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Beweislastumkehr und vieles mehr!

Von Dr. Gina Greeve, Rechtsanwältin in Frankfurt am Main

Seit März 2024 liegt ein umfangreicher Abschlussbericht der von der Konferenz der Justizministerinnen und Justizminister (JuMiKo) eingesetzten Bund-Länder-Arbeitsgruppe (BLA) zur Optimierung des Rechts der Vermögensabschöpfung vor, der zahlreiche Vorschläge zur Verschärfung des Einziehungsrechts vorsieht. Schon im Koalitionsvertrag zwischen CDU, CSU und SPD zur 21. Legislaturperiode ist im Anwendungsbereich des § 76a StGB für die Einziehung von Vermögen unklarer Herkunft vor allem eine vollständige Beweislastumkehr vorgesehen, wie es ebenso auf der 223. Sitzung der Innenministerkonferenz vom Juni 2025 unter TOP 36 begrüßt wird. Eine weitere erhebliche Einschränkung sieht der BLA-Bericht für den Anwendungsbereich des § 73e StGB im Fall des Erlöschens des Verletztenanspruchs vor: Der Ausschluss der Einziehung soll grundsätzlich nur noch gegenüber demjenigen gelten, der den Anspruch befriedigt. Vor allem soll auch der Verzicht des Verletzten bzw. des Anspruchsinhabers die Einziehung nicht mehr ausschließen.

Mit der Entkoppelung der Einziehung von der Opferentschädigung mit einem auch für § 459g StPO maßgeblichen, aber erheblich eingeschränkten Anwendungsbereich des § 73e StGB wird umso deutlicher, dass es nicht mehr um quasi-kondiktionelle Maßnahmen des Abschöpfungsrecht geht, die Einziehung sich gerade nicht mehr an zivilrechtlichen Grundsätzen orientiert und auch keinen vermögensordnenden Charakter mehr hat, also nicht mehr der Wiederherstellung der gestörten rechtmäßigen Vermögensordnung dient, sondern ausschließlich darüber hinausgehende Möglichkeiten der Abschöpfung vorsieht, die Strafcharakter aufweisen, wenn Vermögen dem Staat zugutekommen soll, obgleich keine Ansprüche mehr bestehen.

 

Sämtliche Reformvorschläge müssen sich jedoch vor dem Hintergrund niedrigster Eingriffsschwellen von Zwangsmaßnahmen an verfassungsrechtlichen Vorgaben grundgesetzlich geschützter Rechtsgüter messen lassen. Die Einordnung der Einziehung als eine Ausgleichsmaßnahme zur Herstellung der Vermögensordnung, wie es der Gesetzgeber mit der großen Reform 2017 beabsichtigt hat, verträgt sich nicht mit einer solchen Ausgestaltung des Einziehungsrechts. Insbesondere ist eine vollständige Beweislastumkehr, die eine reine Verdachtseinziehung bedeutet, strikt abzulehnen und steht der strafrechtlichen, in § 261 StPO normierten Überzeugungsbildung entgegen.

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