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Neues zur Vermögensabschöpfung in Rechtsprechung und Literatur

Von Anke Hadamitzky, Bundesanwältin beim BGH
Zahlreiche Entscheidungen des Bundesgerichtshofs im Wirtschaftsstrafrecht haben sich auch im Jahr 2024 mit der Einziehung nach § 73 ff. StGB befasst und in der Praxis Aufmerksamkeit erfahren – nicht nur in Sachen Cum/Ex.
So war im letzten Jahr mit der Frage der Zulässigkeit einer Revisionsbeschränkung der Staatsanwaltschaft auf die unterbliebene Einziehung (BGH, Beschluss vom 5.12.2024 – 4 StR 343/24 und Urteil vom 25.4.2024 – 4 StR 456/22) und der Revisionsbeschränkung des Angeklagten auf den Einziehungsanspruch (BGH, Beschluss vom 12.3.2024 – 4 StR 173/23) anzusprechen, ob der Beschränkung eine Wechselwirkung zwischen Einziehungsentscheidung und Strafausspruch entgegensteht. Die Nichterteilung eines Hinweises auf die Einziehung des Wertes von Taterträgen war Gegenstand einer Verfahrensrüge des Angeklagten (BGH, Beschluss vom 16.10.2024 – 3 StR 312/24). Dieser hatte zu Recht gerügt, dass er auf die Rechtsfolge der Einziehung des Wertes von Taterträgen weder in der zugelassenen Anklage noch in der Hauptverhandlung hingewiesen worden sei. Entscheidend war die Frage, ob das Urteil auf diesem Rechtsfehler auch beruhte.
Dass für sich allein betrachtet Mittäterschaft keine tatsächliche Verfügungsgewalt belegt (BGH, Beschluss vom 6.2.2024 – 6 StR 6/24) und daher die Annahme mittäterschaftlichen Handelns die fehlende Darlegung der Erlangung tatsächlicher (Mit-)Verfügungsgewalt nicht zu ersetzen vermag (BGH, Urteil vom 5.12.2024 – 4 StR 343/24: Mitverfügungsgewalt kraft Beuteteilungsabrede) hat der BGH erneut betont. Auch wie mit Wertschwankungen von Einziehungsgegenständen – wie der Goldpreis - umzugehen ist, hat der BGH entschieden: für die Bestimmung des Wertes des Erlangten nach § 73 Abs. 1, § 73c StGB kommt es auf den Zeitpunkt des Eintritts der Voraussetzungen für die Einziehung des Wertes von Taterträgen an (BGH, Beschluss vom 6.2.2024 – 1 StR 348/23). Die Abschöpfung des Tatlohns war schließlich nicht nur Gegenstand der Entscheidung des 1. Strafsenats vom 18.9.2024 (1 StR 197/24: Wertsteigerung von Fondsanteilen nach Cum-Ex-Aktiengeschäft). 
Von den in der Literatur im letzten Jahr diskutierten Entscheidungen aus dem Jahr 2023 sind etwa zu nennen: Der konkludente Zusammenschluss von Tatbeteiligten zu einer offenen Handelsgesellschaft (BGH, Beschluss vom 20.9.2023 – 1 StR 164/23 mit Anm. Rhein in NZWiSt 2025, 9), die nach § 283 Abs. 1 Nr. 1 StGB beiseite geschafften oder verheimlichten Gegenstände oder wirtschaftlichen Vorteile als Taterträge im Sinne des § 73 Abs. 1 Alt. 1 StGB (BGH, Beschluss vom 14.6.2023 – 1 StR 327/2, BGHSt 67, 317 2 mit Anm. Habetha NJW 2023, 3104 und Lindemann/Bauerkamp in NZWiSt 2024, 31) oder die Einziehung bei Insidergeschäften (BGH, Urteil vom 6.12.2023 – 2 StR 471/22, BGHSt 67, 317 mit Anm. Weitzell/Funken in NZWiSt 2024, 282).
Danach bleibt festzuhalten: Konkretisierungsbedarf bei der Vermögensabschöpfung besteht weiterhin.

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