Von Prof. Dr. Andreas Ransiek, Universität Bielefeld
Beim Greenwashing wird durch unwahre oder verschleiernde Angaben über Produkte oder Unternehmen der Eindruck erweckt, es werde besondere Rücksicht auf die Belange der Umwelt genommen. Das wird mit Wirkung ab dem 27.9.2026 durch die Umsetzung der EmpCo-Richtlinie stärker reglementiert. Ziel ist es, Verbraucherinnen und Verbrauchern besser informierte Kaufentscheidungen u.a. im Hinblick auf die ökologischen Auswirkungen eines Produkts zu ermöglichen: „Empowering consumers for the green transition“, so der englische Titel der Richtlinie.
Deutschland hat deren Vorgaben im Verbrauchervertragsrecht und durch Änderungen des UWG umgesetzt. Bestimmte allgemeine Aussagen wie „grün“ oder „Öko“ sind bspw. ohne nähere Spezifizierung verboten. Die Kennzeichnung mit Nachhaltigkeitssiegeln wird eingeschränkt. Produktbezogene Klimaaussagen, die auf dem Ausgleich von Treibhausgasemissionen beruhen, wurden in die Liste unlauterer Wettbewerbspraktiken aufgenommen.
Sanktionen für Verstöße fehlen nicht: Bereits jetzt handelt nach § 19 UWG ordnungswidrig, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 5c Abs. 1 UWG Verbraucherinteressen verletzt. § 5c Abs. 1 UWG verbietet u.a. unlautere geschäftliche Handlungen, wenn es sich um einen weitverbreiteten Verstoß handelt, was in einer EU-VO näher geregelt ist. § 3 UWG bestimmt, was unlautere geschäftliche Handlungen sind; die im Anhang des UWG aufgeführten geschäftlichen Handlungen sind stets unzulässig. Dazu gehören nach Nrn. 2a und 4a des neuen Rechts etwa das Anbringen eines Nachhaltigkeitssiegels, das weder auf einem Zertifizierungssystem beruht noch von staatlichen Stellen festgesetzt wurde, oder das Treffen einer allgemeinen Umweltaussage, wenn der Unternehmer keine ihr zugrunde liegende anerkannte hervorragende Umweltleistung nachweisen kann. Was eine solche Umweltleistung ist, wird in § 2 UWG durch Verweis auf europäisches Recht und nationale bzw. regionale Umweltkennzeichenregelungen nach einer DIN-Norm festgelegt. In § 2 UWG wird ebenfalls definiert, was eine allgemeine Umweltaussage, eine Umweltaussage, ein Nachhaltigkeitssiegel oder ein Zertifizierungssystem ist.
Art. 103 Abs. 2 GG gilt auch für das Ordnungswidrigkeitenrecht. Das BVerfG geht seit Jahrzehnten davon aus, dass ein tragender Zweck des Bestimmtheitsgrundsatzes ist, dass der Einzelne vorhersehen können soll, was bei Sanktionsandrohung verboten ist und was nicht. Selbst wenn man geringere Anforderungen stellt, wenn sich Normen an fachkundige Personen eines bestimmten Geschäftskreises richten: Für den Normunterworfenen wäre es klarer, wenn nur allgemein eine irreführende, nicht den Tatsachen entsprechende Werbung verboten wäre. Zweifel, wann eine solche Irreführung vorliegt oder falsche Tatsachen behauptet werden, lassen sich durch Auslegung beseitigen. Versinkt man in einem Meer von Detailregelungen gilt: Zu bestimmt ist auch unbestimmt.