Vergleichsportale
und Versicherer sind grundsätzlich auf unterschiedlichen
Dienstleistungsmärkten unterwegs – und somit keine Wettbewerber. Das hat
der – vom LG München I eingeschaltete – EuGH in einem Streit um die Zulässigkeit von Produkt-Vergleichen mittels Noten festgestellt (Urteil vom 08.05.2025 - C-697/23).
Weil Vergleichsportale eine ganz andere Art von Dienstleistung
erbrächten, seien auch die Bestimmungen über vergleichende Werbung nicht
anwendbar, so das Gericht. Das LG müsse im Einzelfall allerdings selbst
nochmal prüfen.
Versicherer sah unlautere Werbung
Wer auf
der Suche etwa nach einer neuen Haftpflicht- oder KFZ-Versicherung ist,
kann sich auf Check24.de nicht nur die verschiedenen Anbieter ansehen,
sondern sie auch miteinander vergleichen. Dafür bewertet Check24 die
verschiedenen Versicherungen mit Noten von 1,0 bis 4,0, was
Verbraucherinnen und Verbrauchern im Wust der Policen einen Überblick
verschaffen soll. Gegen diese Art der Beurteilung wehrte sich die
Versicherungsgruppe HUK-Coburg mit einer Klage.
Aus Sicht des Versicherers stellen die Tarifnoten eine unzulässige vergleichende Werbung dar und verstoßen somit gegen § 6 UWG.
Danach handelt unlauter, wer sich beim Vergleichen nicht an objektive
Kriterien hält. Die Noten seien Werturteile, so die HUK-Coburg, die eine
falsche Objektivität vorspiegelten und für Verbraucherinnen und
Verbraucher ein hohes Täuschungspotential hätten.
Das LG München I hatte den EuGH
daraufhin um Auslegung der Richtlinie 2006/114/EG gebeten, die das UWG
umsetzt und die Gewerbetreibende vor irreführender und unlauterer
Werbung schützen soll. Art. 4 Buchst. c der
Richtlinie regelt, wann eine vergleichende Werbung zulässig ist. Das LG
wollte wissen, ob derlei Vergleiche auch zulässig sein können, wenn sie
in Form von Noten oder Punkten erfolgen.
LG muss nochmal ran
Für den EuGH
war das allerdings gar nicht die entscheidende Frage. Die Luxemburger
Richterinnen und Richter zweifelten viel eher daran, ob die Bestimmungen
der Richtlinie (und damit auch die Bestimmungen im UWG) überhaupt
anwendbar sind. Denn in der betreffenden Norm heißt es, dass die
vergleichende Werbung von "Mitbewerbern" stammen muss. Für den EuGH
war es deshalb entscheidend, ob Vergleichsportale überhaupt als
Mitbewerber derjenigen Unternehmen angesehen werden können, deren
Produkte sie vergleichen. Das sei der Fall, wenn ihre jeweiligen
Dienstleistungen substituierbar (also ersetzbar ähnlich) seien.
Das im Falle von Check24 zu entscheiden, sei Sache des LG München I, so der EuGH.
Allerdings machten die Richterinnen und Richter in ihrem Urteil bereits
sehr deutlich, wie sie es sehen: "Vorbehaltlich einer näheren Prüfung
durch das LG München I sei daher davon
auszugehen, dass (…) HUK-Coburg und (…) Check24 (…) Dienstleistungen
anbieten, die nicht substituierbar sind und sie demnach auf
unterschiedlichen Dienstleistungsmärkten tätig sind" (Urteil vom 08.05.2025 - C-697/23).