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Bergmann/Möhrle/Herb, Datenschutzrecht

Professor Dr. Thomas Petri ist der Bayerische Landesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit sowie Wissenschaftsbeirat in der ZD.

Lutz Bergmann/Roland Möhrle/Armin Herb (Hrsg.), Datenschutzrecht, Kommentar, Loseblattwerk mit 68. Aktualisierung, München (Boorberg) 2025, ISBN 978-3-415-00616-4, 148 EUR

ZD-Aktuell 2026, 01139   Die nun vorgelegte 68. Ergänzungslieferung bringt den Loseblattkommentar zum Datenschutzrecht auf den Stand von November 2025. Aktualisiert werden die Kommentierungen zu Art. 453035 und 95 DS-GVO. Jedenfalls bei den beiden erstgenannten Vorschriften bestand ein dringender Aktualisierungsbedarf, die bisherigen Erläuterungen befanden sich auf dem Stand von Februar 2018. Die neuen Erläuterungen zu Art. 4 DS-GVO werten in erster Linie die Rspr. des EuGH aus, gehen aber auch auf die neu geplanten Legaldefinitionen im Digitalen Omnibus (COM (2025) 837) ein. In den Kommentierungen zu Art. 5 DS-GVO werden neben Hinweisen auf die neue Rspr. und Leitlinien des Europäischen Datenschutzausschusses auch die neuen Digitalrechtsakte erwähnt (siehe Rn. 5a). Vordergründig überrascht es, dass die Erläuterungen zu Art. 30 DS-GVO erheblich ergänzt worden sind. Hier werden die Änderungsvorschläge der Kommission im sog. Omnibus-IV-Verordnungspaket berücksichtigt; zugleich sind nunmehr auch landesrechtliche Besonderheiten eingearbeitet (zB Rn. 3a). Die Kommentierungen zu Art. 35 DS-GVO wurden u.a. durch Hinweise auf aufsichtsbehördliche Hilfestellungen sowie die DIN EN ISO/IEC 29134:2020-09 ergänzt (Rn. 19b-19e). Bei der Kommentierung zu Art. 95 DS-GVO konnte das einschlägige Urt. des EuGH v. 13.11.2025 – C-654/23 zwar noch nicht berücksichtigt werden, die Erläuterungen stellen aber auf das weitgehend inhaltsgleiche Votum des Generalanwalts ab (Rn. 4g). Die Ergänzungslieferung enthält schließlich Änderungen einiger Landesdatenschutzgesetze.

Wesentliche Lücken oder gar Mängel in der Kommentierung haben sich dem Rezensenten nicht aufgedrängt. Als Fazit bleibt festzuhalten, dass der Kommentar die Erläuterungen zu mehreren wichtigen Vorschriften auf den neuesten Stand gebracht hat. Zugleich verfolgt er seine Linie als Praxiskommentar, der sich im Wesentlichen auf eine knappe Wiedergabe der Rspr. und aufsichtsbehördlicher Hinweise konzentriert, konsequent weiter.

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