Das Abwicklungskonzept für das spanische Finanzinstitut Banco Popular wurde am 7. Juni 2017 vom Abwicklungsausschuss erlassen und von der Europäischen Kommission gebilligt. Im Rahmen der Abwicklung wurde das Stammkapital der Bank auf null gekürzt, die im Umlauf befindlichen Aktien wurden herabgeschrieben und die Instrumente des Ergänzungskapitals wurden in Aktien umgewandelt. Diese Aktien wurden anschließend auf die Banco Santander übertragen. Im Jahr 2018 wurde die Banco Santander schließlich die Gesamtrechtsnachfolgerin von Banco Popular.
Käufer verschiedener Kapitalinstrumente der Banco Popular klagten auf Nichtigerklärung ihrer Verträge und forderten die Rückerstattung des Kaufpreises und/oder erhoben Haftungsklagen aufgrund der von der Bank gemachten Angaben. Spanische Gerichte haben dem EuGH Fragen, die im Rahmen dieser Rechtsstreitigkeiten aufgetreten sind, zur Vorabentscheidung vorgelegt.
Keine Klagen nach der Abwicklung
Der EuGH hat in Urteilen aus dem Mai und September 2024 entschieden, dass die Richtlinie zur Bankenabwicklung die Anteilseigner einer Bank, die sich in Abwicklung befindet, darin hindert, Nichtigkeits- und Haftungsklagen nach der Abwicklung zu erheben. Der Oberste Gerichtshof Spaniens fragt sich, was sich aus diesen Urteilen für den Fall ergibt, in dem eine Haftungsklage vor der Abwicklung einer Bank erhoben wird.
Der EuGH weist darauf hin, dass die Anteilseigner einer Bank, die sich in Abwicklung befindet, im Fall einer vollständigen Herabschreibung der Aktien des Stammkapitals – nach der Richtlinie zur Bankenabwicklung – der Bank oder ihrem Rechtsnachfolger nur die Verpflichtungen oder Ansprüche entgegenhalten können, die bereits vor dem Zeitpunkt der Abwicklung bestanden haben.
Wenn nämlich das Abwicklungsverfahren die Anwendung des "Bail-in-Instruments" im Sinne dieser Richtlinie umfasst – also die Beteiligung der Anleger an den Verlusten der Bank bei der Abwicklung –, dienten die Herabschreibung und Umwandlung von Kapitalinstrumenten im Rahmen des Bail-in unmittelbar der Verwirklichung der Abwicklungsziele.
Nichtigkeits- und Haftungsklagen, die nach der Abwicklung erhoben werden, brächten die Gefahr mit sich, dass der Betrag der Kapitalinstrumente, die dem Bail-in unterliegen, verringert wird. Dies gelte, soweit die Klagen auf Schadensersatz oder Rückgewähr in Höhe des vor der Abwicklung gezahlten Kaufpreises für das Kapitalinstrument gerichtet sind.
Zeitpunkt der Klagen entscheidend
Für den EuGH macht es einen wesentlichen Unterschied, ob die Klagen vor oder nach der Abwicklung erhoben wurden.
Die vor der Abwicklung erhobenen Klagen seien nicht dazu geeignet, die Bewertung der Vermögenswerte und Verbindlichkeiten der Bank und des darauf beruhenden Abwicklungsbeschlusses in Frage zu stellen. Sie könnten daher nicht die praktische Wirksamkeit der Abwicklung aufheben oder ihre Durchführung erschweren. Vor der Abwicklung erhobene Klagen könnten somit nicht als rückwirkend angesehen werden: Die finanziellen Risiken, die sich aus anhängigen Rechtsstreitigkeiten ergäben, würden zwingend in den Büchern börsennotierter Banken erfasst.
Bewertung muss nicht vollständig sein
Der Umstand, dass bei einer Bewertung gegebenenfalls nicht alle erhobenen Rechtsbehelfe berücksichtigt sind, seit nicht von Bedeutung. Ein gewisses Maß und Ungewissheit sei bei jeder "Bestandsaufnahme" gegeben und Teil eines allgemeinen Risikos, so der EuGH. Dieses müsse akzeptiert werden, insbesondere von dem Unternehmen, das die Bank übernimmt.
Die Richtlinie zur Bankenabwicklung sehe eine "faire, vorsichtige und realistische" Bewertung der Vermögenswerte und Verbindlichkeiten der Bank vor. Dabei müssten nicht alle Vermögenswerte und Verbindlichkeiten vollständig und in allen Einzelheiten bewertet werden. Die Abwicklungsbehörde dürfe sich auf eine vorläufige Bewertung beschränken, wenn es aufgrund der gebotenen Dringlichkeit nicht möglich sei, die Aufstellung der bilanziellen und außerbilanziellen offenen Verbindlichkeiten zu erstellen.
Die Ansprüche aus vor der Abwicklung erhobenen Nichtigkeits- und Anfechtungsklagen sind für den EuGH auch dann als "angefallen" anzusehen, wenn noch nicht rechtskräftig über sie entschieden worden ist. Ansonsten würde die Geltendmachung der Ansprüche von Faktoren abhängen, auf die die Klägerinnen und Kläger keinen Einfluss hätten.
Diese Auslegung der Richtlinie zur Bankenabwicklung gefährde die Finanzstabilität der EU nicht. Auch würden die Rechte etwaiger Erwerber eines in Abwicklung befindlichen Kreditinstituts sowie des Nachfolgeunternehmens nach Abwicklung nicht unverhältnismäßig beeinträchtigt. Denn die Erwerber könnten – bevor sie ihr Angebot zum Erwerb abgeben – auch die Verbindlichkeiten des Instituts in Erfahrung bringen, die aus den Ansprüchen aus solchen Klagen bestehen (Urteil vom 11.09.2025 – C-687/23).