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Ziegen, Milch und Rügen

Von Stefan Schlotter, Internationaler Richter Sonderstrafgerichtshof (CPS) für die Zentralafrikanische Republik

Ein Witz erzählt, wie Gott Moses gebietet, ein Zicklein nicht in der Milch seiner Mutter zu kochen. Moses fragt, ob damit Fleisch und Milch generell gemeint seien. Gott wiederholt sein Gebot. Moses folgert, man müsse Fleisch und Milch getrennt aufbewahren, eigenes Geschirr verwenden und zwischen den Mahlzeiten Wartezeiten einhalten. Gott wiederholt sein Gebot – bis er schließlich resigniert: „Wie du willst.“

Der hier karikierte Drang zu unbegrenzter Auslegung ist nicht allein der Theologie eigen, auch dem Juristen ist er nicht fremd. In der Begründung einer Verfahrensrüge müssen, so kurz § 344 Abs. 2 S. 2 StPO, „die den Mangel enthaltenden Tatsachen angegeben werden“. Auf diesen Satz stützt sich nun ein Regelungssystem, dessen auch nur ansatzweise Beherrschung nicht nur dem Rechtskandidaten einen gehörigen Distinktionsgewinn verspricht: Du sollst wesentliche Beweisanträge, Gerichtsbeschlüsse und Verfahrensvorgänge ihrem entscheidungserheblichen Inhalt nach und dennoch vollständig wiedergeben. Du sollst so vortragen, dass das Revisionsgericht den behaupteten Fehler ohne eigene Suche prüfen kann. Du sollst daher nicht auf Aktenstellen oder Anlagen zu Deinem Schriftsatz verweisen …

Ähnlich auslegungsoffen wie die StPO regelt Art. 105-A der Verfahrens- und Beweisordnung (RPP) des Sonderstrafgerichtshofs für die Zentralafrikanische Republik, eines 2015 etablierten internationalisierten Gerichts zur Verfolgung von Verbrechen gegen die Menschlichkeit, Kriegsverbrechen und Völkermord, die Anforderungen an die Begründung einer Kassation; diese muss jede Beanstandung „rechtlich und tatsächlich begründen“ („dûment motivés par rapport à chaque point de droit ou de fait contesté“). Nicht minder offen ist im Gesetz die Rolle der Kammer selbst geregelt: Art. 50 des Gesetzes über die Errichtung der CPS („loi organique“) weist der Chambre d’appel die Entscheidung über Tat- und Rechtsfragen zu. Art. 49 LO verweist dagegen auf die Verfahrensregeln der Chambre criminelle der zentralafrikanischen Cour de cassation, die keine Tatsachenprüfung vornimmt. Das Verhältnis beider Vorschriften ließ zunächst den Umfang offen, in dem die Chambre d’appel ein Rechtsmittel prüft. Vor diesem Hintergrund bestand bei den aus unterschiedlichen Rechtstraditionen stammenden Richtern die einheitliche Überzeugung, dass es vornehmste Aufgabe der Kammer sei, Parteien wie den Vorderrichtern Orientierung über die Anwendung des für alle neuen Rechts zu geben und die Eingangskriterien für eine solche Prüfung möglichst offen zu gestalten. Verlangt wird daher bei der Geltendmachung eines Verfahrensfehlers „nur“, dass das Rechtsmittel den angegriffenen Vorgang präzise genug beschreibt, dass die Kammer ihn sinnvoll prüfen kann (sie ist dabei durchaus fähig, auch Hinweisen auf Fundstellen in den Akten eigenständig nachzugehen). Ist der sachliche Gehalt einer Beanstandung erkennbar, soll sie nicht allein deshalb übergangen werden, weil sie ungeschickt formuliert oder rechtlich falsch eingeordnet ist.

Nun sind die Umstände, unter denen die Chambre d’appel der CPS zu richten hat, recht speziell. Einige Fragen mögen mit Fug aber auch im deutschen Revisionsrecht gestellt und vielleicht auch neu beantwortet werden: Bietet der zugunsten vollständiger Textwiedergaben gebotene Verzicht auf Verweise im Zeitalter der elektronischen (und leicht durchsuchbaren) Akte einen erheblichen Erkenntnisgewinn für die Prüfung eines Verfahrensfehlers? Führt ein zu ausdifferenziertes Revisionsrecht nicht dazu, dass Verfahren unökonomisch „auf die Revision“ hin geführt werden, um Verfahrensfehler zu provozieren? Mag nicht manchmal die (oft berechtigte) Vorstellung, Prozessbeteiligte seien gar nicht fähig, einen Fehler ordnungsgemäß zu rügen, zu einem nonchalanten Umgang mit dem Verfahrensrecht verleiten? Kurzum – wäre es nicht an der Zeit, „zur Gewährleistung einer effektiven Strafverfolgung und einer zügigen Verfahrensführung“ (CDU/CSU/SPD, Koalitionsvertrag 2025, S. 64) nicht allein die Hauptverhandlung in den Blick zu nehmen, sondern auch das Revisionsrecht und zu prüfen, welche Fehlanreize von ihm ausgehen und zur Verlängerung von Verfahren beitragen?

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