Von
Prof. Dr. Christian Schröder | Mrz 30, 2026
Das Kryptomärkteaufsichtsgesetz (KMAG) ist seit gut einem Jahr in Geltung und enthält mit § 46 KMAG ein umfangreiches Blankettstrafgesetz. Dabei geht es um strafbewehrtes Aufsichts-und Zulassungsrecht, das den Regelungen des § 54 KWG ähnelt. Hinzu kommen strafrechtliche Vorschriften über den Marktmissbrauch, also Insiderstraftaten und Markmanipulation im Kryptohandel. Der Regierungsentwurf (BT-Drucks. 20/10280, 155) führt dazu in Übereinstimmung mit der EU-Verordnung 2023/1114 aus, die Integrität von Kryptomärkten sei ein hohes Schutzgut und gleichermaßen schutzbedürftig wie „klassische“ Finanzmärkte, die dem Schutz des § 119 Absatz 1 und 3 WpHG unterliegen.
Diese Gleichstellung klassischer Finanzmärkte mit Kryptomärkten überzeugt nicht. Der Bitcoin diente in der Vergangenheit organisierter Kriminalität als Möglichkeit, Erlöse aus schweren Straftaten zu sichern. Die in Fragen der Geldwäsche international anerkannte FATF sieht in Kryptowährungen ein erhebliches Gefährdungspotenzial.
Das Marktmissbrauchsrecht soll das Vertrauen in die Funktionsfähigkeit der Kapitalmärkte stärken. Geschützt wird damit insbesondere die Allokationsfunktion dieser Märkte, um Wirtschaft und Staat als Refinanzierungsquelle dienen zu können. Der Bitcoin als prominenteste Kryptowährung entstand während der schweren Finanzkrise der Jahre 2008/2009, seine Popularität ist eine Frucht großer Vertrauensverluste an den klassischen Kapitalmärkten. Eine unmittelbare Refinanzierungsfunktion hat er nicht.
Gleichwohl ist der Regulierung durch das KMAG im Ergebnis zuzustimmen. Der Regierungsentwurf spricht in diesem Zusammenhang nur beiläufig von der „Interkonnektivität zwischen den Märkten“. Das trifft den Punkt: Die Märkte sind bereits so verwoben, dass eine gleichsam unkontrollierte Einwirkung der Kryptomärkte auf die klassischen Kapitalmärkte vermieden werden sollte. Das darf aber nicht darüber hinwegtäuschen, dass im Umgang mit Kryptowährungen weiterhin eine gewisse Vorsicht angezeigt ist.