1. Welche inhaltlichen Erfordernisse muss eine erteilte Auskunft erfüllen, um als ausreichend „aussagekräftig“ iSd Art. 15 Abs. 1 lit. h DS-GVO eingestuft zu werden? Sind – allenfalls unter Wahrung eines bestehenden Betriebsgeheimnisses – im Falle eines Profilings vom Verantwortlichen iRd Beauskunftung der „involvierten Logik“ grds. auch die für die Ermöglichung der Nachvollziehbarkeit des Ergebnisses der automatisierten Entscheidung im Einzelfall wesentlichen Informationen, worunter insb. 1) die Bekanntgabe der verarbeiteten Daten des Betroffenen, 2) die Bekanntgabe der für die Ermöglichung der Nachvollziehbarkeit erforderlichen Teile des dem Profiling zu Grunde gelegenen Algorithmus und 3) die maßgeblichen Informationen zur Erschließung des Zusammenhangs zwischen verarbeiteter Information und erfolgter Valuierung zählen, bekannt zu geben ? Sind in Fällen, welche ein Profiling zum Gegenstand haben, dem Auskunftsberechtigten iSd Art. 15 Abs. 1 lit. h DS-GVO auch im Falle des Einwands eines Betriebsgeheimnisses jedenfalls nachfolgende Informationen zur konkreten ihn betreffenden Verarbeitung bekannt zu geben, um ihm die Wahrung seiner Rechte aus Art. 22 Abs. 3 DS-GVO zu ermöglichen: a) Übermittlung aller allenfalls pseudoanonymisierter Informationen, insb. zur Weise der Verarbeitung der Daten des Betroffenen, die die Überprüfung der Einhaltung der DS-GVO erlauben, b) Zurverfügungstellung der zur Profilerstellung verwendeten Eingabedaten, c) die Parameter und Eingangsvariablen, welche bei der Bewertungsermittlung herangezogen wurden, d) der Einfluss dieser Parameter und Eingangsvariablen auf die errechnete Bewertung, e) Informationen zum Zustandekommen der Parameter bzw. Eingangsvariablen, f) Erklärung, weshalb der Auskunftsberechtigte iSd Art. 15 Abs. 1 lit. h DS-GVO einem bestimmten Bewertungsergebnis zugeordnet wurde, und Darstellung, welche Aussage mit dieser Bewertung verbunden wurde, g) Aufzählung der Profilkategorien und Erklärung, welche Bewertungsaussage mit jeder der Profilkategorien verbunden ist. 2) Steht das durch Art. 15 Abs. 1 lit. h DS-GVO mit den durch Art. 22 Abs. 3 DS-GVO garantierten Rechten auf Darlegung des eigenen Standpunkts und auf Bekämpfung einer erfolgten automatisierten Entscheidung iSd Art. 22 DS-GVO insofern in einem Zusammenhang, als der Umfang der auf Grund eines Auskunftsbegehrens iSd Art. 15 Abs. 1 lit. h DS-GVO zu erteilenden Informationen nur dann ausreichend „aussagekräftig“ ist, wenn der Auskunftsbegehrende und Betroffene iSd Art. 15 Abs. 1 lit. h DS-GVO in die Lage versetzt wird, die ihm durch Art. 22 Abs. 3 DS-GVO garantierten Rechte auf Darlegung seines eigenen Standpunkts und auf Bekämpfung der ihn betreffenden automatisierten Entscheidung iSd Art. 22 DS-GVO tatsächlich, profund und erfolgversprechend wahrzunehmen? 3a) Ist Art. 15 Abs. 1 lit. h DS-GVO dahingehend auszulegen, dass nur dann von einer „aussagekräftigen Information“ im Sinne dieser Bestimmung auszugehen ist, wenn diese Information so weitgehend ist, dass es dem Auskunftsberechtigten iSd Art. 15 Abs. 1 lit. h DS-GVO möglich ist festzustellen, ob diese erteilte Information auch den Tatsachen entspricht, daher ob der konkret angefragten automatisierten Entscheidung auch tatsächlich die bekannt gegebenen Informationen zugrunde gelegen sind? 3b) Bejahendenfalls: Wie ist vorzugehen, wenn die Richtigkeit der von einem Verantwortlichen erteilten Information nur dadurch überprüft zu werden vermag, wenn auch von der DS-GVO geschützte Daten Dritter dem Auskunftsberechtigten iSd Art. 15 Abs. 1 lit. h DS-GVO zur Kenntnis gebracht werden müssen (Black-Box)? Kann dieses Spannungsverhältnis zwischen dem Auskunftsrecht iSd Art. 15 Abs. 1 DS-GVO und dem Datenschutzrecht Dritter auch dadurch aufgelöst werden, indem die für die Richtigkeitsüberprüfung erforderlichen Daten Dritter, welche ebenfalls demselben Profiling unterzogen wurden, ausschließlich der Behörde oder dem Gericht offengelegt werden, sodass die Behörde oder das Gericht eigenständig zu überprüfen hat, ob die bekannt gegebenen Daten dieser dritten Personen den Tatsachen entsprechen? 3c) Bejahendenfalls: Welche Rechte haben dem Auskunftsberechtigten iSd Art. 15 Abs. 1 lit. h DS-GVO im Falle der Gebotenheit der Gewährleistung des Schutzes fremder Rechte iSd Art. 15 Abs. 4 DS-GVO durch die Schaffung der unter Punkt 3 b) angesprochenen Black-Box jedenfalls eingeräumt zu werden? Sind dem Auskunftsberechtigten iSd Art. 15 Abs. 1 lit. h DS-GVO in diesem Fall jedenfalls die für die Ermöglichung der Überprüfbarkeit der Richtigkeit der Entscheidungsfindung vom Verantwortlichen iSd Art. 15 Abs. 1 DS-GVO bekannt zu gebenden Daten anderer Personen in pseudoanonymisierter Form bekannt zu geben? 4a) Wie ist vorzugehen, wenn die zu erteilende Information iSd Art. 15 Abs. 1 lit. h DS-GVO auch die Vorgaben eines Geschäftsgeheimnisses iSd Art. 2 S. 1 RL (EU) 2016/943v. 8.6.2016 über den Schutz vertraulichen Know-hows und vertraulicher Geschäftsinformationen (Geschäftsgeheimnisse) vor rechtswidrigem Erwerb sowie rechtswidriger Nutzung und Offenlegung, L 157/1 (Know-How-Richtlinie) erfüllt? Kann das Spannungsverhältnis zwischen dem durch Art. 15 Abs. 1 lit. h DS-GVO garantierten Auskunftsrecht und dem durch die Know-How-Richtlinie geschützten Recht auf Nichtoffenlegung eines Geschäftsgeheimnisses dadurch aufgelöst werden, indem die als Geschäftsgeheimnis iSd Art. 2 S. 1 der Know-How-Richtlinie einzustufenden Informationen ausschließlich der Behörde oder dem Gericht offen gelegt werden, sodass die Behörde oder das Gericht eigenständig zu überprüfen haben, ob vom Vorliegen eines Geschäftsgeheimnisses iSd Art. 2 S. 1 der Know-How-Richtlinie auszugehen ist, und ob die vom Verantwortlichen iSd Art. 15 Abs. 1 DS-GVO erteilte Information den Tatsachen entspricht. 4b) Bejahendenfalls: Welche Rechte haben dem Auskunftsberechtigten iSd Art. 15 Abs. 1 lit. h DS-GVO im Falle der Gebotenheit der Gewährleistung des Schutzes fremder Rechte iSd Art. 15 Abs. 4 DS-GVO durch die Schaffung der unter Punkt 4 a) angesprochenen Black-Box jedenfalls eingeräumt zu werden? Sind (auch) in diesem Falle eines Auseinanderfallens der der Behörde bzw. dem Gericht bekannt zu gebenden Informationen und der dem Auskunftsberechtigten iSd Art. 15 Abs. 1 lit. h DS-GVO bekannt zu gebenden Informationen in Fällen, welche ein Profiling zum Gegenstand haben, dem Auskunftsberechtigten iSd Art. 15 Abs. 1 lit. h DS-GVO jedenfalls nachfolgende Informationen zur konkreten ihn betreffenden Verarbeitung bekannt zu geben, um ihm die Wahrung seiner Rechte aus Art. 22 Abs. 3 DS-GVO völlig zu ermöglichen: a) Übermittlung aller allenfalls pseudoanonymisierter Informationen, insb. zur Weise der Verarbeitung der Daten des Betroffenen, die die Überprüfung der Einhaltung der DS-GVO erlauben, b) Zurverfügungstellung der zur Profilerstellung verwendeten Eingabedaten, c) die Parameter und Eingangsvariablen, welche bei der Bewertungsermittlung herangezogen wurden, d) der Einfluss dieser Parameter und Eingangsvariablen auf die errechnete Bewertung, e) Informationen zum Zustandekommen der Parameter bzw. Eingangsvariablen, f) Erklärung, weshalb der Auskunftsberechtigte iSd Art. 15 Abs. 1 lit. h DS-GVO einem bestimmten Bewertungsergebnis zugeordnet wurde, und Darstellung, welche Aussage mit dieser Bewertung verbunden wurde, g) Aufzählung der Profilkathegorien und Erklärung, welche Bewertungsaussage mit jeder der Profilkathegorien verbunden ist. 5) Wird durch die Bestimmung des Art. 15 Abs. 4 DS-GVO in irgendeiner Weise der Umfang der gem. Art. 15 Abs. 1 lit. h DS-GVO zu erteilenden Auskunft beschränkt. Bejahendenfalls, in welcher Weise wird dieses Auskunftsrecht durch Art. 15 Abs. 4 DS-GVO beschränkt, und wie ist im jeweiligen Fall dieser Umfang der Einschränkung zu ermitteln? 6) Ist die Bestimmung des § 4 Abs. 6 Datenschutzgesetz, wonach „das Recht auf Auskunft der betroffenen Person gem. Art. 15 DS-GVO ggü. einem Verantwortlichen unbeschadet anderer gesetzlicher Beschränkungen in der Regel dann nicht (besteht), wenn durch die Erteilung dieser Auskunft ein Geschäfts- oder Betriebsgeheimnis des Verantwortlichen bzw. Dritter gefährdet würde,“ mit den Vorgaben des Art. 15 Abs. 1 DS-GVO iVm Art. 22 Abs. 3 DS-GVO vereinbar. Bejahendenfalls, unter welchen Vorgaben liegt eine solche Vereinbarkeit vor? |