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Medien-Compliance: Beleidigung als Geldwäschevortat

Von Professor Dr. Jens Bülte | Jan 28, 2022
Im Kampf um Auflage oder Klicks wird bisweilen in Print oder online auch zu rechtlich zweifelhaften Mitteln gegriffen. Video-Beiträge von Rezo (Zeitungen Exposed v. 12.1.2022), Lästerschwestern („Ich habe ein Jahr lang JEDES Klatschmagazin gelesen“ v. 27.12.2021) oder von ZDF Magazin Royale („Das Geschäft der Klatschpresse“ v. 16.4.2021) machen deutlich, wie Schlagzeilen und Berichte entstehen können. Bei der Suche nach Sensationsmeldungen und ihrer Verbreitung kann es zu Straftaten kommen, wenn Skandale erfunden werden (§§ 185 ff. StGB), in geschützte Räume fotografiert oder gefilmt wird (§ 201a StGB), Bilder ohne Zustimmung verwendet (§ 33 KunstUrhG) oder Prominente „gejagt“ werden (§ 238 StGB). Hinzu kommen mögliche Strafbarkeiten der Redaktionen nach den Landespressegesetzen. Die hierfür angedrohten Strafen erscheinen allerdings eher moderat, und Verurteilungen sind selten. Vielleicht einigt man sich mit den Betroffenen, sodass es nicht zum Strafantrag kommt. Eventuell sind Sanktionen und Schmerzensgelder auch einkalkuliert, weil die wirtschaftlichen Vorteile durch die gesteigerte Auflage überwiegen.

Dieses Geschäftsmodell wird jedoch gefährlich, wenn der All-Crime-Ansatz des neuen § 261 StGB aus dem Blick gerät: Wird ein durch eine rechtswidrige Tat (§ 11 Abs. 1 Nr. 5 StGB) erlangter Inhalt in einem Presseerzeugnis verwendet oder beinhaltet es strafbare Verleumdungen oder Beleidigungen, so hindert zwar § 76a Abs. 1 S. 3 StGB oftmals eine selbstständige Einziehung. Doch auch Antrags- und Privatklagedelikte sind seit dem 18.3.2021 Vortaten zur Geldwäsche.

Eine aus einer Straftat nach § 33 KunstUrhG oder § 201a StGB erlangte Bilddatei ist genauso ein geldwäschetauglicher Gegenstand, wie eine Zeitung, die Verleumdungen enthält. Die Erlöse aus dem Verkauf der Zeitung, aus Gebühren für einen Onlinezugang oder auch aus Werbung auf einer Internetseite mit bemakelten Inhalten sind ebenfalls inkriminiert. Vor Verfolgung wegen Geldwäsche, Infektion von Vermögen und Vermögensabschöpfung schützen weder Strafantragserfordernis noch Verjährung der Vortat. Das Vortäterprivileg des § 261 Abs. 7 StGB greift nach der Rechtsprechung nicht (BGHSt 63, 268 ff.), wenn keine Bestrafung wegen Beteiligung an der Vortat erfolgt, und schützt ohnehin nicht vor Einziehungsmaßnahmen.

Wer um Auflage oder Klickzahlen Willen die Grenze zur Strafbarkeit auslotet, sollte sich also dessen bewusst sein, dass es auch im Pressestrafrecht keine Bagatelldelikte mehr gibt. Es drohen Vermögensabschöpfung und Strafbarkeit wegen (leichtfertiger) Geldwäsche. Entscheidungen wie die des LG Frankfurt (Urt. v. 9.12.2021 – 2-03 O 422/20, nt. rkr.) zur Strafbarkeit durch Nichtlöschen von Hassposts bei Twitter könnten damit noch interessanter werden…

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