Von
Rechtsanwalt Thomas C. Knierim | Jul 03, 2021
Am 1.7.2021 tritt das Gesetz zur Stärkung der Finanzmarktintegrität (FISG) (G. v. 3.6.2021, BGBl. I S. 1534) in Kraft, ein Artikelgesetz, das ein Feuerwerk staatlicher Maßnahmen zur Absicherung des Kapitalmarkts auf dem Gebiet der Jahres- und Konzernabschlüsse von kapitalmarktorientierten Unternehmen enthält. Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) übernimmt das Steuer für die Bilanzkontrolle aller kapitalmarktorientierten Kapitalgesellschaften. Das seit 2005 bestehende zweistufige System von HGB- und WpHG-Bilanzkontrollen wird abgeschafft. Zusätzlich werden im WpHG für anlassunabhängige Prüfungen Eingriffsbefugnisse geschaffen, die alle Unternehmen von öffentlichem Interesse betreffen, außerdem deren Geschäftspartner, Banken, Steuerbehörden und sonstige Dritte. Als Verfolgungsbehörde für alle Arten von Zuwiderhandlungen gegen Bilanzierungs- und Veröffentlichungspflichten wachsen der BaFin weitergehende Ahndungskompetenzen nach dem HGB zu.
Um diese staatliche Bilanzkontrolle auf normative Anforderungen stützen zu können, wird aus dem DCGK die Pflicht der börsennotierten Aktiengesellschaften in das AktG übernommen, ein angemessenes und wirksames Internes Kontrollsystem und Risikomanagementsystem einzurichten, das der jeweiligen Geschäftstätigkeit und Risikolage entsprechen muss. Davon können die jetzt verpflichtend einzurichtenden Prüfungsausschüsse profitieren, zumal sie zukünftig mit Spezialisten für Bilanzierung und Abschlussprüfung zu besetzen sind. Verschärft hat das FISG auch die Anforderungen an Unabhängigkeit und Integrität der gesetzlichen Abschlussprüfung, zudem erhält die europäische Abschlussprüfer-Verordnung (VO (EU) 537/2014) Vorrang vor den HGB-Regelungen. Zuwiderhandlungen können jetzt mit Bußgeldern bis zu einer zweistelligen Millionenhöhe geahndet werden. Für vorsätzlich falsche Bilanzeide wird das Strafmaß auf bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe angehoben, leichtfertiges Fehlverhalten wird strafbar. Um behördliche Bilanzkontrollen frühzeitig einleiten zu können, sind Meldepflichten der Abschlussprüfer nach der AP-VO an BaFin und Strafverfolgungsbehörden geschaffen worden.
Ob den Akteuren am Kapitalmarkt in Zukunft aber zuverlässigere Informationen zur Verfügung stehen, kann nur mit dem Prinzip Hoffnung beantwortet werden. Es erfordert Disziplin aller Adressaten des FISG, die neue Bilanzkontrolldichte auch als Appell an die Verbesserung der Kapitalmarktinformationen einzuordnen. Dafür enthält das FISG nämlich keine gesetzlichen Vorgaben.