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Champagner bleibt exklusiv: Produktbezeichnung muss Herkunft respektieren

EuG
Cham­pa­gner ist nicht gleich Cham­pa­gner – schon gar nicht als Marke. Das EuG hat nun klar­ge­stellt, wo die Her­kunft endet und die Ir­re­füh­rung be­ginnt.

Die Bezeichnung "NERO CHAMPAGNE" darf nicht als Unionsmarke für Weine mit geschützter Ursprungsbezeichnung "Champagne" eingetragen werden. Das EuG gab damit dem Widerspruch französischer Weinverbände gegen die Markenanmeldung durch ein italienisches Unternehmen statt. Die Bezeichnung könne das Ansehen der geschützten Ursprungsbezeichnung "Champagne" in unlauter Weise ausnutzen und Verbraucherinnen und Verbraucher in die Irre führen – etwa mit Blick auf Farbe oder Rebsorte, erklärte das Gericht (Urteil vom 25.06.2025 - T-239/23).

Die italienische Firma Nero Lifestyle hatte im Jahr 2019 die Wortmarke "NERO CHAMPAGNE" beim EU-Markenamt EUIPO angemeldet – unter anderem für Weine, die laut Anmeldung den Vorgaben der geschützten Ursprungsbezeichnung "Champagne" entsprechen sollten. Französische Weinverbände legten Widerspruch ein, weil sie die Bezeichnung für irreführend hielten. Sie verwiesen darauf, dass die geschützte Ursprungsbezeichnung "Champagne" seit 1973 eingetragen sei und im Wesentlichen dem Verbraucherschutz diene – sie solle garantieren, dass das Produkt bestimmte Eigenschaften aufgrund seiner geografischen Herkunft aufweise.

"Schwarzer Champagner"?

Das EUIPO folgte dem nur teilweise. Dagegen zogen die Verbände vor das EuG – und hatten dort nun Erfolg: Die Richterinnen und Richter monierten, die Beschwerdekammer habe die vorgelegten Beweise nicht ausreichend geprüft und sei fälschlich davon ausgegangen dass keine Täuschungsgefahr bestehe.

Zwar sei es grundsätzlich zulässig, geschützte Ursprungsbezeichnungen in Marken zu verwenden – vorausgesetzt, es werde keine Irreführung ausgelöst oder der Ruf der Bezeichnung ausgebeutet, so das Gericht. Die bloße formale Übereinstimmung mit der Produktspezifikation reiche jedoch nicht aus, um dies auszuschließen. Der Begriff "Nero" könne beim Publikum einen falschen Eindruck erwecken – "Der Verkehr könnte daher denken, dass es sich um einen 'schwarzen Champagner' handelt, obwohl ein Champagner gemäß der Spezifikation der g.?U. nur weiß oder rosé sein kann", wie es in der Mitteilung des Gerichts vom Mittwoch heißt (Urteil vom 25.06.2025 - T-239/23). 

 

    Aus der Datenbank beck-online

    EUIPO, Unionsmarke, Wortmarke, alkoholische Getränke, Tequila, geschützte Ursprungsbezeichnung, Entscheidung vom 30.09.2024 – R 2459/2023-4GRUR-RS 2024, 25838

    EUIPO, Ablehnung der Eintragung einer Wortmarke aufgrund der Ausnutzung einer geschützten Ursprungsbezeichnung, Entscheidung vom 11.05.2020 – R 2028/2019-2GRUR-RS 2020, 59817

    EuGH , Irreführung durch geschützte Ursprungsbezeichnung "Champagne",  Urteil vom 20.12.2017 - C-393/16BeckRS 2017, 135803

    OLG München, Zulässige Verwendung einer geschützten Ursprungsbezeichnung - Champag­ner-Sorbet, GRUR 2015, 388

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