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EuGH-Generalanwalt für Abschaffung der Mindestlohn-Richtlinie

EuGH
Ur­sprüng­lich stammt die For­de­rung aus Dä­ne­mark und Schwe­den. Nun schloss sich je­doch auch EuGH-Ge­ne­ral­an­walt Atha­na­si­os Emi­liou der Auf­fas­sung an, dass die Min­dest­lohn-Richt­li­ne für nich­tig zu er­klä­ren ist. Denn sie re­ge­le Dinge, die Sache der Mit­glied­staa­ten seien.

Die EU-Richtlinie 2022/2041, auch AMW-Richtlinie genannt (AMW steht für "adequate minimum wages"), ist umstritten. Sie soll inhaltlich sicherstellen, dass in den Mitgliedstaaten angemessene Mindestlöhne gezahlt werden und so angemessene und menschenwürdige Arbeitsbedingen geschaffen werden. Dabei enthält sie keinen verpflichtenden Mindestlohn, sondern Rahmenbedingungen, die die Schaffung von angemessenen Löhnen fördern sollen.

Dänemark und Schweden fordern, dass die Richtlinie für nichtig erklärt wird. Die EU habe keine Zuständigkeit für den Erlass der AMW-Richtlinie gehabt: Art. 153 Abs. 5 AEUV schließe Regelungen zum "Arbeitsentgelt" aus. Genau das aber sei Thema der Richtlinie, so die Skandinavier. Generalanwalt Emiliou schloss sich jetzt der Argumentation der beiden Länder in seinen Schlussanträgen an (Schlussanträge vom 14.01.2025 - C-19/23). Der Ausschluss für Regelungen über das Arbeitsentgelt umfasse nicht nur die Höhe der Löhne, sondern alle Aspekte der Lohnfestsetzungssysteme der Mitgliedsstaaten, also auch die Rahmenbedingungen zur Entgeltbestimmung. Durch die Regelungen der Richtlinie zur Festsetzung und Angemessenheit von Mindestlöhnen greife die EU direkt in die nationalen Systeme ein, weshalb die Richtlinie mit Art. 153 Abs. 5 AEUV unvereinbar sei.

Die AMW-Richtlinie verstößt laut Emiliou auch gegen Art. 5 Abs. 2 AEUV. Nach dem Grundsatz der begrenzten Einzelermächtigung dürfe die EU nur im Rahmen ihrer Zuständigkeiten handeln, die ihr von den Mitgliedstaaten zugewiesen sind. Die EU habe aber gerade keine Zuständigkeit, weshalb die Richtlinie für nichtig zu erklären sei.

Ob die Richtlinie für nichtig erklärt oder möglicherweise doch bestätigt wird, obliegt nun dem EuGH, der in einigen Monaten entscheiden wird – weitreichende Folgen für den Arbeitsmarkt sind bei beiden Varianten zu erwarten ( Schlussanträge vom 14.01.2025 - C 19/23). 

 

Aus der Datenbank beck-online

Franzen, Die EU-Mindestlohnrichtlinie 2022/2041, EuZA 2024, 3

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