall nichts. Der Kl. hat im hier gegebenen Fall eine Kopie nicht von bestimmten Dokumenten, sondern von personenbezogenen Daten verlangt und dabei deutlich gemacht, dass es ihm darum geht, für einen bestimmten Zeitraum Zeitpunkt und Höhe des Alt- und Neubetrages für jede stattgefundene Beitragsanpassung gem. § 203 Abs. 2 VVG, den Zeitpunkt erfolgter Tarifwechsel unter Angabe des Herkunfts- und Zieltarifs sowie den Zeitpunkt erfolgter Tarifbeendigung zu erfahren, wobei alle diese Informationen nach den oben skizzierten Grundsätzen unzweifelhaft personenbezogene Daten sind. In welchem Umfang die Bekl. zur Erfüllung des Anspruchs Ablichtungen von Dokumenten übermitteln muss, richtet sich danach, inwieweit dies erforderlich ist, um die Verständlichkeit der verlangten Auskunft zu gewährleisten. Es ist nicht Sache des Kl., zu dem erforderlichen Maß an Kontextualisierung näher vorzutragen, denn dieses ergibt sich zwanglos aus dem klägerischen Auskunftsbegehren selbst. Die Bekl. wird hiernach all das vorzulegen haben, was erforderlich ist, um die begehrten Auskünfte in für den Kl. verständlicher Form zu erteilen, wie es bereits Art. 12 Abs. 1 S. 1 DS-GVO („in präziser, transparenter, verständlicher und leicht zugänglicher Form in einer klaren und einfachen Sprache“) verlangt. Soweit sich die Rspr. des VI. Zivilsenats des BGH möglicherweise implizit dahingehend deuten ließe, es sei am Betroffenen, dazu vorzutragen, „dass die Kontextualisierung der verarbeiteten Daten erforderlich [sei], um ihre Verständlichkeit zu gewährleisten, sodass ausnahmsweise die Übermittlung einer Kopie“ der geforderten Unterlagen nötig wäre, wäre dies mit der europarechtlichen Lage nicht in Einklang zu bringen. Wie Generalanwalt de la Tour in seinem Schlussantrag zu dem Vorabentscheidungsersuchen C-203/22 – Dun & Bradstreet Austria ausgeführt hat (Schlussanträge GA de la Tour 12.9.2024 – C-203/22, BeckRS 2024, 23490 Rn. 66; dort zwar zu Art. 15 Abs. 1 lit. h DS-GVO, insoweit jedoch verallgemeinerungsfähig), muss die betroffene Person die an sie gerichteten Informationen in vollem Umfang verstehen können, weshalb es sich als erforderlich erweisen könne, die mitgeteilten Informationen zu kontextualisieren, um ihre Verständlichkeit zu gewährleisten. Die „Kontextualisierungslast“ liegt demnach nicht bei der betroffenen Person, sondern vielmehr beim Verantwortlichen. Dem Anspruch können auch keine Einwendungen oder Einreden entgegengehalten werden. Dem Anspruch kann insb. nicht entgegengehalten werden, dass der Kl. vermeintlich „datenschutzfremde Ziele“ verfolgt. Die Ausübung des – iÜ schon in Art. 8 Abs. 2 S. 2 GRCh primärrechtlich fundierten – Auskunftsrechts darf nicht von Bedingungen abhängig gemacht werden, die der Unionsgesetzgeber nicht ausdrücklich festgelegt hat, wie etwa von der Verpflichtung, einen der im ersten S. des Erwägungsgrund 63 DS-GVO genannten Gründe geltend zu machen. Es sind keine Umstände vorgetragen oder ersichtlich, die das Auskunftsverlangen des Kl. als exzessiv iSd Art. 12 Abs. 5 S. 2 DS-GVO erscheinen lassen würden. Die insoweit darlegungs- und beweisbelastete Bekl. hat hierzu nichts vorgetragen. Der Anspruch ist auch nicht verjährt. Das Europarecht sieht eine Verjährung des Auskunftsanspruchs aus Art. 15 DS-GVO nicht vor. Der Anspruch kann aber auch seiner Natur nach nicht verjähren, da er keine Entstehungsvoraussetzungen kennt, sondern jederzeit voraussetzungslos geltend gemacht werden kann. Dies gilt selbst in Fällen, in denen gar keine personenbezogenen Daten verarbeitet werden, denn in diesen besteht immerhin ein Anspruch auf Negativauskunft. Da der Anspruch auch nicht als Hilfsanspruch zu einem anderen Anspruch, sondern als eigenständiger Primäranspruch besteht, sind die von der Bekl. zu § 242 BGB dargelegten Grundsätze hier nicht heranzuziehen.

OLG Hamm Urt. v. 29.11.2024 – I-25 U 12/24

Dieser Anspruch ist vorliegend durch Erfüllung gem. § 362 Abs. 1 BGB erloschen. Ein weitergehender Anspruch des Kl. auf Mitteilung der konkreten Empfänger der in Bezug auf seine Person abgegriffenen Daten besteht nicht. Zu den zu erteilenden Informationen gehören gem. Art. 15 Abs. 1 lit. c DS-GVO zwar grds. „die Empfänger oder Kategorien von Empfängern, ggü. denen die personenbezogenen Daten offengelegt worden sind oder noch offengelegt werden, insb. bei Empfängern in Drittländern oder bei internationalen Organisationen“. Allerdings kann das Auskunftsrecht beschränkt sein, wenn es unter bestimmten Umständen nicht möglich ist, Informationen über die konkreten Empfänger mitzuteilen. Die Bekl. hat durchgehend eingewandt, dass sie keine Informationen zu konkreten Empfängern der den Kl. betreffenden Daten mitteilen könne. Das ist auch ohne Weiteres plausibel. Denn die unbekannten Dritten hatten sich unter Vorgabe fremder oder nicht existierender Identitäten als Nutzer bei der Bekl. registriert und unter Verwendung gängiger Rufnummernformate fiktive Telefonnummern generiert und hochgeladen.

OLG Düsseldorf Beschl. v. 2.12.2024 – 16 W 93/23 = ZD 2025, 223

Der Auskunftsantrag war zulässig. Das gilt selbst für den Fall, dass man – entgegen der Auffassung des Senats – die vom Kl. erhobene Stufenklage, für deren erste Stufe über den Wortlaut des § 254 ZPO hinaus jegliche Auskunftsbegehren in Betracht kommen, für unzulässig halten wollte. Denn dann wäre die Stufenklage hier in eine von der Stufung unabhängige objektive Anspruchshäufung nach § 260 ZPO umzudeuten mit der Folge, dass gegen den dann isoliert zu betrachtenden Auskunftsanspruch keine Zulässigkeitsbedenken bestünden. Anders als die Bekl. möglicherweise meint, ist die Funktionalisierung eines – wie hier – auf Art. 15 Abs. 1 DS-GVO gestützten Auskunftsantrags zur Bezifferung eines unbestimmten Leistungsantrags kein Problem der Zulässigkeit oder Statthaftigkeit des Antrags, sondern wäre allenfalls auf der Ebene der Begründetheit zu hinterfragen. Die Voraussetzungen eines Anspruchs nach Art. 15 Abs. 1 DS-GVO lagen vor. Die Anwendbarkeit des Art. 15 DS-GVO in zeitlicher Hinsicht war hier zu bejahen, weil der Kl. sein Auskunftsverlangen nach Inkrafttreten der DS-GVO gestellt hat. Auch der sachliche und der räumliche Anwendungsbereich der DS-GVO waren eröffnet. Soweit der Kl. als betroffene Person iSv Art. 15 Abs. 1 DS-GVO mit seinem Auskunftsantrag von der Bekl. als der Verantwortlichen iSv Art. 15 Abs. 1 DS-GVO nicht nur Auskunft über seine von ihr verarbeiteten personenbezogenen Daten verlangt hat, sondern auch die Mitteilung bestimmter Informationen, war dies durch die Vorschrift gedeckt. Die abgefragten Informationen entsprachen den in Art. 15 Abs. 1 DS-GVO genannten. Es steht einem Auskunftsanspruch aus Art. 15 Abs. 1 DS-GVO auch nicht entgegen, wenn sich die betroffene Person – wie bei einer sog. Pre-Trial Discovery – dadurch Erkenntnisse zur Bezifferung eines Zahlungsantrags erhofft. Der in Art. 15 Abs. 1 DS-GVO normierte Auskunftsanspruch ist nicht an die Voraussetzung geknüpft, dass die betroffene Person mit den erwünschten Angaben und Informationen in bestimmter Weise verfährt. Das Recht auf Auskunft über die Verarbeitung personenbezogener Daten nach Art. 15 Abs. 1 DS-GVO besteht in den Grenzen des Art. 12 Abs. 5 DS-GVO unabhängig von den mit der Auskunft verfolgten Zwecken. Der Auskunftsanspruch ist auch weder davon abhängig, dass die betroffene Person ihn begründet, noch an die Voraussetzung gebunden, dass dem Betroffenen die erfragten Daten und Informationen gänzlich unbekannt sind. Das LG durfte den danach voraussichtlich in Gänze erfolgreichen Auskunftsantrag zwar nicht mit einem Wert von 50 % in die zu treffende Kostenentscheidung einstellen. Wie die Bekl. mit Recht geltend macht, ist ein Auskunftsantrag nur mit einem Bruchteil des Werts der noch zu beziffernden Leistungsklage zu bemessen. Hier erscheint danach ein Wert von etwa einem Fünftel des Werts des Zahlungsantrags angemessen. Das verhilft der sofortigen Beschwerde der Bekl. wegen der erfolgreichen Anschlussbeschwerde des Kl. jedoch noch nicht einmal zu einem Teilerfolg, weil die Bekl. auch den auf den unbezifferten Zahlungsantrag des Kl. entfallenden Kostenanteil vollumfänglich zu tragen hat. Das vom Kl. an die Bekl. gerichtete vorgerichtliche Auskunftsverlangen nach Art. 15 Abs. 1 DS-GVO begründete zwischen den Parteien ein eigenes Schuldverhältnis iSv § 280 Abs. 1 S. 1 BGB. Zum Zeitpunkt der Klageerhebung befand sich die Bekl. mit der Erteilung der von ihr nach dem Inhalt dieses Schuldverhältnisses an den Kl. zu erteilenden Auskunft auch gem. § 286 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 2 BGB in Verzug. Nach § 286 Abs. 2 Nr. 2 BGB bedarf es für den Verzugseintritt keiner Mahnung, wenn der Leistung ein Ereignis vorauszugehen hat und eine angemessene Zeit für die Leistung in der Weise bestimmt ist, dass sie sich von dem Ereignis an nach dem Kalender berechnen lässt. So verhält es sich hier, weil § 286 Abs. 2 Nr. 2 BGB auch auf gesetzlich bestimmten Leistungsfristen anzuwenden ist. Das der geschuldeten Auskunftserteilung nach Art. 15 Abs. 1 DS-GVO vorauszugehende Ereignis iSv § 286 Abs. 2 Nr. 2 BGB ist der Auskunftsantrag der betroffenen Person. Dieser Antrag löst nach Art. 12 Abs. 3 S. 1 DS-GVO eine gesetzliche Antwortfrist aus. Das Auskunftsverlangen ist danach unverzüglich, spätestens aber – im Einklang mit der Aufforderung des Kl. – innerhalb eines Monats nach Eingang des Antrags zu beantworten. Das reicht für die Berechenbarkeit nach dem Kalender iSv § 286 Abs. 2 Nr. 2 BGB aus. Dabei kann dahinstehen, ob dies für den von Art. 12 Abs. 3 S. 1 DS-GVO verwendeten Begriff „unverzüglich“ gilt. Es gilt jedenfalls für die in Art. 12 Abs. 3 S. 1 DS-GVO genannte Höchstfrist „innerhalb eines Monats nach Eingang des Antrags“. Hier hatte der Kl. die Bekl. mit außergerichtlichem Schreiben seiner Prozessbevollmächtigten vom 1. Februar 2023 unter Setzung einer Monatsfrist zur Auskunftserteilung aufgefordert. Dieses Auskunftsverlangen, das der Bekl. nach dem unstreitigen Klägervorbringen zugestellt worden ist, löste ungeachtet der in dem Schreiben enthaltenen Fristsetzung gem. Art. 12 Abs. 3 S. 1 DS-GVO eine gesetzliche Antwortfrist aus. Diese gesetzliche Frist hat die Bekl. nicht eingehalten. Sie hat bis zur Klageerhebung auf den Antrag weder unverzüglich noch binnen der einmonatigen Antworthöchstfrist des Art. 12 Abs. 3 S. 1 DS-GVO reagiert, wie aus dem zeitlichen Abstand zwischen Antrag und Klageerhebung gefolgert werden kann. Zu den Voraussetzungen einer Fristverlängerung nach Art. 12 Abs. 3 S. 2 DS-GVO hat die Bekl. nichts vorgetragen. Dazu ist auch sonst nichts ersichtlich. Die nach Verzugseintritt vom Kl. erhobene Stufenklage mit ihrem noch unbestimmten Leistungsantrag stellte sich dann als prozessual sachgerechte und damit adäquate Folge der nicht fristgerecht erteilten Auskunft dar. Einem Anspruch des Kl. gegen die Bekl. aus §§ 280 Abs. 1 und 2286 BGB auf Ersatz der auf den unbezifferten Zahlungsantrag entfallenden Prozesskosten stand auch kein anspruchsausschließendes oder anspruchsminderndes Mitverschulden des Kl. nach § 254 Abs. 1 BGB entgegen. An einen entsprechenden Mitverschuldenseinwand lässt sich denken, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Kl. eine Stufenklage erhebt, obgleich er aus eigenen Unterlagen ersehen kann, dass ihm ungeachtet der nach Art. 15 Abs. 1 DS-GVO noch zu erteilenden Auskunft kein Zahlungsanspruch zustehen kann, oder wenn er für den noch unbezifferten Zahlungsantrag eine Wertangabe macht, die willkürlich ist und jedes Maß vermissen lässt. Ein Mitverschulden lässt sich mit Blick auf den Auskunftsanspruch aus Art. 15 Abs. 1 DS-GVO schließlich auch nicht mit dem Hinweis darauf begründen, dass der Kl. nicht sämtliche Zahlungsbelege zu den von ihm getätigten Online-Glücksspielen aufbewahrt hat. Insoweit durfte er nach Inkrafttreten der DS-GVO darauf vertrauen, über seine personenbezogenen, bei der Bekl. gespeicherten Zahlungsdaten nötigenfalls gem. Art. 15 Abs. 1 DS-GVO Auskunft von der Bekl. zu erhalten.

ArbG Düsseldorf Urt. v. 4.12.2024 – 8 Ca 3409/24

Ein rechtsmissbräuchliches Verhalten des Kl. liegt ebenfalls nicht vor, denn zu berücksichtigen ist zunächst, dass Art. 15 DS-GVO kein besonderes rechtliches Interesse an der begehrten Auskunft voraussetzt, sondern per se der Durchsetzung des – wie der KL. zu Recht betont – Grundrechts aus Art. 8 Abs. 1, Abs. 2 S. 2 GRCh dient. Das Auskunftsverlangen des KL., das im Hinblick auf seine Bewerbung auf eine Stellenanzeige der Bekl. geltend gemacht wurde, begründet keinen Rechtsmissbrauchseinwand. Das Ziel der DS-GVO, dem KL. die Überprüfung einer rechtskonformen Datenverarbeitung seiner personenbezogenen Daten durch die Bekl. zu ermöglichen, kann durch einen Auskunftsantrag erreicht werden. Dass es dem Kl. von vornherein mit seinem Auskunftsverlangen allein auch die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen angekommen wäre, ist nicht ersichtlich. Sein professionelles Auftreten als solches lässt diesen Schluss nicht zu. Im Gegenteil muss sich die Bekl. hier durchaus vorhalten lassen, dass sie auf den Antrag des Kl. unschwer das Ersuchen in kürzester Zeit hätte erfüllen und sich damit auch gleich den vorliegenden Prozess hätte ersparen können. Soweit die Bekl. des Weiteren die Ansicht vertritt, der Kl. habe ihr eine datenschutzrechtliche Falle stellen wollen, wie er es bereits in hunderten anderer Fälle vielen Opfern ggü. praktiziert habe, gilt ebenfalls das zuvor Ausgeführte. Die Bekl., die die ihr – jedenfalls aber ihrem externen Datenschutzbeauftragen sicherlich – bekannten Verpflichtungen aus der DS-GVO nicht ordnungsgem. erfüllte, tappte sehenden Auges in die von ihr nun behauptete Falle. Aber selbst, wenn es der Kl. darauf anlegen würde, verantwortliche Stellen, bei denen Daten über ihn gespeichert sind, auf Auskunft in Anspruch zu nehmen, um die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften zu überprüfen und im Falle der Nichteinhaltung weitere Rechte geltend zu machen, kann ein Rechtsmissbrauch damit nicht begründet werden. Denn was der Kl. macht, ist Rechtsgebrauch und nicht dessen Missbrauch. Wie schon im Anwendungsbereich des AGG sind es nicht selten die professionell agierenden Kl., die wichtige Rechtsfragen einer höchstrichterlichen Klärung zuführen und dem Ziel – dort effektiver Schutz vor Diskriminierung, hier effektiver Schutz personenbezogener Daten – der europäischen Richtlinien bzw. hier der DS-GVO dienen. Die Annahme, der Kl. versuche allein, sich hier einen ungerechtfertigten Vorteil zu verschaffen, hat damit keine objektiv feststellbare Tatsachengrundlage. Die Bekl. weist zwar darauf hin, dass der Kl. nicht nur ein Verfahren, sondern vorgeblich eine Vielzahl von datenschutzrechtlichen Verfahren führe, jedoch ist dies kein Indiz für Rechtsmissbrauch. Denn der Kl. trug zum Grund seines Interesses vor, er sei vor über zehn Jahren Opfer eines Hackings geworden. Er interessiere sich seit jeher insb. für Themen des Datenschutzes und der Datensicherheit. Er setze seine Rechte daher beharrlich durch, ihn treibe seit langer Zeit ein gesellschaftspolitisches Ansinnen; er wolle in einer Gesellschaft leben, in der sich Unternehmen wie die Beklagte an datenschutzrechtliche Bestimmungen hielten. Auch sei er durchaus an Rechtsfortbildung im Datenschutzrecht interessiert. Letzteres dokumentiert der Kl. durch die Veröffentlichung von Artikeln, die er gemeinsam mit einem Rechtsanwalt verfasst, in der juristischen Fachpresse. Auch die speziellen Voraussetzungen eines offenkundig unbegründeten oder exzessiven Auskunftsersuchens iSv Art. 12 Abs. 5 DS-GVO liegen nicht vor. Die insoweit gem. Art. 12 Abs. 5 S. 3 DS-GVO darlegungs- und beweispflichtige Bekl. hat weder den Nachweis einer offenkundigen Unbegründetheit des Antrags auf Auskunft noch den exzessiven Charakter des Auskunftsersuchens des Kl. erbracht. Im Übrigen hat sie sich darauf auch nicht berufen, als der Kl. seinen Auskunftsanspruch geltend machte, und sich gem. Art. 12 Abs. 5 S. 2 lit. b), Abs. 4 DS-GVO wegen eine offenkundig unbegründeten oder exzessivem Antrags dem Kl. ggü. binnen eines Monats nach Eingang des Antrags geweigert, aufgrund des Antrags tätig zu werden. Dies hätte sie aber binnen der Monatsfrist des Art. 12 Abs. 4 DS-GVO tun müssen. Soweit sich die Bekl. damit verteidigt, dass die geforderte Datenschutzauskunft dem Kl. gerade mal fünf Werktage und einen Samstag nach Ablauf der Frist durch ihren mit Hochzeitsvorbereitungen geplagten externen Datenschutzbeauftragten erteilt worden sei, ändert das nichts an dem Verstoß gegen die DS-GVO. Art.12 Abs. 3 S. 1 DS-GVO regelt ganz eindeutig, dass die Auskunft nach § 15 DS-GVO unverzüglich, jedenfalls innerhalb eines Monats nach Eingang des Antrags zu erteilen ist, d. h. hier bis zum 1.6.2024, da der Antrag am 1.5.2024 bei der Beklagten, der Verantwortlichen iSd DS-GVO einging. In Art 12 Abs. 3 S. 2, S. 3 DS-GVO ist die Möglichkeit einer Fristverlängerung geregelt, allerdings müsste der Verantwortliche, der davon Gebrauch machen will, die betroffen Person innerhalb eines Monats nach Antragseingang über eine Fristverlängerung zusammen mit den Gründen für die Verzögerung unterrichten. Auch dies hat die Beklagte unterlassen. Erstmals am 11.6.2024 ging dem Kl. per E-­Mail eine Antwort des externen Datenschutzbeauftragten der Bekl. zu, d. h. zehn Kalendertage zu spät.

BGH Beschl. v. 5.12.2024 – I ZB 58/24

Über Gewährung von Einsicht in Akten eines abgeschlossenen Verfahrens nach § 299 Abs. 2 ZPO und in Geschäftsverteilungspläne entscheidet die Präsidentin des BGH. Gleiches gilt für die Erteilung von Auskünften nach Art. 15 Abs. 1 DS-GVO.

BGH Beschl. v. 9.12.2024 – I ZB 55/24

Über Gewährung von Einsicht in Akten eines abgeschlossenen Verfahrens nach § 299 Abs. 2 ZPO und in Geschäftsverteilungspläne entscheidet die Präsidentin des BGH. Gleiches gilt für die Erteilung von Auskünften nach Art. 15 Abs. 1 DS-GVO.

OLG Frankfurt Urt. v. 10.12.2024 – 18 U 63/23

Der Kl. hat gegen die Bekl. einen Anspruch aus Auskunft aus Art. 15 Abs. 1 DS-GVO. Art. 15 DS-GVO ist in zeitlicher Hinsicht anwendbar. Bei den begehrten Auskünften handelt es sich um personenbezogene Daten iSd Art. 15 DS-GVO iVm Art. 4 Nr. 1 DS-GVO, und der Auskunftsantrag ist auch nicht rechtmissbräuchlich. Schließlich ist auch die begehrte Art und Weise der Auskunft nicht zu beanstanden. Art. 15 DS-GVO ist in zeitlicher Hinsicht anwendbar. Die DS-GVO bezieht sich auch auf Verarbeitungsvorgänge, die vor dem 25.5.2018 als dem Anwendungsdatum der DS-GVO (Art. 99 Abs. 2 DS-GVO) ausgeführt wurden, wenn das Auskunftsersuchen nach diesem Datum vorgebracht wurde. Bei den begehrten Auskünften Zeitpunkt und Höhe des Alt- und Neubeitrags für jede stattgefundene Beitragsanpassung gem. § 203 Abs. 2 VVG, Zeitpunkt erfolgter Tarifwechsel unter Angabe des Herkunfts- und Zieltarifs sowie Zeitpunkt erfolgter Tarifbeendigungen handelt es sich um den Kl. betreffende personenbezogene Daten iSd Art. 15 Abs. 1 DS-GVO iVm Art. 4 Nr. 1 DS-GVO. Entgegen der Auffassung des Landgerichts steht dem geltend gemachten Auskunftsrecht weder ein Weigerungsrecht der Beklagten aus Art. 12 Abs. 5 S. 2 lit. b DS-GVO noch ein sich aus § 242 BGB ergebender Einwand des Rechtsmissbrauchs entgegen. Das Landgericht stellt insoweit darauf ab, dass die Auskunft des Kl. im Ergebnis ausschließlich der Verfolgung von Leistungsansprüchen diene und damit ein vollkommen verordnungsfremder Zweck verfolgt werde. Mittlerweile hat jedoch der EuGH klargestellt, dass Art. 12 Abs. 5 DS-GVO sowie Art. 15 Abs. 1 und Abs. 3 DS-GVO dahin auszulegen sind, dass die Verpflichtung der Verantwortlichen, der betroffenen Person unentgeltlich eine erste Kopie ihrer personenbezogenen Daten, die Gegenstand einer Verarbeitung sind, zur Verfügung zu stellen, auch dann gilt, wenn der betreffende Antrag mit einem anderen als den in S. 1 des 63. Erwägungsgrund DS-GVO genannten Zweck begründet wird. Da die betroffene Person nicht verpflichtet ist, den Antrag auf Auskunft der Daten zu begründen, kann der erste S. des 63. Erwägungsgrunds nicht dahin ausgelegt werden, dass der Antrag zurückzuweisen ist, wenn mit ihm ein anderer Zweck verfolgt wird als der, von der Verarbeitung Kenntnis zu nehmen und deren Rechtmäßigkeit zu überprüfen. Dem vermag die Bekl. nicht mit Erfolg entgegen zu halten, der damalige Vorlagebeschluss des Bundesgerichtshofs sei auf den vorliegenden Sachverhalt nicht zu übertragen, weil es dort um die etwaige Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen für nicht de lege artis durchgeführte Eingriffe in die körperliche Integrität ging, während es hier darum gehe, sich das Europarecht zunutze machen zu wollen, um einen unerwarteten finanziellen Vorteil zu erlangen. Für eine solche Differenzierung zwischen einem billigenswerten Schadensersatzanspruch und möglicherweise nicht billigenswerten finanziellen Vorteilen der hier begehrten Art gibt die Entscheidung des EuGH jedoch nichts her. Abgesehen davon hat der VI. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs in neueren Entscheidungen Art. 15 DS-GVO auch bei datenschutzfremden Zwecken zur Anwendung kommen lassen. Soweit die Bekl. mit Schriftsatz v. 11.3.2024 einen Hinweisbeschluss des OLG Düsseldorf v- 28.2.2024 – I-13 U 210/22, zur Akte gereicht hat, in dem das auf Art. 15 DS-GVO gestützte Auskunftsbegehren als rechtsmissbräuchlich erachtet wird, vermag sich der Senat dem nach erneuter Prüfung nicht anzuschließen. Zwar ist nach der Rspr. des EuGH die missbräuchliche oder betrügerische Berufung auf Gemeinschaftsrecht nicht gestattet. Ein solcher Rechtsmissbrauch kann aber nicht (u. a.) damit begründet werden, dass das Auskunftsverlangen des Kl. nicht durch einen Schutzzweck von Art. 15 Abs. 1 DS-GVO motiviert ist; denn eine bestimmte Motivation ist gerade nicht Voraussetzung für einen Auskunftsanspruch. Zwar weist das OLG Düsseldorf – und auch die Bekl. zuletzt in ihrem nach Schluss der mündlichen Verhandlung eingegangenen Schriftsatz vom 28.11.2024 – im Weiteren zutreffend auf die Widersprüche mit den Grundprinzipien des nationalen Prozessrechts hin, zu denen eine (zu) großzügige Auslegung des Auskunftsanspruchs faktisch führt. Aber der Einwand von Treu und Glauben ist nach Auffassung des Senats nicht der geeignete Ort, das nationale Prozessrecht gegen einen möglicherweise übermäßigen Einfluss des europäischen Rechts zu verteidigen. Soweit die Bekl. auf anderslautende Entscheidungen mehrerer Oberlandesgerichte und zuletzt mit nicht nachgelassenem Schriftsatz v. 28.11.2024 auf das Urteil des BVerwG v. 16.9.2020 – 6 C 10/19, verweist, sind diese vor der Entscheidung des EuGH v. 26.10.2023 ergangen. Vorliegend kommt zudem hinzu, dass allein der Umstand, dass der Kl. nicht hinreichend zum Verbleib der Unterlagen vorgetragen hat, für die Annahme rechtsmissbräuchlichen Handelns nicht ausreicht, zumal der Betroffene grundsätzlich wiederholt Auskunft verlangen kann. Insofern unterscheidet sich der Fall von jenem, der dem Beschluss des OLG Düsseldorf zugrunde lag, und in dem das OLG Düsseldorf davon ausging, dass der dortige Kl. „aus Bequemlichkeit oder Nachlässigkeit von dem ihm zur Verfügung stehenden Möglichkeiten zur Informationsbeschaffung keinen Gebrauch machen will“. Entgegen der Auffassung der Bekl. lässt sich ein Rechtsmissbrauch auch nicht damit begründen, dass etwaige Rückzahlungsansprüche bis einschließlich 2021 verjährt sind, weil die erstinstanzlich eingelegte unzulässige Stufenklage die Verjährung nicht gehemmt hat. Es verbleiben immer noch mögliche unverjährte Ansprüche aus vorangegangenen Prämienerhöhungen. Ohne Erfolg macht die Bekl. schließlich geltend, es gebe aus Art. 15 Abs. 1, Abs. 3 DS-GVO keinen Anspruch auf eine tabellarische Aufarbeitung des Beitragsverlaufs. Nach dem Verständnis des Senats geht es bei dem Hilfsantrag nicht um das Aufstellen einer Tabelle – und auch nicht, wie die Beklagte mit nicht nachgelassenem Schriftsatz v. 28.11.2024 andeutet, um die Ablichtung von Originalunterlagen -­, sondern um eine Kopie der personenbezogenen Daten betreffend den Beitragsverlauf, konkretisiert durch die aufgezählten Informationen.

Verwaltungsgerichtshof (Österreich) Entscheidung v. 10.12.2024 – Ra 2022/04/0107

Die betroffene Person hat gem. Art. 15 Abs. 1 DS-GVO ein Recht auf Auskunft von einem Verantwortlichen über die sie betreffende Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten durch diesen. Dieses Recht ist höchstpersönlich und kann nicht auf Dritte übertragen werden. Die Verpflichtung zur Erteilung einer Auskunft iSd Art. 15 DS-GVO erfordert demnach, dass dem Verantwortlichen ein der betroffenen Person in rechtlicher Hinsicht zurechenbarer Antrag vorliegt. Dennoch kann die Geltendmachung dieses Rechts durch einen Bevollmächtigten erfolgen, wobei an den Nachweis der Vollmacht ein strenger Maßstab anzulegen ist, zumal der Verantwortliche den Schutz- und Geheimhaltungsverpflichtungen, die sich aus der DS-GVO und dem DSG ergeben, gerecht werden muss. Auf der Hand liegt, dass im Falle eines Auskunftsbegehrens im Namen eines Minderjährigen ein Nachweis für die Vertretungsberechtigung der jeweils für den Minderjährigen einschreitenden Person vorliegen muss, um die Verpflichtung zur Auskunft durch einen Verantwortlichen zu begründen. Das Verfahren der Auskunftserteilung richtet sich nach Art. 12 Abs. 2 bis Abs. 6 DS-GVO. Gem. Art. 12 Abs. 3 DS-GVO hat der Verantwortliche dem Antrag einer betroffenen Person unverzüglich, in jedem Fall aber innerhalb eines Monats zu entsprechen. Der Verantwortliche darf sich jedoch weigern, aufgrund des Antrags der betroffenen Person auf Wahrnehmung ihrer Rechte gem. den Artikeln 15 bis 22 tätig zu werden, wenn er glaubhaft macht, dass er nicht in der Lage ist, die betroffene Person zu identifizieren. In einem solchen Fall hat der Verantwortliche die betroffene Person gem. Art. 12 Abs. 4 DS-GVO davon zu unterrichten, dass er dem Auskunftsersuchen nicht nachkommen werde, und hat diese über die Gründe hierfür zu unterrichten. Das Recht auf Auskunft ist von einem Antrag der betroffenen Person abhängig. Eine Verletzung im Recht auf Auskunft gem. Art. 15 DS-GVO setzt demnach einen der (potenziell) betroffenen Person in rechtlicher Hinsicht zurechenbaren Antrag an den jeweiligen datenschutzrechtlich Verantwortlichen voraus, der die Verpflichtung zur Auskunftserteilung wirksam begründet. Daraus folgt, dass erst die Nichterfüllung – oder auch unvollständige Erfüllung – einer durch einen bestimmten rechtswirksamen Antrag begründeten Auskunftsverpflichtung zum Gegenstand eines datenschutzrechtlichen Beschwerdeverfahrens gemacht werden kann. Der datenschutzrechtliche Beschwerdegegenstand wegen einer Verletzung im Recht auf Auskunft hat sich demzufolge jeweils auf die durch einen bestimmten Antrag begründete Auskunftsverpflichtung und deren Nichterfüllung oder unvollständige Erfüllung zu beziehen. Eine Nachholung des den Beschwerdegegenstand bildenden Auskunftsbegehrens erst im datenschutzrechtlichen Verfahren ist demzufolge nicht möglich, weil es sich bei der Stellung eines rechtswirksamen Auskunftsbegehrens um die tatbestandsmäßige Voraussetzung dafür handelt, dass die (potenziell) betroffene Person überhaupt in ihrem Recht verletzt werden konnte. Durch diese Sichtweise entsteht kein Rechtsschutznachteil, weil jede (potenziell) betroffene Person grds. jederzeit ein neues Auskunftsersuchen an den Verantwortlichen richten kann.

OLG Dresden Urt. v. 10.12.2024 – 4 U 815/24

Der Klagepartei steht auch kein Anspruch auf Auskunft nach Art. 15 DS-GVO zu, denn der Anspruch ist durch das Schreiben der Bekl. erfüllt worden, § 362 BGB. Erfüllt iSd § 362 Abs. 1 BGB ist ein Auskunftsanspruch grds. dann, wenn die Angaben nach dem erklärten Willen des Schuldners die Auskunft im geschuldeten Gesamtumfang darstellen. Wird die Auskunft in dieser Form erteilt, steht ihre etwaige inhaltliche Unrichtigkeit einer Erfüllung nicht entgegen. Der Verdacht, dass die erteilte Auskunft unvollständig oder unrichtig ist, kann einen Anspruch auf Auskunft in weitergehendem Umfang nicht begründen. Wesentlich für die Erfüllung des Auskunftsanspruchs ist daher die – ggf. konkludente – Erklärung des Auskunftsschuldners, dass die Auskunft vollständig ist. Die Annahme eines derartigen Erklärungsinhalts setzt demnach voraus, dass die erteilte Auskunft erkennbar den Gegenstand des berechtigten Auskunftsbegehrens vollständig abdecken soll. Daran fehlt es beispielsweise dann, wenn sich der Auskunftspflichtige hinsichtlich einer bestimmten Kategorie von Auskunftsgegenständen nicht erklärt hat, etwa weil er irrigerweise davon ausgeht, er sei hinsichtlich dieser Gegenstände nicht zur Auskunft verpflichtet. Dann kann der Auskunftsberechtigte eine Ergänzung der Auskunft verlangen. Das zur Akte gereichte anwaltliche Antwortschreiben der Bekl. enthält eine Beschreibung des Scrapings, die Mitteilung, dass die Bekl. keine Kopie der Rohdaten hält, welche abgerufen worden waren und eine Auflistung der Datenpunkte, die gescrapt wurden. Des Weiteren enthält das Schreiben eine Erläuterung des Datenabrufs über die immer öffentlichen Daten, das Facebook-Profil und die Kontaktimportfunktion, die zeitliche Angabe "im Zeitraum bis September 2019" und den Hinweis auf das Handeln möglicherweise mehrerer Scraper. Die Bekl. hat einen Link übersandt, auf der über den individuellen Nutzer gespeicherte Daten eingesehen werden können. Damit hat die Bekl. zu erkennen gegeben, dass sie vollständig Auskunft erteilt hat. Soweit die Klagepartei weitergehend Auskunft darüber verlangt, welche Daten durch welche Empfänger zu welchem Zeitpunkt bei der Bekl. durch Scraping oder durch Anwendung des CIT erlangt werden konnten, steht ihrem Anspruch § 275 Abs. 1 BGB entgegen. Insofern weist die Bekl. unwidersprochen darauf hin, dass ihr die Identitäten der Scraper nicht bekannt seien, weswegen ihr eine Auskunftserteilung unmöglich ist. Zu einer weitergehenden Auskunft war sie angesichts dessen nicht verpflichtet. Das Recht auf Schutz der personenbezogenen Daten ist kein uneingeschränktes Recht. Es muss vielmehr im Hinblick auf seine gesellschaftliche Funktion gesehen und unter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit gegen andere Grundrechte abgewogen werden (Erwägungsgrund 4 DS-GVO). Insbesondere ist es unter bestimmten Umständen nicht möglich, Informationen über konkrete Empfänger zu erteilen. Daher kann das Auskunftsrecht beschränkt werden, wenn es nicht möglich ist, die Identität der konkreten Empfänger mitzuteilen. Dies gilt insb., wenn die Empfänger noch nicht bekannt sind. Im Anschluss hieran kommt auch kein an die Verletzung einer Auskunftspflicht anknüpfender weiterer immaterieller Schadensersatz in Betracht, ohne dass es insofern darauf ankäme, ob die Verletzung einer Auskunftspflicht aus Art. 15 DS-GVO tauglicher Anknüpfungspunkt für einen Anspruch aus Art. 82 DS-GVO sein kann.

OLG Dresden Urt. v. 10.12.2024 – 4 U 808/24 = ZD 2025, 221

Der Klagepartei steht auch kein Anspruch auf Auskunft nach Art. 15 DS-GVO zu, denn der Anspruch ist durch das Schreiben der Bekl. erfüllt worden, § 362 BGB. Erfüllt iSd § 362 Abs. 1 BGB ist ein Auskunftsanspruch grds. dann, wenn die Angaben nach dem erklärten Willen des Schuldners die Auskunft im geschuldeten Gesamtumfang darstellen. Wird die Auskunft in dieser Form erteilt, steht ihre etwaige inhaltliche Unrichtigkeit einer Erfüllung nicht entgegen. Der Verdacht, dass die erteilte Auskunft unvollständig oder unrichtig ist, kann einen Anspruch auf Auskunft in weitergehendem Umfang nicht begründen. Wesentlich für die Erfüllung des Auskunftsanspruchs ist daher die – ggf. konkludente – Erklärung des Auskunftsschuldners, dass die Auskunft vollständig ist. Die Annahme eines derartigen Erklärungsinhalts setzt demnach voraus, dass die erteilte Auskunft erkennbar den Gegenstand des berechtigten Auskunftsbegehrens vollständig abdecken soll. Daran fehlt es zB dann, wenn sich der Auskunftspflichtige hinsichtlich einer bestimmten Kategorie von Auskunftsgegenständen nicht erklärt hat, etwa weil er irrigerweise davon ausgeht, er sei hinsichtlich dieser Gegenstände nicht zur Auskunft verpflichtet. Dann kann der Auskunftsberechtigte eine Ergänzung der Auskunft verlangen. Das zur Akte gereichte anwaltliche Antwortschreiben der Bekl. enthält eine Beschreibung des Scrapings, die Mitteilung, dass die Bekl. keine Kopie der Rohdaten hält, welche abgerufen worden waren und eine Auflistung der Datenpunkte, die gescraped wurden. Des Weiteren enthält das Schreiben eine Erläuterung des Datenabrufs über die immer öffentlichen Daten, das F.-Profil und die Kontaktimportfunktion, die zeitliche Angabe „im Zeitraum bis September 2019“ und den Hinweis auf das Handeln möglicherweise mehrerer Scraper. Die Bekl. hat einen Link übersandt, auf der über den individuellen Nutzer gespeicherte Daten eingesehen werden können. Damit hat die Bekl. zu erkennen gegeben, dass sie vollständig Auskunft erteilt hat. Soweit die Klagepartei weitergehend Auskunft darüber verlangt, welche Daten durch welche Empfänger zu welchem Zeitpunkt bei der Bekl. durch Scraping oder durch Anwendung des CIT erlangt werden konnten, steht ihrem Anspruch § 275 Abs. 1 BGB entgegen. Insofern weist die Bekl. unwidersprochen darauf hin, dass ihr die Identitäten der Scraper nicht bekannt seien, weswegen ihr eine Auskunftserteilung unmöglich ist. Zu einer weitergehenden Auskunft war sie angesichts dessen nicht verpflichtet. Das Recht auf Schutz der personenbezogenen Daten ist kein uneingeschränktes Recht. Es muss vielmehr im Hinblick auf seine gesellschaftliche Funktion gesehen und unter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit gegen andere Grundrechte abgewogen werden (Erwägungsgrund 4 DS-GVO). Insb. ist es unter bestimmten Umständen nicht möglich, Informationen über konkrete Empfänger zu erteilen. Daher kann das Auskunftsrecht beschränkt werden, wenn es nicht möglich ist, die Identität der konkreten Empfänger mitzuteilen. Dies gilt insb., wenn die Empfänger noch nicht bekannt sind. Im Anschluss hieran kommt auch kein an die Verletzung einer Auskunftspflicht anknüpfender weiterer immaterieller Schadensersatz in Betracht, ohne dass es insofern darauf ankäme, ob die Verletzung einer Auskunftspflicht aus Art. 15 DS-GVO tauglicher Anknüpfungspunkt für einen Anspruch aus Art. 82 DS-GVO sein kann.

LG Bielefeld Urt. v. 11.12.2024 – 6 O 129/24

Dem Kl. steht ein Auskunftsanspruch gem. § 15 DS-GVO zu, da die Bekl. innerhalb des Anwendungsbereichs der DS-GVO personenbezogene Daten des Kl. verarbeitet. Nach der mündlichen Verhandlung steht zur Überzeugung der Kammer fest, dass der Kl. ein Nutzerprofil bei der Bekl. hat. Er konnte sich auf der Website der Bekl. bzw. in deren App im Gerichtssaal einloggen und der Bekl. die verknüpfte E-­Mail-Adresse, den Nutzernamen und die Kundennummer nennen. Hierzu hat er zudem glaubhaft ausgeführt, dass er vor 10 Jahren einen zahlungspflichtigen Account bei der Bekl. hatte. Aufgrund der Inaugenscheinnahme steht fest, dass der Kl sich auch tatsächlich bei der Bekl. eingeloggt hat. Der hiernach bestehende Auskunftsanspruch ist nicht durch Erfüllung erloschen. Die Bekl. hat bis heute keine Auskunft erteilt. Die Angabe, dass die Bekl. keinen A.-Account des Kl. habe identifizieren können, führt nicht zur Erfüllung des Auskunftsanspruchs, da sich hieraus nicht ergibt, warum der A.-Account nicht identifiziert werden konnte und was „identifizieren“ in diesem Zusammenhang bedeuten soll. Für eine Erfüllung des Anspruchs wäre erforderlich gewesen, dass sich aus dem Vortrag ergibt, dass die Bekl. dargelegt und vorgetragen hätte, dass sie versucht hat den Account zu finden und Auskunft zu erteilen. Die Auskunft der Bekl. erschöpft sich hingegen in der Aussage, dass die Auskunft nicht erteilt werden konnte, weil der Account nicht gefunden wurde. Hieraus ergibt sich aber nicht, dass die Bekl. substanziiert bestreiten würde, dass es einen Account gibt. Insbesondere ergibt sich hieraus keine Negativauskunft.

OLG Stuttgart Beschl. v. 17.12.2024 – 4 W 48/24

Der Auskunftsantrag ist mit 250 EUR zu bewerten. Der Anspruch auf Auskunft bezieht seinen wirtschaftlichen Wert typischerweise daraus, dass mit ihm die Durchsetzung eines Hauptanspruchs vorbereitet werden soll. Da die Auskunft die Geltendmachung des Leistungsanspruchs erst vorbereiten und erleichtern soll, beträgt der Wert des Auskunftsanspruchs in der Regel einen Bruchteil, nämlich 1/10 bis 1/4 des Leistungsanspruchs und ist umso höher anzusetzen, je geringer die Kenntnisse des Anspruchsstellers von den zur Begründung des Leistungsanspruchs maßgeblichen Tatsachen sind. Nachdem (auch) im vorliegenden Fall weder dargelegt noch ersichtlich ist, welchem Zweck der Auskunftsanspruch überhaupt noch dienen soll, insb. die Klägerseite immateriellen Schadensersatz und Feststellung der Haftung für künftige materielle Schäden bereits geltend macht, ist dieser mit 250 EUR zu bewerten.

OLG Karlsruhe Urt. v. 17.12.2024 – 12 U 183/23

Auch nach Art. 15 Abs. 1, Abs. 3 DS-GVO besteht der mit dem Hauptantrag Ziffer 4 verfolgte Anspruch auf Herausgabe von Unterlagen nicht. Art. 15 Abs. 1, Abs. 3 DS-GVO verschafft dem Betroffenen ein Recht auf Auskunft über personenbezogenen Daten, aber weder bei den Anschreiben selbst noch bei den beigefügten Anlagen (Beiblätter, Nachträge zum Versicherungsschein) handelt es sich jeweils in ihrer Gesamtheit um personenbezogene Daten des Versicherungsnehmers. Die einzelnen Teile (Anschreiben, Beiblatt, Nachtrag zum Versicherungsschein) enthalten nur jeweils einzelne personenbezogene Daten des Versicherungsnehmers. Deshalb besteht auch kein Anspruch auf Herausgabe der Dokumente in ihrer Gesamtheit, wie es mit dem Hauptantrag Ziffer 4 verlangt wird. Das ist höchstrichterlich entschieden. Die Bekl. ist nach Art. 15 Abs. 1, Abs. 3 DS-GVO verpflichtet, dem Kl. Kopien der begehrten personenbezogenen Daten zur Verfügung zu stellen. Insoweit legt Art. 15 Abs. 1 DS-GVO den Gegenstand und den Anwendungsbereich des Auskunftsrechts fest, während Art. 15 Abs. 3 DS-GVO die praktischen Modalitäten für die Erfüllung der entsprechenden Verpflichtung normiert, indem er u. a. in S. 1 die Form festlegt, in der die Daten zur Verfügung zu stellen sind, nämlich in Form einer "Kopie". Für den Auskunftsanspruch nach Art. 15 Abs. 1, Abs. 3 DS-GVO spielt es keine Rolle, ob und inwieweit der Berechtigte die begehrten Daten bereits besitzt. Unerheblich ist, mit welcher Motivation der Kl. den datenschutzrechtlichen Anspruch verfolgt. Nach S. 1 des 63. Erwägungsgrund DS-GVO soll die betroffene Person ein Auskunftsrecht hinsichtlich der sie betreffenden personenbezogenen Daten, die erhoben worden sind, besitzen und dieses Recht problemlos und in angemessenen Abständen wahrnehmen können, um sich der Verarbeitung bewusst zu sein und deren Rechtmäßigkeit überprüfen zu können. Allerdings sind Art. 12 Abs. 5 sowie Art. 15 Abs. 1, Abs. 3 DS-GVO dahin auszulegen, dass die Verpflichtung des Verantwortlichen, der betroffenen Person unentgeltlich eine erste Kopie ihrer personenbezogenen Daten, die Gegenstand einer Verarbeitung sind, zur Verfügung zu stellen, auch dann gilt, wenn der betreffende Antrag mit einem anderen als den dort genannten Zwecken begründet wird. Vor diesem Hintergrund ist es nicht zu beanstanden, dass der Kl. die Daten im vorliegenden Fall – jedenfalls auch – zur Geltendmachung bereicherungsrechtlicher Ansprüche gegen die Bekl. verwenden möchte. Auch ein Rechtsmissbrauch liegt nicht vor; insb. kann die Bekl. die Auskunft nicht nach Art. 12 Abs. 5 S. 2 lit. b DS-GVO verweigern. Danach kann der Verantwortliche sich bei offenkundig unbegründeten oder – insb. im Fall von häufiger Wiederholung – exzessiven Anträgen einer betroffenen Person weigern, tätig zu werden. Allerdings ist die Schwelle zur Geltendmachung des Missbrauchseinwands aufgrund einer exzessiven Antragstellung sehr hoch. In Betracht kommen hier etwa Anträge allein mit dem Ziel, den Verantwortlichen zu schikanieren. Anhaltspunkte dafür, dass das (erstmalige und inhaltlich eng begrenzte) Begehren des Kl. nach diesen Anforderungen als exzessiv oder schikanös zu bewerten wäre, sind weder vorgetragen noch ersichtlich. Die Bekl. könnte dem Anspruch auf Herausgabe der verlangten Daten auch nicht die – für den Hilfsantrag ohnehin nicht erhobene – Einrede der Verjährung nach § 214 Abs. 1 BGB entgegenhalten. Solange die abgefragten Daten bei der Bekl. gespeichert sind, aktualisiert sich der Anspruch auf Auskunft laufend, sodass keine Verjährung eintreten kann. Ob etwaige Zahlungsansprüche bestehen, die mit Hilfe der erteilten Auskünfte substantiiert werden sollen, und auf deren etwaige Verjährung kommt es für den datenschutzrechtlichen Auskunftsanspruch ebenfalls nicht an.

BGH Urt. v. 18.12.2024 – IV ZR 162/23

Mit der gegebenen Begründung hätte das Berufungsgericht nicht annehmen dürfen, dass dem Kl. der geltend gemachte Auskunftsanspruch zusteht. Wie der Senat nach Erlass des Berufungsurteils entschieden und im Einzelnen begründet hat, folgt ein Anspruch auf eine Abschrift der gesamten Begründungsschreiben zur Beitragsanpassung sowie der Nachträge zum Versicherungsschein nicht aus Art. 15 Abs. 1, Abs. 3 DS-GVO.

BGH Urt. v. 18.12.2024 – IV ZR 207/23 = MMR 2025, 278

Mit der gegebenen Begründung hätte das Berufungsgericht nicht annehmen dürfen, dass dem Kl. der geltend gemachte Auskunftsanspruch zusteht. Wie der Senat nach Erlass des Berufungsurteils entschieden und im Einzelnen begründet hat, folgt ein Anspruch auf eine Abschrift der gesamten Begründungsschreiben zur Beitragsanpassung sowie der Nachträge zum Versicherungsschein nicht aus Art. 15 Abs. 1, Abs. 3 DS-GVO.

AG Lörrach Urt. v. 20.12.2024 – 3 C 29/23

Schließlich lässt sich der Anspruch auch nicht aus Art. 15 Abs. 1 DS-GVO herleiten. Ein Anspruch auf eine Abschrift der gesamten Begründungsschreiben samt Anlagen – worauf der klägerische Antrag abzielt – folgt nicht aus Art. 15 Abs. 1 DS-GVO. Weder bei den Anschreiben selbst noch bei den beigefügten Anlagen (Beiblätter, Nachträge zum Versicherungsschein) handelt es sich jeweils in ihrer Gesamtheit um personenbezogene Daten des Versicherungsnehmers. Bereits aus den in diesem Verfahren vorgelegten Unterlagen ist ersichtlich, dass die Schreiben des Bekl. auch allgemeine Ausführungen enthält, die nicht personenbezogen sind. Auch Daten über Vertragsbeziehungen können personenbezogene Daten sein. Soweit nach Art. 15 Abs. 1 DS-GVO Auskunft verlangt werden kann, kann nach Art. 15 Abs. 3 DS-GVO wie beantragt eine Kopie verlangt werden. Dabei handelt es sich um einen Inhaltsgleichen Anspruch und Art. 15 Abs. 3 DS-GVO regelt lediglich die Modalität der Anspruchserfüllung. Der Bekl. kann die Auskunft nicht verweigern. Einziger möglicher Verweigerungsgrund wäre hier der Rechtsmissbrauch. Es ist nicht ersichtlich weshalb das Verlangen des Kl. rechtsmissbräuchlich sein sollte. Er hat angegeben, dass er die verlangten Daten nicht mehr verfügt und es kann durchaus nachvollzogen werden, dass er die Daten über den Vertragsverlauf, die ihn selbst persönlich betreffen, selbst in Besitz haben möchte. Soweit einige Gerichte den Ausschlussgrund nach Art. 12 Abs. 5 S. 2 lit. b DS-GVO annehmen, weil mit dem Anspruch lediglich finanzielle Ansprüche verfolgt werden und nicht der Datenschutz, oder der Sinn und Zweck der DS-GVO verneint wurde folgt das Gericht dem nicht. Es ist durchaus richtig, dass Art. 12 Abs. 5 S. 2 lit. b DS-GVO nicht nur auf Fälle der häufigen Wiederholung anwendbar, weil dies nur ein Beispiel ist („insbesondere“). Entscheidend ist, ob der Antrag exzessiv oder rechtsmissbräuchlich ist. Dafür gibt es aber keine Anhaltspunkte. Der Kl. verlangt nur einmalig personenbezogene Daten, welche er nach eigener Auskunft nicht mehr hat. Soweit der Kl. damit eigene Zwecke verfolgt und nicht beabsichtigt dem Bekl. zu schädigen, kann das Auskunftsrecht nicht abgesprochen werden, nur weil der Kl. damit auch möglicherweise wirtschaftliche Interessen verfolgt. Die DS-GVO soll gerade eine Datensouveränität ermöglichen, was ein sehr starkes Auskunftsrecht beinhaltet. Die Auskunft soll nach dem Erwägungsgrund 63 DS-GVO „problemlos und in angemessenen Abständen“ wahrgenommen werden können. Dabei genügt das Interesse sich einer „Verarbeitung bewusst zu sein“. Genau darum geht es dem Kl., wenn er angibt, die Daten nicht mehr selbst zu besitzen. Soweit die oben zitierte OLG-Rspr. verlangt, dass mit dem Auskunftsanspruch „Datenschutz“ verfolgt werden muss, entspricht diese Auslegung nicht dem Sinn und Zweck der DS-GVO. Der Auskunftsanspruch dient nicht nur dazu, Datenschutzverstöße nachverfolgen zu können, es geht eben auch darum, einen umfassenden Auskunftsanspruch zu gewährleisten, um Transparenz zu gewährleisten. Aus diesem Grund darf der Verantwortliche (hier der Bekl.) es sich auch nicht anmaßen, zu entscheiden, ob die begehrte Auskunft für den Betroffenen sinnvoll oder zielführend ist. Der Kl. entscheidet selbst wofür er die begehrten Daten benötigt und weshalb er diese besitzen möchte. Deshalb darf bei der Auslegung von Art. 12 Abs. 5 S. 2 lit. b DS-GVO nicht darauf abgestellt werden, welche Zwecke der Kl. verfolgt, solange er keine Schädigung der Bekl. beabsichtigt, welche hier nicht ersichtlich ist.

LG Nürnberg-Fürth Urt. v. 27.12.2024 – 19 O 556/24

Dem geltend gemachten Auskunftsanspruch steht auch nicht Art. 6 der EU-Datenschutzgrundverordnung entgegen, auch nicht soweit der Kl. Auskunft bezüglich der Namen und Anschriften der Personen begehrt, die an der unberechtigten Weitergabe der Zugangsdaten beteiligt waren. Die Auskunftserteilung wäre jedenfalls nach Art. 6 Abs. 1 S. 1 lit. f DS-GVO und aufgrund dieses Urteils auch nach Art. 6 Abs. 1 S. 1 lit. c DS-GVO gerechtfertigt.

OLG Jena Urt. v. 27.12.2024 – 4 U 868/22

Die Kl. hat gegen den Bekl. einen Anspruch auf Erteilung der mit dem Hilfsantrag bezeichneten Einzelauskünfte aus Art. 15 Abs. 13 DS-GVO. Der vorliegende Sachverhalt ist auch vom zeitlichen Anwendungsbereich der DS-GVO erfasst. Zwar müssen erste Datenverarbeitungsvorgänge im Rahmen des im Januar 2016 geschlossenen streitgegenständlichen Versicherungsvertrags noch vor dem Inkrafttreten der DS-GVO nach Art. 99 Abs. 1 DS-GVO am 25. April 2016 und erst recht vor deren Geltung ab dem 25.4.2018 nach Art. 99 Abs. 2 DS-GVO vorgenommen worden sein; dies steht dem auf Art. 15 DS-GVO gestützten Auskunftsbegehren der Kl. jedoch nicht entgegen, da dieser auch auf ein nach dem 25.5.2018 gestelltes Auskunftsersuchen hinsichtlich der in Art. 15 DS-GVO genannten Informationen Anwendung findet, wenn – wie hier – die Verarbeitungsvorgänge, auf die sich dieses Ersuchen bezieht, vor diesem Datum ausgeführt wurden. Entgegen der Ansicht des Bekl. stellen die mit dem Hilfsantrag verlangten Einzelinformationen auch „personenbezogene Daten“ iSd Art. 15, Art. 4 Nr. 1 DS-GVO dar. Nach der Rspr. des EuGH ist der Begriff weit zu verstehen. Er ist nicht auf sensible oder private Informationen beschränkt, sondern umfasst potenziell alle Arten von Informationen sowohl objektiver als auch subjektiver Natur unter der Voraussetzung, dass es sich um Informationen über die in Rede stehende Person handelt. Letzteres ist der Fall, wenn die Information aufgrund ihres Inhalts, ihres Zwecks oder ihrer Auswirkungen mit einer bestimmten Person verknüpft ist. Unter Art. 4 Nr. 1 DS-GVO fallen sowohl im Kontext verwendete persönliche Informationen wie Identifikationsmerkmale (zB Name, Anschrift und Geburtsdatum, etc.), äußere Merkmale (wie Geschlecht, Augenfarbe, Größe und Gewicht) oder innere Zustände (zB Meinungen, Motive, Wünsche, Überzeugungen und Werturteile), als auch sachliche Informationen wie etwa Vermögens- und Eigentumsverhältnisse, Kommunikations- und Vertragsbeziehungen und alle sonstigen Beziehungen der betroffenen Person zu Dritten und ihrer Umwelt. Der Wahrheitsgehalt der betreffenden Information ist unerheblich. Ebenfalls unerheblich für die Einstufung als personenbezogene Daten ist der Aussagegehalt oder die persönlichkeitsrechtliche Implikation einer Information. Ist eine Angabe einer bestimmten Person zuzuordnen, liegt ein personenbezogenes Datum vor. Aber auch, wenn der Betroffene vielleicht nicht namentlich genannt wird, gleichwohl aber mithilfe von Referenzdaten ermittelt werden kann, ist von personenbezogenen Daten zu sprechen. Ob ein Datum einer bestimmten oder bestimmbaren Person zuzuordnen ist, führt datenschutzrechtlich zum gleichen Ergebnis. Entscheidend für die Abgrenzung ist allein die Frage, ob im konkreten Fall nicht einmal Bestimmbarkeit vorliegt. Bei absoluter Unmöglichkeit, einen Zusammenhang zwischen einem Datum und einer natürlichen Person herzustellen, fehlt es an der Bestimmbarkeit. Der Auskunftsanspruch der Kl. nach Art. 15 Abs. 1, Abs. 3 DS-GVO ist auch durchsetzbar. Der Bekl. kann weder nach Art. 12 Abs. 5 S. 2 lit. b DS-GVO die Auskunft verweigern, noch kann er dem Auskunftsanspruch die Einrede der Verjährung entgegenhalten. Nach Art. 12 Abs. 5 S. 2 lit. b DS-GVO besteht ein Auskunftsverweigerungsrecht bei offenkundig unbegründeten oder – insb. im Fall von häufiger Wiederholung – exzessiven Anträgen, wobei die Ausnahmen nach Art. 12 Abs. 5 DS-GVO eng auszulegen sind. Ein Fall eines offenkundig unbegründeten Antrags, dh eines Antrags, bei dem das Fehlen der Voraussetzungen auf der Hand liegt bzw. offen zu Tage tritt und der eindeutig aussichtslos ist, ist hier nicht ersichtlich und wird auch von dem Bekl. nicht geltend gemacht. Aber auch soweit der Bekl. sich vorliegend auf einen exzessiven, weil rechtsmissbräuchlichen Antrag beruft, vermag er hiermit nicht durchzudringen. Ein exzessiver Antrag iSd Art. 12 Abs. 5 S. 2 DS-GVO ist zunächst zu bejahen bei Anträgen, die ohne Maß gestellt werden, was insb. bei häufiger Wiederholung anzunehmen sein soll. Zur Wiederholung sollte hinzukommen, dass es keine stichhaltigen Gründe für die häufigen Wiederholungen wie eine Änderung der tatsächlichen Umstände oder eine anderweitige, abweichende Auskunft gibt. Darüber hinaus kann ein Missbrauch auch in vergleichbaren Fällen angenommen werden, wie die Formulierung „insbesondere“ zeigt, so wenn ein Antrag dem alleinigen Ziel dient, dem Antragsgegner Aufwand zu bereiten (sog. schikanöse Anträge) oder kein vernünftiges Interesse gegeben ist, weil die Informationen bereits in verständlicher Form vorliegen. Auch ist nach der Rspr. des EuGH objektiv missbräuchlichem Verhalten Rechnung zu tragen. Allerdings hat der EuGH mit Urt. v. 26.10.2023 entschieden, dass, da die betroffene Person nicht verpflichtet sei, ihren Antrag auf Auskunft über die personenbezogenen Daten zu begründen, ein Antrag auf Auskunft nicht deshalb zurückgewiesen werden könne, weil mit ihm ein anderer Zweck verfolgt werde als der, von der Verarbeitung Kenntnis zu nehmen und deren Rechtmäßigkeit zu überprüfen. Zudem sei zu beachten, dass Art. 12 Abs. 5 und Art. 15 Abs. 1 und Abs. 3 DS-GVO zu den Bestimmungen gehörten, die das Auskunftsrecht sowie die Transparenz über die Art und Weise der Verarbeitung der personenbezogenen Daten ggü. der betroffenen Person gewährleisten sollen. Angesichts der Bedeutung, die die DS-GVO dem in Art. 15 Abs. 1 DS-GVO garantierten Recht auf Auskunft über die personenbezogenen Daten, die Gegenstand einer Verarbeitung sind, zur Erreichung solcher Ziele beimesse, dürfe die Ausübung dieses Rechts nicht von Bedingungen abhängig gemacht werden, die der Unionsgesetzgeber nicht ausdrücklich festgelegt habe, wie etwa von der Verpflichtung, einen der im ersten S. des 63. Erwägungsgrund DS-GVO genannten Gründe geltend zu machen. Ausgehend von den oben dargestellten Maßgaben ist ein Fall von Art. 12 Abs. 5 DS-GVO nach Ansicht des Senats vorliegend nicht zu erkennen. Ein solcher kann insb. nicht aufgrund des Umstandes bejaht werden, dass die Kl. mit ihrem Auskunftsantrag nicht das Ziel verfolgt, sich der Verarbeitung der sie betreffenden personenbezogenen Daten bewusst zu werden und die Rechtmäßigkeit dieser Verarbeitung überprüfen zu können, sondern ausschließlich auf die Überprüfung etwaiger von dem Bekl. vorgenommener Prämienanpassungen wegen möglicher formeller Mängel nach § 203 Abs. 5 VVG zielt. Denn gerade die Motive des Auskunftsbegehrenden sind nach der oben zitierten Rspr. des EuGH unbeachtlich. Sie können daher auch nicht im Rahmen einer Gesamtwürdigung berücksichtigt werden. Hinzu kommt, dass sich die Funktion von Art. 15 DS-GVO eben nicht in einer datenschutzinternen Nutzung der erlangten Informationen erschöpft, sondern insgesamt den Schutz der Rechte und Freiheiten der betroffenen Person gegen Beeinträchtigungen und Gefährdungen durch Verarbeitung personenbezogener Daten beabsichtigt. Nutzt die betroffene Person ihr Recht auf eine Datenkopie, um Informationsasymmetrien zwischen sich und dem Verantwortlichen abzubauen und so ihre Rechte und Freiheiten zu wahren, stellt dies ein legitimes und rechtlich anzuerkennendes Ziel dar, ohne dass es darauf ankommt, ob diese Rechte und Freiheiten selbst im Datenschutzrecht oder in einer anderen Teilordnung des Rechts verankert sind. Ohnehin wird es kaum je auszuschließen sein, dass es dem Versicherungsnehmer zumindest auch um den Schutz seiner Daten geht. Es erscheint daher auch nicht sinnvoll, das Bestehen des Auskunftsanspruchs nach der DS-GVO von einer entsprechenden – nicht überprüfbaren – Behauptung zur inneren Motivation des jeweiligen Anspruchstellers abhängig zu machen. Nicht zuletzt wäre weitergedacht kaum vermittelbar, warum die betroffene Person aufgrund einer geforderten Auskunft nur gegen eine Unrechtmäßigkeit der Datenverarbeitung vorgehen können sollte, nicht aber beispielsweise gegen eine hier in Rede stehende Unrechtmäßigkeit der Vertragsgestaltung, wie sie der Bekl. so für sich dokumentiert hätte; ansonsten gelangte man möglicherweise zu einer für sich genommen nicht gerechtfertigten Privilegierung entsprechender „Zufallsfunde“. Das Auskunftsbegehren kann schließlich auch nicht deshalb als rechtsmissbräuchlich angesehen werden, weil die Kl. mit dem Hilfsantrag Einzelinformationen verlangt, die ihr – wovon vorliegend aufgrund ihrer Beweisfälligkeit für einen Verlust der mit dem Hauptantrag zu 1) begehrten Unterlagen auszugehen ist – bereits in verständlicher Form enthalten in dem Versicherungsschein und den Nachträgen vollständig vorliegen. Denn nach Art. 12 Abs. 5 S. 2 DS-GVO soll erst die „häufige Wiederholung“ eines Auskunftsverlangens zu einem Auskunftsverweigerungsrecht führen. Auch wenn die Kl. über die begehrten Informationen verfügt, wäre nach dem derzeitigen Sach- und Streitstand allenfalls von einer ersten Wiederholung auszugehen, nämlich dem auf Erteilung der mit dem Hilfsantrag genannten Einzelinformationen gerichteten Auskunftsbegehren nach der erstmaligen Übersendung von Versicherungsschein und Nachträgen; eine solche erste Wiederholung stellt aber keine häufige, also jedenfalls mehrfache Wiederholung iSd Art. 12 Abs. 5 DS-GVO dar. Der geltend gemachte Auskunftsanspruch ist nicht verjährt. Zum einen kann eine Verjährung der Ansprüche aus Art. 15 DS-GVO solange nicht in Betracht kommen, wie die personenbezogenen Daten weiterhin bei dem Bekl. gespeichert sind. Zum anderen ist zu berücksichtigen, dass zwar Rückzahlungsansprüche wegen unwirksamen Beitragsanpassungen teilweise verjährt sein mögen; jedoch besteht der bereicherungsrechtliche Rückzahlungsanspruch des Versicherungsnehmers hinsichtlich der dann rechtsgrundlos geleisteten Erhöhungsbeträge bei Fortbestand des betroffenen Tarifs zusammengefasst grundsätzlich bis zu dem Zeitpunkt, zu dem entweder die formelle Unwirksamkeit durch die Nachholung einer den Anforderungen des § 203 Abs. 5 VVG genügenden Begründung ex nunc geheilt wird oder eine wirksame Prämienanpassung im selben Tarif stattfindet, die fortan die Rechtsgrundlage für den Prämienanspruch in seiner Gesamthöhe bildet. Beides ist hier nicht ersichtlich, so dass gerade nicht ausgeschlossen werden kann, dass auch hinsichtlich etwaiger bereits vor langer Zeit vorgenommenen Beitragsanpassungen noch immer unverjährte Rückzahlungsansprüche bestehen, deren Durchsetzung die Auskunft dienen soll.

LG Köln Urt. v. 7.1.2025 – 14 O 472/23

Die Kl. hat keinen Anspruch auf Auskunft nach Art. 15 DS-GVO zu, weil der Anspruch von der Bekl. erfüllt worden ist gem. § 362 BGB. Erfüllt iSd § 362 Abs. 1 BGB ist ein Auskunftsanspruch grds. dann, wenn die Angaben nach dem erklärten Willen des Schuldners die Auskunft im geschuldeten Gesamtumfang darstellen. Wird die Auskunft in dieser Form erteilt, steht ihre etwaige inhaltliche Unrichtigkeit einer Erfüllung nicht entgegen. Der Verdacht, dass die erteilte Auskunft unvollständig oder unrichtig ist, kann einen Anspruch auf Auskunft in weitergehendem Umfang nicht begründen. Wesentlich für die Erfüllung des Auskunftsanspruchs ist daher die – ggf. konkludente – Erklärung des Auskunftsschuldners, dass die Auskunft vollständig ist. Die Annahme eines derartigen Erklärungsinhalts setzt demnach voraus, dass die erteilte Auskunft erkennbar den Gegenstand des berechtigten Auskunftsbegehrens vollständig abdecken soll. Daran fehlt es beispielsweise dann, wenn sich der Auskunftspflichtige hinsichtlich einer bestimmten Kategorie von Auskunftsgegenständen nicht erklärt hat, etwa weil er irrigerweise davon ausgeht, er sei hinsichtlich dieser Gegenstände nicht zur Auskunft verpflichtet. Dann kann der Auskunftsberechtigte eine Ergänzung der Auskunft verlangen. Die Bekl. hat der Kl. die Liste der Empfänger der Daten und einen Auszug der personenbezogenen Daten, die über sie gehalten werden, vorgerichtlich mitgeteilt. In der Klageerwiderung hat die Bekl. ebenfalls Auskunft erteilt. Darüber hinaus hat die Bekl. auf ihrer Webseite ihre Nutzer über den Datenvorfall und über die Art der Daten, die davon betroffen sind (zB: Vor- und Nachname und E-­Mail-Adresse) informiert. Eine weitere Information der Nutzer über den Cyberangriff bei dem früheren Dienstleister erfolgte am 31.1.2023. Damit ist die Bekl. ihren Pflichten in ausreichendem Umfang nachgekommen. Soweit die Klagepartei Auskunft darüber verlangt, welche Daten, wann durch welche Personen erlangt wurden, so steht dem Anspruch § 275 Abs. 1 BGB entgegen. Insofern weist die Bekl. unwidersprochen darauf hin, dass ihr die Identitäten der Hacker nicht bekannt ist. Eine Auskunftserteilung ist ihr daher unmöglich.

Bundesverwaltungsgericht (Österreich) Entscheidung v. 7.1.2025 – W108 2289035-1

Gem. Art. 15 Abs. 1 lit c. DS-GVO hat die betroffene Person das Recht auf Information über die Empfänger oder Kategorien von Empfängern, ggü. denen die personenbezogenen Daten offengelegt worden sind oder noch offengelegt werden, insbesondere bei Empfängern in Drittländern oder bei internationalen Organisationen. Wie festgestellt, begehrte der Zweitbeschwerdeführer mit Schreiben vom 28.2.2023 Auskunft über die bei der Erstbeschwerdeführerin ihn betreffenden verarbeiteten personenbezogenen Daten, wobei er auf der zweiten Seite seines Auskunftsbegehrens ua. ausdrücklich Informationen über die Empfänger seiner personenbezogenen Daten „von Anbeginn der Verarbeitung“ sowie auf dritten Seite seines Auskunftsbegehrens „anhand der oben definierten Kriterien“ Informationen über die konkreten Empfänger oder Kategorien von Empfängern, die seine Daten bereits erhalten hätten oder aufgrund von Geschäftsbeziehungen künftig noch erhalten könnten, begehrte. Vor diesem Hintergrund ist der belangten Behörde beizupflichten, wenn sie ausführt, dass der Argumentation der Erstbeschwerdeführerin, der Zweitbeschwerdeführer habe keine Auskunft über die konkreten Empfänger begehrt und es der Erstbeschwerdeführerin überlassen, ob sie ihm die Empfänger oder Kategorien von Empfängern mitteile, nicht gefolgt werden kann. Es wurde bereits unter Hinweis auf die Feststellungen dargelegt, dass der Zweitbeschwerdeführer in seinem Auskunftsbegehren konkret Auskunft über die Empfänger seiner Daten beantragt hat, die vom Zweitbeschwerdeführer verwendete Wortfolge „Informationen über die konkreten Empfänger oder Kategorien von Empfängern“ entspricht dem Wortlaut des Art. 15 Abs. 1 lit. c DS-GVO, wobei der Zweitbeschwerdeführer jedoch darauf hinwies, dass die Auskunft anhand der „oben definierten Kriterien“ erfolgen solle, weshalb (auch aufgrund des hohen Detaillierungsgrades des Auskunftsbegehrens) jedenfalls nicht darauf geschlossen werden kann, dass er der Erstbeschwerdeführerin ein Wahlrecht bezüglich der Nennung von (konkreten) Empfängern oder (bloßen) Kategorien von Empfängern einräumen wollte. Der EuGH hat in seinem Urt. v. 12.1.2023 – C-154/21, zu Recht erkannt, dass das in Art. 15 Abs. 1 lit. c DS-GVO vorgesehene Recht der betroffenen Person auf Auskunft über die sie betreffenden personenbezogenen Daten bedingt, dass der Verantwortliche, wenn diese Daten ggü. Empfängern offengelegt worden sind oder noch offengelegt werden, verpflichtet ist, der betroffenen Person die Identität der Empfänger mitzuteilen, es sei denn, dass es nicht möglich ist, die Empfänger zu identifizieren, oder dass der Verantwortliche nachweist, dass die Anträge auf Auskunft der betroffenen Person offenkundig unbegründet oder exzessiv iSv Art. 12 Abs. 5 DS-GVO sind; in diesem Fall kann der Verantwortliche der betroffenen Person lediglich die Kategorien der betreffenden Empfänger mitteilen. Der Verantwortliche hat sohin kein Wahlrecht, wie spezifisch er die Informationen hält, soweit er die Empfänger der Daten noch oder schon kennt, muss er sich auf Verlangen benennen. Im vorliegenden Fall hat die Erstbeschwerdeführerin zudem diesbezüglich nicht vorgebracht und ist auch sonst nicht ersichtlich geworden, dass es für die Erstbeschwerdeführerin nicht möglich ist, die Empfänger zu identifizieren oder, dass die Anträge auf Auskunft der betroffenen Person (des Zweitbeschwerdeführers) offenkundig unbegründet oder exzessiv im Sinne von Art. 12 Abs. 5 DS-GVO sind. Die von der Erstbeschwerdeführerin erteilte Auskunft, welche lediglich Kategorien von Empfängern beinhaltete, erweist sich daher als nicht Art. 15 Abs. 1 lit. c DS-GVO entsprechend. Für die Einstufung als Empfänger muss keine Übermittlung iSe Datentransfers an einen anderen Verantwortlichen vorliegen, vielmehr ist bereits jede Offenlegung ausreichend. Daher gilt auch ein Auftragsverarbeiter als Empfänger, nicht aber Beschäftigte oder sonstige Stellen, welche dem Verantwortlichen bzw. Auftragsverarbeiter unmittelbar rechtlich unterworfen sind und in die Organisation des Verantwortlichen eingegliedert sind. Entgegen den Ausführungen der Erstbeschwerdeführerin ergibt sich aus dem Urteil des EuGH v. 22.7.2023 – C-579/21, nichts Gegenteiliges: Der EuGH hält in dieser Entscheidung (lediglich) fest, dass Art. 15 Abs. 1 DS-GVO ein Recht in Bezug auf Informationen über die Identität der Arbeitnehmer des Verantwortlichen, die diese Vorgänge unter seiner Aufsicht und im Einklang mit seinen Weisungen ausgeführt haben, nicht vorsieht, außer wenn diese Informationen unerlässlich sind, um der betroffenen Person es zu ermöglichen, die ihr durch diese Verordnung verliehenen Rechte wirksam wahrzunehmen, und vorausgesetzt, dass die Rechte und Freiheiten dieser Arbeitnehmer berücksichtigt werden. Zwar nimmt auch ein Auftragsverarbeiter Datenverarbeitungen auf Weisung des Verantwortlichen vor, jedoch führt der Auftragsverarbeiter die Datenverarbeitung in der Regel nicht unter unmittelbarer Kontrolle des Verantwortlichen durch, zumal es sich oftmals – wie auch vorliegend – um eigenständige Unternehmen handelt, die nicht unmittelbar in die Organisationsstruktur des Verantwortlichen eingebunden sind und denen daher im Vergleich zu einem (bloßen) Arbeitnehmer ein deutlich höheres Maß an Selbstständigkeit zukommt. Gem. Art. 15 Abs. 1 lit d DS-GVO hat die betroffene Person das Recht auf Information über die geplante Dauer, für die die personenbezogenen Daten gespeichert werden, falls möglich, oder, falls dies nicht möglich ist, die Kriterien für die Festlegung dieser Dauer. Die Erstbeschwerdeführerin teilte dem Zweitbeschwerdeführer diesbezüglich im Antwortschreiben v. 28.7.2023 mit, dass die personenbezogenen Daten bis zur Beendigung der Geschäftsbeziehung, jedenfalls aber solange gesetzliche Aufbewahrungspflichten bestehen oder etwaige rechtliche Ansprüche noch nicht verjährt seien, für deren Geltendmachung oder deren Abwehr die Daten benötigt würden, gespeichert würden. Es ist der belangten Behörde grundsätzlich zuzustimmen, wenn sie im angefochtenen Bescheid diesbezüglich ausführt, dass ein genereller Verweis auf gesetzliche Aufbewahrungspflichten oder der Geltendmachung/Abwehr von rechtlichen Ansprüchen ohne Anführung von konkreten Rechtsgrundlagen nicht ausreichend ist, einer betroffenen Person die Informationen gem. Art. 15 Abs. 1 lit. d DS-GVO bereitzustellen. Es sollte der betroffenen Person nämlich möglich sein, die Speicherdauer anhand dieser Informationen selbst zu bestimmen. Ein lapidarer Hinweis auf „gesetzliche Aufbewahrungsfristen“ im Allgemeinen verschafft Betroffenen jedoch keinen Mehrwert. Mit Urt. v. 4.5.2023 – C-487/21, hat der EuGH klargestellt, dass mit der Verpflichtung nach Art. 15 Abs. 3 S. 1 DS-GVO, nämlich Kopien personenbezogener Daten, die Gegenstand der Verarbeitung sind, zur Verfügung zu stellen, kein anderes Recht gewährt wird, als das nach Art. 15 Abs. 1 DS-GVO vorgesehene. Art. 15 Abs. 3 DS-GVO lege lediglich die praktischen Modalitäten für die Erfüllung der dem für die Verarbeitung Verantwortlichen obliegenden Verpflichtung nach Art. 15 Abs. 1 DS-GVO fest. Da Art. 15 Abs. 3 DS-GVO betroffenen Personen somit kein eigenständiges subjektives öffentliches Recht einräumt, ist ein Verstoß gegen Art. 15 Abs. 3 DS-GVO keinem gesonderten Abspruch zugänglich, sondern führt zu einer Verletzung des Rechts auf Auskunft nach Art. 15 Abs. 1 DS-GVO. Vor diesem Hintergrund ist das Vorgehen der belangten Behörde, lediglich in der rechtlichen Beurteilung festzuhalten, dass die Erstbeschwerdeführerin die Modalitäten der Auskunftserteilung derart zu gestalten hat, dass für den Zweitbeschwerdeführer die Kontextualisierung der verarbeiteten personenbezogenen Daten bzw. die Verständlichkeit der Information in transparenter und nachvollziehbarer Art und Weise erfolgt und nur für den Fall, dass es für die vollständige Auskunftserteilung Art. 15 Abs. 1 und 2 DS-GVO erforderlich sein sollte, dem Zweitbeschwerdeführer eine originalgetreue und verständliche Reproduktion seiner personenbezogenen Daten auszufolgen ist, nicht zu beanstanden. Im Übrigen ist festzuhalten, dass nach der Rspr. des EuGH Art. 15 Abs. 3 DS-GVO der betroffenen Personen (nur dann) das Recht einräumt, eine Kopie von Auszügen aus Dokumenten oder gar von ganzen Dokumenten oder auch von Auszügen aus Datenbanken, die u. a. diese Daten enthalten, wenn die Zurverfügungstellung einer solchen Kopie unerlässlich ist, um der betroffenen Person die wirksame Ausübung der ihr durch diese Verordnung verliehenen Rechte zu ermöglichen, wobei insoweit die Rechte und Freiheiten anderer zu berücksichtigen sind (EuGH 4.5.2023 – C-487/21). Im vorliegenden Fall erscheint es jedoch jedenfalls nicht von vornherein unumgänglich, dem Zweitbeschwerdeführer Informationen zu den Empfängern iSd Art. 15 Abs.1 lit. c DS-GVO in Form einer Kopie zukommen zu lassen, um ihm die wirksame Ausübung der ihm durch die DS-GVO verliehenen Rechte zu ermöglichen, zumal er durch die Bekanntgabe von konkreten Empfängern samt den übermittelten Informationen voraussichtlich in die Lage versetzt wird, darüber hinausgehende Informationen von den beauskunfteten Empfängern zu erhalten. Hinsichtlich der vom Zweitbeschwerdeführer geforderten Kopien der „Korrespondenzen und Dokumente bezüglich diverser Verfahren“ ist festzuhalten, dass auch hier die Erforderlichkeit der Zurverfügungstellung einer Kopie nicht erblickt werden kann, zumal der Zweitbeschwerdeführer (soweit es sich um Korrespondenzen zwischen ihm und der Erstbeschwerdeführerin sowie um Urkunden, die etwa im Verfahren XXXX des Bezirksgerichts XXXX vorgelegt wurden, handelt) über diese Unterlagen bereits verfügt oder es sich um Dokumente handelt, die (wie die Erstbeschwerdeführerin bereits in ihrem Antwortschreiben v. 28.3.2022 angeführt hat) im Sinne des Art. 15 Abs. 4 DS-GVO im Hinblick auf die Rechte und Freiheiten der Erstbeschwerdeführerin (Verteidigung von Rechtsansprüchen) nicht vorgelegt werden können, ohne die Rechtsposition der Erstbeschwerdeführerin in diesen Verfahren zu schwächen.

Bundesverwaltungsgericht (Österreich) Entscheidung v. 7.1.2025 – W108 2288748-1

Wie Bundesverwaltungsgericht (Österreich) Entscheidung v. 7.1.2025 – W108 2289035-1.

OLG Dresden Beschl. v. 8.1.2025 – 4 U 812/24

Der Klagepartei steht kein Anspruch auf Auskunft nach Art. 15 DS-GVO zu, denn der Anspruch ist erfüllt worden, § 362 BGB. Nach Art. 15 Abs. 1 DS-GVO hat die betroffene Person das Recht, von dem Verantwortlichen eine Bestätigung darüber zu verlangen, ob sie betreffende personenbezogene Daten verarbeitet; ist dies der Fall, so hat sie ein Recht auf Auskunft über diese personenbezogenen Daten und bestimmte weitere Informationen. Gem. Art. 15 Abs. 3 S. 1 DS-GVO stellt der Verantwortliche eine Kopie der personenbezogenen Daten, die Gegenstand der Verarbeitung sind, zur Verfügung. Erfüllt iSd § 362 Abs. 1 BGB ist ein Auskunftsanspruch grds. dann, wenn die Angaben nach dem erklärten Willen des Schuldners die Auskunft im geschuldeten Gesamtumfang darstellen. Wird die Auskunft in dieser Form erteilt, steht ihre etwaige inhaltliche Unrichtigkeit einer Erfüllung nicht entgegen. Der Verdacht, dass die erteilte Auskunft unvollständig oder unrichtig ist, kann einen Anspruch auf Auskunft in weitergehendem Umfang nicht begründen. Wesentlich für die Erfüllung des Auskunftsanspruchs ist daher die – ggf. konkludente – Erklärung des Auskunftsschuldners, dass die Auskunft vollständig ist. Die Annahme eines derartigen Erklärungsinhalts setzt demnach voraus, dass die erteilte Auskunft erkennbar den Gegenstand des berechtigten Auskunftsbegehrens vollständig abdecken soll. Daran fehlt es beispielsweise dann, wenn sich der Auskunftspflichtige hinsichtlich einer bestimmten Kategorie von Auskunftsgegenständen nicht erklärt hat, etwa weil er irrigerweise davon ausgeht, er sei hinsichtlich dieser Gegenstände nicht zur Auskunft verpflichtet. Dann kann der Auskunftsberechtigte eine Ergänzung der Auskunft verlangen. Die Bekl. hat mit E-­Mail v. 21.7.2020 Auskunft erteilt. Sie hat mitgeteilt, dass es zu einem Datenschutz Vorfall gekommen ist und welche Daten davon betroffen sein können. Soweit die Klagepartei weitergehend Auskunft darüber verlangt, welche Daten durch welche Empfänger zu welchem Zeitpunkt bei der Bekl. erlangt werden konnten, steht ihrem Anspruch § 275 Abs. 1 BGB entgegen. Insofern weist die Bekl. unwidersprochen darauf hin, dass ihr die Identitäten der Dritten nicht bekannt seien, weswegen ihr eine Auskunftserteilung unmöglich ist. Zu einer weitergehenden Auskunft war sie angesichts dessen nicht verpflichtet. Das Recht auf Schutz der personenbezogenen Daten ist kein uneingeschränktes Recht. Es muss vielmehr im Hinblick auf seine gesellschaftliche Funktion gesehen und unter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit gegen andere Grundrechte abgewogen werden (Erwägunggrund 4 DS-GVO). Insb. ist es unter bestimmten Umständen nicht möglich, Informationen über konkrete Empfänger zu erteilen. Daher kann das Auskunftsrecht beschränkt werden, wenn es nicht möglich ist, die Identität der konkreten Empfänger mitzuteilen. Dies gilt insb., wenn die Empfänger noch nicht bekannt sind.

OLG München Entscheidung v. 9.1.2025 – 7 W 1979/24e

Das Auskunftsbegehren ist mit 50 EUR zu bewerten. Davon ausgehend, dass im Falle eines tatsächlich eingetretenen Kontrollverlustes über entsprechende Daten ein immaterieller Schaden entstehen kann, gegen dessen Bewertung mit 100 EUR nach der Rspr. des BGH von Rechts wegen nichts zu erinnern ist, ist das Interesse an einer Auskunft, welche (weiteren) Daten durch entsprechende Vorfälle an mögliche Dritte gelangt sind, mit nicht mehr als der Hälfte dieses Betrages und mithin mit 50 EUR zu bewerten.

OLG Linz Entscheidung v. 9.1.2025 – 6R171/24w

Die Bekl. vertritt auf das Wesentliche zusammengefasst die Ansicht, dass nach der Grundintention des Art 15 DS-GVO, die auch aus Erwägungsgrund 63 DS-GVO hervorgehe, ein Anspruch auf Datenauskunft nicht bestehe, wenn der Begehrende damit bloß Beweismittel für einen zukünftigen oder gegenwärtigen Zivilprozess erlangen wolle. Da die Kl. die Auskunft ausschließlich wegen eines angestrebten Gerichtsverfahrens begehre, berufe sie sich rechtsmissbräuchlich auf Art 15 DS-GVO. Die begehrte Information beeinträchtige die Prozessposition der Bekl. und unterliege daher einem berechtigten Geheimhaltungsinteresse der Bekl. gem. § 4 Abs. 6 DSG iVm Art 15 Abs. 4 DS-GVO. In diesem Zusammenhang begehrt die Bekl. die ergänzende Feststellung, dass „die von dem Rechtsvertreter der klagenden Partei begehrte Auskunftserteilung ausschließlich zur Beschaffung von Beweismitteln für ein Gerichtsverfahren gegen die beklagte Parte“ dient. Der Zweck dieses Auskunftsrechts liegt nach dem Erwägungsgrund 63 insb. darin, dass die betroffene Person Grundlegendes über die Verarbeitung ihrer Daten erfahren kann, insbesondere ob und welche Daten der Verantwortliche über sie verarbeitet und ob dies rechtmäßig geschieht. Nach Art 12 Abs. 5 DS-GVO ist die Auskunft unentgeltlich zur Verfügung zu stellen. Bei offenkundig unbegründeten oder – insb. im Fall von häufiger Wiederholung – exzessiven Anträgen einer betroffenen Person kann der Verantwortliche entweder ein angemessenes Entgelt verlangen oder sich weigern, aufgrund des Antrags tätig zu werden. Der Verantwortliche hat den Nachweis für den offenkundig unbegründeten oder exzessiven Charakters des Antrags zu erbringen. Das Recht auf Auskunft der betroffenen Person nach Art 15 Abs. 1 DS-GVO steht unter keinen Voraussetzungen. Es muss insb. nicht mit einem Rechtsschutzinteresse begründet werden. Der Verantwortliche kann den Antrag nicht allein deswegen ablehnen, weil der Betroffene primär die Beweismittelbeschaffung beabsichtigt. Der EuGH stellte in seinem Urt. v. 26.10.2023 zu C-307/22 klar, dass die Auskunftsverpflichtung auch dann besteht, wenn der betreffende Auskunftsantrag mit einem anderen als den in S. 1 des Erwägungsgrund 63 DS-GVO genannten Zwecken begründet wird. Schon daraus, dass die betroffene Person nach der DS-GVO nicht verpflichtet ist, ihren Auskunftsantrag zu begründen, folge, dass ein solcher auch nicht davon abhängig sein kann, dass einer der im ersten S. des 63. Erwägungsgrund DS-GVO genannten Gründe geltend gemacht wird. Ein Auskunftsbegehren ist also nicht „offenkundig unbegründet“ oder rechtsmissbräuchlich, wenn damit datenschutzfremde Ziele verfolgt werden. Schließlich wird häufig eine betroffene Person erst durch die Erfüllung des Auskunftsrechts in die Lage versetzt werden, ihre weiteren Rechte geltend zu machen. Das bedeutet, dass eine Auskunftsverpflichtung auch dann besteht, wenn der Auskunftsberechtigte – hier die Kl. – mit ihrem Auskunftsersuchen einen anderen Zweck als jenen, von der Verarbeitung ihrer Daten Kenntnis zu nehmen und deren Rechtmäßigkeit zu überprüfen, verfolgt. Die Rechtsansicht der Bekl., das Auskunftsersuchen der Klägerin sei deshalb rechtsmissbräuchlich, weil sie es ausschließlich aufgrund eines im Anschluss anzustrebenden Gerichtsverfahrens begehre, wird vom Berufungsgericht nicht geteilt. Richtig ist, dass (auch) das Unionsrecht unter einem allgemeinen Missbrauchsvorbehalt steht. Entgegen der Ansicht der Bekl. sieht der EuGH einen Rechtsmissbrauch im Zusammenhang mit Auskunftsanträgen nach Art 15 DS-GVO dann gegeben, wenn die Anträge (im Sinn von Art 12 Abs. 5 S. 2 DS-GVO) „offenkundig unbegründet“ oder – insbesondere im Fall häufiger Wiederholung – „exzessiv“ sind. Für beides bietet der festgestellte Sachverhalt keinen Anhaltspunkt. Nach der Rspr. des Obersten Gerichtshofs liegt Rechtsmissbrauch (Schikane) nur dann vor, wenn zwischen den vom Handelnden verfolgten eigenen Interessen und den beeinträchtigten Interessen des anderen ein ganz krasses Missverhältnis besteht. Es muss also der Schädigungszweck bzw. das unlautere Motiv der Rechtsausübung so augenscheinlich im Vordergrund stehen, dass andere Ziele völlig in den Hintergrund treten. Die Behauptungs- und Beweislast dafür trifft immer denjenigen, der den Rechtsmissbrauch behauptet. Weder aus dem festgestellten Sachverhalt noch unter Zugrundelegung des Vorbringens der Bekl. sind Anhaltspunkte für einen Rechtsmissbrauch zu erkennen. Das behauptete Motiv der Kl., nach der Auskunftserteilung in weiterer Folge ihre erlittenen Spielverluste (infolge nichtiger Rechtsgeschäfte) rückfordern zu wollen, ist weder unlauter noch tritt das berechtigte Auskunftsrecht der Kl. hinter ein allenfalls beeinträchtigtes Interesse der Bekl. an der Geheimhaltung der Daten; ein Schädigungszweck ist ebenfalls nicht festgestellt. Es muss der Kl. selbstverständlich unbenommen bleiben, nach oder neben der jedenfalls zulässigen Datenüberprüfung den sich aus diesen Unterlagen allfällig ergebenden Saldo einzuklagen. Dabei handelt es sich um ein legitimes Interesse der Kl., das keinesfalls nur auf eine Schädigung der Bekl. hinausläuft. Auch die DS-GVO bietet keinen Anhaltspunkt dafür, dass das Auskunftsrecht zwecks Stärkung der eigenen Position in einem Rechtsstreit verweigert werden dürfe. Dass die Kl. eine „detaillierte Aufbereitung“ der Daten fordern würde, was nicht Sinn und Zweck der DS-GVO sei, ergibt sich aus dem Klagebegehren ohnedies nicht, ist dieses doch nur allgemein auf die digitale Übermittlung einer Kopie sämtlicher ihrer (gemeint: personenbezogenen) Daten gerichtet, die Gegenstand der Verarbeitung der Bekl. seien. In diesem Zusammenhang liegt daher auch der geltend gemachte sekundäre Feststellungsmangel nicht vor. Soweit die Bekl. schließlich ein berechtigtes Geheimhaltungsinteresse gem. § 4 Abs. 6 DSG iVm Art. 15 Abs. 4 DS-GVO aufgrund der durch die Informationsherausgabe drohenden Schwächung ihrer Prozessposition (gemeint in einem zukünftigen Leistungsverfahren wegen Glücksspielverlusten) behauptet, begründet sie dies nicht näher. Sie argumentiert nur wieder damit, dass das Auskunftsersuchen (wegen Rechtsmissbrauchs) nicht rechtmäßig sei. Richtig ist, dass nach § 4 Abs. 6 DSG und dem Erwägungsgrund 63 DS-GVO das Auskunftsrecht die Rechte und Freiheiten anderer Personen – wozu auch der Verantwortliche zählt -­, etwa Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse oder Rechte des geistigen Eigentums und insbesondere das Urheberrecht an Software, nicht beeinträchtigen soll. Dies darf jedoch nicht dazu führen, dass der betroffenen Person jegliche Auskunft verweigert wird. Dass Rechte Dritter (bzw. ihre eigenen) durch die Entsprechung des Auskunftsbegehrens beeinträchtigt würden, behauptet die Bekl. gar nicht. Vielmehr begründet sie ihre Rechtsansicht ausschließlich mit der von ihr befürchteten Schwächung ihrer Rechtsposition im erwarteten Folgeprozess. Abgesehen davon, dass die Klägerin auch im Wege eines Rechnungslegungsbegehrens nach Art XLII EGZPO eine entsprechende Auskunft der Beklagten erzwingen könnte, sodass im Vergleich dazu ihre Rechtsposition im Folgeprozess durch die Datenauskunft nicht geschwächt wäre, begehrt die Klägerin lediglich die Daten aus einer gemeinsamen Geschäftsverbindung, sodass ein „Geheimnis“ der Beklagten ihr ggü. nicht ersichtlich ist. Da somit ein Verweigerungsrecht nicht erfolgreich aufgezeigt werden konnte, besteht der Anspruch der Kl. auf Auskunft iSd Art 15 Abs. 1 DS-GVO zu Recht, sodass der Berufung ein Erfolg versagt bleiben musste.

Bundesverwaltungsgericht (Österreich) Entscheidung v. 9.1.2025 – W256 2244544-1

Die Informationspflichten des Verantwortlichen und das Auskunftsrecht der betroffenen Person ergänzen sich. Während Art. 13 und Art. 14 eine aktive Informationspflicht des Verantwortlichen als seine Bringschuld ggü. der betroffenen Person festlegen, gibt Art. 15 der betroffenen Person ggü. dem Verantwortlichen ein Recht auf Auskunft, dessen Ausübung ihr freisteht. Damit soll – wie insb. aus Erwägungsgrund 63 hervorgeht – sichergestellt sein, dass die betroffene Person nicht nur in die Lage versetzt wird, sich der Verarbeitung ihrer Daten bewusst zu sein, sondern auch um deren Rechtmäßigkeit überprüfen zu können. Diesem Zweck entsprechend hat eine Mitteilung nach Art. 15 DS-GVO auch – wie in dem die Form der Unterrichtung regelnden Art. 12 Abs. 1 DS-GVO vorgegeben – in präziser, transparenter, verständlicher und leicht zugänglicher Form der betroffenen Person zu erfolgen. Inhaltlich räumt Art. 15 Abs. 1 DS-GVO der betroffenen Person das Recht auf Auskunft darüber ein, ob sie betreffende personenbezogene Daten (überhaupt) verarbeitet werden (Negativauskunft) und bejahendenfalls, um welche Daten es sich dabei konkret handelt. Im Falle einer Datenverarbeitung hat der Verantwortliche auch weitere die Datenverarbeitung betreffende Informationen, wie zB. die Verarbeitungszwecke der betroffenen Person bereitzustellen. Damit beschränkt Art. 15 Abs. 1 DS-GVO das Recht auf Auskunft auf personenbezogene Daten iSd Art. 4 Abs. 1 DS-GVO und mit diesen in Zusammenhang stehenden in Abs. 2 konkret festgelegten Zusatzinformationen. Da der Begriff der personenbezogenen Daten nach Art. 4 Abs. 1 DS-GVO vielfältig und nicht (immer) auf einzelne Daten beschränkt sein muss (siehe dazu Erwägungsgrund 63 in Bezug auf Informationen wie zB Diagnosen, Untersuchungsergebnisse, Befunde der behandelnden Ärzte und Angaben zu Behandlungen und Eingriffen sowie EuGH v. 20.12.2017 – C-434/16 in Bezug auf schriftliche Antworten eines Prüflings in einer berufsbezogenen Prüfung und etwaigen Anmerkungen des Prüfers zu diesen Antworten) kann es – dem Erfordernis einer transparenten Information entsprechend – daher mitunter im Einzelfall erforderlich oder auch zweckmäßig sein, dass auch einzelne Textpassagen oder auch Dokumente der betroffenen Person vom Verantwortlichen zur Verfügung zu stellen sind. Ein generelles Recht auf Erhalt von Dokumenten, in denen personenbezogene Daten verarbeitet werden, kann aus Art. 15 DS-GVO aber nicht abgeleitet werden. Art. 15 Abs. 3 DS-GVO legt auch lediglich fest, dass der Verantwortliche eine Kopie der Daten, die Gegenstand der Verarbeitung sind, zur Verfügung zu stellen hat. Dabei handelt es sich allein um eine Modifikation der Form der Unterrichtung im Vergleich zu Art. 12 DS-GVO und nicht um ein eigenständiges, insb. neben dem Recht auf Auskunft nach Art. 15 Abs. 1 DS-GVO bestehendes Recht auf Erhalt einer Kopie. Art. 15 Abs. 3 DS-GVO legt vielmehr fest, dass das Recht auf Auskunft nach Art. 15 Abs. 1 DS-GVO in Form einer Kopie der Daten der betroffenen Person vom Verantwortlichen zur Verfügung zu stellen ist, weshalb der betroffenen Person ein Recht auf Erhalt einer Kopie allein in Bezug auf ihr Auskunftsrecht zukommt. Ob dem Auskunftsrecht letztlich durch die Bereitstellung einer Kopie einer Auflistung der einzelnen personenbezogenen Daten Genüge getan oder die Bereitstellung einer Kopie einzelner Textpassagen oder sogar einzelner Dokumente (zusätzlich) erforderlich ist, kann jedoch immer nur im Einzelfall und zwar unter Berücksichtigung der in Art. 12 DS-GVO dargestellten Grundsätze, aber auch der in Art. 15 Abs. 4 DS-GVO dargestellten Rechte und Freiheiten anderer Personen beurteilt werden. Der EuGH hielt zum Recht auf Kopie in seinem Urteil vom 4. Mai 2023 fest, dass Art. 15 Abs. 3 S. 1 DS-GVO dahin auszulegen ist, dass das Recht, vom für die Verarbeitung Verantwortlichen eine Kopie der personenbezogenen Daten, die Gegenstand der Verarbeitung sind, zu erhalten, bedeutet, dass der betroffenen Person eine originalgetreue und verständliche Reproduktion aller dieser Daten ausgefolgt wird. Dieses Recht setzt das Recht voraus, eine Kopie von Auszügen aus Dokumenten oder gar von ganzen Dokumenten oder auch von Auszügen aus Datenbanken, die u. a. diese Daten enthalten, zu erlangen, wenn die Zurverfügungstellung einer solchen Kopie unerlässlich ist, um der betroffenen Person die wirksame Ausübung der ihr durch diese Verordnung verliehenen Rechte zu ermöglichen, wobei insoweit die Rechte und Freiheiten anderer zu berücksichtigen sind. Dabei hob der EuGH ausdrücklich hervor, dass sich der Begriff „Kopie“ nicht auf ein Dokument als solches, sondern auf die personenbezogenen Daten, die es enthält und die vollständig sein müssen, bezieht. Die Kopie müsse daher alle personenbezogenen Daten enthalten, die Gegenstand der Verarbeitung sind. Diese vom Verantwortlichen nach Art. 15 Abs. 3 S. 1 DS-GVO zur Verfügung zu stellende Kopie der personenbezogenen Daten, die Gegenstand der Verarbeitung sind, müsse alle Merkmale aufweisen, die es der betroffenen Person ermöglichen, ihre Rechte aus dieser Verordnung wirksam auszuüben. Durch die Ausübung des in Art. 15 DS-GVO vorgesehenen Auskunftsrechts muss es der betroffenen Person nämlich – wie bereits oben dargestellt – nicht nur ermöglicht werden, zu überprüfen, ob sie betreffende Daten richtig sind, sondern auch, ob sie in zulässiger Weise verarbeitet werden. Nach Art. 12 Abs. 1 S. 2 DS-GVO erfolgt die Übermittlung der Information schriftlich oder in anderer Form, ggf. auch elektronisch. Stellt die betroffene Person ihren Antrag in elektronischer Form, muss der Verantwortliche nach Art. 12 Abs. 3 letzter S. DS-GVO grds. in derselben Form antworten. Für das Recht auf eine Datenkopie spezifiziert Art. 15 Abs. 3 S. 3 DS-GVO diese Vorgabe insofern, als der Verantwortliche die Information in einem gängigen Format zur Verfügung zu stellen hat. Damit soll (durch den Verantwortlichen) sichergestellt werden, dass die betroffene Person auch Kenntnis von der Auskunft nehmen kann. Andere Informationsformen kann die betroffene Person hingegen nicht verbindlich vorgeben, sondern lediglich Entscheidungsspielräume des Verantwortlichen eröffnen oder erweitern. So kann die betroffene Person von ihrem Anspruch auf elektronische Information abrücken. Auch kann die betroffene Person die Übermittlung postalisch oder in einem anderen elektronischen, ebenfalls gängigen Format verlangen. Der Verordnung ist jedoch nicht zu entnehmen, dass der Verantwortliche dem Verlangen nach Information in einer anderen (von der betroffenen Person vorgegebenen) Form nachkommen muss, sondern nur dass er es darf. Dabei ist von Seiten des Verantwortlichen aber immer zu bedenken, dass er der betroffenen Person die Kenntnisnahme der Auskunft zu ermöglichen hat. Es kann daher in bestimmten Fällen sehr wohl erforderlich sein, der betroffenen Person ein anderes (lesbares) Format zu gewähren, wenn nur dadurch die Kenntnisnahme ermöglicht wird.

VG Bayreuth Beschl. v. 13.1.2025 – B 8 E 25.30

Dem Antragsschriftsatz kann aufgrund des Antrages mit der Ziffer 2 entnommen werden, dass er primär Akten in Kopie von der Antragsgegnerin fordert. Hierfür gilt grds. Art. 15 Abs. 3 DS-GVO. Diese Anspruchsgrundlage nennt der Antragsteller ausdrücklich. Da der Antragsteller sich zur Begründung aber auch ausdrücklich auf § 25 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) beruft, der das davon zu unterscheidende Recht auf Akteneinsicht normiert, kann davon ausgegangen werden, dass auch dieses Recht geltend gemacht wird, wenn und soweit ein Anspruch auf Kopie nicht gegeben sein sollte. Das kann nicht zuletzt deshalb angenommen werden, weil er im Antrag vom 10.10.2024 an die Stadt schreibt: „alternativ eine umfassende Akteneinsicht vor Ort“ und im Schriftsatz v. 27.12.2024 auf eine Akteneinsicht vor Ort eingegangen wird. Diese Sichtweise wäre auch rechtsschutzintensiver, da sich Art. 15 DS-GVO und § 25 SGB X von den bereitzustellenden Informationen/Akten(teilen) unterscheiden können. Es ist nach dem bisherigen Vorbringen hinsichtlich des Rechts auf Kopie nach Art. 15 Abs. 3 DS-GVO bezüglich der Ergänzungspflegschaftsakte eine Verweisung an das Amtsgericht, Abteilung für Familiensachen, notwendig. Das gilt unabhängig davon, ob sich der Antragsteller in Bezug auf diese Begehren auf eigene Rechte beruft oder auf solche der verstorbenen Frau .. oder der Tochter .. Die Rechtswegzuständigkeit zum Amtsgericht, Abteilung für Familiensachen, folgt aus § 23a Abs. 1 S. 1 Nr. 123 b GVG iVm §§ 1111 Nr. 2151 Nr. 5 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit – FamFG. Die Amtsgerichte sind hiernach zuständig für Familiensachen, wobei hierfür die Abteilungen für Familiensachen (Familiengerichte) zuständig sind. Familiensachen sind insbesondere Kindschaftssachen nach § 151 FamFG. Unter § 151 Nr. 5 FamFG fällt insb. der Bereich der Ergänzungspflegschaft. Diese Zuweisungsnorm ist nach dem Willen des Gesetzgebers umfassend zu verstehen. Umfasst sind auch die Fälle, in denen das Jugendamt nach § 55 SGB VIII als Ergänzungspfleger tätig wird. Von § 151 Nr. 5 FamFG eingeschlossen sind auch Entscheidungen über Rechte und Pflichten des Ergänzungspflegers. Das betrifft kraft Sachzusammenhangs insbesondere auch Fragen über Auskunftspflichten. Nichts anderes kann für das Recht auf Kopie nach Art. 15 Abs. 3 DS-GVO gelten, das ebenfalls einen unmittelbaren Sachzusammenhang mit der Ergänzungspflegschaft aufweist. Die aus dem Datenschutzrecht folgenden Verpflichtungen der Antragsgegnerin stellen insoweit einen bloßen Annex zu den originären familienrechtlichen Pflichten aus ihrer Tätigkeit als gerichtlich bestellter Ergänzungspfleger dar. Da die Zuweisung an die Familiengerichte nach dieser Norm umfassend zu verstehen ist, ergibt sich auch nichts anderes daraus, dass die Ergänzungspflegschaft bereits beendet ist.

VG Bayreuth Beschl. v. 13.1.2025 – B 8 E 24.1176

Das Verwaltungsgericht ist über die Entscheidung über die Gewährung von Akteneinsicht nach § 25 SGB X (analog) in die Ergänzungspflegschaftsakten zuständig sowie über den Anspruch auf Akteneinsicht (§ 25 SGB X (analog)) und das Recht auf Kopie (Art. 15 Abs. 3 DS-GVO) hinsichtlich der sonstigen Akten, § 40 Abs. 1 S. 1 VwGO. Dies jeweils kraft eigenen Rechts des Antragstellers sowie mit Blick auf die Geltendmachung im Namen der verstorbenen Frau .. sowie der Tochter. Der Antrag ist statthaft nach § 123 Abs. 1 S. 2 VwGO. Dem Antragsschriftsatz des Antragstellers kann aufgrund des Antrages mit der Ziffer 2 entnommen werden, dass er primär Akten in Kopie von der Antragsgegnerin fordert. Hierfür gilt grundsätzlich Art. 15 Abs. 3 DS-GVO. Da der Antragsteller sich zur Begründung aber auch ausdrücklich auf § 25 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) beruft, der das davon zu unterscheidende Recht auf Akteneinsicht normiert, kann davon ausgegangen werden, dass auch dieses Recht geltend gemacht wird, wenn und soweit ein Anspruch auf Kopie nicht gegeben sein sollte. Das kann nicht zuletzt deshalb angenommen werden, weil er im Antrag vom 10.10.2024 an die Stadt schreibt: „alternativ eine umfassende Akteneinsicht vor Ort“ und im Schriftsatz v. 27.12.2024 auf eine Akteneinsicht vor Ort eingegangen wird. Diese Sichtweise wäre auch rechtsschutzintensiver, da sich Art. 15 DS-GVO und § 25 SGB X von den bereitzustellenden Informationen/Akten(teilen) unterscheiden können. Die Entscheidung über die Gewährung des Rechts auf Kopie nach Art. 15 Abs. 3 DS-GVO sowie Akteneinsicht nach § 25 SGB X außerhalb eines laufenden Verwaltungsverfahrens stellen Verwaltungsakte dar, sodass Rechtsschutz nach § 123 Abs. 1 VwGO nachzusuchen ist. Konkret wird vorliegend eine Regelungsanordnung nach § 123 Abs. 1 S. 2 VwGO begehrt. Soweit der Antragsteller das Recht auf Akteneinsicht nach § 25 SGB X (hinsichtlich aller streitgegenständlichen Akten) und einen Anspruch aus Art. 15 Abs. 3 DS-GVO (hinsichtlich der Akten, die nicht die Ergänzungspflegschaft betreffen) geltend macht, ist nicht von vornherein unter jedem Gesichtspunkt auszuschließen, dass dem Antragsteller die entsprechenden Rechte zustehen. Es ist nicht auszuschließen, dass sich der Antragsteller für das Begehren auf Akteneinsicht auch auf einen Anspruch nach § 25 SGB X analog stützen kann, auf das er sich nicht ausdrücklich berufen hat. Soweit der Antragsteller die genannten Rechte auch für seine verstorbene Ehefrau geltend macht, ist ebenfalls nicht von vornherein auszuschließen, dass ihm diese Rechte zustehen bzw. er diese geltend machen kann. Zwar ist ein Anspruch auf Kopie nach Art. 15 Abs. 3 DS-GVO in direkter Anwendung ausgeschlossen, da die DS-GVO die Rechte Lebender schützt, wie Erwägungsgrund 27 DS-GVO ausführt. Hiernach gilt die DS-GVO nicht für die personenbezogenen Daten Verstorbener, es wird demnach kein postmortaler Datenschutz gewährt. Ob der Anspruch der verstorbenen Ehefrau als höchstpersönliches Recht nach § 1922 BGB in die Erbmasse übergeht, ist zweifelhaft. Die Mitgliedstaaten können allerdings Vorschriften für die Verarbeitung der personenbezogenen Daten Verstorbener vorsehen. Hiervon hat der nationale Gesetzgeber mit § 35 Abs. 5 SGB I Gebrauch gemacht. Sozialdaten Verstorbener dürfen hiernach nach Maßgabe des Zweiten Kapitels des SGB X verarbeitet werden. Sie dürfen außerdem verarbeitet werden, wenn schutzwürdige Interessen des Verstorbenen oder seiner Angehörigen dadurch nicht beeinträchtigt werden können. Ob und inwieweit § 35 Abs. 5 SGB I allein objektiv-rechtlich wirkt oder auch flankierende subjektive Rechte von Hinterbliebenen oder postmortal Bevollmächtigten gewährt, ist nicht geklärt. Hinsichtlich des Rechts auf Akteneinsicht kommt auch ein Anspruch nach § 25 SGB X (analog) in Betracht. Vorliegend macht der Antragsteller zudem das Recht auf Kopie nach Art. 15 Abs. 3 DS-GVO und Akteneinsicht nach § 25 SGB X für seine Tochter .. im eigenen Namen und nicht nur im Wege der Vertretung geltend. Das folgt bereits unzweifelhaft daraus, dass sich der Antragsteller selbst ausdrücklich in seinem Schriftsatz vom 2.12.2024 als „Kl.“ bezeichnet und damit den Kreis der Aktivseite ausdrücklich auf sich selbst beschränkt. Hinzu kommt, dass die Anträge darauf lauten, ihm die „Einsicht“ selbst zu gewähren. Aktivlegitimiert für Ansprüche nach Art. 15 Abs. 3 DS-GVO ist bereits dem Wortlaut der Norm nach grds. der Betroffene (Art. 4 Nr. 1 DS-GVO). Eine Ausnahme hiervon (etwa nach Art. 80 DS-GVO) ist nicht ersichtlich. Unabhängig davon, ob die Tochter .. nach § 12 SGB X eine Beteiligte an den Verfahren ist, stünde das Recht auf Akteneinsicht nach § 25 SGB X (analog) ebenfalls nur ihr zu. Der Antragsteller macht damit fremde Rechte geltend und ist damit nicht klagebefugt, jedenfalls fehlt dem Antragsteller deshalb die aktive Prozessführungsbefugnis. Es fehlt jeglicher substantiierte Vortrag darüber, warum die gewillkürte Prozessstandschaft vorliegend zulässig sein sollte. Insb. enthält die DS-GVO keine Regelung darüber, dass im vorliegenden Fall eine gesetzliche Prozessstandschaft zur Geltendmachung des für den Antragsteller fremden Rechts aus Art. 15 Abs. 3 DS-GVO zulässig sein soll. Es ist auch nichts dafür ersichtlich, dass diesbezüglich die Verfahrensautonomie der Mitgliedstaaten überschritten wäre. Insb. gebietet Art. 47 GRCh insoweit keine Prozessstandschaft für den Antragsteller. Soweit der Antragsteller sich aus eigenem Recht auf ein Recht auf Kopie nach Art. 15 Abs. 3 DS-GVO beruft, ist nicht ernsthaft zu bezweifeln, dass ihm materiell-rechtlich dieser Anspruch grds. hinsichtlich aller Akten des Antragsgegners zusteht und damit grundsätzlich ein Anordnungsanspruch besteht. Dies stellt die Antragsgegnerin nicht in Abrede. Die Antragsgegnerin wendet aber zum einen die Erfüllung des Anspruchs ein. In seinem Schreiben v. 10.10.2024 wird ferner eingewendet, dass sich der Anspruch nur auf Unterlagen beschränke, die der Antragsteller selbst eingebracht habe. Es kann offenbleiben, ob die vom BGH aufgestellten Grundsätze zur Erfüllung von Auskunftsansprüchen nach § 362 BGB unionsrechtskonform sind, bei einem hoheitlichen Verantwortlichen uneingeschränkt Anwendung finden und diese Grundsätze zudem auf das Recht auf Kopie erstreckt werden können. Jedenfalls hat die Antragsgegnerin den Anspruch auf Kopie des Antragstellers offensichtlich nicht erfüllt: Soweit die Antragsgegnerin in ihrem Schreiben v. 10.10.2024 an den Antragsteller meint, das Recht auf Kopie bezöge sich nur auf die vom Antragsteller selbst eingebrachten Unterlagen, ist dies unzutreffend. Zudem hat die Antragsgegnerin den umfassenden Antrag des Antragstellers v. 10.10.2024 allein auf die Ergänzungspflegschaftsakten bezogen und nicht auf die sonstigen Akten, sodass in keiner Weise Erfüllung diesbezüglich eingetreten ist. Kein Grund für die Verneinung des Anordnungsgrundes wäre es jedenfalls mit Blick auf das geltend gemachte Recht auf Kopie nach Art. 15 Abs. 3 DS-GVO, dass der Antragsteller zusätzlich Rechtsschutz durch (Art. 77 DS-GVO) und gegen die Datenschutzaufsichtsbehörde (Art. 78 DS-GVO) nachsuchen könnte. Die Rechtsbehelfe der Art. 77 ff. DS-GVO gelten bereits dem Wortlaut nach unabhängig voneinander.

BFH Urt. v. 14.1.2025 – IX R 25/22 = ZD 2025, 458 mAnm Söbbing

Dem Kl. steht dem Grunde nach ein Anspruch auf Auskunft nach Art. 15 DS-GVO ggü. dem FA zu. Dem Kl. als betroffener Person iSv Art. 4 Nr. 1 DS-GVO steht nach Art. 15 Abs. 1 Hs. 1 DS-GVO das Recht auf Auskunft ggü. dem FA als Verantwortlichem iSv Art. 4 Nr. 7 DS-GVO über die vom FA verarbeiteten, ihn betreffenden personenbezogenen Daten sowie über die in Art. 15 Abs. 1 lit. a bis lit. h DS-GVO genannten Informationen dem Grunde nach zu. Zudem hat der Kl. dem Grunde nach gem. Art. 15 Abs. 3 S. 1 DS-GVO Anspruch auf Übersendung einer Kopie der personenbezogenen Daten, die Gegenstand der Verarbeitung sind. Die Vorschrift gewährt generell keinen ggü. Art. 15 Abs. 1 DS-GVO eigenständigen Anspruch gegen den Verantwortlichen auf Zurverfügungstellung von Dokumenten mit personenbezogenen Daten. Durch die Rspr. des EuGH ist geklärt, dass Art. 15 DS-GVO nicht dahin auszulegen ist, dass er in seinem Abs. 3 S. 1 ein anderes Recht als das in seinem Abs. 1 vorgesehene gewährt. IÜ bezieht sich der Begriff „Kopie" nicht auf ein Dokument als solches, sondern auf die personenbezogenen Daten, die es enthält und die vollständig sein müssen. Die Kopie muss daher alle personenbezogenen Daten enthalten, die Gegenstand der Verarbeitung sind. Nur wenn die Zurverfügungstellung einer Kopie unerlässlich ist, um der betroffenen Person die wirksame Ausübung der ihr durch die DS-GVO verliehenen Rechte zu ermöglichen, wobei insoweit die Rechte und Freiheiten anderer zu berücksichtigen sind, besteht nach Art. 15 Abs. 3 S. 1 DS-GVO ein Anspruch, eine Kopie von Auszügen aus Dokumenten oder gar von ganzen Dokumenten oder auch von Auszügen aus Datenbanken zur Verfügung gestellt zu erhalten. Dies wurde jedoch im Klageverfahren nicht beantragt. Vielmehr ist der die Gerichte bindende Antrag auf die Zurverfügungstellung einer Kopie der Daten gerichtet. Hierüber kann der Senat auch im Revisionsverfahren nicht hinausgehen. Wie auch das FG zutreffend erkannt hat, rechtfertigen unzureichende Soll-Angaben iSv § 32c Abs. 2 der Abgabenordnung (AO) keine Ablehnung des Auskunftsbegehrens iSv Art. 15 DS-GVO. Rechtsfehlerhaft gelangt das FG jedoch zu dem Ergebnis, dass der Auskunftsanspruch wegen unverhältnismäßigen Aufwands nicht bestehe. Ungeachtet dessen, dass es an Feststellungen zu einem unverhältnismäßigen Aufwand der Finanzbehörde fehlt, ergibt sich eine entsprechende Einschränkung des Auskunftsanspruchs nicht aus der DS-GVO. Zwar muss der Verantwortliche nach Art. 14 Abs. 5 lit. b Alt. 2 DS-GVO seiner Verpflichtung nach der DS-GVO nicht nachkommen, wenn dies mit einem unverhältnismäßigem Aufwand verbunden wäre. Dies gilt jedoch nur hinsichtlich der Informationspflicht iSv Art. 14 DS-GVO. Auch scheidet eine analoge Anwendung von Art. 14 Abs. 5 lit. b Alt. 2 DS-GVO auf ein Auskunftsbegehren aus. Es fehlt bereits an einer hierfür erforderlichen planwidrigen Regelungslücke. Während Art. 14 DS-GVO die Informationspflicht, wenn die personenbezogenen Daten nicht bei der betroffenen Person erhoben wurden, regelt, beinhaltet Art. 15 DS-GVO das Auskunftsrecht der betroffenen Person über die Verarbeitung der sie betreffenden personenbezogenen Daten. Ergänzend zu diesen Vorschriften enthält Art. 12 DS-GVO zusätzliche Modalitäten unter anderem für die Ausübung dieser Rechte. Der Einwand unverhältnismäßigen Aufwands ist hierin nicht geregelt. Das Auskunftsrecht steht nicht unter dem allgemeinen Vorbehalt der Verhältnismäßigkeit in Hinblick auf die Anstrengungen, die der Verantwortliche unternehmen muss, um dem Antrag der betroffenen Person nachzukommen. Zudem besteht auch keine vergleichbare Interessenlage zwischen der Informationspflicht nach Art. 14 DS-GVO und der Auskunftspflicht nach Art. 15 DS-GVO. Während Art. 14 DS-GVO dem Verantwortlichen eine Verpflichtung zur Information der betroffenen Person über die erhobenen personenbezogenen Daten auferlegt, besteht der Auskunftsanspruch nach Art. 15 DS-GVO nur auf Antrag der betroffenen Person. Der Auskunftsanspruch ist zudem insb. darauf gerichtet, Kenntnis über die jeweils verarbeiteten personenbezogenen Daten zu erlangen, während nach Art. 14 DS-GVO keine Verpflichtung besteht, die betroffene Person darüber zu informieren, welche konkreten personenbezogenen Daten über sie erhoben wurden. So beschränkt sich nach Art. 14 Abs. 1 lit. d DS-GVO die Informationspflicht auf die Kategorien personenbezogener Daten. Auch ergibt sich eine entsprechende Einschränkung des Auskunftsrechts bei unverhältnismäßigem Aufwand der Auskunftserteilung nicht aus Art. 15 Abs. 4 DS-GVO. Nach Art. 15 Abs. 4 DS-GVO darf das Recht auf Erhalt einer Kopie iSv Art. 15 Abs. 3 S. 1 DS-GVO nicht die Rechte und Freiheiten anderer Personen beeinträchtigen. Art. 15 Abs. 4 DS-GVO schränkt den Auskunftsanspruch nur in Hinblick auf die Rechte Dritter, nicht hingegen in Bezug auf die Belange des Verantwortlichen, insb. in Bezug auf den mit dem Schutz der Rechte Dritter verbundenen Aufwand, ein. Auch kann ein entsprechender Einwand nicht aus Erwägungsgrund 63 S. 7 DS-GVO abgeleitet werden. Nach diesem sollte der Verantwortliche verlangen können, dass die betroffene Person präzisiert, auf welche Information oder welche Verarbeitungsvorgänge sich ihr Auskunftsersuchen bezieht, bevor er ihr Auskunft erteilt, wenn er eine große Menge von Informationen über die betroffene Person verarbeitet. Aus den Erwägungsgründen kann jedoch kein allgemeiner Rechtssatz abgeleitet werden, der zu einer Einschränkung der Rechte und Pflichten nach der DS-GVO führt. Es entspricht der Rspr. des EuGH, dass Erwägungsgründe rechtlich nicht verbindlich sind und weder herangezogen werden können, um von den Bestimmungen des betreffenden Rechtsakts abzuweichen, noch, um diese Bestimmungen in einem Sinn auszulegen, der ihrem Wortlaut offensichtlich widerspricht. So verhält es sich vorliegend. Die Einbeziehung des Erwägungsgrundes 63 S. 7 DS-GVO würde dazu führen, dass die Rechte aus Art. 15 Abs. 1 bzw. Abs. 3 DS-GVO ohne ausdrückliche Regelung eingeschränkt würden, obwohl eine solche nach Art. 23 Abs. 2 lit. c DS-GVO erforderlich ist. Die Erwägungsgründe ersetzen diese nicht, da sie nach den oben genannten Grundsätzen rechtlich nicht verbindlich sind. Eine Einschränkung des Auskunftsanspruchs bei unverhältnismäßigem Aufwand für die Auskunftserteilung ergibt sich ferner nicht aus den Vorschriften des nationalen Rechts. Auch kann dem Auskunftsanspruch nicht die Regelung des § 275 Abs. 2 BGB oder der darin zum Ausdruck kommende Rechtsgedanke entgegengehalten werden, dass der Schuldner eine Leistung verweigern kann, soweit diese einen Aufwand erfordert, der unter Beachtung des Inhalts des Schuldverhältnisses und der Gebote von Treu und Glauben in einem groben Missverhältnis zu dem Leistungsinteresse des Gläubigers steht. Rechtsfehlerhaft kommt das FG ferner zu dem Ergebnis, dass das Auskunftsbegehren aufgrund eines exzessiven Antrags iSv Art. 12 Abs. 5 S. 2 und S. 3 DS-GVO ausgeschlossen sei. Nach Art. 12 Abs. 5 S. 2 DS-GVO kann bei offenkundig unbegründeten oder –insb. im Fall von häufiger Wiederholung-- exzessiven Anträgen einer betroffenen Person der Verantwortliche entweder ein angemessenes Entgelt verlangen, bei dem die Verwaltungskosten für die Unterrichtung oder die Mitteilung oder die Durchführung der beantragten Maßnahme berücksichtigt werden (Art. 12 Abs. 5 S. 2 lit. a DS-GVO), oder sich weigern, aufgrund des Antrags tätig zu werden (Art. 12 Abs. 5 S. 2 lit. b DS-GVO). Der Verantwortliche hat gem. Art. 12 Abs. 5 S. 3 DS-GVO den Nachweis für den offenkundig unbegründeten oder exzessiven Charakter des Antrags zu erbringen. Nach der Rspr. des EuGH beziehen sich die beiden Gründe, bei denen der Verantwortliche dem Begehren des Betroffenen nach Art. 12 Abs. 5 S. 2 DS-GVO nicht nachkommen muss, auf Fälle des Rechtsmissbrauchs. Ist der Antrag exzessiv, kann in diesem nicht zugleich als Weniger ein statthafter Antrag auf Zurverfügungstellung von Kopien personenbezogener Daten erblickt werden. Dies ergibt sich eindeutig aus Art. 12 Abs. 5 S. 2 lit. b DS-GVO. Verlangt der Verantwortliche nicht ein angemessenes Entgelt, braucht er bei einer Verweigerung aufgrund eines exzessiven Antrags nicht tätig zu werden. Ferner bedarf es für die Geltendmachung des Anspruchs aus Art. 15 Abs. 3 S. 1 DS-GVO auf Zurverfügungstellung von Kopien personenbezogener Daten keiner Begründung. Diesen Maßstäben genügen die Ausführungen des FG zu Art. 12 Abs. 5 S. 2 und S. 3 DS-GVO nicht. Rechtsfehlerhaft nimmt das FG eine Ausnahme von der dem FA für die Annahme eines exzessiven Antrags obliegenden Nachweispflicht an, da sich die zur Unbegründetheit des Antrags führenden Umstände bereits aus dem Antrag ergeben sollen und damit offensichtlich seien. Andernfalls liefe die Nachweispflicht des Art. 12 Abs. 5 S. 3 DS-GVO ins Leere. Das FG verkennt, dass das Verweigerungsrecht nach Art. 12 Abs. 5 S. 2 lit. b DS-GVO nur besteht, wenn der Antrag offenkundig unbegründet oder exzessiv ist. Zwar verwendet das FG den Begriff offensichtlich, dieser meint jedoch dasselbe wie offenkundig. IÜ kann ein Auskunftsbegehren nicht bereits als exzessiv gelten, wenn die betroffene Person Auskunft zu ihren personenbezogenen Daten begehrt, ohne --wie vorliegend-- dieses Begehren in sachlicher beziehungsweise zeitlicher Hinsicht (weitestgehend) zu beschränken. Nach Art. 15 Abs. 1 DS-GVO besteht ein Anspruch auf Auskunft über sämtliche personenbezogenen Daten, die der Verantwortliche verarbeitet. Nur so wird dem Zweck des Art. 15 DS-GVO hinreichend Rechnung getragen, es der betroffenen Person durch die Wahrnehmung des Auskunftsrechts in angemessenen Abständen zu ermöglichen, sich der Verarbeitung der sie betreffenden personenbezogenen Daten bewusst zu sein und deren Rechtmäßigkeit überprüfen zu können (vgl. Erwägungsgrund 63 S. 1 DS-GVO). Dem stünde es entgegen, wenn der Verantwortliche die Auskunft verweigern könnte, wenn die betroffene Person ihr Auskunftsrecht unbeschränkt geltend macht. Ferner kann auch ein Exzess des Antrags nicht damit begründet werden, dass das FA dem Kl. die Möglichkeit zur Akteneinsicht angeboten hat. Die Möglichkeit zur Akteneinsicht erweist sich als ein Aliud im Vergleich zu dem Begehren auf Zurverfügungstellung einer Kopie der personenbezogenen Daten. Während das Recht auf Akteneinsicht die temporäre Möglichkeit zur Einsicht in die gesamte Verwaltungsakte beinhaltet, betrifft Art. 15 DS-GVO nicht die gesamte Verwaltungsakte, sondern ist auf die dauerhafte Überlassung der darin enthaltenen personenbezogenen Daten und nur ausnahmsweise unter bestimmten Umständen auf die Überlassung von Auszügen von Verwaltungsakten gerichtet. Zudem betrifft das Recht auf Akteneinsicht einen Einblick in die Originalakte zu erhalten, während Art. 15 DS-GVO auf die Erteilung von Auskünften und die Zurverfügungstellung von Kopien gerichtet ist. Auch kann es für die Annahme eines Exzesses nicht darauf ankommen, dass der Kl. nach der Überzeugung des FG mit seinem Auskunftsbegehren andere Zwecke verfolge als die, denen die DS-GVO dient. Soweit es der betroffenen Person freisteht, Auskunft nach Art. 15 DS-GVO auch ohne eine Begründung ihres Begehrens zu verlangen, kann ein exzessiver Antrag nicht deshalb angenommen werden, dass die betroffene Person mit ihrem Auskunftsbegehren andere Zwecke als die der DS-GVO verfolgt. Vielmehr wäre es widersprüchlich, wenn ein Verweigerungsrecht entstünde, weil die betroffene Person ihr Auskunftsersuchen nicht hinsichtlich der Art der personenbezogenen Daten, über die Auskunft begehrt wird, näher präzisiert. Ferner kann auch kein exzessiver Antrag allein deswegen angenommen werden, dass der Kl. in seinem Auskunftsersuchen die Art der personenbezogenen Daten, über die Auskunft erteilt werden soll, nicht näher bezeichnet hat. Soweit § 32c Abs. 2 AO eine entsprechende Vorgabe enthält, handelt es sich hierbei um eine bloße Sollvorschrift, an die keine Rechtsfolge geknüpft ist. Ein Auskunftsanspruch ist grds. dann erfüllt, wenn die Angaben des Auskunftsschuldners nach seinem erklärten Willen die Auskunft im geschuldeten Gesamtumfang darstellen. Wesentlich für die Erfüllung des Auskunftsanspruchs ist die – ggf. konkludente – Erklärung des Auskunftsschuldners, dass die Auskunft vollständig ist. Die Annahme eines derartigen Erklärungsinhalts setzt voraus, dass die erteilte Auskunft erkennbar den Gegenstand des berechtigten Auskunftsbegehrens vollständig abdecken soll. Daran fehlt es beispielsweise, wenn sich der Auskunftsschuldner hinsichtlich einer bestimmten Kategorie von Auskunftsgegenständen nicht erklärt hat, etwa weil er irrigerweise davon ausgeht, er sei hinsichtlich dieser Gegenstände nicht zur Auskunft verpflichtet. Dann kann der Auskunftsberechtigte eine Ergänzung der Auskunft verlangen. Hat der Auskunftsschuldner – zumindest konkludent – erklärt, die Auskunft vollständig und zutreffend erteilt zu haben, gilt das Auskunftsbegehren als erfüllt, soweit dem FG keine Zweifel an der Richtigkeit der Vollständigkeitserklärung erwachsen.

OLG Karlsruhe Urt. v. 15.1.2025 – 14 U 150/23 = ZD 2025, 578

Der Antrag auf Feststellung der Erledigung des Rechtsstreits, soweit die Kl. beantragt hatte, die Bekl. zu verurteilen, ihr Auskunft über den Grund der Löschung von elf Beiträgen v. 9.9.2022 zu erteilen, ist jedenfalls unbegründet. Gem. Art. 15 Abs. 1 DS-GVO hat eine betroffene Person das Recht, von dem Verantwortlichen eine Bestätigung darüber zu verlangen, ob sie betreffende personenbezogene Daten verarbeitet werden. Nachdem sich die inkriminierten Inhalte nicht mehr über das Nutzungskonto der Kl. abrufen lassen, da sie gelöscht worden sind, werden insoweit keine personenbezogenen Daten mehr verarbeitet; dies galt auch bereits zum Zeitpunkt, als die Kl. den Auskunftsanspruch erstmals geltend gemacht hatte. Ein Anspruch auf Auskunft über den Grund einer in der Vergangenheit erfolgten Löschung lässt sich Art. 15 DS-GVO nicht entnehmen. Auch den Nutzungsbedingungen lässt sich ein derartiger Auskunftsanspruch nicht entnehmen, worauf das Landgericht zutreffend hingewiesen hat.

OLG Dresden Urt. v. 15.1.2025 – 6 U 717/24 = ZD 2025, 364 (Ls.)

Ein Anspruch des Kl. auf Auskunftserteilung über die ihm von der Bekl. übermittelten Informationen in Form von Versicherungsscheinen und Nachträgen zu Versicherungsscheinen der Jahre 2013 bis 2023 lässt sich nicht aus Art. 15 Abs. 1, Abs. 3 DS-GVO herleiten. Insoweit hat der BGH bereits entschieden, dass eine Abschrift der gesamten Begründungsschreiben samt Anlagen – zu denen auch die hier mit der Auskunftsklage begehrten Informationen in Form von Versicherungsscheinen und Nachträgen zu Versicherungsscheinen gehören – nicht aus Art. 15 Abs. 1 DS-GVO verlangt werden kann, da es sich jeweils nicht in ihrer Gesamtheit um personenbezogene Daten des Versicherungsnehmers handelt. Die Bekl. kann dem Auskunftsbegehren im Hinblick auf Anpassungen der Höhe der Gesamtprämie auch nicht entgegenhalten, dass der Kl. datenschutzfremde Zwecke, nämlich die Erlangung von Informationen zum Zwecke der Geltendmachung vermögensrechtlicher Ansprüche auf Rückerstattung von Beiträgen, verfolgt. Art. 15 DS-GVO dient nicht nur als Mittel zur Verfolgung datenschutzrechtlicher Ziele, sondern macht seinem Wortlaut nach das Bestehen der dort geregelten Rechte und Pflichten gerade nicht von einer Motivation abhängig, die dem genannten Schutzzweck der Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Verarbeitung der gespeicherten Daten entspricht. Der Erwägungsgrund 63 S. 1 DS-GVO vermag nämlich die Tragweite von Art. 15 Abs. 3 DS-GVO nicht einzuschränken.

NEU OLG Linz Entscheidung v. 16.1.2025 – 4R157/24x

Der Zweck dieses Auskunftsrechts liegt nach dem Erwägungsgrund 63 insb. darin, dass die betroffene Person Grundlegendes über die Verarbeitung ihrer Daten erfahren kann, insbesondere ob und welche Daten der Verantwortliche über sie verarbeitet und ob dies rechtmäßig geschieht. Nach Art. 12 Abs. 5 DS-GVO ist die Auskunft unentgeltlich zur Verfügung zu stellen. Bei offenkundig unbegründeten oder – insbesondere im Fall von häufiger Wiederholung – exzessiven Anträgen einer betroffenen Person kann der Verantwortliche entweder ein angemessenes Entgelt verlangen, oder sich weigern, aufgrund des Antrags tätig zu werden. Der Verantwortliche hat den Nachweis für den offenkundig unbegründeten oder exzessiven Charakter des Antrags zu erbringen. Das Recht auf Auskunft der betroffenen Person nach Art. 15 Abs. 1 DS-GVO steht unter keinen Voraussetzungen. Es muss insb. nicht mit einem Rechtsschutzinteresse begründet werden. Der Verantwortliche kann den Antrag nicht allein deswegen ablehnen, weil der Betroffene primär die Beweismittelbeschaffung beabsichtigt. Der EuGH stellte in seinem Urt. v. 26.10.2023 zu C-307/22 klar, dass die Auskunftsverpflichtung auch dann besteht, wenn der betreffende Auskunftsantrag mit einem anderen als den in S. 1 des Erwägungsgrund 63 DS-GVO genannten Zwecken begründet wird. Schon daraus, dass die betroffene Person nach der DS-GVO nicht verpflichtet ist, ihren Auskunftsantrag zu begründen, folge, dass ein solcher auch nicht davon abhängig sein kann, dass einer der im ersten S. des 63. Erwägungsgrund DS-GVO genannten Gründe geltend gemacht wird. Ein Auskunftsbegehren ist also nicht „offenkundig unbegründet“ oder rechtsmissbräuchlich, wenn damit datenschutzfremde Ziele verfolgt werden. Schließlich wird häufig eine betroffene Person erst durch die Erfüllung des Auskunftsrechts in die Lage versetzt werden, ihre weiteren Rechte geltend zu machen. Das bedeutet, dass eine Auskunftsverpflichtung auch dann besteht, wenn der Auskunftsberechtigte – hier der Kl. – mit seinem Auskunftsersuchen einen anderen Zweck als jenen, von der Verarbeitung ihrer Daten Kenntnis zu nehmen und deren Rechtmäßigkeit zu überprüfen, verfolgt. Die Rechtsansicht der Bekl., das Auskunftsersuchen des Kl. sei deshalb rechtsmissbräuchlich, weil er es ausschließlich aufgrund eines im Anschluss anzustrebenden Gerichtsverfahrens begehre, wird vom Berufungsgericht nicht geteilt. Richtig ist, dass (auch) das Unionsrecht unter einem allgemeinen Missbrauchsvorbehalt steht. Entgegen der Ansicht der Bekl. sieht der EuGH einen Rechtsmissbrauch im Zusammenhang mit Auskunftsanträgen nach Art 15 DS-GVO dann gegeben, wenn die Anträge (iSv Art. 12 Abs. 5 S. 2 DS-GVO) „offenkundig unbegründet“ oder – insbesondere im Fall häufiger Wiederholung – „exzessiv“ sind (C-307/22). Für beides bietet der festgestellte Sachverhalt keinen Anhaltspunkt. Nach der Rspr. des Obersten Gerichtshofs liegt Rechtsmissbrauch (Schikane) nur dann vor, wenn zwischen den vom Handelnden verfolgten eigenen Interessen und den beeinträchtigten Interessen des anderen ein ganz krasses Missverhältnis besteht. Es muss also der Schädigungszweck bzw das unlautere Motiv der Rechtsausübung so augenscheinlich im Vordergrund stehen, dass andere Ziele völlig in den Hintergrund treten. Die Behauptungs- und Beweislast dafür trifft immer denjenigen, der den Rechtsmissbrauch behauptet. Weder aus dem festgestellten Sachverhalt noch unter Zugrundelegung des Vorbringens der Bekl. sind Anhaltspunkte für einen Rechtsmissbrauch zu erkennen. Das festgestellte Motiv des Kl., nach der Auskunftserteilung in weiterer Folge auch die Möglichkeit zu haben, den bei den Online-Glücksspielen erlittenen Verlust (infolge nichtiger Rechtsgeschäfte) gerichtlich geltend zu machen, ist weder unlauter noch tritt das berechtigte Auskunftsrecht des Kl. hinter ein allenfalls beeinträchtigtes Interesse der Bekl. an der Geheimhaltung der Daten; ein Schädigungszweck ist ebenfalls nicht festgestellt. Es muss dem Kl. selbstverständlich unbenommen bleiben, nach oder neben der jedenfalls zulässigen Datenüberprüfung den sich aus diesen Unterlagen allfällig ergebenden Saldo einzuklagen. Dabei handelt es sich um ein legitimes Interesse des Kl., das keinesfalls nur auf eine Schädigung der Bekl. hinausläuft. Auch die DS-GVO bietet keinen Anhaltspunkt dafür, dass das Auskunftsrecht zwecks Stärkung der eigenen Position in einem Rechtsstreit verweigert werden dürfe. Soweit die Berufungswerberin schließlich ein berechtigtes Geheimhaltungsinteresse gem. § 4 Abs. 6 DSG iVm Art. 15 Abs. 4 DS-GVO aufgrund der durch die Informationsherausgabe drohenden Schwächung ihrer Prozessposition (gemeint in einem zukünftigen Leistungsverfahren wegen Glücksspielverlusten) behauptet, begründet sie dies nicht näher. Sie argumentiert nur wieder damit, dass das Auskunftsersuchen (wegen Rechtsmissbrauchs) nicht rechtmäßig sei. Richtig ist, dass nach § 4 Abs. 6 DSG und dem Erwägungsgrund 63 DS-GVO das Auskunftsrecht die Rechte und Freiheiten anderer Personen – wozu auch der Verantwortliche zählt -­, etwa Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse oder Rechte des geistigen Eigentums und insbesondere das Urheberrecht an Software, nicht beeinträchtigen soll. Dies darf jedoch nicht dazu führen, dass der betroffenen Person jegliche Auskunft verweigert wird. Dass Rechte Dritter (bzw ihre eigenen) durch die Entsprechung des Auskunftsbegehrens beeinträchtigt würden, behauptet die Bekl. gar nicht. Vielmehr begründet sie ihre Rechtsansicht ausschließlich mit der von ihr befürchteten Schwächung ihrer Rechtsposition im erwarteten Folgeprozess. Abgesehen davon, dass der Kl. auch im Wege eines Rechnungslegungsbegehrens eine entsprechende Auskunft der Bekl. erzwingen könnte, sodass im Vergleich dazu ihre Rechtsposition im Folgeprozess durch die Datenauskunft nicht geschwächt wäre, begehrt der Kl. lediglich die Daten aus einer gemeinsamen Geschäftsverbindung, sodass ein „Geheimnis“ der Bekl. ihm ggü. nicht ersichtlich ist.

LG Offenburg Urt. v. 22.1.2025 – 2 O 333/23

Der Kl. hat keinen Anspruch auf die mit Klageantrag zu 4 begehrte Auskunft nach Art. 15 Abs. 1 DS-GVO, weil die Bekl. diesen Anspruch bereits erfüllt hat. Die Bekl. teilte mit, dass sie Daten, mit denen einzelne Nutzer identifiziert werden können, nicht zu Werbezwecken an Dritte weitergebe, sofern ein Nutzer nicht in die Weitergabe seiner Daten an einen bestimmten Werbetreibenden einwillige. Die Bekl. verwies den Kl. auch ausreichend auf die Erläuterungen in ihrer Datenschutzrichtlinie sowie auf die relevanten Seiten der Hilfebereichshinweise zur Steuerung und Kontrolle bestimmter Werbeanzeigenfunktionen. Zudem gab sie in der Klageerwiderung ihre Plattform-Hinweise an und erklärte nochmals, ohne Einwilligung keine personenbezogenen Daten an Dritte weitergegeben zu haben. Die Bekl. hat weiter in der Klageerwiderung erläutert, wie der Kl. eine Übersicht der von ihr verarbeiteten personenbezogenen Daten herunterladen könne. Eine Auskunftserteilung über ein elektronisches Auskunftssystem ist ausweislich Erwägungsgrund 63 DS-GVO eine zulässige Art und Weise der Erteilung der Auskunft nach Art. 15 DS-GVO. So heißt es in Erwägungsgrund 63 DS-GVO: „Nach Möglichkeit sollte der Verantwortliche den Fernzugang zu einem sicheren System bereitstellen können, der der betroffenen Person direkten Zugang zu ihren personenbezogenen Daten ermöglichen würde.“ Damit hat der europäische Gesetzgeber die Möglichkeit eines Selbstbedienungstools gerade vorgesehen.

BFH Beschl. v. 24.1.2025 – IX B 99/24 = ZD 2025, 281 mAnm Schmittmann

Der Senat legt das als Beschwerde wegen unvollständiger, unrichtiger und verspäteter Auskunft nach Art. 15 DS-GVO bezeichnete Begehren rechtsschutzgewährend als Klage auf --vollständige-- Auskunftserteilung gegen den Antragsgegner aus, da eine Beschwerde gegen die vom Antragsgegner am 25.9.2024 erteilte Auskunft unstatthaft wäre. Die Erteilung beziehungsweise die Verweigerung der Auskunft nach Art. 15 DS-GVO durch ein Gericht stellt keine Rechtsprechungstätigkeit dar. Gegenstand ist die Bestätigung und Mitteilung, ob und ggf. welche bzw. in welchem Umfang durch das Gericht personenbezogene Daten verarbeitet werden. Hierbei handelt es sich um eine Aufgabe der allgemeinen Verwaltung außerhalb eines gerichtlichen Verfahrens, die --wie zum Beispiel die Bearbeitung von Dienstaufsichtsbeschwerden-- den Bereich der Justizverwaltung betrifft. Mithin handelt es sich bei der Auskunft des Antragsgegners um eine nicht mit der Beschwerde anfechtbare Entscheidung. Für die Klage auf (vollständige) Auskunft nach Art. 15 DS-GVO ist allerdings der Finanzrechtsweg gem. § 33 Abs. 1 FGO nicht eröffnet. Der Finanzrechtsweg ergibt sich nicht aus § 33 Abs. 1 Nr. 4 FGO iVm § 32i Abs. 2 S. 1 AO. Vorliegend ist jedoch weder die Verwaltung von Abgaben noch die Anwendung abgabenrechtlicher Vorschriften durch die Finanzbehörden streitgegenständlich, sondern der Anspruch auf Auskunft nach Art. 15 DS-GVO ggü. einem Finanzgericht und damit eine datenschutzrechtliche Angelegenheit. Für datenschutzrechtliche Streitigkeiten ist der Finanzrechtsweg gem. § 33 Abs. 1 Nr. 4 FGO nur über die - hier nicht einschlägige - Sonderzuweisung nach § 32i AO eröffnet. Nach stRspr des EuGH ist es nach dem Grundsatz der Verfahrensautonomie Sache der innerstaatlichen Rechtsordnung jedes Mitgliedstaats, die verfahrensrechtlichen Modalitäten der Rechtsbehelfe, die zum Schutz der Rechte der Bürger bestimmt sind, festzulegen, vorausgesetzt allerdings, dass diese Modalitäten bei unter das Unionsrecht fallenden Sachverhalten nicht ungünstiger sind als diejenigen, die gleichartige Sachverhalte regeln, die dem innerstaatlichen Recht unterliegen (Äquivalenzgrundsatz), und dass sie die Ausübung der durch das Unionsrecht verliehenen Rechte nicht praktisch unmöglich machen oder übermäßig erschweren (Effektivitätsgrundsatz). Dies gilt auch im Anwendungsbereich der DS-GVO.

NEU OLG Wien Entscheidung v. 27.1.2025 16R43/24x

Der Zweck des Auskunftsrechts nach Art 15 DS-GVO liegt nach deren Erwägungsgrund 63 insb. darin, dass die betroffene Person Grundlegendes über die Verarbeitung ihrer Daten erfahren kann, insbesondere ob und welche Daten der Verantwortliche über sie verarbeitet und ob dies rechtmäßig geschieht (Erwägungsgrund 63 S 1). Das Recht auf Auskunft steht unter keinen Voraussetzungen und muss insb. nicht mit einem Rechtsschutz- oder Auskunftsinteresse begründet werden. So führt auch der EDSA (Europäischer Datenschutzausschuss) aus, dass es dem Verantwortlichen verwehrt sei, das „warum“ des Auskunftsantrags zu prüfen. Erst im Rahmen der Frage, welche konkreten Daten beauskunftet werden sollen, kann das Motiv des Betroffenen eine Rolle spielen. Wenngleich der Zweck des Auskunftsantrags bzw das Motiv des Betroffenen für die Stellung zunächst unerheblich ist, gewinnen „datenschutzfremde“ Beweggründe daher an Relevanz, wenn es um den Umfang der Pflicht zur Beauskunftung geht. Richtig ist, dass (auch) das Unionsrecht unter einem allgemeinen Missbrauchsvorbehalt steht. Von einer offenkundigen und damit rechtsmissbräuchlichen Ausübung des datenschutzrechtlichen Auskunftsrechts für den sachfremden Zweck der Beweismittelbeschaffung gehen Knyrim/Willheim dann aus, wenn ein Antrag nach Art 15 DS-GVO in einem personellen, zeitlichen und inhaltlichen, allenfalls auch örtlichen Kontext zu einem Rechtsstreit stehe.

Bundesverwaltungsgericht (Österreich) Erkenntnis v. 28.1.2025 – W108 2286343-1

Wenn die Beschwerdeführerin vorbringt, dass es der mitbeteiligten Partei im Rahmen der Amtshilfe durchaus möglich gewesen wäre, eine Auflistung der entsprechenden Übermittlungen beim BMI einzuholen, ist darauf zu verweisen, dass sich das Recht auf Auskunft gem. Art. 15 DS-GVO nur auf beim Verantwortlichen zum Zeitpunkt der Stellung des Auskunftsbegehrens verfügbare Daten bezieht, sodass daraus auch keine nachträgliche „Erhebungspflicht“ durch den Verantwortlichen bei anderen Behörden/Stellen abgeleitet werden kann, die über die bei ihm verfügbaren Informationen hinausgehen. Dies steht auch nicht im Widerspruch zu dem in Art. 12 Abs. 2 S. 1 DS-GVO normierten Erleichterungsgebot des Verantwortlichen. Dieses beinhaltet eine prozedurale Erleichterung der Ausübung des Auskunftsrechts, etwa, dass elektronische Anträge gestellt werden können (vgl. Erwägungsgrund 59). Eine Erleichterung in Form der Unterstützung bei der inhaltlichen Durchsetzung subjektiver Rechte gegen Dritte, etwa der von der Beschwerdeführerin geforderten, ist damit nicht geboten.

OLG Köln Urt. v. 28.1.2025 – 3 U 71/24

Der Kl. begehrt die Auskunft zu Beitragsanpassungen der Jahre 2014 bis 2024. Die DS-GVO gilt seit dem 25.5.2018, Art. 99 Abs. 2 DS-GVO. Gegen die Anwendbarkeit von Art. 15 DS-GVO in zeitlicher Hinsicht bestehen gleichwohl keine Bedenken. Die DS-GVO bezieht sich auch auf Verarbeitungsvorgänge, die vor dem 25.5.2018 als dem Anwendungsdatum der DS-GVO ausgeführt wurden, wenn das Auskunftsersuchen nach diesem Datum vorgebracht wurde. Ein Auskunftsanspruch des Kl. aus Art. 15 Abs. 1 DS-GVO besteht gleichwohl nicht, weil es sich bei den vom Kl. begehrten Informationen – Unterlagen, denen der Zeitpunkt und Höhe jeder stattgefundenen Beitragsanpassung im Versicherungsvertrag des Kl. unter Konkretisierung des betroffenen Tarifs zu entnehmen sind – nicht um personenbezogene Daten iSv Art. 15 Abs. 1 i. V. m. Art. 4 Nr. 1 DS-GVO handelt.

LG Düsseldorf Urt. v. 29.1.2025 – 1 a O 275/24

Der geltend gemachte Auskunftsanspruch aus § 15 Abs. 1 DS-GVO besteht nicht. Die Bekl. hat der Klagepartei mit Schreiben v. 15.3.2024 Auskunft erteilt und damit den Auskunftsanspruch gem. § 362 Abs. 1 BGB erfüllt. Der Einwand der Unvollständigkeit vermag nicht durchzudringen. Denn der Verdacht, dass die erteilte Auskunft unvollständig oder unrichtig ist, kann einen Anspruch auf Auskunft in weitergehendem Umfang nicht begründen. Wesentlich für die Erfüllung des Auskunftsanspruchs ist die – ggf. konkludente – Erklärung des Auskunftsschuldners, dass die Auskunft vollständig ist. Der Erfüllung des Auskunftsanspruchs des Kl. durch die Bekl. steht auch nicht entgegen, dass die Auskunft erst mit Schreiben vom 15.3.2024 erteilt worden ist. Denn sie erfolgte fristgerecht. Nach Art. 12 Abs. 3 S.1 DS-GVO müssen die Informationen nach Art. 15 DS-GVO unverzüglich, in jedem Fall aber innerhalb eines Monats nach Eingang des Antrags zur Verfügung gestellt werden. Vorliegend erfolgte am 13.2.2024 das Auskunftsverlangen durch die Prozessbevollmächtigten der Klägerseite. Danach wäre die Auskunft am 15.3.2024 zwar leicht verspätet erfolgt. Etwas anderes ergibt sich jedoch daraus, dass die Prozessbevollmächtigten der Klägerseite keine Originalvollmacht des Kl. vorgelegt haben. Hat der Verantwortliche begründete Zweifel an der Identität der natürlichen Person, die den Antrag gem. den Artt. 15 bis 21 DS-GVO stellt, so kann er nach Art. 12 Abs. 6 DS-GVO zusätzliche Informationen anfordern, die zur Bestätigung der Identität der betroffenen Person erforderlich sind. Derartige Zweifel liegen auch dann vor, wenn das Ersuchen über Dritte erfolgt. Die Frist nach Art. 12 Abs. 3 S. 1 DS-GVO beginnt danach erst nach Vorlage der zusätzlichen Informationen, wie auch der Vorlage einer Originalvollmacht. Unter Berücksichtigung dieser Maßstäbe begann die Frist vorliegend erst mit Vorlage einer Originalvollmacht des Kl. Die Auskunft erfolgte rechtzeitig. Es ist hierbei unschädlich, dass die Zurückweisung nicht unverzüglich erfolgte, da § 174 BGB weder direkt noch analog anwendbar ist. Beim Auskunftsersuchen handelt es sich nicht um ein einseitiges Rechtsgeschäft, eine planwidriges Regelungslücke besteht bereits aufgrund des Art. 12 Abs. 6 DS-GVO nicht.

OLG Innsbruck Entscheidung v. 29.1.2025 – 10R87/24f

Bei Vorliegen eines Auskunftsbegehrens dürfe der Verantwortliche, hier die Bekl., zusätzliche Informationen nur dann verlangen, wenn konkrete Anhaltspunkte bestünden, die Zweifel an der Identität der Person oder deren Bevollmächtigung rechtfertigen würden. Begründete Zweifel könnten beispielsweise bestehen, wenn die Anfrage von einer E-­Mail-Adresse ohne Klarnamen stamme oder eine Anfrage widersprüchliche Informationen enthalte, die die Identität der betroffenen Person infrage stellen würden. Die Bekl. habe vorprozessual ausschließlich pauschal argumentiert, dass eine handschriftlich unterzeichnete Vollmacht erforderlich sei, wobei sie unbegründet gelassen habe, ob und weswegen sie Zweifel an der Identität des Kl. oder der Bevollmächtigung seiner Rechtsvertretung habe. Vorauszuschicken ist, dass aus den erstinstanzlichen Feststellungen hervorgeht, dass der Klagsvertreter in seiner Anfrage an die Bekl. gem. Art 15 Abs. 1 DS-GVO darlegte, dass er mit der „rechtlichen Vertretung beauftragt und bevollmächtigt “ worden sei und „im Auftrag und Namen“ des Kl. die Auskunft gefordert werde. Die Bekl. machte darauf die Erfüllung des Rechnungslegungsbegehrens vom vorherigen schriftlichen Vollmachtsnachweis abhängig. Der Klagsvertreter kam dieser Aufforderung nicht nach. Mangels vorgelegter Vollmacht kann im vorliegenden Verfahren dahingestellt bleiben, ob die Bekl. berechtigt war, die von ihr geforderte Ausgestaltung der Vollmacht (eigenhändige Unterschrift) zu fordern. Vielmehr ist ausschließlich zu klären, ob grds. die Berechtigung bestand, die vom Kl. geforderte Auskunft von der Vorlage einer schriftlichen Vollmacht abhängig zu machen.

OLG Dresden Urt. v. 4.2.2025 – 4 U 1627/22

Allerdings scheitert der Auskunftsanspruch nach Art. 15 DS-GVO zunächst nicht an der von der Bekl. erhobenen Verjährungseinrede. Zum einen kann eine Verjährung der Ansprüche aus Art. 15 DS-GVO scheidet jedenfalls solange aus, wie die personenbezogenen Daten weiterhin bei dem Bekl. gespeichert sind. Dennoch hat der Kl. keinen Anspruch auf Erteilung der begehrten Auskünfte, da es sich bei den begehrten Informationen nicht um personenbezogene Daten iSd DS-GVO handelt. Der BGH hat inzwischen mehrfach entschieden, dass aus Art. 15 DS-GVO weder ein Anspruch auf Übersendung der Begründungsschreiben, noch ein Anspruch auf Abschrift der Versicherungsnachträge folgt. Zwar ist Art. 15 DS-GVO in zeitlicher Hinsicht für den gesamten, von dem Auskunftsbegehren der Klagepartei umfassten Zeitraum anwendbar, weil sich die DS-GVO auch auf Verarbeitungsvorgänge bezieht, die vor dem 25.5.2018 ausgeführt wurden, wenn das Auskunftsersuchen nach diesem Datum vorgebracht wurde. Der Auskunftsanspruch aus Art. 15 Abs. 1 und Abs. 3 DS-GVO ist zwar auch gegeben, wenn er mit anderen Zwecken als den in S. 1 des 63. Erwägungsgrund DS-GVO genannten Zwecken begründet wird. Gleichwohl kann der Sinn und Zweck der Regelung nicht unberücksichtigt bleiben, auch um einer völligen Entgrenzung des Begriffs der personenbezogenen Daten vorzubeugen. Dabei darf auch nicht aus dem Blick geraten, dass die Datenschutzgrundverordnung nicht voraussetzungslose Ansprüche gewährt, sondern letztlich im Persönlichkeitsrecht einer natürlichen Person wurzelt und damit „zum Wohlergehen natürlicher Personen beitragen“ muss (Erwägungsgrund 2 DS-GVO). Die Ausübung des in Art. 15 DS-GVO vorgesehenen Auskunftsrechts ist insb. erforderlich, um es der betroffenen Person zu ermöglichen, gegebenenfalls ihr Recht auf Berichtigung, ihr Recht auf Löschung („Recht auf Vergessenwerden“) und ihr Recht auf Einschränkung der Verarbeitung sowie ihr in Art. 21 DS-GVO vorgesehenes Recht auf Widerspruch gegen die Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten oder im Schadensfall ihr in den Art. 79 und 82 DS-GVO vorgesehenes Recht auf Einlegung eines gerichtlichen Rechtsbehelfs auszuüben. Unter Art. 4 Nr. 1 DS-GVO fallen damit zwar sowohl im Kontext verwendete persönliche Informationen wie Identifikationsmerkmale (zB Name, Anschrift und Geburtsdatum, etc.), äußere Merkmale (wie Geschlecht, Augenfarbe, Größe und Gewicht) oder innere Zustände (zB Meinungen, Motive, Wünsche, Überzeugungen und Werturteile), als auch sachliche Informationen wie etwa Vermögens- und Eigentumsverhältnisse, Kommunikations- und Vertragsbeziehungen und alle sonstigen Beziehungen der betroffenen Person zu Dritten und ihrer Umwelt. Lediglich abstrakte Tarif- oder Vertragswerke wie Ablauf- oder Zieltarife eines Versicherungsunternehmens oder Tarifsteigerungen in einzelnen Vertragsbereichen haben einen solchen identifizierbaren Bezug jedoch nicht, auch wenn sie auf das Versicherungsverhältnis einer natürlichen Person Anwendung finden.

ArbG Düsseldorf Urt. v. 6.2.2025 – 12 Ca 3221/24 = ZD 2025, 719

Personenbezogenen Daten, die einen Auskunftsanspruch nach Art. 15 Abs. 1 DS-GVO rechtfertigen, hatte der Kl. der Bekl. zu 1) unter dem 28.4.2024 in Form seiner Bewerbungsunterlagen übersandt. Auf die E-­Mail v. 3.5.2024, mit der der Kl. die Bekl. zu 1) unter Fristsetzung bis zum 16.5.2024 aufgeforderte, ihm eine umfassende Auskunft sowie eine vollständige Datenkopie auf der Grundlage von Art. 15 DS-GVO zu erteilen, erhielt der Kl. von der Bekl. zu 1) eine unvollständige und teilweise falsche Auskunft: Die Kammer ist mit dem Kl. der Auffassung, dass es sich bei den Gründen für die erhaltene Absage dem Grunde nach um personenbezogene Daten handelt. Denn es sind Informationen, die sich auf eine identifizierte oder identifizierbare natürliche Person iSv Art. 4 Nr. 1 DS-GVO beziehen. Die Bekl. zu 1) hat sich im Verfahren bis zum Kammertermin am 6.2.2025 beharrlich geweigert, dem Kl. hier eine Auskunft zu erteilen. Zunächst hat sie sich im Schreiben v. 21.5.2024 darauf berufen, dass "die spezifischen Gründe für die Auswahlentscheidungen in unserem Bewerbungsverfahren zu unseren Geschäftsgeheimnissen zählen. Diese Entscheidungen basieren auf einer Vielzahl von Faktoren, einschließlich, aber nicht beschränkt auf, strategische Ausrichtungen und spezifische Anforderungen der zu besetzenden Stelle, die wir als vertraulich behandeln müssen", ohne dies nachvollziehbar zu erklären. Anhand der ausgeschriebenen Stelle als Mitarbeiter der Debitorenbuchhaltung („Credit and Collections Analyst") und der Schilderung der damit zusammengehörenden Tätigkeiten in der Stellenbeschreibung (Bearbeitung von Rechnungen, Buchungen von Zahlungseingängen, Ausgleich von Krediten und Lastschriften, Abgleich von Kundenkonten, Kontrolle und Überprüfung von Zahlungseingängen, Erinnerung an ausstehende Zahlungen, Definition und Tracking von Zahlplänen, Analyse der Kundenzahlungsdaten, Definition von Kreditlimits, Sperrung als auch Freigabe von Kundenkonten und Evaluierung des Unternehmerrisikos) erschließt sich eine Einstufung der "spezifischen Gründe für die Auswahlentscheidungen als Geschäftsgeheimnis" jedenfalls nicht. Erstmals im Kammertermin v. 6.2.2025 hat die anwesende Mitarbeiterin der Bekl. zu 1) sinngem. zum Ablauf des Bewerbungsverfahrens ausgeführt, dass die Bewerbungen in einem ersten Durchgang darauf gesichtet würden, ob die Unterlagen vollständig wären und die Bewerber die Anforderungen erfüllen würden und dass der Kl. schon in diesem Stadium die Absage erhalten habe. Was dann an den Absagegründen vertraulich sein soll, erschließt sich erst recht nicht. Die Bekl. zu 1) hat mit Schreiben v. 21.5.2024 ferner erklärt, dass seine Daten ausschließlich innerhalb ihres Unternehmens an die zuständigen Entscheidungsträger und die Personalabteilung weitergegeben worden seien, was schon nach der Stellenausschreibung nicht zutreffend sein konnte, da doch die persönlichen Daten in das Headquarter in GP. Kalifornien übertragen und für den Bewerbungsprozess verarbeitet werden sollten. Die erteilte Auskunft war insoweit falsch. Erst auf Nachfrage des Kl. hat die Bekl. zu 1) mit Schreiben v. 7.6.2024 die Auskunft insoweit korrigiert und die im Ausland ansässigen Empfänger angegeben. Eine Unterrichtung über die geeigneten Garantien gem. Art. 46 DS-GVO im Zusammenhang mit der Übermittlung an ein Drittland erfolgte durch die Bekl. zu 1) aber erst mit Schriftsatz v. 26.8.2024. Ein rechtsmissbräuchliches Verhalten des Kl. liegt ebenfalls nicht vor, denn zu berücksichtigen ist zunächst, dass Art. 15 DS-GVO kein besonderes rechtliches Interesse an der begehrten Auskunft voraussetzt, sondern per se der Durchsetzung des – wie der Kl. zu Recht betont – Grundrechts aus Art. 8 Abs. 1, Abs. 2 S. 2 GRCh dient. Das Auskunftsverlangen des Kl., das im Hinblick auf seine Bewerbung auf eine Stellenanzeige der Beklagten zu 1) geltend gemacht wurde, begründet keinen Rechtsmissbrauchseinwand. Das Ziel der DS-GVO, dem Kl. die Überprüfung einer rechtskonformen Datenverarbeitung seiner personenbezogenen Daten durch die Bekl. zu 1) zu ermöglichen, kann durch einen Auskunftsantrag erreicht werden. Selbst wenn es der Kl. darauf anlegen würde, verantwortliche Stellen, bei denen Daten über ihn gespeichert sind, auf Auskunft in Anspruch zu nehmen, um die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften zu überprüfen und im Falle der Nichteinhaltung weitere Rechte geltend zu machen, kann ein Rechtsmissbrauch damit nicht begründet werden. Denn was der Kl. macht, ist Rechtsgebrauch und nicht dessen Missbrauch. Die Bekl. zu 1) hätte es ja in der Hand gehabt, das hiesige Verfahren schlicht durch Erteilung einer vollständigen und richtigen Auskunft zu vermeiden. Der Kl. hat gegen die Bekl. zu 1) hingegen keinen Anspruch auf Auskunft durch Erteilung einer erneuten originalgetreuen Datenkopie, um nachvollziehen zu können, was die Bekl. zu 1) mit der Bekl. zu 2) „über" ihn kommuniziert habe. Dem Anspruch auf Erteilung einer Kopie nach Art. 15 Abs. 3 DS-GVO steht Abs. 4 der genannten Vorschrift entgegen. Das Recht auf Erhalt einer Kopie gem. Absatz 3 darf die Rechte und Freiheiten anderer Personen nicht beeinträchtigen. Hier wäre das Recht der Bekl. zu 1) beeinträchtigt, im hiesigen Verfahren mit ihren Prozessbevollmächtigten – der Bekl. zu 2) – über den Kl. zu kommunizieren.

Bundesverwaltungsgericht (Österreich) Erkenntnis v. 10.2.2025 – W176 2285593-1

Die belangte Behörde begründete die Abweisung der gegenständlichen Datenschutzbeschwerde im Wesentlichen damit, dass keine gültige Vertretungsbefugnis seitens des Ehemanns der Beschwerdeführerin vorgelegen habe. Der Ehemann der Beschwerdeführerin habe als anwaltlicher Vertreter das Recht auf Auskunft für die Beschwerdeführerin wahrgenommen, ohne eine entsprechende Vollmacht hierfür vorzulegen. Diesbezüglich ist auszuführen, dass ein höchstpersönliches Recht ein subjektives Recht ist, das seinem Wesen nach an eine bestimmte Person gebunden und charakteristischerweise nicht übertragen werden kann. Dass es sich beim Auskunftsrecht nach Art. 15 DS-GVO um ein höchstpersönliches Recht handelt, zeigt auch der Erwägungsgrund 64 DS-GVO, welcher verlangt, dass der Verantwortliche alle vertretbaren Mittel nutzen sollte, um die Identität einer Auskunft suchenden betroffenen Person zu überprüfen. Außerdem statuiert der Art. 15 DS-GVO ein Recht der Betroffenen, das von der betroffenen Person mittels Antrag geltend gemacht werden muss. Der Beschwerdeführerin ist zwar dahingehend Recht zu geben, dass die DS-GVO keine konkrete Form des Auskunftsbegehrens verlangt. Gemeint ist damit jedoch, dass der Antrag grds. mündlich oder schriftlich gestellt werden kann. Die belangte Behörde warf bereits im Rahmen einer Amtsrevision die Rechtsfrage auf, ob einem von einem Rechtsanwalt verfassten Auskunftsbegehren an einen Auftraggeber des privaten Bereiches eine Vollmacht beizulegen sei oder bloß die Berufung auf die erteilte Vollmacht ausreiche. Diesbezüglich sprach der Verwaltungsgerichtshof aus, dass im Fall, in dem ein Auskunftswerber von einem Rechtsanwalt vertreten wird und dieser für den Auskunftswerber gem. § 26 Abs. 1 DSG einschreitet, davon auszugehen ist, dass neben dem Nachweis der Bevollmächtigung ein weiterer Identitätsnachweis nicht erforderlich ist. Diesbezüglich ist auszuführen, dass der Ehemann der Beschwerdeführerin zwar angab, Rechtsanwalt zu sein, aber zu keinem Zeitpunkt einen Nachweis seiner Bevollmächtigung erbrachte. Weiters sprach der Verwaltungsgerichthof im zuvor zitierten Erkenntnis aus, § 8 Abs. 1 S. 2 RAO erfasse nur die Vertretung durch einen Rechtsanwalt vor Gerichten und Behörden, nicht jedoch ggü. privaten Auftraggebern nach dem DSG 2000. Gegenüber diesen wäre vor dem Hintergrund der soeben referierten Rspr., wonach für einen Identitätsnachweis nach § 26 Abs. 1 DSG 2000 ein hoher Grad an Verlässlichkeit zu fordern ist, grundsätzlich die Vorlage eines urkundlichen Nachweises der Bevollmächtigung zu fordern, um einen geeigneten Identitätsnachweis bei Vertretung durch einen Rechtsanwalt zu erbringen. Eine grds. Pflicht des Antragstellers, seine Identität bei der Stellung eines Auskunftsersuchens nachzuweisen besteht somit nach der aktuellen Rechtslage nicht mehr. Vielmehr obliegt es dem Verantwortlichen bei begründeten Zweifeln, einen solchen Nachweis zu verlangen. Dies ist – wie festgestellt – im gegenständlichen Fall nicht geschehen. Zwar ist in Art. 12 Abs. 6 nur von der Identität des Antragstellers und nicht etwa von einer Bevollmächtigung die Rede, doch trifft dies auch auf die Fassung des § 26 Abs. 1 DSG 2000, zu. In dem zu dieser Bestimmung ergangenen, oben zitierten, Erkenntnis kommt der Verwaltungsgerichtshof allerdings zu der Ansicht, dass bei Nachweis der Bevollmächtigung kein weiterer Identitätsnachweis erforderlich ist. Daraus folgt, dass die Mitbeteiligte bei Zweifeln an der Identität der natürlichen Person, die den Antrag auf Auskunftserteilung stellt, auch den urkundlichen Nachweis der Bevollmächtigung verlangen hätte können. Da sie dies aber nicht getan hat, sondern vielmehr über mehrere Wochen hinweg ohne irgendwelche erkennbare diesbezügliche Bedenken mit dem Ehemann der Beschwerdeführerin korrespondiert hat, kann sie sich nicht im Nachhinein darauf berufen, dass ihr die Vollmacht nicht vorgelegt worden ist. Dass die Stellung eines Auskunftsersuchens durch einen bevollmächtigten Vertreter grds. nicht möglich sein soll, ergibt sich weder aus der DS-GVO noch aus dem DSG. In Ermangelung einer Sonderregelung gelten – wie von der Beschwerdeführerin zutreffenderweise dargelegt – hinsichtlich der Wirksamkeit einer gewillkürten Stellvertretung die allgemeinen diesbezüglichen Regeln des Zivilrechtes. Um eine Willenserklärung wirksam für einen Dritten abzugeben, ist es somit erforderlich, dass der Stellvertreter offenlegt, dass er in fremdem Namen handelt, dass er über eine gültige Vollmacht verfügt und zumindest beschränkt geschäftsfähig ist. Der Ehemann der Beschwerdeführerin gab in seinem ersten E-­Mail an die Beteiligte bekannt, im Namen der Beschwerdeführerin zu handeln und wiederholte dies auch – wenn auch nicht in allen – in den folgenden E-­Mails. Die Beschwerdeführerin hat ihm dazu auch tatsächlich eine Vollmacht erteilt und gibt es für den erkennenden Senat keine Gründe, an seiner Geschäftsfähigkeit zu zweifeln. Die DS-GVO sieht keine Formvorschriften oder einen Mindestinhalt für Auskunftsersuchen nach Art. 15 DS-GVO vor. Nach der Spruchpraxis der DSB ist „das Begehren auf seinen Inhalt zu prüfen, wobei jener Maßstab anzulegen ist, der auch für einseitige privatrechtliche Willenserklärungen gilt, es also darauf ankommt, „wie sie der Empfänger nach ihrem Wortlaut und dem Geschäftszweck bei objektiver Betrachtung verstehen konnte“. In der bloßen Aufforderung zur Herausgabe einer Aufzeichnung – mag die Aufzeichnung auch personenbezogene Daten enthalten – kann der erkennende Senat jedoch kein Auskunftsersuchen iSd Art. 15 DS-GVO erkennen. Nähme man dies an, müsste man jede Eingabe, mit der die Übermittlung eines personenbezogene Daten enthaltenden Schriftstückes oder dergleichen verlangt wird, als Auskunftsersuchen betrachten. Dieses Ergebnis kann dem Verordnungsgeber nicht sinnvollerweise zugesinnt werden. Auch ergibt sich aus der Eingabe der Beschwerdeführerin eindeutig, dass es ihr nicht um die Wahrnehmung ihrer Rechte nach der DS-GVO ging, sondern darum, für ein allfälliges Zivilverfahren hinsichtlich der Rückerstattung der Ticketpreise ein Beweismittel zu erlangen, was ebenfalls dagegen spricht, dass die Mitbeteiligte die Forderung der Beschwerdeführerin als Auskunftsersuchen nach Art. 15 DS-GVO zu verstehen gehabt hätte. Entgegen der Ansicht der belangten Behörde hat die Beschwerdeführerin auch mit dem E-­Mail v. 12.5.2023 kein Auskunftsersuchen an die Mitbeteiligte gerichtet. Die DSB begründet ihre Ansicht in der Begründung des bekämpften Bescheides damit, dass in diesem E-­Mail „die ausdrückliche ‚datenschutzrechtliche Herausgabe der Kopie der Aufzeichnung des Telefonats‘“ verlangt worden sei. Diese von der belangten Behörde zitierte Forderung findet sich im E-­Mail v. 12.5.2023 allerdings nicht. Stattdessen wiederholte die Beschwerdeführerin in diesem E-­Mail ohne Hinweis auf einen Bezug zum Datenschutzrecht ihre Herausgabeforderung und behielt sich „Beschwerden wegen Nichterfüllung datenschutzrechtlicher Herausgabe- und Offenlegungsansprüche unserer Mandantin“ vor. In der Vorbehaltung allfälliger Beschwerden – mögen sie auch datenschutzrechtlicher Natur sein – kann der erkennende Senat jedoch kein Auskunftsersuchen erkennen. Die belangte Behörde begründete die Abweisung der Beschwerde der Beschwerdeführerin überdies damit, dass ein generelles Recht auf Erhalt von Dokumenten, in denen personenbezogene Daten verarbeitet werden, aus Art. 15 DS-GVO nicht abgeleitet werden könne. Art. 15 Abs. 3 DS-GVO regele lediglich die Form der Auskunftserteilung und begründe kein zusätzliches (eigenständiges) Recht. Sie berief sich dabei auf die höchstgerichtliche Rspr. zu Wesen und Umfang des Rechtes nach Art. 15 Abs. 3 DS-GVO. In der zitierten Entscheidung sprach der EuGH aus, dass „Art. 15 DS-GVO nicht so ausgelegt werden [kann], dass er in seinem Abs. 3 S. 1 ein anderes Recht als das in seinem Abs. 1 vorgesehene gewährt“. Absatz 3 leg. cit. legt in diesem Sinne die Modalität der Auskunftserteilung fest, gewährt aber kein Recht auf Erhalt einer Kopie sämtlicher Dokumente, die personenbezogene Daten der betroffenen Person enthalten, sondern lediglich ein Recht auf Erhalt einer Reproduktion dieser personenbezogenen Daten selbst. Dies allerdings nur, „wenn die Zurverfügungstellung einer solchen Kopie unerlässlich ist, um der betroffenen Person die wirksame Ausübung der ihr durch diese Verordnung verliehenen Recht zu ermöglichen“. Bezugnehmend auf diese Entscheidung des EuGH führte auch der Verwaltungsgerichtshof in seinem zuvor zitierten Erkenntnis aus, dass Art. 15 Abs. 3 DS-GVO „kein zusätzliches – eigenständiges – Recht auf Kopien von Auszügen aus Dokumenten, ganzen Dokumenten oder Auszügen aus Datenbanken […] einräumt“. Nach Ansicht des erkennenden Senates lässt sich aus diesen höchstgerichtlichen Entscheidungen jedoch nicht ableiten, dass über ein Auskunftsersuchen bzw. eine Datenschutzbeschwerde, die sich ausschließlich auf Art. 15 Abs. 3 DS-GVO stützt, nicht abgesprochen werden könnte. Zum einen sei darauf verwiesen, dass dem verwaltungsbehördlichen und verwaltungsgerichtlichen Verfahren ein übertriebener Formalismus – auch bei der Auslegung von Anbringen vertretener Parteien – fremd ist. Demnach „kommt es bei der Auslegung von Parteianbringen auf das aus diesen erkenn- und erschließbare Ziel an“.

Im gegenständlichen Fall verwies die Beschwerdeführerin in ihrem E-­Mail vom 26.5.2023 an die Mitbeteiligte auf ihr „Begehren gem. Art 15 Abs. 3 DS-GVO auf Zurverfügungstellung einer Kopie“ des betreffenden Telefonats bzw. in ihrer Datenschutzbeschwerde auf ein „Auskunftsersuchen (Art. 15 Abs. 3 DS-GVO).“ Wenn die Beschwerdeführerin auch nicht ausdrücklich die Erteilung einer Auskunft verlangte, so ist, da Art. 15 Abs. 3 DS-GVO sich eindeutig auf die Auskunftserteilung nach Art. 15 Abs. 1 DS-GVO bezieht, a minori ad maius von der Forderung nach Zurverfügungstellung einer Datenkopie darauf zu schließen, dass implizit auch eine generelle Auskunftserteilung begehrt wird. Dies nicht zuletzt, da Art. 15 Abs. 3 DS-GVO iSd oben referierten Rspr. des EuGH eine Modalität der Auskunftserteilung festlegt. Wer eine bestimmte Modalität der Auskunftserteilung verlangt, verlangt auch eine Auskunftserteilung. Zum anderen begründet nach der Auffassung des EuGH Art. 15 Abs. 3 DS-GVO kein „anderes Recht als das [in Art. 15 Abs. 1 DS-GVO] vorgesehene.“ Daraus folgt nach Ansicht des erkennenden Senates aber lediglich, dass eine betroffene Person unter Berufung auf Art. 15 Abs. 3 DS-GVO keine über das nach Art. 15 Abs. 1 DS-GVO vorgesehene Maß hinausgehende Auskunftserteilung zusteht. In diesem Sinne stellt Art. 15 Abs. 3 DS-GVO – wie auch vom Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen – kein zusätzliches Recht dar, sondern ist lediglich als nähere Ausgestaltung der Erteilung der Auskunft zu verstehen. Das Recht auf Erhalt einer Datenkopie nach Art. 15 Abs. 3 DS-GVO bezieht sich daher auf dieselben personenbezogenen Daten wie das Recht auf Auskunftserteilung nach Abs. 1 leg. cit. Ob die Zurverfügungstellung einer Datenkopie im gegenständlichen Fall zur Ausübung der Betroffenenrechte nach der DS-GVO unerlässlich gewesen wäre, kann dahingestellt bleiben, da im Zeitpunkt der Stellung des Auskunftsersuchens ohnehin keine Aufzeichnung des betreffenden Telefonates mehr vorhanden war. Der Umfang der zu erteilenden Auskunft richtet sich nach dem Zeitpunkt, in dem das Auskunftsersuchen gestellt wird. Im Fall, dass der Verantwortliche keine personenbezogenen Daten der betroffenen Person mehr verarbeitet, ist der Verantwortliche dennoch zur Erteilung einer Negativauskunft verpflichtet.

NEU OLG Wien Entscheidung v. 11.2.2025 – 4R5/25x

Gem. Art. 12 Abs. 6 DS-GVO kann der Verantwortliche, der begründete Zweifel an der Identität der natürlichen Person hat, die einen Antrag auf Auskunft nach Art 15 DS-GVO stellt, zusätzliche Informationen anfordern, die zur Bestätigung der Identität der betroffenen Person erforderlich sind. Die Identitätsprüfung dient einerseits dem Betroffenen, weil nur so sichergestellt werden kann, dass Unberechtigte weder Auskünfte über personenbezogene Daten erhalten, noch, dass personenbezogene Daten des Betroffenen von anderen Personen gelöscht werden können. Andererseits besteht auch ein Interesse des Verantwortlichen, Sanktionen wegen eines datenschutzwidrigen Vorgehens zu vermeiden. Der Verantwortliche ist dann berechtigt, weitere Informationen über die natürliche Person anzufordern, soweit diese zur Bestätigung der Identität des Betroffenen erforderlich sind. An die Identifikation dürfen jedoch keine zu hohen Anforderungen gestellt werden. Ein Verantwortlicher darf auch nicht generell einen Identitätsnachweis verlangen, sondern muss im Einzelfall prüfen und entscheiden. Die Bestimmung des Art. 12 Abs. 6 DS-GVO ermöglicht keine routinemäßige Identitätsprüfung. Auch den von der Rekurswerberin zitierten „Leitlinien 01/2022 zu den Rechten der betroffenen Person – Auskunftsrecht“ des Europäischen Datenausschusses (EDSA) zufolge kann lediglich unter bestimmten Umständen eine Überprüfung der Identität der auskunftsberechtigten Personen sowie deren Befugnis, im Namen der betroffenen Person zu handeln, erforderlich sein, wenn dies angemessen und verhältnismäßig sei. Im Schrifttum wird diesbezüglich die Meinung vertreten, begründete Zweifel könnten beispielsweise bei telefonischen Ansuchen oder E-­Mail-Adressen ohne Klarnamen bestehen. Bei der Berufung auf eine Vollmacht müsse diese und die tatsächliche Identität der betroffenen Person überprüft werden. Zu der bis zum Inkrafttreten der DS-GVO anwendbaren Bestimmung des § 26 Abs. 1 DSG 2000, wonach jene Person, die Auskunft verlangt, ihre Identität in „geeigneter Form“ nachzuweisen hatte, führte der Verwaltungsgerichtshof aus, der Nachweis der Identität habe in der Form zu erfolgen, die es dem Auftraggeber ermöglicht, die Identität des Auskunftswerbers mit der Person zu überprüfen, deren Daten Gegenstand der Auskunft sein sollen. Im Hinblick auf die Zielsetzung des Gesetzes und zur Verhinderung von Missbrauch sei ein hoher Grad an Verlässlichkeit hinsichtlich des Identitätsnachweises zu fordern. Demjenigen, der ein Auskunftsbegehren unter Berufung auf eine Vollmacht stelle und ggü. einem Auftraggeber durch die Übermittlung von Telefaxen in Form eines Auskunftsersuchens sowie einer Vollmacht, aber ohne weiteren Nachweis über die Identität des Auskunftswerbers auftrete, sei ein Nachweis „in geeigneter Form" iSd § 26 Abs. 1 DSG 2000 nicht gelungen. In einem solchen Fall wäre vielmehr etwa die Vorlage eines Identitätsdokumentes in Form einer öffentlichen Urkunde zu fordern. Die „geeignete Form“ sei jedoch nicht formstreng zu sehen. Entscheidend bleibe, dass es dem Auftraggeber verlässlich ermöglicht werde, die Identität zu überprüfen. Jahnel zufolge könne daraus geschlossen werden, dass der Identitätsnachweis bei einem schriftlichen Auskunftsbegehren jedenfalls durch Beilage der Kopie eines amtlichen Lichtbildausweises […] erbracht werden könne. Dies habe allerdings zur Voraussetzung, dass der Auskunftsantrag unterschriftlich gestellt werde, sodass der Auftraggeber durch Vergleich der Unterschriften im Ausweis und auf dem Auskunftsbegehren mit hinreichender Sicherheit die Identität des Auskunftswerbers und die Echtheit des Auskunftsbegehrens erkennen könne. Lasse sich der Auskunftswerber durch einen Rechtsanwalt, eine andere natürliche Person oder durch eine juristische Person vertreten, so sei eine Spezialvollmacht zur Vertretung in Datenschutzangelegenheiten beizulegen. Die Nachweise könnten aber grundsätzlich per Post, per Telefax und per E-­Mail erbracht werden. Auch die Datenschutzbehörde geht davon aus, dass ein elektronisches Auskunftsersuchen nicht zwingend mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen ist. Es spreche nichts dagegen, einen Identitätsnachweis mit anderen Mitteln zu erbringen, weil die DS-GVO keine konkrete Form der Identifizierung vorgebe.

NEU OLG Wien Entscheidung v. 11.2.2025 – 3R5/25i

Die Bekl. vertritt den Standpunkt, sie habe den – an sich berechtigten – Anspruch des Kl. nicht erfüllen können, weil sie begründete Zweifel an der vorgelegten Vollmacht gehabt habe. Bevor in Entsprechung des Auskunftsrechts der betroffenen Person nach Art. 15 Abs. 3 DS-GVO personenbezogene Daten zur Verfügung gestellt werden, sollte der Verantwortliche alle vertretbaren Mittel nutzen, um die Identität einer auskunftssuchenden betroffenen Person zu überprüfen, insb. iRv Onlinediensten und im Falle von Onlinekennungen. Hat der Verantwortliche begründete Zweifel an der Identität der natürlichen Person, die einen Antrag gem. Art 15 bis 21 DS-GVO stellt, so kann er zusätzliche Informationen anfordern, die zur Bestätigung der Identität erforderlich sind (Art. 12 Abs. 6 DS-GVO). Diese Bestimmung ermöglicht aber keine routinemäßige Identitätsüberprüfung; ein Verantwortlicher darf bei der Erfüllung von Betroffenenrechten daher nicht generell die Vorlage eines Identitätsnachweises verlangen, sondern nur dann, wenn er begründete und einzelfallbezogene Zweifel hat. Als geeignete Form des Identitätsnachweises wurde bei einem schriftlichen Auskunftsbegehren etwa die Beilage der Kopie eines amtlichen Lichtbildausweises angesehen; auch eine digitale Signatur ist ein ausreichender Nachweis der Identität. Ausgehend von diesen Grundsätzen ist es der dafür beweispflichtigen Bekl. nicht gelungen, darzulegen, dass sie berechtigterweise Zweifel an der Identität des Kl. haben durfte: Richtig ist zwar, dass sich ein einschreitender Rechtsanwalt ggü. dem Verantwortlichen nicht gem. § 8 Abs. 1 RAO auf die erteilte Bevollmächtigung berufen kann, sondern diese urkundlich nachzuweisen hat. Die Klagevertreterin hat sich im vorliegenden Fall allerdings nicht auf die erteilte Vollmacht berufen, sondern eine schriftliche Vollmacht vorgelegt. Wenngleich weiters richtig ist, dass nur eine qualifizierte elektronische Signatur der Schriftform des § 886 ABGB entspricht, so ist für die Bekl. daraus schon deshalb nichts gewonnen, weil sie vorprozessual zu erkennen gab, überhaupt keine elektronischen – und damit auch keine qualifizierten – Unterschriften zu akzeptieren. Außerdem traten im vorliegenden Fall noch weitere Aspekte hinzu, die keine Zweifel an der Identität des Klägers und seiner Bevollmächtigung der Klagevertreterin aufkommen ließen: Zum einen war dem Antrag eine Ausweiskopie beigeschlossen, die bereits für sich genommen als Identitätsnachweis ausgereicht hätte. Zum anderen ist es gerichtsnotorisch, dass die Klagevertreterin und die Bekl. in regelmäßigem Kontakt über Auskunftsersuchen einzelner Kunden der Bekl. stehen. Der Bekl. war daher bekannt, dass die Klagevertreterin eine Rechtsanwaltskanzlei ist und dass sie Teilnehmer von Online-Glücksspielen vertritt. Im Hinblick auf die allgemein bekannte disziplinarrechtliche Verantwortlichkeit von Rechtsanwälten, die neben die strafrechtlichen Bestimmungen über die Urkundenfälschung tritt, bestand für die Bekl. somit kein nachvollziehbarer Grund, daran zu zweifeln, dass der Kl. die Klagevertreterin bevollmächtigt hatte oder gar anzunehmen, dass die vorgelegte Vollmacht ge- oder verfälscht sei. Schließlich hat die Bekl. in ihrem E-­Mail v. 21.4.2024 ggü. der Klagevertreterin auch gar nicht behauptet, dass sie Zweifel an der Identität des Kl. oder an der Gültigkeit der Vollmacht habe. Sie hat weder auf die von ihr nun im Verfahren behaupteten Unterschiede in den Unterschriften des Kl. auf der Vollmacht und dem Führerschein hingewiesen noch darauf, dass die Vollmacht nicht qualifiziert elektronisch unterschrieben sei. Im Gegenteil hat sie ausgeführt, dass sie gar keine elektronischen Unterschriften – somit auch keine qualifizierte digitale Signatur – akzeptieren könne und die Vollmacht „in Tinte“ unterfertigt sein müsse. Ein solches nicht näher begründetes Vorgehen kommt aber einer routinemäßigen Identitätsprüfung gleich, welche die DS-GVO gerade nicht vorsieht. Einem solchen unbegründeten Verlangen musste der Kl. daher nicht nachkommen.

NEU ArbG Düsseldorf Beschl. v. 11.2.2025 – 4 Ca 5902/24

Der Kl. begehrt vorliegend von der Bekl. Auskunft und Schadensersatz nach einer erfolglosen Bewerbung bei der Bekl. Solch eine Bewerbung stellt eine Verhandlung über die Eingehung eines Arbeitsverhältnisses iSv § 2 Abs. 1 Nr. 3 lit. c ArbGG dar. Zwar sind die Rechte aus Art 15 DS-GVO und Art. 82 DS-GVO nicht an das Vorliegen einer arbeitsrechtlichen Beziehung geknüpft. Liegt eine solche jedoch vor, ist ein arbeitsrechtlicher Bezug gegeben, welcher die Zuständigkeit der Arbeitsgerichte begründet. Dem arbeitsrechtlichen Bezug steht auch nicht entgegen, dass der Kl. der Bekl. mitteilte, seine Bewerbung nicht aufrecht halten zu wollen. Dies ändert nichts an der Tatsache, dass zwischen den Parteien zunächst ein Bewerbungsverfahren lief.

NEU FG Berlin-Brandenburg Urt. v. 12.2.2025 – 16 K 16076/23

Die Klage betreffend die Abgabe einer Versicherung an Eides statt ist jedoch unbegründet. Zwar hat der Senat durchaus Bedenken, dass die Bekl. dem Kl. eine inhaltlich zutreffende Auskunft iSd Art. 15 DS-GVO erteilt hat, da hier beauskunftete Daten teilweise von den Daten abzuweichen scheinen, die die Bekl. dem Gericht als Auszug der elektronischen Akte übermittelt hat. Der Kl. hat gleichwohl bereits dem Grunde nach keinen Anspruch auf Abgabe einer Versicherung an Eides statt mangels einer Anspruchsgrundlage. Einen Anspruch auf Abgabe einer Versicherung an Eides statt, dass die vom Verantwortlichen erteilte Auskunft zutreffend, richtig und vollständig ist, sieht die DS-GVO nicht vor. Auch nach den nationalen Vorschriften hat der Kl. im vorliegenden Fall keinen Anspruch auf Abgabe einer Versicherung an Eides statt, dass die vom Verantwortlichen erteilte Auskunft zutreffend, richtig und vollständig ist. Es besteht insbesondere kein Anspruch nach § 260 Abs. 2 BGB. Es liegt kein Fall des § 260 Abs. 1 Alt. 1 oder Alt. 2 BGB vor. Darüber hinaus scheidet im vorliegenden Fall auch eine analoge Anwendung des § 260 Abs. 2 BGB aus. Die Voraussetzungen für eine analoge Anwendung liegen nicht vor. Nach Auffassung des Senats fehlt es insoweit an einer planwidrigen Regelungslücke. Mit der DS-GVO hat der Unionsrechtsgesetzgeber den Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten umfassend geregelt. Die DS-GVO enthält insbesondere umfangreiche und detaillierte Regelungen zu Art und Umfang entsprechender Informations- und Auskunftsrechte sowie deren Einschränkungen und Beschränkungen. In diesem Zusammenhang hat der Verordnungsgeber auch verschiedene Rechtsschutzmöglichkeiten geregelt. Unter anderem vor dem Hintergrund dieser umfangreichen Regelungsdichte der DS-GVO vermag der Senat bereits nicht zu erkennen, dass die Möglichkeit einer unvollständigen oder unrichtigen Auskunft im Sinne des Art. 15 DS-GVO bei Erlass der Verordnung nicht vorhersehbar war, zumal der Verordnungsgeber im Hinblick auf die Schaffung von Rechtsbehelfsmöglichkeiten nach Art. 77 ff. DS-GVO gerade von Verstößen gegen die DS-GVO auszugehen schien. Vielmehr hat der Verordnungsgeber nach Auffassung des Senats davon abgesehen, eine Versicherung an Eides statt für den Fall einer mutmaßlich falschen Auskunft zu regeln. Es ist auch nicht ersichtlich, dass der Verordnungsgeber davon ausgegangen ist, dass den Betroffenen aus anderen Gründen in allen Staaten der Europäischen Union ein Anspruch auf Abgabe einer Versicherung an Eides statt zustünde. Des Weiteren kommt nach der Auffassung des Senats eine Anwendung der Regelung des § 260 Abs. 2 BGB für Auskünfte nach Art. 15 DS-GVO durch die Verwaltung im Rahmen ihrer hoheitlichen Tätigkeit aus grundsätzlichen Erwägungen nicht in Betracht. Die vollziehende Gewalt ist nach Art. 20 Abs. 3 GG an Gesetz und Recht gebunden. Dies ist ein Kernelement des Rechtsstaatsprinzips. Die Verwaltung ist daher im Rahmen ihres öffentlich-rechtlichen Handelns u. a. an die Regelungen der DS-GVO, wie zB Art. 15 DS-GVO, gebunden. Unter anderem wegen der besonderen Bindung aus Art. 20 Abs. 3 GG ist es daher grundsätzlich nicht erforderlich, dass die Richtigkeit und Vollständigkeit der von der Verwaltung im Rahmen ihres öffentlich-rechtlichen Handelns gemachten Angaben durch die Abgabe einer Versicherung an Eides statt besonders bestätigt wird. Nach Auffassung des Senats stehen den Betroffenen im Rahmen des gerichtlichen und außergerichtlichen Rechtsschutzes ausreichende Möglichkeiten zur Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Auskunft zur Verfügung. Auch der Umstand, dass im Falle des Art. 15 DS-GVO bei einer Auskunft durch eine Finanzbehörde kein Vorverfahren nach § 32i Abs. 2 und 9 AO stattfindet, lässt die Möglichkeit, eine Selbstkontrolle der Verwaltung etwa durch formlose Rechtsbehelfe wie eine Fachaufsichtsbeschwerde einzuleiten, nicht entfallen. Unabhängig davon besteht in diesen Fällen die besondere Möglichkeit eines Rechtsbehelfs nach Art. 77 DS-GVO. Der Senat vermag daher nicht zu erkennen, dass der nationale deutsche Gesetzgeber die Regelung einer Versicherung an Eides statt übersehen hat.

NEU FG Berlin-Brandenburg Urt. v. 12.2.2025 – 16 K 16078/23

Die Klage auf Erteilung einer Auskunft nach Art. 15 Abs. 1 und 2 DS-GVO ist zulässig. Statthafte Klage ist die Leistungsklage. Nach Auffassung des Senats handelt es sich verfahrensrechtlich hierbei um eine allgemeine Leistungsklage iSv § 40 Abs. 1 3. Fall FGO. Die Leistungsklage ist zulässig. Insbesondere liegt eine Beschwer iSd § 40 Abs. 2 FGO vor. Der Kl. hat vor Klageerhebung ein Auskunftsersuchen nach Art. 15 Abs. 1 und Abs. 2 DS-GVO gestellt, das von der Bekl. abgelehnt wurde. Der Kl. hat einen Anspruch auf Auskunft nach Art 15 DS-GVO zu. Der Auskunftsanspruch ist auch nicht nach Art. 23 Abs. 1 lit. e oder lit. i DS-GVO beschränkt. Das innerstaatliche deutsche Recht hat die Rechte aus Art. 13 bis 17 DS-GVO in einer mit Art. 23 DS-GVO in Einklang stehenden Weise gem. den §§ 32a ff. AO beschränkt. Nach dem Sinn und Zweck der Norm sind von dieser Beschränkung Schadensersatzansprüche nach Art. 82 DS-GVO nicht betroffen, da ansonsten auch eine Auskunft nach Art. 15 DS-GVO durch den Verantwortlichen verweigert werden dürfte, wenn ein Verstoß gegen die DS-GVO vorläge, der durch die Auskunft nach Art. 15 DS-GVO aufgedeckt würde. Des Weiteren kann der Bekl. die Auskunft auch nicht nach Art. 12 Abs. 5 DS-GVO verweigern. Gem. Art. 12 Abs. 5 S. 2 DS-GVO kann der Verantwortliche bei offenkundig unbegründeten oder — insbesondere im Fall von häufiger Wiederholung — exzessiven Anträgen einer betroffenen Person entweder ein angemessenes Entgelt verlangen, bei dem die Verwaltungskosten für die Unterrichtung oder die Mitteilung oder die Durchführung der beantragten Maßnahme berücksichtigt werden (Art. 12 Abs. 5 S. 2 Buchstabe a DS-GVO), oder sich weigern, aufgrund des Antrags tätig zu werden (Art. 12 Abs. 5 S. 2 lit. b DS-GVO). Der Verantwortliche hat gem. Art. 12 Abs. 5 S. 3 DS-GVO den Nachweis für den offenkundig unbegründeten oder exzessiven Charakter des Antrags zu erbringen. Hieraus folgt, dass ein Ausschluss des Auskunftsrechts nach Art. 12 Abs. 5 S. 2 DS-GVO nur in Betracht kommt, wenn sich der Verantwortliche hierauf beruft und darlegt, dass ein offenkundig unbegründeter oder exzessiver Antrag vorliegt. Im vorliegenden Fall hat der Bekl. den Nachweis für einen offenkundig unbegründeten oder exzessiven Charakter des Antrags iSv Art. 12 DS-GVO nicht erbracht. Aus dem Vortrag des Bekl. und den vorgelegten Akten ergibt sich insbesondere nicht, dass eine Vielzahl von Anträgen vorliegt. Der Bekl. hat im Rahmen seiner Ablehnungsentscheidung u. a. vorgetragen, dass das Auskunftsersuchen vom 2.6.2020 mit Schreiben v. 17.6.2020 beantwortet und die hiergegen gerichtete Klage abgewiesen worden sei. Auch seien dem Kl. die in den Streitsachen ausgetauschten Schriftsätze bekannt. Der Bekl. hat – soweit ersichtlich – nach Ablauf des Jahres 2020 keine Auskünfte nach Art. 15 DS-GVO mehr erteilt. Vor dem Hintergrund des Prinzips der Abschnittsbesteuerung und der Rspr. des EuGH vermag der Senat nicht zu erkennen, dass ein Auskunftsersuchen nach Art. 15 DS-GVO, das mehrere Jahre nach der letzten Auskunftserteilung gestellt wird, exzessiv iSd Art. 12 Abs. 5 DS-GVO ist. Auch die Ablehnung des Auskunftsersuchens vom 31.3.2022 durch den Bekl. mit Schreiben v. 1.6.2022 ist nicht geeignet, einen Rechtsmissbrauch nachzuweisen. Insb. bedarf es für einen Antrag nach Art. 15 Abs. 1 DS-GVO keiner Darlegung, um welche Daten es dem Antragsteller konkret geht. Die Aussage des Bek. „Es war daher davon auszugehen, dass es Ihnen nicht um die Auskunft, sondern um die Möglichkeiten weiterer Gerichtsverfahren geht.“ stellt lediglich eine Schlussfolgerung, jedoch keine Darlegung eines Rechtsmissbrauchs dar. Soweit sich die Bekl. auf ein Verfahren auf Schadenersatz beruft, vermag der Senat nicht zu erkennen, dass der hiesige Antrag dadurch offenkundig unbegründet oder exzessiv ist. Auch der Vortrag des Bekl., dass es dem Kl. offenkundig und wiederholt nicht um die Auskunft nach Artikel 15 DS-GVO selbst, sondern um verfahrensfremde Zwecke – Angriffsmittel und Sanktionierungen gegen ihn, den Bekl. – gehe, stellt keine substantiierte Darlegung eines Rechtsmissbrauchs dar, zumal die Gründe für eine begehrte Auskunft nach Art. 15 DS-GVO grds. unerheblich sind. Aus dem konkreten Antrag des Kl., der hier inhaltlich dem Wortlaut des Art. 15 Abs. 1 und Abs. 2 DS-GVO entspricht, ergibt sich ebenfalls nicht, dass dieser offenkundig unbegründeten oder exzessiv ist. Ferner hat der Bekl. im hiesigen Klageverfahren auch keine sonstigen konkreten Umstände vorgetragen, aus denen sich ergibt, dass der Antrag offenkundig unbegründeten oder exzessiv iSd Art. 12 Abs. 5 DS-GVO ist. Derartiges ergibt sich auch nicht aus den Akten. Im Ergebnis ist der Bekl. ggü. dem Kl. zur Erteilung einer Auskunft nach Art. 15 Abs. 1 und 2 DS-GVO verpflichtet.

NEU FG Berlin-Brandenburg Urt. v. 12.2.2025 – 16 K 2086/23

Wie FG Berlin-Brandenburg Urt. v. 12.2.2025 – 16 K 16078/23.

LG Halle (Saale) Urt. v. 12.2.2025 – 6 O 195/24

Ein weitergehender Anspruch auf Erteilung einer Auskunft über das konkrete Berechnungsverfahren beim Scoring, also den dahinter stehenden Algorithmus, besteht nach dem Wortlaut des Art. 15 Abs. 1 lit. h DS-GVO nicht. Diesbezüglich kann sich die Bekl. zulässigerweise auf ihr Geschäftsgeheimnis berufen (Art. 15 Abs. 4 DS-GVO).

OLG Wien Entscheidung v. 12.2.2025 – 33R23/25g

Entgegen dieser Argumentation hat der Oberste Gerichtshof jüngst klargestellt, dass ein auf Art. 15 Abs. 1 und Abs. 3 DS-GVO gestütztes Auskunftsersuchen auch dann einem legitimen Zweck dient, wenn es darauf abzielt, Beweismaterial für eine spätere Prozessführung zu beschaffen. Das Berufungsgericht sieht keinen Anlass, von dieser überzeugenden höchstgerichtlichen Rspr. abzuweichen. Daraus folgt aber, dass die dem vorliegenden Auskunftsersuchen zugrunde liegenden Motive des Kl. keiner näheren Prüfung bedürfen und das angefochtene Urteil in diesem Bereich auch mit keinen Feststellungsmängeln behaftet ist. Denn selbst wenn man annimmt, dem Kl. gehe es allein darum, einen späteren Prozess vorzubereiten, schlägt der von der Bekl. erhobene Einwand des Rechtsmissbrauchs nicht durch. Die Rechtsrüge der Bekl., die nur diesen einen Aspekt thematisiert, ist daher nicht stichhältig, sodass der Berufung insgesamt kein Erfolg beschieden sein kann.

OLG Dresden Beschl. v. 13.2.2025 – 4 U 1584/22

Der Anspruch auf Auskunft über die erteilten Nachträge ergibt sich auch nicht aus Art. 15 Abs. 1 DS-GVO. Der Antrag bezieht sich nicht auf die schlichte Mitteilung der Prämienhöhe, sondern auf die geeigneten Unterlagen, Versicherungsscheine und Nachträge. Die Begründungsschreiben nebst Anlagen und Nachträgen sind in ihrer Gesamtheit nicht personenbezogene Daten. Wie der BGH nach Erlass des Aussetzungsbeschlusses v. 20.10.2022 mit Urt. v. 27.9.2023 – IV ZR 177/22 entschieden hat, folgt ein Anspruch auf eine Abschrift der gesamten Begründungsschreiben samt Anlagen nicht aus Art. 15 Abs. 1 DS-GVO. Ebenso verhält es sich mit den Nachträgen zum Versicherungsschein oder anderen "geeigneten Unterlagen" mit Angaben zur Höhe der Beitragsanpassungen, die den Mitteilungen der Prämienerhöhungen beilagen; es handelt sich dabei jeweils nicht in ihrer Gesamtheit um personenbezogene Daten des Versicherungsnehmers. Vielmehr enthalten die einzelnen Teile (wie zB Anschreiben und Nachträge) jeweils einzelne personenbezogene Daten des Versicherungsnehmers. Dem Auskunftsanspruch steht zwar nicht entgegen, wenn er zu anderen Zwecken als den in S. 1 des 63. Erwägungsgrunds geltend gemacht wird. Ebenso ist der zeitliche Anwendungsbereich der am 25.5.2018 in Kraft getretenen DS-GVO eröffnet, weil das Auskunftsersuchen nach diesem Zeitpunkt angebracht wurde. Der Kl. kann keine Kopie von geeigneten Unterlagen, Versicherungsscheinen und Nachträgen zu den Beitragserhöhungen verlangen. Der EuGH hat entschieden, dass Art. 15 Abs. 1 DS-GVO den Gegenstand und den Anwendungsbereich des Auskunftsrechts festlegt, Art. 15 Abs. 3 DS-GVO die praktischen Modalitäten für die Erfüllung der Verpflichtung. Daher könne Art. 15 DS-GVO nicht so ausgelegt werden, dass er in seinem Absatz 3 S. 1 ein anderes Recht als das in seinem Absatz 1 vorgesehene gewähre. Der Begriff „Kopie" beziehe sich nicht auf ein Dokument als solches, sondern auf die personenbezogenen Daten, die es enthält. Die Kopie müsse daher alle personenbezogenen Daten enthalten, die Gegenstand der Verarbeitung seien. Die Reproduktion von Auszügen aus Dokumenten oder gar von ganzen Dokumenten oder auch von Auszügen aus Datenbanken könne sich dann als unerlässlich erweisen, wenn die Kontextualisierung der verarbeiteten Daten erforderlich sei, um ihre Verständlichkeit zu gewährleisten. Gleichwohl besteht der Anspruch nicht. Es ist aber nicht ersichtlich, weshalb der Kl. für die Verständlichkeit der Information auf die Vorlage der Nachträge angewiesen sein sollte. Ein Auskunftsanspruch eines Versicherungsnehmers einer privaten Krankenversicherung in Bezug auf die Höhe der auslösenden Faktoren für die Neukalkulation der Prämien kann nicht auf Art. 15 Abs. 1 DS-GVO gestützt werden, da er sich nicht auf personenbezogene Daten bezieht. Der auslösende Faktor einer Prämienanpassung bezieht sich nicht auf eine Person. Ein Bezug zu einem bestimmten Versicherungsnehmer besteht nicht. Ein solcher Anspruch ergibt sich auch nicht aus anderen Anspruchsgrundlagen. Denn der Versicherer muss nicht mitteilen, in welcher Höhe sich die Rechnungsgrundlage verändert hat.

LG Nürnberg-Fürth Urt. v. 20.2.2025 – 6 O 1485/24

Die Klagepartei hat gegen die Bekl. einen Anspruch auf die begehrte Auskunftserteilung aus Art. 15 Abs. 1 DS-GVO. Grds. besteht nach Art. 15 Abs. 1 DS-GVO ein Anspruch auf Auskunft der betroffenen Person gegen den Verantwortlichen in dem in Art. 15 Abs. 1 lit. a – lit. h bezeichneten Umfang, wenn der Verantwortliche personenbezogene Daten verarbeitet. Auskunft über alle verfügbaren Informationen über die Herkunft der Daten ist gem. Art. 15 Abs. 1 Hs. 2 lit. g geschuldet. Einzige Voraussetzung für die Pflicht zur Auskunft über die Herkunft der Daten ist, dass diese Daten nicht beim Betroffenen erhoben wurden. Ob der Verantwortliche die Daten selbst aktiv beschafft hat oder von einem Dritten mitgeteilt erhalten hat, ist ohne Belang. Findet ein Verfahren nach Art. 22 DS-GVO statt, so ist dies schließlich im Rahmen des Abs. 1 Hs. 2 lit. h zu beauskunften. Die Bekl. hat den Anspruch nicht erfüllt. Erfüllt iSd § 362 Abs. 1 BGB ist ein Auskunftsanspruch grds. dann, wenn die Angaben nach dem erklärten Willen des Schuldners die Auskunft im geschuldeten Gesamtumfang darstellen. Wird die Auskunft in dieser Form erteilt, steht ihre etwaige inhaltliche Unrichtigkeit einer Erfüllung nicht entgegen. Vielmehr führt der Verdacht, dass eine erteilte Auskunft unvollständig oder unrichtig ist, grds. zu einem Anspruch auf eidesstattliche Versicherung der Vollständigkeit der erteilten Auskunft. Vorliegend hat die Bekl. den Anspruch mit den als Anlage B 8 und B8a vorgelegten Schreiben an die Klagepartei vom … bzw. … nicht erfüllt. Die dort erteilte Auskunft enthält so erhebliche Lücken, dass sie nicht nur als unvollständig, sondern als schlichtweg nicht erteilt anzusehen ist. Dies liegt zum einen darin begründet, dass die Bekl. den Umfang der von der Klagepartei gewünschten Auskunft abweichend definiert hat. Die Aussagen der Bekl. in ihrem Schreiben an die Klagepartei in Anlagen B 8 und B8a sind insofern nichtssagend und steht im Widerspruch zu der Aussage der Bekl., dass zwar einerseits keine über Cookies erhobenen Daten verwendet, andererseits aber eingeschränkt Daten, die über Cookies erhoben wurden, für eingeschränkte Zwecke genutzt würden (Klageerwiderung vom ..) Soweit die Bekl. in der genannten Anlage vorgetragen hat, sie habe „keine Verarbeitung in Bezug auf die personenbezogenen Daten der Klageseite festgestellt, die in den Anwendungsbereich von Art. 22 Abs. 1 DS-GVO" fallen, kommt auch dieser Aussage schon kein Auskunftscharakter zu, weil unklar ist, was mit Daten „im Anwendungsbereich von Art. 22 Abs. 1 DS-GVO" gemeint sein soll. Findet ein Verfahren nach Art. 22 DS-GVO statt, so hat der Verantwortliche gem. Art. 15 Abs. 2 lit. h der betroffenen Person das Bestehen der automatisierten Entscheidungsfindung sowie deren Folgen mitzuteilen.

OLG Wien Entscheidung v. 20.2.2025 – 4R191/24y

Gem. Art. 12 Abs. 6 DS-GVO kann der Verantwortliche, der begründete Zweifel an der Identität der natürlichen Person hat, die einen Antrag auf Auskunft nach Art 15 DS-GVO stellt, zusätzliche Informationen anfordern, die zur Bestätigung der Identität der betroffenen Person erforderlich sind. Die Identitätsprüfung dient einerseits dem Betroffenen, weil nur so sichergestellt werden kann, dass Unberechtigte weder Auskünfte über personenbezogene Daten erhalten, noch, dass personenbezogene Daten des Betroffenen von anderen Personen gelöscht werden können. Andererseits besteht auch ein Interesse des Verantwortlichen, Sanktionen wegen eines datenschutzwidrigen Vorgehens zu vermeiden. Der Verantwortliche ist dann berechtigt, weitere Informationen über die natürliche Person anzufordern, soweit diese zur Bestätigung der Identität des Betroffenen erforderlich sind. An die Identifikation dürfen jedoch keine zu hohen Anforderungen gestellt werden. Ein Verantwortlicher darf auch nicht generell einen Identitätsnachweis verlangen, sondern muss im Einzelfall prüfen und entscheiden. Die Bestimmung des Art. 12 Abs. 6 DS-GVO ermöglicht keine routinemäßige Identitätsprüfung.

Bundesverwaltungsgericht (Österreich) Erkenntnis v. 21.2.2025 – W211 2288083-1

Das Recht auf Auskunft nach Art. 15 DS-GVO ist zentraler Bestandteil des Selbstdatenschutzes und ermöglicht der betroffenen Person Grundlegendes über die Verarbeitung ihrer Daten zu erfahren, insb. ob und welche Daten der:die Verantwortliche über sie verarbeitet und ob dies rechtmäßig geschieht (Erwägungsgrund 63 S 1). Das Recht auf Auskunft steht unter keinen Voraussetzungen und muss ggü. dem:der Verantwortlichen geltend gemacht werden. Aus der Literatur geht zu diesem Betroffenenrecht hervor, dass es inhaltlich der betroffenen Person zunächst das Recht einräumt, vom:von der Verantwortlichen eine Bestätigung darüber zu verlangen, ob ihre personenbezogenen Daten verarbeitet wurden. Liegen eine oder mehrere derartige Verarbeitungen vor, hat die betroffene Person einen Anspruch auf Auskunft über die personenbezogenen Daten sowie über weitere in Art. 15 Abs. 1 lit. a bis h definierte Informationen. Aufgrund der Judikatur des EuGH steht fest, dass das in Art. 15 Abs. 1 lit. c DS-GVO vorgesehene Recht der betroffenen Person auf Auskunft über die sie betreffenden personenbezogenen Daten bedingt, dass der:die Verantwortliche, wenn diese Daten ggü. Empfänger:innen offengelegt worden sind oder noch offengelegt werden, verpflichtet ist, der betroffenen Person die Identität der Empfänger:innen mitzuteilen, es sei denn, dass es nicht möglich ist, die Empfänger:innen zu identifizieren, oder dass der:die Verantwortliche nachweist, dass die Anträge auf Auskunft der betroffenen Person offenkundig unbegründet oder exzessiv iSV Art. 12 Abs. 5 DS-GVO sind; in diesem Fall kann der:die Verantwortliche der betroffenen Person lediglich die Kategorien der betreffenden Empfänger:innen mitteilen. Es ist denkbar, dass es unter bestimmten Umständen nicht möglich ist, Informationen über konkrete Empfänger:innen zu erteilen. Daher kann das Auskunftsrecht auf Informationen über die Kategorien von Empfänger:innen beschränkt werden, wenn es nicht möglich ist, die Identität der konkreten Empfänger:innen mitzuteilen, insb., wenn diese noch nicht bekannt sind. Aufgrund der Formulierung in Art 15 Abs. 1 DS-GVO („verarbeitet werden“) ist zu schließen, dass die inhaltliche Auskunftsverpflichtung ausgelöst wird, wenn der:die Verantwortliche aktuell Daten verarbeitet (also zumindest speichert). Löscht ein:e Verantwortliche:r willkürlich die Daten nach Eingang eines Auskunftsantrags vor dessen Erledigung, so handelt er:sie rechtswidrig mit den entsprechenden Sanktionen. Der Umfang der Auskunftserteilung wird daher durch den Zeitpunkt der Antragstellung bestimmt. Eine teilweise Einschränkung des Auskunftsrechts (zB über die Empfänger:innen nur zwei Jahre zurück) wurde vom EuGH als unzulässig bewertet. Mögliche Datenverarbeitungen in der Zukunft unterliegen jedoch nicht der Auskunft gem. Art. 15 DS-GVO. Ausweislich des eindeutigen Wortlauts sind auch solche Empfänger:innen (-kategorien) zu beauskunften, die (geplanterweise) in der Zukunft personenbezogene Daten mitgeteilt erhalten (arg „oder noch offen gelegt werden“), jedoch nicht, wenn lediglich die Möglichkeit hierzu besteht. Kotschy führt hierzu aus, dass, was nun den Grund der Unmöglichkeit betrifft, der Gerichtshof zunächst in der Rs C-154/21, Rn. 48, als Beispiel einen Fall offenbar unverschuldeter Unmöglichkeit anführt. Der Anspruch auf Benennung konkreter Empfänger:innen geht zB bei künftigen Sachverhalten, die noch nicht abschätzbar sind, ins Leere. Die Auskunft über Empfänger:innen, denen die personenbezogenen Daten in Zukunft noch offengelegt werden, ist auch in Art. 15 Abs. 1 lit. c DS-GVO vorgesehen, obwohl eine Auskunft nach der Zielformulierung der „Auskunft" im Einleitungssatz des Art. 15 Abs. 1 DS-GVO eine Beschreibung des Status quo darstellt, nämlich „ob .. Daten (über den:die Auskunftswerber:in) verarbeitet werden“, was darauf hindeutet, dass vom:von der Verantwortlichen eine Beschreibung der tatsächlich stattgefundenen Verarbeitungsschritte entsprechend dem gegenwärtigen und vergangenen Stand der Dinge verlangt wird. Nur bei den Datenempfänger:innen wird in Art. 15 Abs. 1 lit. c DS-GVO – in systemwidriger Weise – eine Offenlegungspflicht auch für zukünftige Übermittlungen erwähnt. Eine systematische Interpretation des Art. 15 Abs. 1 lit. c DS-GVO könnte zu dem Schluss führen, dass sich Art. 15 Abs. 1 lit. c DS-GVO nur auf solche zukünftigen Übermittlungen beziehen kann, die ihrer Art nach bereits laufend stattfinden – insofern Status quo sind – und bei welchen sicher ist, dass sie in naher Zukunft auch bestimmte weitere Empfänger:innen betreffen werden. Der EuGH hat die Frage einer Auskunft über zukünftige Empfänger:innen in der Rs. C-154/21 nicht berührt. Auch die überwiegende Mehrheit in der Literatur sieht den Umfang der Auskunftserteilung durch den Zeitpunkt der Antragstellung bestimmt. Das Bundesverwaltungsgericht stellte bereits betreffend den maßgeblichen Zeitpunkt auf „verfügbare Informationen“ ab: so kommt es nur auf tatsächlich zum Zeitpunkt des Stellens des Auskunftsbegehrens beim:bei der Verantwortlichen vorhandene Informationen an – es besteht keine nachträgliche Erhebungspflicht beim:bei der Verantwortlichen, die über die bei ihm:ihr verfügbaren Informationen hinausgeht. An dieser Stelle ist anzumerken, dass ein Auskunftsersuchen immer ggü. dem:der jeweiligen Verantwortlichen geltend zu machen ist; insofern steht der konkrete Datenbestand bei weiteren Verantwortlichen in keinem unmittelbaren Zusammenhang mit dem Auskunftsbegehren bei einem: einer anderen Verantwortlichen.

BGH Beschl. v. 24.2.2025 – I ZB 63/24

Der vom Schuldner gegen Vorsitzenden Richter Prof. Dr. K. geltend gemachte, auf Art. 15 Abs. 1 DS-GVO gestützte Auskunftsanspruch besteht nicht. Soweit die Verarbeitung personenbezogener Daten in Rede steht, richtet sich ein etwaiger Anspruch aus Art. 15 Abs. 1 DS-GVO gegen die über die Zwecke und Mittel der Verarbeitung von personenbezogenen Daten entscheidende Behördenleitung als Verantwortliche iSv Art. 4 Nr. 7 DS-GVO.

NEU AG Bonn Urt. v. 24.2.2025 – 115 C 293/24

Entgegen der Ansicht der Kl. hat die Bekl. keine Veranlassung zur Klage gegeben. Nachdem die Kl. die Bekl. zur Auskunft nach Art. 15 DS-GVO aufgeforderte hatte, hat die Bekl. mit Schreiben v. 24.9.2024 reagiert. In diesem Schrieben hat sie das geltend gemachte Auskunftsrecht indes nicht in Abrede gestellt oder dem Grunde nach abgelehnt. Vielmehr hat sie angesichts der langen Dauer der Vertragsbeziehung, die bereits über 20 Jahre besteht, und des Volumens der gespeicherten Daten um Konkretisierung gebeten. Eine weitere Stellungnahme auf dieses Schreiben hat die Kl. nicht abgegeben. Diese durfte angesichts des Antwortschreibens der Bekl. aber nicht davon ausgehen, dass die nur im Klageweg die begehrte Auskunft erreichen werde. Davon wäre nur dann auszugehen, wenn die Bekl. nach Klarstellung der Kl., zu welchen Daten bzw. Vertragsstammdaten sie konkret Auskunft haben möchte, nicht weiter reagiert oder dieses Begehren abgelehnt hätte. Davon ist vorliegend allerdings nicht auszugehen. Ohne Erfolg beruft sich die Kl. auch auf einen Verzug der Bekl. im Hinblick auf die Monatsfrist des Art. 12 Abs. 3 DS-GVO. Denn die Bekl. hat nicht kategorisch einen Auskunftsanspruch der Kl. verneint, sondern um eine Konkretisierung gebeten und damit ihre Bereitschaft angezeigt, nach Erläuterung durch die Kl. ihrem Auskunftsbegehren nachzukommen.

EuGH (1. Kammer) Urt. v. 27.2.2025 – C-203/22 – Dun & Bradstreet Austria = ZD 2025, 261 mAnm Radtke

1. Art. 15 Abs. 1 lit. h DS-GVO ist dahin auszulegen, dass bei automatisierten Entscheidungsfindungen (einschließlich Profilings) iSv Art. 22 Abs. 1 DS-GVO die betroffene Person vom Verantwortlichen im Rahmen des Anspruchs auf Erteilung „aussagekräftiger Informationen über die involvierte Logik“ verlangen kann, ihr anhand der maßgeblichen Informationen in präziser, transparenter, verständlicher und leicht zugänglicher Form die Verfahren und Grundsätze zu erläutern, die bei der automatisierten Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten zur Gewinnung eines bestimmten Ergebnisses – beispielsweise eines Bonitätsprofils – konkret angewandt wurden.

2. Art. 15 Abs. 1 lit. h DS-GVO ist dahin auszulegen, dass in Fällen, in denen nach Ansicht des Verantwortlichen die Informationen, die der betroffenen Person gem. dieser Bestimmung zu übermitteln sind, von der DS-GVO geschützte Daten Dritter oder Geschäftsgeheimnisse iSv Art. 2 Nr. 1 RL (EU) 2016/943 des Europäischen Parlaments und des Rates v. 8.6.2016 über den Schutz vertraulichen Know-hows und vertraulicher Geschäftsinformationen (Geschäftsgeheimnisse) vor rechtswidrigem Erwerb sowie rechtswidriger Nutzung und Offenlegung umfassen, der Verantwortliche diese angeblich geschützten Informationen der zuständigen Aufsichtsbehörde oder dem zuständigen Gericht zu übermitteln hat, die die einander ggü.stehenden Rechte und Interessen abwägen müssen, um den Umfang des in Art. 15 DS-GVO vorgesehenen Auskunftsrechts der betroffenen Person zu ermitteln.

OLG Wien Entscheidung v. 28.2.2025 – 16R161/24z

Die Bekl. macht geltend, dass es für die Berechtigung des Auskunftsbegehrens nach Art. 15 DS-GVO eine Rolle spiele, ob sich der Kl. die Daten auch selbst auf andere Art und Weise, insb. durch die Möglichkeit, auf sie im elektronischen Weg über den Account zuzugreifen, besorgen könne. Das Erstgericht habe es jedoch unterlassen, weitere Erhebungen zur Frage des Zugangs des Kl. zu seinen personenbezogenen Daten durchzuführen und insb. die Feststellung zu treffen, dass der Kl. bis zur Sperre seines Kontos am C* darauf und damit auf die gewünschten Daten Zugriff gehabt habe und die Ein- und Auszahlungen habe einsehen können, was als sekundärer (rechtlicher) Feststellungsmangel gerügt werde. Der Zweck des Auskunftsrechts nach Art. 15 DS-GVO liegt nach deren Erwägungsgrund 63 insb. darin, dass die betroffene Person Grundlegendes über die Verarbeitung ihrer Daten erfahren kann, insb. ob und welche Daten der Verantwortliche über sie verarbeitet und ob dies rechtmäßig geschieht (Erwägungsgrund 63 S 1). Die Argumentation der Bekl., der Auskunftsanspruch bestehe nicht zu Recht, weil der Kl. bis zu seiner am C* erfolgten Sperre seines Accounts ohnehin elektronischen Zugriff auf seine Daten gehabt habe, kann sich zwar auf die in der Berufung ins Treffen geführte Entscheidung des BVwG v. 23.9.2020 – W101 2132039-1 stützen, wobei der VwGH die dagegen gerichtete Revision am 26.9.2022, Ro 2020/04/0036, zurückgewiesen hat. Diese Rechtsansicht ist aber – wie das OLG Wien bereits zu 11 R 6/24v ausgeführt hat – mittlerweile überholt, denn gem. der Vorabentscheidung des EuGH v. 4.5.2023 – C-487/21, ist das in Art. 15 Abs. 3 S. 1 DS-GVO verankerte Recht auf Erhalt einer „Kopie“ so zu verstehen, dass der betroffenen Person eine originalgetreue und verständliche Reproduktion all ihrer personenbezogenen Daten auszufolgen ist. Für den Kl. bestand somit keine „Pflicht zur Selbstbedienung“. Richtig daran ist, dass im Erkenntnis des BVwG vom 28.5.2020 zu W2742224656-1 ausgeführt wird, dass nach Erwägungsgrund 63 S. 1 die betroffene Person ihr Auskunftsrecht in angemessenen Abständen wahrnehmen können soll, was insb. für die Frage relevant sei, ab wann von häufigen Wiederholungen von Anträgen gesprochen werden könne; damit sei das Recht des Verantwortlichen verbunden, nach Art. 12 Abs. 5 lit. a DS-GVO wegen Exzessivität ein angemessenes Entgelt zu verlangen. Die Beurteilung der Angemessenheit (eines Intervalls) werde auch davon abhängen, wie dynamisch der Datenbestand sei und wie häufig Änderungen zu erwarten seien. Insbesondere bei dynamischen Datenbeständen werde ein Auskunftsantrag pro Quartal ein angemessenes Intervall sein. Soweit die Bekl. die Berechtigung des mit E-­Mail vom C* gestellten Ersuchens des Kl. um Übermittlung einer Aufstellung sämtlicher Gewinne und Verluste sowie Bekanntgabe, ob der Kl. Sportwetten getätigt habe, mit dem Argument bestreitet, dass sich der datenschutzrechtliche Auskunftsanspruch lediglich auf bereits existierende personenbezogene (iSv Art. 4 Nr. 1 DS-GVO) Rohdaten beziehe, nicht aber auf Gewinne und Verluste, die erst zu berechnen seien und eines weiteren Verarbeitungsvorgangs iSd DS-GVO bedürften, und auch nicht auf rechtliche Würdigungen wie die Frage des Tätigen von Sportwetten, muss auch darauf nicht weiter eingegangen werden. Das vorprozessuale Auskunftsersuchen des Kl. an die Bekl. ist mit dem Klagebegehren nämlich nicht ident. Das hier allein relevante Klagebegehren zielt auf die Übermittlung von Kopien aller (gemeint: personenbezogenen) Daten des Kl. ab, die von der Bekl. verarbeitet werden. Das Klagebegehren ist daher weder auf die Bekanntgabe von Gewinnen und Verlusten noch auf die Beantwortung der Frage, ob der Kl. Sportwetten tätigte, gerichtet; insofern kann es auch nicht als „Wiederholung“ dieses Ersuchens bzw. als „exzessiv“ iSd Art. 12 Abs. 5 DS-GVO eingestuft werden. Die Berechtigung des vorprozessualen Auskunftsbegehrens ist für die Beurteilung des Klagebegehrens bedeutungslos.

AG Lörrach Urt. v. 3.3.2025 – 3 C 1099/24

Der Kl. hat zwar ggü. dem Bekl. ein Anspruch auf Auskunft hinsichtlich des unstreitig erstellten Videos v. 23.4.2024 auf dem der Kl. zu sehen ist (Art. 15 Abs. 1 Hs. 1 DS-GVO). Diese Auskunft wurde aber bereits mit Schriftsatz vom 24.1.2025 erteilt und wurde damit erfüllt (§ 362 BGB). Art. 15 Abs. 1 Hs. 1 DS-GVO enthält zunächst einen Anspruch der betroffenen Person gegen den Verantwortlichen, ihm zu bestätigen, ob ihn betreffende personenbezogene Daten verarbeitet werden. Hinsichtlich der Videoaufnahme vom 23.4.2024 wurde diese Auskunft erteilt, weil das Video beschrieben wurde. Soweit darüber hinaus ein weiterer Anspruch auf Auskunft der Informationen nach Art. 15 Abs. 1 Hs. 2 DS-GVO und nach Art. 15 Abs. 3 DS-GVO ein Anspruch auf Zurverfügungstellung einer Kopie bestehen können, wurde dies nicht beantragt.

LG Bochum Urt. v. 6.3.2025 – 5 O 155/24

Ein Auskunftsanspruch der Kl. ergibt sich nicht aus Art. 15 DS-GVO. Ob es sich bei der Spielhistorie um personenbezogene Daten iSd Art. 15 DS-GVO handelt, bedarf vorliegend keiner Entscheidung, denn jedenfalls ist der Auskunftsanspruch rechtsmissbräuchlich. Die Bekl. kann die begehrte Auskunft daher verweigern, Art. 12 Abs. 5 S. 2 lit. b DS-GVO. Gem. Art. 12 Abs. 5 S. 2 DS-GVO kann der Auskunftsverpflichtete die Auskunft bei offenkundig unbegründeten oder exzessiven Anträgen verweigern, wobei auch andere rechtsmissbräuchliche Anträge von der Vorschrift erfasst sind, was sich aus dem Wort „insbesondere“ ergibt. Ob ein Antrag im konkreten Einzelfall rechtsmissbräuchlich ist, ist durch Auslegung zu ermitteln, wobei insb. die Erwägungsgründe der DS-GVO heranzuziehen sind. Denn aus den Erwägungsgründen ergibt sich der eigentliche Schutzzweck der DS-GVO. Hinsichtlich des Auskunftsanspruchs aus Art. 15 DS-GVO ergibt sich aus dem 63. Erwägungsgrund DS-GVO, dass der Sinn und Zweck des Art. 15 DS-GVO ist, dem Betroffenen die einfache Möglichkeit zugänglich zu machen, sich der Verarbeitung der sie betreffenden Daten bewusst zu werden und die Rechtmäßigkeit dieser Verarbeitung überprüfen zu können. Dabei soll die Auskunft auch gerade dazu dienen, der betroffenen Person die weiteren Rechte auf Berichtigung, Löschung und Einschränkung der Verarbeitung zu ermöglichen. Die mit der Klage begehrte Auskunft ist vor diesem Hintergrund als rechtsmissbräuchlich anzusehen. Nach der Überzeugung des Gerichts verfolgt die Kl. mit ihrem Auskunftsanspruch den Zweck, sich zunächst Informationen bzw. Beweismittel für einen etwaigen Rückforderungsanspruch zu verschaffen. Sie verfolgt daher datenschutzfremde Zwecke. Der Auskunftsanspruch dient gerade nicht dem Zweck, zu überprüfen, ob die Bekl. die personenbezogenen Daten der Kl. in zulässigerweise verarbeitet. Der Zweck, Daten im Wege der Auskunft zwecks Bezifferung eines möglichen Rückzahlungsanspruchs zu verlangen, ist nicht vom Schutzzweck der DS-GVO erfasst. Zwar macht die Kl. geltend, sie wolle sich mit dem Auskunftsanspruch Gewissheit über die Rechtmäßigkeit der Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten bei der Bekl. verschaffen. Von diesem Beweggrund ist das Gericht jedoch nicht überzeugt. Dieses Vorbringen findet keinen (weiteren) Niederschlag in dem Vorbringen oder dem prozessualen Verhalten der Kl. Ein über dieses Vorbringen hinausgehendes, ehrliches Interesse der Kl. an den vorgenannten Erwägungen vermochte das Gericht nicht zu erkennen. Für das Gericht entsteht – mangels weitergehenden Vortrags – der Eindruck, dass dieses Vorbringen lediglich in Kenntnis des 63. Erwägungsgrund DS-GVO vorgetragen worden ist und es der Kl. tatsächlich nur um die Verschaffung von Informationen zwecks Geltendmachung eines möglichen Zahlungsantrags geht. Diese Überzeugung ergibt sich für das Gericht insbesondere auch aus dem Umstand, dass die Kl. nicht einmal die ihr zumutbaren und leicht vorzutragenden Tatsachen vorträgt und somit einer substantiierten Darlegung schuldig bleibt. Würde es der Kl. tatsächlich ernsthaft auch darum gehen, sich der Verarbeitung der sie betreffenden Daten bewusst werden zu können und die Rechtmäßigkeit dieser Verarbeitung überprüfen zu können, hätte sie jedenfalls die grundlegenden Umstände ihres Spielverhaltens darlegen können und müssen. Dem ist die Kl. trotz mehrfachen, ausdrücklichen Hinweises der Bekl. nicht nachgekommen. Das Gericht hat daher insgesamt den Eindruck, dass es der Kl. lediglich um die Erforschung eines möglichen Anspruchs auf Rückforderung erlittener Verluste infolge Onlineglücksspiels geht.

NEU LG Dortmund Urt. v. 7.3.2025 – 3 O 496/23

Ein (weitergehender) Auskunftsanspruch des Kl. über das Scoring-Verfahren der Bekl. besteht gleichfalls nicht, da ein etwaiger Anspruch jedenfalls erfüllt ist. Der Auskunftsanspruch nach Art. 15 Abs. 1 lit. h DS-GVO betrifft nur die Fälle einer automatisierten Entscheidungsfindung gem. Art. 22 Abs. 1 u. Abs. 4 DS-GVO. Wie bereits dargelegt, hat der Kl. allerdings nicht vorgetragen, einer derartigen ausschließlich automatisierten Entscheidungsfindung, die ihm ggü. rechtliche Wirkung entfaltet oder ihn in ähnlicher Weise erheblich beeinträchtigt, zu unterliegen. Auskunft über die bei ihr über den Kl. gespeicherten Daten hat die Bekl. mit Übersendung der Mitteilung gem. Art. 15 DS-GVO v. 29.6.2023 in ausreichender Weise erteilt. Ein weitergehender Anspruch auf Erteilung einer Auskunft über das konkrete Berechnungsverfahren beim Scoring und den zugrundeliegenden Algorithmen besteht schon nach dem Wortlaut des Art. 15 Abs. 1 lit. h DS-GVO nicht. Die Bekl. beruft sich zulässigerweise auf ihr Geschäftsgeheimnis (Art. 15 Abs. 4 DS-GVO).

NEU LG Dortmund Urt. v. 7.3.2025 – 3 O 495/23

Wie LG Dortmund Urt. v. 7.3.2025 – 3 O 496/23.

NEU LAG Hessen Beschl. v. 11.3.2025 – 10 Ta 16/25

Erfüllt iSd § 362 Abs. 1 BGB ist ein Auskunftsanspruch grds. dann, wenn die Angaben nach dem erklärten Willen des Schuldners die Auskunft im geschuldeten Gesamtumfang darstellen. Wird die Auskunft in dieser Form erteilt, steht ihre etwaige inhaltliche Unrichtigkeit einer Erfüllung nicht entgegen. Der Verdacht, dass die erteilte Auskunft unvollständig oder unrichtig ist, kann einen Anspruch auf Auskunft in weitergehendem Umfang nicht begründen. Wesentlich für die Erfüllung des Auskunftsanspruchs ist daher die – ggf. konkludente – Erklärung des Auskunftsschuldners, dass die Auskunft vollständig ist. Eine Zwangsmittelfestsetzung erfolgt m. a. W. auch dann, wenn die erteilte Auskunft nicht ernst gemeint, von vornherein unglaubhaft oder unvollständig ist. Nach diesen Grundsätzen ist die Auskunftsverpflichtung erfüllt worden. Nach dem erklärten Willen der Schuldnerin sind alle Aspekte des Auskunftsbegehrens „abgearbeitet“ worden. Sie hat damit eine „Vollständigkeitserklärung“ abgegeben. Die Auskünfte sind nicht offenkundig widersprüchlich oder lückenhaft.

BFH Urt. v. 11.3.2025 – IX R 34/21 = ZD 2025, 484 (Ls.)

Daraus ergibt sich, dass es für die Qualifikation als personenbezogene Daten --anders als das FG meint-- weder eines „Hebens" in Form eines Interpretationsakts noch der Absicht des Verantwortlichen, eine personenbezogenen Angabe unter einer spezifischen, personenbezogenen (Feld-)Bezeichnung zu speichern, bedarf. Eine solche Einschränkung steht nicht im Einklang mit den Vorgaben der DS-GVO, die von einem weiten Begriffsverständnis ausgeht. Auch die in den Papierakten enthaltenen personenbezogenen Daten sind dem Grunde nach von dem Auskunftsanspruch umfasst. Der Senat kann dahinstehen lassen, ob die bei dem FA geführten Papierakten teilweise automatisiert sind, weil sie zum Beispiel über die elektronische Datenverarbeitung auffindbar sind. Hierzu hat das FG keine Feststellungen getroffen. Jedenfalls aber sind die personenbezogenen Daten vorliegend in einem Dateisystem iSv Art. 2 Abs. 1, Art. 4 Nr. 6 DS-GVO gespeichert, weil die Papierakten über Namen/Steuernummer, Steuerart et cetera und regelmäßig chronologisch geordnet sind. Zutreffend hat das FG zwar ausgeführt, dass der Kl. auf der Grundlage von Art. 15 DS-GVO keine Übersicht über die historischen Veränderungen „von Bescheid zu Bescheid" erhalten kann. Dabei handelt es sich nicht um ein personenbezogenes Datum, sondern das FA müsste eine solche Übersicht selbst erst erstellen. Das wäre allerdings – bei Bedarf – Aufgabe des Steuerpflichtigen. Soweit der Kl. wissen möchte, „wie Schätzungen zustande gekommen sind", kann er sich ebenfalls nicht auf Art. 15 DS-GVO stützen. Sein Auskunftsrecht erfasst allenfalls die den Schätzungen zugrundeliegenden Daten, soweit es sich dabei um seine Person betreffende personenbezogene Daten handelt. Die Auskunft v. 17.12.2019 enthält allerdings nicht sämtliche nach Art. 15 Abs. 1 lit. a bis lit. h DS-GVO erforderlichen Daten. Der Verweis des FA und des FG auf die „Allgemeine Informationen zur Umsetzung der datenschutzrechtlichen Vorgaben der Artikel 12 bis 14 der DS-GVO in der Steuerverwaltung" trägt nicht. Insoweit verweist das FG auf die Fassung v. 20.10.2020, welche dem Kl. – nach Klageeinreichung – übergeben worden sein soll; dem Bescheid v. 17.12.2019 war die damals gültige Fassung des Informationsschreibens als Anlage beigefügt. In dem genannten Schreiben sind allerdings nur allgemeine Angaben enthalten, die nicht auf den Kl. bezogen sind und in keinem Zusammenhang mit seinem Auskunftsbegehren stehen. ZB wird dort unter 6. ausgeführt, unter welchen Voraussetzungen Daten an Dritte weitergegeben werden dürfen. Nach Art. 15 Abs. 1 lit. c DS-GVO muss jedoch angegeben werden, wem ggü. Daten offengelegt wurden oder noch offengelegt werden (Empfänger oder Empfängerkategorien). Schließlich kann der Senat mangels Feststellungen die Annahme des FG nicht nachvollziehen, Informationen über die Datenherkunft würden nicht systematisch vermerkt. Rechtsfehlerhaft geht das FG davon aus, Art. 13 Abs. 4 DS-GVO schränke die Auskunftspflicht ein, soweit die Informationen dem Betroffenen bereits bekannt seien. Art. 13 Abs. 4 DS-GVO gilt nicht für den Auskunftsanspruch nach Art. 15 DS-GVO, denn die Norm bezieht sich eindeutig auf die Abs. 1, Abs. 2 und Abs. 3 des Art. 13 DS-GVO. Selbst wenn die betreffenden Daten dem Kl. bekannt wären, würde das nach der Rspr. des BGH den Auskunftsanspruch nicht ausschließen. Wenn zudem das FG eine „anlassfreie datenschutzrechtliche Auskunft" zulasten des Kl. in die Abwägung nach § 32c Abs. 3 AO einbezieht, widerspricht das im Kern der Rspr. des EuGH. Denn der Anspruch auf Zurverfügungstellung einer Kopie der personenbezogenen Daten setzt keine Begründung voraus und besteht auch dann, wenn der Antrag mit einem anderen als den in Erwägungsgrund 63 DS-GVO genannten Zwecken begründet wird. Die Darlegungslast für das Vorliegen der Ausschlussgründe trägt jedoch der Verantwortliche. Im Rahmen des Art. 15 Abs. 4 DS-GVO bedürfte es der Nennung eines konkreten Sachverhaltes, anhand dessen geprüft werden könnte, ob durch die Auskunftserteilung tatsächlich die Rechte und Freiheiten anderer Personen beschränkt werden würde. Nur der Verantwortliche ist kraft Sachnähe in der Lage vorzutragen, welche konkreten personenbezogen Daten nicht herausgegeben werden können, ohne dass schützenswerte Interessen Dritter tangiert werden. Nur dann ist den Gerichten die notwendige Einzelfallabwägung überhaupt möglich. Art. 15 Abs. 3 S. 1 DS-GVO gewährt keinen ggü. Art. 15 Abs. 1 DS-GVO eigenständigen Anspruch gegen den Verantwortlichen auf Zurverfügungstellung von Dokumenten mit personenbezogenen Daten. Nach Art. 15 Abs. 3 S. 1 DS-GVO stellt der Verantwortliche der betroffenen Person eine Kopie der personenbezogenen Daten, die Gegenstand der Verarbeitung sind, zur Verfügung. Durch die Rechtsprechung des EuGH ist geklärt, dass Art. 15 DS-GVO nicht dahin auszulegen ist, dass er in seinem Abs. 3 S. 1 ein anderes Recht als das in seinem Abs. 1 vorgesehene gewährt. Im Übrigen bezieht sich der Begriff „Kopie" nicht auf ein Dokument als solches, sondern auf die personenbezogenen Daten, die es enthält und die vollständig sein müssen. Die Kopie muss daher alle personenbezogenen Daten enthalten, die Gegenstand der Verarbeitung sind. Der Anspruch auf Zurverfügungstellung einer Kopie der personenbezogenen Daten setzt keine Begründung voraus, weshalb es auch nicht entgegensteht, wenn er mit anderen als den in Erwägungsgrund 63 S. 1 DS-GVO genannten Zwecken begründet wird. Nur wenn die Zurverfügungstellung einer Kopie unerlässlich ist, um der betroffenen Person die wirksame Ausübung der ihr durch die DS-GVO verliehenen Rechte zu ermöglichen, wobei insoweit die Rechte und Freiheiten anderer zu berücksichtigen sind, besteht nach Art. 15 Abs. 3 S. 1 DS-GVO ein Anspruch darauf, eine Kopie von Auszügen aus Dokumenten oder gar von ganzen Dokumenten oder auch von Auszügen aus Datenbanken zu erhalten. Hierfür besteht jedoch keine generelle Vermutung. Vielmehr obliegt es der betroffenen Person, darzulegen, dass die Kopie der personenbezogenen Daten sowie die Mitteilung der Informationen nach Art. 15 Abs. 1 lit. a bis lit. h DS-GVO für die Wahrnehmung der ihr durch die DS-GVO verliehenen Rechte nicht genügt. Begehrt die betroffene Person die Zurverfügungstellung von Kopien von Dokumenten mit ihren personenbezogenen Daten, muss sie darlegen, welche ihr durch die DS-GVO verliehenen Rechte sie auszuüben gedenkt und aus welchen Gründen die Zurverfügungstellung von Kopien von Akten mit personenbezogenen Daten hierfür unerlässlich ist. Andernfalls liefe das durch den EuGH aufgestellte Regel-Ausnahme-Prinzip ins Leere. Denn nach der Rechtsprechung des EuGH ist der Anspruch nach Art. 15 Abs. 1 und Abs. 3 DS-GVO grundsätzlich auf die Zurverfügungstellung einer Kopie der verarbeiteten personenbezogenen Daten der betroffenen Person gerichtet. Wenn dies für die Wahrnehmung der Rechte aus der DS-GVO nicht genügt, kann ausnahmsweise ein Anspruch auf eine (auszugsweise) Kopie der Quelle, in der die personenbezogenen Daten verarbeitet sind, bestehen. Einer entsprechenden Vermutung der Unerlässlichkeit bedarf es im Übrigen auch nicht, um einen effektiven Datenschutz zu gewährleisten. Regelmäßig genügt es für die Wahrnehmung der durch die DS-GVO verliehenen Rechte, wenn die betroffene Person Kenntnis von den über sie verarbeiteten personenbezogenen Daten erlangt und ihr die Informationen nach Art. 15 Abs. 1 lit. a bis lit. h DS-GVO mitgeteilt werden. Insbesondere durch die Mitteilung, welche personenbezogenen Daten verarbeitet werden und zu welchem Zweck diese Verarbeitung erfolgt, ist die betroffene Person bereits regelmäßig in der Lage, die Richtigkeit der personenbezogenen Daten und die Rechtmäßigkeit deren Verarbeitung zu überprüfen. Diesen Maßstäben wird die angefochtene Entscheidung nicht gerecht. Soweit das FG – im Hinblick auf die Ausführungen des FA im Schreiben v. 17.12.2019 – ausgeführt hat, es genüge, wenn sich der Betroffene aufgrund eines eingeräumten Online-Zugriffs (Elster-Portal) selbst eine Kopie erstellen könne, berücksichtigt dies, dass die Form der Auskunftserteilung grds. nach § 32d Abs. 1 AO im pflichtgem.en Ermessen des FA steht. Zwar hat nach Art. 15 Abs. 3 DS-GVO der Verantwortliche eine (elektronische) Kopie der personenbezogenen Daten und unter gewissen Umständen auch der Quellen, in denen solche Daten verarbeitet wurden, zur Verfügung zu stellen. Nach dem Erwägungsgrund 63 S. 4 DS-GVO sollte jedoch der Verantwortliche nach Möglichkeit den Fernzugang zu einem sicheren System bereitstellen können, der der betroffenen Person direkten Zugang zu ihren personenbezogenen Daten ermöglichen würde. Ob das Elster-Portal diesen Anforderungen entspricht, vermag der Senat mangels ausreichender Feststellungen des FG nicht zu beurteilen. Was die Übersendung von Kopien nicht nur der personenbezogenen Daten, sondern ganzer Dokumente betrifft, hat es das FG zudem unterlassen, die erforderlichen Feststellungen für eine abschließende Beurteilung zu treffen. Es fehlt an Feststellungen, ob und inwiefern der Kl. geltend gemacht hat, dass die begehrten Kopien für ihn unerlässlich sind, um ihm die wirksame Ausübung der ihm durch die DS-GVO verliehenen Rechte zu ermöglichen. Der Kl. muss dazu vortragen, dass und warum die Kopie der personenbezogenen Daten sowie die Mitteilung der Informationen nach Art. 15 Abs. 1 lit. a bis lit. h DS-GVO nicht für die Wahrnehmung der ihm durch die DS-GVO verliehenen Rechte genügt. Rechtsfehlerfrei hat das FG dagegen entschieden, dass der vom Kl. geltend gemachte Anspruch auf Akteneinsicht sich nicht aus Art. 15 DS-GVO ergibt. Das Auskunftsrecht in Art. 15 DS-GVO ist nicht mit dem Akteneinsichtsrecht identisch. Denn die DS-GVO sieht keinen Anspruch auf Akteneinsicht vor. Soweit der Kl. einen Anspruch auf Akteneinsicht aus Art. 15 DS-GVO herleiten möchte, enthält diese Vorschrift lediglich einen Auskunftsanspruch ggü. dem für die Verarbeitung der personenbezogenen Daten Verantwortlichen. Ebenso beinhaltet Art. 15 DS-GVO keinen Anspruch auf Akteneinsicht als "Weniger" zum Anspruch auf Zurverfügungstellung einer Kopie der personenbezogenen Daten beziehungsweise ausnahmsweise unter bestimmten Umständen auf Zurverfügungstellung der Quellen, in denen die personenbezogenen Daten verarbeitet wurden. Vielmehr handelt es sich bei der Gewährung von Akteneinsicht um ein Aliud. Während das Recht auf Akteneinsicht die temporäre Möglichkeit zur Einsicht in die gesamte Verwaltungsakte beinhaltet, betrifft Art. 15 DS-GVO nicht die gesamte Verwaltungsakte, sondern ist auf die dauerhafte Überlassung der darin enthaltenen personenbezogenen Daten und nur ausnahmsweise unter bestimmten Umständen auf die Überlassung von Auszügen von Verwaltungsakten gerichtet. Daran gemessen hat das FG einen Anspruch auf Akteneinsicht aus Art. 15 DS-GVO zutreffend verneint. Art. 15 Abs. 1 DS-GVO ermöglicht nicht die Einsicht in Verwaltungsakten und damit die in ihnen enthaltenen Verwaltungsdokumente in Abschrift oder im Original. Vielmehr hat das FA als Verantwortlicher lediglich eine (elektronische) Kopie der personenbezogenen Daten und unter gewissen Umständen auch der Quellen, in denen solche Daten verarbeitet wurden, zur Verfügung zu stellen.

BFH Urt. v. 11.3.2025 – IX R 23/22 = ZD 2026, 36 mAnm Schmittmann

Ein Akteneinsichtsrecht kann daher nicht auf Art. 15 Abs. 1 und Abs. 3 DS-GVO gestützt werden, so dass der Rechtsweg zu den Finanzgerichten nicht aus § 32i Abs. 2 AO abgeleitet werden kann. Das FG ist zu Unrecht davon ausgegangen, dass die in den seit August 2014 elektronisch geführten Akten des Bekl. enthaltenen Volltextdokumente nicht dem Schutzbereich der DS-GVO unterliegen und die darin enthaltenen personenbezogenen Daten nicht vom Auskunftsanspruch erfasst sind. Entgegen der Auffassung des FG und des Beklagten sind auch interne Vorgänge und sämtlicher Schriftverkehr erfasst, der personenbezogene Daten enthält. Personenbezogene Daten liegen unabhängig davon vor, ob der Verantwortliche, das heißt der Bekl., sie „gehoben" oder in einem Dateisystem gespeichert hat. Die Auskunft des Bekl. v. 16.12.2019 ist daher insoweit unvollständig, als diese ausdrücklich bereits gewechselten Schriftverkehr, interne Vermerke und interne Stellungnahmen sowie Stellungnahmen anderer Steuerpflichtiger ausnimmt. Art. 15 Abs. 3 S. 1 DS-GVO gewährt keinen ggü. Art. 15 Abs. 1 DS-GVO eigenständigen Anspruch gegen den Verantwortlichen auf Zurverfügungstellung von Dokumenten mit personenbezogenen Daten. Nach Art. 15 Abs. 3 S. 1 DS-GVO stellt der Verantwortliche der betroffenen Person eine Kopie der personenbezogenen Daten, die Gegenstand der Verarbeitung sind, zur Verfügung. Durch die Rspr. des EuGH ist geklärt, dass Art. 15 DS-GVO nicht dahin auszulegen ist, dass er in seinem Abs. 3 S. 1 ein anderes Recht als das in seinem Abs. 1 vorgesehene gewährt. Im Übrigen bezieht sich der Begriff „Kopie" nicht auf ein Dokument als solches, sondern auf die personenbezogenen Daten, die es enthält und die vollständig sein müssen. Die Kopie muss daher alle personenbezogenen Daten enthalten, die Gegenstand der Verarbeitung sind. Der Anspruch auf Zurverfügungstellung einer Kopie der personenbezogenen Daten setzt keine Begründung voraus, weshalb es auch nicht entgegensteht, wenn er mit anderen als den in Erwägungsgrund 63 S. 1 DS-GVO genannten Zwecken begründet wird. Nur wenn die Zurverfügungstellung einer Kopie unerlässlich ist, um der betroffenen Person die wirksame Ausübung der ihr durch die DS-GVO verliehenen Rechte zu ermöglichen, wobei insoweit die Rechte und Freiheiten anderer zu berücksichtigen sind, besteht nach Art. 15 Abs. 3 S. 1 DS-GVO ein Anspruch darauf, eine Kopie von Auszügen aus Dokumenten oder gar von ganzen Dokumenten oder auch von Auszügen aus Datenbanken zu erhalten. Hierfür besteht jedoch keine generelle Vermutung. Vielmehr obliegt es der betroffenen Person darzulegen, dass die Kopie der personenbezogenen Daten sowie die Mitteilung der Informationen nach Art. 15 Abs. 1 lit. a bis h DS-GVO für die Wahrnehmung der ihr durch die DS-GVO verliehenen Rechte nicht genügt. Begehrt die betroffene Person die Zurverfügungstellung von Kopien von Dokumenten mit ihren personenbezogenen Daten, ist es an ihr zu benennen, welche ihr durch die DS-GVO verliehenen Rechte sie auszuüben gedenkt und darzulegen, aus welchen Gründen die Zurverfügungstellung von Kopien von Akten mit personenbezogenen Daten hierfür unerlässlich ist. Andernfalls liefe das durch den EuGH aufgestellte Regel-Ausnahme-Prinzip ins Leere. Denn nach der Rspr. des EuGH ist der Anspruch nach Art. 15 Abs. 1 und Abs. 3 DS-GVO grds. auf die Zurverfügungstellung einer Kopie der verarbeiteten personenbezogenen Daten der betroffenen Person gerichtet. Wenn dies für die Wahrnehmung der Rechte aus der DS-GVO nicht genügt, kann ausnahmsweise ein Anspruch auf eine (auszugsweise) Kopie der Quelle, in der die personenbezogenen Daten verarbeitet sind, bestehen. Einer entsprechenden Vermutung der Unerlässlichkeit bedarf es im Übrigen auch nicht, um einen effektiven Datenschutz zu gewährleisten. Regelmäßig genügt es für die Wahrnehmung der durch die DS-GVO verliehenen Rechte, wenn die betroffene Person Kenntnis von den über sie verarbeiteten personenbezogenen Daten erlangt und ihr die Informationen nach Art. 15 Abs. 1 lit. a bis lit. h DS-GVO mitgeteilt werden. Insbesondere durch die Mitteilung, welche personenbezogenen Daten verarbeitet werden und zu welchem Zweck diese Verarbeitung erfolgt, ist die betroffene Person bereits regelmäßig in der Lage, die Richtigkeit der personenbezogenen Daten und die Rechtmäßigkeit deren Verarbeitung zu überprüfen. Die DS-GVO sieht keinen Anspruch auf Akteneinsicht vor. Soweit der Kl. einen Anspruch auf Akteneinsicht aus Art. 15 DS-GVO herleiten möchte, enthält diese Vorschrift lediglich einen Auskunftsanspruch ggü. dem für die Verarbeitung der personenbezogenen Daten Verantwortlichen. Ebenso beinhaltet Art. 15 DS-GVO keinen Anspruch auf Akteneinsicht als „Weniger" zum Anspruch auf Zurverfügungstellung einer Kopie der personenbezogenen Daten beziehungsweise ausnahmsweise unter bestimmten Umständen auf Zurverfügungstellung der Quellen, in denen die personenbezogenen Daten verarbeitet wurden. Vielmehr handelt es sich bei der Gewährung von Akteneinsicht um ein Aliud. Das Akteneinsichtsrecht beruht auf dem Grundsatz des rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) und soll den Einsichtnehmenden in die Lage versetzen, die Grundlagen einer Verwaltungsentscheidung nachzuvollziehen. Das Auskunftsrecht dient demggü. dazu, dass sich jede natürliche Person vergewissern kann, dass sie betreffende personenbezogene Daten richtig sind und in zulässiger Weise verarbeitet werden. Während das Recht auf Akteneinsicht die temporäre Möglichkeit zur Einsicht in die gesamte Verwaltungsakte beinhaltet, betrifft Art. 15 DS-GVO nicht die gesamte Verwaltungsakte, sondern ist auf die dauerhafte Überlassung der darin enthaltenen personenbezogenen Daten und nur ausnahmsweise unter bestimmten Umständen auf die Überlassung von Auszügen von Verwaltungsakten gerichtet. Daran gemessen hat das FG einen Anspruch auf Akteneinsicht aus Art. 15 DS-GVO zutreffend verneint. Art. 15 Abs. 1 DS-GVO ermöglicht nicht die Einsicht in Verwaltungsakten und damit die in ihnen enthaltenen Verwaltungsdokumente in Abschrift oder im Original. Vielmehr hat der Beklagte als Verantwortlicher lediglich eine (elektronische) Kopie der personenbezogenen Daten und unter gewissen Umständen auch der Quellen, in denen solche Daten verarbeitet wurden, zur Verfügung zu stellen. Entgegen der Auffassung des FG kann sich der Bekl. zur Begrenzung des Auskunftsrechts zudem nicht darauf berufen, dass der Kl. über die begehrten Informationen bereits verfügt. Anders als Art. 13 Abs. 4 DS-GVO und Art. 14 Abs. 5 lit. a DS-GVO betreffend die Mitteilungspflichten sieht Art. 15 DS-GVO keine Einschränkung des Auskunftsrechts vor, wenn die betroffene Person bereits über die Daten verfügt. Lediglich in Fällen einer exzessiven Antragstellung kommt eine Beschränkung nach Art. 12 Abs. 5 DS-GVO in Betracht. Anhaltspunkte, dass im Streitfall ein exzessiver Antrag vorliegt, fehlen. Auch sieht das nationale Recht keinen entsprechenden Ausschlussgrund für die nach § 32c AO iVm Art. 15 Abs. 1 DS-GVO zu erteilende Auskunft vor. Eine solcher ergibt sich insb. nicht aus § 32c Abs. 1 Nr. 1 AO iVm § 32a Abs. 1 S. 1 AO und § 32b Abs. 1 S. 1 AO. Das Recht auf Auskunft der betroffenen Person ggü. einer Finanzbehörde gem. Art. 15 DS-GVO besteht danach nicht, soweit die betroffene Person nach § 32a Abs. 1 AO oder nach § 32b Abs. 1 oder 2 AO nicht zu informieren ist. Gem. § 32a Abs. 1 AO besteht die Pflicht der Finanzbehörde zur Information der betroffenen Person gem. Art. 13 Abs. 3 DS-GVO ergänzend zu der in Art. 13 Abs. 4 DS-GVO genannten Ausnahme in den Nrn. 1 bis 4 der Vorschrift näher geregelten Fällen nicht. § 32b Abs. 1 S. 1 AO besagt, dass die Pflicht der Finanzbehörde zur Information der betroffenen Person gem. Art. 14 Abs. 12 und 4 DS-GVO ergänzend zu den in Art. 14 Abs. 5 DS-GVO genannten Ausnahmen in den in den Nrn. 1 und 2 der Vorschrift näher ausgeführten Fällen nicht besteht. Weder § 32a Abs. 1 Nr. 1 bis 4 AO noch § 32b Abs. 1 S. 1 Nr. 1 und 2 AO regeln dabei den Fall, dass der Betroffene über die Informationen bereits verfügt. Dieser Tatbestand findet sich allein in Art. 13 Abs. 4 DS-GVO und Art. 14 Abs. 5 lit. a DS-GVO. Die Erwähnung der Art. 13 Abs. 4 DS-GVO und Art. 14 Abs. 5 DS-GVO in § 32a und § 32b AO lässt entgegen der Auffassung des Beklagten und des FG nicht den Schluss zu, dass gem. § 32c Abs. 1 Nr. 1 AO die Auskunftserteilung über die ausdrücklich in § 32a Abs. 1 Nr. 1 bis 4 AO bzw. § 32b Abs. 1 S. 1 Nr. 1 und 2 AO geregelten Fälle hinaus auch dann ausgeschlossen sein soll, wenn der Betroffene bereits über die Informationen verfügt. Eine solche weite Auslegung steht nicht im Einklang mit Art. 23 DS-GVO, da eine solche Maßnahme nicht die in Art. 23 Abs. 1 lit. a bis lit. j DS-GVO genannten Gesichtspunkte sicherstellen würde.

BFH Urt. v. 11.3.2025 – IX R 24/22 = ZD 2025, 484 (Ls.)

Daraus ergibt sich, dass es für die Qualifikation als auskunftspflichtige personenbezogene Daten abweichend zur Rechtsansicht der Vorinstanz weder eines „Hebens" in Form eines Interpretationsaktes noch der Absicht des Verantwortlichen, eine personenbezogene Angabe in einem spezifischen, personenbezogenen Feld zu speichern, bedarf. Der Anspruch aus Art. 15 DS-GVO bezieht sich auch auf interne Vermerke, Aktennotizen, Bearbeitungs- und Geschäftsgangvermerke und interne Kommunikation. Denn auch diese Unterlagen können personenbezogene Daten enthalten. Das FG ist daher zu Unrecht davon ausgegangen, dass die in den Akten des Bekl. enthaltenen Volltextdokumente nicht dem Schutzbereich der DS-GVO unterliegen und die darin enthaltenen personenbezogenen Daten nicht vom Auskunftsanspruch erfasst sind. Entgegen der Auffassung des FG und des Bekl. sind auch interne Vorgänge und sämtlicher Schriftverkehr erfasst, die personenbezogene Daten enthalten. Personenbezogene Daten liegen unabhängig davon vor, ob der Verantwortliche, das heißt der Bekl., sie „gehoben" oder in einem Dateisystem gespeichert hat. Die Auskunft des Bekl. mit den Schreiben v. 17.12.2019 und v. 16.12.2021 ist daher insoweit unvollständig, als diese ausdrücklich bereits gewechselten Schriftverkehr, interne Vermerke und interne Stellungnahmen sowie Stellungnahmen anderer Steuerpflichtiger ausnimmt. Anknüpfend an den vorgenannten Rechtsfehler hat das FG es ebenso fehlerhaft unterlassen zu prüfen, ob der Kl. einen Anspruch auf Zurverfügungstellung von Kopien personenbezogener Daten gem. Art. 15 Abs. 3 DS-GVO hat. Art. 15 Abs. 3 S. 1 DS-GVO gewährt keinen ggü. Art. 15 Abs. 1 DS-GVO eigenständigen Anspruch gegen den Verantwortlichen auf Zurverfügungstellung von Dokumenten mit personenbezogenen Daten. Nach Art. 15 Abs. 3 S. 1 DS-GVO stellt der Verantwortliche der betroffenen Person eine Kopie der personenbezogenen Daten, die Gegenstand der Verarbeitung sind, zur Verfügung. Durch die Rspr. des EuGH ist geklärt, dass Art. 15 DS-GVO nicht dahin auszulegen ist, dass er in seinem Abs. 3 S. 1 ein anderes Recht als das in seinem Abs. 1 vorgesehene gewährt. Im Übrigen bezieht sich der Begriff „Kopie" nicht auf ein Dokument als solches, sondern auf die personenbezogenen Daten, die es enthält und die vollständig sein müssen. Die Kopie muss daher alle personenbezogenen Daten enthalten, die Gegenstand der Verarbeitung sind. Der Anspruch auf Zurverfügungstellung einer Kopie der personenbezogenen Daten setzt keine Begründung voraus, weshalb es auch nicht entgegensteht, wenn er mit anderen als den in Erwägungsgrund 63 S. 1 DS-GVO genannten Zwecken begründet wird. Nur wenn die Zurverfügungstellung einer Kopie unerlässlich ist, um der betroffenen Person die wirksame Ausübung der ihr durch die DS-GVO verliehenen Rechte zu ermöglichen, wobei insoweit die Rechte und Freiheiten anderer zu berücksichtigen sind, besteht nach Art. 15 Abs. 3 S. 1 DS-GVO ein Anspruch darauf, eine Kopie von Auszügen aus Dokumenten oder gar von ganzen Dokumenten oder auch von Auszügen aus Datenbanken zu erhalten. Hierfür besteht jedoch keine generelle Vermutung. Vielmehr obliegt es der betroffenen Person, darzulegen, dass die Kopie der personenbezogenen Daten sowie die Mitteilung der Informationen nach Art. 15 Abs. 1 lit. a bis lit. h DS-GVO für die Wahrnehmung der ihr durch die DS-GVO verliehenen Rechte nicht genügt. Begehrt die betroffene Person die Zurverfügungstellung von Kopien von Dokumenten mit ihren personenbezogenen Daten, muss sie darlegen, welche ihr durch die DS-GVO verliehenen Rechte sie auszuüben gedenkt und aus welchen Gründen die Zurverfügungstellung von Kopien von Akten mit personenbezogenen Daten hierfür unerlässlich ist. Andernfalls liefe das durch den EuGH aufgestellte Regel-Ausnahme-Prinzip ins Leere. Denn nach der Rspr. des EuGH ist der Anspruch nach Art. 15 Abs. 1 und Abs. 3 DS-GVO grds. auf die Zurverfügungstellung einer Kopie der verarbeiteten personenbezogenen Daten der betroffenen Person gerichtet. Wenn dies für die Wahrnehmung der Rechte aus der DS-GVO nicht genügt, kann ausnahmsweise ein Anspruch auf eine (auszugsweise) Kopie der Quelle, in der die personenbezogenen Daten verarbeitet sind, bestehen. Einer entsprechenden Vermutung der Unerlässlichkeit bedarf es im Übrigen auch nicht, um einen effektiven Datenschutz zu gewährleisten. Regelmäßig genügt es für die Wahrnehmung der durch die DS-GVO verliehenen Rechte, wenn die betroffene Person Kenntnis von den über sie verarbeiteten personenbezogenen Daten erlangt und ihr die Informationen nach Art. 15 Abs. 1 lit. a bis h DS-GVO mitgeteilt werden. Insb. durch die Mitteilung, welche personenbezogenen Daten verarbeitet werden und zu welchem Zweck diese Verarbeitung erfolgt, ist die betroffene Person bereits regelmäßig in der Lage, die Richtigkeit der personenbezogenen Daten und die Rechtmäßigkeit deren Verarbeitung zu überprüfen. Das Auskunftsrecht in Art. 15 DS-GVO ist nicht mit dem Akteneinsichtsrecht identisch. Denn die DS-GVO sieht keinen Anspruch auf Akteneinsicht vor. Soweit der Kl. einen Anspruch auf Akteneinsicht aus Art. 15 DS-GVO herleiten möchte, enthält diese Vorschrift lediglich einen Auskunftsanspruch ggü. dem für die Verarbeitung der personenbezogenen Daten Verantwortlichen. Ebenso beinhaltet Art. 15 DS-GVO keinen Anspruch auf Akteneinsicht als "Weniger" zum Anspruch auf Zurverfügungstellung einer Kopie der personenbezogenen Daten beziehungsweise ausnahmsweise unter bestimmten Umständen auf Zurverfügungstellung der Quellen, in denen die personenbezogenen Daten verarbeitet wurden. Vielmehr handelt es sich bei der Gewährung von Akteneinsicht um ein Aliud. Während das Recht auf Akteneinsicht die temporäre Möglichkeit zur Einsicht in die gesamte Verwaltungsakte beinhaltet, betrifft Art. 15 DS-GVO nicht die gesamte Verwaltungsakte, sondern ist auf die dauerhafte Überlassung der darin enthaltenen personenbezogenen Daten und nur ausnahmsweise unter bestimmten Umständen auf die Überlassung von Auszügen von Verwaltungsakten gerichtet. Daran gemessen hat das FG einen Anspruch auf Akteneinsicht aus Art. 15 DS-GVO zutreffend verneint. Art. 15 Abs. 1 DS-GVO ermöglicht nicht die Einsicht in Verwaltungsakten und damit die in ihnen enthaltenen Verwaltungsdokumente in Abschrift oder im Original. Vielmehr hat der Bekl. als Verantwortlicher lediglich eine (elektronische) Kopie der personenbezogenen Daten und unter gewissen Umständen auch der Quellen, in denen solche Daten verarbeitet wurden, zur Verfügung zu stellen. Das Recht auf Auskunft der betroffenen Person ggü. einer Finanzbehörde gem. Art. 15 DS-GVO besteht nach § 32c Abs. 1 Nr. 3 AO nicht. Das FG hat keine ausreichenden Feststellungen dazu getroffen, ob und in welchem Umfang der dem Grunde nach bestehende Anspruch auf Auskunft nach Art. 15 Abs. 1 DS-GVO ausgeschlossen ist. Rein vorsorglich wird auf die Darlegungslast des Bekl. verwiesen. Ein Auskunftsanspruch ist grds. dann erfüllt, wenn die Angaben des Auskunftsschuldners nach seinem erklärten Willen die Auskunft im geschuldeten Gesamtumfang darstellen. Wesentlich für die Erfüllung des Auskunftsanspruchs ist die –ggf. konkludente-- Erklärung des Auskunftsschuldners, dass die Auskunft vollständig ist. Die Annahme eines derartigen Erklärungsinhalts setzt voraus, dass die erteilte Auskunft erkennbar den Gegenstand des berechtigten Auskunftsbegehrens vollständig abdecken soll. Daran fehlt es beispielsweise, wenn sich der Auskunftsschuldner hinsichtlich einer bestimmten Kategorie von Auskunftsgegenständen nicht erklärt hat, etwa weil er irrigerweise davon ausgeht, er sei hinsichtlich dieser Gegenstände nicht zur Auskunft verpflichtet. Dann kann der Auskunftsberechtigte eine Ergänzung der Auskunft verlangen. Hat der Auskunftsschuldner – zumindest konkludent – erklärt, die Auskunft vollständig und zutreffend erteilt zu haben, gilt das Auskunftsbegehren als erfüllt, soweit dem FG keine Zweifel an der Richtigkeit der Vollständigkeitserklärung erwachsen. Derartige Zweifel nimmt der Senat – vergleichbar den zivilrechtlichen Regelungen zur eidesstattlichen Versicherung hinsichtlich der Rechenschafts- und Auskunftspflichten nach § 259 Abs. 2 und § 260 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs – dann an, wenn Grund zu der Annahme besteht, dass die Auskunft nicht mit der erforderlichen Sorgfalt erteilt wurde. In diesem Fall führt die Vollständigkeitserklärung nicht zum Erlöschen des Auskunftsbegehrens, und der Auskunftsberechtigte kann eine vollständige und zutreffende Auskunftserteilung unter Beachtung der erforderlichen Sorgfalt vom Auskunftsschuldner verlangen.

OLG Linz Entscheidung v. 13.3.2025 – 6R29/25i

Der Zweck dieses Auskunftsrechts liegt insb. darin, dass die betroffene Person Grundlegendes über die Verarbeitung ihrer Daten erfahren kann, insb. ob und welche Daten der Verantwortliche über sie verarbeitet und ob dies rechtmäßig geschieht. Nach dem Wortlaut des Art. 15 Abs. 1 DS-GVO hat nur die betroffene Person ein Recht auf Auskunft, welches sie geltend machen muss. Es genügt ein formloser Antrag, der schriftlich, elektronisch und auch mündlich erfolgen kann. Zur Durchsetzung dieser datenschutzrechtlichen Ansprüche können sich die Betroffenen jedoch eines Vertreters bedienen. In diesem Fall hat jedoch der Verantwortliche im Rahmen der Identitätsfeststellung sowohl die Vollmacht als auch die Identität der betroffenen Person zu prüfen. Gegenüber privaten Verantwortlichen ist die Vorlage eines urkundlichen Nachweises der Bevollmächtigung zu fordern. Der Verantwortliche hat den von einer Datenverarbeitung betroffenen Personen die Ausübung ihrer Rechte auf Auskunft, Berichtigung, Löschung, Einschränkung, Datenübertragbarkeit und Widerspruch gem. Art.12 Abs. 2 DS-GVO zu erleichtern („Erleichterungsgrundsatz“). Insb. dürfen ohne erkennbaren sachlichen Grund keine inhaltlichen oder formalen Hürden bei der Geltendmachung von Betroffenenrechten „in den Weg gelegt werden“. Damit ist gemeint, dass keine weiteren Hürden für die Informationserteilung nach Art. 13 und 14 aufgebaut werden dürfen und Mitteilungen nach Art. 15 bis 22 und 34 DS-GVO nach den gesetzlichen Voraussetzungen durchgeführt werden müssen. Sofern der Verantwortliche begründete Zweifel an der Identität des Antragstellers hat, ist dieser berechtigt, weitere Informationen über die natürliche Person anzufordern, soweit diese zur Bestätigung der Identität des Betroffenen erforderlich sind. Es dürfen aber in diesem Zusammenhang nicht zu hohe Anforderungen an die Identifikation gestellt werden. Ob „begründete Zweifel“ iSd Art. 12 Abs. 6 DS-GVO vorliegen, hat der Verantwortliche einzelfallbezogen zu entscheiden. Wie bereits ausgeführt, bietet Art. 12 Abs. 6 DS-GVO aber keine Grundlage dafür, routinemäßige Identitätsprüfungen bei der Geltendmachung von Betroffenenrechten durchzuführen. Denkbar ist etwa das Vorliegen begründeter Zweifel bei telefonischen Anfragen oder bei elektronischen Anfragen mit Absender-E-­Mail-Adressen ohne Klarnamen. Art. 12 Abs. 6 DS-GVO stellt jedenfalls kein Schriftformerfordernis für Auskunftsersuchen oder Vollmachten auf. Schriftlichkeit im Sinne einer eigenhändigen Unterschrift bzw „Unterschriftlichkeit“ wird nicht verlangt. Da kein Schriftformerfordernis iSd § 886 ABGB besteht, bedarf es auch keiner qualifizierten elektronischen Signatur iSd § 4 Abs. 1 Signatur- und Vertrauensdienstegesetzes. Auch für Bevollmächtigungen gibt Art 12 Abs. 6 DS-GVO kein Schriftformerfordernis vor, sodass mangels besonderer gesetzlicher Bestimmungen für den Bevollmächtigungsvertrag Formfreiheit besteht. Es bedarf nur eines urkundlichen Nachweises der Bevollmächtigung. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass zur Ausübung der Betroffenenrechte die DS-GVO keine konkrete Form der Identifizierung vorgibt, ein elektronisches Auskunftsersuchen nicht zwingend mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen sein muss und nichts dagegen spricht, einen Identitätsnachweis auch mit anderen Mitteln zu erbringen. Eine Ausweiskopie ist jedenfalls ein geeigneter Nachweis der Identität eines Auskunftswerbers. Soweit sich aus den Angaben eines Auskunftswerbers bereits ein hoher Grad an Verlässlichkeit hinsichtlich des Identitätsnachweises ergibt, ist von der Anforderung zusätzlicher Informationen Abstand zu nehmen. Nur wenn der Verantwortliche begründete Zweifel hat, die einzelfallbezogen darzulegen sind, kann er weitere Informationen zur Identifizierung des Antragstellers einfordern. Ein Verantwortlicher darf aber nicht generell die Vorlage eines Identitätsnachweises verlangen. Nur wenn begründete Zweifel obwalten, wäre ein begründeter „Verbesserungsauftrag“ des Verantwortlichen rechtens.

OLG Dresden Beschl. v. 18.3.2025 – 4 U 1586/22

Die Klagepartei hat auch keinen Anspruch auf Auskunft nach Art. 15 DS-GVO, da es sich bei den begehrten Informationen nicht um personenbezogene Daten iSd DS-GVO handelt. Ausgehend hiervon hat die Klagepartei keinen Anspruch auf Erteilung der mit dem Hauptantrag Ziffer 1. begehrten Informationen, gerichtet auf Auskunft über die Höhe des auslösenden Faktors für eine Beitragserhöhung in der privaten Krankenversicherung, da der auslösende Faktor einer Prämienanpassung sich nicht auf eine Person bezieht. Der BGH hat inzwischen mehrfach entschieden, dass aus Art. 15 DS-GVO weder ein Anspruch auf Übersendung der Begründungsschreiben, noch ein Anspruch auf Abschrift der Versicherungsnachträge folgt. Zwar ist Art. 15 DS-GVO in zeitlicher Hinsicht für den gesamten, von dem Auskunftsbegehren der Klagepartei umfassten Zeitraum anwendbar, weil sich die DS-GVO auch auf Verarbeitungsvorgänge bezieht, die vor dem 25.5.2018 ausgeführt wurden, wenn das Auskunftsersuchen nach diesem Datum vorgebracht wurde. Nur bei einem Teil der Informationen, die sich üblicherweise auf einem Nachtrag eines Versicherungsscheines befinden, handelt es sich aber um personenbezogene Daten iSv Art. 4 Nr.1 DS-GVO. Zu den nicht mit der Person der Klagepartei verknüpften Informationen zählen auch die Daten zum Beitragsverlauf, wie Angaben zum Zeitpunkt und zur Höhe des Alt- und Neubeitrags für jede Beitragsanpassung, zum Zeitpunkt erfolgter Tarifwechsel unter Angabe des Herkunfts- und Zieltarifs sowie erfolgter Tarifbeendigungen. Bei diesen Angaben handelt es sich nicht mehr um eine Information über die Person des Versicherungsnehmers. Denn der Erhöhungsbetrag ist nur das Ergebnis einer unter Berücksichtigung festgelegter Parameter angestellten Preisberechnung der Versicherung für einen bestimmten Tarif, die nicht unmittelbar mit der Person des Versicherungsnehmers verknüpft ist und auch keine Rückschlüsse auf dessen Person oder dessen individuellen Versicherungsvertrag zulässt. Vielmehr erfolgt die Berechnung für alle Versicherungsnehmer, die infolge bestimmter abstrakter Parameter in eine Beobachtungseinheit zusammengefasst werden, in gleicher Weise. Die Höhe einer Beitragserhöhung (oder -senkung) spiegelt nicht den individualisierten Versicherungsschutz des Versicherungsnehmers wider, sondern gibt nur Aufschluss darüber, um welchen monatlichen Differenzbetrag sich bezogen auf eine Beobachtungseinheit der Preis für eine durch den Versicherungsvertrag bzw. den fraglichen Tarif abgedeckte Vorsorge eines Versicherungsnehmers verändert hat. Aus der Angabe, welcher Beitrag für einen bestimmten Tarif zu entrichten ist, lässt sich nicht feststellen, um welchen Versicherungsnehmer es sich handelt. Die Beitragsanpassung erfolgt nicht auf der Grundlage des individuellen Vertrages oder des Verhaltens des Versicherungsnehmers, vielmehr ist maßgeblich, ob bezogen auf eine bestimmte Beobachtungseinheit es zu einer nicht nur vorübergehenden Veränderung der Rechnungsgrundlage gekommen ist, die einen bestimmten Schwellenwert überschreitet. Aus den vorstehenden Gründen stellen auch die Zeitpunkte, ab denen Beitragsanpassungen jeweils wirken, keine personenbezogenen Daten über die Person des Versicherungsnehmers dar, sondern lediglich eine Information über den Preis des jeweils von der Anpassung betroffenen Versicherungstarifs, der sich ab diesem Datum verändert hat. Eine andere Beurteilung ist auch nicht im Hinblick auf die Entscheidung des BGH v. 15.6.2021 (VI ZR 576/19) gerechtfertigt. In diesem Urteil hat der BGH angenommen, dass bei einer kapitalbildenden Lebensversicherung das Prämienkonto nicht kategorisch aus dem Anwendungsbereich des Art. 15 DS-GVO ausgeschlossen werden kann. Der Fall ist nicht vergleichbar. Denn anders als bei der hier in Rede stehenden Krankenversicherung unterliegt der Beitrag nicht einer Erhöhung in einem gesetzlich vorgesehenen formalisierten Verfahren, der für alle Versicherungsnehmer in einer Beobachtungseinheit gleichläuft. Der Verlauf einer Lebensversicherung kann sich sehr viel individueller gestalten, in dem zB der Versicherungsnehmer die Zahlungen für einen bestimmten Zeitraum aussetzt oder sich einen Teilbetrag auszahlen lässt oder weil sich die Kapitalanlage in ihrem Wert sehr unterschiedlich entwickeln kann. Es mag zwar nicht erforderlich sein, dass es durch die Daten zu einem Rückschluss auf eine konkrete Person kommen muss, weil zB auch andere Personen von dem Datum betroffen sind, jedoch sind die Höhe der Tarife und der Zeitpunkt einer Tariferhöhung oder eines Tarifwechsels – wie bereits ausgeführt – keine Daten über die in Rede stehende Person. Die Daten geben nur Auskunft darüber, welchen Preis die durch den Versicherungsvertrag verwirklichte Vorsorge dieser Person hat. Der Auskunftsanspruch aus Art. 15 Abs. 1 und Abs. 3 DS-GVO ist zwar auch gegeben, wenn er mit anderen Zwecken als den in S. 1 des 63. Erwägungsgrund DS-GVO genannten Zwecken begründet wird. Gleichwohl kann der Sinn und Zweck der Regelung nicht unberücksichtigt bleiben, auch um einer völligen Entgrenzung des Begriffs der personenbezogenen Daten vorzubeugen. Dabei darf auch nicht aus dem Blick geraten, dass die Datenschutzgrundverordnung nicht voraussetzungslose Ansprüche gewährt, sondern letztlich im Persönlichkeitsrecht einer natürlichen Person wurzelt und damit „zum Wohlergehen natürlicher Personen beitragen“ muss (Erwägungsgrund 2 DS-GVO). Die Ausübung des in Art. 15 DS-GVO vorgesehenen Auskunftsrechts ist insb. erforderlich, um es der betroffenen Person zu ermöglichen, gegebenenfalls ihr Recht auf Berichtigung, ihr Recht auf Löschung („Recht auf Vergessenwerden“) und ihr Recht auf Einschränkung der Verarbeitung sowie ihr in Art. 21 DS-GVO vorgesehenes Recht auf Widerspruch gegen die Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten oder im Schadensfall ihr in den Art. 79 und 82 DS-GVO vorgesehenes Recht auf Einlegung eines gerichtlichen Rechtsbehelfs auszuüben. Unter Art. 4 Nr. 1 DS-GVO fallen damit zwar sowohl im Kontext verwendete persönliche Informationen wie Identifikationsmerkmale (zB Name, Anschrift und Geburtsdatum, etc.), äußere Merkmale (wie Geschlecht, Augenfarbe, Größe und Gewicht) oder innere Zustände (zB Meinungen, Motive, Wünsche, Überzeugungen und Werturteile), als auch sachliche Informationen wie etwa Vermögens- und Eigentumsverhältnisse, Kommunikations- und Vertragsbeziehungen und alle sonstigen Beziehungen der betroffenen Person zu Dritten und ihrer Umwelt. Lediglich abstrakte Tarif- oder Vertragswerke wie Ablauf- oder Zieltarife eines Versicherungsunternehmens oder Tarifsteigerungen in einzelnen Vertragsbereichen haben einen solchen identifizierbaren Bezug jedoch nicht, auch wenn sie auf das Versicherungsverhältnis einer natürlichen Person Anwendung finden. Der datenschutzrechtliche Auskunftsanspruch kann jedenfalls solange nicht verjähren, wie die Daten bei dem Verantwortlichen gespeichert sind.

BGH Urt. v. 19.3.2025 – IV ZR 204/23

Ein Anspruch auf Abschriften der zum Zwecke der Beitragsanpassung übermittelten Informationen in Form von Versicherungsscheinen und Nachträgen zum Versicherungsschein, worauf der Antrag hier abzielt, folgt nicht aus Art. 15 Abs. 1, Abs. 3 DS-GVO. Wie der Senat mit Urt. v. 27.9.2023 (IV ZR 177/22) entschieden und im Einzelnen begründet hat, handelt es sich bei den Nachträgen zum Versicherungsschein in ihrer Gesamtheit nicht um personenbezogene Daten des Versicherungsnehmers.

OLG Graz Entscheidung v. 19.3.2025 – 4R52/25m

Im Prozess begehrt der Kl. in Wahrheit gar keine (schriftliche) Auskunft, sondern (bloß) eine digitale Übermittlung seiner von der Bekl. verarbeiteten Daten gem.

Art. 15 Abs. 3 DS-GVO. Die von der Bekl. im erstinstanzlichen Verfahren vorgetragenen Einwände des fehlenden Rechts auf „zusätzliche schriftliche Auskunft, wenn der Betroffene bereits Zugriff auf die Daten auf elektronischem Weg hatte“, auf „Auskunft hinsichtlich des Ergebnisses zusätzlich durchzuführender Berechnungen und Verarbeitungsvorgänge“ und auf „Auskunft hinsichtlich einer rechtlichen Würdigung“ gehen daher von vornherein ins Leere. Das gilt sinngemäß auch für den Einwand der Bekl., dass sie keine rechtliche Verpflichtung treffe, „schriftliche Datenauskünfte zu bereits im Account zur Verfügung gestellten Daten zu erteilen“; das diesbezügliche Begehren sei „offenkundig unbegründet“. Auch von „exzessiven“ Auskunftsanträgen des Kl. kann keine Rede sein: Sein einziges vorprozessuales Auskunftsbegehren beantwortete die Bekl. nicht; es steht auch gar nicht fest, dass ihr dieses zugegangen ist. Ihre Überlegungen „zur Höchstpersönlichkeit des Auskunftsrechts und des damit verbundenen erforderlichen strengeren Maßstabs bei der Prüfung der Legitimität/Authentizität desselben“ stellt die Bekl. in keinen Zusammenhang mit dem im Prozess interessierenden Datenübermittlungsanspruch des Kl., insb. bringt sie nicht vor, dass sie Zweifel an der Identität des Kl. (gehabt) hätte. IÜ steht ja gar nicht fest, dass sie das anwaltliche Aufforderungsschreiben überhaupt erhalten hat. Da der Datenübermittlungsanspruch nach der DS-GVO ein höchstpersönlicher Anspruch ist, hat das Berufungsgericht keine Bewertung des Entscheidungsgegenstandes nach § 500 Abs. 2 Z 1 ZPO vorzunehmen.

OLG Dresden Beschl. v. 24.3.2025 – 4 U 1664/24 = ZD 2025, 524

Erfüllt iSv § 362 Abs. 1 BGB ist ein Auskunftsanspruch grds. dann, wenn die Angaben nach dem erklärten Willen des Schuldners die Auskunft im geschuldeten Gesamtumfang darstellen. Wird die Auskunft in dieser Form erteilt, steht ihre etwaige inhaltliche Unrichtigkeit einer Erfüllung nicht entgegen. Der Verdacht, dass die erteilte Auskunft unvollständig oder unrichtig ist, kann einen Anspruch auf Auskunft in weitergehendem Umfang nicht begründen. Wesentlich für die Erfüllung des Auskunftsanspruchs ist daher die – ggfs. konkludente – Erklärung des Auskunftsschuldners, dass die Auskunft vollständig ist. So liegt der Fall hier, nachdem die Bekl. vorträgt, dass sie mit Schreiben v. 18.8.2022 umfassend Auskunft erteilt habe und dieses als Negativbescheinigung auslege. Bei einem solchen Erklärungsinhalt ist auch erkennbar, dass die erteilte Auskunft den Gegenstand des Auskunftsbegehrens vollständig abdecken soll. Soweit die Kl. behauptet, dass darüber hinaus noch Notizen, Telefonvermerke und sonstige gespeicherte oder aufbewahrte Informationen, die Personenbezug zu ihr hätten, existierten, kann sie daher keine Ergänzung der Auskunft von der Bekl. verlangen. Einen Anspruch gegen den Auskunftsverpflichteten auf Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung (§§ 259 Abs. 2260 Abs. 2 BGB) hat der Auskunftsberechtigte nur, falls Grund zur Annahme besteht, dass die Auskunft nicht mit der erforderlichen Sorgfalt erstellt worden ist. Solche Anhaltspunkte bestehen hier nicht. Die Kl. hat auch keinen Anspruch darauf, von der Bekl. eine Kopie ihrer personenbezogenen Daten zu erhalten, bei denen es sich nach der von der Bekl. erteilten Auskunft ausschließlich um das von ihr erstattete Sachverständigengutachten handelt. Dabei kann dahinstehen, ob mit der allein den Wortlaut des Art. 15 Abs. 3 S. 1 DS-GVO aufgreifenden Antragsformulierung „eine Kopie ihrer personenbezogenen Daten, die Gegenstand der Verarbeitung durch die Berufungsbeklagte sind“ als bloß abstrakte Nennung die Voraussetzungen eines iSv § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO hinreichend bestimmten Klageantrags erfüllt sind. Sinn und Zweck der Auskunftserteilung und Zurverfügungstellung einer Kopie gem. Art. 15 Abs. 1, Abs. 3 DS-GVO ist es, den betroffenen Personen eine Überprüfung der Datenverarbeitung zu ermöglichen. Der Kl. ist das Sachverständigengutachten vom 6.5.2020 bereits bekannt, denn sie hat es selbst eingereicht. Nach dem Schutzzweck der Norm gibt es daher keinen Anlass dafür, die Bekl. zu einer (erneuten) Zurverfügungstellung des Gutachtens zu verpflichten.

NEU LSG NRW Urt. v. 25.3.2025 – L 18 R 511/23

Über den vom Kl. geltend gemachten Anspruch nach Art. 15 Abs.1, 3 EU-DS-GVO ist vor Klageerhebung eine Verwaltungsentscheidung in Form eines Verwaltungsakts erforderlich. Während Art. 15 Abs. 1 und Abs. 2 die inhaltlichen Anforderungen an zu erteilende Auskünfte regeln, bestimmt Abs. 3 das Verfahren, nach dem solche Auskünfte zu erteilen sind. Nach Art. 15 Abs. 3 S. 1 EU-DS-GVO stellt der Verantwortliche eine Kopie der personenbezogenen Daten, die Gegenstand der Verarbeitung sind, zur Verfügung. Nicht zu entscheiden ist, in welchem Verhältnis die in Art. 15 Abs. 1 und Abs. 3 S. 1 EU-DS-GVO normierten Rechtspositionen stehen, die die von einer Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten betroffene Person ggü. dem Verantwortlichen geltend machen kann und welchen Inhalt bzw. welche Reichweite das Recht auf eine von dem Verantwortlichen zur Verfügung zu stellende Datenkopie aus Art. 15 Abs. 3 S. 1 EU-DS-GVO hat. Nach Maßgabe des materiellen Rechts der EU-DS-GVO und des nationalen Verfahrensrechts besteht jedenfalls bezüglich des Auskunftsrechts nach Art. 15 EU-DS-GVO ein Über- und Unterordnungsverhältnis der Beteiligten sowie eine gesetzliche Ermächtigung der Bekl. zur Entscheidung durch Verwaltungsakt. Will die Behörde einen Antrag auf Auskunftserteilung nach Art. 15 EU-DS-GVO iVm § 83 Abs. 2 SGB X n. F. ablehnen, hat sie hierüber durch Verwaltungsakt zu entscheiden. Nichts anderes gilt für den von dem Kl. geltend gemachten Anspruch aus Art. 15 Abs. 3 EU-DS-GVO. Die Entscheidung über die Auskunftserteilung nach Art. 15 EU-DS-GVO setzt eine Prüfung möglicher Ausschluss- und Beschränkungstatbestände, etwa nach Art. 15 Abs. 4, Art. 12 Abs. 5 S. 2 oder Art. 23 EU-DS-GVO voraus. So darf das Recht auf Erhalt einer Kopie gem. Abs. 3 die Rechte und Freiheiten anderer Personen nicht beeinträchtigen (Art. 15 Abs. 4 EU-DS-GVO). Zu einer Entscheidung durch Verwaltungsakt ist die Bekl. auch nach der ab dem 25.5.2018 geltenden Fassung des § 83 SGB X (nF) ermächtigt. Diese ergibt sich bereits aus dem Wortlaut des § 83 SGB X nF. Die Ablehnung der Auskunftserteilung bedarf nach Art. 15 EU-DS-GVO iVm § 83 Abs. 3 S. 2 SGB X n. F. keiner Begründung, soweit durch die Mitteilung der tatsächlichen und rechtlichen Gründe, auf die die Entscheidung gestützt wird, der mit der Auskunftsverweigerung verfolgte Zweck gefährdet würde. In diesem Fall ist die betroffene Person darauf hinzuweisen, dass sie sich, wenn die in § 35 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch (SGB I) genannten Stellen der Kontrolle des oder der Bundesbeauftragten unterliegen, an diesen oder diese, sonst an die nach Landesrecht für die Kontrolle des Datenschutzes zuständige Stelle wenden kann (§ 83 Abs. 3 S. 3 SGB X). Die Einschränkung der Begründungspflicht nach § 83 Abs.3 S. 2 spiegelt die Regel wider, dass die Ablehnung grundsätzlich durch einen zu begründenden Verwaltungsakt zu erfolgen hat. Mit zutreffender Begründung hat das SG im angefochten Urteil ausgeführt, dass die Bekl. (bis zum Erlass des erstinstanzlichen Urteils) keinen Verwaltungsakt erlassen hat. Der während des Berufungsverfahrens ergangene Bescheid v. 29.8.2023 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 8.2.2024, mit dem der Antrag des Kl. auf elektronische Auskunft nach Art. 15 Abs. 3 EU-DS-GVO v. 6.7.2019 abgelehnt worden ist, ist unabhängig davon, dass der Kl. sein Begehren allein mit der Leistungsklage verfolgt, nicht Gegenstand des Berufungsverfahrens geworden (§ 153 Abs. 1 iVm § 96 SGG). Diese Verwaltungsentscheidung ersetzt oder ändert keinen Verwaltungsakt. Es handelt sich um die erstmalige Entscheidung durch einen Verwaltungsakt, die Gegenstand des Klageverfahrens S 48 R 657/24 ist.

NEU FG Thüringen Urt. v. 27.3.2025 – 1 K 393/23

Die Kl. hat keinen Anspruch auf eine weitere Auskunft nach Art. 15 DS-GVO. Der Auskunftsanspruch der Kl. ist durch Erfüllung erloschen. Unstreitig steht der Kl. dem Grunde nach ein Anspruch auf Auskunft gem. Art. 15 Abs. 1 DS-GVO zu. Ein Auskunftsanspruch ist grds. dann erfüllt, wenn die Angaben des Auskunftsschuldners nach seinem erklärten Willen die Auskunft im geschuldeten Gesamtumfang darstellen. Wesentlich ist die – ggf. konkludente – Erklärung des Auskunftsschuldners, dass die erteilte Auskunft erkennbar den Gegenstand des berechtigten Auskunftsbegehrens vollständig abdecken soll. Daran fehlt es beispielsweise, wenn sich der Auskunftsschuldner hinsichtlich einer bestimmten Kategorie von Auskunftsgegenständen nicht erklärt hat. Hat der Auskunftsschuldner erklärt, die Auskunft vollständig und zutreffend erteilt zu haben, gilt das Auskunftsbegehren als erfüllt, soweit keine Zweifel an der Richtigkeit der Vollständigkeitserklärung bestehen. Derartige Zweifel sind dann anzunehmen, wenn Grund zu der Annahme besteht, dass die Auskunft nicht mit der erforderlichen Sorgfalt erteilt wurde. Bei derartigen Zweifeln führt die Vollständigkeitserklärung nicht zum Erlöschen des Auskunftsbegehrens. Allein die pauschale Behauptung des Antragstellers "ins Blaue hinein", die Auskunft sei unvollständig, führt jedoch nicht zwingend zu der Annahme, dass die Auskunft nicht mit der erforderlichen Sorgfalt erteilt wurde. Im hier zu beurteilenden Fall hat das FA der Klägerin auf ihren Auskunftsantrag vom 6.6.2023 mit Schreiben vom 26.6.2023 Auskunft erteilt und eine 16-seitige Auflistung ihrer verarbeiteten personenbezogenen Daten beigefügt. In demselben Schreiben hat es zugleich unmissverständlich die Vollständigkeit der Auskunft bestätigt, indem es beispielsweise in seinem Auskunftsschreiben ausgeführt hat, dass Übersichten zu den im Einzelnen verarbeiteten personenbezogenen Daten „wie gefordert beigefügt" sind. In der mündlichen Verhandlung hat das FA die Vollständigkeit seiner Auskunft nochmals bestätigt. Ein Anspruch auf Akteneinsicht ergibt sich nicht aus Art. 15 Abs. 1 DS-GVO. Es ist höchstrichterlich geklärt, dass die DS-GVO keinen Anspruch auf Akteneinsicht vorsieht. Vielmehr enthält Art. 15 Abs. 1 DS-GVO lediglich einen Auskunftsanspruch ggü. dem für die Verarbeitung der personenbezogenen Daten Verantwortlichen. Das Auskunftsrecht dient gerade nicht der Schaffung eines Zugangs zu Verwaltungsdokumenten.

BVwG (Österreich) Erkenntnis v. 27.3.2025 – W254 2297150-1

Für das Recht, ein Auskunftsbegehren zu stellen, müssen keinerlei Voraussetzungen vorliegen, wie etwa ein konkreter Verdacht der Unrechtmäßigkeit einer Verarbeitung. Seine Grenzen findet das Recht allerdings in den Fällen, in denen Auskunftsbegehren offenkundig unbegründet oder exzessiv gestellt werden, wofür jedoch im vorliegenden Fall keine Anhaltspunkte bestehen. Entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers sieht Art. 15 DS-GVO (im Gegensatz zu Art. 14 Abs. 5 lit. a DS-GVO) keine Ausnahme von der Verpflichtung zur Auskunftserteilung vor, wenn die betroffene Person bereits über die Informationen verfügt, sodass das diesbezügliche Vorbringen des Beschwerdeführers ins Leere geht. Nach den unbestritten gebliebenen Feststellungen der belangten Behörde wurde die vom Beschwerdeführer verarbeitete E-­Mail-Adresse des Mitbeteiligen „XXXX “ nicht im Rahmen der Auskunftserteilung an den Mitbeteiligten beauskunftet, sodass in der unvollständig gebliebenen Auskunftserteilung die Beschwer des Mitbeteiligten zu ersehen ist. Der Beschwerdeführer hat zudem nicht dargetan, inwieweit es gem. § 9 Abs. 4 RAO hinsichtlich des Rechts des Rechtsanwalts auf Verschwiegenheit zur Sicherstellung des Schutzes der Partei oder der Rechte und Freiheiten anderer Personen oder der Durchsetzung zivilrechtlicher Ansprüche erforderlich sein sollte, dem Mitbeteiligten eine Auskunft über die verarbeitete E-­Mail-Adresse „XXXX “ nicht zu erteilen und ist dies auch sonst nicht ersichtlich geworden. Zutreffend ist, dass der Beschwerdeführer die verarbeitete E-­Mail-Adresse „XXXX “ zu Recht beauskunftet hat, da der Zweck des Rechts auf Auskunft gem. Art. 15 DS-GVO ist, der betroffenen Person einen Einblick in das „Ob und Wie“ der Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten zu ermöglichen, sodass in weiterer Folge – bei Bekanntwerden einer unrechtmäßigen/unrichtigen Verarbeitung – ein Antrag auf Löschung, Widerspruch oder Berichtigung gestellt werden kann.

ArbG Heilbronn Urt. v. 27.3.2025 – 8 Ca 123/24 = ZD 2025, 660 mAnm Schubert/Koneberg

Die Bekl. hat nach Auffassung der Kammer dem Kl. in ausreichendem Umfang die verlangten Auskünfte sowie Datenkopien nach Art. 15 Abs. 1 und 3 DS-GVO erteilt. Der klägerische Anspruch ist daher erfüllt, § 362 BGB. Eine Pflichtverletzung der Bekl. ist weder in Bezug auf den Umfang noch auf die Rechtzeitigkeit der erteilten Auskünfte festzustellen. In Abs. 3 der Vorschrift findet sich zudem die Verpflichtung des Verantwortlichen, eine Kopie der personenbezogenen Daten, die Gegenstand der Verarbeitung sind oder waren, dem Auskunftsfordernden zur Verfügung zu stellen. Hierbei hat sich der Detaillierungsgrad der mitzuteilenden Informationen an Erwägungsgrund 63 DS-GVO zu orientieren. Nach Erwägungsgrund 63 S. 1 zur DS-GVO dient das Auskunftsrecht der betroffenen Person hinsichtlich der sie betreffenden personenbezogenen Daten dem Zweck, sich der Verarbeitung bewusst zu sein und deren Rechtmäßigkeit überprüfen zu können. Die Bekl. hat ausführlich dazu vorgetragen, welche Auskünfte dem Kl. in welchem Umfang erteilt worden sind. Angesichts der zum Zeitpunkt des Auskunftsersuchens über 23-jährigen Dauer des Arbeitsverhältnisses ist nachvollziehbar, dass insoweit erhebliche Datenmengen gesichtet werden mussten und unter Berücksichtigung der Entscheidung in Abs. 4 der Vorschrift, dass Rechte und Freiheiten anderer Personen durch die Auskunft nicht beeinträchtigt werden dürfen, eine Auswahl zu treffen war, welche Daten dem Kl. konkret zur Verfügung gestellt werden. Zudem hat die Kammer berücksichtigt, dass sich aus Erwägungsgrund 63 der Verordnung der Rechtsgedanke ergibt, dass der Verantwortliche dann, wenn er eine große Menge von Informationen über die betroffene Person verarbeitet, verlangen kann, dass die betroffene Person präzisiert, auf welche Information oder welche Verarbeitungsvorgänge sich ihr Auskunftsersuchen bezieht. (Erwägungsgrund 63 S. 7: „Verarbeitet der Verantwortliche eine große Menge von Informationen über die betroffene Person, so sollte er verlangen können, dass die betroffene Person präzisiert, auf welche Information oder welche Verarbeitungsvorgänge sich ihr Auskunftsersuchen bezieht, bevor er ihr Auskunft erteilt.“). Hieraus ergibt sich eine sogenannte „abgestufte Erfüllungslast“: Je größer die Menge an Daten ist und je unkonkreter das Auskunfts- bzw. Kopieverlangen, desto weniger ist dem Verantwortlichen die Erteilung einer allumfassenden Auskunft (ggf. mittels Kopien) zuzumuten und desto eher muss sich der Auskunftsberechtigte mit allgemeinen Angaben (zB Bereitstellung einer strukturierten Zusammenfassung der verarbeiteten Daten in Tabellenform) oder mit leicht zugänglichen Informationen begnügen (wie zB Zugang zu einer Datenbank, in der mittels Suche nach dem Namen der betroffenen Person alle elektronischen Dateien, die das Suchwort umfassen, erfasst sind). Vor diesem Hintergrund hat der Kl. nicht ausreichend substantiiert dargelegt, welche Informationen ihm noch fehlen sollen. Dies gilt zum einen für die Behauptung, ihm lägen „70-80 % der E-­Mails“ nicht vor. Die Bekl. hat zu Recht ausgeführt, dass der Auskunftsanspruch nicht beinhaltet, dass in jedem Fall die Dokumente, die mit der personenbezogenen Datenverarbeitung in Zusammenhang stehen, allesamt in Kopie herauszugeben sind. Vielmehr setzt der Anspruch auf Herausgabe von Auszügen aus Dokumenten oder gar von ganzen Dokumenten voraus, dass die Zurverfügungstellung einer solchen Kopie unerlässlich ist, um der betroffenen Person die wirksame Ausübung der ihr durch diese Verordnung verliehenen Rechte zu ermöglichen, wobei insoweit die Rechte und Freiheiten anderer zu berücksichtigen sind. Dies bedeutet, dass der Kl. im Einzelnen darzustellen hätte, welche E-­Mails genau er benötigt sowie, dass er nur in Kenntnis des Inhalts der betroffenen E-­Mails in der Lage ist, die wirksame Ausübung der ihm durch die DS-GVO verliehenen Rechte zu ermöglichen. Die Möglichkeit, die Ableistung von Überstunden detailliert darzulegen, gehört jedenfalls nicht zu den Rechten, die dem Kläger durch die DS-GVO vermittelt werden, worauf iRd Kausalitätsbetrachtung zurückzukommen sein wird. Jedenfalls genügt der Kl. auf den umfangreichen Vortrag der Bekl. zur Art und zum Umfang der erteilten Auskünfte, welche ihm, jedoch nicht der Kammer vorliegen, seiner Darlegungslast nicht, indem er pauschal behauptet, es fehlten „70-80 % der E-­Mails“. Die Kammer (und die Bekl.) kann anhand dieser pauschalen Behauptung nicht erkennen, welche E-­Mails der Kl. genau meint. Er ist diesbezüglich auch nicht unverschuldet in Unkenntnis, denn er hat auf das mehrfach geäußerte Angebot der Bekl., die Daten im Betrieb der Bekl. auf deren Datenbanken einzusehen und ggf. sein Auskunftsverlangen zu konkretisieren, aus der Kammer nicht nachvollziehbaren Gründen nicht reagiert. Soweit der Kl. diesbezüglich im Kammertermin behauptet, er gehe davon aus, dass die Daten ohnehin gefälscht seien, vermag dies die Kammer nicht zu überzeugen. Der Kl. hätte jedenfalls auf Einladung der Bekl. den Versuch unternehmen können (und im eigenen Interesse müssen), die ihn interessierenden Daten, die er noch nicht erhalten hat, auf diese Weise zu konkretisieren. Gerade angesichts des enormen Datenumfangs nach über 23 Jahren Arbeitsverhältnis wäre ihm dies unter Berücksichtigung von Erwägungsgrund 63 DS-GVO auch zuzumuten. Dies gilt auch vor dem Hintergrund, dass es sich bei der Auskunftserteilung im Grundsatz um eine Schickschuld handelt, denn diese besteht nicht uneingeschränkt: Bereits in Erwägungsgrund 63 wird die Möglichkeit der Auskunftserteilung über Fernzugriff des Betroffenen auf ein sicheres System des Auskunftgebers angesprochen. Die Bekl. hat nachvollziehbar dargelegt, dass sie dem Kl. nicht einen Fernzugriff von außen uneingeschränkt gewähren kann, ohne ihre Geschäftsgeheimnisse sowie die Daten anderer Personen zu schützen. Vor diesem Hintergrund erscheint der Kammer, nachdem der Kl. mit den zunächst erteilten Auskünften, welche bereits einen erheblichen Umfang aufwiesen, nicht zufrieden war, diesem zumutbar, sich ergänzende Informationen auf dem von der Bekl. angebotenen Weg zu verschaffen. Soweit der Kl. geltend macht, ihm sei „die Ermittlungsakte“ der Bekl. nicht übermittelt worden, hat die Bekl. vorgetragen, dass es eine solche nicht gebe. Greifbare und tatsachenbasierte Anhaltspunkte dafür, dass dieses Vorbringen unzutreffend ist, sind nicht vorgetragen worden. Hinsichtlich der auf Anlage K 14 verzeichneten Daten ist zwischen den Parteien unstreitig, dass die hiervon betroffenen elf E-­Mails, die der Kl. selber geschrieben hat, ihm seitens der Bekl. vorgelegt wurden. Dies hat er im Kammertermin bestätigt. In Bezug auf die 155 bzw. 286 den Behörden übergebenen Dokumente wiederum hat die Bekl. dargestellt, dass das Auskunftsverlangen der Behörden nicht den Kl. betraf, sondern andere Personen und der Name des Kl. hierbei nur iRv E-­Mail-Adressen oder beruflichen Terminen genannt wurde. Hieraus folgt aber nicht, dass die Bekl. sämtliche Dokumente, ohne dass diese als solche inhaltlich personenbezogene Daten des Kl. zum Gegenstand haben, an diesen herausgegeben müsste oder gar dürfte, denn es sind auch die Rechte anderer Personen sowie Geschäftsgeheimnisse gem. Art. 15 Abs. 4 DS-GVO einschränkend zu berücksichtigen. Dass in diesen Dateien tatsächlich inhaltlich Auskünfte über den Kl. enthalten sind, ergibt sich auch nicht aus anderen Gesichtspunkten. Der Kl. weiß, dass in Deutschland gegen ihn ein Ermittlungsverfahren im Zusammenhang mit dem …-Skandal bisher nicht eingeleitet wurde. Angesichts des zeitlichen Abstands von nunmehr fast zehn Jahren ist dies auch zukünftig äußerst unwahrscheinlich. Allein die Tatsache, dass seine Frau – beklagtenseits bestrittene – Einreiseprobleme in G. hatte, legt ohne weitere Anhaltspunkte nicht nahe, dass die Bekl. ihrerseits Auskünfte über den Kl. an ausländische Behörden erteilt hat, die sie nun dem Kl. vorenthält. Vielmehr sind vielfältige andere Geschehensabläufe denkbar. Die Zusammenhänge, wie sie der Kl. darstellt, bewegen sich im Bereich der Spekulation. Die Bekl. hat die Auskunft auch rechtzeitig erteilt. Nach Art. 12 Abs. 3 DS-GVO sind die Informationen unverzüglich, in jedem Fall aber innerhalb eines Monats nach Eingang des Antrags zu erteilen, wobei diese Frist um zwei Monate verlängert werden kann, wenn dies unter Berücksichtigung der Komplexität erforderlich ist. Vorliegend hat die Kammer berücksichtigt, dass sich das Auskunftsverlangen auf ganz erhebliche Datenmengen bezog. Angesichts der langen Dauer des Arbeitsverhältnisses zum Zeitpunkt der Auskunft ist die Überschreitung der Monatsfrist um wenige Tage aus Sicht der Kammer unerheblich. Die weiteren erteilten Auskünfte im Rahmen des folgenden Schriftverkehrs unterfallen der Monatsfrist von Art. 12 Abs. 3 DS-GVO nicht mehr. Die Kammer sieht die Informationserteilung insgesamt als ohne schuldhaftes Zögern erfolgt, mithin unverzüglich, an. Wie bereits oben dargestellt, dient das Auskunftsrecht nach Erwägungsgrund 63 S. 1 zur DS-GVO der betroffenen Person hinsichtlich der sie betreffenden personenbezogenen Daten dem Zweck, sich der Verarbeitung bewusst zu sein und deren Rechtmäßigkeit überprüfen zu können. Demggü. dient die Auskunft nicht in erster Linie dem Interesse des Betroffenen an der Erlangung solcher Informationen, die er für die Geltendmachung von Ansprüchen ggü. dem Auskunftspflichtigen benötigt. Ebenso wie das Prozessrecht keine allgemeine Auskunftspflicht über die im Rahmen von § 138 Abs. 2 ZPO geregelten Pflichten hinaus kennt, kann ein solches Auskunftsrecht nicht über Art. 15 DS-GVO im Ergebnis erreicht werden. Mit anderen Worten: Art. 15 DS-GVO verfolgt im Falle des Klägers nicht den Zweck, ihn in die Lage zu versetzen, die Ableistung von bestrittenen Überstunden detailliert darlegen zu können.

OLG Wien Entscheidung v. 27.3.2025 – 33 R 49/25f

Darin hält die Bekl. ihren Prozessstandpunkt aufrecht, das Auskunftsersuchen des Kl. sei rechtsmissbräuchlich, weil sein einziger Zweck darin bestehe, Beweismittel für eine spätere Klage zu sammeln. Entgegen dieser Argumentation hat der Oberste Gerichtshof jüngst klargestellt, dass ein auf Art. 15 Abs. 1 und Abs. 3 DS-GVO gestütztes Auskunftsersuchen – auch – dann einem legitimen Zweck dient, wenn es darauf abzielt, Beweismaterial für eine spätere Prozessführung zu beschaffen. Das Berufungsgericht sieht keinen Anlass, von dieser überzeugenden höchstgerichtlichen Rspr. abzuweichen. Daraus folgt aber, dass die dem vorliegenden Auskunftsersuchen zugrunde liegenden Motive des Kl. keiner näheren Prüfung bedürfen und das angefochtene Urteil in diesem Bereich auch mit keinen (sekundären) Feststellungsmängeln behaftet ist. Denn selbst wenn man annimmt, dem Kl. gehe es allein darum, einen späteren Prozess vorzubereiten, schlägt der von der Bekl. erhobene Einwand des Rechtsmissbrauchs nicht durch. Da sie ihr Geheimhaltungsinteresse nach § 4 Abs. 6 DSG iVm Art. 15 Abs. 4 DS-GVO ebenfalls aus dem behaupteten Rechtsmissbrauch ableiten will, überzeugt auch diese Argumentation nicht. Im Übrigen ist nicht ersichtlich, warum Daten aus einer gemeinsamen Geschäftsbeziehung der Streitteile überhaupt ein Geschäftsgeheimnis der Bekl. darstellen sollen.

VG Dresden Urt. v. 2.4.2025 – 6 K 1742/22

Ein Anspruch besteht auch nicht nach Art. 15 DS-GVO iVm § 83 SGB X. Danach hat die betroffene Person das Recht, von dem Verantwortlichen eine Bestätigung darüber zu verlangen, ob dieser sie betreffende personenbezogene Daten verarbeitet; ist dies der Fall, so hat sie ein Recht auf Auskunft über diese personenbezogenen Daten und weitere Informationen (vgl. Art. 15 Abs. 1 DS-GVO). Hieran knüpft § 83 SGB X an und bestimmt, wann ein Auskunftsrecht der betroffenen Person nicht besteht. Für den Auskunftsanspruch kommt es damit maßgeblich auf die Betroffenheit der Person an. Der Begriff der Betroffenheit folgt aus Art. 15 iVm Art. 4 Nr. 1 DS-GVO und meint eine identifizierte oder identifizierbare natürliche Person. Der Insolvenzverwalter selbst ist nicht die von der Verarbeitung dieser Daten betroffene Person, sodass er hinsichtlich der personenbezogenen Daten des Insolvenzschuldners keine Anspruchsberechtigung aus Art. 15 Abs. 1 DS-GVO ableiten kann. Entgegen der Auffassung des Kl. ist er als Insolvenzverwalter der Schuldnerin auch kein gesetzlicher Prozessstandschafter, der zur Durchsetzung etwaiger Auskunftsansprüche der Schuldnerin befugt ist. Gesetzlicher Prozessstandschafter ist derjenige, dem die Geltendmachung eines fremden Rechts im eigenen Namen auf Grund einer gesetzlichen Ermächtigung zur Durchsetzung fremder Rechte gestattet ist. Zunächst sind vorliegend Daten der Schuldnerin, welche als GmbH eine juristische Person des Privatrechts und somit keine natürliche Person ist, streitgegenständlich. Die Schuldnerin ist damit selbst schon nicht Betroffene im Sinne der Norm und hat kein datenschutzrechtliches Auskunftsrecht iSd Art. 15 Abs. 1 DS-GVO. Unterstellt, eine Betroffenheit läge – wie hier nicht – vor, so geht das datenschutzrechtliche Auskunftsrecht der Schuldnerin nicht gem. § 80 Abs. 1 InsO durch Eröffnung des Insolvenzverfahrens auf den Insolvenzverwalter über. Der Kl. hat als Insolvenzverwalter zwar die Pflicht zur umfassenden Ermittlung der vermögensrechtlichen Verhältnisse der Insolvenzschuldnerin und steuerrechtliche Pflichten zu erfüllen. Die umfassende Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über das Vermögen der Insolvenzschuldnerin führt indes nicht dazu, dass er vollständig in die Rechtsposition der Schuldnerin eintritt. Der datenschutzrechtliche Auskunftsanspruch ist ein höchstpersönliches Recht der Schuldnerin, das nicht Teil der Insolvenzmasse wird und worauf sich die Verfügungsbefugnis des Insolvenzverwalters demzufolge nicht erstreckt.

OLG Linz Entscheidung v. 2.4.2025 – 4R29/25z

Der Zweck dieses Auskunftsrechts liegt insb. darin, dass die betroffene Person Grundlegendes über die Verarbeitung ihrer Daten erfahren kann, insb. ob und welche Daten der Verantwortliche über sie verarbeitet und ob dies rechtmäßig geschieht. Nach dem Wortlaut des Art. 15 Abs. 1 DS-GVO hat nur die betroffene Person ein Recht auf Auskunft, welches sie geltend machen. Es genügt ein formloser Antrag, der schriftlich, elektronisch und auch mündlich erfolgen kann. Zur Durchsetzung dieser datenschutzrechtlichen Ansprüche können sich die Betroffenen jedoch eines Vertreters bedienen. In diesem Fall hat jedoch der Verantwortliche im Rahmen der Identitätsfeststellung sowohl die Vollmacht als auch die Identität der betroffenen Person zu prüfen. Gegenüber privaten Verantwortlichen ist die Vorlage eines urkundlichen Nachweises der Bevollmächtigung zu fordern. Der Verantwortliche hat der betroffenen Person die Ausübung der Betroffenenrechte möglichst einfach zu machen („Erleichterungsgrundsatz“, Art. 12 Abs. 2 DS-GVO). Hat er Zweifel an der Identität der Person, die den Antrag gem. den Art. 15 bis 21 DS-GVO stellt, kann er zusätzliche Informationen anfordern, die zur Bestätigung der Identität der betroffenen Person erforderlich sind (Art. 12 Abs. 6 DS-GVO). Es besteht keine Verpflichtung der betroffenen Person, die Identität bereits beim Ersuchen bekannt zu geben. Der Verantwortliche darf nicht generell einen Identitätsnachweis verlangen, sondern muss im Einzelfall prüfen und entscheiden. Zur Identifizierung eignen sich üblicherweise Ausweisdokumente oder sonstige Authentifizierungsverfahren wie beispielsweise qualifizierte elektronische Signaturen. Kann der Verantwortliche die betroffene Person anhand der vorliegenden Informationen nicht identifizieren, kann er sich weigern, auf eine Betroffenenanfrage hin tätig zu werden (Art. 12 Abs. 2 DS-GVO). Der Verantwortliche muss in diesen Fällen glaubhaft machen, dass er dazu nicht in der Lage ist. Damit steht dem Recht des Klägers, Auskunft über seine personenbezogenen Daten nach Art. 15 DS-GVO zu verlangen, die Verpflichtung des datenschutzrechtlich Verantwortlichen (hier der Bekl.) ggü., die Identität des Auskunftswerbers festzustellen. Entgegen der Ansicht der Bekl. gelten allerdings für den Abschluss eines Bevollmächtigungsvertrages keine besonderen Formvorschriften, sodass die vom Rechtsvertreter des Kl. vorgelegte Vollmacht des Klägers an sich rechtsgültig war. Auch Art. 12 Abs. 6 DS-GVO gibt keine besonderen Formerfordernisse vor, sodass die Bekl. weder eine qualifiziert elektronisch signierte, noch eine mit Tinte unterfertigte Vollmacht verlangen kann. Wie der Kl. die Vollmacht unterschrieb (etwa, ob er diese in dem Sinn elektronisch signierte, dass er mit einem entsprechenden Hilfsmittel eines Computerprogramms [Zeichenstift] seine handschriftliche Unterschrift sozusagen nachahmte oder eine Unterschrift dadurch setzte, dass er seine handschriftliche Unterschrift einscannte und dann in das elektronische Dokument einfügte) kann dahingestellt bleiben, weil der erforderliche urkundliche Nachweis der Bevollmächtigung unabhängig davon erbracht ist.

LG Berlin II Urt. v. 4.4.2025 – 39 O 56/24

Die Klagepartei kann von der Bekl. gem. Art. 15 Abs. 1 DS-GVO Auskunft über ihre von der Bekl. verarbeiteten personenbezogenen Daten verlangen. Der Auskunftsanspruch ist durch Übermittlung des als Anlage B8 eingereichten Schreibens nicht im Wege der Erfüllung untergegangen. Nach § 362 Abs. 1 BGB ist ein Auskunftsanspruch (nur) erfüllt, wenn die getätigten Angaben nach dem ausdrücklich oder schlüssig erklärten Willen des Schuldners die Auskunft im geschuldeten Gesamtumfang darstellen. Wird die Auskunft in dieser Form erteilt, steht ihre etwaige inhaltliche Unrichtigkeit einer Erfüllung nicht entgegen. Der Verdacht, dass die erteilte Auskunft unvollständig oder unrichtig ist, kann einen Anspruch auf Auskunft in weitergehendem Umfang nicht begründen. Wesentlich für die Erfüllung des Auskunftsanspruchs ist daher die – ggf. konkludente – Erklärung des Auskunftsschuldners, dass die Auskunft vollständig ist. Die Annahme eines derartigen Erklärungsinhalts setzt folglich voraus, dass die erteilte Auskunft erkennbar den Gegenstand des berechtigten Auskunftsbegehrens vollständig abdecken soll. Daran fehlt es beispielsweise dann, wenn sich der Auskunftspflichtige hinsichtlich einer bestimmten Kategorie von Auskunftsgegenständen nicht erklärt hat, etwa weil er irrigerweise davon ausgeht, er sei hinsichtlich dieser Gegenstände nicht zur Auskunft verpflichtet. Dann kann der Auskunftsberechtigte eine Ergänzung der Auskunft verlangen. Letzteres ist hier der Fall. Ebenso wenig ist der bloße Verweis auf das Vorhandensein von „Self-Service-Tools“ auf XXXX ausreichend. So hat die Beklagte bereits nicht hinreichend dargelegt, dass sich damit sämtliche von der Klagepartei begehrten Informationen abrufen lassen.

NEU LG Berlin II Urt. v. 4.4.2025 – 39 O 57/24

Wie LG Berlin II Urt. v. 4.4.2025 – 39 O 56/24.

NEU LG Berlin II Urt. v. 4.4.2025 – 39 O 67/24

Wie LG Berlin II Urt. v. 4.4.2025 – 39 O 56/24.

NEU LG Berlin II Urt. v. 4.4.2025 – 39 O 97/24

Wie LG Berlin II Urt. v. 4.4.2025 – 39 O 56/24.

BFH Urt. v. 8.4.2025 – IX R 8/24

Das FG hat im Ergebnis zutreffend entschieden, dass den Kl. weder aus der Abgabenordung noch aus Art. 15 DS-GVO ein Anspruch auf Übersendung einer Kopie der gesamten Steuerakten oder von Teilen der Steuerakten zusteht. Jedoch hätte das FG nicht in der Sache über den erstmals im Klageverfahren geltend gemachten Auskunftsanspruch nach Art. 15 DS-GVO entscheiden dürfen, weil keine zulässige Klageänderung vorlag. Es handelt sich bei der Akteneinsicht und der Auskunft um zwei gesondert zu betrachtende Streitgegenstände. Das Auskunftsrecht in Art. 15 DS-GVO ist nicht mit dem Akteneinsichtsrecht identisch. Das Akteneinsichtsrecht beruht auf dem Grundsatz des rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) und soll den Einsichtnehmenden in die Lage versetzen, die Grundlagen einer Verwaltungsentscheidung nachzuvollziehen. Das Auskunftsrecht dient dazu, dass sich jede natürliche Person vergewissern kann, dass sie betreffende personenbezogene Daten richtig sind und in zulässiger Weise verarbeitet werden. Deshalb ist das Akteneinsichtsrecht ggü. dem Auskunftsrecht hinsichtlich der verarbeiteten personenbezogenen Daten kein Mehr, sondern ein Aliud. Das FG hätte in der Sache allerdings nicht über den erstmals im Klageverfahren geltend gemachten Auskunftsanspruch nach Art. 15 DS-GVO entscheiden dürfen, weil keine zulässige Klageänderung vorlag. Die Klage war insoweit unzulässig, weil die Kl. nicht nach § 40 Abs. 2 FGO beschwert waren. Deshalb war auch eine Klageänderung in Form einer Klageerweiterung nicht nach § 67 FGO zulässig.

NEU BFH Urt. v. 8.4.2025 – IX R 27/22

Der Antrag ist nicht in einen solchen auf Auskunft nach Art. 15 Abs. 1 und Abs. 3 DS-GVO umzudeuten. Allein aufgrund des Umstands, dass die Kl. ihren Antrag auf Akteneinsicht zunächst allein auf Art. 15 DS-GVO gestützt hat, kann ihr nicht unterstellt werden, dass sie Auskunft über die beim FA verarbeiteten personenbezogenen Daten begehrt. Wie der Senat bereits entschieden hat, handelt es sich bei der Gewährung von Akteneinsicht nicht um ein "Weniger" zum Antrag auf Auskunft nach Art. 15 Abs. 1 und 3 DS-GVO, sondern um ein Aliud. Während das Recht auf Akteneinsicht die temporäre Möglichkeit zur Einsicht in die gesamte Verwaltungsakte beinhaltet, betrifft Art. 15 DS-GVO nicht die gesamte Verwaltungsakte, sondern ist auf die dauerhafte Überlassung der darin enthaltenen personenbezogenen Daten und nur ausnahmsweise unter bestimmten Umständen auf die Überlassung von Auszügen von Verwaltungsakten gerichtet. Gemessen an diesen Grundsätzen richtete sich das Begehren der Kl. auf Akteneinsicht. Es zielte darauf ab, Einblick in die Originalakten des FA, das heißt insbesondere in Unterlagen betreffend der sie belastenden anonymen Anzeige zu erlangen. Daran ändert auch nichts, dass die Kl. Kopien der Akten begehrt. Das FG hat im Ergebnis zu Recht einen Anspruch der Kl. auf Akteneinsicht aus Art. 15 DS-GVO versagt. Die DS-GVO sieht keinen Anspruch auf Akteneinsicht vor. Soweit die Kl. einen Anspruch auf Akteneinsicht aus Art. 15 DS-GVO herleiten möchte, enthält diese Vorschrift lediglich einen Auskunftsanspruch ggü. dem für die Verarbeitung der personenbezogenen Daten Verantwortlichen.

BFH Urt. v. 8.4.2025 – IX R 22/22

Dem Kl. steht der geltend gemachte Anspruch auf Auskunft nach Art. 15 DS-GVO ggü. dem FA zu. Die Verarbeitung personenbezogener Daten durch eine Finanzbehörde unterliegt den Vorgaben der DS-GVO. Auf die Art der Aktenführung (Papier, elektronisch, hybrid), die Art der Dokumente (interne Vermerke, Gutachten, interne E-­Mails etc) oder die Form der Bearbeitung durch den zuständigen Sachbearbeiter (anhand von Ausdrucken oder digital) kommt es nicht an, da die Akten jedenfalls der Durchführung des zumindest teilweise digitalisierten Besteuerungsverfahrens, mithin einer zumindest teilautomatisierten Datenverarbeitung, dienen. Schreiben des Betroffenen an den Verantwortlichen sind danach ihrem gesamten Inhalt nach als personenbezogene Daten einzustufen. Rechtliche Analysen als solche unterfallen nicht dem Auskunftsanspruch nach Art. 15 DS-GVO, wohl aber die darin verwendeten personenbezogenen Daten. Der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) hat bereits zur Richtlinie 95/46/EG entschieden, dass eine rechtliche Analyse als solche nicht dem Begriff der personenbezogenen Daten unterfällt, wohl aber die hierin verwendeten Daten. Zwar wurde die Datenschutz-Richtlinie durch die DS-GVO abgelöst. Da Art. 4 Nr. 1 DS-GVO jedoch vergleichbar wie Art. 2 lit. a der Datenschutz-Richtlinie regelt, welche Daten als personenbezogen anzusehen sind, gelten die vom EuGH bereits aufgestellten Rechtsgrundsätze fort. Entgegen der Auffassung des FG bedarf es für die Qualifikation als personenbezogene Daten weder eines „Hebens" in Form eines Interpretationsakts noch der Absicht des Verantwortlichen, eine personenbezogene Angabe unter einem spezifischen, personenbezogenen (Feld-)Bezeichner zu speichern. Eine derartige Einschränkung steht nicht im Einklang mit den Vorgaben der DS-GVO, die von einem weiten Verständnis des Begriffs der personenbezogenen Daten iSv Art. 4 Nr. 1 DS-GVO ausgeht. In der Verwendung der Formulierung "alle Informationen" bei der Bestimmung des Begriffs „personenbezogene Daten" in Art. 4 Nr. 1 DS-GVO kommt das Ziel des Unionsgesetzgebers zum Ausdruck, diesem Begriff eine weite Bedeutung beizumessen, die potenziell alle Arten von Informationen sowohl objektiver als auch subjektiver Natur in Form von Stellungnahmen oder Beurteilungen umfasst, unter der Voraussetzung, dass es sich um Informationen „über" die in Rede stehende Person handelt. Insoweit hat der EuGH entschieden, dass es sich um eine Information über eine identifizierte oder identifizierbare natürliche Person handelt, wenn sie aufgrund ihres Inhalts, ihres Zwecks oder ihrer Auswirkungen mit einer identifizierbaren Person verknüpft ist. Weiter weist der EuGH darauf hin, dass die Verwendung des Begriffs „indirekt" durch den Unionsgesetzgeber darauf hindeutet, dass es für die Einstufung einer Information als personenbezogenes Datum nicht erforderlich ist, dass die Information für sich genommen die Identifizierung der betreffenden Person ermöglicht. Soweit das FG der Auffassung ist, dass das FA den Auskunftsanspruch nach Art. 15 Abs. 1 DS-GVO durch Übersendung des „Allgemeinen Informationsschreibens" erfüllt hat, ist dem nicht zu folgen. Es fehlen bereits jedwede Feststellungen, ob und ggf. in welcher Fassung das „Allgemeine Informationsschreiben" der Finanzverwaltung dem Kl. übersandt wurde. Ungeachtet dessen stellt das „Allgemeine Informationsschreiben" auf der Internetseite www.finanzamt.de (unter der Rubrik „Datenschutz"), auf das in der Ablehnung des Auskunftsersuchens Bezug genommen wird, bereits deshalb keine Auskunft iSv Art. 15 Abs. 1 DS-GVO dar, weil ein Bezug zu den konkreten personenbezogenen Daten des Kl. fehlt. Allgemeine Informationen zur Umsetzung der datenschutzrechtlichen Vorgaben der Art. 12 bis 14 DS-GVO genügen diesen Anforderungen nicht, weil sie die in Art. 15 Abs. 1 lit. a bis h DS-GVO geforderten Informationen – bezogen auf den Betroffenen – nicht enthalten. Rechtsfehlerhaft ist das FG davon ausgegangen, dass der durch den Kläger geltend gemachte Anspruch aufgrund eines exzessiven Antrags iSv Art. 12 Abs. 5 S. 2 und S. 3 DS-GVO ausgeschlossen ist. Die in Art. 12 Abs. 5 S. 2 lit. b DS-GVO aufgeführten Gründe, bei denen der Verantwortliche die Auskunftserteilung verweigern kann, beziehen sich auf Fälle von Rechtsmissbrauch, in denen die Anträge der betroffenen Person „offenkundig unbegründet" oder – insb. im Fall häufiger Wiederholung – „exzessiv" sind. Dies ist nicht bereits der Fall, wenn die betroffene Person Auskunft zu ihren personenbezogenen Daten begehrt, ohne dieses Begehren in sachlicher beziehungsweise zeitlicher Hinsicht zu beschränken. Aus der dem Verantwortlichen gem. Art. 12 Abs. 5 S. 3 DS-GVO obliegenden Nachweispflicht folgt, dass ein Ausschluss des Auskunftsrechts nach Art. 12 Abs. 5 S. 2 DS-GVO nur in Betracht kommt, wenn sich der Verantwortliche hierauf beruft und darlegt, dass ein offenkundig unbegründeter oder exzessiver Antrag vorliegt. Diesen Maßstäben genügen die Ausführungen der Vorinstanz zu Art. 12 Abs. 5 S. 2 und S. 3 DS-GVO nicht. Es fehlt bereits an der Darlegung des FA zu einem rechtsmissbräuchlichen Verhalten. Allein die fehlende Präzisierung des Auskunftsbegehrens reicht nicht aus. Der Senat vermag außerdem der Würdigung des FG nicht zu folgen, dass die zuvor erfolgte Akteneinsicht zu einer exzessiven Antragstellung führt. Selbst wenn die Daten bekannt wären, würde dies nach der Rspr. des BGH den Auskunftsanspruch nicht ausschließen. Aus der erfolgten Akteneinsicht folgt mangels Erfordernis zur Begründung des Auskunftsbegehrens keine Pflicht des Kl. zu „substantiieren", welche Daten ihm vorenthalten worden seien. Rechtsfehlerhaft hält das FG nationale Ausschlussgründe nach § 32c AO für gegeben. Der Senat braucht daher nicht zu entscheiden, inwieweit die Vorschrift den Anforderungen des Art. 23 DS-GVO genügt, um ein Auskunftsbegehren im Sinne von Art. 15 DS-GVO einschränken zu können. Auch steht dem Auskunftsbegehren nicht § 32c Abs. 1 Nr. 1 iVm § 32b Abs. 1 Nr. 1a AO entgegen. Ferner steht dem Auskunftsbegehren § 32c Abs. 1 Nr. 1 iVm § 32b Abs. 1 Nr. 2 AO nicht entgegen. Verarbeitet der Verantwortliche personenbezogene Daten des Betroffenen, hat er --neben den in Art. 15 Abs. 1 Halbsatz 2 DS-GVO genannten Informationen—grds. gem. Art. 15 Abs. 1 Halbsatz 1 und Abs. 3 DS-GVO dem Betroffenen eine Kopie der ihn betreffenden personenbezogenen Daten zur Verfügung zu stellen. Nur wenn die Zurverfügungstellung einer Kopie unerlässlich ist, um der betroffenen Person die wirksame Ausübung der ihr durch die DS-GVO verliehenen Rechte zu ermöglichen, wobei insoweit die Rechte und Freiheiten anderer zu berücksichtigen sind, besteht nach Art. 15 Abs. 3 S. 1 DS-GVO ein Anspruch darauf, eine Kopie von Auszügen aus Dokumenten oder gar von ganzen Dokumenten oder auch von Auszügen aus Datenbanken zu erhalten. Hierfür besteht keine generelle Vermutung. Vielmehr obliegt es der betroffenen Person darzulegen, dass die Kopie der personenbezogenen Daten sowie die Mitteilung der Informationen nach Art. 15 Abs. 1 lit. a bis h DS-GVO für die Wahrnehmung der ihr durch die DS-GVO verliehenen Rechte nicht genügt. Begehrt die betroffene Person die Zurverfügungstellung von Kopien von Dokumenten mit ihren personenbezogenen Daten, ist es an ihr zu benennen, welche ihr durch die DS-GVO verliehenen Rechte sie auszuüben gedenkt und darzulegen, aus welchen Gründen die Zurverfügungstellung von Kopien von Akten mit personenbezogenen Daten hierfür unerlässlich ist. Ein Anspruch auf Akteneinsicht erwächst hingegen aus Art. 15 DS-GVO unter keinen Umständen. Das Akteneinsichtsrecht ist ggü. dem Auskunftsrecht ein Aliud. Ausgehend von anderen Rechtsgrundsätzen hat es das FG unterlassen, die erforderlichen Feststellungen für eine abschließende Beurteilung zu treffen. Es fehlt an Feststellungen, ob und inwiefern der Kl. geltend gemacht hat, dass die begehrten Kopien ganzer Dokumente für ihn unerlässlich sind, um ihm die wirksame Ausübung der ihm durch die DS-GVO verliehenen Rechte zu ermöglichen. Ferner fehlt es an Feststellungen, welche Rechte der DS-GVO der Kl. überhaupt beabsichtigt geltend zu machen. Dies wird das FG im zweiten Rechtsgang nachzuholen haben. Rein vorsorglich weist der Senat darauf hin, dass die erstmals im Revisionsverfahren getätigten Verweise des FA auf ein „gegenläufiges Interesse des Autors des Vermerks" und dessen "eigenes Datenschutzrecht" nicht ausreichen. Soweit sich das FA auf Art. 15 Abs. 4 DS-GVO beziehen will, bedürfte es der Nennung eines konkreten Sachverhaltes, anhand dessen geprüft werden könnte, ob durch die Auskunftserteilung tatsächlich die Rechte und Freiheiten anderer Personen beschränkt werden würden. Nur der Verantwortliche ist kraft Sachnähe in der Lage vorzutragen, welche konkreten personenbezogen Daten nicht herausgegeben werden können, ohne dass schützenswerte Interessen Dritter tangiert werden. Nur dann ist den Gerichten die notwendige Einzelfallabwägung überhaupt möglich. Selbst wenn man danach das informelle Selbstbestimmungsrecht der Bearbeiter berücksichtigt, könnte dem möglicherweise durch Schwärzung der Namen ausreichend Genüge getan werden.

NEU FG Berlin-Brandenburg Urt. v. 9.4.2025 – 16 K 16077/22

Die Kl. hat bereits dem Grunde nach keinen Anspruch auf die Abgabe einer Versicherung an Eides statt mangels einer Anspruchsgrundlage. Einen Anspruch auf Abgabe einer Versicherung an Eides statt, dass die vom Verantwortlichen erteilte Auskunft zutreffend, richtig und vollständig ist, sieht die DS-GVO nicht vor. Unabhängig davon kommt die Abgabe einer Versicherung an Eides statt nicht in Betracht, da die Kl. bereits grds. keinen Anspruch nach Art. 15 DS-GVO auf Auskunft personenbezogener Daten hat, die fremden Steuerkonten zugeordnet sind. Der Bekl. teilte der Kl. mit, dass er „soweit ersichtlich“ weder allein noch gemeinsam mit anderen verantwortlichen Stellen personenbezogenen Daten von der Kl. verarbeite. Zur Begründung wies er inhaltlich darauf hin, dass er nicht die örtlich und sachlich zuständige Finanzbehörde für die Kl. Die Kl. hat nach Art. 15 DS-GVO grds. keinen Anspruch auf Auskunft von Informationen iSd Art. 15 DS-GVO, die den Steuerkonten anderen Personen zugeordnet sind, da der Anspruch nach Art. 15 Abs. 1 DS-GVO gem. Art. 23 Abs. 1 DS-GVO iVm § 32c Abs. 1 iVm § 32b Abs. 1 AO beschränkt ist. sei und wie sie die zuständige Finanzbehörde ermitteln könne.

NEU KG Berlin Urt. v. 10.4.2025 – 20 U 68/23

Art. 15 DS-GVO soll gewährleisten, dass die betroffene Person überprüfen kann, ob ihre personenbezogenen Daten in zulässiger Weise verarbeitet wurden. Wenn es in Art. 15 Abs. 1, zweiter Halbsatz DS-GVO heißt, dass die betroffene Person ein Recht auf Auskunft über die personenbezogenen Daten (iSv Art. 4 Nr. 1 DS-GVO, d. h. alle Informationen, die sich auf eine identifizierte oder identifizierbare natürliche Person beziehen) hat, dann sind davon alle Arten von Informationen sowohl objektiver als auch subjektiver Natur in Form von Stellungnahmen und Beurteilungen umfasst, sofern es sich um Informationen über die betroffene Person handelt, was zu bejahen ist, wenn die Information aufgrund ihres Inhalts, ihres Zwecks oder ihrer Auswirkungen mit einer identifizierbaren Person verknüpft ist. Dabei ist Art. 15 Abs. 1 DS-GVO dahin auszulegen, dass auch Informationen, die Abfragen personenbezogener Daten einer Person betreffen und sich auf den Zeitpunkt und die Zwecke dieser Vorgänge beziehen, Informationen darstellen, die die genannte Person nach dieser Bestimmung von dem Datenverantwortlichen verlangen darf. Im Gegensatz dazu sieht die Vorschrift kein solches Recht in Bezug auf Informationen über die Identität der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des Datenverantwortlichen vor, außer wenn die Informationen unerlässlich sind, um der betroffenen Person es zu ermöglichen, die ihr durch die DS-GVO verliehenen Rechte wirksam wahrzunehmen. Aufgrund dieser Rechtslage erklärt sich der tenorierte Umfang zu dem Auskunftsverlangen der Kl. in Bezug auf erfolgte Zugriffe. Dass die Rechte und Freiheiten der nicht konkret zu benennenden Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer durch eine Auskunft über die zugreifenden Einheiten/Abteilungen verletzt werden könnten, ist nicht erkennbar. Dass die Kl. ggf. meinen könnte, aus solchen Informationen irgendwelche belastbaren Rückschlüsse auf bestimmte Personen ziehen zu können, was die Bekl. befürchtet, wird sich nicht vermeiden lassen. Die Kl. ist schon jetzt – vor Erhalt der begehrten Auskünfte – der Ansicht, dass ihr zutiefst Unrecht geschah. Entgegen dem Begehren der Kl. ist die Bekl. nicht verpflichtet, die von ihr geschuldeten Auskünfte durch Vorlage vorhandener elektronischer Zugriffsprotokolle zu erfüllen. Eine Protokollierung von Verarbeitungsvorgängen in Gestalt von Abfragen ist in § 76 Abs. 1 Nr. 3 BDSG geregelt. Nach dieser Vorschrift besteht für die betroffene Person kein Herausgabeanspruch. Nach dem zweiten Absatz der Vorschrift beinhalten solche Zugriffsprotokolle Angaben zu den abfragenden Personen. Auf eine Vorlagefrage, ob das Recht nach Art. 15 Abs. 3 DS-GVO, Kopien von den personenbezogenen Daten zu erhalten, sich ausschließlich auf personenbezogene Daten beziehe oder auch auf weitere Einzelheiten wie Metadaten, hat der EuGH geantwortet, dass davon nur personenbezogene Daten iSv Absatz 1 erfasst seien. Mit seinem Urt. v. 22.6.2023 – C-579/21 – hat er entschieden, dass Art. 15 Abs. 1 DS-GVO kein Auskunftsrecht in Bezug auf Informationen über die Identität der Arbeitnehmer des Datenverantwortlichen gewährt, außer wenn diese Informationen unerlässlich sind, um die in der DS-GVO verliehenen Rechte wahrzunehmen, wobei die Rechte und Freiheiten der Arbeitnehmer zu berücksichtigen sind. Da die Kl. einen etwaigen Schadensersatzanspruch gegen die Bekl. als Datenverantwortliche nach Art. 82 DS-GVO zu richten hat, bedarf es der Vorlage der Zugriffsprotokolle, mit Hilfe derer die Kl. laut dem Vortrag auf Seite 20 der Klageschrift die Namen der Einzelpersonen erfahren will, nicht zwingend. Warum sie auf Seite 3 des Schriftsatzes vom 8.11.2024 die Ansicht vertritt, sie benötige die Namen von Mitarbeitenden für etwaige Berichtigungsansprüche und die Richtigstellung unwahrer Tatsachenbehauptungen, erschließt sich das nicht; der Klageantrag zu 2. bezieht sich auf den Zugriff und die Übermittlung von Daten. Rechtlich auch nicht nachvollziehbar ist das weitere Argument, die Namen von Einzelpersonen seien für künftige Unterlassungsansprüche unerlässlich. Eine Erfüllung des – berechtigten – Anspruchs der Kl. seitens der Bekl. gem. § 362 Abs. 1 BGB ist nicht festzustellen. Wesentlich für die Erfüllung des Auskunftsanspruchs ist zwar die (ggf. konkludente) Erklärung des Auskunftsschuldners, dass die Auskunft vollständig ist. Die Annahme eines derartigen Erklärungsinhalts setzt aber voraus, dass die erteilte Auskunft erkennbar den Gegenstand des berechtigten Auskunftsbegehrens vollständig abdecken soll. Daran fehlt es beispielsweise, wenn sich der Auskunftspflichtige hinsichtlich einer bestimmten Kategorie von Auskunftsgegenständen nicht erklärt hat, etwa weil er irrigerweise davon ausgeht, er sei hinsichtlich dieser Gegenstände nicht zur Auskunft verpflichtet. Die Bekl. hat auf Seite 16 der Klageerwiderung vorgetragen, dass die Kl. keinen Anspruch auf Auskunft über interne Zugriffe von Mitarbeitenden habe, soweit es solche Zugriffe überhaupt gebe. In dem außergerichtlichen Schreiben der Bekl. vom 27.7.2018 heißt es, dass Zugriffe auf von dem die Kl. behandelnden Arzt Prof. Dr. XXX erhobene Daten intern erfolgt seien; es fehlen unterdessen die Angaben über das Wann und das Warum. Auch auf Seite 5 des Schriftsatzes v. 13.6.2024 wird zugestanden, dass es nicht näher benannte Zugriffe auf personenbezogene Daten der Kl. gab. Damit kann nicht von einer Erfüllung des Anspruchs ausgegangen werden. Ein Hindernis für die Durchsetzung des tenorierten Anspruchs ist nicht greifbar. Im unstreitigen Teil des Tatbestandes des angefochtenen Teilurteils ist festgehalten, dass die Bekl. noch über Datensätze, welche die Kl. betreffen, verfügt, wenngleich unter einem Pseudonym. Dies hat die Bekl. auf den Seiten 2 und 3 des Schriftsatzes vom 28.2.2023 auch vorgetragen. Soweit sich die Bekl. auf Seite 8 des Schriftsatzes vom 13.6.2024 auf Art. 12 Abs. 5 S. 2 lit. b) DS-GVO beruft, weil die Kl. exzessive Anträge stelle, fehlt es hierfür an einem nachvollziehbaren Vortrag. Der Einwand, dass die Kl. einen monetären Vorteil als datenschutzfremdes Ziel erlangen wolle, ist nicht verständlich. Denn aus Art. 82 DS-GVO leitet sich ein etwaiger Schadensersatzanspruch ab, zu dessen Durchsetzung der Auskunftsanspruch dient. Auch das auf Seite 9 des Schriftsatzes v. 13.6.2024 angesprochene schikanöse Verhalten der Kl. ist nicht auszumachen. Allein die Lästigkeit des Anliegens reicht hierfür nicht. Sicher sähe die Rechtslage anders aus, wenn die Bekl. dem Löschungsbegehren der Kl. nachgekommen wäre und darauf vertrauen durfte, von ihr nicht mehr in Anspruch genommen zu werden. So verhält es sich aber nicht. Der Kl. steht ferner im unter lit. b tenorierten Umfang ein Anspruch auf Auskunft über die erfolgte Übermittlung von über sie gespeicherten Daten durch entsprechende Mitteilung von Seiten der Bekl. zu. Der unter lit. b tenorierte Anspruch folgt aus Art. 15 Abs. 1 lit. c DS-GVO. Er ist entstanden, soweit es die Auskunft über die erfolgte Übermittlung von Daten an externe Dritte angeht. Das Auskunftsrecht aus Art. 15 Abs. 1 lit. c DS-GVO erstreckt sich auf Informationen darüber, ob der Verantwortliche personenbezogene Daten des Betroffenen weitergegeben hat und – wenn ja – welche Empfänger das waren. Es muss der betroffenen Person durch die Ausübung des Auskunftsrechts ermöglicht werden zu überprüfen, ob ihre personenbezogenen Daten in zulässiger Weise verarbeitet wurden, insb. ob sie ggü. Empfängern offengelegt wurden, die zu ihrer Verarbeitung befugt sind, so dass ein Anspruch auf Auskunft, an wen Daten übermittelt wurden und welche Daten das sind, nicht verneint werden kann. Da es der Kl. um die Prüfung der Rechtmäßigkeit der Übermittlung geht, ist das Anliegen im Sinne der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs dahin zu verstehen, dass auch der Zeitpunkt und der Grund einer Übermittlung der Klägerin zu offenbaren sind. Der Anspruch ist nicht erfüllt. Zwar hat die Bekl. im außergerichtlichen Schreiben angeführt, dass die archivierten Unterlagen nicht an externe Dritte weitergegeben worden seien. Auf Seite 16 der Klageerwiderung hat sie aber vorgebracht, Daten seien zu Abrechnungszwecken, für Laborleistungen und zur Rechtsberatung übermittelt worden. Das reicht als Auskunft nicht, da keine Empfänger benannt werden und auch nicht angegeben worden ist, welche Daten wann übermittelt wurden. Soweit die Bekl. auf den Seiten 3 unten und 4 der Berufungserwiderung behauptet, sie habe über die Empfänger informiert, ggü. denen sie personenbezogene Daten offengelegt habe, kann das in dieser Pauschalität nicht nachvollzogen werden. Auf den rechtlichen Hinweis v. 29.4.2024 hat die Bekl. im Schriftsatz v. 13.6.2024 auf Seite 6 weiterhin nur allgemein vorgetragen. Soweit sie hierbei auf Auskünfte in einer umfassenden Korrespondenz verwiesen hat, ist es nicht Sache des Senats, sich Angaben aus (etwaig eingereichten) Anlagen herauszusuchen. Abgesehen davon meint die Bekl. auf derselben Seite, dass die Modalitäten einer Übermittlung nicht Gegenstand des Auskunftsrechts seien, so dass nicht ohne weiteres angenommen werden kann, dass sie dennoch über Zeitpunkt und den Zweck der Übermittlung Auskunft erteilte. Soweit sie sich auf Seite 7 des Schriftsatzes vom 13.6.2024 darauf bezogen hat, dass die jüngere Rspr. des Europäischen Gerichtshofs erst nach der Auskunftserteilung ergangen sei, kommt es darauf nicht an. Der Europäische Gerichtshof hat geltendes Rechts auszulegen, nicht aber erstmals zu begründen. Ein Hindernis für die Durchsetzbarkeit des Anspruchs ist auch hier nicht erkennbar. Der unter lit. b tenorierte Anspruch ist auch entstanden, soweit mit dem Antrag Auskunft über die erfolgte Übermittlung von Daten an Mitarbeitende der externen Dritten verlangt wird. Der Datenverantwortliche hat insoweit kein Wahlrecht. Wenn er einen konkreten Empfänger kennt, muss er ihn benennen, sofern nicht das Geheimhaltungsinteresse des einzelnen Empfängers überwiegt; dann reichte eine kategoriale Beschreibung. Darauf ist die Bekl. mit der Verfügung v. 29.4.2024 hingewiesen worden. Schützenswürdige Interessen konkreter Empfänger hat sie nicht geltend gemacht. Umstände, die zum Erlöschen des Anspruchs oder zur fehlenden Durchsetzbarkeit führten, sind nicht ersichtlich. Soweit es die Auskunft über die erfolgte Übermittlung von Daten an interne Einheiten/Abteilungen der Bekl. bzw. ihrer Rechtsvorgängerinnen betrifft, ist das Begehren der Klägerin zum Teil berechtigt. Nicht berechtigt ist es in Bezug auf die Benennung von natürlichen Personen. Wie schon unter Ziffer 1.1.b) und c) ausgeführt, hat der Europäische Gerichtshof mit Urt. v. 22.6.2023 (C-579/21) entschieden, dass Art. 15 Abs. 1 DS-GVO kein Auskunftsrecht in Bezug auf Informationen über die Identität der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des Datenverantwortlichen beinhaltet, außer wenn diese Informationen unerlässlich sind, um die in der DS-GVO verliehenen Rechte wahrzunehmen, wobei die Rechte und Freiheiten der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer zu berücksichtigen sind. Soweit sich die Kl. zur Untermauerung ihrer gegenteiligen Position auf das Urteil des Europäischen Gerichtshofs v. 12.1.2023 – C-154/21 – bezieht, übersieht sie, dass es dort um die Datenübermittlung an externe Dritte ging, nicht um die Mitarbeitenden des Datenverantwortlichen. Die Erwägungen der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs v. 22.6.2023 – C-579/21 – gelten hier entsprechend, d. h. der Kl. sind zwar die Empfänger der erfolgten Übermittlungen von personenbezogenen Daten innerhalb der von der Beklagten und ihren Rechtsvorgängerinnen getragenen XXX mitzuteilen, aber nicht die Namen von Einzelpersonen, da die Klägerin nichts Belastbares dazu vorbringen konnte, warum die Namen von Einzelpersonen unerlässlich sind, um Rechte nach der DS-GVO wahrnehmen zu können. Soweit in der Literatur vertreten wird, dass Empfänger iSd Art. 15 Abs. 1 lit. c DS-GVO ohnehin nur eine Person oder Stelle außerhalb des Verantwortlichen sein können, nicht aber diejenigen Mitarbeitenden oder unselbständigen Niederlassungen, die dem Datenverantwortlichen zugehörig sind, ist dies nicht vereinbar mit der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs zur berechtigten Kontrolle der Verarbeitung der Daten durch den Verantwortlichen seitens der betroffenen Person. Auch wird in Art. 4 Nr. 9 DS-GVO der in Art. 15 Abs. 1 lit. c DS-GVO verwendete Begriff „Empfänger“ definiert, der sich von dem in Art. 4 Nr. 10 DS-GVO definierten Begriff des „Dritten“ unterscheidet und weiter geht. Denn nach Art. 4 Nr. 9 S. 1, letzter Halbsatz DS-GVO kommt es nicht darauf an, ob es sich bei einem Empfänger um einen „Dritten“ handelt oder aber eben nicht, während ein „Dritter“ gem. Art. 4 Nr. 10 DS-GVO nicht eine Person ist, die unter der unmittelbaren Verantwortung des Verantwortlichen befugt tätig wird. Eine Erfüllung kann auch hier nicht erkannt werden; auch ist die Durchsetzbarkeit des Anspruchs nicht gehindert. Zwar heißt es in dem außergerichtlichen Schreiben der Bekl. vom 29.6.2018, die archivierten Daten seien nicht an Empfänger im Haus weitergegeben worden. Das bedeutet aber nicht, dass Unterlagen, die sich woanders befanden, auch nicht weitergegeben wurden. Die Bekl. schuldet fernerhin Auskunft über die übermittelnden internen Einheiten/Abteilungen. Aufgrund des Zweckes von Art. 15 DS-GVO – der Möglichkeit der Kontrolle der Verarbeitung der eigenen Daten – liegt auch insoweit eine Anspruchsberechtigung vor. Ausgenommen sind abermals aus den bereits genannten Gründen Namen von Einzelpersonen. In Bezug auf die Aushändigung von Zugriffsprotokollen, welche auch Übermittlungen erfassen sollen (§ 76 Abs. 1 Nr. 4 BDSG), kann auf die Ausführungen unter Ziffer 1.1.c) verwiesen werden. Soweit die Kl. in der Berufungsbegründung ausgeführt hat, welche Daten die Bekl. ihr im Rahmen einer weiteren Auskunft durch Vorlage/Herausgabe von Kopien/Ausdrucken über personenbezogene Daten im Sinne von behandlungsbedingten Aufzeichnungen und anderen von Menschenhand erstellten Dokumenten ihre Person betreffend schuldet, ist das Begehr in der Berufung nicht streitgegenständlich. Anspruchsgrundlage hierfür wäre Art. 15 Abs. 3 S. 1 DS-GVO und wird von der Kl. mit dem erstinstanzlich gerade nicht gestellten Klageantrag zu 4. verfolgt. Beim erstinstanzlich gestellten (und vom Landgericht beschiedenen) Klageantrag zu 2. geht es ausschließlich darum, in welchem Umfang Daten übermittelt wurden, und zwar auch im Sinne eines Zugriffs, wer die konkreten Empfänger der Daten sind und wer die Daten übermittelt hat. Die Kl. ist mit hiesiger Verfügung v. 29.4.2024 auf das Problem hingewiesen werden. Soweit sie auf Seite 1 des Schriftsatzes v. 23.5.2024 meint, aufgrund ihrer Ausführungen im erstinstanzlichen Schriftsatz v. 8.10.2021 ab Seite 13 folge, dass ihr Klageantrag zu 2. auch die Auskunft über Arztbriefe und Telefonnotizen erfasse, kann dem nicht gefolgt werden. So wird die Seite 13 des vorgenannten erstinstanzlichen Schriftsatzes allgemein eingeleitet mit der Überschrift „4. Zum Auskunftsanspruch der Klägerin“. Darunter lässt sich der erstinstanzlich nur angekündigte, aber gerade eben nicht gestellte Klageantrag zu 4., mit dem die vollständige Herausgabe von Kopien sämtlicher personenbezogener Daten geltend gemacht wird, ohne weiteres subsumieren. Auf derselben Seite geht die Klägerin explizit darauf ein, dass sie noch nicht alle Daten aus allen Abteilungen erhalten habe. Der Antrag zu 4. wäre sinnentleert, wäre das Anliegen der Klägerin bereits vom Klageantrag zu 2. erfasst. Bezüglich des gestellten Antrages auf Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung bleibt die Berufung ohne Erfolg, wenngleich der in objektiver Klagehäufung (§ 260 ZPO) mit dem Auskunftsantrag gestellte Antrag nicht unbegründet, sondern unzulässig ist. Ein berechtigtes Rechtsschutzinteresse für den Antrag auf Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung ist zum Zeitpunkt des Schlusses der Berufungsverhandlung nicht zu erkennen. Der Antrag auf Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung kann sich denklogisch nur auf eine bereits erteilte Auskunft beziehen. Denn erst der berechtigte Verdacht auf eine unvollständige oder unrichtige Auskunft könnte zu einem Anspruch auf eine eidesstattliche Versicherung iSv § 260 Abs. 2 BGB führen. Der Antrag auf Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung ist damit abhängig von der tatsächlichen Erteilung der begehrten Auskunft; diese ist vorrangig. Der seitens der Kl. gleichrangig neben dem Antrag auf Auskunftserteilung gestellte Antrag auf Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung hat keinen eigenständigen Inhalt und ist damit derzeit sinnlos. Soweit rechtlich die Möglichkeit bestehen sollte, nur über den Auskunftsantrag ein Teilurteil nach § 301 ZPO zu erlassen und den Antrag auf Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung zurückzustellen, bis die Auskunft erteilt ist, wäre dies vorliegend nach Lage der Sache nicht angemessen (§ 301 Abs. 2 ZPO). Denn in diesem Falle würde über den Antrag auf Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung nach Erteilung der Auskunft (- sofern der Antrag nach der Erteilung der Auskunft nicht zurückgenommen oder für erledigt erklärt wird), erstmals im Berufungsverfahren entschieden, obwohl das erstinstanzliche Verfahren noch gar nicht abgeschlossen ist, da beim Landgericht noch diverse Klageanträge anhängig sind

AG Rendsburg Urt. v. 11.4.2025 – 45 C 151/24

Dem Kl. steht zudem kein Anspruch auf Auskunftserteilung gem. § 15 Abs. 1 DS-GVO zu. Der Anspruch ist durch die Auskunft der Bekl. v. 4.4.2024 erfüllt. Soweit der Kl. meint, die Auskunft sei unvollständig oder unrichtig, berührt dies die Erfüllungswirkung nicht, da die Bekl. durch die abschließende Aufzählung der Empfänger in der Erklärung v. 4.4.2024 zu erkennen gegeben hat, dass die Auskunft vollständig ist. Der BGH führt hierzu in seinem Urteil v. 15.6.2021 aus: „Erfüllt iSd § 362 I BGB ist ein Auskunftsanspruch grundsätzlich dann, wenn die Angaben nach dem erklärten Willen des Schuldners die Auskunft im geschuldeten Gesamtumfang darstellen. Wird die Auskunft in dieser Form erteilt, steht ihre etwaige inhaltliche Unrichtigkeit einer Erfüllung nicht entgegen. Der Verdacht, dass die erteilte Auskunft unvollständig oder unrichtig ist, kann einen Anspruch auf Auskunft in weitergehendem Umfang nicht begründen. Wesentlich für die Erfüllung des Auskunftsanspruchs ist daher die – gegebenenfalls konkludente – Erklärung des Auskunftsschuldners, dass die Auskunft vollständig ist“.

NEU OLG Wien Entscheidung v. 11.4.2025 – 16R21/25p

Bevor in Entsprechung des Auskunftsrechts der betroffenen Person nach Art. 15 Abs. 3 DS-GVO personenbezogene Daten zur Verfügung gestellt werden, sollte der Verantwortliche alle vertretbaren Mittel nutzen, um die Identität einer auskunftssuchenden betroffenen Person zu überprüfen, insb. iRv Online-Diensten und im Falle von Online-Kennungen. Hat der Verantwortliche begründete Zweifel an der Identität der natürlichen Person, die einen Antrag gem. Art 15 bis 21 DS-GVO stellt, so kann er zusätzliche Informationen anfordern, die zur Bestätigung der Identität erforderlich sind (Art. 12 Abs. 6 DS-GVO). Diese Bestimmung ermöglicht aber keine routinemäßige Identitätsüberprüfung; ein Verantwortlicher darf bei der Erfüllung von Betroffenenrechten daher nicht generell die Vorlage eines Identitätsnachweises verlangen, sondern nur dann, wenn er begründete und einzelfallbezogene Zweifel hat. Als geeignete Form des Identitätsnachweises wurde bei einem schriftlichen Auskunftsbegehren etwa die Beilage der Kopie eines amtlichen Lichtbildausweises angesehen; auch eine digitale Signatur ist ein ausreichender Nachweis der Identität. Ausgehend von diesen Grundsätzen ist es der dafür beweispflichtigen Bekl. nicht gelungen, darzulegen, dass sie berechtigterweise Zweifel an der Identität des Kl. haben durfte: Richtig ist zwar, dass sich ein einschreitender Rechtsanwalt ggü. dem Verantwortlichen nicht gem. § 8 Abs. 1 RAO auf die erteilte Bevollmächtigung berufen kann, sondern diese urkundlich nachzuweisen hat. Die Klagevertreterin hat sich in ihrem vorprozessualen Aufforderungsschreiben allerdings nicht auf die erteilte Vollmacht berufen, sondern eine schriftliche Vollmacht vorgelegt. Wenngleich weiters richtig ist, dass nur eine qualifizierte elektronische Signatur der Schriftform des § 886 ABGB entspricht, so ist für die Bekl. daraus schon deshalb nichts gewonnen, weil sie vorprozessual zu erkennen gab, überhaupt keine elektronischen – und damit auch keine qualifiziert elektronischen – Unterschriften zu akzeptieren. Zweifel an der Identität des Kl. und seiner Bevollmächtigung der Klagevertreterin waren nicht begründet, weil dem Antrag sogar eine Ausweiskopie angeschlossen war, die bereits für sich genommen als Identitätsnachweis ausgereicht hätte, außerdem die Unterschrift auf der Vollmacht zwar erkennbar unvollständig (es fehlten die letzten drei Buchstaben des Nachnamens), jener auf dem Führerschein aber doch ähnlich war und es gerichtsnotorisch ist, dass die Klagevertreterin und die Bekl. in regelmäßigem Kontakt über Auskunftsersuchen einzelner Kunden der Bekl. stehen. Der Bekl. war daher bekannt, dass die Klagevertreterin eine Rechtsanwaltskanzlei ist und dass sie regelmäßig Teilnehmer von Online-Glücksspielen vertritt. Im Hinblick auf die allgemein bekannte disziplinarrechtliche Verantwortlichkeit von Rechtsanwälten, die neben die strafrechtlichen Bestimmungen über die Urkundenfälschung tritt, bestand für die Bekl. somit kein nachvollziehbarer Grund, daran zu zweifeln, dass der Kl. die Klagevertreterin bevollmächtigt hatte, oder gar anzunehmen, dass die vorgelegte Vollmacht ge- oder verfälscht sei. Entscheidend ist aber, dass die Bekl. in ihrem E-­Mail v. 25.5.2024 ggü. der Klagevertreterin Zweifel an der Identität des Kl. oder an der Gültigkeit der Vollmacht gar nicht behauptet hat. Sie hat weder auf die von ihr nun im Verfahren behaupteten Unterschiede in den Unterschriften des Kl. auf der Vollmacht und dem Führerschein noch auf die Unvollständigkeit der Unterschrift des Kl. auf der Vollmacht hingewiesen und auch nicht darauf, dass die Vollmacht nicht qualifiziert elektronisch unterschrieben war. Sie hat im Gegenteil ausgeführt, sie könne gar keine elektronischen Unterschriften, somit auch keine qualifizierte digitale Signatur, sondern nur „handschriftlich in Tinte“ unterfertigte Vollmachten akzeptieren. Ein solches nicht näher begründetes Vorgehen kommt aber einer routinemäßigen Identitätsprüfung gleich, welche die DSVGO gerade nicht vorsieht. Einem solchen unbegründeten Verlangen musste der Kl. daher nicht nachkommen.

VG Münster Urt. v. 28.4.2025 – 1 K 3701/21

Der Kl. hat keinen Anspruch auf Zurverfügungstellung einer unentgeltlichen Kopie derjenigen Unterlagen, die der Direktor des Amtsgerichts X bezüglich des Kl. an seinen Dienstvorgesetzten übermittelt hat. Ein entsprechender Anspruch ergibt sich im vorliegenden Fall insb. nicht aus der vom Kl. herangezogenen Anspruchsgrundlage des Art. 15 Abs. 3 S. 1 DS-GVO. Gem. Art. 15 Abs. 3 S. 1 DS-GVO stellt der Verantwortliche der betroffenen Person eine Kopie der personenbezogenen Daten, die Gegenstand der Verarbeitung sind, zur Verfügung, und zwar nach Art. 12 Abs. 5 S. 1 DS-GVO grds. unentgeltlich. Zwar handelt es sich bei den hier in Rede stehenden Informationen über den Kl., die der Direktor des Amtsgerichts X an seinen Dienstvorgesetzten übermittelt hat, um personenbezogene Daten des Kl. Der Anspruch auf Zurverfügungstellung einer Kopie der personenbezogenen Daten gem. Art. 15 Abs. 3 S. 1 DS-GVO erfasst im vorliegenden Fall jedoch nicht das Dokument, in dem die personenbezogenen Daten enthalten sind. Durch die Rspr. des Europäischen Gerichtshofs ist jedoch geklärt, dass Art. 15 Abs. 3 S. 1 DS-GVO grds. keinen ggü. Art. 15 Abs. 1 DS-GVO eigenständigen Anspruch gegen den Verantwortlichen auf Zurverfügungstellung von Dokumenten mit personenbezogenen Daten gewährt. Das Recht, vom für die Verarbeitung Verantwortlichen eine Kopie der personenbezogenen Daten, die Gegenstand der Verarbeitung sind, zu erhalten, bedeutet, dass der betroffenen Person eine originalgetreue und verständliche Reproduktion aller dieser Daten übermittelt wird, so dass eine rein allgemeine Beschreibung der Daten, die Gegenstand einer Verarbeitung sind, oder ein Verweis auf Kategorien personenbezogener Daten dieser Definition nicht entspräche. Die Kopie, die der Verantwortliche zur Verfügung zu stellen hat, muss alle personenbezogenen Daten enthalten, die Gegenstand der Verarbeitung sind, alle Merkmale aufweisen, die es der betroffenen Person ermöglichen, ihre Rechte gem. der Datenschutzgrundverordnung wirksam auszuüben, und diese Daten daher vollständig und originalgetreu wiedergeben. Im Übrigen bezieht sich der Begriff „Kopie“ nicht auf ein Dokument als solches, sondern auf die personenbezogenen Daten, die es enthält und die vollständig sein müssen. Das Recht, vom für die Verarbeitung Verantwortlichen eine Kopie der personenbezogenen Daten, die Gegenstand der Verarbeitung sind, zu erhalten, setzt allerdings dann das Recht voraus, eine Kopie von Auszügen aus Dokumenten oder gar von ganzen Dokumenten, die u. a. diese Daten enthalten, zu erhalten, wenn die Zurverfügungstellung einer solchen Kopie unerlässlich ist, um der betroffenen Person die wirksame Ausübung der ihr durch die Datenschutzgrundverordnung verliehenen Rechte zu ermöglichen. Dies kann z. B. dann der Fall sein, wenn die Kontextualisierung der verarbeiteten Daten erforderlich ist, um ihre Verständlichkeit zu gewährleisten. Insb. wenn personenbezogene Daten aus anderen Daten generiert werden oder wenn sie auf freien Feldern beruhen, d. h. einer fehlenden Angabe, aus der eine Information über die betroffene Person hervorgeht, ist der Kontext, in dem diese Daten Gegenstand der Verarbeitung sind, unerlässlich, damit die betroffene Person eine transparente Auskunft und eine verständliche Darstellung dieser Daten erhalten kann. Hierfür besteht jedoch keine generelle Vermutung. Vielmehr obliegt es der betroffenen Person darzulegen, dass die Kopie der personenbezogenen Daten sowie die Mitteilung der Informationen nach Art. 15 Abs. 1 lit. a bis lit. h DS-GVO für die Wahrnehmung der ihr durch die Datenschutzgrundverordnung verliehenen Rechte nicht genügt. Begehrt die betroffene Person die Zurverfügungstellung von Kopien von Dokumenten mit ihren personenbezogenen Daten, ist es an ihr zu benennen, welche ihr durch die Datenschutzgrundverordnung verliehenen Rechte sie auszuüben gedenkt und darzulegen, aus welchen Gründen die Zurverfügungstellung von Kopien von Dokumenten mit personenbezogenen Daten hierfür unerlässlich ist. Andernfalls liefe das durch den Europäischen Gerichtshof aufgestellte Regel-Ausnahme-Prinzip ins Leere, wonach nur ausnahmsweise ein Anspruch auf eine (auszugsweise) Kopie des Dokuments, das die personenbezogenen Daten enthält, besteht. Einer entsprechenden Vermutung der Unerlässlichkeit bedarf es im Übrigen auch nicht, um einen effektiven Datenschutz zu gewährleisten. Regelmäßig genügt es für die Wahrnehmung der durch die Datenschutzgrundverordnung verliehenen Rechte, wenn die betroffene Person Kenntnis von den über sie verarbeiteten personenbezogenen Daten erlangt und ihr die Informationen nach Art. 15 Abs. 1 lit. a bis lit. h DS-GVO mitgeteilt werden. Insb. durch die Mitteilung, welche personenbezogenen Daten verarbeitet werden und zu welchem Zweck diese Verarbeitung erfolgt, ist die betroffene Person bereits regelmäßig in der Lage, die Richtigkeit der personenbezogenen Daten und die Rechtmäßigkeit der Verarbeitung zu überprüfen. Nach diesen Maßstäben hat der Kl. nicht ausreichend dargelegt, dass der Erhalt einer Kopie des Dokuments, mit dem der Direktor des Amtsgerichts X die hier in Rede stehenden personenbezogenen Daten des Kl. an seinen Dienstvorgesetzten übermittelt hat, unerlässlich ist, um seine Rechte aus der Datenschutzgrundverordnung wahrnehmen zu können. Dies ist auch sonst nicht ersichtlich. Der Kl. macht sinngemäß geltend, dass er die Kopie des Dokuments benötigt, um seine Rechte auf Berichtigung und Löschung gem. Art. 16 und 17 DS-GVO geltend zu machen im Hinblick auf die vom Direktor des Amtsgerichts X an seinen Dienstvorgesetzten übermittelte Information, was der Kl. angeblich in einem Telefongespräch gesagt haben soll. Der Kl. bestreitet, dass er am Telefon ggü. dem Direktor des Amtsgerichts X geäußert habe, dass er sich „einen Jux daraus“ mache, bundesweit bei einzelnen Gerichten Einsicht zu beantragen. Insofern ist aber nicht ersichtlich, warum der Kl. zur Geltendmachung seiner Rechte das Dokument benötigt, mit dem der Direktor des Amtsgerichts X diese Information an seinen Dienstvorgesetzten weitergegeben hat. Dass der Direktor des Amtsgerichts X diese Information an seinen Dienstvorgesetzten übermittelt hat, hat der Bekl. in seiner Klageerwiderung vom 8.2.2022 – anders als der Direktor des Amtsgerichts X in seinem Bescheid vom 18.11.2021 – ausdrücklich zugestanden. Soweit der Kl. in der mündlichen Verhandlung diesbezüglich Zweifel am Wahrheitsgehalt des Beklagtenvortrags geäußert hat, ist für das Gericht kein Grund erkennbar, warum der Bekl. insofern schriftsätzlich falsch vortragen sollte. Dass der Direktor des Amtsgerichts X diese Information auf dem Dienstweg an seinen Dienstvorgesetzten weitergegeben haben muss, ergibt sich iÜ bereits daraus, dass der Bekl. die (vermeintliche) Äußerung des Kl. regelmäßig in seinen Schriftsätzen zitiert, um das rechtsmissbräuchliche Verhalten des Kl. darzulegen. Vor diesem Hintergrund sind dem Kl. alle notwendigen Informationen bekannt, um einen ggf. bestehenden Anspruch auf Berichtigung oder Löschung gegen den Direktor des Amtsgerichts X geltend zu machen. Der Erhalt einer Kopie des Dokuments ist schließlich auch nicht erforderlich, um den Kontext der übermittelten personenbezogenen Daten zu verstehen.

NEU LG Dortmund Urt. v. 29.4.2025 – 5 O 162/24

Ein solcher ergibt sich zunächst nicht aus Art. 15 Abs. 1 DS-GVO. Ob es sich bei der vom Kl. u. a. begehrten Spielhistorie und Transaktionsübersicht überhaupt um personenbezogene Daten iSd Art. 4 Nr. 1 DS-GVO handelt, brauchte hierbei nicht entschieden zu werden. Denn der Bekl. steht jedenfalls ein Weigerungsrecht aus Art. 12 Abs. 5 S. 2 lit. b DS-GVO zu, auf das sie sich berufen hat. Danach kann ein Verantwortlicher eine Auskunft verweigern, wenn der Auskunftsanspruch offenkundig unbegründet ist oder exzessiv geltend gemacht wird. Die Vorschrift führt zwar lediglich die häufige Wiederholung als Beispiel für einen „exzessiven“ Antrag auf. Die Verwendung des Wortes „insbesondere“ macht aber deutlich, dass die Vorschrift auch andere rechtsmissbräuchliche Anträge erfassen will. Bei der Auslegung, was in diesem Sinne rechtsmissbräuchlich ist, ist auch der Schutzzweck der DS-GVO zu berücksichtigen. Wie sich aus dem Erwägungsgrund 63 zu der Verordnung ergibt, ist Sinn und Zweck des in Art. 15 DS-GVO normierten Auskunftsrechts, es der betroffenen Person problemlos und in angemessenen Abständen zu ermöglichen, sich der Verarbeitung der sie betreffenden personenbezogenen Daten bewusst zu werden und die Rechtmäßigkeit dieser Verarbeitung überprüfen zu können. Um ein solches Bewusstwerden zum Zwecke einer Überprüfung der datenschutzrechtlichen Zulässigkeit der Verarbeitung personenbezogener Daten geht es dem Kl. hier aber erkennbar nicht. Zwar trägt die Klägerseite vor, dass sie einerseits „Gewissheit über die Rechtmäßigkeit der Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten bei der Beklagtenpartei“ wolle; zugleich diene die Auskunft aber auch – und nach Auffassung des Gerichts gerade – der Bezifferung der Höhe des Anspruchs auf Rückforderung von Spielverlusten. Aus der Koppelung des Auskunftsanspruchs mit einem unbezifferten Zahlungsantrag ergibt sich, dass es dem Kl. allein darum geht, Auskünfte über das Bestehen eines etwaigen Rückzahlungsanspruchs in Erfahrung zu bringen. Eine solche Vorgehensweise ist vom Schutzzweck der DS-GVO nicht umfasst. Es betrifft noch nicht einmal den mit der Verordnung als solchem verfolgten Datenschutz. Dem Gericht ist hierbei bewusst, dass es nach Rspr. des EuGH auf die mit der Auskunft geltend gemachten Zwecke im Grundsatz nicht ankommt (vgl. EuGH, Urt. v. 26.10.2023 – C-307/22). Das Gericht ist gleichwohl davon überzeugt, dass die Geltendmachung des Auskunftsanspruchs sich in diesem konkreten Einzelfall als rechtsmissbräuchlich darstellt. Der Fall, der der vorstehend genannten EuGH-Entscheidung zugrunde lag, ist nach Auffassung des Gerichts mit dem hiesigen Fall schon nicht im Ansatz vergleichbar. Der dortigen Entscheidung lag ein Arzt-Patienten-Verhältnis zugrunde, bei dem zur Prüfung eines etwaigen Behandlungsfehlers und damit eines möglichen Schadensersatzanspruches, (kostenlose) Zurverfügungstellung der Patientendaten begehrt wurde. Hierbei handelt es sich regelmäßig um solche Daten, die dem Zugriffsbereich des Patienten vollständig entzogen sind, weil sie allein in der Sphäre des behandelnden Arztes liegen. Eine Schutzbedürftigkeit des Auskunftssuchenden liegt in dieser Konstellation auf der Hand. An einer derartigen Schutzbedürftigkeit fehlt es dem Kl. hier indes vollständig. Der Kl. begehrt Daten, die – anders als etwa beim Arzt-Patienten-Verhältnis – ebenso seiner Sphäre unterfallen. Mit Hilfe der begehrten Spiel- und Transaktionshistorie will der Kl. die Höhe eines von ihm behaupteten Rückzahlungsanspruchs ermitteln. Zeitpunkt, Art und Umfang etwaig erfolgter Geldflüsse zwischen dem Kl. und der Bekl. sind indes Informationen, zu denen der Kl. nach den Grundsätzen der zivilprozessualen Darlegungs- und Beweislastverteilung regelmäßig substantiiert vortragen und erforderlichenfalls Beweis antreten muss, wenn er einen entsprechenden Leistungsanspruch geltend machen will. Der Kl. versucht letztlich über das Instrument der DS-GVO einen Ausforschungsbeweis im Zivilprozess zu konstruieren, der mit den zivilprozessualen Grundsätzen schlicht nicht in Einklang zu bringen ist. Denn würde Art. 15 DS-GVO dem Betroffenen Zugang zu sämtlichen Informationen in der Sphäre der Gegenseite geben, würde dies den allgemeinen Beibringungsgrundsatz faktisch vollständig unterlaufen. Es ist auch weder vorgetragen noch sonst ersichtlich, dass der Kl. über die begehrten Informationen nicht selbst verfügt oder sich diese nicht jedenfalls beschaffen kann. Über eigene Vermögenszuwächse und -abflüsse wird der Kl. sich aufgrund vorhandener oder zumindest zu beschaffender Nachweise, wie Kontoauszüge oder Abbuchungsbelege, selbst Klarheit verschaffen können. Soweit klägerseitig noch vorgetragen wird, die Nachvollziehbarkeit der Zahlungsflüsse sei dadurch gemindert, dass die Bekl. auch Entgelte in Form von Bezahlkarten entgegennehme, erfolgt dieser Vortrag bereits in einer Pauschalität, die eine Relevanz für die individuelle Person des Klägers nicht erkennen lässt. Ob und inwieweit der hiesige Kl. den Versuch unternommen hat bzw. daran gehindert war, die für eine Rückforderungsklage benötigten Informationen zu erlangen, ergibt sich aus dem klägerischen Vortrag jedenfalls nicht.

OLG Brandenburg Beschl. v. 2.5.2025 – 1 W 23/25

Der Wert des geltend gemachten Auskunftsanspruchs ist mit 500 Euro zu bemessen. Der Wert des Auskunftsanspruchs ist nicht identisch mit dem Leistungsanspruch, sondern in der Regel nur mit einem Teilwert des Anspruchs zu bemessen, dessen Durchsetzung die verlangte Information dienen soll. Dabei werden üblicherweise 1/4 bis 1/10 angesetzt. Angesichts des Umstandes, dass der Auskunftsanspruch nach der Datenschutzgrundverordnung nicht zwingend der Vorbereitung eines anderen Anspruches dient, erscheint dieser Wert hier mit nicht mehr als 500 Euro angemessen eingeordnet

NEU LG Köln Urt. v. 6.5.2025 – 2 O 30/24

Der von der Klagepartei geltend gemachte Auskunftsanspruch über die die Klägerseite betreffenden personenbezogenen Daten, welche die Bekl. im Zusammenhang mit der individualisierten Werbung verarbeitet, wurde bereits erfüllt nach § 362 Abs. 1 BGB. Wie in der Klageerwiderung von 27.10.2023 unbestritten ausgeführt worden ist, erfolgten die Informationen darüber, welche personenbezogenen Daten die Bekl. verarbeitet, in der Datenschutzrichtlinie unter der Überschrift „Welche Informationen erheben wir?“ zu finden sind. Die Bekl. erläutert unter der Überschrift „Wie verwenden wir deine Informationen?“, wie sie die von ihr erhobenen Informationen verwendet, um ein personalisiertes Erlebnis zu bieten, auch in Form personalisierter Werbung. Spätestens mit der Klageerwiderung ist die Auskunftserteilung erfolgt. Dabei kann für die Erteilung einer Auskunft in einem (hier: gerichtlichen) anwaltlichen Schriftsatz zur Erfüllung genügen, wenn aufgrund der Formulierung erkennbar wird, dass der Rechtsanwalt als Bote eine Erklärung des Auskunftspflichtigen bekannt gibt. Nach Klarstellung im Termin zur mündlichen Verhandlung am 15.4.2025 ist erkennbar, dass eine Erklärung der Bekl. abgegeben worden ist. Ob diese Auskunft inhaltlich zutrifft, ist für die Frage der Erfüllung eines Auskunftsanspruchs ohne Bedeutung, da die inhaltliche Richtigkeit nicht Gegenstand der Auskunftsklage. Hinsichtlich der Frage zu Ziffer 1 lit. b der Klagepartei, wie oft die oben genannten Daten jeweils verarbeitet worden seien, weist die Bekl. zu Recht darauf hin, dass diese Auskunft zur Häufigkeit der Datenverarbeitung nicht in den Anwendungsbereich von Art. 15 DS-GVO fällt. Eine andere Anspruchsgrundlage ist weder dargelegt noch ersichtlich. Die Fragen zu Ziffer 1 litt. c bis lit. g der Klagepartei betreffend die Weiterleitung von Daten an Dritte zu Werbezwecken wurden von der Beklagtenseite mit Antwortschreiben vom 9.5.2023 damit beantwortet, dass die Bekl. im Rahmen der streitgegenständlichen Verarbeitung keine Informationen zu Werbezwecken an Werbetreibende weitergebe, die Nutzer persönlich identifizieren, wenn nicht der Nutzer in die Weitergabe seiner Daten an einen bestimmten Werbetreibenden eingewilligt habe. Damit sind diese Fragen beantwortet und der Auskunftsanspruch ist insofern erfüllt i. S. v. § 362 Abs. 1 BGB, wobei es auf eine etwaige inhaltliche Unrichtigkeit nicht ankommt. Aus der Formulierung des vorgerichtlichen Schriftsatzes ist erkennbar, dass die Prozessbevollmächtigten der Bekl. als Bote eine Erklärung der Bekl. bekannt gegeben haben. In dem vorgerichtlichen Schriftsatz wird die Datenschutzrichtlinie, das heißt, eine Erklärung der Bekl., wie folgt zitiert: Wir teilen mit diesen Werbetreibenden und ihren Geschäftspartnern jedoch keine Informationen, die für sich genommen dazu verwendet werden können, dich zu kontaktieren oder identifizieren (wie z. B. dein Name oder deine E-­Mail-Adresse), es sei denn, du gibst uns deine Einwilligung dazu.“ Ob diese Auskunft inhaltlich zutrifft, ist für die Frage der Erfüllung eines Auskunftsanspruchs ohne Bedeutung, da die inhaltliche Richtigkeit nicht Gegenstand der Auskunftsklage ist.

BFH Urt. v. 6.5.2025 – IX R 2/23

Soweit der Kl. sich gegen die mit Schreiben des FA vom 4.12.2019 erfolgte Ablehnung wendet, ihm nach Maßgabe von Art. 15 Abs. 1 und 3 DS-GVO Kopien zu Vollstreckungsmaßnahmen zu übersenden, ist die Klage gem. § 55 Abs. 2 S. 1 FGO iVm § 47 Abs. 1 S. 2 FGO verfristet und daher unzulässig. Statthafte Klageart für die gerichtliche Geltendmachung des gegen eine Behörde gerichteten Anspruchs aus Art. 15 Abs. 1 und Abs. 3 S. 1 iVm Art. 12 Abs. 5 S. 1 DS-GVO auf Zurverfügungstellung einer Kopie der verarbeiteten personenbezogenen Daten – wie ihn der Kl. ggü. dem FA geltend macht – ist die Verpflichtungsklage gem. § 40 Abs. 1 Alternative 2 FGO. Gemessen hieran ist die Auskunft nach Art. 15 DS-GVO als Verwaltungsakt zu qualifizieren. Wenn der Antrag auf Erlass eines Verwaltungsakts abgelehnt worden ist, beträgt die Frist für die Erhebung der Verpflichtungsklage nach § 47 Abs. 1 S. 2 iVm S. 1 FGO einen Monat. Da gem. § 32i Abs. 9 S. 1 AO für Verfahren betreffend die DS-GVO ein außergerichtliches Rechtsbehelfsverfahren nicht gegeben ist, beginnt die Frist mit Bekanntgabe der Ablehnung. Der Lauf der Frist beginnt jedoch nicht, wenn --wie im Streitfall-- die gem. § 55 Abs. 1 FGO vorgeschriebene Belehrung über den Rechtsbehelf unterblieben ist. In diesem Fall ergibt sich die Frist für die Einlegung der Verpflichtungsklage aus § 55 Abs. 2 S. 1 FGO. Danach ist die Einlegung des Rechtsbehelfs nur innerhalb eines Jahres seit Bekanntgabe im Sinne des § 54 Abs. 1 FGO zulässig, es sei denn, dass die Einlegung vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war oder eine schriftliche oder elektronische Belehrung dahin erfolgt ist, dass ein Rechtsbehelf nicht gegeben sei. Aus der DS-GVO ergibt sich nichts Abweichendes. Nach ständiger Rspr. des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) ist es nach dem Grundsatz der Verfahrensautonomie, der auch im Rahmen der DS-GVO gilt, Sache der innerstaatlichen Rechtsordnung jedes Mitgliedstaats, die verfahrensrechtlichen Modalitäten der Rechtsbehelfe, die zum Schutz der Rechte der Bürger bestimmt sind, festzulegen. Voraussetzung ist allerdings, dass diese Modalitäten bei unter das Unionsrecht fallenden Sachverhalten nicht ungünstiger sind als diejenigen, die gleichartige Sachverhalte regeln, die dem innerstaatlichen Recht unterliegen (Äquivalenzgrundsatz), und dass sie die Ausübung der durch das Unionsrecht verliehenen Rechte nicht praktisch unmöglich machen oder übermäßig erschweren (Effektivitätsgrundsatz). Zum Effektivitätsgrundsatz hat der EuGH zudem entschieden, dass die Festsetzung angemessener Ausschlussfristen für die Rechtsverfolgung im Interesse der Rechtssicherheit mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbar ist. Solche Fristen sind nicht geeignet, die Ausübung der durch die Gemeinschaftsrechtsordnung verliehenen Rechte praktisch unmöglich zu machen oder übermäßig zu erschweren. Einer Vorlage an den EuGH nach Art. 267 Abs. 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union bedarf es im vorliegenden Verfahren nicht. Die Rechtslage ist eindeutig.

BGH Urt. v. 7.5.2025 – IV ZR 173/23

Ein Anspruch auf Abschriften der zum Zwecke der Beitragsanpassung übermittelten Informationen in Form von Versicherungsscheinen und Nachträgen zum Versicherungsschein folgt nicht aus Art. 15 Abs. 13 DS-GVO. Wie der Senat mit Urt. v. 27.9.2023 (IV ZR 177/22) entschieden und im Einzelnen begründet hat, handelt es sich bei den Nachträgen zum Versicherungsschein in ihrer Gesamtheit nicht um personenbezogene Daten des Versicherungsnehmers.

NEU AG Frankfurt Urt. v. 8.5.2025 – 30087 C 102/24

Der Kl. hat gegen die Bekl. keinen Anspruch auf Auskunft gem. des Klageantrags zu 1, insb. nicht gem. Art. 15 Abs. 12 DS-GVO, § 2 IFG, Art. 10 EMRK. Die hier streitgegenständlichen Kontrolldaten sind von dem Auskunftsanspruch gem. Art. 15 Abs. 13 DS-GVO im konkreten Fall nicht erfasst. Denn die Kontrolldatensätze müssen in der Auskunft nach Art. 15 GS-DVO nur dann enthalten sein, wenn im Einzelfall auf Grund bestimmter Auffälligkeiten bei der Fahrkartenkontrolle der Kontrolldatensatz mit dem Buchungsdatensatz verglichen wurde. Nur in diesen Fällen sind die Daten einer bestimmten Person zugeordnet. Sofern keine Auffälligkeiten gegeben waren, erfolgt für den jeweiligen Kontrolldatensatz auch keine Zuordnung zu einer Person. Der Name der kontrollierten Person ist im Kontrolldatensatz nicht ersichtlich. Die Kontrolldaten bestehen aus Auftragsnummer, Zeitpunkt der Kontrolle, Zugnummer und Schalternummer. Zwar stellt die im Kontrolldatensatz gespeicherte Auftragsnummer ein Datum dar, über das die Zuordnung zu einer konkreten Person erfolgen kann. Diese Zuordnung ist aber erst dann möglich, wenn ein Bezug zu den Buchungsdatensätzen, in welcher auch die Namen vorgehalten werden, erfolgt. Im Fall des Kl. gab es keine diese Zuordnung auslösenden Auffälligkeiten bei der Fahrkartenkontrolle, so dass keine Zuordnung der Kontrolldatensätze zu den Buchungsdatensätzen erfolgte. Offenbleiben kann für die Entscheidung des Rechtsstreits, ob der Bekl. im Nachhinein eine Zusammenführung der Kontrolldatensätze und der Buchungsdatensätze ohne zu große Erschwernisse möglich wäre. Denn aus dem Auskunftsanspruch nach Art. 15 GS-DVO resultiert keine Pflicht der Bekl., die getrennt gespeicherten Kontrolldatensätze mit den Buchungsdatensätzen zu verbinden und so den Auskunftsanspruch des Kl. zu erweitern. Die getrennte Speicherung der Kontroll- und Buchungsdatensätze dient gerade dem Datenschutz.

OVG Berlin-Brandenburg Urt. v. 13.5.2025 – 12 B 14/23 = ZD 2025, 535 mAnm Filusch/Fünfstück

Die Kl. hat den Auskunftsanspruch des Beigeladenen aus Art. 15 DS-GVO nicht verletzt, so dass die Tatbestandsvoraussetzungen für den Erlass einer Verwarnung nach Art. 58 Abs. 2 lit. b DS-GVO nicht erfüllt waren. Die Verwarnung v. 23.12.2021 betrifft – allein – eine Verletzung des Auskunftsanspruchs des Beigeladenen aus Art. 15 DS-GVO. Dabei ist zwischen den Verfahrensbeteiligten unstreitig, dass die Kl. dem Beigeladenen Auskunft über die in Art. 15 Abs. 1 DS-GVO aufgeführten Aspekte erteilt hat, so dass sich die Verwarnung nur noch auf die verweigerte Herausgabe einer Kopie der in Rede stehenden Videosequenz von der Fahrt am 6.10.2020 bezieht. Die Videoaufnahmen aus den Zügen der Kl. sind als personenbezogene Daten iSd Art. 4 Nr. 1 DS-GVO einzuordnen. Der Auskunftsanspruch des Beigeladenen scheitert nicht daran, dass er nicht „betroffene Person“ iSd Art. 15 Abs. 3 DS-GVO ist. Er stellte sein Auskunftsbegehren noch vor Löschung der Videoaufzeichnung und machte dabei unter Vorlage einer Ausweiskopie spezifische Angaben zu Zeitraum, Zugnummer, seinem äußeren Erscheinungsbild und seinem Verhalten während der Fahrt. Es ist weder vorgetragen noch erkennbar, inwiefern der Beigeladene seine Angaben noch hätte weiter substantiieren können, um seine Betroffenheit nachzuweisen. Dies wäre letztlich nur durch einen tatsächlichen Abgleich mit den Videoaufzeichnungen möglich gewesen, der wiederum der Sphäre der Kl. zuzuordnen ist, die auch noch vor der Überschreibung der Aufzeichnung Kenntnis von dem Antrag des Beigeladenen erlangte. Die Konstellation legt daher bereits nach allgemeinen Beweislastregeln eine sekundäre Darlegungslast der Kl. im Hinblick auf die Frage der Betroffenheit nahe. Die ohne Sichtung des Videomaterials getätigte Schlussfolgerung des Verwaltungsgerichts, dass es trotz der äußerst detaillierten Angaben des Beigeladenen selbst bei einer Einsichtnahme nicht möglich gewesen wäre, ihn als die auf den Videoaufzeichnungen abgebildete Person zu identifizieren, erscheint wiederum spekulativ – auch wenn das Tragen einer Atemschutzmaske seine Erkennbarkeit sicherlich erschwert hätte. Die Kl. hat nichts dazu vorgetragen, weshalb bereits ohne Betrachtung des Bildmaterials sicher davon ausgegangen werden müsse, dass ein Nachweis der Betroffenheit selbst bei Einsichtnahme nicht gelingen könne. Für die Beschreibung einer dritten Person durch den Beigeladenen liegen keine Anhaltspunkte vor. Gegen den Ausschluss der Betroffenheit des Beigeladenen spricht zudem die Wertung der Art. 11 Abs. 212 Abs. 2 DS-GVO: Diese verorten die Darlegungs- und Beweislast für die fehlende Identifizierung generell beim Verantwortlichen. Zudem gehen diese Vorschriften auch bei fehlender Identifizierungsmöglichkeit weiter von einer „betroffenen Person“ aus und lassen den Auskunftsanspruch aus Art. 15 DS-GVO erst unter zusätzlichen Voraussetzungen entfallen. Dieser Maßgabe hätte es nicht bedurft, sofern die fehlende Identifizierungsmöglichkeit durch den Verantwortlichen bereits der Annahme einer „betroffenen Person“ iSd Art. 15 Abs. 3 DS-GVO entgegenstünde. Auch wenn infolge der zwischenzeitlichen Löschung keine positive Feststellung mehr möglich ist, dass der Beigeladene auf den begehrten Aufzeichnungen tatsächlich zu sehen war, kann eine Verletzung seines Auskunftsrechts auch darin liegen, die weitere Prüfung der Anspruchsberechtigung – einschließlich der Betroffenheit – vereitelt zu haben. Der Anspruch des Beigeladenen auf Herausgabe der Videoaufnahmen ist jedoch gem. Art. 11 Abs. 2 iVm Art. 12 Abs. 2 S. 2 DS-GVO ausgeschlossen. Ist für die Zwecke, für die ein Verantwortlicher personenbezogene Daten verarbeitet, die Identifizierung der betroffenen Person durch den Verantwortlichen nicht oder nicht mehr erforderlich, so ist dieser nicht verpflichtet, zur bloßen Einhaltung dieser Verordnung zusätzliche Informationen aufzubewahren, einzuholen oder zu verarbeiten, um die betroffene Person zu identifizieren (Art. 11 Abs. 1 DS-GVO). Kann der Verantwortliche in diesen Fällen nachweisen, dass er nicht in der Lage ist, die betroffene Person zu identifizieren, so unterrichtet er diese hierüber, sofern möglich (Art. 11 Abs. 2 S. 1 DS-GVO). In diesen Fällen finden die Artikel 15 bis 20 keine Anwendung, es sei denn, die betroffene Person stellt zur Ausübung ihrer in diesen Artikeln niedergelegten Rechte zusätzliche Informationen bereit, die ihre Identifizierung ermöglichen (Art. 11 Abs. 2 S. 2 DS-GVO). Der Verantwortliche darf die Auskunft verweigern, wenn er glaubhaft macht, dass er – weiterhin – nicht in der Lage ist, die betroffene Person zu identifizieren (Art. 12 Abs. 2 S. 2 DS-GVO). Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt. Die Videoüberwachung in der S-Bahn unterfällt dem Anwendungsbereich des Art. 11 Abs. 1 DS-GVO. Die Kl. verarbeitet durch die Aufnahmen personenbezogene Daten, ohne dass es ihr – vorbehaltlich konkreter Anhaltspunkte für strafrechtlich relevante Vorgänge – auf die Identifizierung der aufgezeichneten Personen ankäme. Solche Datenverarbeitungen ohne gezielten Personenbezug erfasst Art. 11 Abs. 1 DS-GVO. Die Kl. hat nachgewiesen, dass sie „nicht in der Lage ist“, den Beigeladenen auf den begehrten Videoaufzeichnungen zu identifizieren (vgl. Art. 11 Abs. 2 S. 1 DS-GVO). Sofern Art. 12 Abs. 2 S. 2 DS-GVO eine „Glaubhaftmachung“ voraussetzt, ist damit jedenfalls kein strengerer Maßstab für die Darlegung der Nicht-Identifizierbarkeit als mit dem Erfordernis des „Nachweises“ in Art. 11 Abs. 2 DS-GVO verbunden. Dabei ist für die Identifizierbarkeit im Rahmen des Art. 11 Abs. 2 DS-GVO – anders als bei der Frage, ob überhaupt personenbezogene Daten gem. Art. 4 Nr. 1 DS-GVO vorliege – allein auf den Organisationskreis des Verantwortlichen abzustellen. Auch wenn der Auskunftsanspruch des Art. 15 DS-GVO nicht davon abhängig ist, dass mit seiner Ausübung bestimmte Zwecke verfolgt werden, bietet die Frage der Zumutbarkeit von Identifizierungsmaßnahmen iRd Art. 11 Abs. 2 S. 1 DS-GVO Raum für eine Abwägung von Aufwand und Folgen einer Identifizierung mit den Informationsbelangen des Auskunftssuchenden. Danach ist das Transparenzinteresse des Beigeladenen vorliegend als äußerst gering einzuordnen. Der Beigeladene war sich der Datenverarbeitung bereits im Moment seiner Zugfahrt am 6.10.2020 bewusst, wie sein Auskunftsantrag unmittelbar nach Fahrtende belegt. Die Klägerin hat dargelegt, dass die Kameras und die Hinweise auf die Videoüberwachung in ihren Zügen gut sichtbar angebracht sind. Sein Antrag diente nach eigenen Angaben auch nicht dazu, Art, Umfang, Richtigkeit oder Vollständigkeit einer Datenverarbeitung zu klären, um ihre Rechtmäßigkeit überprüfen zu können (vgl. Erwägungsgrund Nr. 63 S. 1 DS-GVO), sondern erfolgte zunächst ohne spezifischen Anlass. Es ist auch nicht erkennbar, dass die Herausgabe der Aufnahme erforderlich gewesen wäre, um sein Recht auf Berichtigung, Löschung („Recht auf Vergessenwerden“), Einschränkung der Verarbeitung sowie Widerspruch gegen die Verarbeitung seiner personenbezogenen Daten auszuüben (vgl. Art. 16-1821 DS-GVO). Sofern der Beigeladene angibt, mittlerweile an den – auch nach der umfänglich erfolgten Auskunft nach Art. 15 Abs. 1 DS-GVO noch offenen – Details zur Art der Datenverarbeitung (zB Winkel und Auflösung der Aufnahmen) interessiert zu sein, bleibt unklar, inwiefern diese Angaben für die Verwirklichung seiner Rechte und Freiheiten von Belang sind. Dies gilt insbesondere deshalb, da nach dem Datenschutzkonzept der Klägerin grundsätzlich keinerlei Einsicht in diese Aufnahmen stattfinden und deren Löschung nach 48 Stunden erfolgen wird, so dass der Beigeladene – unabhängig von der Höhe der Auflösung der Videoaufzeichnungen – keine Auswertung seiner Daten durch den Verantwortlichen oder Dritte fürchten muss. Sollte der Beigeladene wiederum möglicherweise auf einer von den Strafverfolgungsbehörden angefragten Aufzeichnung zu sehen sein, wäre er hierüber nach Art. 15 Abs. 1 lit. c DS-GVO zu informieren gewesen und weitere Auskünfte (ggf. auch nach Art. 15 Abs. 3 DS-GVO) wären – ohne Entwertung des Datenschutzkonzepts und den damit einhergehenden gewichtigen Bedenken – möglich gewesen. Zudem stellt die Datenverarbeitung im Anwendungsbereich des Art. 11 DS-GVO infolge der nur abstrakten Personenbeziehbarkeit bei fehlender Erforderlichkeit einer konkreten Identifizierung durch den Verantwortlichen schon grundsätzlich nur einen geringen Eingriff in die Rechte der Betroffenen dar. Der Verordnungsgeber hat anerkannt, dass diesen Daten nur ein geringes Gefährdungspotential innewohnt und der Betroffene weniger schutzbedürftig ist. Die Belange des Beigeladenen rechtfertigen daher nicht die gewichtigen Bedenken begegnende und erheblichen Aufwand hervorrufende Aufgabe des Datenschutzkonzepts der Kl. Dies führt zur Annahme der Unzumutbarkeit seiner Identifizierung gem. Art. 11 Abs. 2 S. 1 DS-GVO. Darüber hinaus berechtigte auch Art. 15 Abs. 4 DS-GVO die Kl. dazu, die Herausgabe der Videoaufnahmen an den Beigeladenen zu verweigern. Nach Art. 15 Abs. 4 DS-GVO darf das Recht auf Erhalt einer Kopie gem. Art. 15 Abs. 3 DS-GVO die Rechte und Freiheiten anderer Personen nicht beeinträchtigen. „Andere Personen“ sind dabei alle Personen außer dem Betroffenen, das heißt auch der Verantwortliche, der gem. Art. 4 Nr. 7 DS-GVO „natürliche oder juristische Person, Behörde Einrichtung oder andere Stelle“ sein kann. Denn anderenfalls hätte der Normgeber auf „Dritte“ (vgl. Art. 4 Nr. 10 DS-GVO) anstatt „andere Personen“ Bezug genommen. Sofern der Beigeladene daher die Belange der Kl. im Rahmen von Art. 15 Abs. 4 DS-GVO ausblenden möchte, verfängt dies nicht. Hieran ändert auch die Berufung auf eine entsprechende Entscheidung des Bundesfinanzhofs nichts, dessen Position von der dort zitierten Rspr. des Europäischen Gerichtshofs nicht gestützt wird, die nur rein wirtschaftliche Interessen, aber nicht generell die Rechte und Freiheiten des Verantwortlichen aus der Betrachtung nach Art. 15 Abs. 4 DS-GVO ausschließt. Art. 15 Abs. 4 DS-GVO setzt eine Güterabwägung voraus, in deren Rahmen das nach Art. 8 Abs. 2 S. 2 GRCh vorbehaltlos gewährleistete Auskunftsrecht einerseits und die Persönlichkeitsrechte (vgl. Art. 7 GRCh) bzw. der Schutz personenbezogener Daten (vgl. Art. 8 GRCh) Dritter sowie die schutzwürdigen Belange des Verantwortlichen andererseits einzustellen sind. Zwar fordert Erwägungsgrund Nr. 63 DS-GVO, dass die Rechte und Freiheiten anderer Personen nicht dazu führen dürften, dass „jegliche Auskunft verweigert“ wird. Dennoch kann das Ergebnis der Abwägung nach Art. 15 Abs. 4 DS-GVO auch ein Ausschluss des Rechts auf Herausgabe einer Kopie sein. Unabhängig davon, dass Erwägungsgründe weder rechtlich verbindlich sind noch herangezogen werden dürfen, um von den Bestimmungen des betreffenden Rechtsakts abzuweichen, steht infolge der nach Art. 15 Abs. 1 DS-GVO erfolgten Information des Beigeladenen bereits keine Verweigerung „jeglicher Auskunft“ in Rede. Zudem muss das Auskunftsrecht im Hinblick auf seine gesellschaftliche Funktion gesehen und unter Wahrung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes gegen andere Grundrechte abgewogen und gegebenenfalls eingeschränkt werden (vgl. Erwägungsgrund Nr. 4 DS-GVO). Nachdem er einen solchen Vorbehalt für Auskunftsrechte bereits für die Vorgängerrichtlinie 95/46/EG anerkannt hatte, hat der Europäische Gerichtshof dies nun auch für Art. 15 DS-GVO ausdrücklich betont. Die DS-GVO lässt auch an weiteren Stellen Abwägungs- und Ausgleichsmechanismen zur Auflösung datenschutzrechtlicher Zielkonflikte erkennen, die einer Auskunftserteilung entgegenstehen können: So betonen Art. 5 Abs. 1 lit. a DS-GVO wie Art. 8 Abs. 2 GRCh, dass die Verarbeitung personenbezogener Daten dem Gebot von „Treu und Glauben“ unterstehe, worin eine allgemeine Wertentscheidung erblickt werden kann. Indem der Verantwortliche zudem bei großen Mengen verarbeiteter Daten vor der Erteilung einer Auskunft eine Präzisierung des Begehrens verlangen darf (vgl. Erwägungsgrund Nr. 63 S. 7 DS-GVO) sowie bestimmte Aspekte des Auskunftsrechts unter einen Möglichkeitsvorbehalt gestellt werden (vgl. Erwägungsgrund Nr. 63 Sätze 3-4 DS-GVO), bringt der Verordnungsgeber erneut zum Ausdruck, dass die Folgen einer Auskunft dem Ersuchen Grenzen zu setzen vermögen. Auch bei den Fragen, inwiefern überhaupt von personenbezogenen Daten auszugehen ist (Art. 4 Nr. 1 DS-GVO) und ob dem Verantwortlichen eine Identifizierung des Betroffenen möglich ist (Art. 11 Abs. 2 DS-GVO), sind Zumutbarkeitserwägungen geboten, so dass auch die Reichweite des Auskunftsrechts einer durch Art. 15 Abs. 4 DS-GVO folgerichtig eröffneten Verhältnismäßigkeitskontrolle unterliegt. Aufgrund der zentralen Bedeutung des Auskunftsanspruchs gem. Art. 15 DS-GVO für die informationelle Selbstbestimmung des Betroffenen (vgl. Art. 8 Abs. 2 S. 2 GRCh) und der Wertung des Normgebers, diesen nicht wie in Art. 14 Abs. 5 lit. b DS-GVO ausdrücklich unter den Vorbehalt unverhältnismäßigen Aufwands zu stellen, sind strenge Maßstäbe an den Ausschluss eines Auskunftsbegehrens nach Art. 15 Abs. 4 DS-GVO anzusetzen. Dieser verlangt, dass die Güterabwägung ein außergewöhnliches Missverhältnis zwischen den Folgen einer Auskunftserteilung und dem Informationsinteresse des Auskunftssuchenden im jeweiligen Einzelfall ergibt. Dies ist hier der Fall. Inwiefern bereits der für die Kl. mit einer Auskunftserteilung verbundene Aufwand für sich genommen den Ausschluss des Auskunftsrechts nach Art. 15 Abs. 3 DS-GVO zu rechtfertigen vermag, kann dabei vorliegend dahinstehen. Diese Frage wird von Rechtsprechung, Literatur und Aufsichtsbehörden – mit teils divergierenden Begründungsansätzen – unterschiedlich beantwortet. Denn der Ausschluss des Herausgabeanspruchs ergibt sich vorliegend nicht allein oder hauptsächlich aus dem mit einer Auskunftserteilung verbundenen Aufwand für die Kl. Maßgeblich sind vielmehr erneut die bei der Beurteilung der Zumutbarkeit einer Identifizierung des Beigeladenen im Rahmen von Art. 11 Abs. 2 S. 1 DS-GVO angestellten Erwägungen: Die Herausgabe der Videoaufnahmen an den Beigeladenen würde – auch bei Unkenntlichmachung ihrer Gesichter – angesichts der hierfür erforderlichen Speicherung, Sichtung und Analyse der Aufzeichnungen durchaus gewichtig in die Freiheitsrechte der anderen durch die Videoüberwachung erfassten Personen (Passagiere, Mitarbeiter) eingreifen (vgl. Art. 7, Art. 8 GRCh). Die Erfüllung des Auskunftsanspruchs würde zudem zwangsläufig zu einer Aufgabe des kohärenten und den datenschutzrechtlichen Grundsätzen der Zweckbindung und Datenminimierung (Art. 5 Abs. 1 lit. c und e DS-GVO) Rechnung tragenden Datenschutzkonzepts der Kl. führen, das gerade den Schutz der Persönlichkeitsrechte aller Fahrgäste und Mitarbeiter bezweckt. Dies liefe dem Regelungsauftrag des Art. 25 DS-GVO zuwider. Die in Art. 11 DS-GVO zum Ausdruck kommende Wertung ist dabei auch für die Abwägung gem. Art. 15 Abs. 4 DS-GVO zu berücksichtigen: Die Erfüllung von Auskunftsansprüchen nach Art. 15 DS-GVO ist kein Selbstzweck, sondern im Kontext des konkreten Datenverarbeitungssystems zu betrachten. Sofern eine Identifizierung durch den Verantwortlichen weder möglich noch intendiert ist, misst der Verordnungsgeber dem Auskunftsrecht generell einen niedrigeren Stellenwert zu und erachtet die Intensität des Eingriffs einer verweigerten Herausgabe als hinnehmbar. Vorliegend fällt das Transparenzinteresse des Beigeladenen dabei in besonderem Maße gering aus, da ein gewichtiges Informationsanliegen auch nach seinen Einlassungen in der mündlichen Verhandlung nicht erkennbar ist. Der mit der Herausgabe der Videoaufnahmen verbundene Aufwand für die Kl. ist in diesem Zusammenhang daher auch nicht als rein wirtschaftliches Interesse einzuordnen, sondern insofern relevant, als die Auskunftserteilung nicht durch eine geringfügige und temporäre Anpassung der Datenverarbeitungsprozesse erreicht werden könnte, sondern einen grundsätzlichen Systemwechsel erforderte, der dauerhaft zu den beschriebenen datenschutz- und persönlichkeitsrechtlich bedenklichen Konsequenzen führte. Dabei spricht Vieles dafür, dass sich die Kl. in diesem Zusammenhang auch als staatlich beherrschtes Unternehmen auf die durch Art. 16 GRCh geschützte unternehmerische Freiheit zu berufen vermag. Denn sie nimmt – ohne Beliehene zu sein – am Wettbewerb teil und befindet sich im Verhältnis zu den Aufsichtsbehörden damit in einer „grundrechtstypischen Gefährdungslage“. Ein solches funktionales Grundrechtsverständnis im Hinblick auf staatlich beherrschte Unternehmen kommt zuletzt auch in der Rechtsprechung des Gerichts der Europäischen Union und in den gem. Art. 52 Abs. 3 GRCh für die Auslegung der Grundrechte-Charta relevanten Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte zum Ausdruck. Aber auch unabhängig von der Berufung auf Art. 16 GRCh sind die mit der Auskunftserteilung verbundenen Folgen für die Klägerin in Gestalt der erforderlichen personellen, technischen, rechtlichen und organisatorischen Maßnahmen bei der Abwägung gem. Art. 15 Abs. 4 DS-GVO jedenfalls zu berücksichtigen, da die DS-GVO – wie beschrieben – an zahlreichen Stellen zum Ausdruck bringt, die Belange des Verantwortlichen als rechtlich schützenswerte Interessen anzuerkennen, nicht zuletzt im Rahmen der Erwägungen zur zumutbaren Herstellung des Personenbezugs (vgl. Art. 4 Nr. 1 DS-GVO) oder der verhältnismäßigen Maßnahmen zur Identifizierung eines Betroffenen (vgl. Art. 11 Abs. 2 S. 1 DS-GVO). Ein Ausschluss dieser Belange infolge fehlender Grundrechtsfähigkeit der Kl. würde insbesondere auch deshalb zu Verzerrungen führen, als datenschutzrechtliche Aufsichtsmaßnahmen ggü. staatlichen Stellen regelmäßig erfolgen (vgl. § 20 Abs. 7 BDSG). Eine Beschränkung des Auskunftsrechts nach Art. 23 DS-GVO iVm § 34 Abs. 1 BDSG scheidet bereits deshalb aus, da keine der – neben dem unverhältnismäßigen Aufwand der Auskunftserteilung kumulativ erforderlichen – Voraussetzungen in § 34 Abs. 1 Nr. 1 und 2 BDSG erfüllt ist. Der Herausgabeanspruch ist auch nicht nach Art. 12 Abs. 5 S. 2 lit. b DS-GVO ausgeschlossen. Danach kann der Verantwortliche sich weigern, aufgrund eines Antrags tätig zu werden, sofern dieser offenkundig unbegründet oder – insb. im Fall von häufiger Wiederholung – exzessiv ist, was auch bei einem Rechtsmissbrauch der Fall sein kann. Es ist anhand der relevanten Umstände des Einzelfalls festzustellen, dass eine Missbrauchsabsicht der betroffenen Person vorliegt . Hierfür ist auf Basis des glaubhaften Vortrags des Beigeladenen zu seiner Motivlage im Zeitpunkt seines Auskunftsersuchens nichts erkennbar; eine Antragstellung aus bloßer Neugier oder zu datenschutzfremden Zwecken genügt hierfür nicht. Der Vortrag der insofern darlegungsbelasteten Kl. (vgl. Art. 12 Abs. 5 S. 3 DS-GVO) beschränkt sich in diesem Zusammenhang auf Mutmaßungen. Sofern sich die Kl. auf eine mögliche zukünftige Vielzahl von Auskunftsanträgen beruft, vermag dies nicht die Exzessivität des Antrags zu begründen, da Art. 12 Abs. 5 S. 2 lit. b DS-GVO jeweils den einzelnen Antragsteller in den Blick nimmt. Unabhängig davon ist für eine „Antragsflut“ bislang nichts vorgetragen oder ersichtlich.

OVG Saarlouis Urt. v. 13.5.2025 – 2 A 165/24 = ZD 2025, 591 mAnm Kielkowski/Zöll

Der Senat teilt die Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass der Auskunftsanspruch des Kl. aus Art. 15 Abs. 1 DS-GVO gegen die Beigeladene aufgrund des in dem zwischen dem Kl. und der Beigeladenen am 24.2.2022 vor dem Arbeitsgericht des Saarlandes abgeschlossenen gerichtlichen Vergleich erklärten Verzichts erloschen ist. Das Auskunftsrecht nach Art. 15 DS-GVO soll sicherstellen, dass die betreffende Person sich bewusst ist, ob und welche Daten, die sie betreffen, verarbeitet werden. Diese Kenntnis der Verarbeitung bildet die Basis dafür, dass die betreffende Person die Rechtmäßigkeit der Verarbeitung überprüfen kann. Die Erhöhung der Transparenz und die Erleichterung der Kontrolle stellen zwei gleichrangige Hauptziele des Auskunftsrechts dar. Die Einräumung eines Auskunftsrechts auf der Ebene des Sekundärrechts ist angesichts von Art. 8 Abs. 2 S. 2 GRCh geboten. Werden – wie im Arbeitsverhältnis unumgänglich – personenbezogene Daten des Arbeitnehmers durch den Arbeitgeber verarbeitet, so steht dem Arbeitnehmer gem. Art. 15 Abs. 1 S. 1 Hs. 2 DS-GVO ein Auskunftsrecht unter anderem über die Verarbeitungszwecke, die Kategorien personenbezogener Daten, die verarbeitet werden, deren Empfänger oder Kategorien von Empfängern, ggü. denen die personenbezogenen Daten offengelegt worden sind oder noch offengelegt werden, die geplante Speicherdauer, das Bestehen eines Rechts auf Berichtigung oder Löschung hinsichtlich der personenbezogenen Daten oder auf Einschränkung der Verarbeitung oder das Bestehen eines Beschwerderechts zu. Gem. Art. 15 Abs. 3 S. 1 DS-GVO ist dem Arbeitnehmer zudem eine (unentgeltliche) Kopie der personenbezogenen Daten, die Gegenstand der Verarbeitung sind, zur Verfügung zu stellen. Der Anspruch auf Auskunft über die von Dritten erhobenen persönlichen Daten ist in Art. 8 Abs. 2 S. 2 GRCh verankert und somit in den Rang eines (europäischen) Grundrechts erhoben. Dieses unionsprimärrechtlich verbriefte Recht hat in Art. 15 DS-GVO auf europäischer Ebene seine einfachgesetzliche Ausgestaltung gefunden. Die DS-GVO und deren Erwägungsgründe treffen allerdings selbst unmittelbar keine Aussage zur Möglichkeit eines Verzichts auf die in der DS-GVO niedergelegten Rechte. In Erwägungsgrund 7 ist nur die Rede von einem „klar durchsetzbaren Rechtsrahmen", der mit der DS-GVO geschaffen werden soll. Abweichungen durch Rechtsvorschriften auf nationaler Ebene sollen, wie nicht zuletzt aus Erwägungsgrund Nr. 8 hervorgeht, nur zulässig sein, wenn die DS-GVO Einschränkungen durch Vorschriften der Mitgliedstaaten explizit zulässt. Erwägungsgrund 63, der sich explizit auf das Auskunftsrecht gem. Art. 15 DS-GVO bezieht, sieht zudem vor, dass Betroffene das Auskunftsrecht „problemlos und in angemessenen Abständen" geltend machen können. In S. 6 des Erwägungsgrunds 63 heißt es sodann, dass die Freiheiten und Rechte Dritter zwar zu achten seien, dies aber nicht dazu führen dürfe, dass den Betroffenen „jegliche Auskünfte verweigert werden". Spezielle Regelungen hinsichtlich der Dispositionsbefugnis des datenschutzrechtlich Betroffenen, hier also des Arbeitnehmers, enthält die DS-GVO demnach nicht. Allerdings folgt die Möglichkeit des Verzichts auf das Auskunftsrecht des Art. 15 DS-GVO letztlich bereits aus dem Wesen des Datenschutzrechts selbst. Der DS-GVO ist das Konzept der Disposition über das Niveau des aus der DS-GVO folgenden Datenschutzes im Grundsatz durchaus nicht fremd. Es steht dem Betroffenen gem. Art. 7 iVm Art. 4 Abs. 1 Nr. 11 DS-GVO frei, in die Verarbeitung seiner personenbezogenen Daten einzuwilligen. Die Möglichkeit der Einwilligung ist auch bereits in Art. 8 Abs. 2 S. 1 GRCh genannt. Dies zeigt, dass das Konzept der Einwilligung ein Grundpfeiler des Datenschutzes ist. Wenn das darin zum Ausdruck kommende Prinzip der Selbstbestimmung es ermöglicht, über die Frage der zulässigen Datenverarbeitung selbst zu bestimmen, liegt es nahe, dass auch die Disposition über den Auskunftsanspruch, der nur einen Einblick in das Ergebnis der – selbstbestimmten – Datenverarbeitung ermöglicht, ebenfalls selbstbestimmt durch den Betroffenen möglich sein muss. Zwar spricht einiges dafür, dass der Auskunftsanspruch nach Art. 15 DS-GVO für die Zukunft unabdingbar ist. Ansonsten bestünde die Gefahr, dass dieser nicht effektiv durchgesetzt werden könnte und letztlich leerliefe. Bei einem – wie hier – beendeten Arbeitsverhältnis ist eine Schutzbedürftigkeit des (grundsätzlich unterlegenen) Arbeitsnehmers hingegen nicht mehr in vergleichbarem Maße gegeben. Eine Disposition über den Auskunftsanspruch für ein Arbeitsverhältnis, das in der Vergangenheit bestanden hat, ist daher möglich. Art. 15 DS-GVO vermittelt ohnehin keine Pflicht des Betroffenen, die Auskunft zu verlangen, sondern eröffnet ihm lediglich die Möglichkeit hierzu. Somit kann sich der Arbeitnehmer selbstbestimmt – erst recht nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses – entscheiden, die Auskunft über in der Vergangenheit erhobene Daten zu verlangen, oder eben nicht. Daher ist ein Verzicht auf den Auskunftsanspruch nach Art. 15 DS-GVO in einem zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses führenden Vergleich grds. möglich. Der Kl. kann dagegen nicht mit Erfolg einwenden, dass es sich bei dem Auskunftsrecht um ein grundrechtsgleiches Recht handele. Bei dem Datenschutzgrundrecht aus Art. 8 GRCh, aus dem das Auskunftsrecht abgeleitet wird, geht es um die Gewährleistung des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung. Dieses wird mit Blick auf den erwähnten Legitimationstatbestand der Einwilligung durch die Dispositionsbefugnis des Betroffenen hinsichtlich des Umfangs, in dem er über eine Verarbeitung seiner Daten bestimmt, gekennzeichnet. Das Datenschutzgrundrecht ist daher, wie die Bekl. zu Recht ausgeführt hat, kein unabdingbares Gleichheits- oder Menschenwürderecht, sondern ein Freiheitsrecht. Zu diesem gehört es, in eigener Verantwortung bestimmen zu können, ob und inwieweit man von ihm Gebrauch macht. Dass der Betroffene sich durch einen Verzicht auf die künftige Geltendmachung des Auskunftsrechts der Kontrollmöglichkeit begibt, ist bei einer Beendigung des Arbeitsverhältnisses unbedenklich, da eine besondere Schutzbedürftigkeit infolge der strukturellen Unterlegenheit des Arbeitnehmers ggü. dem Arbeitgeber dann nicht mehr gegeben ist. Nicht nachvollziehbar ist der Einwand des Kl. in diesem Zusammenhang, ein Verzicht im Rahmen der vorliegenden (arbeitsrechtlichen) Ausschlussklausel, der sich allein auf Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis beziehe, würde dem Ziel, dem Betroffenen eine Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Datenverarbeitung zu ermöglichen, zuwiderlaufen und die Effektivität des Datenschutzes untergraben. Ein vor dem Arbeitsgericht geschlossener Vergleich zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses umfasst üblicherweise Rechte und Ansprüche, die mit dem Arbeitsverhältnis im Zusammenhang stehen. Entgegen der Ansicht des Kl. hat das Verwaltungsgericht den arbeitsgerichtlichen Vergleich v. 24.2.2022 auch nicht zu weit ausgelegt. Vielmehr erfasst die Ziffer 6 des zwischen dem Kl. und der Beigeladenen am 24.2.2022 vor dem Arbeitsgericht des Saarlandes abgeschlossenen gerichtlichen Vergleichs auch den Auskunftsanspruch aus Art. 15 DS-GVO. Darauf deutet bereits die umfassende Formulierung "alle Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis und dessen Beendigung, gleich ob bekannt oder unbekannt, gleich aus welchem Rechtsgrund" hin. Ausgleichsklauseln in gerichtlichen Vergleichen, die – wie vorliegend – ausdrücklich auch unbekannte Ansprüche unabhängig von ihrem Rechtsgrund erfassen sollen und auf diese Weise zu erkennen geben, dass die Parteien an die Möglichkeit des Bestehens ihnen nicht bewusster Ansprüche gedacht und auch sie in den gewollten Ausgleich einbezogen haben, sind regelmäßig als umfassender Anspruchsausschluss in Form eines konstitutiven negativen Schuldanerkenntnisses zu verstehen. Die Parteien wollen in solchen Fällen nicht nur den Rechtsstreit erledigen, sondern in der Regel das Arbeitsverhältnis abschließend umfassend bereinigen und alle Ansprüche ausgleichen und zwar gleichgültig, ob sie an diese dachten oder nicht. Jede andere Auslegung würde den angestrebten Vergleichsfrieden in Frage stellen. Der beurkundete Vergleichswille wäre wertlos, wenn über den beurkundeten Inhalt hinausgehende Ansprüche Quelle eines neuen Rechtsstreits sein könnten. Ausgehend von der mit der Ziffer 6 des arbeitsgerichtlichen Vergleichs bezweckten "Gesamtbereinigung" besteht aus der Sicht des Senats kein Zweifel daran, dass auch der Auskunftsanspruch nach Art. 15 DS-GVO hiervon umfasst wird. Einer entsprechenden Klarstellung bedurfte es nicht. Dies gilt umso mehr, als dem Kl. der Auskunftsanspruch nach Art. 15 DS-GVO zum damaligen Zeitpunkt bekannt war und er ihn nach seinem eigenen Vorbringen bereits zuvor ggü. der Beigeladenen geltend gemacht hatte. Soweit der Kl. in der mündlichen Verhandlung ausgeführt hat, er sei nie bereit gewesen, auf seinen datenschutzrechtlichen Auskunftsanspruch zu verzichten, dies sei von ihm bewusst offengelassen worden, falls die Beigeladene den Vergleich nicht erfüllen werde, kann er hieraus nichts für sich herleiten. Ein innerer bzw. geheimer Vorbehalt dergestalt, dem Vergleich einen anderen als den erklärten Inhalt beizulegen, ist rechtlich ohne Bedeutung. Äußert der Erklärende einen Geschäftswillen, behält sich aber insgeheim vor, die Rechtsfolge nicht zu wollen, bindet § 116 S. 1 BGB den Erklärenden an seine Äußerung. Im Interesse des Verkehrsschutzes muss der geheim gehaltene Wille des Erklärenden bedeutungslos bleiben. Auf das Motiv kommt es nicht an. Lediglich dann, wenn der Erklärungsempfänger den Vorbehalt kennt, gilt er als nicht schutzwürdig und die Willenserklärung ist gem. § 116 S. 2 BGB nichtig. Diese Regelung gilt für alle Willenserklärungen und ist auf rechtsgeschäftsähnliche Handlungen entsprechend anwendbar. Ausgehend hiervon wäre es Sache des Kl. gewesen, auf eine Herausnahme seines datenschutzrechtlichen Anspruchs aus der Vergleichsvereinbarung hinzuwirken. Da dies nicht geschehen ist, wird der Auskunftsanspruch von der umfassenden Abgeltungsklausel miterfasst. Der Kl. kann hiergegen nicht mit Erfolg geltend machen, datenschutzrechtliche Ansprüche, insbesondere das Auskunftsrecht, bestünden unabhängig vom Arbeitsverhältnis und würden dessen Beendigung überdauern. Dies mag zwar im Ausgangspunkt richtig sein. Der daraus gezogenen Schlussfolgerung des Kl., datenschutzrechtliche Ansprüche seien nicht "automatisch" von einer arbeitsrechtlichen Abgeltungsklausel erfasst und es bedürfe einer expliziten Erwähnung datenschutzrechtlicher Ansprüche im Vergleich, kann indes nicht gefolgt werden. Für eine ausdrückliche Erwähnung und Hervorhebung datenschutzrechtlicher Ansprüche bei der Abgeltungsklausel besteht keine rechtliche Notwendigkeit. Deren Inhalt ist entgegen der Ansicht des Kl. auch klar und unmissverständlich gefasst ("alle Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis und dessen Beendigung, gleich ob bekannt oder unbekannt, gleich aus welchem Rechtsgrund"). Ein Grund dafür, weshalb ausgerechnet der Auskunftsanspruch nach § 15 DS-GVO nicht von dieser umfassenden Klausel („alle") erfasst werden soll, ist nicht erkennbar. Der Einwand des Klägers in der mündlichen Verhandlung, mit „Rechtsgrund" sei hier nur das Gebiet des Arbeitsrechts gemeint, überzeugt nicht. Abgesehen davon, dass die Formulierung "gleich aus welchem Rechtsgrund" gerade eine Offenheit hinsichtlich der Herkunft des Anspruchs impliziert, beziehen sich die datenschutzrechtlichen Ansprüche des Klägers gegen die Beigeladene auf das (frühere) Arbeitsverhältnis bzw. resultieren daraus. Auch der Hinweis des Klägers auf das Transparenzgebot der DS-GVO hilft in dem Zusammenhang nicht weiter. Dieses bezieht sich auf die Verarbeitung personenbezogener Daten, nicht hingegen auf den Inhalt eines arbeitsgerichtlichen Vergleichs und die Frage, ob und inwieweit die betreffende Abgeltungsklausel auch datenschutzrechtliche Ansprüche erfasst oder nicht. Hierüber ist im Wege der Auslegung dieser Klausel zu entscheiden. Die Bekl. hat in dem Zusammenhang zu Recht darauf hingewiesen, dass man bei einem gerichtlichen Vergleich von den Beteiligten erwarten könne, dass sie wohlüberlegt und unter Abwägung aller in Betracht kommenden Gesichtspunkte einen solchen Vergleich abschließen. Dies gilt vor allem dann, wenn der Betroffene anwaltlich vertreten ist. Auch die übrigen Einwände des Klägers, die seine Ansicht belegen sollen, wonach auf datenschutzrechtliche Ansprüche nicht verzichtet werden könne, überzeugen nicht. Weder die Datenschutzgrundverordnung noch sonstige Rechtvorschriften enthalten Anhaltspunkte dafür, dass über einen datenschutzrechtlichen Anspruch keine vergleichsweise Einigung möglich wäre. Der unionsrechtliche Effektivitätsgrundsatz hilft in dem Zusammenhang nicht weiter. Dieser beinhaltet die wirksame Durchsetzung der Bestimmungen der DS-GVO im Einklang mit den vom EU-Gesetzgeber verfolgten Zielen,88 besagt aber nichts darüber, ob und inwieweit auf Datenschutzrechte verzichtet werden kann. Weshalb, wie der Kläger meint, gerade im Kontext eines beendeten Arbeitsverhältnisses ein besonderes Interesse an der Überprüfung der Datenverarbeitung bestehen soll, ist nicht erkennbar. Der Sinn und Zweck der Ausschlussklausel, ein endgültiges Auseinandergehen der Parteien zu erreichen, würde verfehlt, könnten datenschutzrechtliche Ansprüche von vornherein nicht von einem solchen Vergleich erfasst werden. Eine besondere Schutzbedürftigkeit des Arbeitnehmers ist dann gerade nicht mehr in demselben Maße wie zuvor gegeben. Sofern dieser auch nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses noch Wert auf die Verwirklichung seiner daraus resultierenden datenschutzrechtlichen Ansprüche legt, steht es ihm frei, diese aus der betreffenden Klausel herauszunehmen und in der Folge durchzusetzen. Die Beklagte hat in dem Zusammenhang zu Recht darauf hingewiesen, dass zum Zeitpunkt des Vergleichsschlusses ein noch unbeantwortetes Auskunftsersuchen des Klägers im Raum gestanden habe und er folglich nicht ahnungslos hinsichtlich etwaiger datenschutzrechtlicher Ansprüche aus Art. 15 DS-GVO gewesen sei, sondern diese zuvor eingefordert habe. Der Hinweis des Kl. auf die Erwägungsgründe 4 und 43 DS-GVO steht einem Verzicht ebenfalls nicht entgegen. In dem Erwägungsgrund 4 wird lediglich ausgeführt, dass das Recht auf Schutz der personenbezogenen Daten kein uneingeschränktes Recht ist und unter Wahrung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes gegen andere Grundrechte abgewogen werden kann. Daraus und aus der ebenfalls erwähnten gesellschaftlichen Funktion des Rechts auf Datenschutz kann der Kl. im vorliegenden Kontext nichts für sich herleiten. Gleiches gilt hinsichtlich des Erwägungsgrundes 43: Darin wird lediglich das Problem der Einwilligung (zur Datenverarbeitung) bei einem bestehenden Ungleichgewicht zwischen dem Betroffenen und dem Verantwortlichen thematisiert. Ein solches Ungleichgewicht besteht jedoch dann nicht mehr, wenn das Beschäftigungsverhältnis beendet wird. Dass der Betroffene bei einem Verzicht auf das Auskunftsrecht nicht mehr überprüfen kann, ob gegen den Grundsatz der Datenminimierung (Art. 5 Abs. 1 lit. c DS-GVO) verstoßen wurde, und er gleichzeitig sein Recht auf Datenübertragbarkeit (Art. 20 DS-GVO) mangels Kenntnis der über ihn gespeicherten Daten faktisch nicht mehr ausüben kann, ist die logische Folge des Verzichts, besagt aber nichts darüber, ob ein solcher rechtlich möglich ist oder nicht.

NEU OLG Wien Entscheidung v. 13.5.2025 – 16R92/25d

Das Recht auf Auskunft ist in Art 15 DS-GVO geregelt. Inhaltlich räumt das Auskunftsrecht der betroffenen Person zunächst das Recht ein, vom Verantwortlichen eine Bestätigung darüber zu verlangen, ob ihre personenbezogenen Daten verarbeitet wurden. Dies ist hier unstrittig. Liegen eine oder mehrere derartige Verarbeitungen vor, hat die betroffene Person einen Anspruch auf Auskunft über die personenbezogenen Daten sowie über weitere in Art 15 Abs. 1 lit a bis h leg cit definierte Informationen. Der Anspruch reicht gewissermaßen vom „Ob“ der Datenverarbeitung (Art 15 Abs. 1 Hs 1 DS-GVO) über das „Wie“ (Art 15 Abs. 1 Hs 2 lit a-h, Abs. 2 DS-GVO) bis zum „Was“ (Art 15 Abs. 1 Hs 2, Abs. 3 DS-GVO). Die Ausübung des Auskunftsrechts ist ein Recht des Einzelnen und ist bei der Ausübung nicht von anderen Rechten abhängig. Der OGH bejahte die Zulässigkeit eines gerichtlichen Rechtsbehelfs nach Art 79 Abs. 1 DS-GVO für die Geltendmachung des Rechts auf Zurverfügungstellung einer Kopie nach Art 15 Abs. 3 DS-GVO unabhängig davon, ob der Kl. eine Verletzung der DS-GVO durch die erfolgte Datenverarbeitung behauptet oder nicht. Der Zweck des Auskunftsrechts nach Art 15 DS-GVO liegt nach deren Erwägungsgrund 63 insbesondere darin, dass die betroffene Person Grundlegendes über die Verarbeitung ihrer Daten erfahren kann, insbesondere ob und welche Daten der Verantwortliche über sie verarbeitet und ob dies rechtmäßig geschieht (Erwägungsgrund 63 S 1). Das Recht auf Auskunft steht unter keinen Voraussetzungen und muss insb. nicht mit einem Rechtsschutz- oder Auskunftsinteresse begründet werden. So führt auch der EDSA (Europäischer Datenschutzausschuss) aus, dass es dem Verantwortlichen verwehrt sei, das „warum“ des Auskunftsantrags zu prüfen. Erst im Rahmen der Frage, welche konkreten Daten beauskunftet werden sollen, kann das Motiv des Betroffenen eine Rolle spielen. Wenngleich der Zweck des Auskunftsantrags bzw das Motiv des Betroffenen für die Stellung zunächst unerheblich ist, gewinnen „datenschutzfremde“ Beweggründe daher an Relevanz, wenn es um den Umfang der Pflicht zur Beauskunftung geht. Richtig ist, dass (auch) das Unionsrecht unter einem allgemeinen Missbrauchsvorbehalt steht. Nach der Rspr. des Obersten Gerichtshofs liegt Rechtsmissbrauch (Schikane) aber nur dann vor, wenn zwischen den vom Handelnden verfolgten eigenen Interessen und den beeinträchtigten Interessen des anderen ein ganz krasses Missverhältnis besteht. Es muss also der Schädigungszweck bzw das unlautere Motiv der Rechtsausübung so augenscheinlich im Vordergrund stehen, dass andere Ziele völlig in den Hintergrund treten. Die Behauptungs- und Beweislast dafür trifft immer denjenigen, der den Rechtsmissbrauch behauptet. Wesentlich ist hier, dass der Europäische Gerichtshof in seinem Urt. v. 26.10.2023 zu C-307/22 klarstellt, dass die Auskunftsverpflichtung auch dann bestehe, wenn der betreffende Auskunftsantrag mit einem anderen als den in S. 1 des Erwägungsgrund 63 DS-GVO genannten Zwecken begründet werde. Der Bekl. ist zwar darin zuzustimmen, dass das vorlegende Gericht dort ausdrücklich feststellte, dass der Antrag der betroffenen Person nicht missbräuchlich sei. Schon daraus, dass die betroffene Person nach der DS-GVO nicht verpflichtet ist, ihren Auskunftsantrag zu begründen folgt aber, dass ein solcher auch nicht davon abhängig sein kann, dass einer der im ersten S. des Erwägungsgrund 63 der DS-GVO genannten Gründe geltend gemacht wird. Der Europäische Gerichtshof führt in Rn 44 ausdrücklich aus: „Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung die Erwägungsgründe eines Unionsrechtsakts rechtlich nicht verbindlich sind und weder herangezogen werden können, um von den Bestimmungen des betreffenden Rechtsakts abzuweichen, noch um diese Bestimmungen in einem Sinne auszulegen, der ihrem Wortlaut offensichtlich widerspricht.“ Die DS-GVO soll ein gleichmäßiges und hohes Schutzniveau für natürliche Personen in der Union gewährleisten und die Rechte der betroffenen Personen stärken und präzise festlegen. Angesichts der Bedeutung, die die DS-GVO dem in Art 15 Abs. 1 DS-GVO garantierten Recht auf Auskunft über die personenbezogenen Daten, die Gegenstand einer Verarbeitung sind, zur Erreichung solcher Ziele beimisst, darf die Ausübung dieses Rechts folglich nicht von Bedingungen abhängig gemacht werden, die der Unionsgesetzgeber nicht ausdrücklich festgelegt hat, wie etwa von der Verpflichtung, einen der im ersten S. des Erwägungsgrund 63 genannten Gründe geltend zu machen. Das bedeutet zusammengefasst, dass eine Auskunftsverpflichtung grds. auch dann besteht, wenn der Auskunftsberechtigte mit seinem Auskunftsersuchen ausschließlich einen anderen Zweck als jenen, von der Verarbeitung seiner Daten Kenntnis zu nehmen und deren Rechtmäßigkeit zu überprüfen, verfolgt. Ein Rechtsmissbrauch ist selbst bei einem ausschließlich datenschutzfremden Zweck nicht evident.

Im Verfahren 6 Ob 233/23t hatte der Oberste Gerichtshof den Anspruch des dortigen Kl. ggü. dem Träger einer Krankenanstalt auf kostenlose Übermittlung einer Kopie der Krankengeschichte zu dem Zweck zu beurteilen, um mit Hilfe der Behandlungsunterlagen Ansprüche aus einem Arbeitsunfall geltend machen zu können. Der OGH führte dazu aus, dass der EuGH in seiner Entscheidung C-307/22 ausgesprochen habe, dass Art. 12 Abs. 5 sowie Art. 15 Abs. 1 und Abs. 3 DS-GVO dahin auszulegen seien, dass die Verpflichtung des Verantwortlichen, der betroffenen Person unentgeltlich eine erste Kopie ihrer personenbezogenen Daten, die Gegenstand einer Verarbeitung seien, zur Verfügung zu stellen auch dann gelte, wenn der betreffende Antrag mit einem anderen als den in S. 1 des 63. Erwägungsgrund DS-GVO genannten Zwecken begründet werde. Damit sei für das Ausgangsverfahren geklärt worden, dass die dortige Verantwortliche – die behandelnde Zahnärztin des Klägers des Ausgangsverfahrens – dem Anspruch auf unentgeltliche Herausgabe sämtlicher bei ihr vorhandenen, den Kläger betreffenden Krankenunterlagen nicht entgegenhalten konnte, dass er die Herausgabe nicht zu den in Erwägungsgrund 63 genannten Zwecken, also sich der Verarbeitung der ihn betreffenden personenbezogenen Daten bewusst zu sein und deren Rechtmäßigkeit überprüfen zu können, sondern zu einem anderen legitimen Zweck, nämlich der Geltendmachung von Arzthaftungsansprüchen gegen die Zahnärztin begehrte. Für das Verfahren 6 Ob 233/23t stellte der OGH klar, dass den Ansprüchen des dortigen Kl. daher nicht entgegenstehe, dass er die kostenlose Übermittlung einer Kopie der Krankengeschichte zu dem Zweck forderte, mit Hilfe der Behandlungsunterlagen Ansprüche aus einem Arbeitsunfall geltend zu machen. Die Bekl. wendet weiters ein, aufgrund der drohenden Schwächung ihrer Prozessposition [im beabsichtigten anschließenden Leistungsprozess] bestehe ihrerseits ein berechtigtes Geheimhaltungsinteresse gem. § 4 Abs. 6 DSG iVm Art 15 Abs. 4 DS-GVO. Ein Recht auf Erhalt einer Kopie (Art 15 Abs. 3 DS-GVO) setze voraus, dass das Auskunftsersuchen (Art 15 Abs. 1 DS-GVO) rechtmäßig sei, was hier nicht der Fall sei. Beschränkungen des Auskunftsrechts nach Art 15 DS-GVO ergeben sich insb. aus der ausdrücklichen Anordnung in Art. 15 Abs. 4 DS-GVO, dass das Recht auf Erhalt einer Kopie der Kategorien personenbezogener Daten, die verarbeitet werden, nicht die Rechte und Freiheiten anderer Personen beeinträchtigen darf, der Rspr. des Europäischen Gerichtshofs sowie für das österreichische Recht aus diversen nationalen Rechtsvorschriften, insbesondere aus § 4 Abs. 6 DSG, wonach durch die Auskunftserteilung (in der Regel) kein Geschäfts- und Betriebsgeheimnis des Verantwortlichen bzw Dritter gefährdet werden dürfe. Von einer offenkundigen und damit rechtsmissbräuchlichen Ausübung des datenschutzrechtlichen Auskunftsrechts für den sachfremden Zweck der Beweismittelbeschaffung gehen Knyrim/Willheim dann aus, wenn ein Antrag nach Art. 15 DS-GVO in einem personellen, zeitlichen und inhaltlichen, allenfalls auch örtlichen Kontext zu einem Rechtsstreit stehe. Weder Art. 15 Abs. 4 DS-GVO noch § 4 Abs. 6 DSG konkretisieren den Begriff des Geschäfts- und Betriebsgeheimnisses. Da nach der Rspr. des EuGH kein eigenständiges Recht auf Kopie existiere, müsse nach Haidinger Art. 15 Abs. 4 DS-GVO auf das Recht auf Auskunft im Allgemeinen bezogen werden, sodass der Verantwortliche dem Antrag des Betroffenen nur soweit entsprechen dürfe, als Rechte und Freiheiten anderer Personen nicht beeinträchtigt seien, wozu laut Erwägungsgrund 63 S. 5 auch Geschäftsgeheimnisse oder Rechte des geistigen Eigentums und insbesondere das Urheberrecht zählen würden. Es sei davon auszugehen, dass grundsätzlich alle Rechte und Freiheiten, die von dem Recht der Union oder der Mietgliedstaaten anerkannt seien, relevant seien. Daher könne der Verantwortliche eine Auskunft ablehnen. Rein kommerzielle Interessen (zB Umsatzentgang durch die Verpflichtung zur unentgeltlichen Beauskunftung) könne der Verantwortliche jedoch nicht fruchtbar machen. Thiele/Wagner zufolge könne, wie aus der Formulierung „in der Regel“ ersichtlich werde, aus § 4 Abs. 6 DSG nicht geschlossen werden, dass Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse von privaten Verantwortlichen oder Dritten dem Recht der betroffenen Personen auf Auskunft immer vorgehen, vielmehr müsse in jeem Einzelfall eine Interessenabwägung vorgenommen werden. Erwägungsgrund 63 und § 4 Abs. 6 DSG würden indizieren, dass die Wahrung von Geschäfts- oder Betriebsgeheimnissen im berechtigten Interesse des Unternehmens gelegen sei. Als Einschränkung eines (verfassungsgesetzlichen) subjektiven Rechts sei die Ausnahme restriktiv auszulegen. Bei der Auskunft nach Art 15 DS-GVO iVm § 1 Abs. 3 Ziff. 1 gehe es nämlich um personenbezogene Daten des Betroffenen und nicht etwa um jene von Dritten. Daher werde es im Zusammenhang mit Geschäftsgeheimnissen – wie etwa § 26b Abs. 1 UWG – ganz besonderer Umstände bedürfen, um ein überwiegendes Interesse des Verantwortlichen oder des Dritten an der Nichterteilung der Auskunft über die eigenen Daten des Betroffenen zu begründen. Nach Knyrim/Willheim seien unternehmensinterne Informationen über laufende Rechtsstreitigkeiten auch vom Begriff des Geschäftsgeheimnisses umfasst, weil sie nur einem eingeschränkten unternehmensinternen Personenkreis einschließlich zur Verschwiegenheit verpflichteter Berater bekannt seien. Sie hätten auch kommerziellen Wert, weil sie den Prozessausgang beeinflussen könnten und würden gewöhnlich geheim gehalten, indem der Zugang zu diesen Informationen auf die von dem Rechtsstreit unmittelbar Betroffenen und zur Verschwiegenheit verpflichteten Vertreter und Berater beschränkt werde. Zu den vom Auskunftsrecht erfassten Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen zähle daher insbesondere auch der unternehmensinterne Austausch von Erwägungen und Strategien iZm einem Rechtsstreit. Dies gelte insbesondere dann, wenn es sich um einen Rechtsstreit mit einer Führungskraft und/oder einem Gesellschafter handle. So müsse es zB für Führungskräfte in Unternehmen möglich sein, sich über Strategien in Bezug auf Streitigkeiten mit (ehemaligen) Gesellschaftern auszutauschen und (digitale) Notizen darüber anzufertigen, ohne dass die Streitgegner das Datenschutzrecht missbrauchen würden, um Kenntnis von vertraulichen Gesprächen zu erzwingen. Ganz allgemein sei davon auszugehen, dass kein Recht auf Auskunft nach Art 15 DS-GVO in Bezug auf Daten, deren Offenlegung in einem laufenden Rechtsstreit die Position des Auskunftspflichtigen gefährden könnten, bestehe. Weder aus dem festgestellten Sachverhalt noch unter Zugrundelegung des Vorbringens der Bekl. sind Anhaltspunkte für einen Rechtsmissbrauch zu erkennen. Hier handelt es sich – insb. bei den Ein- und Auszahlungen – um „gemeinsame“, nicht geheime Daten aus einer Geschäftsverbindung. Sie wurden erst mit der Sperre des Kundenkontos für die Klägerin „geheim“. Ein „Geheimnis“ der Bekl. der Kl. ggü. auch im Hinblick auf den folgenden Leistungsprozess liegt damit nicht vor. Das behauptete Motiv der Kl., nach der Auskunftserteilung in weiterer Folge ihre erlittenen Spielverluste rückfordern zu wollen, ist weder unlauter noch tritt das berechtigte Auskunftsrecht der Kl. hinter ein allenfalls beeinträchtigtes Interesse der Bekl. an der Geheimhaltung der Daten. Es muss der Kl. selbstverständlich unbenommen bleiben, nach oder neben der jedenfalls zulässigen Datenüberprüfung den sich aus diesen Unterlagen allfällig ergebenden Saldo einzuklagen. Dabei handelt es sich um ein legitimes Interesse der Kl. Auch die DS-GVO bietet keinen Anhaltspunkt dafür, dass das Auskunftsrecht zwecks Stärkung der eigenen Position in einem Rechtsstreit verweigert werden dürfe. Die Bekl. argumentiert mit einem berechtigten Geheimhaltungsinteresse gem. § 4 Abs. 6 DSG iVm Art 15 Abs. 4 DS-GVO aufgrund der durch die Informationsherausgabe drohenden Schwächung im drohenden Leistungsverfahren wegen Glücksspielverlusten. Hier handelt es sich – wie oben bereits dargelegt – nicht um geheime Daten aus einer Geschäftsverbindung. Sie wurden erst mit der Sperre des Kundenkontos für die Kl. „geheim“. Ein „Geheimnis“ der Bekl. der Klägerin ggü. im Hinblick auf den folgenden Leistungsprozess liegt damit nicht vor.

NEU VG Bayreuth Urt. v. 27.5.2025 – B 5 K 23.69

Der Kl. hat auch keinen Anspruch auf Einsichtnahme in die Lösungshinweise gem. Art. 15 Abs. 1 DS-GVO. Schon dessen Anwendungsbereich ist nicht eröffnet, da es sich bei den allgemeinen amtlichen Lösungshinweisen nicht um personenbezogene Daten handelt. Diese knüpfen nicht an eine bestimmte Person an, sondern sind vielmehr abstrakt gehalten und weisen keinerlei Personenbezug auf. Lediglich bei den vom Kl. angefertigten Bearbeitungen und den jeweiligen Bewertungen handelt es sich um personenbezogene Daten.

BFH Beschl. v. 30.5.2025 – IX B 19/25 = ZD 2025, 604 (Ls.)

Das FG hat zu Recht entschieden, dass der Kl. im Rahmen eines finanzgerichtlichen Verfahrens kein Anspruch auf Auskunft nach Art. 15 DS-GVO ggü. dem Spruchkörper zusteht. Das FG hat den Antrag zu Recht nicht in einen Antrag auf Akteneinsicht umgedeutet. Akteneinsicht auf Grundlage des § 78 FGO hat die Kl. bereits genommen. Ein darüber hinausgehender Anspruch auf Auskunft ggü. dem Spruchkörper in einem anhängigen Klageverfahren ergibt sich entgegen der Auffassung der Klägerin nicht aus Art. 15 DS-GVO. Abzustellen ist auf die jeweilige datenverarbeitende rechtliche Einheit. So richtet sich ein im gerichtlichen Verfahren gestellter Auskunftsanspruch nach Art. 15 DS-GVO nicht gegen den zur Entscheidung über den Rechtsstreit berufenen Spruchkörper, sondern gegen die Behördenleitung als Datenverantwortlichen iSv Art. 4 Nr. 7 DS-GVO.

NEU LG Bonn Urt. v. 3.6.2025 – 13 O 156/24 = ZD 2026, 106

Soweit die Bekl. (allein) einräumt, dass sie das Auskunftsbegehren des Kl. insoweit nicht erfüllt habe, dass er habe wissen wollen, ob US-amerikanische Geheimdienste auf seine Daten Zugriff genommen hätten, ist die Nichterteilung der Auskunft gerechtfertigt. Entgegen der Auffassung anderer Gerichte wie des Landgerichts Traunstein (vgl. bereits erwähntes Urteil vom 8.7.2024, 9 O 173/24) vermag sich die Bekl. allerdings nicht auf einen Rechtfertigungsgrund gem. § 29 Abs. 1 BDSG und/oder Art. 15 Abs. 4 DS-GVO zu berufen. Art. 15 Abs. 4 DS-GVO regelt keinen Rechtfertigungsgrund bezüglich der Rechte des nach der DS-GVO ggf. Verpflichteten – also hier der Bekl. – sondern allenfalls bezüglich Dritter. Art. 15 Abs. 4 DS-GVO spricht von „Rechte und Freiheiten anderer Personen". Eine andere Person in diesem Sinne ist weder die Bekl. noch ein ausländischer Staat, sondern andere Privatpersonen bzw. juristische Personen im privatrechtlichen Verkehr, zumal das berechtigte Interesse objektiv zu bestehen hätte und nicht allein durch ein entsprechendes Gesetz eines ausländischen Staates begründet werden könnte, durch welches jegliche objektive Überprüfbarkeit eines berechtigten Interesses von vornherein ausscheidet – wie hier der Fall ist, da Section 702 FISA die Auskunft kategorisch verbietet. § 29 Abs. 1 S. 2 BDSG begründet ebenfalls keinen Rechtfertigungsgrund. Soweit das Landgericht Traunstein meint, dass es sich von selbst verstehe, "dass die Information, ob und welche Auskünfte an Geheimdienste erteilt werden, ihrem Wesen nach geheimhaltungsbedürftig" seien, übersieht das Landgericht Traunstein, dass es insoweit um eine durch US-amerikanisches Gesetz angeordnete Datenzugriffsmöglichkeit für Geheimdienste sowie ein entsprechendes Verbot von Auskünften an die Betroffenen geht und § 29 Abs. 1 S. 2 BDSG allein Auskunftsverbote nach deutschem Recht betrifft – ob nach Rechtsvorschrift oder „ihrem Wesen nach", zB nach § 203 StGB. Solange also keine gesetzliche Grundlage in Deutschland besteht, wonach der Zugriff der US-amerikanischen Geheimdienste auf Daten von A-Nutzern in Europa rechtmäßig ist (was nicht der Fall ist und wahrscheinlich auch nie passieren wird, jedenfalls nicht derart im Hinblick auf den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit unüberprüfbar für ein deutsches Gericht), bietet § 29 Abs. 1 S. 2 BDSG keine Rechtfertigungsgrundlage für die Ermöglichung eines solchen Zugriffs durch die Bekl. und die Verweigerung der Auskunft. Falls die Auffassung des Landgerichts Traunstein zutreffend wäre, dass allein entscheidend wäre, dass ein ausländischer Geheimdienst nach einem ausländischen Geheimdienstgesetz auf die Daten eines Bürgers zugreifen (können) will und deshalb eine kategorische Geheimhaltungspflicht „ihrem Wesen nach" iSv § 29 Abs. 1 S. 2 BDSG bestünde, hieße dies, dass auch Geheimdienstgesetze von anti-rechtsstaatlich, anti-demokratisch handelnden Diktatur-Staaten (mit faschistischen Tendenzen bzw. Faschismus-ähnlichen Auswirkungen auf – deshalb gar nicht oder nur noch rudimentär geschützte – individuelle Freiheitsrechte) wie Russland und China einen Rechtfertigungsgrund nach § 29 Abs. 1 S. 2 BDSG begründen würden – was dementsprechend praktisch zB „C" und „D" betreffen könnte und offenkundig nicht richtig sein kann. Die Bekl. kann sich aber auf den insb. im Strafrecht anerkannten aber auch im Zivilrecht anzuerkennenden allgemeinen Rechtfertigungsgrund des übergesetzlichen Notstands in seiner konkreten Ausgestaltung der unauflösbaren Pflichtenkollision berufen, wobei dieser im Zivilrecht als Rechtfertigungsgrund und nicht (erst) als Entschuldigungsgrund anzuerkennen ist, jedenfalls in der vorliegenden Fallkonstellation angesichts der grundsätzlichen Rechtsgedanken der Art. 15 Abs. 4 DS-GVO und § 29 Abs. 1 BDSG. Hiernach ist auch eine angemessene Lösung im Einzelfall möglich, so dass etwa der soeben angesprochene Unterschied eines Datenzugriffs US-amerikanischer Geheimdienste bei einem US-Unternehmen im Vergleich zu einem Datenzugriff etwa von Russlands FSB berücksichtigt werden kann. Im Ergebnis ist die Bekl. aufgrund der für sie nicht auflösbaren Kollision, einerseits der Pflicht nach deutschem Gesetz, die Auskunft zu erteilen, und der andererseits diametral entgegen gesetzten Pflicht nach US-amerikanischem Recht ("Section 702 FISA"), die Auskunft zu verweigern, gerechtfertigt, den Auskunftsanspruch des Kl. insoweit nicht zu erfüllen.

NEU FG Berlin-Brandenburg Beschl. v. 5.6.2025 – 16 S 16127/25

Wird das FA zu einer Auskunft gem. Art. 15 DS-GVO verurteilt und erbringt das FA nach Ansicht des Auskunftsgläubigers die Auskunft unvollständig, kann eine ergänzende Auskunft (Vervollständigung) nicht im Wege der Zwangsvollstreckung erzwungen werden. Vielmehr ist eine neue Klage erforderlich.

NEU FG Berlin-Brandenburg Beschl. v. 5.6.2025 – 16 S 16126/25

Wird das FA zu einer Auskunft gem. Art. 15 DS-GVO verurteilt und erbringt das FA nach Ansicht des Auskunftsgläubigers die Auskunft unvollständig, kann eine ergänzende Auskunft (Vervollständigung) nicht im Wege der Zwangsvollstreckung erzwungen werden. Vielmehr ist eine neue Klage erforderlich.

NEU LG Köln Urt. v. 5.6.2025 – 24 O 149/24

Soweit der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 27. September 2023 (IV ZR 177/22) entschieden hat, dass ein Anspruch auf Abschriften der zum Zwecke der Beitragsanpassung übermittelten Informationen in Form von Versicherungsscheinen und Nachträgen zum Versicherungsschein nicht aus Art. 15 Abs. 1, Abs. 3 DS-GVO bestehe, war diese höchstrichterliche Rspr. zum Zeitpunkt der Klageerhebung im Ausgangsverfahren – bei anderslautenden obergerichtlichen Entscheidungen – indes (noch) nicht ergangen, und die Rspr. des Bundesgerichtshofs bezieht sich zudem nur auf eine Auskunft bezogen auf Nachträge zum Versicherungsschein in ihrer Gesamtheit.

NEU OLG München Urt. v. 6.6.2025 – 36 U 1891/24e

Da der Kl. den zunächst in der Berufungsbegründung angekündigten Auskunftsantrag zurückgenommen hat, war darüber vom Senat nicht mehr zu entscheiden. Für den unter Ziff. 4 geltend gemachten Auskunftsanspruch ist ein Wert von 500 EUR in Ansatz zu bringen. Der Wert des mit dem Klageantrag Ziffer 4. geltend gemachten Auskunftsanspruchs bestimmt sich nach der wirtschaftlichen Bedeutung, die diesem Anspruch zukommt. Im Anschluss an die Rspr. des Bundesgerichtshofs zum Wert eines im Wege eines Annexantrags geltend gemachten Auskunftsanspruchs im Zusammenhang mit Leistungs- und Unterlassungsanträgen wegen (behaupteter) Rechtsverletzungen durch die Betreiber von sozialen Netzwerken erscheint dieser Wert mit nicht mehr als 500 Euro angemessen eingeordnet. Anders als in den Fällen einer Datenauskunftsklage nach Art. 15 DS-GVO, die nach der Vorstellung des dortigen Klägers einem wirtschaftlichen Ziel, nämlich der erleichterten Durchsetzung weiterer Klageanträge, dienen sollte, und die mit 5.000 EUR bewertet wurde, ist hier nicht ersichtlich, dass der Auskunftsanspruch der Vorbereitung zur unmittelbaren Geltendmachung weitergehender Ansprüche dienen soll.

NEU LAG München Urt. v. 12.6.2025 – 2 SLa 70/25

Die Kl. hat keinen datenschutzrechtlichen Anspruch gegen die Bekl. darauf, eine Kopie des Compliance-Abschlussberichts v. 31.1.2024 zu erhalten. Der Antrag ist zulässig, insb. hinreichend bestimmt iSd § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Die Kl. begehrt die Überlassung einer Kopie des streitgegenständlichen Compliance-Abschlussberichts vom 31.1.2024 in der Fassung von diesem Tag, wie sich aus dem im Berufungsverfahren anhängig gemachten weiteren Antrag zu Ziff. 3 ergibt, welcher auf Überlassung einer Kopie des Berichts in der Fassung v. 6.2.2024 gerichtet ist. Damit ist der Streitgegenstand eindeutig bestimmt; weitere Fassungen des Berichts existieren nach dem beiderseitigen Parteivortrag nicht. Die Kl. stützt ihr Begehren auf die Anspruchsgrundlage des Art. 15 Abs. 1 Hs. 2 iVm. Abs. 3 DS-GVO. Daraus ergibt sich allerdings vorliegend kein Anspruch auf Überlassung einer Kopie des vollständigen Berichts. Die Bekl. ist als Verantwortliche iSd § 2 Nr. 7 DS-GVO Schuldnerin der Ansprüche auf Auskunft nach Art. 15 Abs. 1 DS-GVO und Überlassung von Kopien nach Art. 15 Abs. 3 DS-GVO, weil sie – ungeachtet der Einschaltung einer externen Kanzlei für die Durchführung der Untersuchung – über die Zwecke der Verarbeitung sowie, zumindest in ihrer Rolle als Auftraggeberin, auch über deren Mittel mitentschieden hat. Begleitend zum Anspruch auf Auskunft gem. § 15 Abs. 1 DS-GVO gewährt § 15 Abs. 3 S. 1 DS-GVO der betroffenen Person – hier also der Kl. – einen Anspruch darauf, dass ihr der Verantwortliche – hier also die Bekl. – eine Kopie der personenbezogenen Daten, die Gegenstand der Verarbeitung sind, zur Verfügung stellt. Entgegen der Ansicht der Bekl. ist die Geltendmachung dieses Anspruchs vorliegend nicht rechtsmissbräuchlich. Der Bekl. steht insoweit kein Verweigerungsrecht gem. Art. 12 Abs. 5 S. 2 lit. b DS-GVO und/oder § 242 BGB zu. Art. 15 Abs. 1 und Abs. 3 DS-GVO sehen nicht vor, dass der Betroffene seinen Antrag begründen müsste; infolgedessen bestehen diese Ansprüche grds. unabhängig davon, ob damit spezifisch datenschutzrechtliche oder gänzlich datenschutzfremde Motive verfolgt werden. Soweit die Bekl. demggü. auf die obergerichtliche Rspr. zu Auskunftsansprüchen Versicherter gegen private Krankenversicherungen verweist, ist dies – ungeachtet der Frage, ob die diesbezügliche Rspr. mit der Auslegung der DS-GVO durch den EuGH im Einklang steht – auf den vorliegenden Fall nicht übertragbar. Die Kl. begehrt nicht die Überlassung von Schriftstücken, in denen eher zufällig personenbezogene Daten sind, die für sie aber aus gänzlich anderen Gründen relevant sind. Die Relevanz des Compliance-Berichts ergibt sich für sie vielmehr – unter anderem – gerade aus den darin enthaltenen personenbezogenen Daten, weil diese wiederum Bedeutung für weitere Streitigkeiten der Parteien (Teilzeit, Versetzung, Kündigung) haben. Es kann an dieser Stelle dahinstehen, ob die Bekl. die Überlassung einer Kopie nach § 29 Abs. 1 S. 2 BDSG zum Schutz der Hinweisgeber nach § 8 HinSchG oder zum Schutz der – von der Kl. bestrittenen – Vertraulichkeitszusage ggü. den Zeugen verweigern konnte. Es bedarf auch keiner Entscheidung, ob der Compliance-Bericht ein Geschäftsgeheimnis der Bekl. darstellt, welches nach EG 63 S. 5 DS-GVO zu schützen ist, denn aus Art. 15 Abs. 3 DS-GVO ergibt sich jedenfalls kein Anspruch der Kl. auf Überlassung einer Kopie des gesamten Compliance-Abschlussberichts, wie sie es mit ihrem Klageantrag geltend macht. Art. 15 Abs. 3 S. 1 DS-GVO gewährt keinen ggü. Art. 15 Abs. 1 DS-GVO eigenständigen Anspruch gegen den Verantwortlichen auf Zurverfügungstellung von Dokumenten mit personenbezogenen Daten. Art. 15 Abs. 1 DS-GVO gewährt der betroffenen Person das Recht, von dem Verantwortlichen eine Bestätigung darüber zu verlangen, ob sie betreffende personenbezogene Daten verarbeitet werden. Ist dies der Fall, so hat sie ein Recht auf Auskunft über diese personenbezogenen Daten und auf die näher in Art. 15 Abs. 1 lit. a bis lit. h DS-GVO bezeichneten Informationen. Nach Art. 15 Abs. 3 S. 1 DS-GVO stellt der Verantwortliche der betroffenen Person eine Kopie der personenbezogenen Daten, die Gegenstand der Verarbeitung sind, zur Verfügung. Durch die Rspr. des EuGH ist geklärt, dass Art. 15 DS-GVO nicht dahin auszulegen ist, dass er in seinem Abs. 3 S. 1 ein anderes Recht als das in seinem Abs. 1 vorgesehene gewährt. Im Übrigen bezieht sich der Begriff „Kopie“ nicht auf ein Dokument als solches, sondern auf die personenbezogenen Daten, die es enthält und die vollständig sein müssen. Die Kopie muss daher alle personenbezogenen Daten enthalten, die Gegenstand der Verarbeitung sind. Nur wenn die Zurverfügungstellung einer Kopie unerlässlich ist, um der betroffenen Person die wirksame Ausübung der ihr durch die DS-GVO verliehenen Rechte zu ermöglichen, wobei insoweit die Rechte und Freiheiten anderer zu berücksichtigen sind, besteht nach Art. 15 Abs. 3 S. 1 DS-GVO ein Anspruch darauf, eine Kopie von Auszügen aus Dokumenten oder gar von ganzen Dokumenten oder auch von Auszügen aus Datenbanken zu erhalten. Hierfür besteht jedoch keine generelle Vermutung. Vielmehr obliegt es der betroffenen Person, darzulegen, dass die Kopie der personenbezogenen Daten sowie die Mitteilung der Informationen nach Art. 15 Abs. 1 lit. a bis lit. h DS-GVO für die Wahrnehmung der ihr durch die DS-GVO verliehenen Rechte nicht genügt. Begehrt die betroffene Person die Zurverfügungstellung von Kopien von Dokumenten mit ihren personenbezogenen Daten, ist es an ihr zu benennen, welche ihr durch die DS-GVO verliehenen Rechte sie auszuüben gedenkt und darzulegen, aus welchen Gründen die Zurverfügungstellung von Kopien von Akten mit personenbezogenen Daten hierfür unerlässlich ist. Andernfalls liefe das durch den EuGH aufgestellte Regel-Ausnahme-Prinzip ins Leere, denn nach der Rspr. des EuGH ist der Anspruch nach Art. 15 Abs. 1 und Abs. 3 DS-GVO grds. auf die Zurverfügungstellung einer Kopie der verarbeiteten personenbezogenen Daten der betroffenen Person gerichtet. Wenn dies für die Wahrnehmung der Rechte aus der DS-GVO nicht genügt, kann ausnahmsweise ein Anspruch auf eine (auszugsweise) Kopie der Quelle, in der die personenbezogenen Daten verarbeitet sind, bestehen. Einer entsprechenden Vermutung der Unerlässlichkeit bedarf es im Übrigen auch nicht, um einen effektiven Datenschutz zu gewährleisten. Regelmäßig genügt es für die Wahrnehmung der durch die DS-GVO verliehenen Rechte, wenn die betroffene Person Kenntnis von den über sie verarbeiteten personenbezogenen Daten erlangt und ihr die Informationen nach Art. 15 Abs. 1 lit. a bis lit. h DS-GVO mitgeteilt werden. Insb. durch die Mitteilung, welche personenbezogenen Daten verarbeitet werden und zu welchem Zweck diese Verarbeitung erfolgt, ist die betroffene Person bereits regelmäßig in der Lage, die Richtigkeit der personenbezogenen Daten und die Rechtmäßigkeit deren Verarbeitung zu überprüfen. Gemessen an diesem Maßstab besteht kein datenschutzrechtlicher Anspruch der Kl. darauf, dass die Bekl. ihr eine Kopie des Compliance-Abschlussberichts v. 31.1.2024 zur Verfügung stellt. Die Kl. begründet ihr Begehren damit, es sei ihr vorrangiges Ziel, die Rechtmäßigkeit der Datenverarbeitung zu überprüfen, also welche Daten da über sie erhoben und gespeichert worden seien und in welcher Form das Ganze erfolgt sei. Die untersuchende Kanzlei habe sich in einem Interessenkonflikt befunden. Die Interviewführung sei nicht objektiv, sondern zielgelenkt erfolgt. Diesen Details wolle sie nachgehen und überprüfen, welche Aussagen über sie gemacht und gespeichert worden seien, ob diese Aussagen richtig seien und wie sie ermittelt worden seien. Insb. relevant seien auch die Ausführungen durch die untersuchungsführende Kanzlei um die einzelnen Zeugenaussagen herum, da sie nur so die faire und transparente Verarbeitung ihrer Daten überprüfen könne. Es sei von Relevanz, ob Zeugenaussagen hinterfragt, geprüft und verifiziert worden oder schlicht als vermeintlich wahr hingenommen und gespeichert worden seien. Gerade der Abbau von Informationsasymmetrien zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer sei ein legitimes, rechtlich anzuerkennendes Ziel des Auskunftsanspruchs. Die Bekl. verstoße ihrerseits gegen das Gebot prozessualer Waffengleichheit, wenn sie einzelne Aspekte aus dem Compliance-Bericht zu ihren Gunsten anführe – und ihr die Durchsicht auf entlastende Umstände verwehre. Dieses Vorbringen rechtfertigt nicht die Annahme, die Kl. benötige im Interesse eines effektiven Datenschutzes eine Kopie des gesamten Compliance-Abschlussberichtes. Der Bericht enthält nach den unwidersprochenen Ausführungen der Bekl. über die personenbezogenen Daten der Kl. hinaus eine Vielzahl anderer Daten, nicht nur personenbezogene Daten der Zeugen, sondern auch Zusammenfassungen der Aussagen, Wertungen und Würdigungen durch die beauftragten Ermittler. Darüber hinaus enthält die Fassung v. 31.1.2024 noch Ausführungen der Kanzlei zur rechtlichen Bewertung. Um personenbezogene Daten der Kl. im Bericht handelt es sich aber nur, soweit Tatsachen über sie bzw. ihr Verhalten behauptet werden. Bereits Aussagen der Zeugen dazu, wie sie das Arbeitsumfeld empfunden haben, wie sie auf Arbeitsbedingungen reagiert haben oder ob wie sie diese Bedingungen bewerteten, sind keine personenbezogenen Daten der Kl. Das gilt erst recht für daran anknüpfende ordnende, vergleichende und wertende Ausführungen der internen Ermittler, ebenso wie Empfehlungen der Ermittler zu Konsequenzen der Bekl. aus den Ergebnissen der Ermittlung. Der Bericht als Ganzes geht damit weit über eine Verarbeitung personenbezogener Daten der Kl. hinaus, auf deren Mitteilung ein Anspruch nach Art. 15 Abs. 1 DS-GVO bestünde, ggf. in Kombination mit einer Kopie dieser Daten nach Art. 15 Abs. 3 DS-GVO. Soweit die Kl. darauf verweist, nach der neueren Rspr. des EuGH könne sich die Reproduktion von Auszügen aus Dokumenten oder gar von ganzen Dokumenten, die u. a. personenbezogene Daten enthielten, die Gegenstand der Verarbeitung seien, als unerlässlich erweisen, wenn die Kontextualisierung der verarbeiteten Daten erforderlich sei, um ihre Verständlichkeit zu gewährleisten, verhilft dies ihrer Klage nicht zum Erfolg. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern die über die personenbezogenen Daten der Kl. hinausgehenden Inhalte zur Verständlichkeit der erfassten Aussagen über die Kl. erforderlich sein sollten. Namentlich benötigt die Kl. zur Überprüfung der datenschutzrechtlichen Zulässigkeit – und dies ist ungeachtet der Motivation der Kl. der Auslegungsmaßstab für die Reichweite des datenschutzrechtlichen Auskunftsanspruchs – keine Informationen darüber, welche Schlüsse die Bekl. oder von ihr beauftragte Personen ihrerseits aus den erhobenen Daten ziehen oder wie sich die Zeugen insgesamt zu ihren Arbeitsbedingungen geäußert haben. Die Kl. hat ausgeführt, die Ausführungen durch die untersuchungsführende Kanzlei um die einzelnen Zeugenaussagen herum seien für sie relevant, da sie nur so die faire und transparente Verarbeitung ihrer Daten überprüfen könne. Es sei von Relevanz, ob Zeugenaussagen hinterfragt, geprüft und verifiziert worden oder schlicht als vermeintlich wahr hingenommen und gespeichert worden seien. Gerade der Abbau von Informationsasymmetrien zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer sei ein legitimes, rechtlich anzuerkennendes Ziel des Auskunftsanspruchs. Das mag in Bezug auf die unmittelbar personenbezogenen Daten zutreffen. Soweit die Bekl. bzw. die beauftragte Kanzlei aber andere erhobene Daten bewertet und Überlegungen für den Umgang mit Führungsverhalten anstellt, ist aber nicht ersichtlich, weshalb eine Kopie der diesbezüglichen Ausführungen erforderlich sein sollte, um eine Verständlichkeit der erfolgten Datenverarbeitung zu gewährleisten. Allenfalls könnte die Kl. eine Kopie der erfassten Äußerungen zu ihrer Person begehren, nicht aber darüber hinausgehend eine Kopie des Berichts – und sei es mit Schwärzungen. Nur letzteres hat sie aber beantragt. Entgegen ihrer Auffassung kann die Kl. auch nicht verlangen, dass die Bekl. ihr eine teilweise geschwärzte Kopie des Berichts zur Verfügung stellt. Nach ihren eigenen Ausführungen ist die Kl. nicht gewillt, sich mit einer Fassung des Berichts zu begnügen, in welcher außer ihren personenbezogenen Daten alle anderen Inhalte geschwärzt sind, was de facto einem Auszug aus dem Bericht gleich käme, sondern sie will insb. die darüber hinaus gehenden Bewertungen der untersuchenden Kanzlei prüfen. Damit aber geht ihr Begehren über das hinaus, was sie im vorliegenden Fall allenfalls auf der Grundlage des Art. 15 Abs. 1, Abs. 3 DS-GVO verlangen könnte. Die Kl. kann gem. § 26 Abs. 2 S. 1 SprAuG Einsicht in den Compliance-Abschlussbericht als Teil ihrer Personalakte verlangen. Folglich sind auch interne Ermittlungsakten Teil der Personalakte der betroffenen Mitarbeiter

NEU OLG Köln Urt. v. 13.6.2025 – I-20 U 176/24

Anders als das Landgericht hält der Senat den geltend gemachten Auskunftsanspruch nicht für begründet aus Art. 15 DS-GVO. Gegen die Anwendbarkeit von Art. 15 DS-GVO in zeitlicher Hinsicht bestehen keine Bedenken. Die DS-GVO bezieht sich auch auf Verarbeitungsvorgänge, die vor dem 25.5.2018 als dem Anwendungsdatum der DS-GVO (Art. 99 Abs. 2 DS-GVO) ausgeführt wurden, wenn das Auskunftsersuchen nach diesem Datum vorgebracht wurde. Voraussetzung für einen Auskunftsanspruch des Kl. aus Art. 15 Abs. 1 DS-GVO wäre, dass es sich bei den vom Kl. begehrten Informationen um personenbezogene Daten iSv Art. 15 Abs. 1 iVm Art. 4 Nr. 1 DS-GVO handelt. Der Kl. begehrt Auskunft darüber, in welchen Tarifen die Bekl. im Zeitraum vom 1.1.2009 bis zum 1.1.2022 in dem von ihm bei der Bekl. gehaltenen Krankenversicherungsvertrag bezüglich seiner Person und der mitversicherten Person zu welchen Zeitpunkten und in welcher Höhe einseitige Prämienanpassungen vorgenommen hat. Ob es sich bei den Informationen über Zeitpunkt und Höhe stattgefundener Beitragsanpassungen um personenbezogene Daten iSv Art. 15 Abs. 1 iVm Art. 4 Nr. 1 DS-GVO des Versicherungsnehmers handelt, wird in der obergerichtlichen Rechtsprechung nicht einheitlich beurteilt. Nach der Rspr. des Senats handelt es sich bei den Informationen, wie sie der Kl. begehrt, nicht um personenbezogene Daten im Sinne von Art. 15 Abs. 1 iVm Art. 4 Nr. 1 DS-GVO. Auch der Senat bewertet nicht alle in einem Nachtrag zum Versicherungsschein enthaltenen Angaben als personenbezogene Daten iSv Art. 15 Abs. 1 iVm Art. 4 Nr. 1 DS-GVO. Nur bei einem Teil der Angaben, die sich üblicherweise in einem Nachtrag zum Versicherungsschein finden, handelt es sich um Informationen objektiver und/oder subjektiver Natur über die in Rede stehende Person, die aufgrund ihres Inhalts, ihres Zwecks oder ihrer Auswirkungen mit einer bestimmten Person verknüpft sind. Insoweit ist auch in den Blick zu nehmen, dass der BGH in seinem Urteil vom 15.6.2021, VI ZR 576/19, ausgeführt hat, die Auskunft gem. Art. 15 DS-GVO solle den Berechtigten in die Lage versetzen, sich der Datenverarbeitung bewusst zu werden und deren Rechtmäßigkeit zu überprüfen. Er solle sich insb. vergewissern können, dass die ihn betreffenden Daten richtig sind und in zulässiger Weise verarbeitet werden. Dass die vom Kl. begehrten Informationen jedoch einseitige Erklärungen der Bekl. betreffen − von denen der Kl. im vorliegenden Fall gerade keine Kenntnis (mehr) zu haben geltend macht, so dass er sie auch nicht auf Richtigkeit prüfen könnte, − verdeutlicht aus Sicht des Senats, dass es sich bei den vom Klagebegehren umfassten Informationen nicht um personenbezogene Daten iSV Art. 15 iVm Art. 4 Nr. 1 DS-GVO handelt. Mangels Vorliegens der Voraussetzungen eines Anspruchs aus Art. 15 Abs. 1 DS-GVO kann es dahinstehen, ob und ggf. inwieweit der Kl. – etwa im Hinblick auf Art. 12 Abs. 5 S. 2 lit. b DS-GVO und Erwägungsgrund 63 S. 1 zur DS-GVO – mit der Geltendmachung eines solchen Anspruchs ausgeschlossen sein könnte.

NEU OLG Dresden Beschl. v. 16.6.2025 – 4 U 1664/24 = ZD 2025, 524

Die Einwände der Kl. im Zusammenhang mit der Erfüllungswirkung der von der Bekl. erteilten Auskunft greifen nicht. Der BGH hat erst jüngst klargestellt, dass der datenschutzrechtliche Auskunftsanspruch nach Art. 15 Abs. 1 2. Hs. Var. 1 DS-GVO iSd § 362 Abs. 1 BGB erfüllt ist, wenn der Verantwortliche – ggf. auch konkludent – erklärt, dass die dem Antragsteller erteilte Auskunft dem geschuldeten Gesamtumfang entspricht, d. h. vollständig ist. Dem folgt der Senat mit der obergerichtlichen Rspr. Eine Vorlage an den EuGH wegen dieser Frage ist nicht veranlasst. Dem nationalen Gesetzgeber ist eine Konkretisierung von Verordnungen iSd Art. 288 Abs. 2 AEUV grundsätzlich nicht verwehrt, wie der EuGH klargestellt hat. Für das nationale Erfüllungsrecht als Konkretisierung des Unionsrechts kann nichts anderes gelten. In dem von der Kl. angeführten Urteil des EuGH (vom 4.5.2023 – C-487/21) hat dieser zudem klargestellt, dass nach ständiger Rspr. des Gerichtshofs bei der Auslegung einer Bestimmung des Unionsrechts nicht nur ihr Wortlaut entsprechend ihrem Sinn, sondern auch ihr Kontext und die Ziele, die mit der Regelung, zu der sie gehört, verfolgt werden, zu berücksichtigen sind. Wenn daher der betroffenen Person das Recht zugestanden wird, eine Kopie von Auszügen aus Dokumenten oder gar von ganzen Dokumenten zu erlangen, wird dies dementsprechend mit der Zweckbestimmung verknüpft, dass die Zurverfügungstellung einer solchen Kopie unerlässlich sein muss, um der betroffenen Person die wirksame Ausübung der ihr durch die DS-GVO verliehenen Rechte zu ermöglichen. Insoweit hat die Kl. nicht dargelegt und es ist auch nicht ersichtlich, wofür sie eine weitere Kopie des Gutachtens benötigt.

NEU LAG Düsseldorf Urt. v. 17.6.2025 – 9 SLa 658/24

Der Antrag auf Herausgabe von Datenkopien ist bereits unzulässig. Der Antrag ist nicht hinreichend konkretisiert iSd. § 253 Abs. 2 ZPO. Die bloße Wiederholung des Wortlauts von Art. 15 Abs. 3 S. 1 DS-GVO lässt nicht erkennen, von welchen personenbezogenen Daten eine Kopie verlangt wird. Eine daraufhin ergehende Verurteilung wäre nicht vollstreckbar. Bei einem derartigen Antrag sind die personenbezogenen Daten nicht in einer Weise bezeichnet, dass im Vollstreckungsverfahren unzweifelhaft wäre, worauf sich die Verurteilung zur Überlassung einer Kopie konkret bezöge und damit, wann mit einer Überlassung von in diese Kategorie fallenden Daten der Anspruch erfüllt wäre. Damit würde der Streit der Parteien in vermeidbarer Weise in die Vollstreckung verlagert werden. Um dies zu vermeiden ist ein Kläger, der zu einer genaueren Bezeichnung außer Stande ist, gehalten, sein Begehren mittels einer Stufenklage (§ 254 ZPO) durchzusetzen, die zunächst auf Erteilung einer Auskunft zu richten ist, welche personenbezogenen Daten die Beklagte verarbeitet, auf der zweiten Stufe ggf. auf Versicherung an Eides statt, dass die Auskunft zutreffend und vollständig ist, und schließlich auf Überlassung einer Kopie der sich aus der Auskunft ergebenden Daten. Dabei ist insbesondere auch zwischen einer Auflistung der konkret verarbeiteten personenbezogenen Daten und einer bloßen Beschreibung der entsprechenden Kategorien zu unterscheiden. Bei Anwendung dieser Grundsätze fehlt es dem Antrag des Kl. zu 1, den er unverändert mit seiner Berufung weiterverfolgt an einer hinreichenden Konkretisierung iSd § 253 Abs. 2 ZPO. Der vom Kl. in der Berufung verfolgte Antrag ist ggü. dem erstinstanzlich verfolgten Antrag nur dahin konkretisiert, dass er Datenkopien von "Schriftstücken und E-­Mails" verlangt statt nur eine "Kopie der Daten". Dieser Antrag ist aber nicht vollstreckbar, weil nicht festgestellt werden kann, was die Beklagte danach in Kopie herausgeben soll. Es würde den Streit daher ins Vollstreckungsverfahrens verlagern, wenn dem Antrag stattgegeben würde. Der Kl. hätte daher, sofern er sofort auf Herausgabe einer Datenkopie klagen will, die konkreten Schriftstücke und E-­Mails bezeichnet müssen oder andernfalls zunächst einen Auskunftsanspruch ggü. der Beklagten hinsichtlich der entsprechenden Schriftstücke nach Art. 15 Abs. 1 DS-GVO geltend machen müssen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Bekl. dem Kläger zwar eine Auskunft nach Art. 15 DS-GVO mit ihrem Schreiben v. 4.10.2024 bereits erteilt hat. Diese Auskunft umfasst aber offenkundig – in dem Umfang den der Kläger mit seinem Auskunftsanspruch am 12.6.2024 geltend gemacht hatte – keine konkreten Daten oder Dokumente iSd Art. 15 Abs. 1, 1. HS DS-GVO ("personenbezogene Daten"), sondern lediglich die in Art. 15 Abs. 1, 2. HS DS-GVO aufgeführten Informationen (Zwecke, Kategorien von Daten, Empfängern, etc.). Einen Anspruch auf Auskunft der Daten iSd. Art. 15 Abs. 1, Hs. 1 DS-GVO hat der Kl. – soweit ersichtlich – allenfalls mit seinem Schreiben vom 24.4.2024 ggü. der Bekl. geltend gemacht, jedenfalls aber nicht mit seinem Schreiben vom 12.6.2024 und auch nicht im hiesigen Verfahren. Ergänzend kommt hinzu, dass auch der Gegenstand der Datenverarbeitung durch den Antrag nicht hinreichend klar wird. Die Bekl. hat offenkundig und nach eigenen Angaben zu zwei Gelegenheiten Daten des Kl. verarbeitet: IRd Bewerbungsverfahrens und im Rahmen des Klageverfahrens. Auf welchen Gegenstand die Vorlage von Datenkopien bezogen sein soll, wird weder aus Antrag noch Begründung deutlich. Dies ist insb. deshalb nicht offenkundig, weil die Bekl. bisher vorgetragen hat, sie verfüge über keine Daten des Kl. aus dem Bewerbungsverfahren mehr, weil diese nach sechs Monaten gelöscht bzw. anonymisiert würden und der Kl. erst mehr als sechs Monate nach der erfolgten Absage Ansprüche auf Datenauskunft geltend gemacht habe. Die Beklagte konnte daher zu diesem Zeitpunkt nur noch Auskunft hinsichtlich der im Rahmend es Gerichtsverfahrens erhobenen Daten "beauskunften" und entsprechende Datenkopien zur Verfügung stellen. Ob der Kläger Anhaltspunkte hat, dass die Beklagte bezüglich der Löschung von Daten aus dem Bewerbungsverfahren falsch vorträgt oder ob sein Begehr auf das Gerichtsverfahren beschränkt ist, wird ebenso wenig deutlich. Hinsichtlich dieses Antrages ist die Berufung des Kl. mithin schon unbegründet, weil der Antrag unzulässig war und ist. Das Arbeitsgericht hat ihn zu Recht abgewiesen. Hinsichtlich des zweiten Gegenstandes der Versicherung fehlt es an den Voraussetzungen der einzigen denkbaren Anspruchsgrundlage. Ein Anspruch auf Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung kann dem Kl. daher nur nach dem nationalen Recht, dh denn allgemeinen §§ 259 Abs. 2 und 260 Abs. 2 BGB zustehen, deren Voraussetzungen aber hier nicht vorliegen.

NEU ArbG Nürnberg Urt. v. 18.6.2025 – 10 Ca 2628/24

Die Bekl. hat dem Kl. mit Schreiben v. 25.11.2024 unstreitig bereits Auskunft erteilt und damit den Auskunftsanspruch des Kl. aus § 15 Abs. 1 DS-GVO jedenfalls teilweise erfüllt. Der Kl. verlangt weitere Ergänzung dieser Auskunft. Der klägerische Antrag hierzu ist nicht hinreichend konkret gefasst, soweit der Kl. „eine vollständige – über den Umfang der Anlage K 3 hinausgehende“ Datenauskunft und Kopie „über die ergänzende Auskunft“ verlangt. Vor dem Hintergrund der erteilten Auskunft war es dem Kl. möglich und auch zumutbar, den Antrag dahingehend zu konkretisieren, welche weiteren personenbezogenen Daten über die bereits erteilte Auskunft hinaus von ihm begehrt werden. Ansonsten würden Unklarheiten ins Vollstreckungsverfahren verlagert, obwohl eine Klärung im Erkenntnisverfahren unschwer möglich wäre. Ist bereits eine Auskunft hinsichtlich konkreter personenbezogener Daten erteilt worden, erfordert der Rechtsschutzgedanke nicht, dass eine generalisierende Formulierung für zulässig erachtet wird. In diesen Fällen ist dem Anspruchsteller eine Konkretisierung ohne weiteres möglich, indem angegeben wird, welche konkreten Daten und Informationen in der erteilten Auskunft nicht enthalten sind und hinsichtlich derer noch Auskunft begehrt wird. Trotz gerichtlichem Hinweis hat der Kl. den Klageantrag zu 3 nicht konkretisiert.

NEU OLG Nürnberg Beschl. v. 24.6.2025 – 3 U 247/25

Der auf Auskunft gerichtete Klage-/Berufungsantrag V. kann keinen Erfolg haben, weil dem Begehren, soweit es über die erteilten Auskünfte hinausgeht, jedenfalls Art. 15 Abs. 4 DS-GVO entgegensteht. Auskunft darüber, welche Daten die Bekl. über den Kl. gespeichert und bei ihrer Ermittlung von Scorewerten berücksichtigt, hat die Bekl. bereits wiederholt erteilt (vorgerichtliche Mitteilung vom 15. Juni 2023; im Laufe des Rechtsstreits übergebene Mitteilung vom 26. April 2024). Einem weitergehenden Auskunftsanspruch nach Art. 15 Abs. 1 lit. h DS-GVO steht bereits entgegen, dass nicht zur Überzeugung des Gerichts nachgewiesen ist, dass es zu einer automatisierten Entscheidung durch die Bekl. oder durch einen Dritten, für welche ein von der Bekl. ermittelter Score maßgeblich war, gekommen ist. Weitergehende Auskünfte, insb. über den von der Bekl. angewandten Algorithmus, schuldet die Bekl. aus Rechtsgründen nicht. Nach der Entscheidung des EuGH v. 27.2.2025 (C-203/22) bezweckt das in Art. 15 Abs. 1 lit. h DS-GVO enthaltene Auskunftsrecht hauptsächlich, dem Betroffenen die wirksame Ausübung der ihm nach Art. 22 Abs. 3 DS-GVO zustehenden Rechte zu ermöglichen, also das Recht auf Darlegung seines eigenen Standpunkts und auf Anfechtung der Entscheidung. Hierfür kommt es aber in allererster Linie darauf an, dass der Betroffene weiß, welche Daten möglicherweise relevant sind und was der andere in dieser Hinsicht über ihn gespeichert hat. Das Auskunftsrecht dient mithin dazu, der betroffenen Person zu ermöglichen, zu überprüfen, ob die sie betreffenden Daten richtig sind und in zulässiger Weise verarbeitet worden. Für die Verfolgung dieser Zwecke genügt es grds., dass der Betroffene erfährt, welche Kategorien von Daten der andere überhaupt speichert und berücksichtigt, und was insoweit über ihn gespeichert und berücksichtigt wird. Dies versetzt ihn nämlich ausreichend in die Lage, zu prüfen, ob Fehler im Datenbestand vorliegen, die sich dann auf den errechneten Score auswirken können. Dagegen ist eine genaue Kenntnis von dem Algorithmus weder erforderlich noch geeignet, um diese Zwecke zu erreichen. Selbst wenn der Kl. seinen Algorithmus, dh die Formel, anhand derer er den Merkmalen in Verbindung mit Wahrscheinlichkeitswerten Bedeutung beimisst und untereinander gewichtet, kennen würde, könnte der Kl. die Richtigkeit des ihn betreffenden Score nicht überprüfen, weil er immer noch nicht wüsste, was die Bekl. genau hinsichtlich seiner Personen in den Algorithmus eingestellt hat. Umgekehrt stellen der Algorithmus und die dabei verwendeten Wahrscheinlichkeitswerte Geschäftsgeheimnisse dar, deren Offenlegung der Bekl. sowohl nach allgemeinen Regeln als auch nach Art. 15 Abs. 4 DS-GVO nicht zuzumuten ist. In der vorzunehmenden Abwägung setzen sich die Interessen der Bekl. durch, weil die Nachteile für sie wesentlich größer wären als der denkbare Zuwachs an Erkenntnisgewinn für den Kl. Die Geheimhaltung des Algorithmus führt umgekehrt nicht dazu, dass dem Kl. als betroffene Person im Ergebnis jegliche Auskunft verweigert wird. Erforderlich, aber auch ausreichend, um den Vorgaben des Art. 15 Abs. 1 lit. h DS-GVO zu genügen, ist daher, das Verfahren und die Grundsätze so zu beschreiben, dass die betroffene Person nachvollziehen kann, welche ihrer personenbezogenen Daten auf welche Art verwendet wurden. Dagegen ist die Offenlegung von Entscheidungsalgorithmen einschließlich des Quellcodes regelmäßig nicht gefordert und auch für die Transparenz nicht förderlich. Hinsichtlich der involvierten Logik ist somit lediglich das Prinzip darzustellen, auf dem die Berechnung basiert, nicht jedoch die konkrete Berechnungsformel.

NEU BVwG (Österreich) Erkenntnis v. 24.6.2025 – W176 2291296-1

Gem. Art. 15 Abs. 1 DS-GVO hat die betroffene Person das Recht, von dem Verantwortlichen eine Bestätigung darüber zu verlangen, ob sie betreffende personenbezogene Daten verarbeitet werden; ist dies der Fall so hat sie ein Recht auf Auskunft über diese personenbezogenen Daten. Damit ein Auskunftsbegehren bearbeitet werden muss, ist es lediglich notwendig, dass der Verantwortliche überhaupt erkennen kann, worauf sich das Auskunftsverlangen richtet. Daraus kann geschlossen werden, dass der Wille zur Geltendmachung des Auskunftsrechtes aus dem Antrag hervorgehen muss und welche Informationen begehrt werden. Sofern also ein Auskunftsantrag vorliegt, müssen der betroffenen Person grds. alle in Art. 15 DS-GVO genannten Informationen zur Verfügung gestellt werden, sofern die betroffene Person nicht ausdrücklich etwas Anderes verlangt. Art. 12 DS-GVO, der unter anderem die Modalitäten der Ausübung des Auskunftsrechts nach Art. 15 DS-GVO umschreibt, sieht in Abs. 1 vor, dass alle Mitteilungen gem. Art. 15 DS-GVO, die sich auf die Verarbeitung beziehen, in präziser, transparenter, verständlicher und leicht zugänglicher Form in einer klaren und einfachen Sprache zu übermitteln sind. Das entspricht auch Erwägungsgrund 63 DS-GVO wonach jede Person ein Auskunftsrecht hinsichtlich der sie betreffenden personenbezogenen Daten besitzt und problemlos wahrnehmen können soll. Wie bereits von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid ausführlich erörtert, kann das „Amtswissen“ als abstrakt vorhandenes Wissen nicht Gegenstand einer zu erteilenden Auskunft iSd Art. 15 DS-GVO sein, weil in so einem Fall keine Verarbeitung iSd Art. 4 Z 2 DS-GVO von personenbezogenen Daten vorliegt.

NEU LG Görlitz Urt. v. 25.6.2025 – 5 O 36/24 (2)

Der Klagepartei steht auch kein Anspruch auf weitere Auskunft nach Art. 15 DS-GVO zu, denn der Anspruch ist durch das Schreiben der Bekl. erfüllt worden, § 362 BGB. Ein Anspruch auf Schadensersatz besteht ebenfalls nicht. Erfüllt iSd § 362 Abs. 1 BGB ist ein Auskunftsanspruch grds. dann, wenn die Angaben nach dem erklärten Willen des Schuldners die Auskunft im geschuldeten Gesamtumfang darstellen. Wird die Auskunft in dieser Form erteilt, steht ihre etwaige inhaltliche Unrichtigkeit einer Erfüllung nicht entgegen. Der Verdacht, dass die erteilte Auskunft unvollständig oder unrichtig ist, kann einen Anspruch auf Auskunft in weitergehendem Umfang nicht begründen. Wesentlich für die Erfüllung des Auskunftsanspruchs ist daher die – ggf. konkludente – Erklärung des Auskunftsschuldners, dass die Auskunft vollständig ist. Die Annahme eines derartigen Erklärungsinhalts setzt demnach voraus, dass die erteilte Auskunft erkennbar den Gegenstand des berechtigten Auskunftsbegehrens vollständig abdecken soll. Daran fehlt es beispielsweise dann, wenn sich der Auskunftspflichtige hinsichtlich einer bestimmten Kategorie von Auskunftsgegenständen nicht erklärt hat, etwa weil er irrigerweise davon ausgeht, er sei hinsichtlich dieser Gegenstände nicht zur Auskunft verpflichtet. Dann kann der Auskunftsberechtigte eine Ergänzung der Auskunft verlangen. Das zur Akte gereichte anwaltliche Antwortschreiben der Bekl. enthält eine Beschreibung des Scrapings, die Mitteilung, dass die Bekl. keine Kopie der Rohdaten hält, welche abgerufen worden waren und eine Auflistung der Datenpunkte, die gescraped wurden. Des Weiteren enthält das Schreiben eine Erläuterung des Datenabrufs über die immer öffentlichen Daten, das ..-Profil und die Kontaktimportfunktion, die zeitliche Angabe „im Zeitraum bis September 2019" und den Hinweis auf das Handeln möglicherweise mehrerer Scraper. Die Bekl. hat einen Link übersandt, auf der über den individuellen Nutzer gespeicherte Daten eingesehen werden können. Es ist nicht zu beanstanden, dass die Bekl. auf einen Selbstbedienungstool verweist, denn die Bekl. hat dargelegt, keine Kopie der Rohdaten ihrer Nutzer zu halten und die Klagepartei kann nur durch einen passwortgeschützten Prozess auf ihre Daten zugreifen. Damit hat die Bekl. zu erkennen gegeben, dass sie vollständig Auskunft erteilt hat. Soweit die Klagepartei weitergehend Auskunft darüber verlangt, welche Daten durch welche Empfänger bei der Bekl. durch Scraping oder durch Anwendung des CIT erlangt werden konnten, steht ihrem Anspruch § 275 Abs. 1 BGB entgegen. Insofern weist die Bekl. darauf hin, dass ihr die Identitäten der Scraper nicht bekannt seien, weswegen ihr eine Auskunftserteilung unmöglich ist. Es ist nicht ersichtlich und die Klagepartei trägt auch nicht vor, woher der Bekl. die Identität der Scraper bekannt sein soll.

NEU VG Schleswig-Holstein Urt. v. 25.6.2025 – 15 A 6/23

Art. 15 DS-GVO gewährt der betroffenen Person darüber hinaus ein bloßes Auskunftsrecht hinsichtlich der über die betroffene Person gespeicherten Daten, jedoch kein Akteneinsichtsrecht.

NEU LAG Düsseldorf Beschl. v. 29.6.2025 – 3 Ta 60/25

Bei unterstellter Zuständigkeit der staatlichen Gerichtsbarkeit ist innerhalb derselben die Arbeitsgerichtsbarkeit für die Auskunfts- und Schadensersatzklage nach Art. 15 und 82 Abs. 1 DS-GVO des Kl. als ehemaligen Bewerbers um eine arbeitsvertragliche Anstellung bei der Bekl. zuständig. Das folgt, wie insoweit auch das Arbeitsgericht bereits völlig zutreffend erkannt und ausgeführt hat, aus § 2 Abs. 1 Nr. 3 lit. c ArbGG. Richtet sich das Auskunfts- und Schadensersatzbegehren wie hier gegen einen potenziellen Arbeitgeber wegen im Rahmen eines Bewerbungsverfahrens um eine Anstellung als Arbeitnehmer erfolgter Datenverarbeitung, liegt eine bürgerliche Rechtsstreitigkeit vor. Diese resultiert aus Verhandlungen über die Eingehung eines Arbeitsverhältnisses und Streitparteien sind mit dem Bewerber und dem die Stelle ausschreibenden, seinerzeit potenziellen Arbeitgeber dann auch Arbeitnehmer und Arbeitgeber im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 3 lit. c ArbGG. Denn diese zuständigkeitsbegründende Norm ist wie alle in § 2 ArbGG aufgeführten, zuständigkeitsbegründenden Tatbestände in dem Sinne weit auszulegen, dass alle ein Arbeitsverhältnis betreffenden Streitigkeiten – von der Phase der Bewerbung und den hieraus resultierenden vertragsähnlichen oder gesetzlichen Ansprüchen bis zu den nachvertraglichen Ansprüchen – der Fachgerichtsbarkeit der Arbeitsgerichte zugewiesen werden sollen. Erfasst werden mit § 2 Abs. 1 Nr. 3 lit. c ArbGG sämtliche Streitigkeiten im Zusammenhang mit einem Bewerbungsverfahren um eine arbeitsvertragliche Anstellung, unabhängig davon, ob das Bewerbungsverfahren erfolgreich oder ohne Erfolg verlaufen ist. Mithin ist auch der erfolglose Bewerber "Arbeitnehmer" iSd Zuständigkeitsnorm des § 2 Abs. 1 Nr. 3 lit. c ArbGG und der nur zeitweise potenzielle Arbeitgeber ist gleichfalls ein solcher im Sinne dieser Norm. Anerkannt ist dementsprechend unter anderem, dass Schadensersatzklagen erfolgloser Bewerber nach § 15 AGG Streitigkeiten nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 lit. c ArbGG betreffen. Gleiches gilt für Herausgabeklagen bzgl. eingereichter Bewerbungsunterlagen und solche auf Auskunftserteilung über Testergebnisse. Nichts anderes hat dann aber konsequenterweise auch für Auskunftsklagen nach Art. 15 DS-GVO und Schadensersatzklagen nach Art. 82 Abs. 1 DS-GVO eines erfolglosen Bewerbers um eine Anstellung in einem Arbeitsverhältnis im Zusammenhang mit den im Rahmen seines Bewerbungsverfahrens erhobenen und verarbeiteten Daten zu gelten.

NEU OLG Linz Entscheidung v. 30.6.2025 – 4R89/25y

Der Zweck dieses Auskunftsrechts liegt nach dem Erwägungsgrund 63 insb. darin, dass die betroffene Person Grundlegendes über die Verarbeitung ihrer Daten erfahren kann, insb. ob und welche Daten der Verantwortliche über sie verarbeitet und ob dies rechtmäßig geschieht. Nach Art. 12 Abs. 5 DS-GVO ist die Auskunft unentgeltlich zur Verfügung zu stellen. Bei offenkundig unbegründeten oder – insbesondere im Fall von häufiger Wiederholung – exzessiven Anträgen einer betroffenen Person kann der Verantwortliche entweder ein angemessenes Entgelt verlangen, oder sich weigern, aufgrund des Antrags tätig zu werden. Der Verantwortliche hat den Nachweis für den offenkundig unbegründeten oder exzessiven Charakter des Antrags zu erbringen. Das Recht auf Auskunft der betroffenen Person nach Art 15 Abs. 1 DS-GVO steht unter keinen Voraussetzungen. Es muss insb. nicht mit einem Rechtsschutzinteresse begründet werden. Der Verantwortliche kann den Antrag nicht allein deswegen ablehnen, weil der Betroffene primär die Beweismittelbeschaffung beabsichtigt. Der EuGH stellte in seinem Urteil v. 26.10.2023 zu C-307/22 klar, dass die Auskunftsverpflichtung auch dann besteht, wenn der betreffende Auskunftsantrag mit einem anderen als den in S. 1 des Erwägungsgrund 63 DS-GVO genannten Zwecken begründet wird. Schon daraus, dass die betroffene Person nach der DS-GVO nicht verpflichtet ist, ihren Auskunftsantrag zu begründen, folge, dass ein solcher auch nicht davon abhängig sein kann, dass einer der im ersten S. des 63. Erwägungsgrund der DS-GVO genannten Gründe geltend gemacht wird. Ein Auskunftsbegehren ist also nicht „offenkundig unbegründet“ oder rechtsmissbräuchlich, wenn damit datenschutzfremde Ziele verfolgt werden. Schließlich wird häufig eine betroffene Person erst durch die Erfüllung des Auskunftsrechts in die Lage versetzt werden, ihre weiteren Rechte geltend zu machen. Das bedeutet, dass eine Auskunftsverpflichtung auch dann besteht, wenn der Auskunftsberechtigte – hier der Kl. – mit seinem Auskunftsersuchen einen anderen Zweck als jenen, von der Verarbeitung seiner Daten Kenntnis zu nehmen und deren Rechtmäßigkeit zu überprüfen, verfolgt. Die Rechtsansicht der Bekl., das Auskunftsersuchen des Kl. sei deshalb rechtsmissbräuchlich, weil er es ausschließlich aufgrund eines im Anschluss anzustrebenden Gerichtsverfahrens begehre, wird vom Berufungsgericht nicht geteilt. Richtig ist, dass (auch) das Unionsrecht unter einem allgemeinen Missbrauchsvorbehalt steht. Entgegen der Ansicht der Bekl. sieht der EuGH einen Rechtsmissbrauch im Zusammenhang mit Auskunftsanträgen nach Art 15 DS-GVO dann gegeben, wenn die Anträge (iSv Art 12 Abs. 5 S. 2 DS-GVO) „offenkundig unbegründet“ oder – insbesondere im Fall häufiger Wiederholung – „exzessiv“ sind (C-307/22). Für beides bietet der festgestellte Sachverhalt keinen Anhaltspunkt. Nach der Rspr. des Obersten Gerichtshofs liegt Rechtsmissbrauch (Schikane) nur dann vor, wenn zwischen den vom Handelnden verfolgten eigenen Interessen und den beeinträchtigten Interessen des anderen ein ganz krasses Missverhältnis besteht. Es muss also der Schädigungszweck bzw das unlautere Motiv der Rechtsausübung so augenscheinlich im Vordergrund stehen, dass andere Ziele völlig in den Hintergrund treten. Die Behauptungs- und Beweislast dafür trifft immer denjenigen, der den Rechtsmissbrauch. Weder aus dem festgestellten Sachverhalt noch unter Zugrundelegung des Vorbringens der Bekl. sind Anhaltspunkte für einen Rechtsmissbrauch zu erkennen. Das Motiv des Kl., nach der Auskunftserteilung in weiterer Folge auch die Möglichkeit zu haben, seinen bei Online-Glücksspielen erlittenen Verlust (infolge nichtiger Rechtsgeschäfte) gerichtlich geltend zu machen, ist weder unlauter noch tritt das berechtigte Auskunftsrecht des Kl. hinter ein allenfalls beeinträchtigtes Interesse der Bekl. an der Geheimhaltung der Daten; ein Schädigungszweck ist ebenfalls nicht festgestellt. Es muss dem Kl. selbstverständlich unbenommen bleiben, nach oder neben der jedenfalls zulässigen Datenüberprüfung den sich aus diesen Unterlagen allfällig ergebenden Saldo einzuklagen. Dabei handelt es sich um ein legitimes Interesse des Kl., das keinesfalls nur auf eine Schädigung der Bekl. hinausläuft. Auch die DS-GVO bietet keinen Anhaltspunkt dafür, dass das Auskunftsrecht zwecks Stärkung der eigenen Position in einem Rechtsstreit verweigert werden dürfe. Soweit die Berufungswerberin schließlich ein berechtigtes Geheimhaltungsinteresse gem. § 4 Abs. 6 DSG iVm Art. 15 Abs. 4 DS-GVO aufgrund der durch die Informationsherausgabe drohenden Schwächung ihrer Prozessposition (gemeint in einem zukünftigen Leistungsverfahren wegen Glücksspielverlusten) behauptet, begründet sie dies nicht näher. Sie argumentiert nur wieder damit, dass das Auskunftsersuchen (wegen Rechtsmissbrauchs) nicht rechtmäßig sei. Richtig ist, dass nach § 4 Abs. 6 DSG und dem Erwägungsgrund 63 DS-GVO das Auskunftsrecht die Rechte und Freiheiten anderer Personen – wozu auch der Verantwortliche zählt -­, etwa Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse oder Rechte des geistigen Eigentums und insbesondere das Urheberrecht an Software, nicht beeinträchtigen soll. Dies darf jedoch nicht dazu führen, dass der betroffenen Person jegliche Auskunft verweigert wird. Dass Rechte Dritter (bzw ihre eigenen) durch die Entsprechung des Auskunftsbegehrens beeinträchtigt würden, behauptet die Bekl. gar nicht. Vielmehr begründet sie ihre Rechtsansicht ausschließlich mit der von ihr befürchteten Schwächung ihrer Rechtsposition im erwarteten Folgeprozess. Abgesehen davon, dass der Kl. auch im Wege eines Rechnungslegungsbegehrens nach Art XLII EGZPO eine entsprechende Auskunft der Bekl. erzwingen könnte, sodass im Vergleich dazu seine Rechtsposition im Folgeprozess durch die Datenauskunft nicht geschwächt wäre, begehrt der Kl. lediglich die Daten aus einer gemeinsamen Geschäftsverbindung, sodass ein „Geheimnis“ der Bekl. ihm ggü. nicht ersichtlich ist. Da somit ein Verweigerungsrecht nicht erfolgreich aufgezeigt werden konnte, besteht der Anspruch des Kl. auf Auskunft iSd Art 15 Abs. 1 DS-GVO zu Recht, sodass auch die Berufung in der Hauptsache nicht berechtigt ist.

NEU VG Berlin Urt. v. 2.7.2025 – 1 K 108/22

Es liegt in Bezug auf das Auskunftsbegehren der Kl. vom 5. September 2021 kein Verstoß des Jugendamts gegen die DS-GVO bei der Verarbeitung der personenbezogenen Daten der Kl. vor. Denn Kl. Jugendamt durfte ein auf Art. 15 DS-GVO gestütztes Auskunftsbegehren der Klägerin nach § 83 Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. § 82a Abs. 1 Nr. 2 SGB X zurückweisen. Seine unionsrechtliche Grundlage findet der Ausschlusstatbestand des § 83 Abs. 1 Nr. 1 iVm § 82a Abs. 1 Nr. 2 SGB X in Art. 23 Abs. 1 lit. e DS-GVO, welcher den Auskunftsanspruch aus Art. 15 DS-GVO in eng begrenzten Ausnahmefällen – hier wegen des Schutzes der sozialen Sicherheit – einer Beschränkung durch den nationalen Gesetzgeber zugänglich macht.

NEU OLG Brandenburg Beschl. v. 7.7.2025 – 1 U 68/24

Ein (weitergehender) Anspruch auf Auskunftserteilung entsprechend dem Berufungsantrag zu V. besteht nicht. Nach Art. 15 Abs. 1 S. 1 DS-GVO hat eine betroffene Person das Recht, von dem Verantwortlichen eine Bestätigung darüber zu verlangen, ob sie betreffende personenbezogene Daten verarbeitet werden. Ferner kann sie Auskunft über diese Daten verlangen und – im Falle einer automatisierten Entscheidungsfindung – nach Art. 15 Abs. 1 lit h DS-GVO weitergehend auch aussagekräftige Informationen über die involvierte Logik sowie die Tragweite und die angestrebten Auswirkungen einer derartigen Verarbeitung für die betroffene Person. Dem Kl. geht es nach seinem Antrag vorrangig nicht um Auskunft der bei der Bekl. gespeicherten personenbezogenen Daten, sondern um detaillierte Informationen über die Berechnung seiner „Bonitätsscorewerte“ im Rahmen der seiner Ansicht nach erfolgenden automatisierten Entscheidungsfindung. Da eine solche automatisierte Entscheidungsfindung iSd Art. 22 Abs. 1 DS-GVO vorliegend jedoch nicht stattfand, besteht auch kein Anspruch auf diesbezügliche Auskünfte nach Art. 15 Abs. 1 lit h DS-GVO. Selbst wenn man mit dem Kl. eine automatisierte Entscheidungsfindung zugrunde legte, besteht auch deshalb kein Anspruch, weil die Bekl. die sie aus Art. 15 Abs. 1 lit h DS-GVO treffende Auskunftspflicht ggü. dem Kl. jedenfalls durch ihre Mitteilung vom 13.6.2023 ausreichend erfüllt hat, § 362 BGB.

NEU OLG München Beschl. v. 14.7.2025 – 5 U 3606/24e

Der vom Kl. gestellte Anspruch auf Auskunftserteilung ist ebenfalls nicht begründet. Der grds. bestehende Auskunftsanspruch aus Art. 15 Abs. 14 Abs. 1 Nr. 1 DS-GVO ist durch Erfüllung, erloschen § 362 BGB. Die erteilte Auskunft enthielt alle im elektronischen Datenbestand gespeicherten Daten und die in den letzten zwölf Monaten vor Erteilung der Auskunft mitgeteilten Scorewerte. Sie informierte auch über das jeweilige Risiko in den einzelnen Datenarten. Weitergehende Auskünfte stehen dem Kl. auch im Hinblick auf Art. 15 Abs. 1 lit. h DS-GVO nicht zu. Die Klagepartei hat keinen Anspruch darauf, dass die Informationen dergestalt sind, dass er den Scorewert nachrechnen kann. Die Bekanntgabe der involvierten Logik nach Art. 15 Abs. 1 lit. h DS-GVO verlangt weder den konkreten Algorithmus zu beauskunften noch einzelne Datenfelder noch ihre genaue Gewichtung bei Berechnung des Scorewerts anzugeben. Der Bekanntgabe des genauen Rechenwegs steht der Schutz des Geschäftsgeheimnisses und des geistigen Eigentums der Bekl. entgegen. Das geistige Eigentum und die unternehmerische Freiheit gehören ebenfalls zu den von der europäischen Grundrechtscharta geschützten Rechtsgütern (Art. 17 Abs. 2 GRCh, Art. 16 GRCh). Die Bekl. hat auf dieser Grundlage ein berechtigtes Interesse daran, den genauen Algorithmus nicht abzubilden, da die Ermittlung des Scorewertes dann ohne weiteres auch von Mitbewerbern oder Kunden kopiert werden könnte. Hinzu kommt, dass die beschriebenen erweiterten Auskunftspflichten nach Art. 15 Abs. 1 lit. h DS-GVO nach dem eindeutigen Wortlaut dieser Vorschrift ohnehin nur gelten, wenn überhaupt ein Fall einer automatisierten Entscheidungsfindung iSv Art. 22 Abs. 1, Abs. 4 DS-GVO stattgefunden hat. Der Kl. hat aber gerade nicht dargelegt, dass in Bezug auf seine Person eine automatisierte Entscheidungsfindung in diesem Sinne stattgefunden habe. Denn wie bereits ausgeführt, ergibt sich eine solche nicht allein aus dem Umstand, dass die Bekl. über den Kl. in der Vergangenheit Auskünfte und im automatisierten Verfahren erstellte Scoringwerte mitgeteilt hat. Einen konkreten Fall, in dem die Entscheidungsfindung eines Vertragspartners der Bekl. maßgeblich auf dem übermittelten Scorewert beruhte, hat der Kl. nicht dargelegt.

NEU OLG Hamm Beschl. v. 15.7.2025 – I-27 U 33/25

Dem Kl. steht auch der mit dem Klageantrag zu 5. geltend gemachte Anspruch auf Auskunftserteilung nicht zu. Soweit dem Kl. ein Auskunftsanspruch gegen die Bekl. gem. Art. 15 Abs. 1 DS-GVO zugestanden hat, ist dieser Anspruch aufgrund der Auskunft der Bekl. v. 11.10.2023 gem. § 362 BGB durch Erfüllung erloschen. Die Auskunft der Bekl. enthielt die bei ihr gespeicherten personenbezogenen Daten des Kl., die Mitteilungen von Kunden über den Kl. betreffende Zahlungsstörungen und die in den vergangenen zwölf Monaten übermittelten Scorewerte. Zudem hat die Bekl. unter Ziff. 4 ihrer Auskunft vom 11.10.2023 ggü. dem Kl. auch diverse Angaben zur Ermittlung der Scorewerte gemacht. Zu einer weitergehenden Auskunft ist sie nicht verpflichtet. Der Kl. kann sich insoweit nicht auf die Regelung in Art. 15 Abs. 1h DS-GVO berufen, weil der Anwendungsbereich dieser Vorschrift nur bei einer automatisierten Entscheidungsfindung iSv Art. 22 Abs. 1 DS-GVO eröffnet ist, die hier wie dargelegt nicht angenommen werden kann. Zudem unterliegt die von der Bekl. verwendete Scoreformel einschließlich der zugrundeliegenden Algorithmen grds. dem Geschäftsgeheimnis der Bekl.

NEU BFH Urt. v. 15.7.2025 – IX R 25/24 = ZD 2026, 91

Statthafte Klageart für die Geltendmachung eines gegen eine Finanzbehörde gerichteten Anspruchs aus Art. 15 DS-GVO ist die Verpflichtungsklage gem. § 40 Abs. 1 Alternative 2 FGO. Nach diesen Maßstäben hat das FG zu Recht nicht in Frage gestellt, dass das Akteneinsichtsrecht auch seit Einführung des datenschutzrechtlichen Auskunftsanspruchs gem. Art. 15 DS-GVO weiterhin als Ermessenstatbestand ausgestaltet ist. Der erkennende Senat hat bereits mehrfach entschieden, dass das Akteneinsichtsrecht ein Aliud zum Auskunftsanspruch nach Art. 15 DS-GVO ist. Inwieweit ein Anspruch auf Auskunft über die Verarbeitung personenbezogener Daten besteht, ist damit für einen Anspruch auf Auskunft über den Inhalt der anonymen Anzeige auf der Grundlage eines Rechts zur Akteneinsicht ohne Bedeutung. Ebenso wenig ist in diesem Zusammenhang erheblich, ob § 32c Abs. 1 AO den Anforderungen des Art. 23 DS-GVO genügt; dieser Ausschlusstatbestand betrifft nur den Auskunftsanspruch nach Art. 15 DS-GVO. Der Einwand der Kl. zu 1., die DS-GVO "überlagere" die Abgabenordnung, ist jedenfalls in diesem Kontext unzutreffend. Das FG hat zutreffend verneint, dass der Kl. zu 1. ein datenschutzrechtlicher Auskunftsanspruch gem. Art. 15 DS-GVO zusteht. Der in Art. 15 Abs. 1 Halbsatz 1 DS-GVO formulierte Anwendungsbereich für einen Auskunftsanspruch ist für die die Klägerin zu 1. betreffende anonyme Anzeige zwar eröffnet. Allerdings ist jener Anspruch nach Art. 23 DS-GVO iVm § 32c Abs. 1 Nr. 1 AO ausgeschlossen. Ein Anspruch auf Übersendung einer Kopie der anonymen Anzeige besteht nach Art. 15 Abs. 3 DS-GVO nicht. Art. 15 Abs. 1 Halbsatz 1 DS-GVO, der nach § 2a Abs. 5 Nr. 2 iVm § 14a Abs. 2 Nr. 2 AO sinngem. auch für Personenhandelsgesellschaften gilt, gewährt der betroffenen Person das Recht, von dem Verantwortlichen eine Bestätigung darüber zu verlangen, ob sie betreffende personenbezogene Daten verarbeitet werden. Ist dies der Fall, hat sie ein Recht auf Auskunft über diese personenbezogenen Daten und auf die näher in Art. 15 Abs. 1 Halbsatz 2 lit. a bis h DS-GVO bezeichneten Informationen. Unerheblich für das Bestehen eines Auskunftsanspruchs nach Art. 15 DS-GVO ist, dass die in der anonymen Anzeige enthaltenen personenbezogenen Daten ohne Aufforderung des FA durch einen Dritten --den Anzeigeerstatter-- an die Behörde herangetragen wurden, diese sich die Daten also nicht aktiv beschafft hat. Vielmehr genügt es für die Auskunftspflicht, dass der Verantwortliche die von Dritten auf deren eigene Initiative spontan übermittelten Daten iSv Art. 4 Nr. 2 DS-GVO verarbeitet hat. Dies ist im Streitfall durch die Veraktung der anonymen Anzeige der Fall. Einem Auskunftsrecht kann auch nicht entgegengehalten werden, dass die Kl. zu 1. mit ihrem auf Art. 15 DS-GVO gestützten Begehren ersichtlich keine datenschutzrelevanten Gründe verfolgt, sondern erwägt, gegen den Anzeigeerstatter zivilrechtliche und/oder strafrechtliche Schritte anzustrengen. Der Antragsteller muss seinen Antrag nach Art. 15 Abs. 1 DS-GVO nicht begründen, was zugleich bedeutet, dass er auch nicht zurückgewiesen werden kann, wenn mit ihm ein anderer Zweck verfolgt wird als der, von der Verarbeitung Kenntnis zu nehmen und deren Rechtmäßigkeit zu überprüfen. Der Auskunftsanspruch gem. Art. 15 DS-GVO besteht nach § 32c Abs. 1 AO nicht, soweit die betroffene Person nach § 32a Abs. 1 AO oder nach § 32b Abs. 1 oder Abs. 2 AO nicht zu informieren ist. Dieser Ausschlusstatbestand beruht auf Art. 23 DS-GVO, der unter den dort genannten weiteren Voraussetzungen bestimmt, dass durch Rechtsvorschriften der Union oder der Mitgliedstaaten Pflichten und Rechte gem. Art. 12 bis 22 DS-GVO beschränkt werden können, sofern eine solche Beschränkung den Wesensgehalt der Grundrechte und Grundfreiheiten achtet und entweder den Schutz der betroffenen Person oder die Rechte und Freiheiten anderer Personen sicherstellt. Ist nach alledem ein Anspruch auf Auskunft nach Art. 15 Abs. 1 DS-GVO gesetzlich ausgeschlossen, bedarf es keiner Entscheidung mehr, ob der Klägerin zu 1. nach Maßgabe der Grundsätze der Senatsrechtsprechung zu Art. 15 Abs. 3 DS-GVO ausnahmsweise ein Anspruch zusteht, die Auskunft durch die Übersendung einer Kopie von Dokumenten, in denen personenbezogene Daten enthalten sind, erfüllt zu bekommen. Art. 15 Abs. 3 S. 1 DS-GVO beinhaltet keinen ggü. Art. 15 Abs. 1 DS-GVO eigenständigen Anspruch gegen den Verantwortlichen auf Zurverfügungstellung von Dokumenten mit personenbezogenen Daten.

NEU OLG Dresden Beschl. v. 16.7.2025 – 4 U 1448/22

Der Anspruch auf Auskunft über die erteilten Nachträge, Versicherungsscheine und geeignete Unterlagen ergibt sich auch nicht aus Art. 15 Abs. 1 DS-GVO. Dem Auskunftsanspruch steht nicht entgegen, wenn er zu anderen Zwecken als den in S. 1 des 63. Erwägungsgrundes geltend gemacht wird. Ebenso ist der zeitliche Anwendungsbereich der am 25.5.2018 in Kraft getretenen Datenschutzgrundverordnung eröffnet, weil das Auskunftsersuchen nach diesem Zeitpunkt angebracht wurde. Gleichwohl besteht der Anspruch nicht, denn es handelt sich insoweit nicht um personenbezogene Daten. Die Begründungsschreiben nebst Anlagen und Nachträgen sind in ihrer Gesamtheit keine personenbezogene Daten. Wie der Bundesgerichtshof (Urt. v. 27.9.2023 – IV ZR 177/22) entschieden hat, folgt ein Anspruch auf eine Abschrift der gesamten Begründungsschreiben samt Anlagen nicht aus Art. 15 Abs. 1 DS-GVO. Ebenso verhält es sich mit den Nachträgen zum Versicherungsschein oder anderen "geeigneten Unterlagen" mit Angaben zur Höhe der Beitragsanpassungen, die den Mitteilungen der Prämienerhöhungen beilagen; es handelt sich dabei jeweils nicht in ihrer Gesamtheit um personenbezogene Daten des Versicherungsnehmers. Vielmehr enthalten die einzelnen Teile (wie zB Anschreiben und Nachträge) jeweils einzelne personenbezogene Daten des Versicherungsnehmers. Der Kl. kann keine Kopie von geeigneten Unterlagen, Versicherungsscheinen und Nachträgen zu den Beitragserhöhungen verlangen. Der Gerichtshof der Europäischen Union hat entschieden, dass Art. 15 Abs. 1 DS-GVO den Gegenstand und den Anwendungsbereich des Auskunftsrechts festlege, Art. 15 Abs. 3 DS-GVO die praktischen Modalitäten für die Erfüllung der Verpflichtung. Daher könne Art. 15 DS-GVO nicht so ausgelegt werden, dass er in seinem Abs. 3 S. 1 ein anderes Recht als das in seinem Abs. 1 vorgesehene gewähre. Der Begriff "Kopie" beziehe sich nicht auf ein Dokument als solches, sondern auf die personenbezogenen Daten, die es enthalte. Die Kopie müsse daher alle personenbezogenen Daten enthalten, die Gegenstand der Verarbeitung seien. Die Reproduktion von Auszügen aus Dokumenten oder gar von ganzen Dokumenten oder auch von Auszügen aus Datenbanken könne sich dann als unerlässlich erweisen, wenn die Kontextualisierung der verarbeiteten Daten erforderlich sei, um ihre Verständlichkeit zu gewährleisten. Es ist nicht ersichtlich, weshalb der Kl. für die Verständlichkeit der Information auf die Vorlage der Nachträge angewiesen sein sollte. Ein Auskunftsanspruch eines Versicherungsnehmers einer privaten Krankenversicherung in Bezug auf die Höhe der auslösenden Faktoren für die Neukalkulation der Prämien kann nicht auf Art. 15 Abs. 1 DS-GVO gestützt werden, da der auslösende Faktor einer Prämienanpassung sich nicht auf eine Person bezieht. Ein Bezug zu einem bestimmten Versicherungsnehmer besteht nicht. Ein solcher Anspruch ergibt sich auch nicht aus anderen Anspruchsgrundlagen. Denn der Versicherer muss nicht mitteilen, in welcher Höhe sich die Rechnungsgrundlage verändert hat. Der Auskunftsanspruch aus Art. 15 Abs. 1 und Abs. 3 DS-GVO ist zwar auch gegeben, wenn er mit anderen Zwecken als den in S. 1 des 63. Erwägungsgrund DS-GVO genannten Zwecken begründet wird. Gleichwohl kann der Sinn und Zweck der Regelung nicht unberücksichtigt bleiben, auch um einer völligen Entgrenzung des Begriffs der personenbezogenen Daten vorzubeugen. Dabei darf auch nicht aus dem Blick geraten, dass die Datenschutzgrundverordnung nicht voraussetzungslose Ansprüche gewährt, sondern letztlich im Persönlichkeitsrecht einer natürlichen Person wurzelt und damit „zum Wohlergehen natürlicher Personen beitragen“ muss (Erwägungsgrund 2 DS-GVO). Die Ausübung des in Art. 15 DS-GVO vorgesehenen Auskunftsrechts ist insb. erforderlich, um es der betroffenen Person zu ermöglichen, gegebenenfalls ihr Recht auf Berichtigung, ihr Recht auf Löschung („Recht auf Vergessenwerden“) und ihr Recht auf Einschränkung der Verarbeitung sowie ihr in Art. 21 DS-GVO vorgesehenes Recht auf Widerspruch gegen die Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten oder im Schadensfall ihr in den Art. 79 und 82 DS-GVO vorgesehenes Recht auf Einlegung eines gerichtlichen Rechtsbehelfs auszuüben. Unter Art. 4 Nr. 1 DS-GVO fallen damit zwar sowohl im Kontext verwendete persönliche Informationen wie Identifikationsmerkmale (zB Name, Anschrift und Geburtsdatum, etc.), äußere Merkmale (wie Geschlecht, Augenfarbe, Größe und Gewicht) oder innere Zustände (zB Meinungen, Motive, Wünsche, Überzeugungen und Werturteile), als auch sachliche Informationen wie etwa Vermögens- und Eigentumsverhältnisse, Kommunikations- und Vertragsbeziehungen und alle sonstigen Beziehungen der betroffenen Person zu Dritten und ihrer Umwelt. Lediglich abstrakte Tarif- oder Vertragswerke wie Ablauf- oder Zieltarife eines Versicherungsunternehmens oder Tarifsteigerungen in einzelnen Vertragsbereichen haben einen solchen identifizierbaren Bezug jedoch nicht, auch wenn sie auf das Versicherungsverhältnis einer natürlichen Person Anwendung finden.

NEU OLG München Beschl. v. 21.7.2025 – 14 U 1531/25e

Mit dem vom Kl. unvollständig als Anlage K1 und von der Bekl. vollständig als Anlage B1 vorgelegten Schreiben vom 11.4.2023 hat die Bekl. den Auskunftsanspruch aus Art. 15 Abs. 3 iVm Abs. 1 DS-GVO erfüllt, dieser ist hierdurch erloschen und die Klage in der Folge insoweit unbegründet. Erfüllt iSd § 362 Abs. 1 BGB ist ein Auskunftsanspruch nach der zutreffenden Ansicht des BGH grds. dann, „wenn die Angaben nach dem erklärten Willen des Schuldners die Auskunft im geschuldeten Gesamtumfang darstellen. Wird die Auskunft in dieser Form erteilt, steht ihre etwaige inhaltliche Unrichtigkeit einer Erfüllung nicht entgegen. Der Verdacht, dass die erteilte Auskunft unvollständig oder unrichtig ist, kann einen Anspruch auf Auskunft in weitergehendem Umfang nicht begründen. Für den Senat besteht aufgrund des Umfangs und des Wortlauts („erhalten Sie gem. Art. 15 DS-GVO […]“) des Schreibens vom 11.4.2023 kein Zweifel daran, dass die Bekl. davon ausging, eine vollständige Auskunft i. S. v. Art. 15 DS-GVO zu erteilen. Nachdem der Kl. nicht nachweisen konnte, dass ihn betreffend eine Entscheidung i. S. v. Art. 22 Abs. 1 DS-GVO ergangen ist, traf die Bekl. auch keine weitergehende Auskunftspflicht in Bezug auf „aussagekräftige Informationen über die involvierte Logik sowie die Tragweite und die angestrebten Auswirkungen einer derartigen Verarbeitung für die betroffene Person“.

NEU BVwG Erkenntnis v. 29.7.2025 – W211 2310137-1

Das Recht auf Auskunft nach Art. 15 DS-GVO ist zentraler Bestandteil des Selbstdatenschutzes und ermöglicht der betroffenen Person Grundlegendes über die Verarbeitung ihrer Daten zu erfahren, insbesondere ob und welche Daten der:die Verantwortliche über sie verarbeitet und ob dies rechtmäßig geschieht (Erwägungsgrund 63 S 1). Das Recht auf Auskunft steht unter keinen Voraussetzungen und muss ggü. dem:der Verantwortlichen geltend gemacht werden. Aus der Literatur geht zu diesem Betroffenenrecht hervor, dass es inhaltlich der betroffenen Person zunächst das Recht einräumt, vom:von der Verantwortlichen eine Bestätigung darüber zu verlangen, ob ihre personenbezogenen Daten verarbeitet wurden. Liegen eine oder mehrere derartige Verarbeitungen vor, hat die betroffene Person einen Anspruch auf Auskunft über die personenbezogenen Daten sowie über weitere in Art. 15 Abs. 1 lit. a bis lit. h definierte Informationen. Eine Negativauskunft kommt in Betracht, wenn entweder keinerlei Daten zur betroffenen Person verarbeitet werden oder wenn vorhandene, (ursprünglich) personenbezogene Daten unumkehrbar anonymisiert sind. Aufgrund der Formulierung in Art 15 Abs. 1 DS-GVO („verarbeitet werden“) ist zu schließen, dass die inhaltliche Auskunftsverpflichtung ausgelöst wird, wenn der:die Verantwortliche aktuell Daten verarbeitet (also zumindest speichert). Löscht ein:e Verantwortliche:r willkürlich die Daten nach Eingang eines Auskunftsantrags vor dessen Erledigung, so handelt er:sie rechtswidrig mit den entsprechenden Sanktionen. Der Umfang der Auskunftserteilung wird daher durch den Zeitpunkt der Antragstellung bestimmt. Die mitbeteiligte Partei erteilte dem BF im Laufe des verwaltungsbehördlichen Verfahrens Auskünfte über durch sie verarbeitete personenbezogene Daten des BF sowie mehrere Negativauskünfte betreffend Protokolle von Sitzungen oder Aufzeichnungen zu in der Vergangenheit liegenden Vorfällen im Zusammenhang mit Dienstrechtsverfehlungen bzw. Mobbingvorwürfen hinsichtlich des BF. Die Auskunft erfolgte am XXXX.2024, XXXX.2024 und XXXX.2025 ggü. der belangten Behörde, welche diese dem BF weiterleitete bzw. mitteilte, sodass dieser jedenfalls vor Abschluss des verwaltungsbehördlichen Verfahrens eine Antwort auf sein Auskunftsbegehren v. XXXX.2024 erlangte. Mit der Erteilung der Negativauskunft hat die mP in der Folge eine vollständige – wenn auch verspätete – Auskunft erteilt. Eine Negativauskunft schafft für die betroffene Person keinen Anspruch auf die in Art. 15 Abs. 1 lit. a bis lit. h DS-GVO angeführten Informationen. Nach der Definition des Art. 4 Z 2 DS-GVO kann zwar auch ein ohne Hilfe automatisierter Verfahren ausgeführter Vorgang eine Verarbeitung sein. Erforderlich ist (zusätzlich) aber, dass die Verarbeitung in den sachlichen Anwendungsbereich der DS-GVO gem. deren Art. 2 Abs. 1 fällt. Wenn daher keine (auch nur teilweise) automatisierte, sondern eine nichtautomatisierte Verarbeitung vorliegt, dann muss es sich um die Verarbeitung personenbezogener Daten handeln, die in einem Dateisystem gespeichert sind oder gespeichert werden sollen. Ein Dateisystem ist nach der Definition des Art. 4 Z 6 DS-GVO jede strukturierte Sammlung personenbezogener Daten, die nach bestimmten Kriterien zugänglich sind, unabhängig davon, ob diese Sammlung zentral, dezentral oder nach funktionalen oder geografischen Gesichtspunkten geordnet geführt wird. In Erwägungsgrund 15 zur DS-GVO wird dazu festgehalten, dass Akten oder Aktensammlungen sowie ihre Deckblätter, die nicht nach bestimmten Kriterien geordnet sind, nicht in den Anwendungsbereich der DS-GVO fallen sollen. Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner – noch zum DSG 2000 – ergangenen Rechtsprechung festgehalten, dass ein bloßer Papierakt, der kein Mindestmaß an Organisationsgrad im Sinn einer Strukturierung aufweist, nicht als Datei. Einzelne handschriftliche Notizen von Mitarbeiter:innen der mP weisen nicht das Kriterium eines formellen Ordnungsschemas einer strukturierten Sammlung auf. Sie fallen demnach nicht in den Anwendungsbereich der DS-GVO. Darüber hinaus kann auch das Recht auf eine Kopie im Art. 15 Abs. 3 DS-GVO bei einer Negativauskunft nicht zum Tragen kommen.

NEU VG Köln Urt. v. 31.7.2025 – 13 K 2488/21

Hier hat das BAPersBw zum einen gegen Art. 12 Abs. 3 DS-GVO verstoßen, wonach es verpflichtet war, dem Beschwerdeführer die nach Art. 15 DS-GVO verlangte Auskunft innerhalb eines Monates nach Eingang seines Antrags zur Verfügung zu stellen. Die Frist begann mit Zugang des entsprechenden Auskunftsantrages am 1. März 2020 beim BAPersBw. Mag das BAPersBw auch unmittelbar mit der Bearbeitung des Auskunftsantrages begonnen und diese intern abgeschlossen haben, ist die Auskunft nachweislich erst am 6. April 2020 – und damit außerhalb der Monatsfrist – bei dem Antragsteller eingegangen. Für einen früheren Zugang ist die Kl. beweispflichtig. Diesen Beweis hat die Kl. nicht erbracht und konsequenterweise diesen Verstoß auch eingeräumt.

NEU BGH Beschl. v. 12.8.2025 – X ZB 19/22

Die angefochtene Entscheidung ist ordnungsgem. zugestellt worden und jedenfalls damit in vollem Umfang wirksam geworden. Ein Anspruch auf Auskunft über das Zustandekommen des Beschlusses ergibt sich weder aus Art. 15 Abs. 1 DS-GVO noch aus anderen Rechtsgrundlagen.

NEU BGH Beschl. v. 12.8.2025 – X ZB 20/22

Die angefochtene Entscheidung ist ordnungsgem. zugestellt worden und jedenfalls damit in vollem Umfang wirksam geworden. Ein Anspruch auf Auskunft über das Zustandekommen des Beschlusses ergibt sich weder aus Art. 15 Abs. 1 DS-GVO noch aus anderen Rechtsgrundlagen.

NEU BGH Beschl. v. 12.8.2025 – X ZB 21/22

Die angefochtene Entscheidung ist ordnungsgem. zugestellt worden und jedenfalls damit in vollem Umfang wirksam geworden. Ein Anspruch auf Auskunft über das Zustandekommen des Beschlusses ergibt sich weder aus Art. 15 Abs. 1 DS-GVO noch aus anderen Rechtsgrundlagen.

NEU ArbG Bonn Urt. v. 13.8.2025 – 2 Ca 2382/24

Der Kl. hat nach Art. 15 Abs. 1, Abs. 3 DS-GVO einen Anspruch gegen die Bekl. auf Datenauskunftserteilung und Herausgabe der von ihr bei den namentlich bezeichneten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern zu dem Kl. eingeholten Stellungnahmen. Der Kl. stützt seinen Auskunftsanspruch zutreffenderweise auf Art. 15 Abs. 1, Abs. 3 DS-GVO. Die Bekl. hat mit der Einholung von Stellungnahmen und deren Protokollierung über den Kl. bei anderen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern personenbezogene Daten des Kl. erhoben. Weiterhin hat die Bekl. die erhobenen personenbezogenen Daten des Kl. sowohl in dem Anhörungsgespräch am 22.8.2024 als auch in der Beauftragung des Personal- und Vertrauensärztlichen Dienstes am 12.9.2024 verwendet und damit verarbeitet iSd Art. 15 DS-GVO. Die Daten betreffend einer etwaigen Alkoholerkrankung des Kl. wurden nicht bei dem Kl. direkt erhoben, sodass der Kläger nach Art. 15 Abs. 1 Halbsatz 2, lit. g DS-GVO ein Auskunftsrecht über die Herkunft der Daten geltend machen kann. Weiterhin kann der Kl. gem. Art. 15 Abs. 3 DS-GVO die Herausgabe einer Kopie der über ihn erhobenen Daten verlangen. Das Auskunfts- und Herausgaberecht des Kl. ist vorliegend nicht gem. Art. 15 Abs. 4 DS-GVO aufgrund der Rechte und Freiheiten anderer Personen beschränkt. Grds. besteht weder das Auskunftsrecht noch das Herausgaberecht nach Art. 15 DS-GVO einschränkungslos. Art. 15 Abs. 4 DS-GVO regelt, dass das Recht auf Erhalt einer Kopie die Rechte und Freiheiten anderer Personen nicht beeinträchtigen darf. Diese Beschränkung dürfte nach hiesigem Dafürhalten im Wege der analogen Anwendung auch auf Art. 15 Abs. 1 DS-GVO anzuwenden sein. Es kann jedoch dahinstehen bleiben, ob sich die Beschränkung des Auskunfts- und Herausgabeanspruchs unmittelbar aus der DS-GVO, über die Öffnungsklausel des Art. 23 Abs. 1 lit. i DS-GVO oder aus § 29 Abs. 1 S. 2 BDSG ergibt. Denn es kommt im Ergebnis darauf an, ob das Interesse der auskunfterteilenden Person an der Geheimhaltung seiner Person das Auskunftsinteresse der von der Datenverarbeitung betroffenen Person überwiegt. In die vorzunehmende Abwägung zwischen den Interessen des Auskunftsberechtigten und der auskunfterteilenden Person sind zugunsten des Auskunftsberechtigten Bedeutung, Gewicht und Zweck des Auskunftsrechts einzubeziehen. Das Recht jeder Person, Auskunft über die sie betreffenden Daten zu erhalten und die Berichtigung der Daten zu erwirken, ist in Art. 8 Abs. 2 S. 2 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union im Rahmen des Rechts auf den Schutz personenbezogener Daten verbürgt. Es dient dem Zweck, dass sich die betroffene Person der Verarbeitung der sie betreffenden Daten bewusst wird und deren Rechtmäßigkeit überprüfen kann (Erwägungsgrund 63 S. 1 der DS-GVO). Sie soll sich insb. vergewissern können, dass die sie betreffenden personenbezogenen Daten richtig sind und in zulässiger Weise verarbeitet werden. Das Auskunftsrecht gem. Art. 15 Abs. 1 DS-GVO ist insb. erforderlich, um es der betroffenen Person ggf. zu ermöglichen, von dem für die Verarbeitung Verantwortlichen etwa die Berichtigung oder Löschung ihrer Daten zu verlangen. Die Pflicht des Verantwortlichen gem. Art. 15 Abs. 1 DS-GVO, im Falle der Verarbeitung personenbezogener Daten der betroffenen Person auch alle verfügbaren Informationen über die Herkunft der Daten zur Verfügung zu stellen, soll die betroffene Person in die Lage versetzen, mögliche Rechte auch gegen die Person oder Stelle geltend zu machen, von der die (möglicherweise unrichtigen oder zu Unrecht weitergegebenen) Daten herrühren. Zugunsten der auskunfterteilenden Person ist demggü. zu berücksichtigen, dass auch dessen Rechte durch Art. 7 Abs. 1 (Achtung des Privatlebens) und Art. 8 (Recht auf Schutz personenbezogener Daten) der Charta der Grundrechte der Europäischen Union verbürgt sind. Allein der Einwand des auf Auskunft in Anspruch genommenen Verantwortlichen, der auskunfterteilenden Person – im Ergebnis ohne Rücksicht auf das Auskunftsrecht des Betroffenen – Vertraulichkeit zugesichert zu haben, führt jedoch nicht zu dem Recht, dem Auskunftsersuchenden die Information zu verweigern, ebenso wenig ein pauschaler Verweis auf das Schutzbedürfnis der auskunfterteilenden Person und darauf, dass der Verantwortliche auf dessen Hinweise angewiesen sei. Das Interesse an der Geheimhaltung der auskunfterteilenden Person hat ggü. dem Auskunftsinteresse des Betroffenen regelmäßig dann zurückzutreten, wenn die auskunftserteilende Person wider besseres Wissen oder leichtfertig unrichtige Angaben zu personenbezogenen Daten der betroffenen Person gemacht hat. Dabei dürfte es bei der Mitteilung solcher personenbezogenen Daten, die wegen ihres ansehensbeeinträchtigenden Charakters das allgemeine Persönlichkeitsrecht verletzen können, auf die objektive Richtigkeit der Daten wesentlich ankommen. Denn dem Auskunftsberechtigten kann ggü. der auskunfterteilenden Person, die ansehensbeeinträchtigende Tatsachen über ihn behauptet hat, unter anderem ein Unterlassungsanspruch gem. § 1004 Abs. 1 S. 2 BGB analog, § 823 Abs. 1 BGB iVm Art. 2 Abs. 1, Art. 1 Abs. 1 GG zustehen, wenn sein Schutzinteresse die schutzwürdigen Belange der anderen Seite überwiegt. Dies ist bei einer unwahren Tatsachenbehauptung, die anders als in der Regel eine wahre Tatsachenbehauptung nicht hingenommen werden muss, unabhängig vom Verschulden der auskunfterteilenden Person regelmäßig der Fall. Durch die Auskunft über die Identität der auskunfterteilenden Person wird der Auskunftsberechtigte in die Lage versetzt, solche Ansprüche gegen die Person, von der die unrichtigen Daten herrühren, geltend zu machen. Für die Abwägung zwischen dem Recht der betroffenen Person auf Auskunft über die Herkunft personenbezogener Daten durch Benennung der auskunfterteilenden Person gem. Art. 15 Abs. 1 DS-GVO und dem Interesse der auskunfterteilenden Person daran, dass ihre Identität nicht offengelegt wird, kann demnach die Richtigkeit oder Unrichtigkeit der von der auskunfterteilenden Person mitgeteilten personenbezogenen Daten eine maßgebliche, wenn auch nicht die allein entscheidende Rolle spielen. Die Darlegungs- und Beweislast für die Umstände, die im Rahmen der gebotenen Interessenabwägung im Einzelfall die Verweigerung der begehrten Auskunft über die Person der auskunfterteilenden Person rechtfertigen sollen, trägt nach allgemeinen Grundsätzen der auf Auskunft in Anspruch genommene Verantwortliche. Dieser darf sich dabei nicht auf bloße Vermutungen stützten, sondern hat die konkreten Tatsachen zu benennen, die das überwiegende Interesse der auskunfterteilenden Person an ihrer Geheimhaltung begründen sollen. Unter Berücksichtigung der vorstehenden Erwägungen überwiegen die Interessen des Kl. auf Datenauskunft und Kopieerteilung die Interessen der hinweisgebenden Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer. Es handelt sich bei den getroffenen Äußerungen, dass der Kl. regelmäßig alkoholisiert im Dienst erscheine und auch den Gabelstapler bediene; ihnen regelmäßig eine Alkoholfahne entgegenschlage, wenn der Kl. diesen vorher benutzt habe sowie, dass der Kläger bereits mehrfach versucht habe, einen Entzug zu machen, diesen jedoch nach kürzester Zeit abgebrochen habe, um Äußerungen, die geeignet sind, das Ansehen des Kl. in erheblichem Maße zu beeinträchtigen. Denn dem Kl. wird eine arbeitsvertragliche Pflichtverletzung, eine Suchterkrankung sowie die Gefährdung von Leib und Leben anderer Personen unterstellt. Die getroffenen Äußerungen haben sich auf die Nachprüfung der Bekl. nicht als zutreffend herausgestellt. Ausweislich des personal- und vertrauensärztlichen Zeugnisses vom 5.11.2024 ergibt sich aus der personal-/ vertrauensärztlichen Anamnese und Untersuchung vom 24.10.2024 und der Laboruntersuchung vom 24.10.2024 kein Anhaltspunkt für einen chronisch vermehrten Alkoholkonsum, beziehungsweise eine chronische Alkoholkrankheit oder eine Alkoholabhängigkeit des Kl. Auch die Bekl. ist insoweit zu dem Schluss gekommen, dass sich die erhobenen Anschuldigungen nicht bestätigt haben. Damit aber handelt es sich um in Bezug auf den Kl. unzutreffende Daten. Ein etwaiges Schutzbedürfnis der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, welches ausnahmsweise trotz sachlicher Unrichtigkeit der von ihnen herrührenden Daten ein das Auskunftsrecht des Kl. überwiegendes Geheimhaltungsinteresse begründen könnte, muss vorliegend zurücktreten. Zwar ist der Bekl. insoweit zuzugestehen, dass sie auch ggü. den weiteren bei ihr beschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer eine Fürsorgepflicht trifft. Dies gilt jedoch in gleichem Maße zugunsten des Kl. Die Bekl. selbst hat schon nicht behauptet, dass sie den auskunfterteilenden Personen ausdrücklich eine Geheimhaltung ihrer Äußerungen zugesagt hat. Damit dürfte insoweit schon keine berechtigte Erwartung an eine Geheimhaltung entstanden sein. Jedenfalls aber dann, wenn sich die geäußerten Hinweise als unrichtig erweisen, können die auskunfterteilenden Personen nicht mit einer Geheimhaltung ihrer Aussagen rechnen. Denn andernfalls würde dem Kl. die Möglichkeit genommen, etwaige Unterlassungsansprüche gegen diesen geltend zu machen. Damit aber überwiegen die schutzwürdigen Interessen des Kl. an einer Auskunfts- und Kopieerteilung die Interessen der betroffenen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die Hinweise zu dem Kl. erteilt haben. Der Kl. hat einen Anspruch auf Datenauskunfts- und Kopieerteilung nach Art. 15 Abs. 1, Abs. 3 DS-GVO gegen die Bekl.

NEU BSG Beschl. v. 15.8.2025 – B 7 AS 33/25 B

Diese Rspr. sei nach Einführung der DS-GVO (DS-GVO) aber überholt. Zum Beleg dafür benennt der Kl. in der Beschwerdebegründung Art 15 Abs. 3 S. 1 DS-GVO. Die Vorschrift bezieht sich indes auf das Auskunftsrecht der betroffenen Person ggü. dem Verantwortlichen. Aussagen zum vorliegend allenfalls zu beurteilenden zulässigen Umfang der Datenerhebung von Seiten des Verantwortlichen in Richtung der betroffenen Person können der Regelung nicht entnommen werden.

NEU BSG Beschl. v. 15.8.2025 – B 7 AS 34/25 B

Zum Beleg dafür benennt der Kl. in der Beschwerdebegründung Art 15 Abs. 3 S. 1 DS-GVO. Die Vorschrift bezieht sich indes auf das Auskunftsrecht der betroffenen Person ggü. dem Verantwortlichen. Aussagen zum vorliegend allenfalls zu beurteilenden zulässigen Umfang der Datenerhebung von Seiten des Verantwortlichen in Richtung der betroffenen Person können der Regelung nicht entnommen werden.

NEU BSG Beschl. v. 15.8.2025 – B 7 AS 35/25 B

Auch die Klärungsbedürftigkeit der in der Beschwerdebegründung aufgeworfenen Frage ist nicht schlüssig dargetan. Die erforderliche Auseinandersetzung mit der Klärungsbedürftigkeit dieser Frage beschränkt sich darauf mitzuteilen, das BSG habe bereits entschieden, dass die Hinzunahme von Kontounterlagen bzw Fotokopien von diesen zur Akte eine Erhebung von Daten darstelle und dieser Eingriff verhältnismäßig sei. Diese Rspr. sei nach DS-GVO aber überholt. Zum Beleg dafür benennt der Kl. in der Beschwerdebegründung Art. 15 Abs. 3 S. 1 DS-GVO. Die Vorschrift bezieht sich indes auf das Auskunftsrecht der betroffenen Person ggü. dem Verantwortlichen. Aussagen zum vorliegend allenfalls zu beurteilenden zulässigen Umfang der Datenerhebung von Seiten des Verantwortlichen in Richtung der betroffenen Person können der Regelung nicht entnommen werden.

NEU BVwG (Österreich) Erkenntnis v. 18.8.2025 – W292 2235791-1

Der EuGH hat mit Urteil vom 12.1.2023, C-154/21 hinsichtlich der Auslegung und Tragweite von Art. 15 Abs. 1 lit. c DS-GVO zu Recht erkannt, dass das in dieser Bestimmung vorgesehene Recht der betroffenen Person auf Auskunft über die sie betreffenden personenbezogenen Daten bedingt, dass der Verantwortliche, wenn diese Daten ggü. Empfängern offengelegt worden sind oder noch offengelegt werden, verpflichtet ist, der betroffenen Person die Identität der Empfänger mitzuteilen, es sei denn, dass es nicht möglich ist, die Empfänger zu identifizieren, oder dass der Verantwortliche nachweist, dass die Anträge auf Auskunft der betroffenen Person offenkundig unbegründet oder exzessiv iSv Art. 12 Abs. 5 DS-GVO sind; in diesem Fall kann der Verantwortliche der betroffenen Person lediglich die Kategorien der betreffenden Empfänger mitteilen. Allerdings führte der EuGH in seiner Entscheidung weiter aus, dass das Recht auf Schutz personenbezogener Daten – und somit auch jenes auf Auskunft nach Art 15 DS-GVO – nicht uneingeschränkt ist. Folglich sei denkbar, dass es unter bestimmten Umständen nicht möglich ist, Informationen über konkrete Empfänger zu erteilen. Daher kann das Auskunftsrecht auf Informationen über die Kategorien von Empfängern beschränkt werden, wenn es nicht möglich ist, die Identität der konkreten Empfänger mitzuteilen, insbesondere, wenn diese noch nicht bekannt sind. Fallgegenständlich ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin, wie festgestellt, alle Auftragsverarbeiter auflistete, die für die Beschwerdeführerin tätig werden, wobei sie darauf hinwies, dass nicht jedes Unternehmen die Daten der mitbeteiligten Partei tatsächlich verarbeitet. Damit wurden alle potenziellen Empfänger namentlich genannt, eine Konkretisierung auf individueller Empfängerebene erfolgte hingegen nicht. Wie die Beschwerdeführerin argumentierte, hat diese also die potenziellen Empfänger beziehungsweise Empfängerkategorien bereits aufgeschlüsselt; eine weitergehende Auskunft sei ihr jedoch faktisch unmöglich. Wie die Beschwerdeführerin im Verfahren mehrfach nachvollziehbar dargelegt hat, ist ihr nämlich nicht bekannt, welche konkreten Empfänger die Daten der mitbeteiligten Partei tatsächlich erhalten haben und kann dies auch nicht rekonstruiert werden, da keine betroffenenbezogene Dokumentation der Empfänger erfolgt und eine Einschränkung der Liste der Auftragsverarbeiter auf jene Auftragsverarbeiter, denen die Daten der mitbeteiligten Partei tatsächlich offengelegt wurden, daher faktisch unmöglich sei. Die Beschwerdeführerin hat der mitbeteiligten Partei potenzielle Auftragsverarbeiter namentlich und mit vollständiger Adresse benannt. Zudem wurde ausgewiesen, für welche Zwecke die Daten der mitbeteiligten Partei an welche konkreten Empfänger weitergegeben werden konnten. Insofern ist es der mitbeteiligten Partei auch möglich zu überprüfen, ob sie betreffende Daten ggü. Empfängern offengelegt wurden, die zu ihrer Verarbeitung befugt sind. In ihrer Replik vom 28.3.2023 hat die Beschwerdeführerin zudem Auftragsverarbeiter angeführt, an welche Datenweitergaben ausgeschlossen werden können. Das Bundesverwaltungsgericht kommt daher zum Ergebnis, dass die von der Beschwerdeführerin erteilte Auskunft hinsichtlich der Empfänger vollständig war, zumal die Beschwerdeführerin sämtliche vorhandenen Informationen über die Empfänger beziehungsweise Empfängerkategorien bekanntgegeben hat. Aufgrund der Angabe der Empfängerkategorien und der Auflistung der Auftragsverarbeiter in der Auskunft vom 10.9.2019 kann sich die mitbeteiligte Partei ein Bild davon machen, welche Kategorien von Empfängern ihre Daten erhalten haben. Eine explizite Verpflichtung, die konkreten Empfänger zu speichern, ist aus Art 15 Abs. 1 lit. c DS-GVO nicht ableitbar. Die erteilte Auskunft war daher hinsichtlich der Empfänger vollständig.

NEU BVwG Erkenntnis v. 19.8.2025 – W292 2307870-1

Fallgegenständlich war zu prüfen, ob das vom Beschwerdeführer an die mitbeteiligte Partei gerichtete E-­Mail v. 13.11.2024 einen Antrag auf Auskunftserteilung iSd Art. 15 DS-GVO darstellt. Bejahendenfalls hätte dies die mitbeteiligte Partei gem. Art. 12 Abs. 3 DS-GVO grds. verpflichtet, innerhalb eines Monates nach Eingang den Beschwerdeführer im beantragten Ausmaß Auskunft über die ihn betreffenden personenbezogenen Daten zu erteilen oder ihn über eine Fristverlängerung, zusammen mit den Gründen für die Verzögerung, zu unterrichten. Der Kerninhalt des Auskunftsrechts nach Art. 15 DS-GVO besteht darin, dass der Verantwortliche der betroffenen Person den konkreten Inhalt aller über sie verarbeiteten Daten offenzulegen hat. Diesbezüglich ist auch im 63. Erwägungsgrund DS-GVO festgehalten, dass eine betroffene Person ein Auskunftsrecht hinsichtlich der sie betreffenden personenbezogenen Daten, die erhoben worden sind, besitzen und dieses Recht problemlos und in angemessenen Abständen wahrnehmen können sollte, um sich der Verarbeitung bewusst zu sein und deren Rechtmäßigkeit überprüfen zu können. Jede betroffene Person sollte daher ein Anrecht darauf haben zu wissen und zu erfahren, insb. zu welchen Zwecken die personenbezogenen Daten verarbeitet werden und, wenn möglich, wie lange sie gespeichert werden, wer die Empfänger der personenbezogenen Daten sind, nach welcher Logik die automatische Verarbeitung personenbezogener Daten erfolgt und welche Folgen eine solche Verarbeitung haben kann, zumindest in Fällen, in denen die Verarbeitung auf Profiling beruht. Vorwegzuschicken ist, dass an den Antrag von Betroffenen selbst keine zu hohen Voraussetzungen geknüpft werden dürfen. Zwar muss aus dem Antrag bzw. der Anfrage hervorgehen, worauf die betroffene Person abzielt (bspw. kann die Frage „was haben Sie für Daten über mich?“ sehr einfach als Antrag auf Auskunft gem. Art 15 ausgelegt werden) und ist diese auch zu identifizieren, jedoch führen falsche Bezeichnungen nicht zur Mangelhaftigkeit des Antrags selbst. Ein übertriebener Formalismus bei Geltendmachung von Betroffenenrechte der Art. 15 bis 22 DS-GVO ist der Systematik der DS-GVO nicht zu entnehmen. Vielmehr geht aus dem zu Art. 5 DS-GVO ergangenen 39. Erwägungsgrund zur DS-GVO als Voraussetzung für den Grundsatz der Transparenz hervor, dass alle Informationen und Mitteilungen zur Verarbeitung personenbezogenen Daten leicht zugänglich und verständlich und in klarer und einfacher Sprache abzufassen sind. Damit korrespondierend ist im 59. Erwägungsgrund festgehalten, dass einer betroffenen Person die Ausübung ihr nach der DS-GVO zustehenden Rechte durch festgelegte Modalitäten erleichtert werden soll. Hieraus folgt, dass bei Ausübung der Betroffenenrechte nach Art. 15 bis 22 DS-GVO kein allzu strenger Maßstab anzulegen ist, der einer der DS-GVO entsprechenden Geltendmachung eben jener Rechte zuwiderlaufen würde. Weder in der DS-GVO noch in den weiteren, in Betracht kommenden gesetzlichen Grundlagen ist vorgesehen, dass ein Auskunftsbegehren gewisse Formulierungen aufweisen oder eine konkrete Rechtsgrundlage angeführt werden muss. Jedoch muss für den Empfänger erkennbar sein, dass es sich um ein datenschutzrechtliches Auskunftsbegehren handelt, insb. da das Einlangen eines solchen unmittelbare Verpflichtungen, nämlich u. a. die Auskunft innerhalb der gesetzlichen Frist zu erteilen, geknüpft sind. Bei der Beurteilung von Parteierklärungen kommt es auf den objektiven Erklärungswert an, also darauf, wie ein redlicher Empfänger einer Erklärung diese unter Berücksichtigung aller Umstände verstehen musste. Somit ist für die Frage, ob eine für den Empfänger als datenschutzrechtliches Auskunftsbegehren gem. Art. 15 DS-GVO erkennbare Erklärung vorliegt, diese auf ihren Inhalt zu prüfen, wobei jener Maßstab anzulegen ist, der auch für einseitige privatrechtliche Willenserklärungen gilt. Die Auslegung der Erklärung ist daher am Empfängerhorizont zu messen, wobei die aus der Erklärung abzuleitenden Rechtsfolgen nicht danach zu beurteilen sind, was der Erklärende sagen wollte oder was der Erklärungsempfänger darunter verstanden hat, sondern wie die Erklärung bei objektiver Beurteilung der Sachlage durch einen redlichen und verständigen Menschen zu verstehen war. Auf konkrete Umstände, namentlich auf den (Geschäfts-)Zweck und die Interessenlage ist hiebei Bedacht zu nehmen. Im vorliegenden Fall richtete der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers am 13.11.2024 eine E-­Mail an die mitbeteiligte Partei, in welchem diese gebeten wurde, bekanntzugeben, ob die Daten des Beschwerdeführers vom „ XXXX-Datenleck“ betroffen gewesen wären und bejahendenfalls, welche Daten dies waren. Aus Sicht des erkennenden Senates ist der gegenständlichen E-­Mail des Beschwerdeführers unmissverständlich ein Antrag auf datenschutzrechtliche Auskunft gem. Art. 15 DS-GVO zu entnehmen. Unter objektiver Berücksichtigung der fallgegenständlichen Umstände kann aus der konkreten Bitte zur Bekanntgabe von auf den Beschwerdeführer bezogene Daten, soweit diese von einem Datenleck betroffen wären, von einem redlichen und verständlichen Erklärungsempfänger nur geschlossen werden, dass der Beschwerdeführer eine Bestätigung drüber verlangte, ob ihn betreffende personenbezogene Daten verarbeitet wurden und soweit dies der Fall war, er sein Recht auf Auskunft über eben jene personenbezogenen Daten geltend machte. In diesem Zusammenhang indiziert auch die dem E-­Mail v. 13.11.2024 beigefügte Kopie des Reisepasses des Beschwerdeführers eine Ausübung der datenschutzrechtlichen Betroffenenrechte (vgl. Art. 12 Abs. 6 DS-GVO). Weder aus dem Wortlaut der E-­Mail vom 13.11.2024, noch aus anderen konkreten Umständen kann nach Ansicht des erkennenden Senates gegenteiliges geschlossen werden. Soweit die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid hinsichtlich des E-­Mails ausführt, aus dessen Formulieren ergebe sich eine reine Bitte nach Bekanntgabe der Betroffenheit des Beschwerdeführers, ist dem zu entgegnen, dass die Verwendung einer allgemein gebräuchlichen Höflichkeitsform per se nicht dazu geeignet ist, die Geltendmachung von Betroffenenrechten nach der DS-GVO auszuschließen. Ebenso wenig sind die Ausführungen der Behörde, wonach aus dem Schreiben nicht erkennbar sei, dass eine Reaktionspflicht der mitbeteiligten Partei nach der DS-GVO ausgelöst werden solle, für den erkennenden Senat nachvollziehbar, da insb. aus der Bitte um Bekanntgabe der Betroffenheit der personenbezogenen Daten des Beschwerdeführers nichts anderes als ein Interesse an einer replizierenden Antwort der mitbeteiligten Partei zum Ausdruck kommt. In diesem Zusammenhang ist erneut darauf hinzuweisen, dass bei Ausübung der Betroffenenrechte der DS-GVO keine gesetzliche Verpflichtung besteht, die Rechtsgrundlage des geltend gemachten Rechts anzuführen, woran auch der Umstand, dass der Beschwerdeführer rechtsfreundlich vertreten ist, nichts zu ändern vermag. Im Ergebnis ist der E-­Mail des Beschwerdeführers an die mitbeteiligte Partei v. 13.11.2024 eindeutig ein Antrag auf Auskunft über personenbezogene Daten gem. Art. 15 DS-GVO zu entnehmen. Unbestritten war im Verfahren, dass die mitbeteiligte Partei in der in Art. 12 Abs. 3 DS-GVO normierten Frist diesem datenschutzrechtlichen Auskunftsbegehren nicht nachgekommen ist oder den Beschwerdeführer über eine Fristverlängerung unterrichtet hat. Insofern war auszusprechen, dass die mitbeteiligte Partei den Beschwerdeführer im Recht auf Auskunft verletzt hat, indem sie bis zum Abschluss des gegenständlichen Verfahrens keine Auskunft erteilt hat und war der mitbeteiligten Partei gem. Art 58 Abs. 2 lit. c DS-GVO zu Recht aufzutragen, dem Beschwerdeführer innerhalb einer Frist von acht Wochen bei sonstiger Exekution eine entsprechende Auskunft zu erteilen.

NEU OLG Dresden Urt. v. 26.8.2025 – 4 U 644/25

Ein Auskunftsanspruch aus Art. 15 DS-GVO steht der Klagepartei wegen Erfüllung nicht mehr zu, § 362 BGB. Erfüllt iSd § 362 Abs. 1 BGB ist ein Auskunftsanspruch grds. dann, wenn die Angaben nach dem erklärten Willen des Schuldners die Auskunft im geschuldeten Gesamtumfang darstellen. Wird die Auskunft in dieser Form erteilt, steht ihre etwaige inhaltliche Unrichtigkeit einer Erfüllung nicht entgegen. Der Verdacht, dass die erteilte Auskunft unvollständig oder unrichtig ist, kann einen Anspruch auf Auskunft in weitergehendem Umfang nicht begründen. Wesentlich für die Erfüllung des Auskunftsanspruchs ist daher die – gegebenenfalls konkludente – Erklärung des Auskunftsschuldners, dass die Auskunft vollständig ist. Die Annahme eines derartigen Erklärungsinhalts setzt demnach voraus, dass die erteilte Auskunft erkennbar den Gegenstand des berechtigten Auskunftsbegehrens vollständig abdecken soll. Dies ist hier der Fall. In ihrem Auskunftsschreiben hat die Bekl. zum einen auf die bereits erfolgte Information auf ihrer Webseite Bezug genommen und mitgeteilt, dass es keine Beweise dafür gebe, dass die online verkauften Daten durch die Ausnutzung einer Sicherheitslücke erlangt worden seien. Diese Auskunft v. 13.12.2023 mag inhaltlich falsch sein, dies steht der Erfüllung jedoch nicht entgegen. Die Bekl. hat zu erkennen gegeben, dass dies ihre abschließende Auskunft ist. Die Bekl. hat zum anderen im August 2022 ihre Nutzer darüber informiert, dass ihr Bug-Bounty-Programm im Januar 2022 eine Schwachstelle gemeldet habe, die im Juni 2021 nach einem Update entstanden sei. Im Übrigen war die Bekl. nicht verpflichtet, die Empfänger der Daten mitzuteilen, da diese bei einem Datenabgriff durch Dritte in der Regel nicht bekannt sind. Das Auskunftsrecht kann beschränkt werden, wenn es nicht möglich ist, die Identität der konkreten Empfänger mitzuteilen; insb. wenn sie nicht bekannt sind. Ebenso wenig kann die Bekl. den konkreten Zeitpunkt des Scrapings benennen. Sie hat aber angegeben, dass ihr dies Anfang des Jahres 2022 bekannt geworden und die Schwachstelle im Juni 2021 entstanden ist. Der Zeitraum ist daher mitgeteilt worden. Es ist auch nicht zu beanstanden, dass die Bekl. auf ihre Allgemeine Information auf ihrer Webseite verweist. Bei einer Betroffenheit von mehreren Millionen Nutzern ist dies zweckdienlich.

NEU BVwG Erkenntnis v. 4.9.2025 – W252 2312918-1

Das Recht auf Auskunft ist zentraler Bestandteil des Selbstdatenschutzes und ermöglicht der betroffenen Person Grundlegendes über die Verarbeitung ihrer Daten zu erfahren, insb. ob und welche Daten der Verantwortliche über sie verarbeitet und ob dies rechtmäßig geschieht (Erwägungsgrund 63 S 1). Art. 15 Abs. 3 DS-GVO legt die praktischen Modalitäten für die Erfüllung des Auskunftsrechts fest, indem er unter anderem in S. 1 die Form festlegt, in der die „personenbezogenen Daten, die Gegenstand der Verarbeitung sind“, zur Verfügung zu stellen sind, nämlich in Form einer „Kopie“. Art 15 DS-GVO kann aber nicht so ausgelegt werden, dass er in seinem Abs. 3 S. 1 ein anderes Recht als das in seinem Abs. 1 vorgesehene gewährt. Es gibt im Rahmen der Auskunft somit kein generelles Recht Kopien ganzer Dokumente zu erhalten. Um zu gewährleisten, dass die so bereitgestellten Informationen leicht verständlich sind, kann sich allerdings die Reproduktion von Auszügen aus Dokumenten oder gar von ganzen Dokumenten, als unerlässlich erweisen, wenn die Kontextualisierung der verarbeiteten Daten erforderlich ist, um ihre Verständlichkeit zu gewährleisten. Das Recht auf Erhalt einer Kopie der personenbezogenen Daten, die Gegenstand der Verarbeitung sind, umfasst den Anspruch eine Kopie von Auszügen aus Dokumenten oder gar von ganzen Dokumenten oder auch von Auszügen aus Datenbanken, die u. a. diese Daten enthalten, wenn die Zurverfügungstellung einer solchen Kopie unerlässlich ist, um der betroffenen Person die wirksame Ausübung der ihr durch diese Verordnung verliehenen Rechte zu ermöglichen, wobei insoweit die Rechte und Freiheiten anderer zu berücksichtigen sind. Für den konkreten Fall bedeutet das: Der BF hat im vorliegenden Fall weder konkrete Gründe dargelegt, aus denen hervorgeht, dass die Übermittlung sämtlicher begehrter Kopien, wie vollständiger Datenblätter, Einvernahme- und Sicherstellungsprotokolle, behördlicher Entscheidungen und Entscheidungsentwürfe sowie Korrespondenzen mit Dritten und der Rechtsvertretung, im Hinblick auf die Verständlichkeit oder zur wirksamen Ausübung der ihm durch die DS-GVO gewährten Rechte unerlässlich wäre, die diesbezügliche Beweislast liegt beim Betroffenen selbst, noch sind derartige Gründe sonst ersichtlich gewesen. Der BF beschränkte sich vornehmlich darauf, die Notwendigkeit entsprechender Reproduktionen zu behaupten, ohne jedoch substantiiert darzulegen, aus welchen Gründen diese konkret unerlässlich sein sollen. Weder kamen im Verfahren Hinweise darauf hervor, dass die MP dem BF Auskünfte über die Verarbeitung seiner personenbezogenen Daten unbegründet vorenthalten hat, noch, dass der BF mit den ihm übermittelten Auskünften nicht in die Lage versetzt worden sein soll, seine Betroffenenrechte wahrzunehmen. Eine originalgetreue Reproduktion von den vom BF angeführten Dokumenten wie bestimmte Datenblätter, Einvernahme- und Sicherstellungsprotokolle, behördlicher Entscheidungen und Entscheidungsentwürfe sowie Korrespondenzen mit Dritten und der Rechtsvertretung ist zur Ausübung dieser Betroffenenrecht nicht nachvollziehbar notwendig. Generell kann laut EuGH das Auskunftsrecht nur dazu herangezogen werden, um die Privatsphäre zu schützen, nicht aber um sich Zugang zu Verwaltungsdokumenten zu sichern, wie dies etwa bei rechtlichen Analysen in einem Asylbescheid der Fall ist. Wie in der Beweiswürdigung ausgeführt wurde dem BF auch eine übersichtliche Liste / Übersicht an Drittempfänger bzw auch die Kategorien von Empfänger beauskunftet, wobei sich keine Hinweise darauf ergeben haben, dass die MP nicht alle Empfänger beauskunftet haben soll. Der BF hat seitens der MP Auskunft über alle ihn betreffenden verarbeiteten personenbezogenen Daten gem. Art. 15 Abs. 1 lit. a-h DS-GVO erhalten und diese wurden ihm durch ausführliche Auszüge aus dem Zentralen Fremdenregister und Integrierten Fremdenadministration/Zentralen Verfahrensdatei sowie in den dazugehörigen Informationsblättern auch in einer leicht verständlich und aufbereiteten Form übermittelt. Auch die übermittelte Übersicht der Drittempfänger erfolge in strukturierter und klar verständlicher Darstellung. Damit erweist sich die erteilte Auskunft ausreichend verständlich und nachvollziehbar. Dem BF ist durch die Auskunft der MP bewusst, dass Daten und welche Daten von ihm verarbeitet werden, wodurch es ihm möglich ist seine Rechte auf Berichtigung, Löschung, Widerspruch und Sperrung geltend zu machen. Die Beurteilung, ob eine Auskunft nach der DS-GVO vollständig ist, bzw die Frage, ob ganze Dokumente zu übermitteln sind, ist eine Rechtsfrage.

NEU VG Düsseldorf Beschl. v. 5.9.2025 – 29 K 6375/25 = ZD 2026, 116

Nach § 75 S. 2 VwGO kann die Klage im Regelfall nicht vor Ablauf von drei Monaten seit dem Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts erhoben werden. Diese Frist war zum Zeitpunkt der Klageerhebung am 23. Juni 2025 noch nicht abgelaufen. Der Antrag auf Erteilung der datenschutzrechtlichen Auskunft nach Art. 15 DS-GVO datiert vom 16. Mai 2025. Es lagen auch keine besonderen Umstände des Falles vor, die eine kürzere Frist als die Regelfrist von drei Monaten geboten hätten. § 75 S. 2 VwGO ist Ausdruck des Gebots effektiven Rechtsschutzes. Besondere Umstände, die eine frühzeitige Entscheidung der Behörde als geboten erscheinen lassen können, liegen insbesondere vor, wenn dem Kl. das Abwarten der Dreimonatsfrist schwere und unverhältnismäßige Nachteile zufügen würde. Solche Nachteile macht der Kl. nicht geltend. Soweit auch spezialgesetzliche Fristen „besondere Umstände" iSv § 75 S. 2 VwGO sein können, kann dahinstehen, ob Art. 12 Abs. 3 S. 1 DS-GVO eine solche spezialgesetzliche kürzere Bearbeitungsfrist darstellt. Denn die Bekl. ist der aus Art. 12 Abs. 3 S. 1 DS-GVO folgenden Pflicht zur Unterrichtung des Kl. über die ergriffenen Maßnahmen zur Befriedigung seines Auskunftsantrags innerhalb der Monatsfrist nachgekommen. Gem. Art. 12 Abs. 3 S. 1 DS-GVO stellt der Verantwortliche der betroffenen Person Informationen über die auf Antrag gem. den Artikeln 15 bis 22 ergriffenen Maßnahmen unverzüglich, in jedem Fall aber innerhalb eines Monats nach Eingang des Antrags zur Verfügung. Die Frist in Art. 12 Abs. 3 S. 1 DS-GVO bezieht sich lediglich auf die Statusmeldung über die auf Antrag ergriffenen Maßnahmen. Nicht normiert ist dadurch eine Frist zur Erfüllung der in Art. 15-22 DS-GVO verankerten Rechte bzw. Ansprüche der betroffenen Person. Dafür, dass es sich nicht um eine Erledigungsfrist handelt, sondern allein die Statusmeldung unverzüglich erfolgen muss, spricht bereits der Wortlaut der Norm, wonach nur die Informationen „über die auf Antrag (…) ergriffenen Maßnahmen“ jedenfalls innerhalb eines Monats zur Verfügung gestellt werden müssen. Noch deutlicher kommt dies in der englischen Fassung der Norm „…provide information on action taken“ zum Ausdruck. Demgem. heißt es im Erwägungsgrund 59 bezogen auf die Modalitäten, die einer betroffenen Person die Ausübung ihrer Rechte erleichtern, lediglich, der Verantwortliche solle verpflichtet werden, den Antrag der betroffenen Person spätestens innerhalb eines Monats zu beantworten. In Art. 12 Abs. 3 S. 1 DS-GVO heißt es gerade nicht, dass die begehrten Informationen innerhalb der Frist zur Verfügung zu stellen sind. Der EU-Gesetzgeber differenziert jedoch ausdrücklich zwischen der Erteilung von Informationen einerseits sowie der Übermittlung von Mitteilungen bzw. Maßnahmen andererseits. So enthält etwa Art. 14 Abs. 3 lit. a DS-GVO explizit eine Erledigungsfrist (“ erteilt die Informationen (…) innerhalb eines Monats“). Art. 77 Abs. 2 DS-GVO unterscheidet ebenfalls ausdrücklich zwischen der Unterrichtung über den Stand und über die Ergebnisse der Beschwerde. Auch in den Erwägungsgründen ist von der Bereitstellung der Informationen (Erwägungsgrund 60) oder der Pflicht, Informationen zur Verfügung zu stellen (Erwägungsgrund 62) die Rede, wenn es um die Erfüllung des Anspruchs geht. Der Gesetzeszusammenhang stützt die hier vertretene Auffassung. Bezöge sich die Frist in Art. 12 Abs. 3 S. 1 DS-GVO auch auf die Erfüllung der in Art. 15 bis 22 DS-GVO verankerten Rechte bzw. Ansprüche der betroffenen Person, ergäben die Regelungen in Art. 16 und Art. 17 DS-GVO, wonach die betroffene Person das Recht hat, von dem Verantwortlichen „unverzüglich“ die Berichtigung bzw. Löschung sie betreffender personenbezogener Daten zu verlangen, keinen Sinn. Einer weiteren Erledidungsfrist für die Berichtigung bzw. Löschung bedürfte es nicht, wenn sich diese bereits aus Art. 12 Abs. 3 S. 1 DS-GVO ergäbe. Eine Statusmeldung hat die Bekl. dem Kl. fristgerecht erteilt. Sie hat ihm mit Schreiben vom 20. Mai 2025 mitgeteilt, dass sein Schreiben eingegangen sei und sein Anliegen geprüft werde, die Klärung jedoch Zeit in Anspruch nehmen könne. Damit hat die Bekl. nicht nur eine – nicht ausreichende – reine Eingangsbestätigung übersandt, sondern die zur Verwirklichung der Auskunft ergriffenen Maßnahmen beschrieben.

NEU BFH Urt. v. 9.9.2025 – IX R 26/22

Das FG hat Art. 15 Abs. 1 DS-GVO rechtsfehlerhaft angewendet, indem es davon ausgegangen ist, dass das Auskunftsrecht nach Art. 15 Abs. 1 DS-GVO nicht besteht, wenn der Betroffene über die begehrten Informationen bereits verfügt. Auf eine Differenzierung nach der Art der Aktenführung (Papier, elektronisch, hybrid), der Art der Dokumente (interne Vermerke, Gutachten, interne E-­Mails et cetera) oder der Form der Bearbeitung durch den zuständigen Sachbearbeiter (anhand von Ausdrucken oder digital) kommt es nicht an. In der Verwendung der Formulierung "alle Informationen" bei der Bestimmung des Begriffs "personenbezogene Daten" in dieser Vorschrift kommt das Ziel des Unionsgesetzgebers zum Ausdruck, diesem Begriff eine weite Bedeutung beizumessen, die potenziell alle Arten von Informationen sowohl objektiver als auch subjektiver Natur in Form von Stellungnahmen oder Beurteilungen umfasst, unter der Voraussetzung, dass es sich um Informationen "über" die in Rede stehende Person handelt. Insoweit hat der EuGH entschieden, dass es sich um eine Information über eine identifizierte oder identifizierbare natürliche Person handelt, wenn sie aufgrund ihres Inhalts, ihres Zwecks oder ihrer Auswirkungen mit einer identifizierbaren Person verknüpft ist. Weiter weist der EuGH darauf hin, dass die Verwendung des Begriffs "indirekt" durch den Unionsgesetzgeber darauf hindeutet, dass es für die Einstufung einer Information als personenbezogenes Datum nicht erforderlich ist, dass die Information für sich genommen die Identifizierung der betreffenden Person ermöglicht. Gemessen an diesen Grundsätzen hat das FG zwar zu Recht entschieden, dass Informationen ohne Bezug zur Kl. nicht vom datenschutzrechtlichen Auskunftsanspruch umfasst sind. Allerdings geht es rechtsfehlerhaft davon aus, dass der Anspruch aus Art. 15 Abs. 1 DS-GVO erledigt sei, soweit der Betroffene über die mit dem Antrag auf Auskunft begehrten Daten bereits verfügt. Keine personenbezogenen Daten sind die von der Kl. begehrten Datentabellen beziehungsweise die diesen zugrunde liegenden Formeln. Diesen Informationen fehlt --im Gegensatz zu den in den Tabellen enthaltenden, die Kl. betreffenden Datensätzen-- der Personenbezug. Allein der Umstand, dass in die Tabelle personenbezogene Daten eingetragen werden, führt --entgegen der Auffassung der Kl.-- nicht dazu, dass die gesamte Tabelle einschließlich der mathematischen Formeln einen Personenbezug erhalten. Aus Art. 15 Abs. 1 DS-GVO ergibt sich kein Anspruch, abstrakte Formeln, abstrahierte Verarbeitungsschritte und allgemeine Arbeitsanweisungen offenzulegen. Es handelt sich auch nicht um Informationen iSd Art. 15 Abs. 1 lit. h DS-GVO. Nach Art. 15 Abs. 1 lit. h DS-GVO hat der Betroffene unter anderem Anspruch auf folgende Informationen: das Bestehen einer automatisierten Entscheidungsfindung einschließlich Profiling gem. Art. 22 Abs. 1 und 4 DS-GVO und --zumindest in diesen Fällen-- aussagekräftige Informationen über die involvierte Logik sowie die Tragweite und die angestrebten Auswirkungen einer derartigen Verarbeitung für die betroffene Person. Die Anwendbarkeit des Art. 22 Abs. 1 DS-GVO und damit die Auskunftspflicht nach Art. 15 Abs. 1 lit. h DS-GVO hängt von drei kumulativen Voraussetzungen ab, nämlich davon, dass erstens eine "Entscheidung" vorliegen muss, zweitens diese Entscheidung "ausschließlich auf einer automatisierten Verarbeitung, – einschließlich Profiling – (beruhen)" muss und drittens sie "ggü. (der betroffenen Person) rechtliche Wirkung" entfalten oder sie "in ähnlicher Weise erheblich" beeinträchtigen muss. Liegen diese Voraussetzungen vor, sind dem Betroffenen anhand der maßgeblichen Informationen in präziser, transparenter, verständlicher und leicht zugänglicher Form das Verfahren und die Grundsätze zu erläutern, die bei der automatisierten Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten zur Gewinnung eines bestimmten Ergebnisses --beispielsweise eines Bonitätsprofils-- konkret angewandt wurden. Keine ausschließlich automatisierte Einzelentscheidung liegt demggü. vor, wenn ein Mensch die automatisierte Entscheidung überprüft und das Ergebnis bestätigt. Hat eine natürliche Person die Befugnis, das aufgrund der automatisierten Verarbeitung gefundene Ergebnis aufgrund eigener inhaltlicher Bewertung zu korrigieren, beruht die Entscheidung nicht ausschließlich auf der automatisierten Verarbeitung. Gemessen hieran stellt die im Rahmen der Außenprüfung erfolgte automatisierte Verarbeitung von personenbezogenen Daten noch keine automatisierte Entscheidungsfindung dar. Es handelt sich lediglich um eine der Entscheidung des Außenprüfers beziehungsweise des zuständigen Amtsträgers vorausgehende Datenauswertung. Der Datenauswertung selbst kommt keine rechtlich oder die Klägerin in ähnlicher Weise belastende Wirkung zu. Hinzutreten muss stets die Prüfung und Umsetzung durch den Außenprüfer (zum Beispiel in Form einer Prüfungsanordnung, der Anforderung von Unterlagen oder der Erstellung eines Betriebsprüfungsberichts) oder die Prüfung und Änderung von Steuerbescheiden durch den zuständigen Amtsträger. Gleiches gilt für den von der Kl. angeführten Einsatz eines Risikomanagementsystems im Sinne von § 88 Abs. 5 AO zur Ermittlung prüfungsbedürftiger Sachverhalte. Im Streitfall fehlt eine ausschließlich auf einer automatisierten Verarbeitung beruhende Entscheidung, da nach § 88 Abs. 5 S. 3 Nr. 2 AO zwingend eine Prüfung der als prüfungsbedürftig ausgesteuerten Sachverhalte durch Amtsträger zu erfolgen hat. Das Gesetz sieht insoweit gerade keine verfahrensabschließende "Vollautomatisierung" vor. Demggü. unterliegen die aufgrund der automatisierten Datenverarbeitung gewonnenen personenbezogenen Daten dem Auskunftsanspruch nach Art. 15 Abs. 1 DS-GVO, und zwar unabhängig davon, ob diese in internen Abfragen, E-­Mails oder Vermerken enthalten sind. Aufgrund des weiten Begriffsverständnisses der DS-GVO kommt es für die Qualifikation als personenbezogene Daten --anders als das FG meint-- nicht darauf an, ob diese bei der betroffenen Person (oder Dritten) erhoben worden sind oder ob die Informationen aus selbst (mit oder ohne Hilfe automatisierter Verfahren) gezogenen Schlussfolgerungen stammen, sofern im Übrigen die oben genannten Voraussetzungen erfüllt sind. Es bedarf daher keiner Abgrenzung von sogenannten „Rohdaten" bzw. „Ursprungsdaten" und „generierten Daten". Eine Differenzierung zwischen dem „Gegenstand der Verarbeitung" und dem "Resultat der Verarbeitung" steht im Widerspruch zu Art. 4 Nr. 2 DS-GVO. So werden die Daten unabhängig von dieser Unterscheidung gespeichert und somit verarbeitet. Das Vorhandensein anderweitiger Rechtsschutzmöglichkeiten (gegen die Steuerbescheide) ändert daran nichts. Der Auskunftsanspruch nach Art. 15 DS-GVO ist eigenständig und nicht von einem anderweitigen Verwaltungs- oder Rechtsbehelfsverfahren abhängig. Nach Erwägungsgrund 63 S. 1 DS-GVO ist Zweck des Auskunftsanspruchs, dass sich die betroffene Person der Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten bewusst ist und die Rechtmäßigkeit der Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten überprüfen kann. Nicht vom Auskunftsanspruch nach Art. 15 Abs. 1 DS-GVO ausgeschlossen sind entgegen der Auffassung der Vorinstanz zudem Informationen, über die der Betroffene bereits verfügt. Anders als Art. 13 Abs. 4 DS-GVO und Art. 14 Abs. 5 lit. a DS-GVO betreffend die Mitteilungspflichten sieht Art. 15 DS-GVO keine Einschränkung des Auskunftsanspruchs vor, wenn die betroffene Person die Daten bereits kennt. Eine entsprechende Einschränkung des Auskunftsanspruchs lässt sich auch nicht mit dem Erwägungsgrund 62 DS-GVO begründen, da dieser sich lediglich auf die Informationspflichten (das heißt insbesondere auf Art. 14 DS-GVO) bezieht. Der Auskunftsanspruch nach Art. 15 DS-GVO kann wiederholt geltend gemacht werden (vgl. Erwägungsgrund 63 S. 1, Art. 12 Abs. 5 S. 2 DS-GVO). Es kommt --anders als das FA meint-- nicht darauf an, ob die betroffene Person, die Daten dem Verpflichteten zuvor (auf Anfrage) übergeben hat. Insoweit gewährt die DS-GVO der betroffenen Person ein Auskunftsrecht, um überprüfen zu können, ob die Daten rechtmäßig verarbeitet worden sind. Hiervon zu trennen ist die Frage, ob gegebenenfalls ein exzessiver Antrag iSv Art. 12 Abs. 5 DS-GVO vorliegen könnte, wenn --wie das FA vorträgt-- der Antrag nach Art. 15 DS-GVO kurzfristig nach Einreichung der Unterlagen beim Verpflichteten gestellt wird. Hierüber muss der Senat nicht entscheiden, da das FG einen solchen Sachverhalt nicht festgestellt hat (§ 118 Abs. 2 FGO). Ebenso rechtfertigen die Besonderheiten einer Außenprüfung --anders als das FA meint-- keine abweichende Beurteilung. So führt das FA an, dass eine Außenprüfung sich regelmäßig auf wenige Veranlagungszeiträume erstreckt. Dies schließt es jedoch nicht aus, dass sich einer Außenprüfung --vergleichbar mit dem dem BGH-Urteil vom 15.6.2021 – VI ZR 576/19 zugrunde liegenden Sachverhalt-- langjährige Verarbeitungsprozesse anschließen. Zudem lässt das FA unberücksichtigt, dass die Verarbeitung personenbezogener Daten nicht auf die Außenprüfung beschränkt ist, sondern sich auf das gesamte Steuerrechtsverhältnis erstreckt. Auch sieht das nationale Recht keinen entsprechenden Ausschlussgrund für die nach § 32c AO iVm Art. 15 Abs. 1 DS-GVO zu erteilende Auskunft vor. Ein solcher ergibt sich insb. nicht aus § 32c Abs. 1 Nr. 1 iVm § 32a Abs. 1 AO und § 32b Abs. 1 S. 1 AO. Das Recht auf Auskunft der betroffenen Person ggü. einer Finanzbehörde gem. Art. 15 DS-GVO besteht danach gem. § 32c Abs. 1 Nr. 1 AO nicht, soweit die betroffene Person nach § 32a Abs. 1 AO oder nach § 32b Abs. 1 oder 2 AO nicht zu informieren ist. Weder § 32a Abs. 1 Nr. 1 bis 4 AO noch § 32b Abs. 1 S. 1 Nr. 1 und 2 AO regeln dabei den Fall, dass der Betroffene über die Informationen bereits verfügt. Dieser Tatbestand findet sich allein in Art. 13 Abs. 4 DS-GVO und Art. 14 Abs. 5 lit. a DS-GVO. Die Erwähnung der Art. 13 Abs. 4 DS-GVO und Art. 14 Abs. 5 DS-GVO in § 32a und § 32b AO lässt nicht den Schluss zu, dass gem. § 32c Abs. 1 Nr. 1 AO die Auskunftserteilung auch dann ausgeschlossen sein soll, wenn der Betroffene bereits über die Informationen verfügt. Eine solche weite Auslegung steht nicht im Einklang mit Art. 23 DS-GVO, da eine solche Maßnahme nicht die in Art. 23 Abs. 1 lit. a bis lit. j DS-GVO genannten Gesichtspunkte sicherstellen würde. Das FG ist schließlich rechtsfehlerhaft davon ausgegangen, dass der Auskunftsanspruch nach Art. 15 Abs. 1 DS-GVO bereits erfüllt worden ist. Ein Auskunftsanspruch ist grds. dann erfüllt, wenn die Angaben des Auskunftsschuldners nach seinem erklärten Willen die Auskunft im geschuldeten Gesamtumfang darstellen. Wesentlich für die Erfüllung des Auskunftsanspruchs ist die –ggf. konkludente-- Erklärung des Auskunftsschuldners, dass die Auskunft vollständig ist. Die Annahme eines derartigen Erklärungsinhalts setzt voraus, dass die erteilte Auskunft erkennbar den Gegenstand des berechtigten Auskunftsbegehrens vollständig abdecken soll. Daran fehlt es beispielsweise, wenn sich der Auskunftsschuldner hinsichtlich einer bestimmten Kategorie von Auskunftsgegenständen nicht erklärt hat, etwa weil er irrigerweise davon ausgeht, er sei hinsichtlich dieser Gegenstände nicht zur Auskunft verpflichtet. Dann kann der Auskunftsberechtigte eine Ergänzung der Auskunft verlangen. Hat der Auskunftsschuldner --zumindest konkludent-- erklärt, die Auskunft vollständig und zutreffend erteilt zu haben, gilt das Auskunftsbegehren als erfüllt, soweit dem FG keine Zweifel an der Richtigkeit der Vollständigkeitserklärung erwachsen. Derartige Zweifel nimmt der Senat --vergleichbar den zivilrechtlichen Regelungen zur eidesstattlichen Versicherung hinsichtlich der Rechenschafts- und Auskunftspflichten nach § 259 Abs. 2 und § 260 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs-- dann an, wenn Grund zu der Annahme besteht, dass die Auskunft nicht mit der erforderlichen Sorgfalt erteilt wurde. In diesem Fall führt die Vollständigkeitserklärung nicht zum Erlöschen des Auskunftsbegehrens, und der Auskunftsberechtigte kann eine vollständige und zutreffende Auskunftserteilung unter Beachtung der erforderlichen Sorgfalt vom Auskunftsschuldner verlangen. Unter Anwendung dieser Maßstäbe ist das FG rechtsfehlerhaft von einer (teilweisen) Erfüllung des Auskunftsanspruchs ausgegangen. Eine Vollständigkeitserklärung liegt bereits deshalb nicht vor, weil das FA bestimmte Auskunftsgegenstände ausgenommen hat. Das betrifft zum einen den Einwand, die Klägerin verfüge bereits (teilweise) über die begehrten Angaben und zum anderen den Einwand des unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwands. Die Sache ist nicht spruchreif und daher zur Nachholung der notwendigen Feststellungen an das FG zurückzuverweisen. Das FG hat ausgehend von seiner Rechtsauffassung, dass ein Auskunftsanspruch bereits aus anderen Gründen ausscheide, keine ausreichenden Feststellungen dazu getroffen, ob und in welchem Umfang der dem Grunde nach bestehende Anspruch auf Auskunft nach Art. 15 Abs. 1 DS-GVO im Streitfall – wie vom FA im Ablehnungsbescheid angeführt – gem. § 32c Abs. 1 Nr. 1 iVm § 32b Abs. 1 S. 1 Nr. 1 lit. a bzw. § 32a Abs. 2 AO ausgeschlossen ist. Vorsorglich weist der Senat darauf hin, dass dem FA insoweit die Darlegungs- und Feststellungslast obliegt. Ferner wird das FG die Feststellungen für eine abschließende Beurteilung zu treffen haben, ob und in welchem Umfang die Klägerin Anspruch auf Zurverfügungstellung von Kopien personenbezogener Daten gem. Art. 15 Abs. 3 DS-GVO hat. Ausgehend von seiner Rechtsaufassung, dass ein Anspruch auf Auskunft nach Art. 15 Abs. 1 DS-GVO nicht bestehe, hat es nicht geprüft, ob im Streitfall die Zurverfügungstellung einer Kopie unerlässlich ist, um der betroffenen Person die wirksame Ausübung der ihr durch die DS-GVO verliehenen Rechte zu ermöglichen. Der Senat verweist hierzu auf seine Urt. v. 12.3.2024 – IX R 35/21 und v. 7.5.2024 – IX R 21/22. Vorsorglich weist der Senat darauf hin, dass der Einwand des FA, der Aufwand sei unverhältnismäßig, weil die Klägerin den Umfang der Auskunft nicht begrenzt habe, nicht greift. Eine Einschränkung des Auskunftsanspruchs bei unverhältnismäßigem Aufwand für die Auskunftserteilung ergibt sich weder aus der DS-GVO noch aus den Vorschriften des nationalen Rechts.

NEU VG Düsseldorf Beschl. v. 10.9.2025 – 29 K 6427/25

Zwar kann die Klage nach § 75 S. 2 VwGO im Regelfall nicht vor Ablauf von drei Monaten seit dem Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts erhoben werden. Diese Frist war zum Zeitpunkt der Klageerhebung am 24. Juni 2025 noch nicht abgelaufen. Der Antrag auf Erteilung der datenschutzrechtlichen Auskunft nach Art. 15 DS-GVO datiert v. 13.5.2025. Es lagen jedoch besondere Umstände iSv § 75 S. 2 VwGO vor, die eine kürzere Frist als die Regelfrist von drei Monaten boten. „Besondere Umstände“ im Sinne dieser Vorschrift können auch spezialgesetzliche Vorschriften sein, aus denen sich kürzere Bearbeitungsfristen ergeben. Eine solche Fristbestimmung enthält Art. 12 Abs. 3 S. 1 DS-GVO. Nach dieser Vorschrift stellt der Verantwortliche der betroffenen Person Informationen über die auf Antrag gem. den Artikeln 15 bis 22 ergriffenen Maßnahmen unverzüglich, in jedem Fall aber innerhalb eines Monats nach Eingang des Antrags zur Verfügung. Bereits dem Wortlaut der Vorschrift lässt sich entnehmen, dass diese für den Regelfall – anders als etwa § 7 Abs. 5 S. 2 IFG, der eine Sollfrist für den Informationszugang vorsieht – eine starre Fristbestimmung enthält, von der nach S. 2 der Vorschrift lediglich unter engen Voraussetzungen abgewichen werden kann. Dies und der Umstand, dass die Vorschrift einer möglichst effektiven Durchsetzung der in den Art. 15 bis 22 DS-GVO normierten Betroffenenrechte und damit dem der DS-GVO zugrundeliegenden Beschleunigungsgebot dient, spricht dafür, Art. 12 Abs. 3 S. 1 DS-GVO als eine von der Dreimonatsregel des § 75 S. 2 VwGO abweichende Fristbestimmung zu sehen mit der Folge, dass bei Vorliegen ihrer tatbestandlichen Voraussetzungen eine Untätigkeitsklage ausnahmsweise nach Ablauf eines Monats zulässig ist. Entgegen der Auffassung des Bekl. ist diese Vorschrift hier einschlägig. Der Kl. hat ausweislich seines Antrags v. 13.5.2025 ausdrücklich die Erteilung einer datenschutzrechtlichen Auskunft iSv Art. 15 DS-GVO begehrt und nicht, wie der Bekl. meint, eine Akteneinsicht auf Grundlage von § 29 Abs. 1 VwVfG NRW. Der Bekl. ist der aus Art. 12 Abs. 3 S. 1 DS-GVO folgenden Pflicht zur Unterrichtung des Kl. über die ergriffenen Maßnahmen zur Befriedigung seines Auskunftsantrags nicht innerhalb der Monatsfrist nachgekommen. Dabei bezieht sich die in Art. 12 Abs. 3 S. 1 DS-GVO normierte Frist lediglich auf die Statusmeldung über die auf Antrag ergriffenen Maßnahmen. Nicht normiert ist dadurch eine Frist zur Erfüllung der in Art. 15-22 DS-GVO verankerten Rechte bzw. Ansprüche der betroffenen Person. Dafür, dass es sich nicht um eine Erledigungsfrist handelt, sondern allein die Statusmeldung unverzüglich erfolgen muss, spricht bereits der Wortlaut der Norm, wonach nur die Informationen „über die auf Antrag (…) ergriffenen Maßnahmen“ jedenfalls innerhalb eines Monats zur Verfügung gestellt werden müssen. Noch deutlicher kommt dies in der englischen Fassung der Norm „…provide information on action taken“ zum Ausdruck. Demgem. heißt es im Erwägungsgrund 59 bezogen auf die Modalitäten, die einer betroffenen Person die Ausübung ihrer Rechte erleichtern, lediglich, der Verantwortliche solle verpflichtet werden, den Antrag der betroffenen Person spätestens innerhalb eines Monats zu beantworten. In Art. 12 Abs. 3 S. 1 DS-GVO heißt es gerade nicht, dass die begehrten Informationen innerhalb der Frist zur Verfügung zu stellen sind. Der EU-Gesetzgeber differenziert jedoch ausdrücklich zwischen der Erteilung von Informationen einerseits sowie der Übermittlung von Mitteilungen bzw. Maßnahmen andererseits. So enthält etwa Art. 14 Abs. 3 lit. a DS-GVO explizit eine Erledigungsfrist (“ erteilt die Informationen (…) innerhalb eines Monats“). Art. 77 Abs. 2 DS-GVO unterscheidet ebenfalls ausdrücklich zwischen der Unterrichtung über den Stand und über die Ergebnisse der Beschwerde. Auch in den Erwägungsgründen ist von der Bereitstellung der Informationen (Erwägungsgrund 60) oder der Pflicht, Informationen zur Verfügung zu stellen (Erwägungsgrund 62) die Rede, wenn es um die Erfüllung des Anspruchs geht. Der Gesetzeszusammenhang stützt die hier vertretene Auffassung. Bezöge sich die Frist in Art. 12 Abs. 3 S. 1 DS-GVO auch auf die Erfüllung der in Art. 15 bis 22 DS-GVO verankerten Rechte bzw. Ansprüche der betroffenen Person, ergäben die Regelungen in Art. 16 und Art. 17 DS-GVO, wonach die betroffene Person das Recht hat, von dem Verantwortlichen „unverzüglich“ die Berichtigung bzw. Löschung sie betreffender personenbezogener Daten zu verlangen, keinen Sinn. Einer weiteren Erledidungsfrist für die Berichtigung bzw. Löschung bedürfte es nicht, wenn sich diese bereits aus Art. 12 Abs. 3 S. 1 DS-GVO ergäbe. Eine solche Statusmeldung hat der Bekl. dem Kl. hier nicht fristgerecht erteilt. Wie sich dem beigezogenen Verwaltungsvorgang entnehmen lässt, teilte die zuständige Sachbearbeiterin dem Prozessbevollmächtigten des Kl. am 16. Mai 2025 per E-­Mail mit, dass sie ihren letzten Arbeitstag vor einem dreiwöchigen Urlaub habe und eine „Stellungnahme“ erst nach Urlaubsrückkehr abgeben könne. In diesem Schreiben ist weder eine – nicht ausreichende – reine Eingangsbestätigung, geschweige denn eine Mitteilung über die zur Verwirklichung der Auskunft ergriffenen Maßnahmen zu sehen. Eine solche erfolgte frühestens mit der Ankündigung des Bekl. im Schriftsatz vom 2. Juli 2025, dem Prozessbevollmächtigten des Klägers auf elektronischem Wege Einsicht in die Ausländerakte des Klägers gewähren zu wollen.

NEU OLG Brandenburg Beschl. v. 11.9.2025 – 1 U 16/25

Die Kl. kann die begehrte Auskunft – soweit sie nicht ohnehin bereits erteilt wurde – nicht verlangen, Art. 15 Abs. 1, 3 DGSVO. Der aus dem Mandatsverhältnis zu sichernde Geheimnisschutz erweist sich als vorrangig, Art. 23 Abs. 1 DS-GVO iVm §§ 29 Abs. 1 S. 2 BDSG, 43 a Abs. 2 BRAO. Art. 15 DS-GVO räumt dem Betroffenen das Recht ein, von einer Verarbeitung der ihn betreffenden Daten Kenntnis zu erhalten und diese auf ihre Rechtmäßigkeit hin zu überprüfen. Art. 15 DS-GVO sieht von seiner Grundkonzeption her zunächst keine Verweigerung der Auskunft vor; für einige wenige Ausnahmen ist dies gleichwohl anerkannt. Für einen Rechtsmissbrauch im Sinne von Art. 12 Abs. 5 S. 2 lit. B DS-GVO liegen – entgegen der Ausführungen in der Berufungserwiderung – vorliegend ebenso wenig Anhaltspunkte vor, wie für ein Eingreifen von Art. 12 Abs. 2 S. 2 iVm Art. 11 Abs. 2 DS-GVO. Indes greift eine außerhalb der DS-GVO liegende Ausnahmevorschrift aus dem BDSG. Zwar gilt die DS-GVO gem. Art. 288 Abs. 2 S. 2 AEUV in allen Mitgliedstaaten allgemein, verbindlich sowie unmittelbar und genießt ggü. entgegenstehenden nationalen Normen Anwendungsvorrang. Gleichzeitig sieht die DS-GVO an zahlreichen Stellen vor, dass Anpassungen des nationalen Gesetzgebers nicht nur möglich, sondern zwingend erforderlich sind. So wird Art. 15 DS-GVO durch § 27 Abs. 2 BDSG, § 28 Abs. 2 BDSG, § 29 Abs. 1 S. 2 BDSG, § 34 BDSG sowie § 86 Abs. 2 BDSG konkretisiert bzw. eingeschränkt. Wie das Landgericht zutreffend ausführt, kann sich die Bekl. vorliegend auf den Ausnahmetatbestand von § 29 Abs. 1 S. 2 BDSG berufen, der auf der Öffnungsklausel des Art. 23 Abs. 1 lit. i DS-GVO beruht, wonach Informations- und Benachrichtigungspflichten des Verantwortlichen bzw. das Auskunftsrecht betroffener Personen zum Schutz der betroffenen Person oder der Rechte und Freiheiten anderer Personen beschränkt werden können. Nach § 29 Abs. 1 S. 2 BDSG besteht das Recht auf Auskunft der betroffenen Person nicht, soweit durch die Auskunft Informationen offenbart würden, die nach einer Rechtsvorschrift oder ihrem Wesen nach, insbesondere wegen der überwiegenden berechtigten Interessen eines Dritten, geheim gehalten werden müssen. Dies ist vorliegend der Fall. Die begehrte Auskunft unterfällt dem Anwaltsgeheimnis, § 43a Abs. 2 BRAO. Nach § 43a Abs. 2 S. 1 BRAO ist der Rechtsanwalt zur Verschwiegenheit verpflichtet. Diese Pflicht bezieht sich auf alles, was ihm in Ausübung seines Berufes bekanntgeworden ist, gilt aber nicht für Tatsachen, die offenkundig sind oder ihrer Bedeutung nach keiner Geheimhaltung bedürfen, § 43a Abs. 2 S. 2 und 3 BRAO. Anerkanntermaßen folgt aus der Verschwiegenheit nach § 43a Abs. 2 nicht nur die Verschwiegenheitspflicht, sondern auch ein Verschwiegenheitsrecht des Anwalts. Dadurch wird der anwaltliche Beruf an sich geschützt (Art. 12 Abs. 1 GG). Dabei ist der Tatbestand des § 43a Abs. 2 BRAO weit gefasst („alles“) und bezieht sich auch auf Wissen, welches der Anwalt im Zusammenhang mit dem Mandat durch eigene Recherche erlangt hat. Dass es sich bei der begehrten Auskunft um offenkundige Tatsachen handeln würde, ist nicht ersichtlich, besteht insofern doch zwischen den Parteien explizit Streit. Auch handelt es sich nicht um Bagatelltatsachen, die ihrer Bedeutung nach keiner Geheimhaltung bedürfen. Soweit sich die Klägerin darauf beruft, dass die „Befreiung von der Informationspflicht“ nicht uneingeschränkt besteht, sondern nur, „sofern nicht das Interesse der betroffenen Person an der Informationserteilung überwiegt“, besteht dieses Abwägungserfordernis nicht für den geltend gemachten Auskunftsanspruch nach Art. 15 DS-GVO, dessen Ausnahme in § 29 Abs. 1 S. 2 BDSG geregelt ist, sondern nur für die (aktive) Pflicht des Mandanten zur Informationserteilung nach Art. 13 DS-GVO, die vorliegend nicht streitgegenständlich ist, § 29 Abs. 2 BDSG. Soweit § 29 Abs. 1 S. 2 BDSG auf überwiegende berechtigte Interessen eines Dritten abstellt, sollen diese das Recht auf Auskunft – neben geltenden Rechtsvorschriften – gerade ausschließen; sie führen zur Geheimhaltung, nicht zur Auskunftserteilung. Die Regelung des § 29 Abs. 2 BDSG passt systematisch streng genommen bereits nicht in den Anwendungsbereich von § 29 BDSG, der nach der amtlichen Überschrift die Rechte der betroffenen Person und aufsichtsbehördliche Befugnisse „im Fall von Geheimhaltungspflichten“ regelt. Denn in der Sache regelt § 29 Abs. 2 BDSG weniger den Umgang mit Informationen im Falle von Geheimhaltungspflichten, da es hier um die Informationspflichten des Mandanten geht (der keiner Geheimhaltungspflicht unterliegt) und nicht um die des Berufsgeheimnisträgers. Der umfassende Schutz des Mandatsverhältnisses ist aber eng mit den berufsrechtlichen Verschwiegenheitspflichten verknüpft. Im Rahmen von § 43a Abs. 2 BRAO gibt es zwar ebenfalls Überlegungen, dass ein Anwalt seine Verschwiegenheit brechen darf, wenn er nach einer umfassenden Interessenabwägung davon überzeugt ist, der Verschwiegenheitsbruch sei zum Schutz vorrangiger Interessen Dritter, insbesondere zum Schutz des Allgemeinwohls erforderlich. Für diese – ohnehin äußerst restriktiv zu handhabende Fallgruppe – ist aber vorliegend kein Raum. Der Anwalt vertritt vorrangig die Interessen seines Mandanten. Andernfalls würden der Schutz des Mandatsverhältnisses ausgehöhlt und das Vertrauen der Bürger in das Mandatsverhältnis nachhaltig beschädigt.

NEU AG Köln Urt. v. 11.9.2025 – 140 C 636/24

Wie die Bekl. zutreffend ausführt, verjährt der Auskunftsanspruch aus Art. 15 DS-GVO nicht.

NEU OLG Dresden Beschl. v. 16.9.2025 – 4 U 634/25

Der mit der Berufungserwiderung begehrte Auskunftsanspruch aus Art 15 DS-GVO ist unbegründet. Zwar haben die Bekl. unstreitig zumindest einmal Videoaufnahmen gefertigt, diese auf dem Speichermedium der Kamera/Handy gespeichert und an die Ordnungswidrigkeitenbehörde C… übermittelt. Sie haben aber hierzu die Auskunft erteilt, dass es bei der einmaligen Handlung geblieben ist und sie insbesondere mittels der installierten Kamera das Grundstück der Kl. nicht gefilmt haben, auch nicht im Zeitraum vom 2.-31.8.2024. Weitergehende Auskünfte sind daher nicht geschuldet.

NEU OLG Frankfurt Beschl. v. 22.9.2025 – 6 U 323/24

Die Stufenklage ist bereits unzulässig. Nach § 254 ZPO kann die bestimmte Angabe der Leistungen, die der Kl. beansprucht, vorbehalten werden, wenn mit der Klage auf Rechnungslegung oder auf Vorlegung eines Vermögensverzeichnisses oder auf Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung die Klage auf Herausgabe desjenigen verbunden wird, was die Beklagte aus dem zugrundeliegenden Rechtsverhältnis schuldet. Die im Rahmen der Stufenklage verfolgte Auskunft ist lediglich ein Hilfsmittel, um die (noch) fehlende Bestimmtheit des Leistungsanspruchs herbeizuführen. Die der Stufenklage eigentümliche Verknüpfung von unbestimmtem Leistungsanspruch und vorbereitendem Auskunftsanspruch steht dagegen nicht zur Verfügung, wenn die Auskunft nicht dem Zwecke einer Bestimmbarkeit des Leistungsanspruchs dient, sondern dem Kläger sonstige mit der Bestimmbarkeit als solcher nicht in Zusammenhang stehende Informationen über seine Rechtsverfolgung verschaffen soll. Danach kommt vorliegend eine Stufenklage nicht in Betracht, weil der Auskunftsanspruch nach Art. 15 DS-GVO nicht der Bestimmbarkeit des vom Kl. geltend gemachten Leistungsanspruchs dient. Gem. dem 63. Erwägungsgrund DS-GVO dient das Auskunftsrecht des Art. 15 allein der Information der betroffenen Person über die sie betreffenden personenbezogenen Daten, die problemlos erlangt und in angemessenen Abständen wahrgenommen werden können soll. Dadurch soll sich die betroffene Person die Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten bewusst machen und deren Rechtsmäßigkeit überprüfen können. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs soll das Auskunftsrecht der betroffenen Person ermöglichen, zu überprüfen, ob sie betreffende Daten richtig sind und ob sie in zulässiger Weise verarbeitet werden. Es soll der betroffenen Person außerdem ermöglichen, gegebenenfalls ihr Recht auf Berichtigung, ihr Recht auf Löschung und ihr Recht auf Einschränkung der Verarbeitung nach Art. 161718 DS-GVO, ihr Recht auf Widerspruch gem. Art. 21 DS-GVO oder ihren in Art. 79 und 82 vorgesehenen Rechte, u. a. auf Schadensersatz auszuüben. Dass die betroffene Person mit der Verfolgung ihres Auskunftsanspruchs unter Umständen einen dem Datenschutzrecht fremden Zweck verfolgt, steht der Verpflichtung zur Auskunft nach Art. 15 DS-GVO zwar nicht entgegen. Das ändert aber nichts daran, dass der Auskunftsanspruch nach Art. 15 DS-GVO in keiner Weise der Bestimmbarkeit von Bereicherungsansprüchen aus rechtswidrigen Glücksspielverträgen dient und deshalb eine entsprechende Stufenklage nicht ermöglicht. Mit dem Auskunftsanspruch nach Art. 15 DS-GVO will sich der Kl. außerdem – auch wenn es darauf nicht mehr ankommt – nicht mit der Bestimmbarkeit des Leistungsanspruchs in Zusammenhang stehende Informationen verschaffen. Mit dem in der zweiten Stufe geltend gemachten Leistungsanspruch in Zusammenhang steht allenfalls die im Klageantrag zu 1.e. geltend gemachte Information. Ob der Kl. diese Information im Wege eines vorbereitenden Auskunftsanspruchs nach § 242 BGB und damit durchaus im Wege einer Stufenklage geltend machen könnte, weil er über den Umfang seines sich aus Glücksspielverträgen ergebenden Anspruchs in entschuldbarer Weise im Unklaren ist und die Beklagte unschwer Auskunft erteilen kann und ihr dies zumutbar ist, bedarf keiner Entscheidung. Denn auf diese Anspruchsgrundlage hat der Kläger seinen Auskunftsanspruch nicht gestützt und zu den vom Auskunftsanspruch nach Art. 15 DS-GVO abweichenden Anspruchsvoraussetzungen nichts vorgetragen. Die Unzulässigkeit als Stufenklage führt jedoch nicht zur Unzulässigkeit der gesamten Klage. Die Besonderheit der Stufenklage liegt in erster Linie in der Zulassung eines unbezifferten Leistungsantrags entgegen § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Ist – wie hier – die spezifische Verbindung zwischen Auskunftsklage und Leistungsstufe zur Bezifferung des Leistungsanspruchs nicht gegeben, führt dies zur Abweisung des Leistungsantrags mangels Bestimmtheit als unzulässig. Es besteht jedoch kein Grund, der dagegenspricht, die unzulässige Stufenklage in eine Klagehäufung im Sinne von § 260 ZPO umzudeuten und über die Begründetheit des allein zulässigen Auskunftsantrags zu entscheiden. Die Auskunftsklage ist jedoch unbegründet. Der Auskunftsanspruch des Kl. nach Art. 15 DS-GVO ist erfüllt. Die allgemeinen Regeln über Inhalt und Art und Weise der geschuldeten Auskunftserteilung gelten auch für die Auskunftserteilung nach Art. 15 DS-GVO. Danach kann die Auskunft zwar in Form von Teilauskünften erteilt werden. Erfüllt ist der Auskunftsanspruch aber erst, wenn die einzelnen Teilauskünfte sich zu einer einzigen lückenlosen Gesamtauskunft zusammensetzen lassen. Eine teilweise Erfüllung und damit auch eine teilweise Erledigung des (Gesamt-) Auskunftsanspruchs ist dabei nicht möglich. Die Aussagekraft und damit die Erfüllungswirkung einzelner Teilauskünfte kann nämlich regelmäßig erst beurteilt werden, wenn alle Teilauskünfte erteilt sind und der Schuldner außerdem die zumindest konkludente Erklärung abgegeben hat, dass weitere Auskünfte nicht erteilt werden können. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass schon aus dem Wortlaut des Art. 15 Abs. 1 DS-GVO folgt, dass die in lit a.-h. aufgeführten einzelnen Informationen nur verlangt werden können, wenn der Verantwortliche bestätigt hat, das er personenbezogene Daten, die die betroffene Person betreffen, verarbeitet. Vorliegend hat die Bekl. mit aller Deutlichkeit erklärt, dass letzteres nicht der Fall ist. Damit ist der Auskunftsanspruch erfüllt. Etwas anderes kann allenfalls gelten, wenn die erteilte Auskunft offensichtlich fehlerhaft oder unvollständig ist. Dafür gibt es jedoch keinerlei Anhaltspunkte. Der insofern darlegungspflichtige Kl. hat dem entsprechend die von der Bekl. erteilte Auskunft lediglich mit Nichtwissen bestritten. Damit hat er nur erklärt, was wesentliche Grundlage und notwendige Voraussetzung für einen Auskunftsanspruch ist, nämlich dass er sich selbst in Unkenntnis der Auskunftstatsachen befindet. Eine Verpflichtung der Bekl., wie vom Kl. verlangt, die Richtigkeit ihrer Auskunft durch Vorlage von unbenannten Dokumenten glaubhaft zu machen, besteht nicht. Ein entsprechender Anspruch ergibt sich hier jedenfalls nicht aus Art. 15 Abs. 3 DS-GVO.

NEU OLG München Entscheidung v. 25.9.2025 – 31 W 1130/25e

Bei diesem Antrag handelt es sich um einen vermögensrechtlichen Streitgegenstand gem. § 48 Abs. 1 S.1 GKG, da mit ihm ein ggf. weiterer Schadensersatzanspruch vorbereitet werden soll. Sein Wert bestimmt sich nach der wirtschaftlichen Bedeutung, die diesem Anspruch zukommt. Soweit die Auskunft die Geltendmachung des Leistungsanspruchs erst vorbereiten und erleichtern soll, beträgt der Wert des Auskunftsanspruchs in der Regel einen Bruchteil des Leistungsanspruchs und ist umso höher anzusetzen, je geringer die Kenntnisse des Anspruchstellers von den zur Begründung des Leistungsanspruchs maßgeblichen Tatsachen sind. Im Hinblick darauf, dass der Auskunftsanspruch als Annexantrag im Zusammenhang mit Leistungs- und Unterlassungsanträgen wegen behaupteter Rechtsverletzungen durch die den Betreiber eines sozialen Netzwerkes geltend gemacht wird, erscheint ein Wert i. H. v. 500 EUR angemessen. Wie bereits oben zum Feststellungsantrag ausgeführt, sind zudem der Feststellungs- und der Auskunftsantrag im Zusammenhang zu sehen, da sie beide auf etwaige zukünftige Ansprüche gerichtet sind. Es erscheint daher sachgerecht, das wirtschaftliche Interesse für beide Anträge zusammen im konkreten Fall mit 1.000 EUR zu bewerten.

NEU BAG Beschl. v. 30.9.2025 – 8 AZM 19/25

Was die zu D I 1 (3) benannte Frage betrifft, ist bereits unklar, was unter einem am Wortlaut des Art. 15 DS-GVO „ausgerichteten“ Antrag konkret zu verstehen ist. Unabhängig davon zeigt die Beschwerdebegründung auch die – nicht offensichtliche – Klärungsbedürftigkeit der zu D I 1 (1) und (2) benannten Fragen nicht ausreichend auf. Der bloße Hinweis auf eine ausstehende höchstrichterliche Entscheidung reicht hierzu nicht aus. IÜ geht die Beschwerde unter D I 3 (1) und (2) der Beschwerdebegründung selbst davon aus, dass die Grundsätze, nach denen sich die Beschwer eines zur Auskunftserteilung verurteilten Berufungsklägers bemisst, in der Rspr. des Bundesarbeitsgerichts bzw. des Bundesgerichtshofs geklärt sind. Die Beschwerde hätte deshalb darlegen müssen, aus welchen Gründen, in welchem Umfang und von welcher Seite die Übertragung dieser Grundsätze auf den datenschutzrechtlichen Auskunftsanspruch nach Art. 15 DS-GVO zweifelhaft und streitig sein soll. Daran fehlt es. Hinsichtlich der zu D I 1 (3) benannten Frage zur Bestimmtheit eines auf Auskunftserteilung nach Art. 15 DS-GVO gerichteten Klageantrags fehlt es neben der Formulierung einer abstrakten Rechtsfrage auch an einer hinreichenden Darlegung ihrer Klärungsfähigkeit, was voraussetzt, dass die Frage in der Revisionsinstanz nach Maßgabe des Prozessrechts beantwortet werden kann. Nach der Begründung der Beschwerde hat das Landesarbeitsgericht sich mit den Anforderungen an die Bestimmtheit des Klageantrags allein im Zusammenhang mit der Prüfung befasst, ob – nachdem das Arbeitsgericht die Berufung im Tenor seines Urteils nicht gesondert zugelassen hat – die Voraussetzungen für eine Nachholung der Entscheidung über die Zulassung der Berufung durch das Landesarbeitsgericht vorliegen. In diesem Zusammenhang hat es angenommen, die Entscheidung des Arbeitsgerichts werfe – auch soweit der Klageantrag auf eine Auskunft durch „Überlassen in Kopie“ gerichtet sei – keine die Bestimmtheit des Antrags iSv. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO betreffende klärungsbedürftige Rechtsfrage iSv. § 64 Abs. 3 Nr. 1 ArbGG auf. Hiervon ausgehend ist weder von der Beschwerde dargetan noch objektiv zu erkennen, dass die aufgeworfene Frage zur Bestimmtheit eines am Wortlaut des Art. 15 DS-GVO „ausgerichteten“ Antrags auf Datenauskunft in der Revisionsinstanz nach Maßgabe des Prozessrechts beantwortet werden könnte. Nach § 64 Abs. 3a ArbGG ist die Entscheidung des Arbeitsgerichts über die Zulassung der Berufung in den Urteilstenor aufzunehmen. Ist dies unterblieben, kann binnen zwei Wochen ab Verkündung des Urteils eine entsprechende Ergänzung beantragt werden. Nach Verstreichen dieser Frist scheidet die Berufungsfähigkeit des Urteils nach § 64 Abs. 2 lit. a ArbGG aus. Eine Zulassung der Berufung kann nicht allein in der Rechtsmittelbelehrung des arbeitsgerichtlichen Urteils erfolgen. Eine nachträgliche Zulassung der Berufung durch das Landesarbeitsgericht analog derjenigen der Revision (§ 72a ArbGG) ist nach der Rspr. des Bundesarbeitsgerichts nicht möglich. Etwas anderes folgt auch nicht aus der im anzufechtenden Berufungsurteil herangezogenen Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 14.11.2007 (VIII ZR 340/06), wonach das Berufungsgericht die Entscheidung darüber, ob die Voraussetzungen für die Zulassung der Berufung nach § 511 Abs. 4 S. 1 Nr. 1 ZPO erfüllt sind, nachholen muss, wenn das erstinstanzliche Gericht keine Veranlassung gesehen hat, die Berufung nach § 511 Abs. 4 ZPO zuzulassen, weil es den Streitwert auf über 600 Euro festgesetzt hat und deswegen von einem entsprechenden Wert der Beschwer der unterlegenen Partei ausgegangen ist, das Berufungsgericht diesen Wert jedoch nicht für erreicht hält. Diese zu § 511 ZPO ergangene Entscheidung ist auf das arbeitsgerichtliche (Berufungs-)Verfahren nicht übertragbar. Vor diesem Hintergrund scheidet in einem Revisionsverfahren oder – wie hier – in einem angestrebten Revisionsbeschwerdeverfahren eine Beantwortung der von der Beschwerde aufgeworfenen Frage, die sich für das Landesarbeitsgericht allein im Zusammenhang mit der von ihm als geboten erachteten Nachholung der Entscheidung über die Berufungszulassung gestellt hat, nach Maßgabe des Prozessrechts im Streitfall aus. In einem Revisionsverfahren oder Revisionsbeschwerdeverfahren hätte das Bundesarbeitsgericht schon mangels wirksamer Berufungszulassung durch das Arbeitsgericht davon auszugehen, dass die Berufung jedenfalls nicht nach § 64 Abs. 2 lit. a ArbGG statthaft ist. Gegenteiliges behauptet die Beschwerde auch nicht. Es fehlt bereits an einer ausreichenden Begründung, warum das Landesarbeitsgericht den ihm zugeschriebenen Rechtssatz, „Der Streitwert des einheitlichen Datenschutzauskunftsanspruchs ist grundsätzlich mit 500,00 EUR anzusehen.“, aufgestellt haben soll, obwohl es nach der in der Beschwerdebegründung wiedergegebenen Urteilspassage dies nur unter dem Vorbehalt etwaiger, nach seiner Auffassung im Streitfall nicht gegebener „Besonderheiten“ angenommen hat.

NEU OLG Innsbruck Entscheidung v. 1.10.2025 – 4R117/25z

Weiters kritisiert das Rechtsmittel die Ansicht des Erstgerichts, dass ein postalisch gestelltes Auskunftsbegehren trotz Bereitstellung des Datenexport-Tools zulässig gewesen sei. Die „Kanalisierung” von Betroffenenanfragen sei nach Ansicht des EDSA im Online-Kontext ausdrücklich akzeptiert. Nach Ansicht des EDSA seien Verantwortliche nicht dazu verpflichtet, auf Betroffenenanfragen zu reagieren, die an einen Kontakt geschickt würden, der eindeutig nicht für die Entgegennahme derartiger Anträge bestimmt sei. Aus dem Umstand, dass sich in der Datenschutzerklärung der Bekl. die Anschrift der Bekl. auf derselben Seite – jedoch unter einer anderen Überschrift – wie die Ausführungen zum Punkt „So können Sie Ihre Rechte ausüben und B* kontaktieren“ befände, könne nicht geschlossen werden, dass die Bekl. keine Kanalisierung auf das Datenexport-Tool vorgenommen habe. Durch das Datenexport-Tool sei der Auskunftsanspruch des Kl. bereits vor Klagseinbringung erfüllt worden. Dieser Rechtsmeinung wird aus nachstehenden Erwägungen nicht beigepflichtet. Die DS-GVO beinhaltet keine Aussage darüber, in welcher Form ein Auskunftsbegehren gestellt werden kann bzw. muss. Die Bekl. beruft sich mehrfach auf die EDSA-Leitlinie. Diese spricht aber für den Standpunkt des Kl. Darin wird festgehalten, dass der Verantwortliche die betroffene Person zwar bitten kann, ein Selbstbedienungstool zu nutzen, das er für die Bearbeitung von Auskunftsanträgen eingerichtet hat. Dabei ist aber zu beachten, dass der Verantwortliche nach der Leitlinie auch Auskunftsanträge bearbeiten muss, die nicht über den festgelegten Kommunikationskanal übermittelt werden. In den einleitenden allgemeinen Ausführungen verweist die Leitlinie abermals darauf, dass die betroffene Person nicht verpflichtet ist, spezielle vom Verantwortlichen zur Verfügung gestellte Kommunikationskanäle zu nutzen. Vielmehr ist es nach der Leitlinie auch im Fall des Bestehens eines besonderen Kommunikationskanals zulässig, dass eine Person ihren Antrag an eine offizielle Anlaufstelle des Verantwortlichen richtet. Die Ansicht der Bekl. könnte somit allenfalls auf Rz 54 der Leitlinie gestützt werden. Demnach ist der Verantwortliche nicht verpflichtet, Anträge zu bearbeiten, die an völlig willkürliche oder offensichtlich falsche Adressen gesendet werden, die nicht direkt von dem Verantwortlichen angegeben wurde, oder an einen Kontakt, der eindeutig nicht für die Entgegennahme von Anträgen zu den Rechten der betroffenen Person bestimmt ist, wenn der Verantwortliche einen geeigneten Kommunikationsweg vorgesehen hat, der von der betroffenen Person genutzt werden kann. Vom Vorliegen dieser Voraussetzungen kann aber keine Rede sein. Der Firmensitz der Bekl., an den das Ersuchen adressiert war, stellt weder eine willkürliche, noch eine offensichtlich falsche Anschrift dar. Auf den Umstand, dass die Bekl. in der Datenschutzerklärung als Datenverantwortliche genannt war, kommt es somit gar nicht entscheidend an. Auch Erwägungsgrund 63 zur DS-GVO stützt die Rechtsmeinung der Bekl. nicht. Demnach sollte der Verantwortliche nach Möglichkeit den Fernzugang zu einem sicheren System bereitstellen können, der der betroffenen Person direkten Zugang zu ihren personenbezogenen Daten ermöglicht. Selbst nach dem genannten Erwägungsgrund darf ein solcher Fernzugang aber nicht dazu führen, dass der betroffenen Person schlicht nicht geantwortet wird. Als Zwischenergebnis ist daher festzuhalten, dass das vom Kl. postalisch versendete Papieransuchen ungeachtet des von der Bekl. angebotenen Datenexport-Tools zulässig war und auch nicht an eine willkürliche Adresse geschickt wurde. Der Eingang des Auskunftsersuchens löste daher gem. Art 12 Abs. 3 DS-GVO eine (unverzügliche) Reaktionspflicht der Bekl. aus. Daran vermag auch Rz 74 der Leitlinie nichts zu ändern, auf die sich die Bekl. ebenfalls bezieht. Es ist zwar richtig, dass im Onlinebereich eine Ausweiskopie im Regelfall nicht ausreichen wird, um die Identität einer betroffenen Person ausreichend festzustellen. Da das Ersuchen zulässig war, hätte die Bekl., wenn sie Zweifel daran gehabt haben sollte, dass das auf dessen Namen lautende Online-Konto tatsächlich dem durch die Ausweiskopie legitimierten Kläger zuzurechnen sein sollte, gem. Art 12 Abs. 6 DS-GVO zusätzliche Informationen anfordern müssen. Aus der von der Bekl. zitierten Entscheidung des BVwG v. 11.9.2020 – W101 2132183-1, sind ebenfalls keine gegenteiligen Schlüsse abzuleiten. Die dortige Verantwortliche verwies den Auskunftswerber als Reaktion auf ein postalisch gestelltes Auskunftsersuchen auf ein bestehendes Online-Tool. Damit ist dieser Sachverhalt mit dem gegenständlichen Fall gerade nicht vergleichbar. Auch in dem vom OLG Frankfurt zu 6 U 41/24 entschiedenen Fall, in dem unter anderem über die Frage abzusprechen war, ob der Auskunftsanspruch nach § 15 Abs. 2 DS-GVO durch die Bereitstellung eines Self-Service-Tools erfüllt werden kann, blieb das Auskunftsersuchen nicht unbeantwortet. Vielmehr richtete die dort beklagte Verantwortliche ein Schreiben an den Kläger, in dem dieser allgemein über die Datenverarbeitung und -speicherung informiert und schließlich wegen seiner konkreten Daten auf den Link des „Self-Service-Tools“ der Bekl. verwiesen wurde. Gegen den Standpunkt der Bekl. spricht vor allem, dass selbst Zweifel an der Identität eines Auskunftswerbers die Bekl. nicht dazu berechtigen, ein Auskunftsverlangen zur Gänze unbeantwortet zu lassen. Gem. Art. 12 Abs. 4 DS-GVO ist die betroffene Person ohne Verzögerung, spätestens aber innerhalb eines Monats nach Eingang des Antrags über die Gründe, weshalb der Verantwortliche auf den Antrag der betroffenen Person hin nicht tätig wird, und über die Möglichkeit, bei der Aufsichtsbehörde Beschwerde einzulegen oder einen gerichtlichen Rechtsbehelf einzulegen, zu informieren. Da die Bekl. auf das zulässige Auskunftsbegehren entgegen der sie treffenden Verpflichtung nicht reagierte, kann selbstredend nicht davon ausgegangen werden, dass die Bekl. den Auskunftsanspruch des Kl. bereits vor der Klagseinbringung erfüllt hätte. Die Frage, ob es der Bekl. überhaupt frei gestanden wäre, den Kläger nach Eingang des postalischen Ersuchens auf ein Online-Tool zu verweisen, das den Anforderungen des Art. 15 DS-GVO gerecht wird, muss im konkreten Verfahren nicht näher untersucht werden, weil der Kläger das Datenexport-Tool nach Zustellung der Klagebeantwortung ohnedies nutzte. Zur behaupteten rechtsmissbräuchlichen Vorgangsweise des Klägers. Die Berufung wiederholt den Einwand der Rechtsmissbräuchlichkeit. Diese sei darin zu erblicken, dass der Kläger internationalen Technologie-Konzernen, deren Dienste ausschließlich online erbracht werden, wider besseren Wissens und mit dem Ziel, anschließend eine Klage zu erheben, pro forma Briefe ohne Anführung seiner Berufsbezeichnung (Rechtsanwalt) und an eine nicht für Betroffenenanfragen vorgesehene allgemeine Anschrift versende, obwohl diese Unternehmen geeignete Kommunikationswege für Betroffenenanfragen vorsehen. Dies werde dadurch erhärtet, dass der Kläger die zur Verfügung gestellten Informationen und Erläuterungen nicht gelesen habe. Dass die Bekl. nicht auf das postalische Auskunftsbegehren reagiert habe, habe den Rechtsmissbrauch des Kl. nicht saniert. Soweit die Rechtsrüge dem Kl. vorwirft, er habe wider besseren Wissens gehandelt, um anschließend eine Klage einbringen zu können, entfernt sie sich vom festgestellten Sachverhalt und ist damit nicht gesetzmäßig ausgeführt. Im Übrigen kann auf Grund der unter Punkt 4. dargestellten Erwägungen gar nicht davon ausgegangen werden, dass der Kl. das Ansuchen an eine nicht für Betroffenenanfragen zuständige Anschrift verschickte. Bei offenkundig unbegründeten oder – insb. im Fall von häufiger Wiederholung – exzessiven Anträgen einer betroffenen Person kann der Verantwortliche nach Art. 15 DS-GVO sich unter anderem weigern, aufgrund des Antrags tätig zu werden. Die Beweislast für den offenkundig unbegründeten oder exzessiven Charakter des Antrags hat der Verantwortliche zu erbringen (Art. 12 Abs. 5 DS-GVO). Dieser Beweis ist der Bekl. nach den Feststellungen nicht gelungen.

Das Auskunftsrecht stellt ein fundamentales Recht im System der DS-GVO dar, weshalb jede Ausnahme von diesem Grundsatz eng auszulegen ist. Das Auskunftsrecht ist nämlich erforderlich, um es der betroffenen Person zu ermöglichen, gegebenenfalls ihr Recht auf Berichtigung, ihr Recht auf Löschung und ihr Recht auf Einschränkung der Verarbeitung, die ihr nach den Art. 1617 bzw. 18 DS-GVO zustehen, sowie ihr in Art. 21 DS-GVO vorgesehenes Recht auf Widerspruch gegen die Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten oder ihre in den Art. 79 und 82 DS-GVO vorgesehenen Rechte auf Einlegung eines gerichtlichen Rechtsbehelfs bzw. auf Schadenersatz auszuüben. Der Umstand, dass der Kl. in der Vergangenheit bereits mehrfach Auskunftsbegehren an andere Unternehmen per Post versandte und anschließend eine Klage erhob, erlaubt die Annahme einer rechtsmissbräuchlichen Vorgangsweise nicht. Einerseits erhob der Kl. diese Klagen nach den Feststellungen nur, wenn seine Auskunftsbegehren nicht oder nicht ausreichend beantwortet wurden. Andererseits waren diese Anfragen gar nicht an die Bekl. gerichtet. Zudem steht nicht fest, dass der Kläger seine Auskunftsbegehren mit einem Schadenersatzbegehren nach Art. 82 DS-GVO verband. Schon deshalb ist die Annahme nicht gerechtfertigt, dass die vom Kl. gestellten Auskunftsbegehren alleine darauf gerichtet waren, von den kontaktierten Datenverantwortlichen Schadenersatz zu erhalten oder den Datenverantwortlichen durch das Auskunftsbegehren einen Aufwand zu bereiten. Der Annahme, dass der Kl. das hier zu beurteilende Auskunftsersuchen nur in rechtsmissbräuchlicher Absicht verfolgt hätte, indem er pro Forma einen Brief an die Bekl. geschrieben habe, steht die unbekämpft gebliebene Feststellung entgegen, dass der Kläger das Auskunftsbegehren postalisch stellte, um einen Zustellnachweis vorweisen zu können, der ihm die Überprüfung der Einhaltung der in Art. 12 DS-GVO normierten Fristen ermöglichte. In diesem Zusammenhang releviert die Bekl. einen sekundären Feststellungsmangel. Nach ihrer Ansicht hätte das Erstgericht folgende Feststellung treffen müssen: „Der Kl. hatte im Zeitpunkt der Stellung seines postalischen Auskunftsbegehrens an die Bekl. Kenntnis davon, dass die Bekl. ein Datenexport-Tool für die Ausübung von datenschutzrechtlichen Betroffenenrechten bereitstellt. Am 9.10.2021 hat er dieses Tool zur Erlangung einer Datenkopie genutzt. Der behauptete Mangel liegt nicht vor. Zwar kann es als unstrittige Tatsache im Sinn des § 267 ZPO angesehen werden, dass der Kl. das von der Bekl. angebotene Datenexport-Tool am 9.10.2021 nutzte. Dieser Umstand kann in rechtlicher Hinsicht auch auf Grund der Beilage F, Seite 355, unterstellt werden, deren Echtheit von den Parteien nicht bestritten wurde. Wie bereits erwähnt, wäre das postalisch gestellte Auskunftsersuchen des Kl. auch dann nicht unzulässig gewesen, wenn der Kl. im März 2024 Kenntnis vom Datenexport-Tool gehabt haben sollte. Dass der Bekl. das Konto bei der Bekl. nur eröffnete, um in weiterer Folge Auskunftsbegehren und daraus abgeleitete Schadenersatzforderungen zu stellen, was in den Schlussanträgen des Generalanwalts in der Rechtssache EuGH Rs. C-526/24 als Voraussetzung für die Annahme einer Missbräuchlichkeit eines erstmalig gestellten Auskunftsersuchens genannt wurde, wurde von der Bekl. ebenfalls nicht behauptet. Derartige Anhaltspunkte sind bereits auf Grund des Umfangs der vom Kl. über das Datenexport-Tool heruntergeladenen „Datenkopie“, die eindeutig für eine laufende Inanspruchnahme der Online-Angebote der Bekl. spricht, ohnedies nicht gegeben. Da die von der Bekl. vermisste Feststellung einen Umstand betrifft, dem aus rechtlicher Sicht keine Relevanz zukommt, liegt der relevierte Feststellungsmangel nicht vor. Zur Vollständigkeit und Verständlichkeit der Datenkopie. Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass die Rechtsmittelschriften die Frage der Vollständigkeit nicht thematisieren, sodass sich ein Eingehen darauf erübrigt. Die Berufung macht geltend, die zur Verfügung gestellte „Datenkopie“ sei vollständig und in Zusammenschau mit den von der Bekl. auf ihrer Homepage angebotenen Erklärungen und Informationen verständlich gewesen. Die Bekl. ist somit der Ansicht, dass sie den Anforderungen des Art. 15 Abs. 12 und 3 DS-GVO entsprach. Richtig ist, dass die Übermittlung der Datenkopie den Auskunftsanspruch nach Art. 15 DS-GVO vollständig erfüllen kann, wenn sich die Daten aus der Kopie nach Maßgabe des Transparenzgebots für die betroffene Person erschließen. Dies ist nach der Lehre etwa dann nicht der Fall, wenn die bloße Kopie eines umfangreichen Datenbestands die betroffene Person überfordern würde. Hier kann der Verantwortliche dadurch für Transparenz sorgen, indem er eine strukturierte Zusammenstellung erstellt oder zusätzliche Metadaten wie Erläuterungen oder ein Inhaltsverzeichnis anschließt. Art und Umfang des Auskunftsrechts waren in der jüngeren Vergangenheit wiederholt Gegenstand von Entscheidungen des EuGH. Im Urt. v. 4.5.2023 – C-487/21 gelangte er unter anderem zu folgenden Ergebnissen, die auch für den hier zu beurteilenden Sachverhalt von Relevanz sind: Die betroffene Person hat für den Fall der Verarbeitung von sie betreffenden Daten das Recht auf Auskunft über personenbezogene Daten, wobei der Verantwortliche eine Kopie der personenbezogenen Daten, die Gegenstand der Verarbeitung sind, zur Verfügung zu stellen hat. Das in Art 15 Abs. 3 DS-GVO geregelte Recht auf Erhalt einer Datenkopie legt nämlich die praktische „Modalität“ für die Erfüllung der Auskunftsverpflichtung in Bezug auf die verarbeiteten Daten fest. Der Begriff „Kopie“ ist im Sinne dieser Bestimmung als eine vollständige Wiedergabe der von der betroffenen Person angeforderten personenbezogenen Daten in verständlicher Form zu verstehen. Die „Kopie“ muss in einem konkreten und dauerhaften Format zur Verfügung gestellt werden, das es der betroffenen Person ermöglicht, das Recht auf Auskunft über ihre personenbezogenen Daten effektiv auszuüben, indem sie umfassende Kenntnis von allen ihren personenbezogenen Daten, die Gegenstand der Verarbeitung sind, hat, damit sie ihre Richtigkeit prüfen und sich vergewissern kann, dass die Verarbeitung ordnungsgem. und rechtmäßig ist, um gegebenenfalls die ihr nach der DS-GVO verliehenen zusätzlichen Rechte ausüben zu können. Die genaue Form der Kopie bestimmt sich demnach nach den Umständen des Einzelfalls und insbesondere nach der Art der personenbezogenen Daten, zu denen die Auskunft verlangt wird, und nach den Bedürfnissen der betroffenen Person. Um diese Ziele zu erreichen hat der Verantwortliche geeignete Maßnahmen zu treffen, um der betroffenen Person alle unter anderem in Art 15 DS-GVO genannten Informationen in präziser, transparenter, verständlicher und leicht zugänglicher Form in einer klaren und einfachen Sprache zu übermitteln. Art 15 Abs. 1 DS-GVO ist nämlich Ausdruck des in Art 12 DS-GVO verankerten Transparenzgrundsatzes und soll gewährleisten, dass die betroffene Person in die Lage versetzt wird, die an sie gerichteten Informationen in vollem Umfang zu verstehen. Wie bereits das Erstgericht zutreffend darstellte (§ 500a ZPO) umfasst das Auskunftsrecht nach der DS-GVO somit drei Komponenten, nämlich 1.) die Bestätigung, ob personenbezogene Daten verarbeitet werden oder nicht, 2.) die Auskunft über diese Daten und 3.) die Informationen über die Verarbeitung, die unter Art 15 Abs. 1 und 2 DS-GVO fallen. Die Komponente 1 ist nicht mehr verfahrensgegenständlich. Über das Datenexport-Tool wurde dem Kläger von der Bekl. eine „Datenkopie“ (Komponente 2) zur Verfügung gestellt. Im Rechtsmittelverfahren bestehen letztlich nur mehr divergierende Ansichten darüber, ob diese „Datenkopie“ dem Transparenzgebot des Art 12 DS-GVO entsprach, das nach Erwägungsgrund (39) voraussetzt, dass alle Informationen und Mitteilungen zur Verarbeitung dieser personenbezogenen Daten leicht zugänglich und verständlich und in klarer und einfacher Sprache abgefasst sind. Unter Transparenz ist nach der Legaldefinition des Art 5 Abs. 1 lit a DS-GVO zu verstehen, dass die Information „

in einer für die betroffene Person nachvollziehbaren Weise“ erfolgen muss. Aus nachstehenden Erwägungen ist dem Kläger beizupflichten, dass die „Datenkopie“ nicht in transparenter und verständlicher Form zur Verfügung gestellt wurde. Art 15 Abs. 3 S. 3 DS-GVO sieht vor, dass der betroffenen Person „die Informationen“ in einem gängigen elektronischen Format zur Verfügung zu stellen sind, wenn die Antragstellung elektronisch erfolgte, sofern sie nichts anderes angibt. Diese Bestimmung ist auf alle der Auskunftspflicht unterliegenden Informationen anzuwenden, was der EuGH in der Rechtssache CRIF mit Verweis auf Art 12 Abs. 3 DS-GVO bestätigte (EuGH Rs. C-487/21). Was als „gängiges elektronisches Format“ anzusehen ist, ist in der DS-GVO nicht geregelt. Bereits aus dem Transparenzgebot folgt, dass darunter Dateitypen zu verstehen sein werden, die mit durchschnittlich ausgestatteten Endgeräten gelesen werden können. Keine Transparenz liegt demnach vor, wenn ein Auskunftswerber, der über ein durchschnittlich ausgestattetes Gerät verfügt, gezwungen ist, sich zusätzliche Software anzuschaffen, um die ihm vom Verantwortlichen zur Verfügung gestellten Dateitypen lesen zu können. Dabei genügt es, wenn der Verantwortliche ein objektiv in den gängigen Verkehrskreisen übliches Datenformat wählt. Es ist daher nicht erforderlich, dass der Betroffene die zur Verfügung gestellte Auskunftsdatei bzw. Datenkopie auf seinem Rechner subjektiv öffnen kann. Nach den Feststellungen konnte der Kläger Dateien, die in den Formaten „mbox“ und „json“ exportiert worden waren, mit der auf seinem Computer vorhandenen Software nicht öffnen. Dass diese Dateien mit „standardmäßiger Software“ geöffnet werden hätten können, steht nicht fest. Auf die Frage, ob die soeben erwähnten Dateitypen als gängige elektronische Formate zu werten sind und ob die Feststellung dahin zu verstehen ist, dass die Dateitypen unabhängig der subjektiven Kenntnisse des Klägers nicht geöffnet werden hätten können, kommt es letztlich aber nicht an. Es steht nämlich fest, dass die „Datenkopie“ keine Zusatzinformationen enthielt. Aus der gut 3.000-seitigen „Datenkopie“ ergibt sich zwar, welche personenbezogenen Daten des Klägers die Bekl. verarbeitete. Eine in knapper, verständlicher Form verfasste Erläuterung war in der „Datenkopie“ allerdings nicht enthalten. Bereits die vom Erstgericht in die Entscheidung übernommenen Screenshots belegen, dass die von der Bekl. in ihrer Datenschutz-Hilfe, in der Datenschutzerklärung und im Kunden-Konto zur Verfügung gestellten Erklärungen und Informationen sehr umfangreich waren. Das Erstgericht stellte weiters ausdrücklich fest, dass sich im Datenexport-Tool zahlreiche Informationen zum Datenexport und den im Export enthaltenen Daten und Formaten befanden. Diese Informationen waren entgegen Rn. 113 der EDSA-Leitlinien aber nicht auf das konkrete Auskunftsersuchen des Klägers zugeschnitten. Beim Auskunftsrecht hat der Verantwortliche aber – im Unterschied zu den Informationspflichten nach Art 13 und 14 DS-GVO – so konkret wie nur irgend möglich auf die Datenverarbeitung in Bezug auf den konkreten Auskunftswerber einzugehen. Außerdem stand das von der Bekl. unterbreitete Informationsangebot nicht in Einklang mit Rn. 130 der EDSA-Leitlinien, weil sie eine aktive Suche des Kl. auf den diversen Informationsseiten der Bekl. erfordert hätten. Dass ein derartiges Informationsangebot dem datenschutzrechtlichen Transparenzgebot widerspricht, wurde auch bereits vom OGH entschieden. Das Erstgericht ist daher zutreffend davon ausgegangen, dass dem Kl. keine transparente Auskunft über die ihn betreffenden personenbezogenen Daten erteilt wurde. Zu den Informationen nach Art. 15 Abs. 1 und Abs. 2 DS-GVO. Das Erstgericht kam zum Schluss, dass die (lediglich) in der Datenschutzerklärung enthaltenen Informationen nicht ausreichend konkret und damit nicht transparent waren. Dieser Rechtsansicht tritt die Berufung entgegen. Auf Basis der Feststellungen sei davon auszugehen, dass die Bekl. dem Kl. alle Informationen über Empfänger von personenbezogenen Daten des Kl. gem. Art. 15 Abs. 1 lit a bis lit. g DS-GVO zur Verfügung gestellt habe. Dies gelte insbesondere für die Informationen zur Herkunft und zu den konkreten Empfängerkategorien der personenbezogenen Daten des Kl. Für die erstinstanzlichen Spruchpunkte (iii) lit h (Art. 15 Abs. 2 DS-GVO) und (iii) lit i (Verarbeitungszeitpunkte) bestünde keine Rechtsgrundlage. Zur Transparenz der von der Bekl. angebotenen Informationen im Allgemeinen. Den klagsstattgebenden Spruchpunkt (iii) des Ersturteils begründete das Erstgericht im Wesentlichen damit, dass die von der Bekl. angebotenen Informationen keinen Bezug zum konkreten Auskunftsersuchen des Klägers aufweisen. Mit diesem tragenden Begründungselement setzt sich die Berufung letztlich nicht auseinander; sie ist in diesem Punkt somit nicht gesetzmäßig ausgeführt. Nur der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass die Berufung Rn. 113 der EDSA-Leitlinie nicht vollständig zitiert. Dort ist nämlich auch festgehalten, dass im Zusammenhang mit einem Antrag auf Auskunft gem. Art. 15 DS-GVO alle Informationen über die Verarbeitung, die dem Verantwortlichen zur Verfügung stehen, aktualisiert und auf die tatsächlich durchgeführten Verarbeitungsvorgänge in Bezug auf die antragstellende betroffene Person zugeschnitten werden müssen. Die Datenschutzerklärung und die sonstigen Erläuterungen der Bekl., die gar nicht in der „Datenkopie“ enthalten waren, nahmen aber unstrittigerweise nicht auf das Auskunftsersuchen Bezug. Da sie auf einen möglichst großen Kreis von betroffenen Personen zugeschnitten waren, beinhalteten diese Informationen zum Teil allgemeine Formulierungen, aufgrund derer auch bei einer Gesamtbetrachtung der im Internet angebotenen Erläuterungen sowie der dem Kläger zur Verfügung gestellten „Datenkopie“ keine dem Transparenzgebot entsprechende Information vorliegt. Zu den von der Berufung nicht gesondert thematisierten Informationen. Zu einzelnen, im Folgenden näher genannten Informationen nach Art. 15 Abs. 1 DS-GVO nimmt die Berufung nicht gesondert Stellung. Es reicht daher der Hinweis, dass sich die mangelnde Transparenz und Verständlichkeit in nachstehenden Formulierungen (in der Datenschutzerklärung) manifestiert, die einerseits unbekämpft festgestellt wurden und andererseits der rechtlichen Beurteilung aufgrund der Beilage 3 zu Grunde gelegt werden können: Zur Information nach Art. 15 Abs. 2 DS-GVO. Art. 15 Abs. 2 DS-GVO legt fest, dass die betroffene Person bei Datenübermittlungen an Drittstaaten oder an internationale Organisationen das Recht hat, im Zusammenhang mit der Übermittlung über geeignete Garantien gem. Art. 46 DS-GVO informiert zu werden. Die Berufung argumentiert, es gebe keine Feststellung, dass personenbezogene Daten des Klägers in ein Drittland übermittelt worden seien. Aus den Feststellungen ergebe sich zudem, dass sich die Bekl. primär auf Angemessenheitsbeschlüsse für internationale Datenübermittlung stütze, die von Art. 15 Abs. 2 DS-GVO aber nicht umfasst seien. Schließlich habe die Bekl. darauf hingewiesen, dass sie sich im Bedarfsfall und in Fällen, in denen eine Datenübermittlung nicht durch einen Angemessenheitsbeschluss abgedeckt sei, auf Standardvertragsklauseln gem. Art. 46 Abs. 2 lit c DS-GVO stütze, wodurch der Kläger ohnedies „über die geeigneten Garantien gem. Art. 46 DS-GVO“ im Zusammenhang mit allfälligen Übermittlungen unterrichtet worden sei. Richtig ist, dass nicht feststeht, dass die Bekl. personenbezogene Daten in ein Drittland übermittelte. Dies wurde von der Bekl. im erstinstanzlichen Verfahren aber gar nicht behauptet. Vielmehr beschränkte sich ihr Vorbringen darauf, dass der Auskunftsanspruch des Bekl. durch den in der Datenschutzerklärung enthaltenen Punkt „Datenübermittlung“ bereits erfüllt sei. Auf diesen Umstand kommt es aber gar nicht an. Da der Kl. von der Bekl. ausdrücklich die Auskunft begehrte, ob ein Datentransfer in Drittstaaten erfolgt, war die Bekl. selbst dann zur Auskunft verpflichtet, wenn es keinen Drittstaatentransfer gegeben haben sollte. Diese Auskunft erteilte die Bekl. unstrittigerweise nicht. Auch aufgrund der vom Erstgericht festgestellten Auszüge aus der Datenschutzerklärung kann ein allfälliger Drittstaatstransfer, dem ein Standardvertragswerk zugrunde liegen würde, nicht ausgeschlossen werden. Welches Standardvertragswerk für einen allfälligen Drittstaatstransfer von personenbezogenen Daten des Klägers maßgeblich sein sollte, lässt sich weder den Feststellungen noch den Behauptungen der Bekl. entnehmen. Damit kann aber auch nicht davon ausgegangen werden, dass die ausdrücklich gestellte Frage des Klägers in transparenter und verständlicher, auf sein Begehren abgestimmter Form beantwortet wurde. Selbst unter Miteinbeziehung der in der Datenschutzerklärung enthaltenen allgemeinen Hinweise weist die dem Kläger zur Verfügung gestellte „Datenkopie“ somit nicht alle Merkmale auf, die es dem Kläger ermöglichen, seine Rechte gem. der DS-GVO wirksam auszuüben (EuGH C-579/21). Im Übrigen indiziert bereits die unzureichende Information (vgl Punkt 7.3.2) betreffend die Empfänger von personenbezogenen Daten auch eine mangelhafte Information über die geeigneten Garantien für Drittlandsübermittlungen. Wenn eine betroffene Person nicht einmal weiß, wohin ihre Daten übermittelt werden, kann nämlich auch ein unbestimmter Verweis auf die Einhaltung bestimmter rechtlicher Rahmenbedingungen nicht als rechtmäßige Information im Sinn des Art. 15 Abs. 2 DS-GVO betrachtet werden. Zu den jeweiligen Verarbeitungszeitpunkten der personenbezogenen Daten des Kl. Die Berufung argumentiert, aus Art. 15 Abs. 1 DS-GVO sei keine Information zu den jeweiligen Verarbeitungszeitpunkten ableitbar. Abgesehen davon stehe unbekämpft fest, dass die Bekl. dem Kl. die begehrte Information ohnedies erteilt habe. Zunächst ist der Berufungsbeantwortung beizupflichten, dass das Auskunftsrecht auch das Recht auf Information über die Datenverarbeitungszeitpunkte umfassen kann (EuGH C-579/21). Die Frage, ob diese EuGH-Judikatur auch auf das vorliegende Auskunftsbegehren übertragen werden kann, braucht aber nicht geprüft zu werden. Nachdem der Kläger das Datenexport-Tool in Anspruch genommen hatte, erstattete die Bekl. folgendes Vorbringen. „Soweit der Kläger in Punkt 1(ii) (i) Informationen zu den jeweiligen Zeitpunkten der Verarbeitung von personenbezogenen Daten des Klägers begehrt, verweist die Bekl. ihn zum einen auf die bereits erteilte Auskunft (siehe Beilage F). Der Kl. wurde bereits umfassend in der Auskunft über die Zeitpunkte der über den Kl. von der Bekl. verarbeiteten personenbezogenen Daten informiert, unter anderem auf S. 313 („B* ACCOUNT CHANGE HISTORY “), auf S. 315 („B* SUBSCRIBER INFORMATION“) oder aber auch betreffend den von ihm genutzten Dienst „**“ auf S. 356. Weiters wurden dem Kl. die Zugriffsprotokollaktivitäten aus S. 2836 ff. zur Verfügung gestellt. Soweit die Bekl. diese Information verarbeitet, hat sie dem Kl. über Datum und Uhrzeit von einzelnen Verarbeitungsvorgängen bereits Auskunft erteilt. Sohin wurde das Klagebegehren – unabhängig von der Frage, ob der Kl. überhaupt einen Anspruch nach Art. 15 DS-GVO auf diese Information hat – in Hinblick auf Punkt 1(ii) (i) ebenso bereits erfüllt.“ Prozessvorbringen des Kl. dahingehend, dass bzw warum diese Auskunft unverständlich sein soll, ist nicht aktenkundig. Daraus folgt, dass auch in diesem Zusammenhang auf Basis der Prozessbehauptungen davon auszugehen ist, dass die Bekl. ihrer Auskunftsverpflichtung in ausreichendem Maß nachkam.

NEU ÖBVwG Erkenntnis v. 7.10.2025 – W292 2285608-1

Zu prüfen war daher, ob die personenbezogenen Daten eines Spenders von Reproduktionsmaterial als personenbezogene Daten der Beschwerdeführerin iSv Artikel 15 DS-GVO angesehen werden können und ob der Beschwerdeführerin im Rahmen des Art. 15 leg. cit. das Recht auf Zugang zu Informationen über ihre Herkunft bzw. die Identität des Spenders zukommt. Die Richtlinie 2004/23/EG des Europäischen Parlaments und des Rates v. 31.3.2004 zur Festlegung von Qualitäts- und Sicherheitsstandards für die Spende, Beschaffung, Testung, Verarbeitung, Konservierung, Lagerung und Verteilung von menschlichen Geweben und Zellen sieht vor, dass Programme zur Anwendung von Gewebe und Zellen grundsätzlich auf der Philosophie der freiwilligen und unbezahlten Spende, der Anonymität sowohl des Spenders als auch des Empfängers, des Altruismus des Spenders und der Solidarität zwischen Spender und Empfänger beruhen sollten. Ferner heißt es, dass die Identität des Empfängers bzw. der Empfänger nicht dem Spender oder seiner Familie offengelegt werden sollte und umgekehrt, unbeschadet der in den Mitgliedstaaten geltenden Rechtsvorschriften über die Offenlegungsbedingungen, die in Ausnahmefällen, insbesondere im Falle der Gametenspende, die Aufhebung der Spenderanonymität ermöglichen könnten. Gem. Art. 14 Abs. 3 leg. cit. treffen die Mitgliedstaaten alle erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die Identität des Empfängers (der Empfänger) dem Spender oder seiner Familie und umgekehrt nicht bekannt gegeben wird; dies berührt nicht die geltenden Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bedingungen für die Weitergabe, insbesondere bei Gametenspenden. Gem. der Richtlinie 2004/23/EG und ihren Grundsätzen verpflichtet die tschechische Rechtsordnung, insbesondere das Gesetz Nr. 373/2011 Slg., über spezifische Gesundheitsdienstleistungen in der geänderten Fassung (im Folgenden „Gesetz Nr. 373/2011 Slg.“) die Einrichtung, die zur Durchführung von Verfahren und Methoden der assistierten Reproduktion berechtigt ist, dass sie die gegenseitige Anonymität des anonymen Spenders und des sterilen Paares sowie des mit Hilfe der assistierten Reproduktion geborenen Kindes gewährleistet. Der belangten Behörde ist dahingehend beizupflichten, dass die von der Beschwerdeführerin begehrte Auskunft kein sie betreffendes personenbezogenes Datum darstellt. Art. 4 Z 1 DS-GVO definiert personenbezogene Daten als „alle Informationen, die sich auf eine identifizierte oder identifizierbare natürliche Person (im Folgenden „betroffene Person“) beziehen“. Nach dieser Bestimmung wird als „identifizierbar“ eine natürliche Person angesehen, die direkt oder indirekt, insbesondere mittels Zuordnung zu einer Kennung wie einem Namen, zu einer Kennnummer, zu Standortdaten, zu einer Online-Kennung oder zu einem oder mehreren besonderen Merkmalen, die Ausdruck der physischen, physiologischen, genetischen, psychischen, wirtschaftlichen, kulturellen oder sozialen Identität dieser natürlichen Person sind, identifiziert werden kann. Das Vorliegen eines personenbezogenen Datums setzt ein materielles Element voraus; es müssen also Angaben über einen Betroffenen gemacht werden. Dieses Kriterium ist zwar weit zu verstehen und enthält sämtliche Arten von Informationen, die über eine individuelle Person gegeben werden können, ohne dass dies auf einer inhaltlichen Ebene eingeschränkt würde. Aussagen, die keinerlei Information vermitteln, können aber mangels materieller Angaben keine Daten darstellen. Wie der VwGH in seinem Erkenntnis v. 14.12.2021, Ro 2021/04/0007 aussprach, ist der Begriff "personenbezogene Daten" weit zu verstehen. Deshalb weisen auch innere Zustände wie Meinungen, Motive, Wünsche, Überzeugungen und Werturteile sowie statistische Wahrscheinlichkeitsaussagen, die nicht bloße Prognose- oder Planungswerte darstellen, sondern subjektive und/oder objektive Einschätzungen zu einer identifizierten oder identifizierbaren Person liefern, einen Personenbezug auf. Damit umfasst der Begriff der "Information" nicht nur Aussagen zu überprüfbaren Eigenschaften oder sachlichen Verhältnissen der betroffenen Person, sondern auch Einschätzungen und Urteile über sie, wie etwa "X ist ein zuverlässiger Mitarbeiter". In diesem Sinne sind Daten mit Bezug zu einer Person auch dann personenbezogen, wenn sie unzutreffend sind; der Wahrheitsgehalt ist für die Betrachtung unerheblich. Wahrscheinlichkeitsangaben haben Personenbezug, gleich ob sie sich auf Sachverhalte in der Vergangenheit, Gegenwart oder Zukunft beziehen. Im Unterschied dazu wird bei Wahlanalysen mangels Zuordnung statistisch erhobener Werte zu bestimmten Personen keine Aussage über das vermutete Wahlverhalten eines Einzelnen getroffen. Eine aus einer Kombination von Buchstaben und Zeichen bestehende Zeichenfolge wie beispielsweise der TC-String (Transparency and Consent String), die die Präferenzen eines Internetnutzers oder Nutzers einer Anwendung in Bezug auf dessen Einwilligung in die Verarbeitung der ihn betreffenden personenbezogenen Daten durch Anbieter von Websites oder Anwendungen sowie durch Datenbroker und Werbeplattformen enthält, stellt ein personenbezogenes Datum im Sinne des Art. 4 Ziff. 1 DS-GVO dar, soweit sie, wenn sie mit vertretbarem Aufwand einer Kennung wie insbesondere der IP-Adresse des Geräts dieses Nutzers zugeordnet werden kann, es erlaubt, die betreffende Person zu identifizieren. Es ist nicht erforderlich, dass der Verantwortliche selbst über sämtliche für die Zuordnung erforderlichen Informationen (zB IP-Adresse) verfügt. Es ist bereits ausreichend, wenn der Verantwortliche über Mittel verfügt, die es ihm nach allgemeinem Ermessen ermöglichen, eine bestimmte natürliche Person anhand der Informationen zu identifizieren, die ihm allenfalls Dritte zur Verfügung stellen müssen. Zweck der DS-GVO ist der Schutz personenbezogener Daten bei deren Verarbeitung. Ziel ist, dass das Datenschutzrecht nicht gefährdet wird und die Person die Kontrolle über ihre Daten nicht verliert. Ein unerwünschtes Ergebnis wäre die Verwendung der Datenschutzbestimmungen in Situationen, die nicht der Absicht des ursprünglichen Gesetzgebers unterliegen und für die das Gesetz nicht geschaffen wurde, beispielsweise im Falle des Auskunftsrechts. In den Leitlinien der Art. 29-Gruppe zum Begriff personenbezogener Daten heißt es unter anderem, dass der anwendbare Anwendungsbereich des Schutzes personenbezogener Daten nicht umfassend erweitert werden sollte (und zum anderen natürlich nicht rechtswidrig eingeschränkt werden sollte). Im Zusammenhang mit der oben genannten Erläuterung zum Begriff der personenbezogenen Daten ist es unzweifelhaft, dass die Beschwerdeführerin keine Auskunft über sie betreffende personenbezogenen Daten erhalten möchte, um die Kontrolle über ihre eigenen Daten zu haben, oder einen Missbrauch zu verhindern, sondern beabsichtigt, gem. Art. 15 DS-GVO Informationen über den Spender, d. h. über eine dritte Person, zu erhalten. Insbesondere in Bezug auf die genetischen Daten ist es angesichts der Tatsache, dass keine zwei Personen identische genetische Daten aufweisen können, offensichtlich, dass die Behauptung der Beschwerdeführerin nicht gerechtfertigt ist, wenn sie ausführt, dass ihre genetischen Daten mit den genetischen Daten des Eizellspenders identisch sind. Folglich kann sich die Beschwerdeführerin nicht auf Art. 15 DS-GVO stützen, um Informationen über eine dritte Person – den Spender bzw. die Spenderin – zu erhalten.

NEU OLG Dresden Urt. v. 7.10.2025 – 4 U 884/24

Wie OLG Dresden Urt. v. 7.10.2025 – 4 U 1492/24.

NEU OLG Dresden Urt. v. 7.10.2025 – 4 U 1492/24

Der Anspruch folgt aus Art. 15 Abs. 1 lit. h iVm Art. 22 DS-GVO. Danach kann eine betroffene Person von dem Verantwortlichen, der Daten im Sinne eines Profiling gem. Art. 4 Nr. 4 DS-GVO verarbeitet, zumindest in den Fällen des Art. 22 Abs. 1 und 4 DS-GVO Auskunft über das Bestehen einer automatisierten Einzelentscheidung, aussagekräftige Informationen über die involvierte Logik sowie die Tragweite und die angestrebten Auswirkungen einer derartigen Verarbeitung verlangen. Die Tätigkeit der Bekl. erfüllt dem Grunde nach die Voraussetzungen des Art. 22 Abs. 1 DS-GVO. Danach muss eine automatisierte Entscheidungsfindung vorliegen, wobei dieser Begriff nach seinem Schutzzweck aus den im Erwägungsgrund Nr. 71 dargestellten Gründen weit auszulegen ist sowie mehrere Handlungen umfassen kann, die die betroffene Person in mehrfacher Weise beeinträchtigen können, und damit das Ergebnis der Berechnung der Fähigkeit einer Person zur Erfüllung künftiger Zahlungsverpflichtungen in Form eines Wahrscheinlichkeitswerts mit einschließt. Ferner muss die Entscheidung ausschließlich auf einer automatisierten Verarbeitung, – einschließlich Profiling – beruhen, was vorliegend zu bejahen ist, da die Tätigkeit der Bekl. nach ihren eigenen Angaben sowohl auf eine automatisierte Datenverarbeitung zur Ermittlung eines Bonitätsscorewerts abzielt als auch der Definition des Profiling in Art. 4 Nr. 4 DS-GVO entspricht. Im Rahmen eines gegen die Bekl. gerichteten Auskunftsanspruchs gem. Art. 15 Abs. 1 lit. h DS-GVO ist dagegen unerheblich, ob die Kl. ausreichend konkret vorgetragen und bewiesen hat, dass die Bekl. ihn (nur) mit der Übermittlung dieses Bonitätsscores an Dritte einer gem. Art. 22 Abs. 2 bis 4 DS-GVO iVm nationalen Datenschutzvorschriften unzulässigen automatisierten Entscheidung mit rechtlichen Wirkungen oder erheblichen Beeinträchtigungen unterworfen hat. Denn Zweck des Art. 22 DS-GVO ist es, Personen vor den besonderen Risiken für ihre Rechte und Freiheiten zu schützen, die mit der automatisierten Verarbeitung personenbezogener Daten – einschließlich Profiling – verbunden sind, wie durch Erwägungsgrund Nr. 71 herausgestellt wird. Diese Risiken ergeben sich insbesondere aus der Bewertung persönlicher Aspekte und Daten wie sie auch bei der Ermittlung der Wahrscheinlichkeit eines Forderungsausfalls heranzuziehen sind. Der Umfang des Auskunftsanspruchs aus Art 15 Abs. 1 lit. h DS-GVO kann daher nicht maßgeblich davon abhängen, ob und inwieweit mit der auf einem Profiling beruhenden Bonitätsauskunft der Bekl. jeweils konkret gegen Art 22 Abs. 1 und 4 DS-GVO nachweislich verstoßen wird. Vielmehr stehen mit Blick auf Zweck und Zielrichtung der Vorschrift der betroffenen Person Auskunftsrechte jedenfalls in den Fällen zu, in denen die Verarbeitung personenbezogener Daten zur einer automatisierten Entscheidungsfindung in Form einer Bonitätsscoreermittlung führt und insbesondere auf einem Profiling beruht, wie sich auch aus der Formulierung der Vorschrift selbst ergibt. Bestätigt wird dies durch den Erwägungsgrund Nr. 63 S. 3 DS-GVO, der gleichfalls in Fällen eines Profiling besondere Auskunftsrechte der betroffenen Person vorsieht. Umfang und Inhalt des Auskunftsanspruchs aus Art 15 Abs. 1 lit. h DS-GVO werden maßgeblich durch das Transparenzgebot gem. Art. 12 Abs. 1 DS-GVO sowie seine teleologische Auslegung im Lichte der Betroffenenrechte nach Art. 22 Abs. 3 DS-GVO bestimmt. Zum einen verpflichtet Art. 12 Abs. 1 DS-GVO den Verantwortlichen dazu, der betroffenen Person die relevanten Informationen in präziser, transparenter, verständlicher und leicht zugänglicher Form sowie in klarer und einfacher Sprache zur Verfügung zu stellen. Zum anderen soll das Auskunftsrecht der betroffenen Person ermöglichen, ihre datenschutzrechtlichen Ansprüche effektiv geltend machen zu können. Bei automatisierten Entscheidungen soll die betroffene Person demnach durch die erteilten Informationen in die Lage versetzt werden, ihre Rechte aus Art. 22 Abs. 3 DS-GVO – insbesondere das Recht auf Darlegung des eigenen Standpunkts sowie auf Anfechtung der Entscheidung – wirksam auszuüben. Daraus folgt zugleich, dass der Betroffene ein Recht "auf Erläuterung des Verfahrens" sowie der "Grundsätze" hat, die bei der automatisierten Verarbeitung seiner personenbezogenen Daten zur Gewinnung eines bestimmten Ergebnisses – beispielsweise eines Bonitätsprofils – konkret angewandt wurden. Die DS-GVO verpflichtet den Verantwortlichen zwar "nicht unbedingt zu einer ausführlichen Erläuterung der verwendeten Algorithmen oder zur Offenlegung des gesamten Algorithmus". Die "aussagekräftigen Informationen über die involvierte Logik" einer automatisierten Entscheidungsfindung im Sinne von Art. 15 Abs. 1 lit. h DS-GVO müssen aber das Verfahren und die Grundsätze, die konkret zur Anwendung kommen, so beschreiben, dass die betroffene Person nachvollziehen kann, welche ihrer personenbezogenen Daten im Rahmen der in Rede stehenden automatisierten Entscheidungsfindung auf welche Art verwendet wurden, ohne dass die Komplexität der im Rahmen einer automatisierten Entscheidungsfindung vorzunehmenden Arbeitsschritte den Verantwortlichen von seiner Erläuterungspflicht entbinden könnte. Zudem sollten sich die Erläuterungen sowohl auf die Funktionsweise des automatisierten Entscheidungsmechanismus als auch auf das konkrete Ergebnis beziehen, zu dem die Entscheidung geführt hat. Abstrakte Informationen genügen insofern nicht. Erforderlich ist vielmehr eine individualisierte Darlegung der Verfahren und Grundsätze, die bei der Verarbeitung – etwa zur Erstellung eines Bonitätsprofils – "konkret" angewandt wurden. Diesen Anforderungen ist die Bekl. mit dem Auskunftsschreiben v. 18.10.2023, mit dem Verweis auf Ziffer 4 der SCHUFA-Informationen, dem weiteren Hinweis auf im Internet abrufbare Informationen wie dem Score-Simulator und mit den Erläuterungen in Verfahrensschriftsätzen nicht in vollem Umfang nachgekommen. Der Anspruch ist daher nicht durch die dem Kl. erteilten Auskünfte infolge Erfüllung gem. § 362 BGB untergegangen. Hinsichtlich des im Auskunftsschreiben auf der letzten Seite abschließend mitgeteilten Basisscorewerts wird die Kl. zwar über den auf ihn persönlich bezogenen Prozentsatz der Erfüllungswahrscheinlichkeit (9,91 %) und eine Bezugsgröße (100 %) sowie darüber informiert, dass dies eine branchenübergreifende Einschätzung ihrer Bonität darstelle, die jeweils quartalsweise ermittelt werde. Es fehlen aber Angaben, ob und gegebenenfalls welche der eingangs des Schreibens aufgeführten personenbezogenen Daten der Kl. und welche Kriterien die Bekl. für die Erstellung genutzt hat. Diese Angaben sind auch nicht offensichtlich oder aus dem Gesamtzusammenhang der übrigen Angaben der Bekl. wie den allgemeinen oder online abrufbaren Informationen zu ermitteln, da nicht erklärt wird, worauf der Wert – individuell bezogen auf die Kl. – beruht oder wie ihre hier konkret herangezogenen personenbezogenen Daten im Einzelnen gewichtet wurden. Unabhängig davon genügen vor dem Hintergrund des Transparenzgebots allgemein gehaltene Information, etwa über die Webseite der Bekl., ohnehin nicht, den Informationspflichten über die Datenverarbeitung ausreichend nachzukommen. Sinn und Zweck des Auskunftsrechts ist es, es der betroffenen Person problemlos und in angemessenen Zeitabständen zu ermöglichen, sich der Verarbeitung der sie betreffenden Daten bewusst zu werden und die Rechtmäßigkeit dieser Verarbeitung überprüfen zu können. Die Informationen müssen sich daher insofern direkt an den Betroffenen richten, als ihm eine individuelle Überprüfung seiner bei der Bekl. gespeicherten Daten ermöglicht wird. Soweit die Kl. Auskunft begehrt, welche ihrer personenbezogenen Daten und Kriterien die Bekl. für die Erstellung der den jeweiligen Vertragspartnern der Bekl. auf deren Anfragen mitgeteilten Scorewerte genutzt hat, ist die Bekl. ihrer Auskunftspflicht ausreichend nachgekommen. In dem Schreiben v. 18.10.2023 werden die bei der Bekl. gespeicherten personenbezogenen Daten eingangs aufgeführt. Der auf den letzten Seiten befindlichen Tabelle lassen sich sowohl die verwendeten Datenarten (Allgemeine Daten, bisherige Zahlungsstörungen, Kreditaktivität letztes Jahr, Kreditnutzung, Länge Kredithistorie, Anschriftendaten) als auch deren Verwendung unschwer entnehmen. Dabei begegnet es keinen Bedenken, dass die entsprechenden Erläuterungen sich erst in der Legende zu der Tabelle finden, da diese leicht aufzufinden und auch hinreichend klar erläutert wird, so dass die geforderte Transparenz für die Kontrolle der Richtigkeit der Daten gegeben ist. Der Tabelle lässt sich entnehmen, dass beispielsweise das Kriterium "Länge der Kredithistorie" in den mitgeteilten Scorewerte eingeflossen ist, und dass das Kriterium "Anschriftendaten" nicht verwendet wurde (hier Kürzel "n/v"). In der Zusammenschau der mitgeteilten Informationen geht aus dem Informationsschreiben in verständlicher, leicht zugänglicher und hinreichend klarer Form hervor, wem die Bekl. welche personenbezogene Daten der Kl. in den letzten 12 Monaten jeweils übermittelt hat. Unvollständig und ungenügend sind hingegen die der Kl. mitgeteilten Informationen hinsichtlich des Erfordernisses einer Gewichtung von Kategorien von Kriterien und der einzelnen Kriterien zueinander, die den Scorewert der Kl. am stärksten beeinflussen. Dies betrifft zum einen den Basisscore als auch die übrigen Scorewerte, die in der Tabelle zu den übermittelten Wahrscheinlichkeitswerten aufgeführt werden. Hier kann der durchschnittlich aufmerksame Betroffene zwar aus den Tabellenangaben ermitteln, welche Datenarten den jeweiligen (Branchen-) Scorewerten zugrunde gelegen haben, da jeweils Kürzel eingefügt wurden, die in der Legende erläutert werden. So finden sich Angaben wie "+ +" (= deutlich unterdurchschnittliches Risiko), "+" (= unterdurchschnittliches Risiko), "o" (= durchschnittliches Risiko), "-" (= überdurchschnittliches Risiko) und "- -" (= deutlich überdurchschnittliches Risiko), sowie "n/v" (= nicht verwendet). Selbst wenn man es ausreichen ließe, dass die Bekl. ausweislich der Legende die jeweiligen Risiken der zugrunde gelegten Datenarten ohne weitere Erklärung und hinsichtlich der Einstufung offensichtlich nur grob gewichtet angibt, erschließt sich hierdurch aber weder die mittels der genannten Kategorien vorgenommene Risikobewertung als solche, noch wird deutlich, wie die anderen Eintragungen hierzu in welchem Verhältnis stehen und welche Auswirkungen diese jeweils bei der unter "Bedeutung insgesamt" vorgenommenen Risikoeinschätzung haben bzw. wie sie gewichtet werden. Unverständlich bleibt damit aber auch die Gewichtung der Datenarten – insbesondere im Verhältnis untereinander – und zu der anfragenden Bank. So findet sich beispielsweise hinsichtlich der – nach den auf den ersten Seiten des Informationsschreibens dargestellten allgemeinen Ausführungen zu einer Anfrage der A Bank vom 7.2.2023 unter Zugrundelegung eines "Schufa-Score für Banken, Version 3.0" und unter Zugrundelegung der Legende ein Scorewert von "448" und eine Erfüllungswahrscheinlichkeiten von 3,92 %, ohne dass der Tabelle, den vorangestellten Informationen oder an anderer Stelle hinreichend klar entnommen werden könnte, was der Scorewert bedeutet und worauf dies im einzelnen beruht. Mangels entsprechender Erläuterungen kann die Klägerin daher nicht überprüfen, ob es sich insoweit um eine Unrichtigkeit der Daten und/oder um eine unzulässige Verarbeitung richtiger Daten handelt, was entscheidend gegen die Transparenz und Nachvollziehbarkeit der erteilten Auskünfte spricht. Schließlich finden sich bezogen auf den Basisscore und die übrigen Scorewerte auch keine hinreichend verständlichen Informationen zur Aussagekraft des für die Kl. konkret ermittelten Bonitätsscorewerts. Zwar stellt die Bekl. in der Tabelle die "Bedeutung insgesamt" dar. Die zugeordnete Angabe ggü. der anfragenden Stelle besagt zwar, es handele sich um ein "sehr kritisches Risiko". Der allein für die Kl. bestimmte Basisscore weist zwar einen niedrigen Wert für die branchenübergreifende Einschätzung ihrer Bonität, dieser liegt jedoch mit 9,91 % deutlich über den in der Tabelle ausgewiesenen Wert. Diesen aus der subjektiven Sicht eines Betroffenen bestehenden Widerspruch zwischen den mitgeteilten Informationen und dem "tatsächlichen" Profiling erläutert die Bekl. nicht. Auf der Grundlage der bislang vorliegenden Auskunft, kann auch der Senat, die dem zugrunde liegende Gewichtung nicht vollständig nachvollziehen, eine Erklärung bleibt die Bekl. schuldig. Dies steht mit den vom EuGH aus Art. 15 Abs. 1 lit. h DS-GVO abgeleiteten Begründungserfordernissen nicht in Einklang. Weitergehende Auskunftsansprüche, die auch die Darstellung umfassen, wie die Bekl. die Scorewerte konkret errechnet hat, kann die Klägerin indes nicht verlangen. Der Auskunftsanspruch wird beschränkt durch die Rechte und Freiheiten anderer Personen, Art. 15 Abs. 4 DS-GVO. Hierzu gehören auch Geschäftsgeheimnisse oder Rechte des geistigen Eigentums und insbesondere das Urheberrecht an Software, wozu der von der Bekl. verwendete Algorithmus oder auch die anonymisierten und anhand von mathematisch-statistischen Verfahren ausgewerteten und gewichteten Daten der jeweiligen Vergleichsgruppen (Altfälle) auch in den einzelnen Datenarten gehören. Da den von einem Profiling betroffenen Personen Auskunftsrechte nur insoweit zustehen, als ihnen damit eine Überprüfung der Bonitätsscorewerte auf Fehler und mangelnde Plausibilität ermöglicht wird, schuldet die Bekl. lediglich eine auch für einen Laien verständliche Information, die diesem eine solche Plausibilitätskontrolle ermöglicht, nicht jedoch eine Auskunft, auf deren Grundlage der Betroffene den nach statistischen Verfahren errechneten jeweiligen Score mathematisch nachvollziehen und überprüfen könnte, ob "zwischen der verwendeten Methode und den herangezogenen Kriterien einerseits und dem Ergebnis der automatisierten Entscheidung andererseits eine objektiv nachprüfbare Übereinstimmung und ein objektiv nachprüfbarer Kausalzusammenhang" besteht. Eine Verpflichtung der Bekl., den ihren Scorewerten zugrundeliegenden Algorithmus oder das statistische Verfahren, das der Scorewertbildung zugrunde liegt, mitzuteilen, besteht hier nicht. Entscheidend ist vielmehr, dass der Betroffene aus den mitgeteilten Umständen ersehen kann, welche konkreten Faktoren in jede einzelne Scorewertbildung eingeflossen sind und wie diese im Verhältnis zueinander und in der Gesamtschau gewichtet worden sind. Der von der Kl. geltend gemachte Anspruch, Auskunft darüber zu erhalten, auf welche konkrete Weise ihre Bonitätsscorewerte errechnet wurden und dabei insbesondere eine nachvollziehbare und nachprüfbare Darlegung vorzunehmen, geht im Anschluss hieran über eine aus Art. 15 Abs. 1 lit. h zu Lasten der Bekl. als Verantwortliche des Profilings begründete Auskunftsverpflichtung hinaus und ist inhaltlich nach Umfang und Reichweite wie aus dem Tenor ersichtlich zu beschränken. Nach Auslegung des Rechtsschutzbegehrens handelt sich dabei im Verhältnis zu der zuerkannten Auskunft um eine "Mehr"- und nicht um eine "Aliud"-Forderung, so dass der Senat sich nicht nach § 308 Abs. 1 ZPO gehindert sieht, dem Auskunftsbegehren in der aus dem Tenor ersichtlichen Fassung teilweise stattzugeben. Für ein insofern beschränktes Auskunftsrecht der betroffenen Person spricht auch, dass der derzeit im Abstimmungsverfahren befindliche Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Änderung des Bundesdatenschutzgesetzes nach Evaluierung und – wie es in der Begründung heißt – "das Urteil des Europäischen Gerichtshofs v. 7.12.2023 – C-634/21 " "Schufa-Holding (Scoring)" aufgreifend", die Ersetzung des § 31 BDSG durch einen neuen § 37a BDSG vorsieht. Dem Entwurf zufolge soll das "Recht gem. Art. 22 Abs. 1 DS-GVO über die in Art. 22 Abs. 2 lit. a und lit. c DS-GVO genannten Ausnahmen hinaus nicht bestehen, wenn zu einer natürlichen Person Wahrscheinlichkeitswerte erstellt oder verwendet werden über … ihre Zahlungsfähig- und -willigkeit durch Auskunfteien und unter Einbeziehung von Informationen über Forderungen." In § 37a Abs.4 BDSG in der Entwurfsfassung ist zudem eine Verpflichtung vorgesehen, dass "Verantwortliche, die Wahrscheinlichkeitswerte im Sinne des Absatzes 1 erstellen, … auf Antrag der betroffenen Person in präziser, transparenter, verständlicher und leicht zugänglicher Form in einer klaren und einfachen Sprache Folgendes mitzuteilen (haben): die für die Erstellung genutzten personenbezogenen Daten der betroffenen Person und Kriterien, die Gewichtung von Kategorien von Kriterien und der einzelnen Kriterien zueinander, die den Wahrscheinlichkeitswert am stärksten beeinflussen, die Aussagekraft des konkreten Wahrscheinlichkeitswerts und die erstellten Wahrscheinlichkeitswerte und ihre Empfänger …". Dies entspricht dem Verständnis, das auch der Senat Art. 15 Abs. 1 lit. h DS-GVO in der durch die Rechtsprechung des EuGH konturierten Form zugrunde legt.

NEU VG Berlin Urt. v. 9.10.2025 – 1 K 463/22

Die Kl. war ggü. dem Beschwerdeführer aufgrund seines ausdrücklich auf Art. 15 Abs. 1 lit. a bis lit. f DS-GVO gestützten Auskunftsersuchens vom 12.8.2020 zu einer Auskunft im oben genannten Sinne verpflichtet. Binnen der Monatsfrist des Art. 12 Abs. 3 S. 1 DS-GVO – das heißt bis zum 12.9.2020 – hat sie ihm jedoch keine den Anforderungen des Art. 15 Abs. 1 DS-GVO genügende Auskunft erteilt: sie hatte dem Beschwerdeführer weder alle auf ihn bezogenen Daten beauskunftet, noch hat sie ihm die in Art. 15 Abs. 1 lit. a bis lit. f DS-GVO aufgezählten Informationen mitgeteilt. Die Pflichtverletzung ist auch nicht dadurch entfallen, dass der Beschwerdeführer nachträglich auf die vollständige und rechtzeitige Beauskunftung verzichtet hätte. Es genügt für die Auskunftspflicht, dass die Kl. die durch eine dritte Person übermittelten Daten iSv Art. 4 Nr. 2 DS-GVO verarbeitet hat. Anders als die Kl. meint, fallen solche Daten, die sich auf mehrere Personen beziehen, nicht von vornherein aus der Definition des Art. 4 Nr. 1 DS-GVO oder dem Auskunftsrecht nach Art. 15 DS-GVO heraus. Hierfür gibt es keinerlei Anhaltspunkte in den Erwägungsgründen zur DS-GVO oder ihren sonstigen Bestimmungen. Ein derart eingeschränktes Verständnis des Begriffs der personenbezogenen Daten stünde auch im Widerspruch zur Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs, insb. in der Rs. C-434/16 (Nowak). Danach kann ein und dieselbe Information nämlich mehrere natürliche Personen betreffen und folglich für diese Personen – vorausgesetzt, dass sie bestimmt oder bestimmbar sind – personenbezogene Daten im Sinne von Art. 2 lit. a RL 95/46 (jetzt Art. 4 Nr. 1 DS-GVO) darstellen. Die Kl. durfte die Beauskunftung der personenbezogenen Daten, die sich auch auf die unbekannte dritte Person bezogen, auch nicht nach Art. 15 Abs. 4 DS-GVO verweigern. Nach dieser Regelung darf zwar das Recht auf Erhalt einer Kopie der personenbezogenen Daten, die Gegenstand der Verarbeitung sind, die Rechte und Freiheiten anderer Personen nicht beeinträchtigen. Das Gericht folgt jedoch insoweit der Einschätzung der Bekl. in ihrem Jahresbericht 2020 (S. 150), dass im Falle des Identitätsdiebstahls, bei der eine dritte Person die Verknüpfung von ihr erzeugter oder zur Verfügung gestellter Daten mit der Person des Auskunftssuchenden widerrechtlich veranlasst hat, Rechte und Freiheiten dieser dritten Person durch die Beauskunftung der von ihr rührenden Daten nicht beeinträchtigt werden, weil sie sich durch ihr widerrechtliches Tun des Schutzes dieser Daten begeben hat. Ob hier bereits von einer konkludenten Einwilligung in die Herausgabe dieser Daten durch die herbeigeführte Verknüpfung mit der Identität des Beschwerdeführers ausgegangen werden kann, muss nicht entschieden werden, da jedenfalls Grundrechte und Grundfreiheiten dieses widerrechtlich agierenden Dritten das Auskunftsrecht des Beschwerdeführers bei der im Rahmen des Art. 15 Abs. 4 DS-GVO vorzunehmenden Güterabwägung nicht überwiegen. Der Beauskunftung steht auch § 29 Abs. 1 S. 2 des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) nicht entgegen. Danach besteht das Recht auf Auskunft der betroffenen Person gem. Art. 15 DS-GVO nicht, soweit durch die Auskunft Informationen offenbart würden, die nach einer Rechtsvorschrift oder ihrem Wesen nach, insbesondere wegen der überwiegenden berechtigten Interessen eines Dritten, geheim gehalten werden müssen. In einem Falle, in dem ein Dritter wider besseren Wissens seine eigene Daten mit der Person des Betroffenen verknüpfen lässt, um sich aus dessen Identität einen rechtswidrigen Vorteil zu verschaffen, tritt das Interesse an der Geheimhaltung der Daten, die sich auch auf seine eigene Person beziehen, regelmäßig ggü. dem Auskunftsinteresse des Betroffenen zurück. Die Kl. kann den Verstoß gegen ihre Pflichten aus Art. 15 Abs. 1 und Art. 12 Abs. 3 S. 1 DS-GVO auch nicht damit rechtfertigen, dass sie Zweifel an der Identität des Beschwerdeführers gehabt hätte und die Auskunft daher aufgrund von Art. 12 Abs. 2 S. 2 und Abs. 6 DS-GVO zunächst nicht erteilen wollte. Nach dieser Bestimmung kann der Verantwortliche zwar zusätzliche Informationen anfordern, die zur Bestätigung der Identität der betroffenen Person erforderlich sind, wenn er begründete Zweifel an der Identität der natürlichen Person hat, die den Antrag gem. den Artikeln 15 bis 21 stellt. Dabei setzen Zweifel in diesem Sinne voraus, dass die vorhandenen Daten auf eine bestimmte Identität hindeuten und somit eine Identifizierung grds. möglich ist, aber nach den Umständen Zweifel daran bestehen, ob der Antragsteller tatsächlich die als Betroffener identifizierte Person ist. Der Verantwortliche hat seine Zweifel jedoch einzelfallbezogen darzulegen. Entsprechende Zweifel hat die Kl. hier jedoch zu keinem Zeitpunkt geltend gemacht oder sonst erkennen lassen. Dem Auskunftsrecht des Beschwerdeführers konnte die Kl. auch nicht entgegengehalten, dass er mit seinem auf Art. 15 DS-GVO gestützten Begehren offenbar zivilrechtliche und/oder strafrechtliche Schritte gegen die Person, die seine Identität missbraucht hatte, anstrengen wollte. Der Antragsteller muss seinen Antrag nach Art. 15 Abs. 1 DS-GVO nicht begründen, was zugleich bedeutet, dass er auch nicht zurückgewiesen werden kann, wenn mit ihm ein anderer Zweck verfolgt wird als der, von der Verarbeitung Kenntnis zu nehmen und deren Rechtmäßigkeit zu überprüfen. Unabhängig von der Frage, welche personenbezogenen Daten des Beschwerdeführers nach Art. 15 Abs. 1 DS-GVO zu beauskunften waren, hat die Kl. dem Beschwerdeführer trotz seines ausdrücklich auch auf die Informationen gem. Art. 15 Abs. 1 lit. a bis lit. f DS-GVO bezogenes Auskunftsersuchen die Informationen gem. lit. a bis lit. f nicht bereits am 25.8.2025, sondern erst mit dem Schreiben v. 12.9.2022 gegeben. Warum diese Informationen zunächst nicht an den Beschwerdeführer gegeben wurden, hat die Kl. auch in der mündlichen Verhandlung nicht dargelegt. Rechtfertigende Gründe hierfür vermag das Gericht nicht zu erkennen. Die Pflicht der Kl. zur rechtzeitigen und vollständigen Beauskunftung nach Art. 15 Abs. 1 und Art. 12 Abs. 3 S. 1DS-GVO hat keine Einschränkung durch den behaupteten (nachträglichen) Verzicht des Beschwerdeführers auf eine weitergehende Beauskunftung erfahren. Zwar ist es zutreffend, dass sich der Beschwerdeführer am 15.9.2020 bei der Bekl. nur hinsichtlich der Datenverarbeitung durch die Kl. für den unberechtigten Lastschrifteinzug und hinsichtlich der Übermittlung sensibler Kontodaten per unverschlüsselter E-­Mail beschwert hat und es in seiner Beschwerde als „erfreulich“ bezeichnete, dass seine Anfrage aus „datenschutzrechtlichen Gründen“ nicht beantwortet worden sei. Weder ggü. der Bekl., noch ggü. der Kl. hat der Beschwerdeführer jedoch ausdrücklich und klar von seinem unmissverständlich formulierten Auskunftsersuchen nach Art. 15 Abs. 1 lit. a bis lit. f DS-GVO Abstand genommen. Daher muss auch nicht entschieden werden, ob der behauptete nachträgliche Verzicht auf die ursprünglich eindeutig begehrte vollständige Auskunftserteilung den Verstoß des Verantwortlichen – hier der Kl. – gegen seine Verpflichtung zur rechtzeitigen und vollständigen Auskunft überhaupt entfallen lassen kann.

NEU LG Ansbach Urt. v. 15.10.2025 – 3 O 560/24

Ein Auskunftsanspruch des Kl. gegen die Bekl. nach Art. 15 Abs. 1 DS-GVO besteht nicht. Soweit ein Auskunftsanspruch der Kl. aus Art. 15 Abs. 1 DS-GVO bestand, ist er infolge Erfüllung gem. § 362 Abs. 1 BGB untergegangen. Die Bekl. ist dem klägerischen Auskunftsersuchen jedenfalls mit Schreiben v. 15.8.2024 nachgekommen. Dass der Kl. dieses nicht erhalten hätte, wird von ihm nicht substantiiert vorgetragen. Dem klägerischen Vortrag, sein Schreiben sei „unbeantwortet geblieben“ und eine „Reaktion der Bekl. sei unterblieben“, lässt sich nicht entnehmen, ob er das Schreiben lediglich inhaltlich nicht als ausreichend ansieht oder tatsächlich nicht erhalten haben will. In dem Schreiben v. 15.8.2024 erteilte die Bekl. der Kl. Auskunft in Form einer Instruktion unter Nutzung eines Selbstbedienungstools zur Einsichtnahme der von ihr bei der Bekl. gespeicherten Daten und deren Verwendung. Zudem kann der Kl. über die von der Bekl. zur Verfügung gestellten „Self-Service“-Tools jederzeit ohne Weiteres selbst auf die von ihm begehrten Informationen zugreifen. Ihm ist es zuzumuten, auf der Webseite der Bekl. die Seite „Einstellungen und Privatsphäre“ aufzusuchen, um dort die von der Bekl. über sie gespeicherten personenbezogenen Daten einzusehen. Dabei genügt die Bekl. den Anforderungen des Art. 12 Abs. 1 DS-GVO an eine präzise, transparente, verständliche und leicht zugängliche Information. Hinsichtlich des Auskunftsverlangens, ob und zu welchem Zweck Behörden wie Nachrichtendiensten, sonstigen Geheimdiensten oder der NSA Zugang zu den Daten gewährt hat, ist eine solche Auskunft nach Art. 23 Abs. 1 DS-GVO iVm § 29 Abs. 1 S. 2 BDSG ausgeschlossen, sodass insoweit ebenfalls kein Auskunftsanspruch besteht. Grds. erstreckt sich das Auskunftsrecht aus Art. 15 DS-GVO zwar auch auf Informationen dazu, ob und welchen Empfängern der Verantwortliche personenbezogene Daten des Betroffenen weitergegeben hat. Da das Recht auf den Schutz der personenbezogenen Daten im Hinblick auf seine gesellschaftliche Funktion zu betrachten und demgem. unter Wahrung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes gegen andere Grundrechte abgewogen werden muss (Erwägungsgrund 4 DS-GVO), gilt dies aber nicht uneingeschränkt. Gem. Art. 23 DS-GVO können u. a. Auskunftsansprüche eingeschränkt werden, sofern eine solche Beschränkung den Wesensgehalt der Grundrechte und Grundfreiheiten achtet und dies in einer demokratischen Gesellschaft eine notwendige und verhältnismäßige Maßnahme darstellt. Nach § 29 Abs. 1 S. 2 BDSG besteht das Recht auf Auskunft der betroffenen Person gem. Art. 15 DS-GVO nicht, soweit durch die Auskunft Informationen offenbart würden, die nach einer Rechtsvorschrift oder ihrem Wesen nach, insbesondere wegen der überwiegenden berechtigten Interessen eines Dritten, geheim gehalten werden müssen. Schon begriffsnotwendigerweise sind potenziell an Geheimdienste erteilte Auskünfte dem Wesen nach geheimhaltungsbedürftig. Insoweit handelt es sich um ein das Auskunftsinteresse des Klägers überwiegendes berechtigtes Interesse eines Dritten. Hierauf hat die Bekl. den Kl. mit Schreiben v. 15.8.2024 hingewiesen.

NEU LG Ellwangen Urt. v. 16.10.2025 – 3 O 480/24

Dem Kl. steht auch kein Haupt- und Hilfsanspruch auf Auskunft nach Art. 15 DS-GVO zu. Ein Verstoß besteht nach Art. 49 und 6 DS-GVO nicht. Soweit Auskunft darüber begehrt wird, ob und in welchem Umfang die Bekl. Daten ggü. US-Geheimdiensten offengelegt hat, ist dies im Übrigen nach Art. 23 DS-GVO iVm § 29 Abs. 1 S. 2 BDSG ausgeschlossen. Das Recht auf Schutz der personenbezogenen Daten ist kein uneingeschränktes Recht, sondern muss im Hinblick auf seine gesellschaftliche Funktion gesehen und unter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit gegen andere Grundrechte abgewogen werden. Insbesondere ist es unter Umständen nicht möglich, Informationen über konkrete Empfänger zu erteilen, wodurch das Auskunftsrecht beschränkt werden kann. Hinsichtlich etwaiger an US-Geheimdienste oder Strafverfolgungsbehörden übermittelter Daten ist bereits fraglich, ob eine etwaige Übermittlung hier durch die Bekl. oder durch die Meta Platforms, Inc. als Konzernmutter, sodass sich ein entsprechender Anspruch gegen diese richten müsste. Dies kann jedoch vorliegend offenbleiben, da es auch der Konzernmutter der Bekl. nach US-amerikanischem Recht nicht gestattet ist, Informationen über Anfragen nach Section 702 FISA Dritten ggü. offen zu halten. Es gilt zum einen eine Geheimhaltungspflicht nach US-Amerikanischem Recht; zum anderen handelt es sich um ihrem Wesen nach geheimhaltungsbedürftige Informationen, Art. 23 DS-GVO iVm § 29 Abs. 1 S. 2 BDSG. Die Information, ob und welche Auskünfte an Geheimdienste erteilt werden, ist ihrem Wesen nach selbst geheimhaltungsbedürftig. Auch sind die außergerichtlichen Informationen der Bekl. zu berücksichtigen. Die Bekl. hat mit dem Schreiben gem. Anlage B16 Auskunft erteilt, soweit sie es konnte und durfte. Ein Auskunftsanspruch wäre damit, soweit Auskunft erteilt wurde, nach § 362 Abs. 1 BGB erfüllt. Entgegen der Auffassung des Klägers genügt den an die Auskunftserteilung zu stellenden formellen Anforderungen auch der Verweis auf den Zugriff eines elektronischen Auskunftssystems des Datenverantwortlichen. Die Auskunftserteilung mittels Fernzugriffs auf ein elektronisches Auskunftssystem des Datenverantwortlichen genügt den an die Auskunftserteilung zu stellenden formellen Anforderungen.

NEU Bundesverwaltungsgericht, Erkenntnis v. 23.10.2025 – W101 2268654-1

Der Beschwerdeführer stützt seine Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht ausschließlich auf eine unvollständige Auskunft gem. Art. 15 DS-GVO, da die mitbeteiligte Partei nicht mit speziellen Suchverfahren bzw. Suchprogrammen (nach seinen direkt oder indirekt personenbezogenen Daten) in ihrem Datenbestand gesucht habe, die E-­Mails und Terminkalendereinträge des Beschwerdeführers nicht beauskunftet worden seien, ihn betreffende Projektunterlagen fehlen würden, nicht alle Empfänger seiner personenbezogenen Daten offengelegt worden seien und nicht nachvollzogen werden könne, welche personenbezogene Daten gewerblich konzessionierte Auskunfteien erhalten hätten. Den Ausführungen des Beschwerdeführers ist aufgrund nachstehender Erwägungen nicht zu folgen: Das Auskunftsrecht des Art. 15 DS-GVO bezieht sich auf personenbezogene Daten der betroffenen Person, welche der Verantwortliche im Anwendungsbereich der DS-GVO verarbeitet. Unmittelbare Rechtsfolge eines Auskunftsantrags ist die Pflicht des Verantwortlichen, Auskunft zu erteilen. Personenbezogene Daten sind das Schutzziel der DS-GVO, wobei sich diese auf eine identifizierte oder identifizierbare natürliche Person beziehen. Der in der Definition enthaltene Begriff der Informationen umfasst ohne Einschränkung „alle Informationen“, die sich auf eine Person beziehen, womit sich zeigt, dass der Begriff weit zu verstehen ist. Nach Art. 15 Abs. 1 DS-GVO hat die betroffene Person das Recht, von dem Verantwortlichen eine Bestätigung darüber zu verlangen, ob sie betreffende personenbezogene Daten verarbeitet werden; ist dies der Fall, so hat sie ein Recht auf Auskunft über diese personenbezogenen Daten und auf Informationen nach lit. a bis lit. h. Das Recht auf Auskunft nach Art. 15 DS-GVO ermöglicht der betroffenen Person Grundlegendes über die Verarbeitung ihrer Daten zu erfahren, insbesondere ob und welche Daten der Verantwortliche über sie verarbeitet, und ob dies rechtmäßig geschieht (siehe Erwägungsgrund 63 zu dieser Bestimmung). Lehnt der Verantwortliche die positive Erledigung des Antrags ab, so trägt er in diesem Fall die Behauptungs- und Beweispflicht. Der Umfang der Auskunftserteilung wird durch den Zeitpunkt der Antragstellung bestimmt. Zur Anwendung eines speziellen Suchverfahrens zum Eruieren der zu beauskunftenden Daten des Beschwerdeführers: Eindeutig identifiziert ist eine Person idR dann, wenn die Identität der Person unmittelbar aus der Information selbst hervorgeht. Identifizierbar ist eine Person dann, wenn die Information zwar für sich genommen nicht ausreicht, um sie einer Person zuzuordnen, dies aber gelingt, sobald die Information mit weiteren Informationen verknüpft wird. So sollen alle objektiven Faktoren, wie die Kosten der Identifizierung und der erforderliche Zeitaufwand berücksichtigt werden. Insbesondere sind die zum Zeitpunkt der Verarbeitung verfügbaren Technologien als auch die technologischen Entwicklungen zu berücksichtigen. Insofern ist dem Beschwerdeführer nicht entgegenzutreten, wenn er vorbringt, dass die mitbeteiligte Partei alle ihn direkt oder indirekt betreffenden personenbezogenen Daten im Rahmen eines Auskunftsersuchens gem. Art. 15 DS-GVO mitzuteilen hat, unabhängig davon, ob und wie diese mit dem Namen oder dem Kürzel des Beschwerdeführers verbunden sind. Jedoch hat das Verwaltungsverfahren – wie beweiswürdigend dargelegt – nicht ergeben, dass über die erteilten Auskünfte hinausgehende Daten des Beschwerdeführers durch die mitbeteiligte Partei im Zeitpunkt des Auskunftsersuchens verarbeitet worden wären. Die Beweislast, dass der Verantwortliche überhaupt Daten des Betroffenen verarbeitet, liegt beim Beschwerdeführer, welcher im Beschwerdeverfahren ebenso konkret vorzubringen hat, warum eine Auskunft unvollständig ist. Die bloße Vermutung oder hypothetische Argumentation des Beschwerdeführer, dass aufgrund eines (nicht) verwendeten Suchverfahrens bzw. -programms personenbezogene Daten des Beschwerdeführers noch nicht aufgefunden und daher auch nicht beauskunftet worden seien, erweist sich in der Folge als unzureichend. Auch besteht keine Pflicht der Datenschutzbehörde oder des Bundesverwaltungsgerichts „die begehrte Vollauskunft in jede Richtung, und zwar unabhängig vom Parteienvorbringen, zu überprüfen“. Darüber hinaus gewährt Art. 15 DS-GVO der betroffenen Person kein Recht auf ein bestimmtes Suchverfahren bzw. eine anzuwendende Methodik durch den Verantwortlichen, um auskunftspflichtige Daten aus dessen aktuellen Datenbestand bzw. -system herauszufiltern. Zu den E-­Mails und Terminkalendereinträgen des Beschwerdeführers: Aufgrund der Formulierung in Art. 15 Abs. 1 DS-GVO („verarbeitet werden“) ist zu schließen, dass die inhaltliche Auskunftsverpflichtung ausgelöst wird, wenn der Verantwortliche aktuell Daten verarbeitet (also zumindest speichert), aber nicht wenn er in der Vergangenheit Daten der betroffenen Person verarbeitet hat und diese mittlerweile gelöscht sind. Verarbeitet der Verantwortliche keine Daten (mehr), ist er gem. Art. 15 Abs. 1 Hs. 1 DS-GVO zu einer Negativauskunft verpflichtet. Wie oben beweiswürdigend ausgeführt, hat der erkennende Senat keine Zweifel daran, dass die mitbeteiligte Partei unmittelbar nach dem Ausscheiden des Beschwerdeführers als Arbeitnehmer, dessen Postfach mit E-­Mails und Terminkalendereinträgen gelöscht hat, bevor dieser das verfahrensgegenständliche Auskunftsersuchen an die mitbeteiligte Partei stellte. Daraus folgt, dass bereits gelöschte Daten, welche im Zeitpunkt des Einlangens des Auskunftsersuchens nicht mehr verarbeitet werden, auch nicht im Rahmen eines Auskunftsersuchens gem. Art. 15 DS-GVO zu beauskunften sind. Eine diesbezügliche Negativauskunft (bezogen auf das Postfach des Beschwerdeführers) erweist sich daher nach Meinung des erkennenden Senats als zulässig und vollständig. Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, dass die Auskunft deshalb unvollständig sei, da seine unternehmensintern versendeten E-­Mails und Kalendereintragungen jedenfalls in den Postfächern anderer Mitarbeiter noch vorhanden sind, ist zu erwidern, dass gem. Art. 15 Abs. 4 DS-GVO insb. wenn die Auskunft die Interessen Dritter berührt – etwa durch Nennung der personenbezogenen Daten dieser Personen – eine Interessenabwägung durchgeführt werden muss, und darf eine Auskunft nur soweit erteilt werden, wie die Gründe für die Beauskunftung die Gründe für die Geheimhaltung überwiegen. Es erfolgt somit kein anderer Vorgang wie bei einer Prüfung nach Art. 6 Abs. 1 lit. f bzw. lit. g DS-GVO. Da nach der Rechtsprechung des EuGH (Urt. v. 4.5.2023 – C-487/21) kein eigenständiges Recht auf Kopie existiert, muss nach Meinung des erkennenden Senats Art. 15 Abs. 4 DS-GVO auf das Recht auf Auskunft im Allgemeinen bezogen werden. Auch in Ehmann/Selmayr (Datenschutzgrundverordnung, 3. Aufl. 2024, Art. 15 Rn. 71) wird es als naheliegend bezeichnet, die Bestimmung des Art. 15 Abs. 4 DS-GVO als allgemeines Prinzip anzusehen. In diesem Sinne darf der Verantwortliche dem Antrag des Betroffenen nur soweit entsprechen, als Rechte und Freiheiten anderer Personen nicht beeinträchtigt sind. Der EuGH hat zB in der Rs. Pankki die Identität von Empfängern bzw. Mitarbeitern als schützenswert angesehen. Vorauszuschicken ist, dass die vom Beschwerdeführer selbst verfassten E-­Mails und erstellten Kalendereinträge nur noch als Teil fremder Postfächer vorhanden sind, wodurch eine vollständige und undifferenzierte Durchsuchung aller Postfächer der Mitarbeiter der mitbeteiligten Partei (welche diese auch zu privaten Zwecken verwenden dürfen) notwendig wäre, um die geforderten E-­Mails und Kalendereinträge gem. Art. 15 DS-GVO zur Verfügung zu stellen. Dabei ist insbesondere auf die Interessen der Mitarbeiter sowie deren Recht auf Geheimhaltung und Privatsphäre Bedacht zu nehmen. Da die Ausfolgung (einer Kopie) der E-­Mails bzw. der Kalendereinträge jedenfalls die Persönlichkeitsrechte der Mitarbeiter der mitbeteiligten Partei beeinträchtigen würde, ist eine Abwägung zwischen den Interessen des Beschwerdeführers und jener Dritter durchzuführen. Sämtliche personenbezogene Daten – dh sowohl automationsunterstützt verarbeitete Daten als auch manuelle Daten – sind, sofern ein schutzwürdiges Geheimhaltungsinteresse iSd § 1 Abs. 1 DSG besteht, geheim zu halten bzw. ist eine Verarbeitung dieser Daten unzulässig. Der zentrale Anknüpfungspunkt, ob ein Grundrechtsanspruch gem. § 1 Abs. 1 DSG überhaupt besteht, ist das Vorliegen von „schutzwürdigen“ Interessen. Bei deren Prüfung ist eine Interessenabwägung vorzunehmen. Hier gilt es insbesondere die datenschutzrechtlichen Grundsätze der Rechtmäßigkeit und der Verhältnismäßigkeit zu berücksichtigen. Die Bestimmung des Art. 15 Abs. 4 DS-GVO sieht nach dem oben bereits genannten allgemeinen Prinzip vor, dass die Rechte und Freiheiten anderer Personen nicht beeinträchtigt werden dürfen. Dies wird auch im Erwägungsgrund (63) u. a. ausdrücklich hervorgehoben und heißt es an dieser Stelle auch noch, dass die Nichtbeeinträchtigung von Rechten und Freiheiten anderer Personen nicht dazu führen dürfe, dass der betroffenen Person jegliche Auskunft verweigert wird. Letztlich geht es um eine praktische Konkordanz zwischen den Grundrechten der betroffenen Person (hier der mitbeteiligten Partei) und den Grundrechten von Dritten, deren Rechtspositionen berührt sind (hier der Mitarbeiter der mitbeteiligten Partei). Das Interesse des Beschwerdeführer am Erhalt (einer Kopie) seiner E-­Mails und Kalendereinträge steht jedoch bereits mit dem Grundsatz der Erforderlichkeit in Konflikt, da die Bestimmung des Art. 5 Abs. 1 lit. c DS-GVO den Verarbeitungsgrundsatz der Datenminimierung vorsieht, wonach personenbezogene Daten dem Zweck angemessen und erheblich sowie auf das für den Zweck der Verarbeitung notwendige Maß beschränkt sein müssen. Der Beschwerdeführer brachte jedoch zu keinem Zeitpunkt vor, inwieweit die Zurverfügungstellung der E-­Mails, Kalendereinträge erforderlich bzw. unerlässlich wäre, um ihm den Zweck der wirksamen Ausübung der ihm durch die DS-GVO verliehenen Rechte zu ermöglichen. Nach der in einem nächsten Schritt gebotenen Interessenabwägung stellt die Extrahierung der begehrten Daten (durch vollständige Durchsuchung) der Postfächer aller Mitarbeiter der mitbeteiligten Partei, welche auch private Inhalte und Empfänger enthalten können, eine schwerwiegende Beeinträchtigung der Geheimhaltungsinteressen gem. § 1 DSG sowie dem Recht auf Privatsphäre gem. Art. 8 EMRK der Arbeitnehmer der mitbeteiligten Partei dar. Dabei ist der konkrete Umfang – unabhängig davon, dass der Beschwerdeführer im gesamten Verwaltungsverfahren keine Konkretisierung oder Gründe betreffend bestimmter E-­Mails oder Kalendereinträge vornahm – nicht weiter relevant, da jedenfalls ein Durchsuchung und Offenlegung von Arbeitnehmerpostfächern notwendig wäre, welche in keinem Verhältnis zum vom Beschwerdefrüher bloß allgemein erkennbaren Ziel liegt. Auch das in diesem Zusammenhang vorgebrachte Instrument der Schwärzung von Fremddaten ändert daran nichts. Die Interessen der Mitarbeiter der mitbeteiligten Partei sind daher aus obigen Erwägungen als „schutzwürdiger“ als jene des Beschwerdeführers zu werten und ist die begehrte Auskunft im Ergebnis weder erforderlich noch besteht ein überwiegendes Interesse des Beschwerdeführers. In der Folge musste auf mögliche Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse, welche nach den Angaben der mitbeteiligten Partei in den E-­Mails und Kalendereinträgen enthalten sein könnten, nicht weiter eingegangen werden. Die erteilte Auskunft erweist sich damit auch diesbezüglich – aufgrund der zulässigen Ablehnung der Auskunftserteilung durch die mitbeteiligte Partei gem. Art. 15 Abs. 4 DS-GVO – als vollständig. Zu den begehrten Projektunterlagen und Protokollen: Eine Ablehnung der Auskunft gem. Art. 15 Abs. 4 DS-GVO ist nach dem oben bereits genannten allgemeinen Prinzip laut Erwägungsgrund 63 S. 5 auch im Zusammenhang mit Geschäftsgeheimnissen, als Teil der Rechte und Freiheiten anderer Personen, möglich. In diesem Zusammenhang ist es naheliegend, auf einen unionsrechtlich determinierten Begriff des Geschäftsgeheimnisses abzustellen. § 26b Abs. 1 UWG idF BGBl I 2018/109 setzt Art. 2 Ziff. 1 RL 2016/943 über den Schutz vertraulichen Know-hows und vertraulicher Geschäftsinformationen (Geschäftsgeheimnisse) vor rechtswidrigem Erwerb sowie rechtswidriger Nutzung und Offenlegung, um. Zu diesem Aspekt der behaupteten Unvollständigkeit der Auskunftserteilung durch die mitbeteiligte Partei ist vorweg festzuhalten, dass diese in ihrer Auskunft betreffend die Mitarbeiterdaten v. 6.11.2020 auf Seite 6 ausdrücklich ausgeführt hat, welche personenbezogenen Daten des Beschwerdeführers in den verarbeiteten Projektunterlagen enthalten sind. Darüber hinaus verweigerte die mitbeteiligten Partei die Herausgabe (einer Kopie) der Projektunterlagen an denen der Beschwerdeführer während seines Arbeitsverhältnisses bei der mitbeteiligten Partei mitgewirkt hat bzw. die internen Protokolle, welche dessen personenbezogene Daten enthalten. Wie oben im Zusammenhang mit der Definition von personenbezogenen Daten gem. Art. 4 Ziff. 1 DS-GVO ausgeführt, bestehen bereits Zweifel daran, dass es sich bei den begehrten Dokumenten überhaupt um personenbezogene Daten des Beschwerdeführers handeln soll. Die genannten Dokumente, welche u. a. eine Berechnung der Wirtschaftlichkeit eines bestimmten Investitionsvorhabens (einschließlich diesbezüglich erstellter Materialien wozu u. a. PowerPoint Präsentationen oder Protokolle zählen) stellen jedoch jedenfalls Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse der mitbeteiligten Partei dar, da diese Informationen enthalten, welche geheim sind, weil sie nur einem eingeschränkten internen Personenkreis zugänglich bzw. nicht allgemein bekannt sind, einen kommerziellem Wert enthalten und Gegenstand von den Umständen entsprechenden angemessenen Geheimhaltungsmaßnahmen sind (interne Vorschriften für Mitarbeiter bei Ausscheiden aus dem Unternehmen). Die erteilte Auskunft erweist sich damit auch diesbezüglich – aufgrund der zulässigen Ablehnung der Auskunftserteilung durch die mitbeteiligte Partei gem. Art. 15 Abs. 4 DS-GVO – als vollständig. Zu den Empfängern und Empfängerkategorien der personenbezogenen Daten: Laut Art. 15 Abs. 1 lit. c DS-GVO sind die Empfänger oder Kategorien von Empfängern zu beauskunften, welchen der Verantwortliche die Daten offengelegt hat oder noch offenlegen wird, speziell bei Empfängern in Drittländern oder bei internationalen Organisationen. Der EuGH stellte mit seinem Urteil in der Rechtssache Post klar, dass die konkreten Empfänger zu beauskunften sind. Schon der VwGH hatte zum DSG 2000 festgehalten, dass die Auskunft grundsätzlich so konkret zu erfolgen hat, dass der Betroffene seine Berichtigungs- und Löschrechte sowohl ggü. der Quelle der Daten als auch ggü. Übermittlungsempfängern durchsetzen kann. Der EuGH teilt diese Überzeugung (Urt. v. 12.1.2023 – C-154/21). Der EuGH lässt allerdings dort eine Beauskunftung der Empfängerkategorien zu, wo eine Identifizierung der Empfänger nicht möglich ist (zB weil sie noch nicht bekannt sind), oder wenn der Verantwortliche nachweist, dass die Anträge auf Auskunft der betroffenen Person offenkundig unbegründet oder exzessiv iSv Art. 12 Abs. 5 DS-GVO sind. Soweit der Beschwerdeführer behauptet, dass aus den erteilten Auskünften nicht erkennbar sei, ob die Empfängerkategorien auch Empfänger in Drittstaaten enthalten würden, ist festzuhalten, dass sich dies den erteilten Auskunft entnehmen lässt und die mitbeteiligte Partei ausführte, dass sie die Daten des Beschwerdeführers zu keinem Zeitpunkt an Drittstaaten übermittelte. Die mitbeteiligte Partei führte zudem – wie beweiswürdigend dargestellt – aus, dass an den vom Beschwerdeführer genannten Stellen keine (noch) konkrete Nennung von Empfängern möglich war und deshalb nur die Kategorie der Empfänger beauskunftet wurde. Dies ist nach der Judikatur des EuGH auch zulässig, da der mitbeteiligten Partei eine weitere Identifizierung der Empfänger nicht möglich war. Soweit der Beschwerdeführer abschließend moniert, die erteilte Auskunft, dass seine Daten an gewerblich konzessionierte Auskunfteien weitergegeben werden, erlaube es ihm nicht zu erkennen, welche Daten an welche konkrete Auskunftei weitergegeben worden seien, ist klarstellend festzuhalten, dass mit Schreiben vom 26.4.2022 die mitbeteiligte Partei alle ihr bekannten Empfänger der Kundendaten des Beschwerdeführers – durch konkrete Nennung – beauskunftet hat. Eine Auskunftei findet sich nicht unter den beauskunfteten Empfängern und fand folglich zum Zeitpunkt des Auskunftsersuchens keine Übermittlung von personenbezogenen Daten des Beschwerdeführers an eine konkrete Auskunftei statt. Im Ergebnis erweist sich die erteilte Auskunft auch in dieser Hinsicht als vollständig iSd Art. 15 DS-GVO. Zu Art. 15 Abs. 3 DS-GVO (Recht auf Kopie): Der EuGH hat mit Urt. v. 4.5.2023 – C-487/21, ausgesprochen, dass Art. 15 Abs. 3 DS-GVO kein eigenständiges Recht auf Kopie der Daten enthält. Im Fall einer in einem Bus erfolgten Videoaufnahme hatte der zuständige Senat im oben bereits angeführten Erkenntnis v. 20.5.2021 ausgesprochen, dass dem Antragsteller der Datenschutzbeschwerde neben der gewährten Einsichtnahme in die Videoaufnahme kein eigenständiges Recht auf weitere Ausfolgung einer Kopie des Videos zukomme. In Bezug auf die gegenständlich begehrte Auskunft über die von der mitbeteiligten Partei verarbeiteten Daten des Beschwerdeführers liegt im Sinne obiger Judikatur keine trennbare Verwaltungssache vor. Angemerkt wird, dass im Fall des Beschwerdeführers ein gegenteiliger Bescheid der Datenschutzbehörde (zu Art. 15 Abs. 3 DS-GVO) – wie oben unter 1.2. festgestellt – bereits durch das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis v. 28.11.2023, Zl. W256 2281063-1/6E, ersatzlos behoben wurde. In diesem Sinne ist nicht nur über den (Teil)Bescheid v. 22.12.2022, sondern über die (mit der Datenschutzbeschwerde v. 5.9.2021 eingeleitete) Verwaltungssache als Ganzes bescheidmäßig abzusprechen. Art. 15 Abs. 3 DS-GVO bestimmt, dass der betroffenen Person eine originalgetreue und verständliche Reproduktion aller Daten ausgefolgt wird. Dieses Recht setzt das Recht voraus, eine Kopie von Auszügen aus Dokumenten oder gar von ganzen Dokumenten oder auch von Auszügen aus Datenbanken, die u. a. diese Daten enthalten, zu erlangen. Jedoch nur, wenn die Zurverfügungstellung einer solchen Kopie unerlässlich ist, um der betroffenen Person die wirksame Ausübung der ihr durch diese Verordnung verliehenen Rechte zu ermöglichen. Das ist insbesondere der Fall, wenn die Kontextualisierung der verarbeiteten Daten erforderlich ist, um ihre Verständlichkeit zu gewährleisten, so etwa, wenn personenbezogene Daten aus anderen Daten generiert werden. Als Unterfall nennt der EuGH freie Felder: Dann gehen aus fehlenden Angaben Informationen über die Person hervor, und der Kontext, in dem diese Daten Gegenstand der Verarbeitung sind, ist unerlässlich, damit die betroffene Person eine transparente Auskunft und eine verständliche Darstellung dieser Daten erhalten kann. Gleichzeitig hat die Auskunft leicht verständlich iSd Art. 12 Abs. 1 DS-GVO zu sein. Folglich handelt es bei Art. 15 Abs. 3 DS-GVO um den Modus bzw. die Art und Weise, wie eine Auskunft iSd Art. 15 Abs. 1 und Abs. 2 DS-GVO zu erteilen ist. Aufgrund den dem Beschwerdeführer übermittelten Auskunftsschreiben, insbesondere dem Dokumentenkonvolut vom 6.11.2020 steht fest, dass die mitbeteiligte Partei eine umfassende, originalgetreue und verständliche Reproduktion der Datensätze des Beschwerdeführers (insbesondere im Zusammenhang mit freien Feldern, durch Kopien bzw. Auszüge aus internen Datenbanken und Dokumenten) übermittelt hat. Soweit dies betreffend den monierten E-­Mails, Kalendereinträgen, Protokollen und Projektunterlagen nicht erfolgte, ist auf die oben dargelegten Erwägungen unter 3.3.2.3. und 3.3.2.4. zu verweisen und zu wiederholen, dass für den erkennende Senat keine unvollständige Auskunftserteilung durch die mitbeteiligte Partei zu erblicken ist. Der Beschwerdeführer erstattete auch diesbezüglich kein weiteres und konkretes Vorbingen, welches Rückschlüsse auf eine Unerlässlichkeit von (weiteren) originalgetreuen Reproduktionen zur wirksame Ausübung seiner durch die DS-GVO verliehen Rechte zulassen würde. Demzufolge hat der Beschwerdeführer neben dem von der mitbeteiligten Partei erhaltenen Konvolut an Unterlagen im Umfang von 767 Seiten kein Recht ggü. der mitbeteiligten Partei auf Ausfolgung von weiteren Kopien seiner personenbezogenen Daten.

NEU OLG Brandenburg Beschl. v. 5.11.2025 – 1 U 16/25

Der Kl. steht die begehrte Auskunft nach Maßgabe von § 15 DS-GVO nicht zu, da sich der im Rahmen eines Mandatsverhältnisses zu sichernde Geheimnisschutz als vorrangig erweist, Art. 23 Abs. 1 DS-GVO iVm §§ 29 Abs. 1 S. 2 BDSG, 43 a Abs. 2 BRAO. Die begehrte Auskunft unterfällt dem Anwaltsgeheimnis. Es ist weder ersichtlich, dass es sich um offenkundige Tatsachen handeln würde, noch handelt es sich um solche Tatsachen, die ihrer Bedeutung nach keiner Geheimhaltung bedürften. Der Umstand, dass sich die Bekl. – teilweise – auf eine „Selbstveröffentlichung“ der Kl. beruft, lässt nicht den Schluss zu, die Klageforderung beziehe sich auf offenbarungspflichtige offenkundige Tatsachen. Offenkundiges lässt sich nicht mehr offenbaren. Die Frage der „Selbstveröffentlichung“ ist im Übrigen zwischen den Parteien höchst streitig und die fehlende „Selbstveröffentlichung“ Grundlage des klägerischen Auskunftsbegehrens. Zudem ist die begehrte Auskunft weiter gefasst und auf die Datenverarbeitung sämtlicher personenbezogener Daten der Kl. gerichtet.

NEU OLG Dresden Urt. v. 18.11.2025 – 4 U 543/25

Eine Einschränkung der Auskunftsrechte des Kl. durch deutsches Recht findet vorliegend nicht statt. Eine Einschränkung der Auskunftsansprüche nach Art. 15 DS-GVO kann gem. Art. 23 DS-GVO grds. durch das Recht von Mitgliedstaaten erfolgen, sofern das nationalstaatliche Recht die in Art. 23 Abs. 1 und Abs. 2, lit. a bis lit. j und lit. a bis lit. h DS-GVO aufgeführten Anforderungen enthält. Nach Art. 23 Abs. 1 lit. j ist eine Beschränkung insbesondere dann möglich, wenn sie die Durchsetzung zivilrechtlicher Ansprüche sicherstellen soll. Allerdings bezieht sich dies auf den Schutz der Gläubiger, denn in einem demokratischen Staat gehört die Durchsetzung von Rechtsansprüchen zu den Grundfesten der rechtsstaatlichen Verfassung und ist daher sicherzustellen. Die Verteidigung gegen zivilrechtliche Ansprüche stellt danach keinen Grund für eine Beschränkung des Auskunftsanspruchs aus Art. 15 Abs. 1 DS-GVO dar. Dies folgt aus dem fehlenden Verweis von § 34 Abs. 1 Nr. 1 BDSG auf § 33 Abs. 1 Nr. 2 lit. a BDSG. Damit bleibt es für die Frage der Reichweite und Modalitäten des Auskunftsanspruchs einschränkungslos bei den Bestimmungen des Art. 15 DS-GVO. Der Kl. hat auf der Grundlage von Art. 15 DS-GVO einen Anspruch auf Erteilung von Auskünften in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang. Der Anspruch des Kl. auf die Auskunft über Verarbeitungszwecke, (Antrag 1.a)), die Empfänger oder Kategorien von Empfängern (Antrag 1. b)), die Speicherdauer (Antrag 1. d)), das Bestehen von Berichtigungs,- Löschungs- und Beschwerderechten (Anträge 1. e) und 1. f)), die Herkunft der Daten (Antrag 1. g)) das Bestehen einer automatisierten Entscheidungsfindung (Antrag 1. h)) und die Frage der Datenübermittlung in Drittländer nebst dazugehörigen Garantien (Antrag Ziffer 2.) ergibt sich unmittelbar aus dem Wortlaut des Artikels 15 DS-GVO. All diese Informationen lassen sich den unstreitig erteilten Informationen nicht entnehmen. Die Bekl. schulden entgegen ihrer Auffassung in der Berufungsbegründung auch dann eine Auskunft, wenn sie in Teilen Daten nicht erhoben oder beispielsweise nicht in Drittländer übermittelt haben. Denn wenn der Verantwortliche keine Daten speichert, die sich auf die Person des Anspruchstellers beziehen, erfüllt er seine Auskunftspflicht nach Art. 15 DS-GVO (nur) mit einer pflichtgemäßen Negativauskunft. Dies gilt insb. auch, wenn der Verantwortliche zwar Daten zu der Person gespeichert hatte, diese aber zwischenzeitlich gelöscht hat. Die Ansprüche sind teilweise durch Erfüllung erloschen. Der Auskunftsanspruch ist erfüllt, wenn die Angaben nach dem erklärten Willen des Schuldners die Auskunft im geschuldeten Gesamtumfang darstellen. Wird die Auskunft in einer solchen Form erteilt, steht ihre etwaige inhaltliche Unrichtigkeit der Erfüllung nicht entgegen. Der Verdacht, dass die erteilte Auskunft unvollständig oder unrichtig ist, kann einen Anspruch auf weitergehende Auskunft nicht begründen. Die Bekl. haben dem Kl. unstreitig die mit den Anlagen K 5 a; K 22 und soweit ersichtlich gleichlautenden Anlagen zum Schriftsatz der Beklagtenseite v. 7.11.2025 vorgelegten Informationen zukommen lassen. Aus diesen Informationen ergeben sich die Spielhistorien des Kl., geordnet nach beiden Bekl., die Transaktionen des Kl. geordnet nach den beiden Spiel- bzw. Wettkonten und die Kategorien der klägerbezogenen Daten. Mit der Übermittlung dieser Auskünfte ist der Anspruch aus Ziffer 1. des Tenors des landgerichtlichen Urteils in dessen Obersatz und Ziffer 1. b). durch Erfüllung erloschen. Der Erfüllung steht nicht entgegen, dass die Bekl. die Unterlagen nicht in maschinenlesbarer Form übermittelt haben, denn darauf hat der Kläger vorliegend keinen Anspruch. Umfang und Inhalt des Auskunftsanspruchs aus Art 15 Abs. 1 lit. h DS-GVO werden maßgeblich durch das Transparenzgebot gem. Art. 12 Abs. 1 DS-GVO sowie seine teleologische Auslegung im Lichte der Betroffenenrechte nach Art. 22 Abs. 3 DS-GVO bestimmt. Zum einen verpflichtet Art. 12 Abs. 1 DS-GVO den Verantwortlichen, der betroffenen Person die relevanten Informationen in präziser, transparenter, verständlicher und leicht zugänglicher Form sowie in klarer und einfacher Sprache zur Verfügung zu stellen. Zum anderen soll das Auskunftsrecht der betroffenen Person ermöglichen, ihre datenschutzrechtlichen Ansprüche effektiv geltend machen zu können. Sinn und Zweck des Auskunftsanspruchs ist es also, der betroffenen Person problemlos und in angemessenen Abständen zu ermöglichen, sich der Verarbeitung der sie betreffenden personenbezogenen Daten bewusst zu werden und die Rechtmäßigkeit dieser Verarbeitung überprüfen zu können. Zwar fördert die Bereitstellung der Auskunft in einem maschinenlesbaren Dateiformat die effektive Wahrnehmung der Rechte aus Art. 15 Abs. 1 DS-GVO und steht im Einklang mit dem Transparenzgrundsatz aus Art. 12 Abs. 1 DS-GVO. Verantwortliche nach Art. 4 Nr. 7 DS-GVO sollten im Fall der Auskunftserteilung prüfen, ob das vom Betroffenen verlangte Dateiformat geliefert werden kann. Ein zwingender Anspruch auf Erteilung einer maschinenlesbaren Auskunft folgt hieraus allerdings vorliegend nicht. Ein solcher einklagbarer Anspruch auf Übermittlung in maschinenlesbarer Form folgt zunächst nicht aus Art. 12 DS-GVO, denn dort ist nur von „geeigneten“ Maßnahmen die Rede, die dem eingangs skizzierten Zweck der Auskunftserteilung Genüge tun. Anders als bei Art. 20 DS-GVO stehen hier nicht die Maschinenlesbarkeit, sondern die Menschenlesbarkeit und der leichte Zugang im Vordergrund. Stellt die betroffene Person bereits den Antrag auf elektronischem Wege, ist gem. Abs. 3 S. 3 DS-GVO ein gängiges elektronisches Format für die Auskunftserteilung zu verwenden, sofern nichts anderes angegeben wird. Dieses gängige elektronische Format ist aber nicht zu verwechseln mit dem strukturierten, gängigen und maschinenlesbaren Format des Art. 20 Abs. 1 DS-GVO. Letzterer findet direkte Anwendung nur beim Recht auf Bearbeitung und Löschung, also auf dem Gebiet der Datenbearbeitung, um die es bei der Auskunft (zunächst) nicht geht. Anders als beim Recht auf Datenübertragbarkeit (Art. 20 Abs. 1) muss daher die Kopie nach Art. 15 Abs. 3 S. 3 DS-GVO nicht maschinenlesbar sein. Ob der vorrangige Zweck des Auskunftsanspruchs – nämlich dem Betroffenen die Rechtmäßigkeit der Verarbeitung seiner Daten und die effektive Kontrolle über diese zu ermöglichen – es im Ausnahmefall gebieten könnte, in Anwendung der Grundsätze des Art. 20 DS-GVO die Datenauskunft in maschinenlesbarer Form zu erteilen, kann vorliegend offenbleiben. Denn angesichts des beschränkten Umfangs der Spiel- und Wetthistorie des Kl. ist eine maschinenlesbare Kopie zur effektiven Wahrnehmung seiner Rechte nicht erforderlich. Die von der Bekl. erteilte Auskunft ist übersichtlich gegliedert und sowohl im Ausdruck als auch am Bildschirm gut menschenlesbar. Bei der ggf. erforderlichen Vergrößerung handelt es sich um eine Funktion, die auch dem technischen Laien geläufig und damit leicht zugänglich ist. Das aufgebrachte Beklagtenlogo nach Art eines „Wasserzeichens“ schränkt die Lesbarkeit zwar geringfügig ein, war sachlich nicht geboten und ist von den Bekl. auch nicht gerechtfertigt worden. Dennoch genügt die Form der Auskunft nach Auffassung des Senats vorliegend – noch – dem Zweck einer leicht lesbaren und verständlichen, übersichtlichen und nachvollziehbaren Auskunftserteilung. Entscheidend ist hierbei, dass die Auskunftserteilung nach der DS-GVO – anders als die Auskunftserteilung etwa nach bürgerlichem Recht – dem Zweck dient, dem Betroffenen die Ausübung seiner Persönlichkeitsrechte in der Form der Kontrolle über die über ihn erhobenen Daten zu ermöglichen. Sie hat nicht in erster Linie der Durchsetzung anderer, datenschutzfremder Rechte, wie Rückzahlungs- oder Schadensersatzansprüchen zu dienen. Allein hierfür wäre eine maschinenlesbare Form eine Erleichterung für den Kl., denn dann könnte er beispielsweise seine Ausgaben und Wett- und Spielgewinne in Tabellenform zusammenfassen und automatisiert auswerten, ohne die erteilten Auskünfte – wie hier – händisch einzeln in eine maschinell auswertbare Tabelle zu übertragen. Einen Anspruch auf derartige Erleichterungen bei der Durchsetzung datenschutzfremder Zwecke gewährt die DS-GVO allerdings nicht. Den Bekl. steht im Übrigen kein Weigerungsrecht gegen die begehrten Auskünfte zur Seite. Sie berufen sich insoweit auf eine Missbräuchlichkeit des Auskunftsersuchens nach Art. 12 Abs. 5 DS-GVO. Einen Missbrauch iSd Vorschrift haben sie aber nicht hinreichend dargelegt. Er ist gegeben, wenn Anträge offenkundig unbegründet sind, weil das Fehlen der Voraussetzungen auf der Hand liegt, offen zu Tage tritt und der Antrag eindeutig aussichtlos ist. Weiterhin liegt ein Missbrauch vor bei häufiger Wiederholung, wenn es hierfür keine stichhaltigen Gründe wie eine Änderung der tatsächlichen Umstände oder eine anderweitige, abweichende Auskunft gibt oder wenn ein Antrag dem alleinigen Ziel dient, dem Antragsgegner Aufwand zu bereiten oder kein vernünftiges Interesse gegeben ist, weil die Informationen bereits in verständlicher Form vorliegen. Anhaltspunkte hierfür sind bei dem Antrag des Kl. insgesamt nicht ersichtlich. Nicht missbräuchlich ist es dagegen, wenn der Kl. mit dem Auskunftsersuchen auch datenschutzfremde Zwecke verfolgt. Zu der Frage, ob das Bestehen eines Auskunftsersuchens gem. Art. 15 Abs. 1 DS-GVO von den mit dessen Geltendmachung verfolgten Gründen abhängig ist, hat sich der Gerichtshof der Europäischen Union zwischenzeitlich ausdrücklich dahingehend geäußert, dass es bereits einer Begründung eines Auskunftsersuchens nicht bedarf, dieses also grundsätzlich grundlos gestellt werden kann, und außerdem die Verfolgung solcher Ziele, wie sie in der Datenschutzgrundverordnung niedergelegt sind, gerade nicht erforderlich ist. Sowohl der Bundesgerichtshof als auch hieran anschließend verschiedene Obergerichte machen sich diese Auslegung des geltenden Unionsrechts seither in ständiger Rechtsprechung zu eigen. Es kommt mithin nicht darauf an, ob der Kl. mit dem vorliegend auf erster Stufe geltend gemachten Auskunftsanspruch einen nicht von der Datenschutzgrundverordnung genannten Zweck verfolgt.

NEU VG Wiesbaden Urt. v. 19.11.2025 – 6 K 788/20.WI

Das der Kl. in Art. 15 Abs. 1 DS-GVO gewährte Auskunftsrecht ggü. der Beigeladenen ist im Hinblick auf das Recht, die in Art. 15 Abs. 1 lit. h DS-GVO genannten Informationen zu erhalten, nicht (vollständig) durch die Beigeladene erfüllt. Die der Kl. erteilte Auskunft durch die Beigeladene ist – gemessen an Art. 15 Abs. 1 lit. h DS-GVO – defizitär. Die Tätigkeit der Beigeladenen – die Erstellung des streitgegenständlichen Scorewerts – erfüllt nach Auffassung der Kammer die Voraussetzungen des Art. 22 Abs. 1 DS-GVO. Denn Rahmen des Auskunftsanspruchs gem. Art. 15 Abs. 1 lit. h DS-GVO ist es unerheblich, ob die Kl. ausreichend konkret vorgetragen und bewiesen hat, dass der Verantwortliche – die Beigeladene – sie (nur) mit der Übermittlung dieses Bonitätsscores an Dritte einer gem. Art. 22 Abs. 2 bis 4 DS-GVO iVm nationalen Datenschutzvorschriften unzulässigen automatisierten Entscheidung mit rechtlichen Wirkungen oder erheblichen Beeinträchtigungen unterworfen hat. Denn Zweck des Art. 22 DS-GVO ist es, Personen vor den besonderen Risiken für ihre Rechte und Freiheiten zu schützen, die mit der automatisierten Verarbeitung personenbezogener Daten – einschließlich Profiling – verbunden sind, wie durch Erwägungsgrund Nr. 71 herausgestellt wird. Diese Risiken ergeben sich insbesondere aus der Bewertung persönlicher Aspekte und Daten wie sie auch bei der Ermittlung der Wahrscheinlichkeit eines Forderungsausfalls heranzuziehen sind. Der Umfang des Auskunftsanspruchs aus Art 15 Abs. 1 lit. h DS-GVO kann daher nicht maßgeblich davon abhängen, ob und inwieweit mit der auf einem Profiling beruhenden Bonitätsauskunft der Beklagten jeweils konkret gegen Art 22 Abs. 1 und 4 DS-GVO nachweislich verstoßen wird. Vielmehr stehen mit Blick auf Zweck und Zielrichtung der Vorschrift der betroffenen Person Auskunftsrechte jedenfalls in den Fällen zu, in denen die Verarbeitung personenbezogener Daten zur einer automatisierten Entscheidungsfindung in Form einer Bonitätsscoreermittlung führt und insbesondere auf einem Profiling beruht, wie sich auch aus der Formulierung der Vorschrift selbst ergibt. Bestätigt wird dies durch den Erwägungsgrund Nr. 63 S. 3 DS-GVO, der gleichfalls in Fällen eines Profiling besondere Auskunftsrechte der betroffenen Person vorsieht. Sind demnach die Voraussetzungen des Auskunftsanspruchs nach Art. 15 Abs. 1 lit. h erfüllt, folgt daraus ein Recht auf Informationen über das Bestehen einer automatisierten Entscheidungsfindung einschließlich Profiling gem. Artikel 22 Absätze 1 und 4 und – zumindest in diesen Fällen – aussagekräftige Informationen über die involvierte Logik sowie die Tragweite und die angestrebten Auswirkungen einer derartigen Verarbeitung für die betroffene Person. Der Auskunftsanspruch wird beschränkt durch die Rechte und Freiheiten anderer Personen, Art. 15 Abs. 4 DS-GVO. Hierzu gehören auch Geschäftsgeheimnisse oder Rechte des geistigen Eigentums und insbesondere das Urheberrecht an Software, wozu der von der Beklagten verwendete Algorithmus oder auch die anonymisierten und anhand von mathematisch-statistischen Verfahren ausgewerteten und gewichteten Daten der jeweiligen Vergleichsgruppen (Altfälle) auch in den einzelnen Datenarten gehören. Geschäftsgeheimnisse sind als allgemeiner Grundsatz des Unionsrechts sowie grundrechtlich nach Art. 1617 Grundrechtecharta geschützt. Auch erkennt Erwägungsgrund 63 DS-GVO den Schutz von Geschäftsgeheimnissen ausdrücklich an. Dem genügt aber nicht ein pauschaler Verweis auf ein Geschäftsgeheimnis durch die Beigeladene. Nach der Rechtsprechung des EuGH sind im Fall eines Konflikts zwischen der Ausübung des Rechts auf vollständige und umfassende Auskunft über die personenbezogenen Daten zum einen und den Rechten oder Freiheiten anderer Personen zum anderen die fraglichen Rechte gegeneinander abzuwägen.

NEU EuG Urt. v. 3.12.2025 – T-318/24 u. T-362/24

Inoffizielle Übersetzung:

Im vorliegenden Fall hat der Kl. geltend gemacht, dass entgegen dem Urt. v. 22.6.2023, Pankki S (C-579/21 = ZD 2023, 601) die von EPSO am 30.11.2023 vorgelegten Logdateien weder die Empfänger der ihn betreffenden personenbezogenen Daten noch den Zweck jedes Zugriffs angaben, ist vorab festzustellen, dass dieses Urteil Art. 15 DS-GVO und dass Art. 15 DS-GVO eine gleichwertige Bestimmung zu Artikel 17 der Verordnung 2018/1725 darstellt. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass die betroffene Person gem. Art. 15 Abs. 1 DS-GVO das Recht hat, von dem für die Verarbeitung Verantwortlichen eine Bestätigung darüber zu erhalten, ob sie betreffende personenbezogene Daten verarbeitet werden, und, wenn dies der Fall ist, gem. Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe a der DS-GVO Auskunft über die personenbezogenen Daten und Informationen sowie über die Zwecke der Verarbeitung zu erhalten sowie über die Empfänger oder Kategorien von Empfängern, ggü. denen die personenbezogenen Daten offengelegt worden sind oder noch offengelegt werden, gem. Art. 15 Abs. 1 Buchstabe c der DS-GVO. Art. 4 Abs. 9 DS-GVO definiert den Begriff „Empfänger“ als „eine natürliche oder juristische Person, Behörde, Einrichtung oder andere Stelle, der die personenbezogenen Daten offengelegt werden, unabhängig davon, ob es sich um einen Dritten handelt oder nicht“. Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass die Protokolldateien das Vorliegen einer Datenverarbeitung offenlegen, zu der die betroffene Person gem. Art. 15 Abs. 1 DS-GVO Zugang haben muss. Darüber hinaus liefern sie Informationen über die Häufigkeit und Intensität der Abfragen, sodass die betroffene Person sich vergewissern kann, dass die durchgeführte Verarbeitung tatsächlich durch die vom Verantwortlichen angegebenen Zwecke gerechtfertigt ist. Diese Dateien enthalten Informationen über die Identität der Personen, die die Abfragen durchgeführt haben. In diesem Zusammenhang folgt zwar aus Art. 15 Abs. 1 lit. c DS-GVO, dass die betroffene Person das Recht hat, von dem für die Verarbeitung Verantwortlichen Informationen über die Empfänger oder Kategorien von Empfängern zu erhalten, denen die personenbezogenen Daten offengelegt worden sind oder noch offengelegt werden, können die Mitarbeiter des Verantwortlichen nicht als „Empfänger“ im Sinne dieses Artikels angesehen werden, wenn sie personenbezogene Daten unter der Aufsicht dieses Verantwortlichen und gem. dessen Anweisungen verarbeiten. Auch wenn die Offenlegung der Informationen über die Identität der Mitarbeiter des Verantwortlichen ggü. der betroffenen Person für diese erforderlich sein kann, um die Rechtmäßigkeit der Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten sicherzustellen, kann sie dennoch die Rechte und Freiheiten dieser Mitarbeiter verletzen. Daher ist Art. 15 Abs. 1 DS-GVO dahin auszulegen, dass, auch wenn Informationen über Zugriffe auf die personenbezogenen Daten einer betroffenen Person sowie über die Daten und Zwecke dieser Zugriffe Informationen darstellen, auf deren Erteilung diese Person nach dieser Bestimmung Anspruch ggü. dem Verantwortlichen hat, sie jedoch kein solches Recht in Bezug auf Informationen über die Identität der Mitarbeiter dieses Verantwortlichen vorsieht, die diese Vorgänge unter seiner Aufsicht und gem. seinen Anweisungen durchgeführt haben, es sei denn, diese Informationen sind unerlässlich, damit die betroffene Person die ihr durch diese Verordnung übertragenen Rechte wirksam ausüben kann, und sofern die Rechte und Freiheiten dieser Mitarbeiter berücksichtigt werden. Wie die Kommission jedoch zu Recht geltend macht, geht aus dem Urteil v. 22.6.2023 – Pankki S (C-579/21 = ZD 2023, 601), nicht hervor, dass Artikel 15 der DS-GVO den Verantwortlichen verpflichtet, ein Protokollierungssystem einzurichten, das Angaben zur Identität der Mitarbeiter enthält, die Abfragen zu den personenbezogenen Daten einer Person durchgeführt haben. Das Gleiche gilt daher auch für Art. 17 der Verordnung 2018/1725, so dass die Tatsache, dass die Protokollierungsdateien, zu denen der Antragsteller Zugang beantragt hatte, keine Informationen über die genauen Zwecke des Zugangs oder über die Empfänger oder Kategorien von Empfängern der personenbezogenen Daten enthielten, nicht zu einem Verstoß gegen diesen Artikel führen kann. Aus Anhang A.20 der Klageschrift in der Rechtssache T-318/24 und aus Anhang A.3 der Klageschrift in der Rs. T-362/24 geht ebenfalls hervor, dass der Kl. bereits über die Zwecke der Verarbeitung und die Empfänger seiner personenbezogenen Daten informiert worden war. Schließlich können unter Berücksichtigung der in den Randnummern 42 bis 47 dargelegten Erwägungen können die Mitarbeiter des für die Verarbeitung Verantwortlichen nicht als „Empfänger“ im Sinne von Art. 15 Abs. 1 DS-GVO angesehen werden, so dass dieser Artikel ebenso wie Art. 17 der Verordnung 2018/1725 dem Kl. kein Recht einräumt, von diesem für die Verarbeitung Verantwortlichen Auskunft über die Identität der EPSO-Mitarbeiter zu erhalten, die sein EPSO-Konto im Talent-System eingesehen haben.

NEU OLG Zweibrücken Urt. v. 9.12.2025 – 5 U 82/24

Die Kammer hat zutreffend ausgeführt, dass in der Erteilung einer Negativauskunft eine Erfüllung liegen kann, wenn sich daraus der Wille entnehmen lässt, dass es sich bei der erteilten Auskunft um die Auskunft im geschuldeten Gesamtumfang handelt und diese vollständig ist. Demnach ist ein Auskunftsanspruch grds. dann iSd § 362 Abs. 1 BGB erfüllt, wenn die Angaben nach dem erklärten Willen des Schuldners die Auskunft im geschuldeten Gesamtumfang darstellen. Wird die Auskunft in dieser Form erteilt, steht ihre etwaige inhaltliche Unrichtigkeit einer Erfüllung nicht entgegen. Der Verdacht, dass die erteilte Auskunft unvollständig oder unrichtig ist, kann einen Anspruch auf Auskunft in weitergehendem Umfang nicht begründen. Wesentlich für die Erfüllung des Auskunftsanspruchs ist daher die – gegebenenfalls konkludente – Erklärung des Auskunftsschuldners, dass die Auskunft vollständig ist. Die als Reaktion auf das Auskunftsbegehren erfolgte Löschung führt entgegen der nunmehrigen Ansicht der Kl. im konkreten Fall nicht dazu, dass eine weitergehende Auskunft geschuldet wäre. Denn dafür, dass die Löschung hier mit dem Ziel erfolgt wäre, sich dem Auskunftsbegehren zu entziehen, bestehen keine Anhaltspunkte. Vielmehr hat die Bekl. nachvollziehbar und lebensnah vorgetragen, nach Erhalt des bzw. der Anwaltsschreiben, die sie dahingehend verstanden habe, dass die Kl. mit einer (weiteren) Verwendung der gefertigten Bilder nicht einverstanden seien und damit auch deren Löschung begehren, ausgelegt habe, „in Hektik“ verfallen zu sein und die Löschung veranlasst zu haben. Hinsichtlich des Antrags Ziffer 2 hat die Berufung ebenfalls keinen Erfolg. Der Betroffene hat gem. Art. 15 Abs. 3 DS-GVO einen Anspruch darauf, dass ihm eine Kopie der personenbezogenen Daten, die Gegenstand der Verarbeitung sind, zur Verfügung gestellt wird. Für den hier jedoch (allein) geltend gemachten, weitergehenden Anspruch auf Beifügung eines prüffähigen Nachweises hinsichtlich der Erstellung von Kopien und des Speicherorts sieht der Senat keine rechtliche Grundlage, insb. liegen die Voraussetzungen eines Anspruchs auf Rechenschaftslegung nicht vor. Vertragliche Beziehungen zwischen den Parteien bestehen nicht. Eine gesetzliche Verpflichtung hierzu ist weder der DS-GVO noch nationalem Recht zu entnehmen. Für eine Rechenschaftspflicht nach Treu und Glauben bestehen keine Anhaltspunkte, ebenso wenig für eine solche aus rechtswidrigem (Vor-)Verhalten der Bekl., selbst dann, wenn man eine datenschutzwidrige Verarbeitung der Lichtbilder annehmen wollte. Die Negativauskunft der Bekl. beschränkt sich ausdrücklich auf die gefertigten Lichtbilder. Ob und ggfs. welche weitergehenden Daten der Kl. verarbeitet (insbesondere: gespeichert) werden, wurde bislang nicht mitgeteilt. Anders, als es die Kammer ohne nähere Begründung stillschweigend angenommen hat, umfasst die erteilte Auskunft nicht (konkludent) sämtliche personenbezogene Daten der Kl. Die Annahme eines derartigen Erklärungsinhalts würde voraussetzen, dass die erteilte Auskunft erkennbar den Gegenstand des berechtigten Auskunftsbegehrens vollständig abdecken soll. Daran fehlt es beispielsweise dann, wenn sich der Auskunftspflichtige hinsichtlich einer bestimmten Kategorie von Auskunftsgegenständen nicht erklärt hat, etwa, weil er irrigerweise davon ausgeht, er sei hinsichtlich dieser Gegenstände nicht zur Auskunft verpflichtet; dann kann der Auskunftsberechtigte eine Ergänzung der Auskunft verlangen. Gerade dies ist aber vorliegend der Fall, da sich die Auskunft lediglich auf eine einzelne Kategorie, nämlich Lichtbilder, bezieht. Eine Speicherung etwa von Vorname, Name und Anschrift der Kl., allein wegen des dem Tätigwerden der Bekl. zugrundeliegenden Alleinmaklerauftrags, ist zudem naheliegend. Dass andere Punkte, insbesondere die beispielhafte Frage nach etwaigen medizinischen Befunden, abwegig erscheinen, führt nicht zur Treuwidrigkeit der Geltendmachung dieses Auskunftsanspruchs.

NEU AG Dortmund Urt. v. 18.12.2025 – 422 C 9422/25

Art. 15 DS-GVO begründet zwar ein Auskunftsrecht, jedoch umfasst dieses nicht die Herausgabe von Daten Dritter, sondern nur das Recht zur Herausgabe personenbezogener Daten.

NEU BGH Urt. v. 18.12.2025 – I ZR 115/25

Art. 15 DS-GVO ist in zeitlicher Hinsicht anwendbar. Die DS-GVO bezieht sich auch auf Verarbeitungsvorgänge, die vor dem 25.5.2018 als dem Datum, ab welchem die Verordnung nach deren Art. 99 Abs. 2 gilt, ausgeführt wurden, wenn das Auskunftsersuchen – wie im Streitfall – nach diesem Datum vorgebracht wurde. Das Berufungsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass der persönliche Anwendungsbereich von Art. 15 Abs. 1 und Abs. 3 DS-GVO eröffnet ist, weil der Kl. "betroffene Person" und die Bekl. "Verantwortliche" gem. Art. 4 Nr. 1 und 7 DS-GVO sind. Die Revision macht ohne Erfolg geltend, einem etwaigen Auskunftsanspruch des Kl. aus Art. 15 DS-GVO stehe Art. 12 Abs. 5 S. 2 lit. b DS-GVO entgegen, weil die Berufung auf das Auskunftsrecht rechtsmissbräuchlich sei. Nach Art. 12 Abs. 5 S. 2 lit. b DS-GVO kann sich der Verantwortliche bei offenkundig unbegründeten oder – insbesondere im Fall von häufiger Wiederholung – exzessiven Anträgen einer betroffenen Person weigern, aufgrund des Antrags tätig zu werden. Auf Grundlage der Feststellungen des Berufungsgerichts ergeben sich weder Anhaltspunkte dafür, dass das Auskunftsbegehren des Kl. offenkundig unbegründet ist, noch, dass es exzessiv ist. Auch die Revision behauptet nicht, dass diese tatbestandlichen Voraussetzungen im Streitfall gegeben wären. Wie die Revision ebenfalls nicht verkennt, ist die unentgeltliche Zurverfügungstellung einer ersten Kopie personenbezogener Daten nach der höchstrichterlichen Rspr. nicht davon abhängig, dass die betroffene Person ihren Antrag begründet. Die Ausübung des Auskunftsrechts aus Art. 15 Abs. 1 DS-GVO darf auch nicht von Bedingungen abhängig gemacht werden, die der Unionsgesetzgeber nicht ausdrücklich festgelegt hat, wie etwa von der Verpflichtung, einen der im ersten S. des 63. Erwägungsgrunds der DS-GVO genannten Gründe (nämlich von der Verarbeitung Kenntnis zu nehmen und deren Rechtmäßigkeit überprüfen zu können) geltend zu machen. Das Berufungsgericht hat daher richtig erkannt, dass es einem etwaigen Auskunftsanspruch des Kl. nicht entgegensteht, dass er damit den Zweck verfolgt, Informationen zur Vorbereitung eines beabsichtigten Rückforderungsprozesses ggü. der Bekl. zu erlangen. Entgegen der Rüge der Revision hat das Berufungsgericht auch nicht unter Verstoß gegen § 286 ZPO entscheidungserheblichen Vortrag der Bekl. zu einer rechtsmissbräuchlichen Geltendmachung des Auskunftsrechts übergangen. Dabei bedarf es keiner Entscheidung, ob die Revision zu Recht davon ausgeht, dass ein Weigerungsrecht des Verantwortlichen, die begehrte Auskunft zu erteilen, nicht nur unter den in Art. 12 Abs. 5 S. 2 DS-GVO genannten Umständen, sondern auch im Fall des Rechtsmissbrauchs besteht. Der Vortrag der Revision ist bereits nicht geeignet, einen solchen Verstoß darzutun. Soweit die Revision vorbringt, die Rechtsmissbräuchlichkeit eines Auskunftsverlangens könne sich nicht nur aus der Verfolgung datenschutzfremder Zwecke, sondern auch aus sonstigen Umständen ergeben, trägt sie nicht näher dazu vor, welche sonstigen Umstände im Streitfall gegeben sein sollen. Auf das in diesem Zusammenhang allein in Bezug genommene Vorbringen der Bekl., der Kl. habe kein rechtliches Interesse an der verlangten Auskunft, ist das Berufungsgericht ausdrücklich eingegangen, indem es zutreffend ausgeführt hat, das Bestehen der in Art. 15 DS-GVO geregelten Rechte und Pflichten sei nicht von einer Motivation abhängig, die dem Schutzzweck der Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Verarbeitung der gespeicherten Daten entspreche. Soweit die Revision außerdem geltend macht, das Berufungsgericht habe unberücksichtigt gelassen, dass die Bekl. in der Berufungsinstanz ausdrücklich bestritten habe, dass die angeforderten Unterlagen beim Kl. nicht mehr vorhanden seien, kann sie damit die gegenteilige Feststellung des Berufungsgerichts nicht zu Fall bringen. Die darauf bezogene Verfahrensrüge ist nach der ständigen Rspr. des BGH schon deshalb ausgeschlossen, weil die Feststellung des Berufungsgerichts nicht mit einem Tatbestandsberichtigungsantrag gem. § 320 ZPO angegriffen worden ist. Mit der Begründung des Berufungsgerichts kann nicht angenommen werden, dass sämtliche vom Kl. begehrten Informationen personenbezogene Daten iSv Art. 15 Abs. 1 und 3, Art. 4 Nr. 1 DS-GVO darstellen. Das Berufungsgericht hat im Ausgangspunkt zutreffend zugrunde gelegt, dass der Begriff der personenbezogenen Daten weit zu verstehen ist und hierunter nicht allein sensible oder private Informationen fallen. Der Begriff umfasst vielmehr potenziell alle Arten von Informationen sowohl objektiver als auch subjektiver Natur unter der Voraussetzung, dass es sich um Informationen über die in Rede stehende Person handelt. Die letztgenannte Voraussetzung ist erfüllt, wenn die Information aufgrund ihres Inhalts, ihres Zwecks oder ihrer Auswirkungen mit einer bestimmten Person verknüpft ist. Schreiben der betroffenen Person an den Verantwortlichen sind ihrem gesamten Inhalt nach als personenbezogene Daten einzustufen, da die personenbezogene Information bereits darin besteht, dass die betroffene Person sich dem Schreiben gem. geäußert hat. Anderes gilt allerdings für Schreiben des Verantwortlichen an die betroffene Person, wie sie auch im Streitfall in Rede stehen. Diese unterfallen dem datenschutzrechtlichen Auskunftsanspruch nur insoweit, als sie Informationen über die betroffene Person nach den oben dargestellten Kriterien enthalten. Bei den zu Beitragsanpassungen einer privaten Krankenversicherung ergangenen Begründungsschreiben nebst Anlagen handelt es sich nach der Rspr. des BGH jedenfalls nicht in ihrer Gesamtheit um personenbezogene Daten des Versicherungsnehmers. Sie können allerdings einzelne personenbezogene Daten des Versicherungsnehmers enthalten. Der auslösende Faktor einer Prämienanpassung ist nicht mit einer bestimmten Person verknüpft. Es handelt sich dabei um die Abweichung der erforderlichen von den kalkulierten Versicherungsleistungen oder Sterbewahrscheinlichkeiten in einem Tarif in einer festgelegten Mindesthöhe (§ 203 Abs. 2 VVG iVm § 155 Abs. 3 und 4 VAG); ein Bezug zu einem bestimmten Versicherungsnehmer besteht nicht. Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe kann mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung nicht angenommen werden, dass die vom Kl. begehrten Informationen über den Zeitpunkt und die Höhe des Alt- und Neubeitrags für jede erfolgte Beitragsanpassung, über den Zeitpunkt erfolgter Tarifbeendigungen und Tarifwechsel unter Angabe des Herkunfts- und Zieltarifs und über den Zeitpunkt erfolgter Tarifbeendigungen sämtlich personenbezogene Daten iSv Art. 15 Abs. 1 und Abs. 3, Art. 4 Nr. 1 DS-GVO darstellen. In der obergerichtlichen Rspr. ist umstritten, ob Informationen wie diejenigen, die Gegenstand des streitgegenständlichen Auskunftsbegehrens sind, als personenbezogene Daten anzusehen sind. Wie dargelegt, muss sich eine Information, damit sie nach der Definition des Art. 4 Nr. 1 DS-GVO ein personenbezogenes Datum darstellt, auf eine identifizierte oder identifizierbare natürliche Person beziehen, wobei eine indirekte Identifizierbarkeit ausreicht. Es muss sich um eine Information "über" eine Person handeln, was der Fall ist, wenn die Information aufgrund ihres Inhalts, ihres Zwecks oder ihrer Auswirkungen mit einer bestimmten Person verknüpft ist. Der Umstand, dass eine Information einen Sachverhalt betrifft, der Auswirkungen auf eine bestimmte Person hat, reicht daher für die Annahme eines personenbezogenen Datums allein nicht aus. Vielmehr muss die Information aufgrund einer solchen Auswirkung (oder ihres Inhalts oder Zwecks) mit einer bestimmten Person in dem Sinne verknüpft sein, dass die Person auf Grundlage der Information identifiziert ist oder (direkt oder indirekt) identifiziert werden kann.

NEU VG Osnabrück Urt. v. 13.1.2026 – 7 A 6/24

Nach Art. 12 Abs. 3 DS-GVO stellt der Verantwortliche (hier: die Bekl.) der betroffenen Person (hier: dem Kl.) Informationen über die auf Antrag gem. den Art. 15 bis 22 ergriffenen Maßnahmen unverzüglich, in jedem Fall aber innerhalb eines Monats nach Eingang des Antrags zur Verfügung. Diese Frist kann um weitere zwei Monate verlängert werden, wenn dies unter Berücksichtigung der Komplexität und der Anzahl von Anträgen erforderlich ist. Der Verantwortliche unterrichtet die betroffene Person innerhalb eines Monats nach Eingang des Antrags über eine Fristverlängerung, zusammen mit den Gründen für die Verzögerung. Stellt die betroffene Person den Antrag elektronisch, so ist sie nach Möglichkeit auf elektronischem Weg zu unterrichten, sofern sie nichts anderes angibt. Fristauslösendes Moment ist der Antragseingang beim Verantwortlichen. Ggf. ist hiervon abweichend auf die Feststellung der Identität nach Art. 12 Abs. 6 DS-GVO abzustellen, was jedoch vorliegend keiner weiteren Entscheidung bedarf. Ist die betroffene Person anwaltlich vertreten und verlangt der Verantwortliche eine Vollmacht, beginnt die Frist mit Vorlage der Originalvollmacht. Keine Voraussetzung für den Beginn der Frist ist demgegenüber die Nennung eines Stichtags durch den Antragsteller, zu dem die Auskunft erfolgen soll. Ein solches Erfordernis sehen Art. 12 und 15 DS-GVO nicht vor. Zwar umfasst das Auskunftsrecht auch Datenverarbeitungen in der Vergangenheit. Ein insoweit nicht spezifizierter Auskunftsantrag ist jedoch analog §§ 133157 BGB grds. ohne Weiteres so auszulegen, dass er sich auf den Zeitpunkt seines Eingangs bezieht, also alle bis zu diesem Zeitpunkt stattgefundenen Datenverarbeitungen erfasst. Dafür sprechen bereits die Zwecke des Auskunftsanspruchs, die es dem Betroffenen ermöglichen sollen, von einer Verarbeitung der ihn betreffenden Daten Kenntnis zu erhalten (Transparenz) und diese auf ihre Rechtmäßigkeit hin zu überprüfen (Erleichterung der Kontrolle). Zur effektiven Erfüllung dieser Zwecke wird dem Betroffenen – was offenkundig ist – in aller Regel daran gelegen sein, ein möglichst vollständiges Bild der Verarbeitung seiner Daten durch den Verantwortlichen zu erhalten. Nur ausnahmsweise mag der Betroffene seine Anfrage auf einen bestimmten Zeitraum eingrenzen wollen, wenn sich sein Interesse allein auf diesen Zeitraum bezieht, und dies wohl regelmäßig allein zur Arbeitserleichterung des Verantwortlichen. Denn wird dem Betroffenen eine vollständige Auskunft erteilt, so kann er immer noch entscheiden, welche Teile der Auskunft für ihn von Relevanz sind. Dafür, dass der Kl. sein Auskunftsersuchen im vorliegenden Fall zeitlich näher eingrenzen wollte, boten weder der Antrag des Kl. v. 20.11.2023 noch sonstige Umstände irgendeinen Anhaltspunkt. Die Nachfrage hinsichtlich eines Stichtags war demnach nicht angezeigt. Fristauslösendes Ereignis war damit der Eingang des Antrags bei der Beklagten am 22.11.2023. Die Fristberechnung erfolgt nach der Verordnung (EWG, Euratom) Nr. 1182/71 des Rates v. 3.6.1971 zur Festlegung der Regeln für die Fristen, Daten und Termine („Fristen-VO“). Nach Art. 3 Abs. 2 lit. c dieser Verordnung endete die Monatsfrist des Art. 12 Abs. 3 S. 1 DS-GVO mithin am 22.12.2023. Diese Frist hat die Bekl. im vorliegenden Fall versäumt. Sie hat insb. auch keine Fristverlängerung nach Art. 12 Abs. 3 S. 2 und 3 DS-GVO ausgesprochen, unabhängig von der Frage, ob deren Voraussetzungen vorliegend erfüllt waren. Ein anderes Ergebnis ergibt sich auch nicht aus dem Vortrag der Bekl., der Kl. stelle seine Auskunftsersuchen rechtsmissbräuchlich. Soweit die Bekl. zur Begründung dieses Vorwurfs auf die Klageschrift im Verfahren H. vor dem LG A-Stadt verweist, hat diese offensichtlich nicht den von der Bekl. behaupteten Inhalt. Der Kl. macht dort einen Schadenersatzanspruch geltend, und zwar für jeden Monat, in dem die Bekl. ihm auf seine Anträge v. 1.7.2020 und v. 1.9.2021 keine vollständige datenschutzrechtliche Auskunft nach Art. 15 DS-GVO erteilt hat. Die Annahme, darin liege zugleich die monatliche Stellung eines neuen Auskunftsersuchens, ist abwegig, und zwar allein schon deshalb, weil dies bedeuten würde, der Kl. hätte mit seiner dortigen Klageschrift v. 20.12.2023 über mehrere Jahre rückwirkend monatliche Auskunftsansprüche gestellt. Welchen Sinn ein solches Vorgehen für den Kl. haben sollte, bleibt im Vortrag der Bekl. gänzlich offen, abgesehen davon, dass auch der Wortlaut der Klageschrift eine solche Auslegung nicht hergibt. Sonstige (substantiierte) Anhaltspunkte für einen Rechtsmissbrauch seitens des Kl. sind weder vorgetragen noch ersichtlich. Insb. ist das Verhalten des Kl. nicht schon deshalb rechtsmissbräuchlich, weil er sich bereits in der Vergangenheit (auch gerichtlich) mit der Bekl. hinsichtlich behaupteter oder tatsächlicher Verstöße gegen datenschutzrechtliche Normen auseinandergesetzt und in diesem Zusammenhang auch Schadenersatzansprüche geltend gemacht hat.

NEU VG Düsseldorf Gerichtsbescheid v. 21.1.2026 – 29 K 7470/24

Die Erfüllung der Pflicht aus Art. 12 Abs. 1 bis Abs. 3 DS-GVO setzt die fortgesetzte Datenverarbeitung in Form der Speicherung der personenbezogenen Daten bis zur Erfüllung des Auskunftsbegehrens voraus. Die Mitteilungen gem. Art. 15 DS-GVO zB zu den Bearbeitungszwecken oder den Kategorien der verarbeiteten personenbezogenen Daten können nur übermittelt werden, wenn der Verantwortliche noch über die personenbezogenen Daten verfügt. Es spricht viel dafür, dass die personenbezogenen Daten, auf die die Auskunft zielt, so lange gespeichert werden müssen, bis die betroffene Person Gelegenheit hatte, die Rechtmäßigkeit der Verarbeitung zu überprüfen (vgl. Erwägungsgrund 63). Wie lange personenbezogene Daten zur Erfüllung eines Auskunftsbegehrens gespeichert werden müssen, braucht hier jedoch nicht entschieden zu werden. Denn jedenfalls tritt Erfüllung der Informationspflicht des Verantwortlichen und mit ihr der Wegfall des Zwecks der Verarbeitung frühestens ein, nachdem dem Antragsteller die begehrten Informationen vollständig und innerhalb der maßgeblichen Frist zur Verfügung gestellt wurden (Art. 12 Abs. 1, Abs. 3 S. 1 DS-GVO). Die Kl. hat vorliegend die Daten aber bereits gelöscht, bevor dem Beschwerdeführer die Auskunft übermittelt worden ist. Mit Übersendung der als Datenschutzauskunft bezeichneten Daten hat die Kl. bereits die Löschung der Daten in ihrer Datenbank bestätigt.

NEU OLG Hamm Beschl. v. 22.1.2026 – I-10 U 10/25

Der geltend gemachte Auskunftsanspruch nach Art. 15 Abs. 1 DS-GVO ist ebenso unbegründet. Wie das Landgericht festgestellt hat, ist ein etwaiger Auskunftsanspruch jedenfalls durch Erfüllung gem. § 362 BGB untergegangen. Die Bekl. hat am 20.12.2023 dem Kl. über die bei ihr über gespeicherten Daten Auskunft erteilt. Ein weitergehender Anspruch auf Erteilung einer Auskunft über das konkrete Berechnungsverfahren beim Scoring besteht nicht. Ein solcher Anspruch besteht bereits deswegen nicht, weil – wie dargelegt – keine automatisierte Entscheidung vorliegt. Darüber hinaus hat das Landgericht zutreffend darauf abgestellt, dass die von der Bekl. verwendete Scoreformel einschließlich der zugrundeliegenden Algorithmen grds. ihrem Geschäftsgeheimnis unterliegt.

NEU VG Düsseldorf Urt. v. 28.1.2026 – 29 K 9469/23

Die Bekl. hat das mit der Klage geltend gemachte Auskunftsbegehren der Kl. durch Erteilung der datenschutzrechtlichen Auskunft vom 27. Februar 2024 gem. Art. 15 DS-GVO zu Nrn. 1-7 und 9 des Klageantrags erfüllt. Ferner ist sie dem Antrag auf Übersendung aller über die Kl. gespeicherten bzw. ihren Namen enthaltenden Textdokumente (Nr. 8 und 10 des Klageantrags) durch Zugänglichmachung der die Kl. betreffende, teilweise geschwärzten Akte zunächst teilweise und schließlich durch Übersendung der teilweise geschwärzten Aktennotiz vom 28. März 2023 des zuständigen Facharztes nach dessen Hausbesuch bei der Kl. vollständig nachgekommen. Da die Bekl. auf den Auskunftsantrag der Kl. von sich aus eine Kopie der gesamten die Kl. betreffende Akte übersandt hat, braucht die umstrittene Frage, ob sich der Anspruch auf eine Datenkopie nach Art. 15 Abs. 3 DS-GVO strikt auf die Mitteilung personenbezogener Daten beschränkt oder ob das gesamte Dokument oder der gesamte Akt als von Abs. 3 umfasst anzusehen ist, hier nicht entschieden zu werden. Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass die Auskunft nicht vollständig erteilt wurde, liegen nicht vor. Für eine Verpflichtung der Bekl. gem. dem Klageantrag besteht vor diesem Hintergrund kein Rechtsschutzinteresse mehr. Dass der Arzt Q. den Hausbesuch in der Aktennotiz nach Auffassung der Kl. unzutreffend wiedergibt, ist unerheblich. Das Auskunftsrecht der betroffenen Person nach Art. 15 DS-GVO stellt nur einen Zugangsanspruch auf sämtliche personenbezogene Daten der betroffenen Person dar. Etwas anderes, insb. eine etwaige inhaltliche Berichtigung, ist nicht Gegenstand der Klage. Das Auskunftsrecht der Kl. nach Art. 15 Abs. 1 DS-GVO und das darin enthaltene Recht auf eine Datenkopie nach Art. 15 Abs. 3 DS-GVO ist von der Bekl. auch im Hinblick darauf vollständig erfüllt worden, dass in den übersandten Dokumenten die personenbezogenen Daten der Behördenmitarbeiter sowie der meldenden Person geschwärzt wurden. Der Anspruch nach Art. 15 Abs. 3 DS-GVO beinhaltet eine Kopie der auf die betroffene Person bezogenen Daten. Der Begriff "Kopie" bezieht sich dabei nicht auf ein Dokument als solches, sondern auf die personenbezogenen Daten, die es enthält und die vollständig sein müssen. Die Kopie muss alle personenbezogenen Daten enthalten, die Gegenstand der Verarbeitung sind. Entscheidend kommt es darauf an, dass die betroffene Person aufgrund der herausgegebenen Informationen einen vollständigen und unverfälschten Einblick in die Daten erhält, die der Verantwortliche über sie verarbeitet. Die nach Art. 15 Abs. 3 S. 1 DS-GVO zur Verfügung zu stellende Kopie muss alle Merkmale aufweisen, die es der betroffenen Person ermöglichen, ihre Rechte aus dieser Verordnung, wie etwa das Recht auf Berichtigung, das Recht auf Löschung und das Recht auf Einschränkung der Verarbeitung (Art. 16 – 18 DS-GVO) wirksam auszuüben. Sie muss diese Daten daher vollständig und originalgetreu wiedergeben. Zu beachten ist allerdings, dass sich das Recht der betroffenen Person auf eine Kopie der gerade sie betreffenden personenbezogenen Daten beschränkt. Der Verantwortliche ist daher berechtigt, Daten ohne Bezug zu der betroffenen Person, die in demselben Dokument oder derselben Datei erhalten sind, unkenntlich zu machen, bevor er die Kopie herausgibt. Hierzu kann er etwa Texte teilweise schwärzen. Allerdings dürfen die auf die betroffene Person bezogenen Daten durch eine solche Unkenntlichmachung nicht verkürzt oder verfälscht werden. Die von der Bekl. vorgenommenen Schwärzungen betreffen ausschließlich die personenbezogenen Daten der mit dem Vorgang befassten Behördenmitarbeiter sowie der meldenden Person. Im Übrigen sind die Dokumente vollständig. Durch ihre Unkenntlichmachung wird der Aussagegehalt der herausgegebenen Dokumente, die personenbezogene Daten der Kl. enthalten, weder verkürzt noch verfälscht. Insb. lassen die zur Verfügung gestellten Kopien der Dokumente trotz der Schwärzung nach wie vor erkennen, in welchem Zusammenhang die personenbezogenen Daten der Kl. verwendet werden.

NEU BGH Beschl. v. 5.2.2026 – I ZB 98/25

Der gegen Vorsitzenden Richter Prof. Dr. K. geltend gemachte, auf Art. 15 Abs. 1 DS-GVO gestützte Auskunftsanspruch besteht nicht. Soweit die Verarbeitung personenbezogener Daten in Rede steht, richtet sich ein etwaiger Anspruch aus Art. 15 Abs. 1 DS-GVO gegen die über die Zwecke und Mittel der Verarbeitung von personenbezogenen Daten entscheidende Behördenleitung als Verantwortliche iSv Art. 4 Nr. 7 DS-GVO.

BFH Urt. v. 4.11.2025 – IX R 28/23

1. Umfasst Art. 15 Abs. 1 DS-GVO einen Auskunftsanspruch auf die beim Betroffenen erhobenen (im konkreten Fall vom Betroffenen iRd Außenprüfung zur Verfügung gestellten Unterlagen) und darüber hinaus vom Finanzamt erzeugten (generierten) Daten?

2. Knüpft die Vorlagepflicht gem. Art. 15 Abs. 3 DS-GVO lediglich an die Auskunftspflicht gem. Art. 15 Abs. 1 DS-GVO an oder reicht sie weiter als diese?

NEU BFH – IX R 2/25

Ist die Richtigkeit einer Auskunft gem. Art. 15 DS-GVO von einer Behörde eidesstattlich zu versichern? Ist das Begehren auf Schadensersatz nach der DS-GVO zunächst außergerichtlich geltend zu machen?

NEU BFH – IX R 3/25

Ist die Richtigkeit einer Auskunft gem. Art. 15 DS-GVO von einer Behörde eidesstattlich zu versichern?

 

 

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