Immobilienkredit: Im Zweifel hängt die Provision an der Laufzeit
EuGH
Wer einen Kredit gewährt, muss angeben, dass die geforderte Provision nicht von der Laufzeit abhängt. Sonst kann der Kreditnehmer einen Teil der Provision zurückverlangen, wenn er den Kredit vorzeitig abbezahlt, hat der EuGH entschieden.
In dem Fall hatte eine polnische Verbraucherin einen Hypothekenkreditvertrag mit einer Laufzeit von 30 Jahren abgeschlossen und für die Gewährung des Kredits eine Provision gezahlt. Nur wenige Monate später zahlte die Frau jedoch den gesamten Kredit zurück und forderte die Bank auf, die Provision zu erstatten. Zu Recht, wie der EuGH nun entschieden hat (Urteil vom 17.10.2024 - C-76/22). Verbraucherinnen und Verbraucher dürften nicht durch mangelnde Informationen seitens der Bank benachteiligt werden.
Nachgefragt hatte ein polnisches Gericht, denn der Fall betraf die Richtlinie über Wohnimmobilienkreditverträge (2014/17/EU). Das Problem: Die Bank hatte ihre Kundin bei Vertragsabschluss nicht darauf hingewiesen, dass die Provision nicht von der Vertragslaufzeit abhing. Darin sah der EuGH eine Benachteiligung der Verbraucherin.
Wenn die Bank ihre Kundin nicht umfassend über die Bedingungen der Kreditgewährung informiere, sei davon auszugehen, dass die Provision mit der Laufzeit des Vertrags zusammenhänge und im Fall der vorzeitigen Rückzahlung Gegenstand einer Ermäßigung sein könne. Die Provision falle unter das Recht der Verbraucherin auf Ermäßigung der Gesamtkosten des Kredits. Daran ändere auch die Tatsache nichts, dass alle Raten auf einmal getilgt worden seien.
Das polnische Gericht müsse entscheiden, dass die Provision zumindest teilweise zu erstatten sei. Eine genaue Art der Berechnung dieses Anteils gab der EuGH jedoch nicht vor. Das sei Sache des nationalen Gerichts (Urteil v. 17.10.2024 - C-76/22).