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Geschützte Ursprungsbezeichnung: Halloumi-Käse bleibt eingetragen

EuG
Der Hall­o­u­mi-Grill­kä­se aus Zy­pern ge­nie­ßt in­ner­halb der EU auch wei­ter­hin be­son­de­ren Schutz und muss zum Gro­ß­teil aus Schafs- oder Zie­gen­milch oder einer Mi­schung aus bei­dem her­ge­stellt wer­den. Das EuG hat eine Klage gegen die Ein­tra­gung des Na­mens "Hall­o­u­mi" als ge­schütz­te Ur­sprungs­be­zeich­nung ab­ge­wie­sen.

2021 hatte die Kommission auf Antrag Zyperns Halloumi als EU-weit geschützte Ursprungsbezeichnung eingetragen. Wie das Gericht mitteilt, hatte Zypern präzisiert, dass der Anteil von Schafs- und/oder Ziegenmilch über dem von Kuhmilch liegen müsse. Wegen dieser Vorgabe beanstandeten verschiedene zyprische Hersteller von Halloumi die Entscheidung der Kommission.

Unter anderem beriefen sich die Kläger auf eine nationale Norm von 1985, wonach frischer und reifer Halloumi einen "angenehmen und charakteristischen" Geruch und Geschmack habe. Im Antrag Zyperns auf die geschützte Ursprungsbezeichnung geht diese Charakterisierung aber noch weiter ins Detail. Darin heißt es, frischer Halloumi rieche stark nach Milch beziehungsweise Molke und habe ein Aroma und einen Geschmack von Minze, einen Stallgeruch und einen scharfen, salzigen Geschmack. Reifer Halloumi habe außerdem einen leicht bitteren und sehr salzigen Geschmack.

Das EuG wies die Klage in vollem Umfang ab (Urteil vom 21.02.2024 – T-361/21). Es folgte weitgehend der Argumentation der Kommission. Diese sehe zwar auch, dass im Antrag Zyperns auf geografischen Schutz spezifischere Anforderungen gestellt werden - diese widersprächen der Norm von 1985 aber nicht. Außerdem wies das Gericht das Argument zurück, die Kommission habe keine ausreichende Analyse des Marktes und der Situation der betroffenen Unternehmen durchgeführt (Urt. v. 21.2.2024 T-361/21). 

 

Aus der Datenbank beck-online

Drewes, Wenn mit Käse Politik gemacht wird, DRiZ 2020, 281

Schoene, EuG muss Verwechslungsgefahr Halloumi/BBQLOUMI erneut prüfen, GRUR-Prax 2020, 280

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