Die EU-Kommission darf Genehmigungen für Pflanzenschutzmittel nicht automatisch verlängern. Das hat das EuG entschieden. Die Richterinnen und Richter fordern eine Einzelfallprüfung.
Das EuG hat die Praxis der EU-Kommission, Wirkstoffgenehmigungen mehrmals hintereinander befristet zu verlängern, beanstandet (Urteile vom 13.11.2025 – T-412/22, T-94/23 und T-565/23). Die Entscheidungen betreffen die Wirkstoffe Boscalid, Dimoxystrobin und Glyphosat, die in Pflanzenschutzmitteln verwendet werden.
Verlängerung nur ausnahmsweise zulässig
Nach Unionsrecht darf die Genehmigung eines Wirkstoffs befristet verlängert werden, wenn sie vor einer Entscheidung über die Erneuerung ausläuft. Das EuG stellt klar: Eine solche Verlängerung hat Ausnahmecharakter und muss sich an den Umständen des Einzelfalls orientieren. Sie darf nicht automatisch oder systematisch erfolgen.
Die Dauer der Verlängerung müsse so bemessen sein, dass sie ausreicht, um das Erneuerungsverfahren abzuschließen – nicht länger und nicht kürzer. Der Ansatz der Kommission, kürzere und bei Bedarf mehrmalige Verlängerungen vorzunehmen anstelle eines einzigen längeren, anhand der Umstände des Einzelfalls berechneten Zeitraums, verstoße gegen das Unionsrecht.
Kommission muss Verzögerungsursachen prüfen
Die Richterinnen und Richter betonen, dass die Kommission prüfen muss, ob der Antragsteller zur Verzögerung des Erneuerungsverfahrens beigetragen hat. Seine Verantwortung sei nicht allein deshalb ausgeschlossen, weil auch Behörden Verzögerungen verursacht haben. Seien die Daten, die der Antragsteller vorgelegt hat, unzureichend, könne er mitverantwortlich sein. Mit ihrer abweichenden Auslegung des Unionsrechts habe die Kommission einen Rechtsfehler begangen.
Das EuG gibt damit drei Umweltvereinigungen recht. Diese hatten sich gegen die Durchführungsverordnungen gewandt, mit denen die Kommission die Genehmigungszeiträume für Boscalid, Dimoxystrobin und Glyphosat erneut verlängert hatte. Die Vereinigungen begehrten eine interne Überprüfung der Verordnungen. Die Kommission hatte das abgelehnt. Diese Beschlüsse hat das EuG nun für nichtig erklärt (Urteil vom 13.11.2025 - T‑412/22).