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Investitionen in Klimaschutz: Kernkraft und fossiles Gas bleiben nachhaltig

Prof. Dr. Josef Falke
Atom­kraft und Gas als grüne Geld­an­la­gen? So sieht es zu­min­dest das EuG. Wieso die EU-Kom­mis­si­on im Rah­men der so­ge­nann­ten Ta­xa­no­mie beide En­er­gie­trä­ger wei­ter­hin als kli­ma­freund­lich ein­stu­fen darf, er­klärt Josef Falke.

Kernenergie und fossiles Gas dürfen weiterhin als nachhaltige Investitionen zur Unterstützung des Klimaschutzes in der EU gelten. Das EuG hat diese Einstufung auf eine Klage von Österreich hin mit seinem Urteil vom Mittwoch für rechtmäßig erklärt (Urteil vom 10.09.2025 – T-625/22). Als Streithelfer der Kommission traten Bulgarien, Tschechien, Frankreich, Ungarn, Polen, Rumänien, Slowenien, die Slowakei und Finnland auf.

Der Hintergrund: Zur Unterstützung des Ziels einer klimaneutralen EU bis 2050 haben das Europäische Parlament und der Rat mit der Verordnung (EU) 2020/852 einen rechtlichen Rahmen für eine EU-Taxonomie für ökologisch nachhaltige Wirtschaftstätigkeiten geschaffen. In der Delegierten Verordnung (EU) 2021/2139 vom 4. Juni 2021 legte die Kommission dann die technischen Bewertungskriterien fest, nach denen die einzelnen Wirtschaftsbereiche einzustufen sind. Diese Regelung ergänzte die Kommission mit der Delegierten Verordnung (EU) 2022/1214 um technische Bewertungskriterien für bestimmte Tätigkeiten in den Bereichen Kernenergie und fossiles Gas.

Diese Ergänzung war heftig umstritten. Die Kommission argumentierte, die Verordnung stehe im Einklang mit den Klima- und Umweltzielen der EU. Beide Energieträger könnten dazu beitragen, den Übergang von festen oder flüssigen fossilen Brennstoffen, einschließlich Kohle, zu einer klimaneutralen Zukunft zu beschleunigen.

EuG: Kommission hat weiten Einschätzungsspielraum

Dieser Ansicht schloss sich das EuG in seiner Entscheidung vom Mittwoch nun an. Das Gericht wies alle 16 von Österreich vorgetragenen Klagegründe als unbegründet oder teilweise als nicht substantiiert zurück.

Vorab führte das EuG aus, dass dem EU-Gesetzgeber bei komplexen Beurteilungen ein weites Ermessen zustehe, das gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbar sei. Die Gerichte müssten sich darauf beschränken, zu prüfen, ob der Rechtsakt auf unzutreffenden Tatsachen beruhe und ob er mit einem offensichtlichen Beurteilungsfehler oder einem Ermessensmissbrauch behaftet sei. Für den Gesetzgeber bestehe eine Pflicht, sorgfältig und unparteiisch alle relevanten Gesichtspunkte des Einzelfalls zu untersuchen.

Die Kommission habe insbesondere die sich aus der Taxonomie-Verordnung und der Interinstitutionellen Vereinbarung über bessere Rechtsetzung ergebenden Grundsätze und Verfahrensregeln nicht verletzt, befanden die Luxemburger Richterinnen und Richter. Weder seien die erforderlichen Folgenabschätzungen und die Konsultation der Öffentlichkeit unterblieben noch seien die Sachverständigengruppe und die Plattform der Mitgliedstaaten für nachhaltiges Finanzwesen unzureichend beteiligt worden. Durch diese Konsultationen sowie wissenschaftliche Studien und die Überprüfung, ob andere in der Taxonomie-Verordnung genannte Umweltziele wesentlich beeinträchtigt würden, habe die Kommission dem Vorsorgeprinzip Rechnung getragen.

Kernenergie als CO2-arme Alternative

Auch sei die Einstufung von Gas und Kernenergie mit dem Ziel der Klimaneutralität und mit den Klimazielen der Union für 2030 und 2040 vereinbar, meint das EuG. Die Kommission sei zu der Annahme berechtigt, dass die Erzeugung von Kernenergie nahezu keine Treibhausgasemissionen verursache. Auch die Annahme, dass technisch machbare und wirtschaftliche CO2-arme Alternativen wie erneuerbare Energiequellen derzeit nicht in ausreichendem Maße zur Verfügung stünden, um den Energiebedarf kontinuierlich und zuverlässig zu decken, sei berechtigt. Deswegen leiste die Kernenergie einen wesentlichen Beitrag zum Klimaschutz, indem sie die Nutzung CO2-intensiver Energiequellen begrenze.

Die Kommission habe zudem den Risiken beim Betrieb von Kernkraftwerken und im Zusammenhang mit hochradioaktiven Abfällen ausreichend Rechnung getragen. Die Endlagerung hochradioaktiver Abfälle habe die Kommission wegen der fortgeschrittenen Projekte zur Entwicklung von Lagerstätten in geologischen Tiefenformationen als beherrschbar ansehen dürfen. Dabei habe die Kommission vor- und nachgelagerte Tätigkeiten wie insbesondere den Uranabbau sowie Fertigung und Transport von Brennelementen nicht berücksichtigen müssen, ebenso wenig die Auswirkungen bewaffneter Konflikte, Sabotage und die Gefahren des Missbrauchs der Kernenergie. Das Vorbringen Österreichs, die Kernenergie werde einen Teil ihres Nutzens in Zukunft angesichts häufigerer und ausgeprägterer Dürren verlieren, sei bloß spekulativ.

Fossiles Gas nachhaltiger als klimaschädliche Kohle

Das EuG wies auch alle Einwände gegen die Einstufung von fossilem Gas als nachhaltig zurück. Gaskraftwerke könnten wesentlich zum Klimaschutz und zur Anpassung an den Klimawandel beitragen. Sie seien Teil eines schrittweisen Vorgehens, das darauf abziele, die Treibhausgasemissionen in Etappen zu verringern und zugleich die sichere Versorgung mit Energie zu gewährleisten, so das Gericht.

Österreich hatte zudem gerügt, die Einbeziehung der Kernenergie in die Taxonomie verstoße gegen das in Art. 10 Abs. 2 lit. c) der Taxonomie-Verordnung verankerte Verbot von Lock-in-Effekten. Die Begründung: Sie seien angesichts der hohen Investitionskosten und der langen Bau- und Laufzeiten von Kernkraftwerken dem Ausbau günstigerer erneuerbarer Energien abträglich. Dem folgte das EuG nicht, weil das Lock-in-Verbot seinem Wortlaut nach nur für CO2-intensive Vermögenswerte gelte und Österreich nicht erläutert habe, inwiefern die Vermögenswerte im Bereich der Kernenergie starke Emittenten von Treibhausgasen sein sollten.

Urteil wird von Umweltschutzorganisationen kritisiert

Das Urteil wird von Befürworterinnen und Befürwortern von Gas und Kernenergie als "Brückentechnologie" einerseits und Umweltschutzorganisationen andererseits unterschiedlich eingestuft. Martin Kaiser, Vorstand von Greenpeace, sprach von einem "schwarzen Tag für das Klima". Mit der Einstufung von Kernenergie und fossilem Gas als nachhaltige Wirtschaftstätigkeiten würden Milliarden in Kernkraft und fossiles Gas fließen, statt den schnellen Umstieg auf erneuerbare Energien voranzutreiben. Mit seinem Urteil legitimiere das EuG Greenwashing im Finanzsektor und untergrabe die europäischen Klimaziele.

Österreich könnte gegen das Urteil des EuG ein auf Rechtsfragen beschränktes Rechtsmittel zum EuGH einreichen. Da die an der Klageerhebung maßgeblich beteiligten Grünen nicht mehr in der österreichischen Bundesregierung vertreten sind, ist ein solcher Schritt sehr unwahrscheinlich. Die Erfolgsaussichten dürften angesichts der Rückbindung des aktuellen Urteils an die ständige Rechtsprechung und wegen des der Kommission eingeräumten breiten Ermessensspielraums äußerst gering sein. Beim EuG sind noch zwei ähnliche Klagen von Greenpeace (T-214/23) und Client Earth (T-215/23) anhängig; ihre Erfolgsaussichten dürften mittlerweile gegen Null tendieren.

Josef Falke ist emeritierter Professor am Zentrum für Europäische Rechtspolitik des Fachbereichs Rechtswissenschaft der Universität Bremen und forscht u.a. zu Europäischem Umwelt- und Klimarecht.

 

Aus der Datenbank beck-online

Falke, EU-Taxonomie – Greenwashing für Atom- und Gaskraftwerke?, ZUR 2022, 207

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