Eine Deckelung von Maklergebühren ist nach Ansicht des EuGH als Beitrag zum Verbraucherschutz zulässig. Für die Immobilienvermittler müsse aber ein angemessener Gewinn drin sein.
Ein
slowenisches Gesetz deckelt die Provision für
Vermittlungsdienstleistungen beim Kauf bzw. Verkauf und bei der Miete
bzw. Vermietung einer Immobilie. Beim Erwerb darf sie 4% des
Vertragspreises nicht übersteigen, bei der Miete gilt eine absolute
Grenze von einer Monatsmiete, darunter darf sie 4% des Produkts aus der
Höhe der monatlichen Miete und der Anzahl der Monate, für die die
Immobilie vermietet wird, betragen. Ein Vermittlungsvertrag, der diese
Deckelung nicht einhält, ist nichtig.
Das slowenische
Verfassungsgericht ist sich mit Blick auf die Dienstleistungsrichtlinie
unsicher, ob die slowenische Regelung mit EU-Recht vereinbar ist. Der
EuGH bejaht das grundsätzlich (Urteil vom 27.02.2025 – C-674/23).
Drei Voraussetzungen müssten jedoch erfüllt sein: Die Deckelung
dürfe nicht diskriminierend sein, müsse durch einen zwingenden Grund des
Allgemeininteresses gerechtfertigt und verhältnismäßig sein.
Beitrag zu erschwinglichem Wohnraum
Eine
Diskriminierung schloss der EuGH sogleich aus: Denn die
Provisionsdeckelung für Immobilienmakler gelte unabhängig vom Ort des
Sitzes der betreffenden Immobiliengesellschaft.
Gerechtfertigt
erscheint dem EuGH die Deckelung, weil davon auszugehen sei, dass der
Provisionsbetrag wahrscheinlich dem Kaufpreis oder der Miete
zugeschlagen wird. Insofern trage die Begrenzung der Provision dazu bei,
für angemessenen Wohnraum zu erschwinglichen Preisen zu sorgen. Dies
sei besonders wichtig für schutzbedürftige Personen – junge Menschen,
Studierende und ältere Menschen. Die Deckelung könne auch zum
Verbraucherschutz beitragen, indem sie die Preistransparenz erhöht und
die Anwendung überhöhter Tarife verhindert.
Ob die
Provisionsdeckelung erforderlich ist, um diese Ziele zu erreichen, müsse
das slowenische Verfassungsgericht prüfen. Dabei müsse es untersuchen,
ob es möglicherweise weniger einschneidende Maßnahmen, die zum selben
Ergebnis führen, gibt. Zudem müsse die Provision so hoch sein, dass die
Vermittlungsunternehmen ihre Kosten decken und einen angemessenen Gewinn
erzielen können (Urteil vom 27.02.2025 - C-674/23).