Wegen Störungen bei der staatlichen Flugsicherung musste eine Airline Flüge streichen. Ihr entstand ein wirtschaftlicher Schaden. Muss der Staat diesen ersetzen? Die EU-Flugsicherungsvorschriften jedenfalls sprechen dafür, sagt der EuGH.
Im Sommer 2016 musste Austrian Airlines mehrere Flüge am Flughafen Wien-Schwechat annullieren, weil ein von Austro Control, der österreichischen Flugsicherung, betriebener Nachrichtenvermittlungsserver nicht funktionierte. Austrian Airlines erlitt finanzielle Einbußen, die sie vom österreichischen Staat ersetzt haben will.
Der mit der Sache befasste österreichische Oberste Gerichtshof (OGH) hat den EuGH angerufen. Die österreichischen Richterinnen und Richter haben eine Frage zu den EU-Flugsicherungsvorschriften: Diese dienten in erster Linie der Flugsicherheit. Damit der österreichische Staat hafte, sei nach österreichischem Recht entscheidend, dass sie auch dem Schutz der Luftraumnutzer wie Austrian Airlines vor Vermögensschäden dienen, die durch ein rechtswidriges und schuldhaftes Versäumnis eines Dienstleisters für Flugverkehrsdienste verursacht wurden.
Der OGH merkt an, dass Austrian Airlines Gebühren entrichten müsse, um die Dienste von Austro Control in Anspruch zu nehmen. Das spricht aus seiner Sicht für eine Auslegung, wonach die EU-Vorschriften auch dem Schutz der Luftraumnutzer dienen.
Flugverkehrsdienste müssen Bedürfnissen der Airlines Rechnung tragen
Der EuGH sieht das genauso (Urteil vom 12.02.2026 – C-408/24). Die einschlägigen EU-Bestimmungen bezweckten auch, Luftraumnutzer wie Austrian Airlines vor wirtschaftlichen Schäden zu schützen, die durch einen schuldhaften Verstoß des Dienstleisters für Flugverkehrsdienste gegen seine Verpflichtungen aus diesen Bestimmungen verursacht werden.
Sie verlangten nämlich, dass die Dienstleister den Bedürfnissen der Luftraumnutzer angemessen Rechnung tragen. Sie müssten gewährleisten, dass sie ihre Dienste sicher, kontinuierlich, nachhaltig, wirksam und kosteneffizient anbieten. Diese Dienste seien für die Tätigkeiten der Luftraumnutzer, die im Übrigen die wirtschaftlichen Kosten dafür trügen, unerlässlich.
Ob Austrian Airlines nun Schadensersatz vom österreichischen Staat bekommt, ist damit noch nicht entschieden. Darüber hat nun der OGH zu befinden. Die EU-Vorschriften jedenfalls stehen einem Schadensersatzanspruch nicht entgegen (Urteil vom 12.02.2026 - C-408/24).
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EuGH-Generalanwältin, Vermögensschaden eines Luftfahrtunternehmens, Staatshaftung, BeckRS 2025, 22867 (vorausgegangene Schlussanträge)