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Quo vadis CumCum?

Von LRD Dr. Stefan Rolletschke | Feb 28, 2025
Die Frage der strafrechtlichen Verfolgung von CumEx- und CumCum-Sachverhalten wird nicht nur Dank der intensiven Pressearbeit der Mitgeschäftsführerin der NGO Finanzwende und früheren Hauptabteilungsleiterin H der Staatsanwaltschaft Köln in Tageszeitungen und Wochenzeitschriften thematisiert. Die sich in diesem Zusammenhang ergebenden Problemlagen werden auch intensiv in der Fachliteratur diskutiert. Dies war unter anderem Anlass für das NZWiSt-Schwerpunktheft Oktober 2024. „Damals“ sehr frisch und im Original abgedruckt wurde der die Anklage nicht zulassende Beschluss des LG Wiesbaden (6 KLs 23920/12). Wenige Monate später liegt nun die bislang noch nicht veröffentlichte Beschwerdeentscheidung des OLG Frankfurt/Main (3 Ws 231/24) vor, die – versehen mit einer Anmerkung von Roth – nicht unwesentlicher Bestandteil des vorliegenden Hefts ist. Wie Roth zutreffend einleitet, könnte man den Eindruck gewinnen, dass den beiden Entscheidungen unterschiedliche Sachverhalte zugrunde liegen. Während das LG Wiesbaden von der exkulpierenden Wirkung von Rechtsgutachten ausging, werden sie durch das OLG Frankfurt/Main als Gefälligkeitsgutachten gegeißelt. Anzumerken sei an dieser Stelle, dass die Erstellung eines Gefälligkeitsgutachtens nicht nur zu der Verurteilung eines angesehenen Steueranwalts einer ebenso angesehenen Großkanzlei wegen Beihilfe zur Steuerhinterziehung führte; kürzlich berichtete die Presse auch über eine Durchsuchung der Lehrstuhlbüros eines Münsteraner Professors, gestützt auf genau diesen Tatvorwurf. Anders als das LG Wiesbaden kann das OLG Frankfurt/Main auch weder eine Änderung der Finanzrechtsprechung noch ein berufstypisches Bankerverhalten erkennen. Sollte die Zurückverweisung zu einer Zulassung der Anklage führen, wird die Hauptverhandlung nicht nur zu einer Aufklärung der seinerzeitigen Sachverhalte, sondern auch zu einer Beantwortung der strittigen Rechtsfragen führen und den Weg zu einer höchstrichterlichen Klärung durch den BGH eröffnen.

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