Zwei Stiftungen hatten gegen behauptetes wettbewerbswidriges Verhalten von Apple geklagt. Ihnen waren die Provisionen im niederländischen App-Store zu hoch. Nun hat der EuGH entschieden: Bislang allerdings nur, dass die niederländischen Gerichte zuständig sind.
Zwei Stiftungen niederländischen Rechts, die Menschen unterstützen, die durch rechtswidriges Verhalten des Apple-Konzerns geschädigt wurden, erhoben vor dem Bezirksgericht Amsterdam zwei Verbandsklagen. Sie führten an, Apple missbrauche seine beherrschende Stellung auf dem Markt für den Vertrieb von Apps für seine Geräte. Die Apple-Nutzer seien durch die wettbewerbswidrigen Verhaltensweisen geschädigt worden.
Denn Apps für iPhones und iPads könnten im App Store erworben und heruntergeladen werden. Um diese von Apple selbst betriebene vorinstallierte Online-Verkaufsplattform nutzen zu können, müssten App-Entwickler einen Vertrag mit Apple schließen. Auf den Verkaufspreis ihrer Apps müssten die Entwickler je nach Fall 15% oder 30% des Preises als Provision an Apple zahlen.
Nach Ansicht der beiden klagenden Stiftungen sind diese Provisionen überhöht und damit ist den Käufern der Apps ein Schaden entstanden. Sie rügen ein wettbewerbswidriges Verhalten von Apple und haben die niederländischen Gerichte angerufen. Apple dagegen rügte die Zuständigkeit des niederländischen Gerichts. Das schädigende Ereignis sei nicht in den Niederlanden eingetreten. Das niederländische Gericht rief den EuGH an.
App-Store ist auf die Niederlande ausgerichtet
Der EuGH (Urteil vom 02.12.2025 - C-34/24) weist auf seine ständige Rechtsprechung hin. Die Zuständigkeitsregel, nach der es dem Kläger erlaubt sei, die Klage vor dem Gericht des Ortes zu erheben, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist oder einzutreten droht, sei eine Ausnahmeregel und als solche autonom und streng auszulegen. Es handele sich um eine Abweichung von der allgemeinen Zuständigkeitsregel, wonach die Gerichte am Wohnsitz des Beklagten zuständig seien.
Im vorliegenden Fall greife die Ausnahmeregelung aber. Der betreffende App Store sei speziell für den niederländischen Markt konzipiert. In ihm werde die niederländische Sprache verwendet, um Nutzern, die über eine mit den Niederlanden verknüpfte Apple-Kennung verfügen, Apps zum Verkauf anzubieten, von denen einige speziell für diesen Markt entwickelt wurden. Der Schaden, der bei den in diesem virtuellen Raum getätigten Käufen entstanden sein soll, könne sich demnach auf diesem Gebiet verwirklichen, und zwar unabhängig davon, wo sich die betreffenden Nutzer zum Zeitpunkt des betreffenden Kaufs befanden. Das niederländische Gericht sei daher international und örtlich zuständig
Der bei diesen Käufen entstandene Schaden könne sich demnach unabhängig vom Aufenthaltsort der betroffenen Nutzer zum Zeitpunkt des Kaufs im gesamten Hoheitsgebiet der Niederlande verwirklichen (Urteil vom 02.12.2025 - C-34/24).