Tim Wybitul ist Partner der Sozietät Latham & Watkins LLP in Frankfurt/M. sowie Mitherausgeber der ZD.

ZD 2025, 605 Nach einer Entscheidung des OLG Celle soll der BGH das letzte Wort in einem kuriosen Verfahren um ein Millionenbußgeld nach Art. 83 DS-GVO sprechen. Das OLG Celle (ZD 2025, 649 - in diesem Heft) erklärte sich in dem Verfahren für unzuständig und legte das Verfahren dem BGH vor. Es hält den BGH für die zuständige Instanz, um über Rechtsmittel gegen DS-GVO-Bußgelder ab 100.000 EUR zu entscheiden.
Freispruch des LG Hannover
Dem Beschluss des OLG Celle ging eine - mittlerweile rechtskräftige - Entscheidung des LG Hannover (ZD 2025, 341) voraus. Die Amtsvorgängerin des jetzigen LfD Niedersachsen hatte der Volkswagen AG in einem Bußgeldbescheid v. 29.6.2023 vorgeworfen, Beschäftigte nicht hinreichend über die Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten iRd Zusammenarbeit mit einem sog. Compliance-Monitor informiert zu haben. Die Überprüfung der Compliance-Strukturen des Unternehmens durch den Monitor war eine Auflage aus einem gerichtlichen Vergleich mit US-Behörden zur Beilegung von Verfahren wegen Umweltdelikten.
Anders als in sonstigen Verfahren nach § 68 Abs. 1 OWiG war nicht das Amtsgericht, sondern die Bußgeldkammer des LG Hannover für die gerichtliche Entscheidung über das von dem LfD Niedersachsen verhängte Bußgeld über 4,3 Mio. EUR zuständig. Bei Geldbußen ab 100.000 EUR ist in erster Instanz das Landgericht zuständig, § 41 Abs. 1 S. 3 BDSG. „Angesichts der hohen Geldbußen“, die Art. 83 DS-GVO vorsieht, hielt der deutsche Gesetzgeber eine Zuweisung an die Landgerichte für zweckmäßiger als die Zuständigkeit der Amtsgerichte (BT-Drs. 18/12144, 6). Eine ähnliche Sonderregel hat der deutsche Gesetzgeber auch in § 83 Abs. 1 GWB getroffen. Dort weist er die Zuständigkeit für erstinstanzliche gerichtliche Entscheidungen über Ordnungswidrigkeiten wegen kartellrechtlicher Verstöße nach § 81 GWB den Oberlandesgerichten zu. Ebenso wie Erwägungsgrund 150 S. 3 DS-GVO nimmt auch § 81 Abs. 1 GWB Bezug auf Art. 101 und 102 AEUV. Ähnlich wie § 83 GWB trägt § 41 BDSG so der Spezialität des Datenschutzbußgeldrechts Rechnung und ermöglicht es, die höchstrichterliche Rechtsprechung auf diesem Rechtsgebiet zu konzentrieren und zu vereinheitlichen (vgl. zum Kartellrecht BeckOK OWiG/Henn, 47. Ed. 1.7.2025, GWB § 83 Rn. 1).
Das LG Hannover erteilte in seiner Entscheidung sowohl den Tatsachenfeststellungen als auch den Rechtsansichten, die dem Bußgeldbescheid zugrunde lagen, eine klare Absage. Insbesondere hielt es die den Beschäftigten erteilten Datenschutzinformationen zur Tätigkeit des Compliance-Monitors für ausreichend, um die Beschäftigten in transparenter Weise über die entsprechende Verarbeitung ihrer Daten zu informieren. Die Bußgeldkammer des LG Hannover sprach die Volkswagen AG von allen Vorwürfen frei.
Staatsanwaltschaft: Rechtsbeschwerde gegen den Freispruch
Auf Veranlassung des LfD Niedersachsen legte die Staatsanwaltschaft am 1.4.2025 gegen den Freispruch des LG Hannover Rechtsbeschwerde ein. Für die Rechtsbeschwerde gelten die Vorschriften der StPO und des GVG über die Revision entsprechend. Die Rechtsbeschwerde ist damit keine weitere Tatsacheninstanz. Das Rechtsbeschwerdegericht prüft hingegen, ob das Urteil auf einer Verletzung des Gesetzes beruht, also ob das LG Hannover bei seiner Entscheidung formelles oder materielles Recht falsch angewendet hat. Die Erfolgsaussichten von Revisionen und Rechtsbeschwerden sind generell gering (vgl. KK-StPO/Gericke, 9. Aufl. 2023, StPO vor § 333 Rn. 8).
Am 18.6.2025 nahm die Generalstaatsanwaltschaft Celle die zuvor eingelegte Rechtsbeschwerde in Abstimmung mit der Staatsanwaltschaft zurück. Die Rücknahme einer Rechtsbeschwerde führt unmittelbar zum Eintritt der Rechtskraft der angefochtenen Entscheidung. Mit der Rücknahme war das Bußgeldverfahren beendet und die Entscheidung des LG Hannover endgültig. Im Sinne einer klaren Rechtsprechung war die Rücknahme der Rechtsbeschwerde bedauerlich. Denn die dem Freispruch zugrunde liegenden Wertungen zur DS-GVO betreffen Grundsatzfragen, deren höchstrichterliche Klärung wichtige Rechtssicherheit hätte schaffen können. Aus Sicht der Verteidigung war die Entscheidung des LG Hannover durchaus revisionsfest und hätte sich zur Etablierung einer gefestigten Rechtsprechung geeignet. Zumal dies Gelegenheit geboten hätte, dem EuGH maßgebliche Fragen zur Abgrenzung personenbezogener Daten von anonymen Informationen, zur Detailliertheit von Zwecken der Verarbeitung und zu den Voraussetzungen und dem Umfang von Informationspflichten vorzulegen.
OLG Celle: Verweisung an den BGH
Der Freispruch des LG Hannover wurde zwar bereits mit der Rücknahme der Rechtsbeschwerde rechtskräftig. Es ist aber noch über die Kosten und notwendigen Auslagen der Rechtsbeschwerde zu entscheiden, § 46 Abs. 1 OWiG, § 473 StPO. Für diese Entscheidung sieht sich das OLG Celle nicht berufen. Es erachtet den BGH als sachlich zuständig. Nach § 46 Abs. 7 OWiG entscheiden beim BGH Senate für Bußgeldsachen über Verfahren nach dem OWiG. Nach der Geschäftsverteilung beim BGH sind Rechtsbeschwerden nach § 79 OWiG wie Revisionen zu behandeln; der jeweils zuständige Strafsenat entscheidet als Senat für Bußgeldsachen.
In dem einzigen anderen bislang bekannten Verfahren um ein Rechtsmittel gegen eine erstinstanzliche Entscheidung eines Landgerichts über eine Verfahrenseinstellung aus prozessualen Gründen hatte das KG (ZD 2022, 156 mAnm Petri) auf eine sofortige Beschwerde hin ohne nähere Erörterungen seine Zuständigkeit nach § 121 Abs. 1 Nr. 2 GVG angenommen und Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt, die der EuGH (ZD 2024, 203 mAnm von dem Bussche - Deutsche Wohnen) am 5.12.2023 beantwortet hat.
Das OLG Celle prüft die Frage der Zuständigkeit für Rechtsbeschwerden hingegen umfassend und gründlich. Für Rechtsmittel gegen Urteile der Landgerichte im ersten Rechtszug ist in Strafsachen (sowie nach § 70 Abs. 1 S. 3 OWiG auch in Bußgeldsachen) der BGH zuständig, soweit nicht die Zuständigkeit der Oberlandesgerichte begründet ist, § 135 Abs. 1 GVG. Eine solche Zuständigkeit der Oberlandesgerichte könnte sich vorliegend allenfalls aus § 121 GVG ergeben. Dort ist eine solche Zuständigkeit für Revisionen gegen Urteile der Landgerichte im ersten Rechtszug aber allein für Verfahren vorgesehen, in denen sich die Revision ausschließlich auf die Verletzung landesgesetzlicher Rechtsnormen stützt, § 121 Abs. 1 Nr. 1 lit. c GVG. Dies ist vorliegend nicht der Fall. Damit ist der BGH das sachlich zuständige Rechtsmittelgericht.
Diskussion in der Fachliteratur
Trotz der klaren gesetzlichen Zuweisung der Zuständigkeit nimmt die Literatur teilweise an, eine Zuständigkeit des Oberlandesgerichts sei „vorzugswürdig“ (BeckOK DatenschutzR/Brodowski, 52. Ed. 1.2.2025, BDSG § 41 Rn. 38). Dabei bleibt offen, ob dies de lege ferenda in Bezug auf eine mögliche Anpassung des geltenden Rechts oder als Auslegungsvorschlag gemeint ist. Einzeln wird auch vertreten, es liege nahe, in sinngemäßer Anwendung allgemeiner Grundsätze zu Rechtsbeschwerden das Oberlandesgericht als für die Rechtsbeschwerde zuständiges Gericht anzunehmen (Krenberger/Krumm, OWiG, 8. Aufl. 2024, OWiG § 79 Rn. 123).
Zutreffend weist das OLG Celle darauf hin, dass derartige Erwägungen in Bezug auf eine mögliche Vorzugswürdigkeit oder Zweckmäßigkeit ein Abweichen von dem klaren gesetzlichen Wortlaut nicht erlauben. Diese Auslegung entspricht auch der Literaturansicht, die unter Bezugnahme auf § 135 Abs. 1 GVG von einer Zuständigkeit des BGH ausgeht (vgl. etwa Specht/Mantz, HdB Europäisches und deutsches Datenschutzrecht/Born, 2019, § 8 Rn. 95). In einer Zuweisung der Zuständigkeit an das Oberlandesgericht entgegen der gesetzlichen Regelung wird eine Verletzung des verfassungsmäßigen Rechts auf den gesetzlichen Richter nach Art. 101 Abs. 1 S. 2 GG gesehen (Adelberg/Spittka/Zapf CB 2021, 149; vgl. auch Klaas/Momsen/Wybitul, Datenschutzsanktionenrecht/Basar, 2023, § 5 Rn. 159).
Auch die bereits angesprochene Parallele zum Kartellrecht spricht für die Zuständigkeit des BGH für solche Verfahren. Es liegt nahe, dass der Gesetzgeber mit § 41 BDSG eine ähnliche Sonderzuständigkeit wie im GWB treffen wollte. Auch dort ist der BGH für Rechtsbeschwerden nach § 79 OWiG zuständig. Anders als in § 84 GWB war aber im BDSG eine gesonderte Zuweisung zum BGH nicht nötig, da sich diese Zuständigkeit bereits aus § 135 Abs. 1 GVG klar ergibt. Zudem hat der Gesetzgeber an keiner Stelle im Gesetzgebungsverfahren zu erkennen gegeben, dass er von der gesetzlichen Regelung zugunsten einer Analogie zum sonstigen Bußgeldrecht nach Entscheidung des Amtsgerichts abweichen wollte.
Eine mögliche Analogie in Abweichung von § 135 GVG dürfte aber ohnehin an Art. 101 Abs. 1 S. 2 und Abs. 2 GG scheitern. Danach darf bekanntlich niemand seinem gesetzlichen Richter entzogen werden und Gerichte für besondere Sachgebiete können nur durch Gesetz errichtet werden. Nicht aber durch Analogie, potenzielle Vorzugswürdigkeit, Zweckmäßigkeit oder wegen eines unterstellten Willens des Gesetzgebers, der sich im Gesetzgebungsverfahren nicht manifestiert hat. Dementsprechend hatte das BVerfG (ZD 2021, 266) die Bedeutung von Art. 101 GG in einem Verfahren zu DS-GVO-Schadensersatz bereits nachdrücklich betont.
Wie geht es weiter?
Auch der BGH wird seine eigene Zuständigkeit prüfen. Erfahrungsgemäß benötigen solche höchstrichterlichen Entscheidungen einige Zeit. Die anstehende Entscheidung des BGH dürfte die Zuständigkeitsfrage endgültig klären und damit die Grundlage für eine einheitliche Spruchpraxis bei DS-GVO-Bußgeldern legen. Für Unternehmen, Datenschutzbehörden, Verteidiger und Gerichte ist dies eine wichtige Weichenstellung. Neben den genannten gesetzlichen Regelungen sprechen auch weitere Aspekte für die Zuständigkeit des BGH.
Die Zuständigkeit eines einzigen Gerichts würde bei wichtigen Fragen eine einheitliche höchstrichterliche Rechtsprechung auf Bundesebene ermöglichen. Andernfalls droht eine Zersplitterung in die Rechtsprechung einzelner Oberlandesgerichte. Zudem könnte man beim BGH entsprechende Expertise durch die Einrichtung eines für Datenschutzverfahren zuständigen Bußgeldsenats bündeln, ähnlich wie bei dem Kartellsenat des BGH. Es spricht insofern viel dafür, dass der BGH über hohe DS-GVO-Bußgelder als Beschwerdeinstanz richten sollte.
Der Autor war an den genannten Verfahren für Volkswagen und Deutsche Wohnen als Verteidiger beteiligt.