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Markus Meißner | Jun 23, 2026
Der Staat muss die „organisierte Kriminalität“ wirkungsvoll bekämpfen – eine Forderung, der kaum jemand widersprechen würde. Problematisch wird es, wenn eine solche Forderung argumentativ „in das
Schaufenster gestellt wird“, um weitgehende staatliche Eingriffsbefugnisse möglichst ohne große Gegenwehr durchzusetzen. Zu beobachten ist dies aktuell wieder bei dem Anfang Mai diesen Jahres vom
Bundesrat eingebrachten „Entwurf eines Gesetzes zur Einführung einer Beweislastumkehr bei der selbständigen erweiterten Einziehung nach § 76a Absatz 4
StGB“ (BT-Drs. 21/5777). Um was es geht es in der Sache? Bargeld oder andere
Vermögenswerte, die von den Ermittlungsbehörden in einem Strafverfahren wegen
einer Katalogtat gem. § 76a Abs. 4 StGB sichergestellt werden, sollen zukünftig
auch ohne Feststellung einer konkreten Straftat durch den Staat eingezogen werden
können, wenn ein Gericht Zweifel daran hat, wie der von der Sicherstellung betroffene Bürger diesen Gegenstand „bei lebensnaher Betrachtung mit legalen Mitteln
erworben haben kann“ und der betroffene Bürger seinerseits nicht über Belege verfügt, aus denen sich die rechtmäßige Herkunft zweifelsfrei ergibt.
Woran sich der Reformgesetzgeber im Jahr 2017 mit Blick auf Art. 14 Abs. 1 GG aus verfassungsrechtlichen Gründen explizit noch gehindert sah, soll nunmehr also möglich sein. Zur Begründung verweist der
Gesetzesentwurf auf eine „strukturelle Beweisnot“ des Staates. So gelänge es den Gerichten im Rahmen
eines selbstständigen Einziehungsverfahrens oftmals nicht, ihre Zweifel an einer legalen Herkunft eines
sichergestellten Gegenstandes zu überwinden, so dass dieser im Ergebnis an den Betroffenen zurückgegeben werden muss. Der Rechtsstaat stoße hier an seine Grenzen – ein Eindruck, der sich mit Blick darauf,
dass die Fälle der selbständigen Einziehung gem. § 76a Abs. 4 StGB in den Statistiken gar nicht gesondert
ausgewiesen werden, objektiv bereits nicht belegen lässt.
Die breite Bevölkerung scheint indes darauf zu vertrauen, von der geplanten Gesetzesverschärfung nicht
betroffen zu sein, geht es doch um die Bekämpfung der „organisierten Kriminalität“. Ein Eindruck, der
trügt. In der forensischen Praxis sind es nämlich regelmäßig nicht Ermittlungen wegen der Vorbereitung
einer terroristischen Straftat oder der Terrorismusfinanzierung, die später in ein selbstständiges Ein
ziehungsverfahren gem. § 76a Abs. 4 StGB münden. „Türöffner“ ist vielmehr der in einem frühen Verfahrensstadium schnell erhobene Vorwurf der Geldwäsche gem. § 261 StGB, für den wiederum seit Einführung des All-Crime-Ansatzes im Jahre 2021 jede beliebige Straftat als Vortat ausreicht. Im Falle erfolgter Sicherstellungen sind aber zahlreiche Konstellationen jenseits des Phänomens der „organisierten
Kriminalität“ denkbar, in denen es dem Betroffenen schwerfallen kann, den Nachweis der Herkunft
lückenlos zu führen, etwa weil es im Privatbereich oder innerhalb der Familie eben nicht immer üblich ist,
Kaufbelege über viele Jahre aufzubewahren oder sich alles quittieren zu lassen.
Der Staat muss die „organisierte Kriminalität“ wirkungsvoll bekämpfen. Dies darf aber kein Freibrief für
immer tiefere Eingriffe sein; der Staat bleibt an Grundrechte und Verhältnismäßigkeit gebunden. Oder, um
es mit dem klassisch liberalen Staatsverhältnis nach John Locke (1632-1704) zu sagen:
Der Staat verdankt seine Existenz ausschließlich dem Schutz der Bürgerrechte und bezieht seine Autorität
ausschließlich aus freiwillig abgegebener Macht seiner Bürger. Greift der Staat in die Rechte seiner Bürger
ein, so ist er diesen gegenüber stets in der Rechtfertigungspflicht – nicht umgekehrt! Dass ein staatlicher
Vermögenszugriff unter Umständen dann nicht in jedem Fall gelingt, ist in einem Rechtsstaat hinzu
nehmen